Beschluss
5 WF 77/16
OLG Karlsruhe Senat für Familiensachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGKARL:2016:1130.5WF77.16.00
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Leitsätze
Umgangsregelungen sind in jedem Fall, also auch als Unterlassungsverpflichtung, einheitlich nach § 89 FamFG und nicht nach § 95 Abs. 1 Nr. 4 FamFG zu vollstrecken. (Rn.15)
Tenor
1. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Ordnungsgeldbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Villingen-Schwenningen vom 26.04.2016 wird zurückgewiesen.
2. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 300 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Umgangsregelungen sind in jedem Fall, also auch als Unterlassungsverpflichtung, einheitlich nach § 89 FamFG und nicht nach § 95 Abs. 1 Nr. 4 FamFG zu vollstrecken. (Rn.15) 1. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Ordnungsgeldbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Villingen-Schwenningen vom 26.04.2016 wird zurückgewiesen. 2. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. 3. Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 300 € festgesetzt. I. Die beteiligten Eltern streiten über die Festsetzung von Ordnungsgeld wegen wiederholter Verstöße gegen einen Umgangsausschluss. Das Umgangsrecht der Antragsgegnerin mit dem gemeinsamen Kind der beteiligten Eltern A. H. (geb. 2005) wurde mit Senatsbeschluss vom 28.12.2015 (5 UF 75/14) bis einschließlich 06.06.2017 ausgeschlossen. Mit Schriftsatz im vorliegenden Verfahren vom 16.02.2016 stellte der Antragsteller einen Antrag auf Erlass eines Ordnungsgeldbeschlusses, da die Antragsgegnerin den Umgangsausschluss ignoriere, indem sie Briefe, Pakete u.a. für das Kind schicke oder abgebe und regelmäßig in der Schule erscheine. Die Antragsgegnerin wies mit Schriftsatz vom 04.03.2016 darauf hin, dass im Beschluss vom 28.12.2015 kein Ordnungsgeld angedroht worden sei. Mit Beschluss vom 15.03.2016 drohte der Senat nachträglich Ordnungsmittel an. Als Anlage zum Anwaltsschreiben vom 14.04.2016 übersandte die Antragsgegnerin eine „Gegendarstellung zur Androhung von Ordnungsgeld“. Mit dem angefochtenen Beschluss vom 26.04.2016 setzte das Familiengericht gegen die Antragsgegnerin ein Ordnungsgeld in Höhe von 300 € fest. Es führte aus, dass der Inhalt des Titels vollstreckungsfähig sei, da ein Umgangsausschluss die Pflicht beinhalte, alle Formen der Kommunikation zu unterlassen. Der Beschluss wurde der Antragsgegnerin am 29.04.2016 zugestellt. Gegen diesen Beschluss richtet sich die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin mit Anwaltsschriftsatz vom 10.05.2016, die mit Anwaltsschriftsatz vom 20.05.2016 begründet wurde. Darin wird darauf verwiesen, dass ein Verstoß der Antragsgegnerin nach Zustellung der Ordnungsgeldandrohung nicht ersichtlich sei. Mit Anwaltsschriftsatz vom 09.06.2016 macht der Antragsteller geltend, dass es weiterhin Versuche der Kontaktaufnahme durch die Antragsgegnerin gebe, zuletzt am 31.05.2016, etwa habe sie am 05.05.2016 eine Mail an die Tochter und den Antragsteller gerichtet. Die Verhängung eines weiteren Ordnungsgeldes werde beantragt. Mit Anwaltsschriftsatz vom 16.06.2016 macht der Antragsteller einen weiteren Kontaktversuch vom 14.06.2016 geltend. Das Familiengericht übersandte mit Verfügung vom 14.06.2016 die Sache an das Oberlandesgericht. Die Beteiligten haben im Beschwerdeverfahren Stellung genommen. Nach Anhörung der Beteiligten hat der Einzelrichter mit Beschluss vom 22.09.2016 das Verfahren dem Senat übertragen. Zu den Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen. II. Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin ist zulässig, in der Sache aber aufgrund zulässigen neuen Sachvortrags und einer Antragsänderung nicht begründet. I. Das Rechtsmittel ist zulässig. Die sofortige Beschwerde ist insbesondere gemäß § 87 Abs. 4 FamFG statthaft, der Beschwerdewert gemäß § 567 Abs. 2 ZPO ist erreicht. Die Frist gemäß § 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist eingehalten; die fehlende Entscheidung über die Abhilfe gemäß § 572 ZPO hindert das Beschwerdegericht nicht an der Entscheidung. II. Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin ist in der Sache aber nicht begründet. Die Voraussetzungen für die Festsetzung eines Ordnungsmittels sind nunmehr gegeben. Umgangsregelungen sind in jedem Fall, also auch als Unterlassungsverpflichtung, nach § 89 FamFG zu vollstrecken (so die Gesetzesbegründung BT-Drucks. 16/6308, S. 218; OLG Celle vom 17.06.2011 - 10 UF 125/11, juris Rn. 13; OLG Saarbrücken vom 12.07.2010 - 6 UF 32/10, juris Rn. 23; Keidel/Giers, FamFG, 18. Auflage 2014, § 89 Rn. 4; § 95 Rn. 2; Prütting/Helms/Hammer, FamFG, 3. Auflage 2014, § 95 Rn. 14; § 89 Rn. 4; Bork/Jacoby/Schwab/Althammer, FamFG, § 95 Rn. 8; Bumiller/Harders/Schwamb, FamFG, 11. Auflage 2015, § 89 Rn. 1; Zöller/Feskorn, ZPO, 31. Auflage 2016, § 89 FamFG Rn. 1; MünchKommFamFG/Zimmermann, 2. Auflage 2013, § 89 Rn. 1). Abzulehnen ist die Gegenmeinung, die den engeren Sachzusammenhang mit den Unterlassungsverpflichtungen aller Arten, also etwa auch im Bereich der Familienstreitsachen, sieht und daher eine Vollstreckung von Unterlassungsverpflichtungen auch im Umgangsbereich gem. § 95 Abs. 1 Nr. 4 FamFG nach den Regeln der ZPO vollstrecken will (so aber etwa die Gesetzesbegründung an anderer Stelle BT-Drucks. 16/6308, S. 220; Johannsen/Henrich/Büte, Familienrecht, 6. Auflage 2015, § 95 FamFG Rn. 8; Zöller/Feskorn, a.a.O., § 95 FamFG Rn. 7; MünchKommFamFG/Zimmermann, a.a.O., § 95 Rn. 11; Musielak/Borth, FamFG, 5. Auflage 2015, § 95 Rn. 6). Diese Frage ist auch nicht nur akademischer Natur. Zwar ist jeweils Ordnungsgeld und ersatzweise Ordnungshaft vorgesehen. § 89 Abs. 3 S. 1 FamFG sieht aber eine Obergrenze für das einzelne Ordnungsgeld von 25.000 € vor, während § 95 Abs. 1 FamFG mit § 890 Abs. 1 S. 2 ZPO eine solche von 250.000 € regelt. Diese gesetzlichen Höchstgrenzen für das einzelne Ordnungsmittel sind in den Androhungsbeschluss aufzunehmen, um dem Verpflichteten deutlich zu machen, welche konkreten Folgen ein Verstoß gegen die im Titel geregelte Verpflichtung hat (Senat vom 31.03.2016 - 5 WF 11/16, unveröffentlicht; BGH vom 23.10.2003 - I ZB 45/02, juris Rn. 24; jeweils m.w.N.). Wenn der Meinung gefolgt würde, die Vollstreckung aus Umgangsverpflichtungen erfolge aufgrund unterschiedlicher Rechtsnormen, je nachdem ob es sich um Handlungs- oder um Unterlassungsverpflichtungen handelte, müsste in der Androhung auch jeweils auf die unterschiedlichen Rechtsfolgen hingewiesen werden. Damit würden in Androhung und Vollstreckung aber einheitliche Verpflichtungen überflüssigerweise unterschiedlichen Regelwerken unterworfen. Für eine Unterlassungsverpflichtung im Bereich des Umgangs besteht jedoch ein enger Zusammenhang mit den anderen (also positiven) Verpflichtungen betreffend den Umgang, der es rechtfertigt, alle diese Verpflichtungen den gleichen Regelungen zu unterwerfen. 