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Beschluss

18 UF 154/17

OLG Karlsruhe Senat für Familiensachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGKARL:2017:1016.18UF154.17.00
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Leitsätze
1. Zum Vorliegen einer Kindeswohlgefährdung bei psychischer Belastung der Mutter und Gefahr der Parentifizierung des Kindes.(Rn.48) 2. Zu den Anforderungen an die Feststellung einer Kindeswohlgefährdung bei verbleibenden Verdachtsmomenten hinsichtlich einer Verletzung der körperlichen Integrität des Kindes und Fehlen weiterer Aufklärungsmöglichkeiten.(Rn.87)
Tenor
I. Die Beschwerde der Mutter ... gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Freiburg vom 21.06.2017 (46 F 834/16) wird zurückgewiesen. II. Der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Freiburg vom 21.06.2017 (46 F 834/16) wird im Tenor zu Ziffer 1-3 abgeändert und insofern wie folgt neu gefasst: I. Der Mutter ... wird die Personensorge für das Kind ..., geboren am ..., entzogen. II. Es wird davon abgesehen, das Recht zur Personensorge auf den Vater ... zu übertragen. III. Zur Ausübung der Personensorge für das Kind ... wird Ergänzungspflegschaft angeordnet. Zur Ergänzungspflegerin wird bestellt: Frau ... . III. Gerichtskosten werden für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. IV. Der Mutter wird für das Beschwerdeverfahren ratenfreie Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt ... bewilligt. V. Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird festgesetzt auf 3.000,00 €.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zum Vorliegen einer Kindeswohlgefährdung bei psychischer Belastung der Mutter und Gefahr der Parentifizierung des Kindes.(Rn.48) 2. Zu den Anforderungen an die Feststellung einer Kindeswohlgefährdung bei verbleibenden Verdachtsmomenten hinsichtlich einer Verletzung der körperlichen Integrität des Kindes und Fehlen weiterer Aufklärungsmöglichkeiten.(Rn.87) I. Die Beschwerde der Mutter ... gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Freiburg vom 21.06.2017 (46 F 834/16) wird zurückgewiesen. II. Der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Freiburg vom 21.06.2017 (46 F 834/16) wird im Tenor zu Ziffer 1-3 abgeändert und insofern wie folgt neu gefasst: I. Der Mutter ... wird die Personensorge für das Kind ..., geboren am ..., entzogen. II. Es wird davon abgesehen, das Recht zur Personensorge auf den Vater ... zu übertragen. III. Zur Ausübung der Personensorge für das Kind ... wird Ergänzungspflegschaft angeordnet. Zur Ergänzungspflegerin wird bestellt: Frau ... . III. Gerichtskosten werden für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. IV. Der Mutter wird für das Beschwerdeverfahren ratenfreie Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt ... bewilligt. V. Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird festgesetzt auf 3.000,00 €. I. Mit der Beschwerde wendet sich die Mutter ... gegen die Entziehung wesentlicher Teile der Personensorge für ihr neuntes Kind, die am ... geborene ..., durch Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Freiburg vom 21.06.2017 (46 F 834/16). 1. ... wurde am ... in ... bei ... geboren. Sie konvertierte im Alter von ca. 16 oder 17 Jahren zum Islam. In den Jahren 1996 und 1997 erfolgte die religiöse bzw. standesamtliche Trauung mit ..., in den Jahren 1997 bis 2002 die Geburt der vier gemeinsamen Kinder .... Im Jahr 2003 wurde den Eltern das Sorgerecht für diese vier Kinder entzogen, die Kinder wurden in einem Heim untergebracht. In den Jahren 2003 bis 2007 wurden die Kinder ... geboren. Im Jahr 2007 trennten sich die Eheleute ..., die Scheidung erfolgte 2010. Im Jahr 2009 lernte ... in ... kennen, den späteren Vater von .... Als erstes gemeinsames Kind wurde am ... der Sohn ... geboren. 2011 heirateten ... und ..., Letzterer zog nach .... Nach Gewalttätigkeiten innerhalb der Beziehung trennten sich die Eheleute, die Scheidung erfolgte im Oktober 2013. Am 08.05.2013 nahm das Jugendamt die Kinder ... in Obhut. Nachdem die drei älteren Kindern Misshandlungen geschildert hatten, wurde ein Ermittlungsverfahren eingeleitet (StA Freiburg 110 Js 10737/13); im Rahmen dessen befand sich ... zeitweise in Untersuchungshaft. Mit Urteil des Landgerichts Freiburg vom 22.09.2014 (14 Ns 110 Js 10737/13, rechtskräftig seit 30.09.2014) wurde ... wegen Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht in 26 Fällen u.a. zum Nachteil der vier am 08.05.2013 in Obhut genommenen Kinder zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Der Verurteilung lag zu Grunde, dass ... ihre Kinder zur Bestrafung mit Bettgitterstäben auf Hände und Füße geschlagen, ihnen Brennnesseln in die Unterhosen gesteckt, ihre Münder mit Chilischoten eingerieben und sie zum Stehen mit abgewinkelten Armen gezwungen hatte. Das Landgericht stellte ferner fest, dass die Wohnung sich in einem vermüllten Zustand befunden habe; die Kinder hätten vergammelte Lebensmittel essen müssen. Gestützt auf ein psychiatrisches Gutachten des Sachverständigen ... vom 08.11.2013 ging das Landgericht davon aus, dass bei ... eine akzentuierte Persönlichkeitsstruktur vorlag, die jedoch nicht zu Beeinträchtigungen der Schuldfähigkeit führte. Am 01.06.2017 beantragte die Staatsanwaltschaft Freiburg mit Blick u.a. auf die aktuellen Entwicklungen im vorliegenden Verfahren, die Strafaussetzung zur Bewährung zu widerrufen. Das Amtsgericht Freiburg lehnte den Antrag mit Beschluss vom 11.09.2017 (22 BWL 36/14) ab, die Beschwerde der Staatsanwaltschaft wurde durch Beschluss des Landgerichts Freiburg vom 02.10.2017 (6 Qs 36/17) zurückgewiesen. 