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Beschluss

5 WF 191/16

OLG Karlsruhe Senat für Familiensachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGKARL:2016:1222.5WF191.16.0A
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Leitsätze
1. Im Verfahren über einen Antrag eines Jugendamtes auf Entlassung und Bestellung eines anderen Jugendamtes zum Vormund kommt eine Abweichung von den Vorgaben des SGB VIII zur örtlichen Zuständigkeit der Jugendämter allenfalls im Ausnahmefall aus Gründen des Kindeswohls in Betracht.(Rn.17) 2. Zumindest im Anwendungsbereich des § 88a SGB VIII könnte von einer Bindung der Familiengerichte an die Vorgaben des SGB VIII zur örtlichen Zuständigkeit der Jugendämter auszugehen sein.(Rn.19)
Tenor
1. Auf die Beschwerde des Jugendamtes B. wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Bad Säckingen vom 27.09.2016 aufgehoben und der Antrag des Jugendamtes A. vom 24.08.2016 zurückgewiesen. 2. Gerichtskosten des Verfahrens beider Instanzen werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. 3. Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Im Verfahren über einen Antrag eines Jugendamtes auf Entlassung und Bestellung eines anderen Jugendamtes zum Vormund kommt eine Abweichung von den Vorgaben des SGB VIII zur örtlichen Zuständigkeit der Jugendämter allenfalls im Ausnahmefall aus Gründen des Kindeswohls in Betracht.(Rn.17) 2. Zumindest im Anwendungsbereich des § 88a SGB VIII könnte von einer Bindung der Familiengerichte an die Vorgaben des SGB VIII zur örtlichen Zuständigkeit der Jugendämter auszugehen sein.(Rn.19) 1. Auf die Beschwerde des Jugendamtes B. wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Bad Säckingen vom 27.09.2016 aufgehoben und der Antrag des Jugendamtes A. vom 24.08.2016 zurückgewiesen. 2. Gerichtskosten des Verfahrens beider Instanzen werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. 3. Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000,00 € festgesetzt. I. Gegenstand des Verfahrens ist die Bestimmung des für die Amtsvormundschaft zuständigen Jugendamtes. Der am … 2002 geborene, aus Afghanistan stammende Betroffene hält sich als unbegleiteter Flüchtling in Deutschland auf. Er wurde, nachdem er am 01.01.2016 im Zug von Kiel nach Zürich an der Schweizer Grenze aufgegriffen worden war, vom insofern gemäß § 88a Abs. 1 SGB VIII zuständigen Jugendamt A. in Obhut genommen, zunächst am 01.01.2016 vorläufig gemäß § 42a SGB VIII und sodann am 01.02.2016 gemäß § 42 SGB VIII, und zunächst in S. im Landkreis A. untergebracht. Eine Zuweisungsentscheidung nach § 42b SGB VIII wurde nicht getroffen (AS 9, 121; 6 F 40/16 AS 1). Mit Beschluss vom 16.02.2016, 6 F 40/16 (AS 3) stellte das Familiengericht Bad Säckingen im Wege der einstweiligen Anordnung auf Anregung des Jugendamtes A. vom 11.02.2016 (6 F 40/16 AS 1) das Ruhen der elterlichen Sorge fest, ordnete für den Betroffenen eine Vormundschaft an und bestellte das Jugendamt A. zum Vormund. Spätestens seit dem 08.04.2016 ist der Betroffene in einer Jugendhilfeeinrichtung in B. untergebracht (AS 11, 121). Mit Schreiben vom 13.07.2016 stellte das Jugendamt A. vor diesem Hintergrund ein Übernahmeersuchen an das Jugendamt B. auf Grundlage des § 88a Abs. 4 SGB VIII, welches das Jugendamt B. mit Schreiben vom 18.07.2016 unter Hinweis darauf ablehnte, dass eine Übernahme auf Grundlage des § 88a Abs. 2 Satz 3 SGB VIII in Betracht käme (AS 13 bis 17). Mit Schriftsatz vom 24.08.2016 (AS 13) hat das Jugendamt A. beim Familiengericht die Entlassung als Vormund und die Bestellung des Jugendamtes B. zum Vormund beantragt. Das Jugendamt B. ist der Übernahme der Betreuung entgegengetreten (AS 23). Mit