1. Zutreffend hat die Antragsgegnerin darauf hingewiesen, dass für die Handlungen, die vor Zustellung des Androhungsbeschlusses vom 15.03.2016 liegen, eine Festsetzung von Ordnungsmitteln nicht in Betracht kommt. Gem. § 89 Abs. 2 FamFG ist auf die Folgen einer Zuwiderhandlung gegen den Vollstreckungstitel hinzuweisen. Ohne diese Belehrung kann nicht vollstreckt werden (Keidel/Giers, a.a.O., § 89 Rn. 12 m.w.N.). Zulässigerweise hat der Antragsteller aber nach Erlass des angefochtenen Beschlusses im vorliegenden Beschwerdeverfahren vor dem Senat Ordnungsmittel für Verstöße beantragt, die im ersten Rechtszug noch nicht geltend gemacht waren (vgl. dazu Zöller/Stöber, a.a.O., § 890 Rn. 28 m.w.N.). Solche neuen Verstöße sind nach den Grundsätzen der Antragsänderung zu berücksichtigen, wenn die Mitberücksichtigung sachdienlich, nämlich verfahrensökonomisch ist (vgl. OLG Stuttgart vom 25.01.1989 - 2 W 28/88, juris Rn. 52). Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Es geht bei allen behaupteten Verstößen um Vorfälle ähnlicher Art. Eine Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und Rückverweisung an das Amtsgericht scheidet daher aus. 2. Aufgrund des geregelten Umgangsausschlusses ist die Antragsgegnerin verpflichtet, zumindest einige der hier geltend gemachten Handlungen zu unterlassen. Der Gesetzgeber hat mit der Neufassung des Umgangsrechts in § 1684 BGB gegenüber der alten Bestimmung in § 1634 a.F. BGB, die noch vom „persönlichen“ Umgang sprach, klargestellt, dass Umgangsregelungen auch Brief- und Telefonkontakte umfassen (vgl. BT-Drucks. 13/4899, Seite 104 f.; KG Berlin vom 28.10.2005 - 13 UF 119/05, juris Rn. 30; Palandt/Götz, BGB, 75. Auflage 2016, § 1684 Rn. 13; Johannsen/Henrich/Jaeger, a.a.O., § 1684 Rn. 9; Staudinger/Rauscher, BGB, Neubearbeitung 2014, § 1684 Rn. 80). Der im zu vollstreckenden Beschluss ausgesprochene Ausschluss des Umgangs bezieht sich daher auf sämtliche Formen der Kommunikation und nicht lediglich auf die im damaligen Verfahren vorrangig streitigen Besuchskontakte der Antragsgegnerin mit der Tochter. Aus dem Umgangsausschluss folgt daher die Verpflichtung der Antragsgegnerin, jegliche Kommunikation mit der Tochter zu unterlassen. Ob allerdings auch jegliche Annäherung der Antragsgegnerin an die Tochter (z.B. am 31.05.2016 das Sitzen in einem Straßencafé auf der gegenüberliegenden Straßenseite ohne erkennbaren Versuch der Kontaktaufnahme) vom Begriff des Umgangs erfasst ist, erscheint zweifelhaft. Im Ergebnis kommt es aber nicht darauf an. 3. Zumindest für die mehrfache Kontaktaufnahme per Brief oder E-Mail stellt der ausgesprochene Umgangsausschluss auch eine hinreichend konkrete Unterlassungsverpflichtung dar. Die Festsetzung von Ordnungsmitteln setzt voraus, dass der Titel einen vollstreckungsfähigen Inhalt hat. Das heißt, er muss so bestimmt sein, dass der Verpflichtete keinen Zweifel und keine Unklarheit daran hat, was er zu tun bzw. zu unterlassen hat (vgl. MünchKommFamFG/Zimmermann, a.a.O., § 89 Rn. 12 m.w.N.). Der Umgangsausschluss ist daher gegebenenfalls im Einzelnen zu konkretisieren, indem - ähnlich wie bei einer Gewaltschutzanordnung - bei entsprechendem Regelungsbedarf Kontakt- und Näherungsverbote anzuordnen sind, die etwa festlegen, welcher Abstand zum Kind, dessen Wohnort, Kita, Schule usw. einzuhalten ist (vgl. Prütting/Helms/Hammer, a.a.O., § 