2. Nach der Geburt ... am ... richtete das Jugendamt der Stadt ... unter dem 15.07.2014 eine Mitteilung nach § 1666 BGB an das Amtsgericht und regte die Einrichtung einer Vormundschaft oder Ergänzungspflegschaft an. Seit der Inobhutnahme der vier Kinder am 08.05.2013 habe Frau ... nur in sehr geringem Maße Einsicht und Veränderungsbereitschaft gezeigt. Die Kooperation mit dem Jugendamt gestalte sich äußerst schwierig. Im September 2014 nahm eine sozialpädagogische Familienhilfe (SPFH), Frau ..., ihre Tätigkeit im Haushalt von Frau ... auf. Das Amtsgericht beschloss nach Durchführung eines Termins im Oktober 2014, ein Gutachten der Sachverständigen ... u.a. zur Erziehungsfähigkeit der Mutter und zum Vorliegen einer Kindeswohlgefährdung bei ... einzuholen (46 F 1870/14). Einen Antrag, der Mutter in der Zwischenzeit das Sorgerecht im Wege der einstweiligen Anordnung zu entziehen, lehnte das Amtsgericht mit Beschluss vom 17.10.2014 ab (46 F 2683/14). Für den Säugling ... sei einstweilen ein hinreichendes Schutzkonzept vorhanden. Nachdem die Sachverständige in ihrem Gutachten vom 28.04.2015 eine Kindeswohlgefährdung bezüglich ... nicht festgestellt und die Erziehungsfähigkeit der Mutter insoweit für ausreichend erachtet hatte, stellte das Amtsgericht mit Beschluss vom 11.06.2015 im Einvernehmen mit dem Jugendamt fest, dass kein Anlass bestehe, weitere Maßnahmen bezüglich ... zu ergreifen. Die Mutter kooperiere in ausreichendem Maße. Unter dem 19.08.2015 wandte sich das Jugendamt erneut an das Amtsgericht. Die Mutter kooperiere nicht bei der Erstellung eines neues Schutzkonzepts. In dem daraufhin eingeleiteten Verfahren (46 F 2502/15) beschloss das Amtsgericht am 01.10.2015 umfassende Auflagen zum Schutz von ... . Die Auflagen umfassten u.a. - die Verpflichtung, die Wohnsituation so zu gestalten, dass ... ausreichend Raum und Möglichkeit für die gefahrlose Erkundung ihrer Umgebung erhielt, - die Verpflichtung, ... altersentsprechendes Spielzeug zur Verfügung zu stellen, - sowie die Verpflichtung, ab Herbst 2015 einmal wöchentlich mit ... eine Spielgruppe zu besuchen, um ihr in diesem Rahmen Erfahrungen im sozialen Umgang mit gleichaltrigen Kindern zu ermöglichen. Nachdem die SPFH Frau ... von einem unerträglich verschmutzten und unaufgeräumten Zustand der Wohnung berichtet hatte, entschied das Jugendamt, ... am 19.11.2015 in Obhut zu nehmen. Dies scheiterte daran, dass ... ihre Tochter versteckt hielt. Zum Zeitpunkt eines Gerichtstermins am 26.11.2015 befand sich die Wohnung in einem besseren Zustand. Der Mutter wurde mit Beschluss vom gleichen Tag u.a. auferlegt, weiterhin dreimal wöchentlich den Besuch der SPFH in ihrer Wohnung zu dulden und ihr Zugang zu allen Zimmern zu gewähren, mit ... eine Mutter-Kind-Spielgruppe zu besuchen, die Durchführung unangekündigter Hausbesuche des Jugendamts zu dulden und ... im Kinderschutzzentrum des Universitätsklinikums für eine psychosomatisch-pädiatrische bzw. somatische Anamnese vorzustellen. Das Jugendamt erklärte, angesichts dieser Auflagen bereit zu sein, die Anordnung der Inobhutnahme bis auf weiteres zurückzunehmen. Nach Durchführung eines weiteren Termins am 21.01.2016 lehnte das Amtsgericht einen zwischenzeitlich von Seiten des Jugendamts gestellten Antrag, die Personensorge im Wege der einstweiligen Anordnung zu entziehen, mit Beschluss vom 25.01.2016 ab (46 F 3568/15). In dem Beschluss äußerte das Gericht die Erwartung, dass ... bis Ende März 2016 sowohl eine Vorstellung ... im Kinderschutzzentrum als auch den Besuch einer Mutter-Kind-Spielgruppe beim Sozialdienst katholischer Frauen (SkF) nachweisen werde. Sodann leitete das Amtsgericht von Amts wegen das Hauptsacheverfahren 46 F 834/16 ein. 3. Unter dem 27.04.2016 berichtete das Universitätsklinikum dem Jugendamt über eine Untersuchung und Interaktionsbeobachtung. ... neurologisch-motorische Entwicklung sei regelgerecht. Der emotionale Ausdruck sowie das Interaktions- und Spielverhalten ... seien nicht alters- und entwicklungsgemäß. ... wirke verarmt, reduziert und überangepasst. Das Interaktionsverhalten der Mutter sei nicht angemessen. Empfohlen wurden eine ausführliche psychiatrische Diagnostik der Mutter und eine heilpädagogische Entwicklungsdiagnostik bei ... . Mit Schreiben vom 28.04.2016 beantragte das Jugendamt beim Amtsgericht mit Blick auf diesen Bericht und die Nichterfüllung der Auflage bezüglich einer Spielgruppe erneut den Entzug der Personensorge. Diesem Antrag gab das Amtsgericht mit Beschluss vom 03.05.2016 im Wege der einstweiligen Anordnung teilweise statt (46 F 1506/16). Der Mutter wurden folgende Teilbereiche der elterlichen Sorge entzogen: - Recht zur Zuführung des Kindes zu einer heilpädagogischen Entwicklungsdiagnostik, - Recht zur Anmeldung des Kindes in einer/m Spielgruppe/Kindertagesstätte/Kindergarten, - Recht zur Beantragung von Leistungen auf Hilfe zur Erziehung nach dem SGB VIII sowie - das Recht zur Aufenthaltsbestimmung in Bezug auf die Durchführung der heilpädagogischen Entwicklungsdiagnostik des Kindes sowie in Bezug auf die Umsetzung eines regelmäßigen Besuchs des Kindes in einer/m Spielgruppe/Kindertagesstätte/Kindergarten. Als Ergänzungspflegerin zur Wahrnehmung der entzogenen Rechte wurde ... eingesetzt. Eine gegen diesen Beschluss gerichtete Beschwerde der Mutter (Oberlandesgericht Karlsruhe, 18 UF 123/16) erledigte sich später durch den Erlass des im vorliegenden Verfahren angefochtenen Hauptsachebeschlusses. 4. Ende Mai 2016 entschied das Amtsgericht, zur Kindeswohlgefährdung von ... und zur Erziehungsfähigkeit der Mutter ein ergänzendes Gutachten der Sachverständigen ... einzuholen (Beschluss vom 30.03.2016, 46 F 834/16). Am 07.09.2016 begann die Eingewöhnung ... im Kindergarten am ... in .... In diesem Zusammenhang lehnte ... eine weitere Zusammenarbeit mit der SPFH Frau ... ab. Am 19.09.2016 fand ein unangekündigter Hausbesuch des Jugendamts bei ... statt. Unter dem 20.09.2016 stellte das Jugendamt einen weiteren Antrag, der Mutter die elterliche Sorge zu entziehen (46 F 2948/16). Begründet wurde dies mit der schlechten Kooperation mit der SPFH und dem Zustand der Wohnung. 5. Unter dem 12.10.2016 erstattete die Sachverständige ... ihre ergänzende gutachterliche Stellungnahme. Eine mündliche Erörterung im Hauptsacheverfahren 46 F 834/16 und parallel im einstweiligen Anordnungsverfahren 46 F 2948/16 fand vor dem Amtsgericht am 20.10.2016 statt. Am 23.11.2016 legte die Kinderärztin ... das Ergebnis der Entwicklungsdiagnostik unter Berücksichtigung des heilpädagogischen Berichts vom 07.11.2016 vor. Am 30.11.2016 erfolgte ein weiterer unangekündigter Hausbesuch des Jugendamts (Lichtbilder: 46 F 2948/16 As. 59 ff.). 