Beschluss vom 27.09.2016 hat das Familiengericht das Jugendamt A. als Vormund entlassen und das Jugendamt B. zum Vormund bestellt (AS 29). Mit am 24.10.2016 beim Amtsgericht eingegangenem Schriftsatz (AS 39) hat das Jugendamt B. hiergegen Beschwerde eingelegt. Das Jugendamt B. trägt vor, die Zuständigkeit für die Amtsvormundschaft sei in § 88a Abs. 4 SGB VIII geregelt. Eine hiervon abweichende Zuständigkeitsbestimmung komme allenfalls im Ausnahmefall in Betracht. Ein derartiger Ausnahmefall könne aber vorliegend bereits aus dem Grunde nicht angenommen werden, dass das Jugendamt A. auch in ca. 10 weiteren Fällen unbegleitete minderjährige Flüchtlinge in B. untergebracht habe. Es bestehe Bereitschaft, den Fall auf Grundlage des § 88a Abs. 2 Satz 3 SGB VIII zu übernehmen. Hierdurch würde erreicht, dass das Jugendamt B. nicht nur für die tendenziell aufwendigere Vormundschaft, sondern auch für die Gewährung von Leistungen der Jugendhilfe zuständig würde und dass insbesondere der Fall auf die Aufnahmequote des Jugendamtes B. angerechnet würde. Von dieser angebotenen Möglichkeit habe das Jugendamt A. indes ohne Begründung keinen Gebrauch gemacht. Das Jugendamt A. trägt vor, zwar läge die Zuständigkeit gemäß § 88a Abs. 4 SGB VIII für die Amtsvormundschaft weiterhin beim Jugendamt A. Diese statische Zuständigkeitsregelung sei indes bereits im Gesetzgebungsverfahren kritisiert worden. Aufgrund der räumlichen Entfernung zum aktuellen Aufenthalt des Betroffenen könne der regelmäßige Mündelkontakt gemäß § 1793 Abs. 1a BGB nicht sichergestellt werden. Dieser sei gerade für den Betroffenen aufgrund dessen psychischer Verfassung von besonderer Bedeutung. Für das Familiengericht, welches an die Zuständigkeitsregelung des § 88a Abs. 4 SGB VIII nicht gebunden sei, sei alleiniges Entscheidungskriterium das Wohl des Kindes, hinter welchem anderweitige Erwägungen zurücktreten müssten (AS 13, 27, 121 f.). Der Betroffene wurde persönlich angehört. Er hat sich dahingehend eingelassen, die Bestellung des Jugendamtes B. zum Vormund zu bevorzugen, da die Betreuung durch das Jugendamt A. zu der Zeit, als er sich im dortigen Raum aufgehalten habe, ungenügend gewesen sei, während er sich durch das Jugendamt B. gut betreut fühle. Dauerhaft wolle er nach England, wo seine Schwester lebe. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Akteninhalt verwiesen. II. 1. Die Beschwerde ist zulässig gemäß §§ 58 ff. FamFG. Die Beschwerdeberechtigung des Jugendamts B. in seiner Eigenschaft als bestellter Vormund folgt aus § 59 Abs. 1 FamFG (OLG Celle vom 19. 04.2011, 15 UF 76/10, juris Rn. 9; OLG München vom 26.03.2012, 33 WF 1342/11, juris Rn. 2). Unerheblich ist, dass das Jugendamt B. das Empfangsbekenntnis hinsichtlich des angefochtenen Beschlusses nicht zurückgegeben hat (I 55), da selbst gerechnet ab Erlass des Beschlusses die Monatsfrist gemäß § 63 Abs. 1 FamFG bei Eingang der Beschwerde noch nicht abgelaufen war. 2. Die Beschwerde ist begründet, da die Zuständigkeit für die Amtsvormundschaft gemäß § 88a Abs. 4 SGB VIII weiterhin beim Jugendamt A. liegt und vorliegend kein Raum für eine Abweichung von der gesetzlichen Regelung besteht. a) Die Frage, ob die Vorgaben des § 88a Abs. 4 SGB VIII zur örtlichen Zuständigkeit des Amtsvormunds im Rahmen des Verfahrens über einen Antrag des ursprünglich zuständigen Jugendamtes auf Entlassung und Bestellung eines anderen Jugendamtes für das Familiengericht bindend sind, oder ob dem Familiengericht insofern ein Ermessen zukommt, ist streitig. aa) Die allgemeine Regelung der örtlichen Zuständigkeit für Amtsvormundschaften findet sich in § 87c SGB VIII. Bereits in diesem Rahmen ist streitig, ob das