89 FamFG, Rn. 7a; OLG Celle vom 17.06.2011 - 10 UF 125/11, juris Rn. 13). Ohne diese Konkretisierung kann es für den Verpflichteten gerade nicht eindeutig sein, welche konkreten Handlungen er zu unterlassen hat. Hier ist jedenfalls aus dem geregelten Ausschluss jeglichen Umgangs deutlich, dass (auch) die Kommunikation per Brief oder E-Mail zu unterlassen ist. Zweifel bestehen insoweit aber, ob auch alle weiteren geltend gemachten Handlungen (z.B. das Ablegen von Geschenken auf dem Auto des Vaters oder die Vorbeifahrt im Auto mit offenem Fenster und Rufen nach der Tochter) für eine Vollstreckung hinreichend bestimmt verboten sind. Dies kann hier aber offen bleiben. 4. Für die im vorliegenden Verfahren geltend gemachten Verstöße nach Zugang der Androhung erscheint erforderlich, aber auch ausreichend, ein Ordnungsgeld in der im angefochtenen Beschluss festgesetzten Höhe von 300 € festzusetzen. Die geltend gemachten Vorfälle sind von der Antragsgegnerin nicht bestritten worden, die zunächst (vor Androhung) behaupteten Ereignisse wurden sogar teilweise ausdrücklich eingeräumt. Es handelt sich zwar um eine Vielzahl von Vorfällen, allein die hier im Vordergrund stehende Kontaktaufnahme per Brief oder E-Mail ist mehrfach erfolgt (Brief vom 06.04.2016, E-Mail vom 05.05.2016, 3 E-Mails vom 18.05.2016). Auch wenn hier keine natürliche Handlungseinheit (vgl. dazu Zöller/Stöber, a.a.O., § 890 Rn. 20) gesehen wird, handelt es sich aber um eine erstmalige Festsetzung eines Ordnungsmittels gegen eine Mutter, die sich - möglicherweise auch aufgrund einer psychischen Erkrankung - für berechtigt hält, den Kontakt mit ihrer Tochter zu suchen. Unter Abwägung aller Umstände erscheint die Festsetzung der 300 € daher erforderlich, aber auch ausreichend. Ohnehin würde eine höhere Festsetzung gegen das Verschlechterungsverbot verstoßen, da lediglich die Antragsgegnerin Beschwerde eingelegt hat. Darauf kommt es im Ergebnis aber nicht an. Angesichts der dargelegten Umstände kommt als Erstfestsetzung unter Abwägung auch der weiteren Umstände kein höherer Betrag in Betracht. 5. Sollte auch in Zukunft Bedürfnis für eine Vollstreckung wegen der übrigen Handlungen (etwa das Auftauchen der Antragsgegnerin vor der Schule) bestehen, wird wohl zunächst eine Erweiterung und Konkretisierung des im Senatsbeschluss vom 18.12.2015 ausgesprochenen Umgangsausschlusses erfolgen müssen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 87 Abs. 5, 84 FamFG. Gründe für eine im Einzelfall abweichende Entscheidung sind nicht ersichtlich. Die Festsetzung des Verfahrenswertes folgt aus §§ 40, 42 FamGKG und orientiert sich am Ziel der Antragsgegnerin, dass das festgesetzte Ordnungsgeld aufgehoben wird. Im Hinblick auf die grundsätzliche Bedeutung zumindest der Frage, welche Rechtsnormen für die Vollstreckung von Unterlassungsverpflichtungen im Rahmen einer Umgangsregelung anwendbar sind, wird gem. § 87 Abs. 4 FamFG mit § 574 Abs. 3 S. 1 ZPO die Rechtsbeschwerde zugelassen. Diese Frage ist auch im konkreten Verfahren entscheidungserheblich (vgl. dazu BGH vom 07.01.2003 – X ZR 82/02, juris Rn. 5 m.w.N.). Bei Anwendung von § 95 Abs. 1 Nr. 4 FamFG mit § 890 Abs. 1 S. 2 ZPO würde hier keine wirksame Androhung vorliegen, da der entsprechende Senatsbeschluss vom 15.05.2016 nicht die in dieser Vorschrift geregelte Obergrenze von 250.000 € nennt, sondern zutreffend die Obergrenze von 25.000 € gem. § 89 Abs. 3 S. 1 FamFG.