6. Am 08.12.2016 wurde ... vom Jugendamt in Obhut genommen. Der Ablauf war im Einzelnen wie folgt: Bei einem Besuch in der Kita beobachtete die Ergänzungspflegerin ... blaue Flecken auf einer Wange ... . Zudem fiel ihr ein „freezing“ des Kindes auf. Auf Antrag des Jugendamts erweiterte das Amtsgericht sodann per einstweiliger Anordnung die Ergänzungspflegschaft um die Wirkungskreise „Zustimmung zur ärztlichen Untersuchung nach § 81c StPO" und „Ausübung des Untersuchungsverweigerungsrechts gemäß § 81c Abs. 3 StPO" (Beschluss vom 08.12.2016, 46 F 3623/16). Es erfolgte sodann ein weiterer unangekündigter Hausbesuch des Jugendamts. ... war nicht zuhause. Die Wohnung wurde in Anwesenheit des Sohns ... und zweier Polizeibeamter begangen (vgl. 46 F 2948/16 As. 87). Der polizeiliche Bericht hält fest, die Wohnung sei komplett zugestellt und nicht betretbar gewesen, zudem habe Uringestank geherrscht; für ein Kind sei die Umgebung nicht zumutbar (vgl. 46 F 3638/16 As. 49; Lichtbilder: 46 F 2948/16 As. 93 ff.). Die Mutter ... wurde telefonisch kontaktiert und gebeten, in das Universitätsklinikum zu kommen. ... leistete der Aufforderung keine Folge, sondern suchte das ... auf. Von dort wurde sie mit polizeilicher Hilfe zum Universitätsklinikum verbracht. Die Untersuchung im Zentrum für Kinder- und Jugendmedizin ergab ein Hämatom an der Wange links (ca. 2x2 cm), das keiner typischen Unfallsituation entspreche. Es wurde die Diagnose Verdacht auf Misshandlung gestellt und die Inobhutnahme vorgeschlagen. Das Jugendamt nahm ... nach der ärztlichen Untersuchung in Obhut und übergab sie einer Bereitschaftspflegefamilie. Noch am gleichen Tag stellte die Mutter beim Amtsgericht einen Antrag auf Herausgabe des Kindes (46 F 3638/16). Die Staatsanwaltschaft Freiburg leitete in der Folge wegen des Verdachts der Körperverletzung u.a. zum Nachteil von ... ein Ermittlungsverfahren gegen ... ein (512 Js 1655/17). Das Verfahren ist bislang nicht abgeschlossen. 7. Nachdem ... in der Pflegefamilie nicht baden wollte und beim Wickeln weinte, ferner auf den Intimbereich gezeigt und gesagt hatte „da kommt Blut raus“ sowie „Ah, der Gurt ist weg“, wurde eine Untersuchung auf einen möglichen Missbrauch veranlasst, die einen unauffälligen Befund ergab. Am 15.12.2016 fand eine Erörterung beim Amtsgericht in Anwesenheit der Mutter und des Vaters statt. Mit Beschlüssen vom 16.12.2016 entzog das Amtsgericht der Mutter per einstweiliger Anordnung u.a. das Aufenthaltsbestimmungsrecht für ... (46 F 2948/16). Zugleich wies es den Herausgabeantrag der Mutter ab (46 F 3638/16). 8. Ab Januar 2017 fanden begleitete Umgangskontakte ... mit ihrer Mutter im Kinder- und Familienzentrum ... statt. Der vorläufig letzte Umgangstermin erfolgte am 23.03.2017. Anschließend bestand das Jugendamt wegen des Verlaufs dieses Termins darauf, dass vor weiteren Umgangsterminen zunächst eine Nachbesprechung erfolgen müsse. Zu dieser Besprechung ist es sodann nicht gekommen; insbesondere scheiterte ein auf den 22.05.2017 angesetzter Termin. Zu Kontakten zwischen ... und der Mutter kam es nur noch am 12.04., 20.04. und 17.05.2017, jeweils im Zusammenhang mit Interaktionsbeobachtungen durch die Kinderarztpraxis ... . Im Anhörungstermin vor dem Senat am 21.09.2017 haben die Mutter und das Jugendamt einen Besprechungstermin mit dem Ziel der Fortsetzung des Umgangs auf den 09.10.2017 vereinbart. 9. Bereits am 13.02.2017 wurde als zehntes Kind ... der Bruder oder Halbbruder ... geboren, der von Geburt an unter gesundheitlichen Beeinträchtigungen (u.a. Hydrocephalus) litt. Er wurde noch im Krankenhaus am 24.02.2017 in Obhut genommen. Mit Beschlüssen vom 04.05.2017 hat das Amtsgericht Freiburg der Mutter wesentliche Teile der elterlichen Sorge, darunter das Aufenthaltsbestimmungsrecht, entzogen und den Herausgabeantrag der Mutter zurückgewiesen (46 F 552/17 und 570/17). Ihre Beschwerden gegen diese Beschlüsse hat ... im Termin vom 21.09.2017 zurückgenommen (18 UF 123/17 und 124/17). 10. Mit Beschluss vom 21.06.2017 entzog das Amtsgericht der Mutter ... das Aufenthaltsbestimmungsrecht, die Gesundheitssorge und das Recht zur Beantragung von Leistungen nach dem SGB VIII. Zur Ergänzungspflegerin wurde ... eingesetzt. Der Vater sei nicht präsent, er komme als Sorgeberechtigter nicht in Betracht. Das Recht zur Umgangsbestimmung entzog das Amtsgericht ausdrücklich nicht. Gegen diesen Beschluss hat die Mutter ... zu Protokoll der Geschäftsstelle des Amtsgerichts am 26.06.2017 Beschwerde eingelegt. Sie trägt - zwischenzeitlich vertreten durch Rechtsanwalt ... - im Wesentlichen vor: Die Feststellungen des Amtsgerichts belegten eine nachhaltige Gefährdung des Kindeswohls nicht. Die Ausführungen des Jugendamts seien keiner hinreichenden richterlichen Kontrolle unterzogen worden. Es fehle auch seitens des Jugendamts eine dem Gesetz entsprechende dokumentierte Gefährdungseinschätzung (§ 8a SGB VIII). Insofern wären emotionale Bedürfnisse darzustellen und mit den medizinischen und räumlichen Belangen abzuwägen gewesen. Die Ausführungen des Jugendamts seien substanzlos und falsch; zudem habe das Jugendamt eine einvernehmliche Einigung über Hilfsangebote nach den Ausführungen der Mutter zerstört. Entgegen § 30 FamFG sei u.a. Frau ... nicht als sachverständige Zeugin vernommen worden. Das Amtsgericht habe auch eine sekundäre Kindeswohlgefährdung durch Inobhutnahme nicht thematisiert; auch das Gutachten befasse sich mit den Auswirkungen der heimlichen und überfallartigen Herausnahme des Kindes nicht. Eine Verhältnismäßigkeitsprüfung habe überhaupt nicht stattgefunden. Das Amtsgericht sei unzutreffend von einer gebundenen Entscheidung ausgegangen; nicht einmal die Verfolgung eines legitimen Ziels lasse sich dem angefochtenen Beschluss entnehmen. Eine Gefahr für das Kind durch mangelnde Betreuung liege nicht vor. Die Mutter beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben. 11. Das Jugendamt und die Ergänzungspflegerin treten der Beschwerde entgegen. Sie verteidigen den angefochtenen Beschluss. Der Senat hat Rechtsanwältin ... zur Verfahrensbeiständin für ... bestellt und ... am 18.09.2017 persönlich angehört. Am 21.09.2017 hat der Senat einen mündlichen Erörterungstermin durchgeführt und die Mutter, deren Therapeutin ... als Beistand, die Vertreter des Jugendamts, die Ergänzungspflegerin und die Verfahrensbeiständin persönlich angehört. 12. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den gesamten Inhalt der erst- und zweitinstanzlichen Akten verwiesen, insbesondere auch auf die Anhörungsvermerke vom 18.09. und 21.09.2017. Bezug genommen wird ferner auf die vom Senat beigezogenen Akten des Amtsgerichts Freiburg (46 F 1870/14, 2683/14, 2502/15, 3568/15, 1193/16, 1506/16 nebst OLG Karlsruhe 18 UF 123/16, 2948/16, 3623/16, 3638/16, 552/17 nebst OLG Karlsruhe 18 UF 124/17, 570/16 nebst OLG Karlsruhe 18 UF 123/17, 22 BWL 36/14) sowie der Staatsanwaltschaft [des Landgerichts] Freiburg ([14 Ns] 110 Js 10737/13, 512 Js 1655/17). II. Die nach §§ 58 Abs. 1, 57 Satz 2 Nr. 1 FamFG statthafte, form- und fristgerecht (§§ 64, 63 Abs. 2 Nr. 1 FamFG) eingelegte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde der Mutter gegen die teilweise Entziehung der Personensorge für ... hat in der Sache keinen Erfolg. Vielmehr ist über den Entscheidungsausspruch des Amtsgerichts hinaus der Mutter die Personensorge insgesamt zu entziehen. Die Voraussetzungen der §§ 1666, 1666a BGB sind insofern nach einer Gesamtabwägung aller zu berücksichtigenden Umstände sowie unter Berücksichtigung des Vorbringens der Mutter zu bejahen. 1. Nach § 1666 BGB kann das Familiengericht den Sorgeberechtigten das Sorgerecht teilweise oder vollständig entziehen, wenn das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder sein Vermögen gefährdet wird und die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage sind, die Gefahr abzuwenden (§ 1666 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 6 BGB). Maßnahmen, mit denen eine Trennung des Kindes von der elterlichen Familie verbunden ist, sind nur zulässig, wenn der Gefahr nicht auf andere Weise, auch nicht durch öffentliche Hilfen, begegnet werden kann (§ 1666a Abs. 1 S. 1 BGB). Gefährdung des Kindeswohls gemäß § 1666 BGB heißt, dass ein Schaden des Kindes bereits eingetreten ist oder eine gegenwärtige, in einem solchen Maße vorhandene Gefahr besteht, dass sich bei weiterer Entwicklung eine erhebliche Schädigung des geistigen oder leiblichen Wohls des Kindes mit ziemlicher Sicherheit voraussehen lässt (BVerfG vom 29.01.2010 - 1 BvR 374/09, FamRZ 2010, 713, juris Rn. 41; BGH vom 23.11.2016 - XII ZB 149/16, FamRZ 2017, 212, juris Rn. 11 und Rn. 13 m.w.N.; Palandt/Götz, BGB, 76. Auflage 2017, § 1666 Rn. 10). Generell ist für Maßnahmen nach § 1666 BGB erforderlich, dass eine konkrete Gefährdung des Kindeswohls vorliegt, zu deren Abwendung die sorgeberechtigten Personen nicht gewillt oder in der Lage sind. Dabei kann das erforderliche Maß der Gefahr nicht abstrakt generell festgelegt werden. Denn der Begriff der Kindeswohlgefährdung erfasst eine Vielzahl von möglichen, sehr unterschiedlichen Fallkonstellationen. Die Annahme einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit muss in jedem Fall auf konkreten Verdachtsmomenten beruhen. Nach allgemeinen Grundsätzen der Gefahrenabwehr bestimmt sich die notwendige Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts in Relation zur Wertigkeit des bedrohten Rechtsguts und der zeitlichen Nähe. An die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts sind umso geringere Anforderungen zu stellen, je schwerer der drohende Schaden wiegt (BGH vom 23.11.2016 - XII ZB 149/16, FamRZ 2017, 212, juris Rn. 14; OLG Karlsruhe vom 25.05.2009 - 5 UF 224/08, FamRZ 2009, 1599, juris Rn. 20; Staudinger/Coester, BGB, § 1666 Rn. 91 [Stand 2016]; MünchKomm/Olzen, BGB, 7. Auflage 2017, § 1666 Rn. 50). Schließlich muss der drohende Schaden für das Kind erheblich sein. Bei der Anwendung und Auslegung der Vorschriften §§ 1666, 1666a BGB ist der besondere Schutz zu beachten, unter dem die Familie sowohl nach Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 GG als auch nach Art. 8 EMRK steht. Danach ist die Erziehung des Kindes primär in die Verantwortung der Eltern gelegt, die grundsätzlich frei von staatlichen Eingriffen nach eigenen Vorstellungen darüber entscheiden können, wie sie die Pflege und Erziehung ihrer Kinder gestalten und damit ihrer Elternverantwortung gerecht werden wollen. Daraus folgt zugleich, dass nicht jedes Versagen oder jede Nachlässigkeit der Eltern den Staat berechtigen, die Eltern von der Pflege und Erziehung ihres Kindes auszuschließen (BVerfG vom 10.09.2009 - 1 BvR 1248/09, FamRZ 2009, 1897, juris Rn. 16, und vom 29.01.2010 - 1 BvR 374/09, FamRZ 2010, 713, juris Rn. 34). Vielmehr zählen die Eltern und deren sozioökonomische Verhältnisse, ihre Werte sowie Verhaltensweisen grundsätzlich zum Schicksal und Lebensrisiko eines Kindes (BVerfG vom 29.01.2010, a.a.O. Rn. 46). In der Beziehung zum Kind muss aber das Kindeswohl die oberste Richtschnur der elterlichen Pflege und Erziehung sein (BGH vom 23.11.2016 - XII ZB 149/16, FamRZ 2017, 212, juris Rn. 10, und vom 27.07.2016 - XII ZB 623/15, FamRZ 2016, 1752, juris Rn. 21 f.), so dass dieses bei Interessenkonflikten zwischen dem Kind und seinen Eltern letztlich bestimmend sein muss (BVerfG vom 31.03.2010 - 1 BvR 2910/09, FamRZ 2010, 865, juris Rn. 25). Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verlangt, dass der Staat nach Möglichkeit versuchen muss, durch helfende, unterstützende, auf Herstellung oder Wiederherstellung eines verantwortungsgerechten Verhaltens der leiblichen Eltern gerichtete Maßnahmen sein Ziel zu erreichen (vgl. nur BVerfG vom 29.01.2010 - 1 BvR 374/09, FamRZ 2010, 713, juris Rn. 35 mit weiteren Nachweisen). Die Richtigkeit erstinstanzlicher Entscheidungen in Kindschaftssachen gemäß § 151 FamFG wird vom Beschwerdegericht ohne Bindung an das mit der Beschwerde verbundene Ziel in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht von Amts wegen vollständig und unabhängig von den Rügen der Beteiligen geprüft. Maßstab der Entscheidung des Senats ist allein das Kindeswohl. Ein Beschwerdeführer muss im Interesse des Kindeswohls sogar eine Schlechterstellung hinnehmen (vgl. Senatsbeschluss vom 11.07.2017 - 18 UF 118/16, juris Rn. 10 m.w.N.). 