Familiengericht im Falle eines Entlassungsantrags gemäß § 87c Abs. 3 Satz 3 SGB VIII an die Vorgaben des SGB VIII gebunden ist oder ob dem Familiengericht insofern ein Ermessensspielraum zukommt (vergleiche zum Meinungsstand Staudinger/Veit, BGB, Stand 2014, § 1791b Rn. 16 und Palandt/Götz, BGB, 76. Auflage 2017, § 1791b Rn. 2, jeweils mit weiteren Nachweisen). bb) Die örtliche Zuständigkeit für Amtsvormundschaften betreffend unbegleitete ausländische Kinder und Jugendliche hat der Gesetzgeber erst mit Gesetz zur Verbesserung der Unterbringung, Versorgung und Betreuung ausländischer Kinder und Jugendlicher vom 28. Oktober 2015 speziell in § 88a Abs. 4 SGB VIII geregelt. Familienrechtliche Kommentierungen erörtern den Spezialfall des § 88a SGB VIII bislang nicht gesondert (Palandt/Götz, a.a.O., Rn. 2; MünchKomm/Wagenitz, BGB, 6. Auflage 2012, § 1791b Rn. 9 bis 11; Staudinger/Veit, a.a.O., Rn. 16). In sozialrechtlichen Kommentierungen wird teilweise von einer Bindung der Familiengerichte an die Vorgaben des SGB VIII ausgegangen (Schlegel/Voelzke/Lange, jurisPK SGB VIII, 1. Aufl. 2014, 88a Rn. 47), teilweise vom Gegenteil (Hauck/Noftz/Bohnert, SGB, Stand 05/16, § 88a SGB VIII, Rn. 31). Mit dem Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht (Beschluss vom 18.02.2016, 14 UF 12/16, juris Rn. 12) hat der Senat eine Bindung verneint. Der Senat hat jedoch ausgeführt, in der Regel sei von den Zuständigkeitsvorschriften des SGB VIII auszugehen, hiervon könne aber im Ausnahmefall aus Gründen des Kindeswohls abgewichen werden (Beschluss vom 16.06.2016, 5 WF 48/16, nicht veröffentlicht). cc) Ob an dieser Auffassung festzuhalten ist, oder ob nicht zumindest im Anwendungsbereich des § 88a SGB VIII von einer Bindung der Familiengerichte an die Vorgaben des SGB VIII hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit der Jugendämter auszugehen ist, erscheint fraglich. (1) Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass gesetzliche Vorgaben und damit die Vorgaben des SGB VIII zur örtlichen Zuständigkeit gemäß Art. 20 Abs. 3, 97 Abs. 1 GG für die Familiengerichte bindend sind. (2) Sofern im Anwendungsbereich des § 87c Abs. 3 Satz 3 SGB VIII ein Ermessensspielraum der Familiengerichte angenommen wird, ging auch die zugrundeliegende Rechtsprechung von einer derartigen Bindung aus, nahm aber an, dass das SGB VIII keine Vorgabe bezüglich der vom Familiengericht zu treffenden Entscheidung enthalte und mithin die Vorschriften des BGB über die Vormundschaft nicht verdränge. Es sei daher auf §§ 1887, 1889 BGB zurückzugreifen, wonach die Entscheidung orientiert am Wohl des Kindes zu erfolgen habe (OLG Hamm vom 11.10.1994, 15 W 274/94, juris Rn. 12; Bayerisches Oberstes Landgericht vom 17.05.1996, 1Z BR 72/96, juris Rn. 10). (3) Gegen die Übertragung dieser Überlegungen auf den Spezialfall der örtlichen Zuständigkeit für unbegleitete ausländische Kinder und Jugendliche gemäß § 88a SGB VIII bestehen Bedenken. Nach dem expliziten Willen des Gesetzgebers sollen „die örtliche Zuständigkeit für vorläufige Schutzmaßnahmen bzw. für Leistungen an unbegleitete ausländische Minderjährige ... und für die Amtsvormundschaft ... nicht - wie bisher - auseinanderfallen können, sondern stets demselben örtlichen Träger zugeordnet“ sein (BT-Drucksache 18/5921, Seite 29). In systematischer Hinsicht ist bei einer Gesamtschau der §§ 42, 42a, 42b, 42c, 87 Satz 2, 88a SGB VIII festzustellen, dass der Gesetzgeber ein Verteilungsverfahren geschaffen hat, welches daran orientiert ist, sowohl die Kindeswohlinteressen im Einzelfall umzusetzen als auch dem sich aus den hohen Fallzahlen ergebenden Bedürfnis nach Verteilungsgerechtigkeit im Verhältnis der staatlichen Institutionen Rechnung zu tragen. Als gesetzlicher Ansatzpunkt für die Berücksichtigung besonderer Kindeswohlgesichtspunkte im Einzelfall wurde einerseits mit § 42a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 SGB VIII die Möglichkeit des jeweiligen Jugendamtes eingeführt, einen Betroffenen, welcher sich in seiner Obhut befindet, aus Gründen des Kindeswohls vom Verteilungsverfahren auszunehmen, andererseits mit § 88a Abs. 2 Satz 3 SGB VIII die Möglichkeit eines anderen Jugendamts, aus Gründen des Kindeswohls oder aus sonstigen humanitären Gründen die Zuständigkeit zu übernehmen. Deshalb spricht viel dafür, dass daneben weder Raum noch ein Bedürfnis für ein familiengerichtliches Ermessen besteht. Das könnte zumindest solange gelten, wie nicht feststeht, dass über die nach dem SGB VIII den Jugendämtern zugewiesenen Ermessensspielräume keine kindeswohlgerechte Lösung zustande kommt, etwa weil das nach § 88a Abs. 2 Satz 3 SGB VIII um Übernahme ersuchte Jugendamt die Übernahme abgelehnt hat und das um Übernahme ersuchende Jugendamt in Reaktion hierauf das Familiengericht anruft (zu alldem vertieft Schlegel/Voelzke/Lange, a.a.O., § 87c Rn. 61 ff, 88a Rn. 45 ff.). b) Letztlich kann dies vorliegend dahinstehen, da selbst bei Annahme eines familiengerichtlichen Ermessens vorliegend keine Übertragung der Amtsvormundschaft auf das Jugendamt B. in Betracht käme. Eine Abweichung von den Zuständigkeitsvorgaben des SGB VIII kommt allenfalls im Ausnahmefall aus Gründen des Kindeswohls in Betracht (Senat a.a.O.). Ein solcher Ausnahmefall kann vorliegend nicht angenommen werden. Bereits der Umstand, dass sich die entsprechende Problematik allein im Verhältnis der vorliegend beteiligten Jugendämter aktuell in ca. 10 weiteren Parallelfällen stellt, wovon ein weiterer ebenfalls bereits beim Senat anhängig ist, schließt die Annahme eines Ausnahmefalls aus. Auch der zur Begründung des Antrags vorgetragene Gesichtspunkt, nämlich im Wesentlichen das Bedürfnis des Betroffenen nach einer ortsnahen Betreuung, begründet keinen Ausnahmefall. Vielmehr stellt dieses Bedürfnis den Regelfall dar, welchen der Gesetzgeber auch der Zuständigkeitssystematik des § 88a SGB VIII zugrunde gelegt hat. Das gilt auch unter Berücksichtigung des Wunsches des Betroffenen, dass aus diesem Grunde und vor dem Hintergrund der vom Jugendamt B. erbrachten besseren Betreuungsleistung diesem die Amtsvormundschaft übertragen werden möge. Ein Bedürfnis für die Annahme eines gegenüber der Zuständigkeitssystematik des § 88a SGB VIII vorrangigen Ausnahmefalls scheidet im Übrigen bereits aus dem Grunde aus, dass das Jugendamt B. wiederholt die Bereitschaft zur Übernahme der Zuständigkeit im Rahmen der Zuständigkeitssystematik des § 88a SGB VIII zum Ausdruck gebracht hat, nämlich im Wege der Übernahme der Zuständigkeit auch für die Inobhutnahme und Leistungserbringung gemäß §§ 88a Abs. 2, 3 SGB VIII. Den vom Jugendamt A. vorgebrachten Gründen des Kindeswohls kann mithin im Rahmen der Vorgaben des SGB VIII Rechnung getragen werden, weshalb kein Bedürfnis für die Annahme eines Ausnahmefalls außerhalb der Systematik des SGB VIII besteht. Das Jugendamt A. kann das Jugendamt B., wie von diesem bereits wiederholt angeboten, um Übernahme gemäß § 88a Abs. 2 Satz 3 SGB VIII ersuchen. Solange das Jugendamt A. diesen Weg nicht einschlägt, ist auch die Amtsvormundschaft bei ihm zu belassen. Umstände des Einzelfalls, welche die Annahme eines Ausnahmefalls rechtfertigen würden, sind vorliegend nicht ersichtlich. c) Der Hinweis des Jugendamtes A., bereits im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens sei die Zuständigkeitsregelung des § 88a SGB VIII als nicht kindeswohlgerecht kritisiert worden und eine Zuständigkeitsregelung in Anlehnung an §§ 87 c Abs. 3 SGB VIII, 1889 Abs. 2 BGB vorgeschlagen worden, steht diesem Ergebnis nicht entgegen. Er spricht vielmehr für das gefundene Ergebnis, da er bestätigt, dass es sich bei der Zuständigkeitsregelung des § 88a SGB VIII um eine bewusste und mithin gemäß Artikel 20 Abs. 3 GG für Verwaltung und Rechtsprechung bindende gesetzgeberische Entscheidung handelt. 