2. Nach diesen Maßstäben ist vorliegend zunächst eine Gefährdung des geistig-seelischen Kindeswohls festzustellen (dazu a), der derzeit nur mit der Entziehung der gesamten Personensorge hinreichend sicher begegnet werden kann (dazu b). Eine Übertragung auf den Vater kommt - weiterhin - nicht in Betracht (c). a) Im Falle einer Rückkehr ... zu ihrer Mutter bestünde zur Überzeugung des Senats eine Gefahr für das geistig-seelische Wohl von ... . Es droht - wie es das Amtsgericht im angefochtenen Beschluss (dort S. 8) überzeugend ausgeführt hat - eine seelische Überforderung und emotionale Mangelversorgung des Kindes und letztlich eine erhebliche Beeinträchtigung seiner sozial-emotionalen Entwicklung mit der Gefahr langfristiger, mit psychischen Problemen verbundener Entwicklungsstörungen. Das ergibt sich in erster Linie aus den überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen ... (dazu aa). Diese können sich auf gut dokumentierte Beobachtungen sowie Einschätzungen weiterer Fachkräfte aus jüngster Zeit stützen (bb). Mit den in diesem und anderen Verfahren zu früheren Zeitpunkten dargelegten Einschätzungen der Sachverständigen sowie anderer Sachverständiger stehen die aktuellen Ausführungen nicht im Widerspruch; vielmehr ergibt sich ein stimmiges Gesamtbild, nach dem eine Kindeswohlgefährdung zum jetzigen Zeitpunkt - anders als früher - bejaht werden muss. Der Senat ist davon überzeugt, dass die von der Sachverständigen beschriebenen Defizite in der Betreuung ... durch die Mutter nicht oder jedenfalls nicht in erster Linie auf die Belastungssituation in Folge der Inobhutnahme ..., der Geburt ... und dessen Inobhutnahme zurückgeführt werden können; er kann daher auch nicht annehmen, dass die Gefährdungssituation zum heutigen Zeitpunkt, in dem diese - selbstverständlich stark belastenden - Ereignisse etwas zurückliegen, entfallen wäre (cc). Hinzu kommt, dass Umgangstermine zwischen Mutter und Kind seit Ende März 2017 nicht mehr stattgefunden haben (dd). Dass eine (feststellbare) Schädigung ... sich bislang noch nicht realisiert hat, steht dem Vorliegen einer Kindeswohlgefährdung nicht entgegen (ee). aa) Die Sachverständige ..., die dem Senat auch aus anderen Verfahren als erfahren und sachkundig bekannt ist, hat in ihrer schriftlichen gutachterlichen Äußerung vom 03.06.2017 (As. I 309 ff.) auf der Grundlage insbesondere der schriftlichen Berichte der Kinderarztpraxis ... (dazu unter bb) und ergänzender Telefonate mit Frau ... zusammenfassend im Wesentlichen ausgeführt: Aufgrund der schwankenden und im Ergebnis zu wenig überzeugenden persönlichen Entwicklung von Frau ... berge eine Rückführung zum aktuellen Zeitpunkt die Gefahr einer Kindeswohlgefährdung. Diese würde sich in einer seelischen Überforderung des Kindes manifestieren sowie in einer emotionalen Mangelversorgung. Erkennbar werde dies etwa darin, dass ... sich Fremden gegenüber distanzlos zeige, sowie in der Parentifizierung des Kindes, welches sich im Kontakt mit der Mutter mehr um deren, als um seine eigenen Bedürfnisse kümmere. Es werde dem Gericht empfohlen, die weitere persönliche Entwicklung der Mutter abzuwarten und (derzeit) keine Rückführung von ... zu ihrer Mutter zu beschließen. Die Mutter zeige mangelnde Präsenz für die emotionalen Bedürfnisse des Kindes. Diese Aussage werde in Kenntnis der vorhandenen positiven Bindung von ... zu ihrer Mutter (... freue sich, ihre Mutter zu sehen) getroffen, da die depressive Erkrankung der Mutter ausdauernd sei und nicht zuletzt auch als Folge ihrer Lebensgestaltung gesehen werden müsse (Gutachten v. 03.06.2017 S. 15 f.). Die persönliche Entwicklung der Mutter habe mit den vorhandenen Alltagsanforderungen in der Erziehung und Versorgung ... nicht Schritt gehalten. So habe sich ihre Fähigkeit in der Bewältigung des Alltags (Herstellen und Aufrechterhalten einer kindeswohldienlichen Ordnung in der Wohnung) nicht positiv entwickelt. Auch habe sie ihre Problemlösungsstrategien nicht weiterentwickeln können, was sich unter anderem in der Verheimlichung der Schwangerschaft mit ... und in der mangelnden Fähigkeit zur Kooperation mit der SPFH gezeigt habe. Entgegen ihrer Absichtserklärung habe sie es nicht vermocht, eine neue Familienhelferin zu organisieren (Gutachten v. 03.06.2017 S. 14). In den Beobachtungen von Frau ... komme eine Parentifizierung von ... zum Ausdruck, die auch in den Beobachtungen der Umgangsbegleiterin Frau ... zu erkennen sei. Es komme zum Ausdruck, dass Frau ... in der Bewältigung der vergangenen Traumatisierungen und in ihrer (seinerzeit nochmals verschlimmerten) depressiven Verstimmung nicht in der Lage sei, in einem ausreichenden Maß emotional für sich und somit auch nicht für ihre Tochter zu sorgen. Dies habe gravierende Auswirkungen und stelle die damals - zuletzt am 12.10.2016 - bestimmte (noch ausreichende) Erziehungsfähigkeit in Frage und leite in den Bereich der Kindeswohlgefährdung über (Gutachten S. 14 f.). Diese Feststellungen der Sachverständigen sind nachvollziehbar und ihre darauf abgeleitete Einschätzung, dass eine Kindeswohlgefährdung vorliege, plausibel. Dem Senat ist die Problematik der Parentifizierung, das heißt des Rollentauschs zwischen Eltern und Kind, bei dem das Kind in nicht altersgerechter Weise Sorge und Verantwortung für einen Elternteil übernimmt und eigene Wünsche zurückstellt, um Eltern zufriedenzustellen, aus zahlreichen eigenen Verfahren sowie aus der aktuellen Rechtsprechung vertraut (vgl. nur EGMR vom 12.02.2008 - 34499/04, juris Rn. 35; Brandenburgisches OLG vom 15.02.2016 - 10 UF 216/14, juris Rn. 81 ff.; OLG Hamm vom 27.06.2011 - II-8 UF 63/11, juris Rn. 20; Kinderrechtekommission des Deutschen Familiengerichtstags e. V., FamRZ 2014, 1157, 1159). Sie wird in der Literatur als typische Folgeerscheinung psychischer Erkrankungen von Eltern oder Elternteilen beschrieben (vgl. Lau/Lau, FamRZ 2011, 862 m.w.N). Die Parentifizierung geht typischerweise einher mit Schuldgefühlen und führt zu einem negativen Selbstbild (vgl. hierzu etwa EGMR vom 12.02.2008 - 34499/04, juris Rn. 35). Als drohende (Langzeit-) Folgen für die betroffenen Kinder werden in der Literatur Depressionen, ein fragiles Selbstwertgefühl, Ablösungs- und Identitätsprobleme sowie suizidales Verhalten genannt (vgl. Lau/Lau a.a.O. m.w.N.). bb) Eine wesentliche Tatsachengrundlage findet die Einschätzung der Sachverständigen nachvollziehbar in den aktuellen entwicklungsdiagnostischen Berichten der Facharztpraxis für Kinderheilkunde und Jugendmedizin in ... (1) sowie in den Berichten der Umgangsbegleiterin Frau ... (2). (1) Am 20.04.2017 fand eine Interaktionsbeobachtung durch die Kinderärztin ...statt. Zusammenfassend führt der Bericht vom 01.06.2017 (As. I 331 ff.; dort S. 2) aus, Frau ... habe sich sehr angespannt gezeigt. Auch ... habe bis auf das Ballspielen immer sehr angestrengt und ernst gewirkt. Blickkontakt habe wenig stattgefunden. Frau ... habe auf die Emotionen und Regungen ihrer Tochter nicht eingehen können, habe auch nicht Vorbild sein können, z.B. im Spiel ... mit einem Stofftier (Bär). Frau ... habe sich auf die kindlichen Wünschen nicht einlassen und die emotionalen Bedürfnisse ihrer Tochter nicht erkennen können. ... habe ihre Mutter geschützt, sie habe sehr ernst gewirkt, wie eine Erwachsene, im Sinne einer Parentifizierung; sie sei sehr vorsichtig, begehre nie auf. Ähnliche Feststellungen enthält der Bericht der Heilpädagogin Frau ... über die Interaktionsbeobachtungen vom 12.04. und 17.05.2017. Am 12.04.2017 konnte die Heilpädagogin bei ihrem Eintreffen zunächst keine Kommunikation zwischen Tochter und Mutter beobachten, was auch der Pflegemutter aufgefallen war (Bericht vom 22.05.2017 S. 1, 3.). In der Spielbeobachtung sei aufgefallen, dass zwischen ... und Frau ... immer wieder kurze Sequenzen der Kontaktaufnahme stattfanden, jedoch keine Interaktion auf der Spielebene zu beobachten war. Frau ... sei sehr auf der kognitiven Ebene geblieben und habe sich nicht auf ein Rollenspiel mit den Tieren einlassen können. Sie habe distanziert gewirkt und bis auf ein kurzes belustigtes Lächeln keine emotionalen Reaktionen gezeigt. Die zunächst bei Mutter und Tochter feststellbare Anspannung habe sich im Lauf der Stunde etwas gelöst. ... habe einmal gelächelt und während der Beobachtung immer wieder Blickkontakt mit der Beobachterin aufgenommen, was diese - für den Senat nachvollziehbar - als Rückversicherung deutete. Am 17.05. habe ... sehr freudig auf ihre Mutter reagiert und sie umarmt die Mutter sei hierbei stumm geblieben (S. 3). In der eine Stunde dauernden Interaktionsbeobachtung erlebte die Beobachterin ... als extrem verunsichert und angespannt. Erst als der ältere Bruder, der zunächst dabei gewesen sei, das Zimmer verlassen habe, habe sie sich zum Puppenhaus getraut. Sie habe im Vergleich zur ersten Beobachtung sehr viel mehr Kontakt zur Beobachterin aufgenommen, obwohl diese sich bewusst zurückgehalten habe. Wieder hätten Mutter und Tochter nicht in ein Spiel gefunden. Bei der Ankündigung des baldigen Endes der Spielstunde habe sich ... sehr angepasst gezeigt und - obwohl sie augenscheinlich noch habe weiterspielen wollen - sofort mit dem Aufräumen begonnen (Bericht vom 22.05.2017 S. 5). In Würdigung aller drei Beobachtungen kommt der Bericht vom 01.06.2017 (dort S. 2) zu dem Ergebnis, für ... sei es langfristig wichtig, dass sie eine stabile, kindgerechte und gute Mutter-Kind Beziehung kennenlernen könne, eine Beziehung, die auch auf emotionaler Basis ihren Bedürfnissen gerecht werden könne. Diese emotionalen Bedürfnisse könne Frau ... zum jetzigen Zeitpunkt nicht erkennen und der Entwicklung des Kindes entsprechend befriedigen. Zum jetzigen Zeitpunkt sei eine Rückführung zur leiblichen Mutter daher nicht zu vertreten, da eine erhebliche Beeinträchtigung der sozial-emotionalen Entwicklung des Kindes zu befürchten sei und damit langfristig Entwicklungsstörungen mit psychischen Problemen. Frau ... benötige Unterstützung; sie müsse erst lernen, auf die Bedürfnisse eines kleinen Kindes einzugehen. (2) Die Berichte der Umgangsbegleiterin von März 2017 zeigen in noch höherem Maße ein unemotionales, nicht kindgerechtes Verhalten der Mutter. So berichtet Frau ... über den 10.03.2017, Frau ... habe ... gegenüber keine Zuneigung gezeigt (As. I 247). Am 17.03.2017 habe die Mutter hoch belastet und depressiv gewirkt, sie habe mit versteinerter Miene eine Stunde auf dem Boden gesessen, wirkliche Kommunikation mit ... habe nicht stattgefunden (I 249). Am 23.03.2017 habe ein hochproblematischer Umgangstermin stattgefunden, bei dem keine Nähe zu den Kindern (neben ... war auch ... anwesend) hergestellt worden sei. ... sei schließlich unbemerkt verschwunden und sei im Aufzug aufgefunden worden (I 253). cc) In ihren früheren Stellungnahmen vom 28.04.2015 und 12.10.2016 hat die Sachverständige eine Kindeswohlgefährdung zwar noch nicht bejaht. Sie hat aber im Oktober 2016 bereits Risikofaktoren der weiteren Entwicklung benannt; es ist für den Senat nachvollziehbar und überzeugend, dass sich die Einschätzung schließlich geändert hat. Im Gutachten vom 28.04.2015 stellt die Sachverständige eine sichere Bindung ... an die Mutter fest. Es hätten keine Daten erhoben werden können, die auf eine Gefährdung des Kindeswohls hindeuteten, wenn sie weiterhin ganztags von Frau ... betreut werde. Frau ... sei mit der Versorgung ihrer Tochter nicht überfordert (Gutachten v. 28.04.2015 S. 156 ff.). Im Gutachten vom 12.10.2016 findet sich bereits ein differenziertes Bild. Die Bindung zwischen ... und ihrer Mutter wird nach wie vor als gut beschrieben (Gutachten S. 39 f.). Im Rahmen der Interaktionsbeobachtung wird allerdings schon seinerzeit festgestellt, dass Frau ... gegenüber mimisch zurückhaltend bis verarmt wirke und auch in ihrer Innigkeit sehr verarmt sei. Die Sachverständige stufte dies allerdings als „im Rahmen des Spektrums einer im normalen Rahmen liegenden Mutter-Kind-Interaktion“ liegend ein und vermutete, Frau ... bleibe in der „Prüfungssituation“ eher unter ihren Möglichkeiten. Es sei Frau ... zuzutrauen, dass sie ihre Mimik und Gestik mehr entwickele und ausdifferenziere (S. 40 f.). In ihrer ergänzenden mündlichen Anhörung äußerte die Sachverständige, dass sie „allenfalls eine mittelfristige bis langfristige Gefahr einer Schädigung des Kindes sehe, wenn sich nicht äußere Umstände der Mutter ändern würden“ (I 41). Diese seinerzeitige Einschätzung hat die Sachverständige in ihrem Gutachten vom 03.06.2017 auf Grund aktueller Erkenntnisse nachvollziehbar teilweise revidiert und ausgeführt, in der Gesamtschau der aktuellen Beobachtungen werde das seinerzeitige Bild zum jetzigen Zeitpunkt als Ausdruck einer die Interaktionsfähigkeit der Mutter einschränkenden depressiven Entwicklung gesehen (Gutachten v. 03.06.2017 S. 14 f.). Gestützt