3. Soweit in erster Instanz von der persönliche Anhörung des Betroffenen abgesehen wurde, wurde dieser Verfahrensmangel in zweiter Instanz geheilt. a) Gemäß § 159 Abs. 1 Satz 1 FamFG hat das Gericht das betroffene Kind persönlich anzuhören, wenn es das 14. Lebensjahr vollendet hat. Dieser Grundsatz, welcher in allen Familiensachen gilt, sofern sie nicht ausschließlich vermögensrechtlicher Art sind (Keidel/Engelhardt, FamFG, 18. Auflage 2014, § 159 Rn. 5), dient unter anderem dazu, die Stellung des Kindes als Verfahrenssubjekt zu stärken (Keidel/Engelhardt, a.a.O., Rn. 1), wobei der Gesetzgeber durch seine hervorgehobene Position dessen besondere Betonung bezweckt hat (BT-Drucksache 16/6308, Seite 240). Abgesehen werden von der persönlichen Anhörung kann gemäß § 159 Abs. 3 FamFG nur aus schwerwiegenden Gründen. Vor dem Hintergrund der Bedeutung der persönlichen Kindesanhörung ist diese Regelung orientiert am Kindeswohl auszulegen. Erforderlich ist das Vorliegen triftiger, das Wohl des Kindes nachhaltig berührender Gründe (MünchKomm/Schumann, FamFG, 2. Auflage 2013, § 159 Rn. 6, 7; Zöller/Lorenz, ZPO, 31. Auflage 2016, § 159 FamFG Rn. 4; Johannsen/Henrich/Büte, Familienrecht, 6. Auflage 2016, § 159 FamFG Rn. 8; Keidel/Engelhardt, a.a.O., Rn. 12). Gemessen hieran sind vorliegend keine Gründe ersichtlich, welche das Absehen von einer persönlichen Anhörung rechtfertigen könnten. Weder ist hierfür die erstinstanzliche Erwägung hinreichend, es drohe kein schwerwiegender Grundrechtseingriff und der Wille des Kindes sei in hinreichender Form anderweitig eingeführt worden, noch die Erwägung, dass der Natur des Verfahrens entsprechend keine Beeinflussung des Verfahrensergebnisses durch die Anhörung zu erwarten war. Die Bedeutung der Kindesanhörung auch in der vorliegenden Konstellation des Zuständigkeitsstreits zweier Jugendämter ergibt sich bereits daraus, dass anlässlich des Verfahrens über den Entlassungsantrag (nochmals) zu prüfen ist, ob nicht eine gegebenenfalls vorrangige zur Übernahme der Vormundschaft geeignete Einzelperson zur Verfügung steht (MünchKomm/Wagenitz, BGB, 6. Auflage 2012, § 1887 Rn. 3). b) Die Anhörung war in zweiter Instanz nachzuholen. Gemäß § 159 Abs. 4 Satz 4 FamFG konnte die Anhörung hierbei einem Mitglied des Beschwerdegerichts als beauftragtem Richter überlassen werden, da der objektive Ertrag der Anhörung für die Entscheidungsfindung hinreichend ist und ein persönlicher Eindruck des Beschwerdegerichts nicht erforderlich ist (BGH vom 28. April 2010, XII ZB 81/09, juris Rn. 40). III. 1. Veranlassung zur Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 70 Abs. 2 FamFG besteht nicht, nachdem die Rechtsfrage, ob die Vorgaben des § 88a Abs. 4 SGB VIII zur örtlichen Zuständigkeit des Amtsvormunds im Rahmen des Verfahrens über einen Antrag des ursprünglich zuständigen Jugendamtes auf Entlassung und Bestellung eines anderen Jugendamtes für das Familiengericht bindend sind, oder ob dem Familiengericht insofern ein Ermessen zukommt, dahinstehen kann. 2. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus §§ 81 Abs. 1 Satz 2, 3, Abs. 3 FamFG. 3. Die Entscheidung über den Verfahrenswert folgt aus §§ 40, 42 Abs. 2 FamGKG in Anlehnung an § 45 FamGKG.