wird diese Schlussfolgerung weiter dadurch, dass bereits der Sachverständige ...in seinem im Rahmen des Strafverfahrens erstellten Gutachten vom 08.11.2013 als psychische Auffälligkeit bei der Mutter u.a. deren „Beziehungsstörung ... i.S. erheblicher Schwierigkeiten bezüglich tiefergehenden emotionalen Bindungen, sei es zu Partnern, sei es zu ihren Kindern, aber auch hinsichtlich freundschaftlicher Beziehungen“ festgestellt hat; von verschiedener Seite sei die distanzierte und emotionsarme Interaktion mit ihren Kindern beschrieben worden (Gutachten = Sonderband IX zu 14 Ns 110 Js 10737/13, S. 50 siehe auch S. 49). Es handelt sich bei den beschriebenen Schwierigkeiten also durchaus um eine Konstante in der Biographie von Frau ..., unabhängig davon, dass die exakte diagnostische Einordnung nicht ganz einheitlich ist. Während die Sachverständige ... im Einklang mit der Therapeutin und Beiständin der Mutter, Frau ..., von einer depressiven Erkrankung ausgeht, kam der Sachverständige ... zu der Diagnose einer akzentuierten Persönlichkeitsstruktur, nachdem er eine Einordnung als AD(H)S des Erwachsenenalters, als dependente Persönlichkeitsstruktur oder als emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ erwogen, aber letztlich verworfen hatte (Gutachten S. 51 ff.). Zwar hat ... im Termin vom 21.09.2017 nachvollziehbar und auch gestützt durch den Bericht ihrer Therapeutin Frau ... darauf hingewiesen, dass ihre psychische Verfassung besser sei als insbesondere im Februar/März 2017, als die Inobhutnahme ... noch nicht lange zurücklag und die zweifellos sehr belastende Erfahrung der bereits kurz nach der Geburt erfolgten Inobhutnahme ... noch ganz frisch war. Die offenbar über Jahre hinweg bestehende Kontinuität in der Schwierigkeit beim Aufbau emotionaler Bindungen spricht indes entscheidend dagegen, dass es sich bei der Einschätzung der Sachverständigen nur um eine ungünstige Momentaufnahme handelt. dd) Eine zusätzliche Problematik ergibt sich daraus, dass es seit dem 23.03.2017 abgesehen von den Interaktionsbeobachtungen keinen weiteren Umgang der Mutter mit ... mehr gegeben hat. (1) Zum einen zeigt sich nach Einschätzung des Senats auch darin das eher passive, durch eine gewisse Antriebslosigkeit und fehlende Problemlösungsstrategien gekennzeichnete Verhalten von .... Dass das Jugendamt nach dem Umgangstermin vom 23.03.2017 zunächst auf einer Aufarbeitung bestanden hat, erscheint nach den über diesen Termin vorliegenden Berichten - denen die Mutter auch nicht substantiiert entgegengetreten ist - nachvollziehbar und richtig. Nach den Erörterungen im Termin am 21.09.2017 erscheint es zwar möglich, dass der geplante Gesprächstermin am 22.05.2017 vor allem an einer unglücklich verlaufenden Kommunikation zwischen dem Jugendamt und der Mutter bzw. ihrem seinerzeitigen Rechtsanwalt gescheitert ist. Der Senat muss aber davon ausgehen, dass sich ... auch in der Folge wenn überhaupt, dann eher formal und ohne Nachdruck um die Fortsetzung des Umgangs mit ihrer Tochter bemüht hat. Denn trotz ihrer langjährigen, zweifellos leidvollen Verfahrensgeschichte hat sie ihre Behauptung, nach dem gescheiterten Termin nochmals den Kontakt mit dem Jugendamt gesucht und Herrn ... auch auf den Anrufbeantworter gesprochen zu haben, in keiner Weise substantiieren, geschweige denn belegen können - was Zweifel an der Richtigkeit ihrer Darstellung wecken muss. Ähnliches gilt, soweit die Mutter behauptet und versichert, sie habe einen Antrag auf Durchführung einer Mutter-Kind-Kur bereits Ende April beim Jugendamt gestellt. Das Jugendamt hat hierzu angemerkt, ein solcher Antrag sei dort nicht eingegangen. Von einem solchen Antrag habe man vielmehr erstmals telefonisch von Herrn ... gehört, der im Mai im Auftrag der Mutter angerufen habe; auf den Hinweis, dass der Antrag dem Jugendamt nicht vorliege, sei dann wiederum nicht reagiert worden. Erst jüngst sei ein entsprechender Antrag gestellt worden. Der Senat ist danach nicht davon überzeugt (und hält es auch nicht für überwiegend wahrscheinlich), dass ein von der Beschwerdeführerin gestellter Antrag beim Jugendamt verloren gegangen ist. Ferner ist nicht plausibel, wieso die Mutter bis in den September 2017 hinein nicht nachdrücklich auf die Angelegenheit zurückgekommen ist und - insbesondere nach der Herrn ... erteilten Auskunft - nicht zeitnah einen neuen Antrag gestellt hat. (2) Unabhängig hiervon hält es der Senat nach dem durchaus problematischen Verlauf der letzten Kontakte zwischen Mutter und Kind und der aus sachverständiger Sicht darauf gestützten Schlüsse nicht für verantwortbar, eine Rückführung nach einer mehrmonatigen Unterbrechung jeglichen Kontakts in Betracht zu ziehen, ohne dass zuvor begleitete Umgangskontakte stattgefunden haben. Solche Kontakte müssten zudem durch ihren Verlauf auf eine substantielle Verbesserung des Interaktionsverhaltens der Mutter schließen lassen. ee) Wenn eine nachhaltige Schädigung der seelischen Entwicklung ... bislang nicht eingetreten ist - wofür erfreulicherweise Einiges spricht -, kann daraus nicht der Schluss gezogen werden, dass eine solche Schädigung auch in Zukunft nicht zu erwarten wäre. Das Gutachten der Sachverständigen vom 12.10.2016 hat zwar die Erziehungsfähigkeit der Mutter bereits als „eingeschränkt/schwankend“ bewertet, doch wurde eine Kompensation durch Hilfsangebote als möglich angesehen. Ausdrücklich festgehalten wurde, dass eine Schädigung des Kindes in der Obhut der Mutter nicht eingetreten sei (Gutachten vom 12.10.2016). In der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht am 20.10.2016 führte die Sachverständige aus, dass ... offenkundig Schutzfaktoren entwickelt habe (I 41). Soweit die günstige Einschätzung wegen der noch nicht abgeschlossenen Entwicklungsdiagnostik bei ... noch unter einem gewissen Vorbehalt stand, wurde die positive Tendenz des Sachverständigengutachtens durch den heilpädagogischen Bericht vom 07.11.2016 (I 57) und das Ergebnis der Entwicklungsdiagnostik vom 23.11.2016 (I 53) in der Folge eher gestützt: Es seien völlig normale Befunde im Bereich Körpermotorik, Handmotorik, Sprachentwicklung und in der Skala der sozial-emotionalen Fähigkeiten festzustellen. Ein leichtes Entwicklungsdefizit in der kognitiven Entwicklung solle beobachtet werden (Bericht vom 23.11.2016 S. 2). Dem entspricht es, dass der Senat bei der Anhörung am 18.09.2017 von ... einen positiven Eindruck gewonnen hat; sie hat fröhlich und unbelastet gewirkt und einen altersgemäß entwickelten Eindruck gemacht. Danach spricht aus Sicht des Senats zwar einiges dafür, dass ... über eine hohe Resilienz verfügt, die sie bislang vor einer nachhaltigen Schädigung geschützt haben mag. Die Ergebnisse der aktuellen Interaktionsbeobachtungen (oben bb)(1)) zeigen jedoch deutlich, dass die vorhandenen Schutz- bzw. Resilienzfaktoren Verhaltensauffälligkeiten ... im Umgang mit ihrer Mutter und letztlich auch einer einsetzenden Parentifizierung nicht oder jedenfalls nicht mehr entgegenstehen. Die Sachverständige hat zuletzt ausgeführt, bei ... handle es sich um ein emotional belastetes Kind, was sich an dem bei ihr durch KiTa und Ergänzungspflegerin beobachteten „Freezing“ bzw. Erstarren des Gesichts gezeigt habe (Gutachten v. 03.06.2017 S. 8). Bedeutsam erscheint in diesem Zusammenhang auch die Anmerkung der Kinderärztin ... in ihrem Bericht vom 01.06.2017 (dort S. 2), sie habe bereits mehrfach Gelegenheit gehabt, ... im Kreis ihrer Pflegeeltern kennenzulernen und zu beobachten. ... sei in diesen Situationen ein ganz anderes Kind, sie sei fröhlich, lache, spreche, spiele sofort und nehme Kontakt zur Umgebung auf, sei wesentlich lebhafter, wolle ständig mit dem älteren Sohn er Pflegefamilie spielen, nehme Blickkontakt auf, zeige auch Widerstand und Opposition und könne auch ihre Wünsche dann äußern und energisch durchsetzen. Das (in Gegenwart der Mutter zu beobachtende) starre, fast eingefrorene Verhalten von ... bestehe im Rahmen der Pflegefamilie nicht. Dieser Schilderung entspricht wiederum auch der Eindruck, den ... bei ihrer Anhörung durch den Senat hinterlassen hat. b) Die Entziehung der gesamten Personensorge ist zur Abwendung der geschilderten Kindeswohlgefährdung erforderlich. Die Maßnahme ist geeignet (aa). Weniger einschneidende Mittel stehen derzeit nicht zur Verfügung (bb-cc). aa) Die - seit Dezember 2016 bestehende - Fremdunterbringung ... ist geeignet, der Gefahr einer Schädigung ... durch eine nicht kindgerechten Betreuung seitens ihrer Mutter entgegenzuwirken. Soweit die Beschwerde dies mit der Erwägung in Zweifel zieht, dass auch die Herausnahme des Kindes und die Fremdunterbringung Gefahren für das Kindeswohl mit sich brächten, ist zunächst festzuhalten, dass sowohl die Beobachtungen von Frau ... zum Umgang ... mit ihrer Pflegefamilie (oben a)ee), 4. Absatz) als auch der persönliche Eindruck, den der Senat von ... hat, gegen eine Traumatisierung oder sonstige Schädigung des Kindes durch die Inobhutnahme sprechen. Im Übrigen ist maßgebend für den Senat nicht die nachträgliche Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Inobhutnahme, sondern die Frage, ob aktuell im Falle der Fortdauer der Fremdunterbringung eine Gefährdung droht, die mindestens genau so schwer wiegt wie diejenige im Falle einer Rückführung zur Mutter. Dafür aber gibt es nach dem gegenwärtigen Sachstand keinerlei konkrete Anhaltspunkte. Zur Aufrechterhaltung der bestehenden Fremdunterbringung ist angesichts der klaren Ablehnung dieser Maßnahme durch die Mutter und ihrer fehlenden Kooperation mit dem Jugendamt die Entziehung der gesamten Personensorge erforderlich. Soweit das Amtsgericht im angefochtenen Beschluss nur Teile der Personensorge entzogen und der Beschwerdeführerin insbesondere das Umgangsbestimmungsrecht belassen hat, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Es ist nach den Ausführungen unter a) gerade der Umgang mit der Mutter, der für das Kindeswohl problematisch ist. Im Übrigen hat die Mutter trotz formaler Belassung des Umgangsbestimmungsrechts auch seit dem Beschluss des Amtsgerichts über die Umgangskontakte faktisch nicht bestimmen können. Auf die bei einer Entscheidung über die Beschwerde drohende - jedenfalls formale - Verschlechterung hat der Senat im Termin vom 21.09.2017 ausdrücklich hingewiesen. bb) Eine Rückführung ... im Rahmen eines Schutzkonzepts, das die Kompensation der Betreuungsdefizite durch die Mutter zum Ziel haben müsste, setzt zunächst die Etablierung eines - funktionierenden, befriedigend verlaufenden - begleiteten Umgangs voraus. Mit der Vereinbarung eines Besprechungstermins für den 09.10.2017 in der Anhörung vom 21.09.2017 ist ein erster wichtiger Schritt in dieser Richtung erfolgt. Ob, inwieweit und in welchem zeitlichen Rahmen sich hier belastbare Verbesserungen ergeben, ist derzeit jedoch noch nicht abzusehen. cc) Auch die von der Mutter im Termin am 21.09.2017 thematisierte und durch Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung untermauerte Möglichkeit einer betreuten gemeinsamen Unterbringung in einem Mutter-Kind-Heim nach § 19 SGB VIII kann - soweit sie praktisch in Betracht kommt - zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht dazu führen, der Mutter die Personensorge ganz oder teilweise zu belassen. (1) Ob der dem Jugendamt nunmehr erstmals vorliegende Antrag positiv beschieden werden kann, steht nach Rückfrage beim Jugendamt noch nicht fest. Es wird maßgeblich darauf ankommen, ob sich ein freier, geeigneter Platz in einer Einrichtung in ... oder an einem anderen Ort findet und ob die Beschwerdeführerin sich mit den noch im Einzelnen zu klärenden Rahmenbedingungen einverstanden erklären kann. Es ist jedenfalls - wie das Jugendamt bereits im Verhandlungstermin mitgeteilt hat - nicht vorn vornherein auf Grund des Alters der Beschwerdeführerin, ihrer familiären Situation o.ä. ausgeschlossen, dass die Maßnahme durchgeführt werden kann. Das angesichts der angefochtenen Entscheidung des Amtsgerichts bzw. dem vorliegenden Beschluss formell fehlende Antragsrecht der Mutter steht ebenfalls nicht entgegen, da die Ergänzungspflegerin den Antrag stellen oder sich ihm anschließen kann. (2) Der Senat würde eine Durchführung der beantragten Maßnahme - soweit die Voraussetzungen für eine Bewilligung vorliegen oder geschaffen werden können - begrüßen. Er sieht hierin einen sinnvollen Ansatz, um in einem geschützten Rahmen den Umgang der Mutter mit ... zu reaktivieren und somit eine zentrale Voraussetzung für eine Rückführung zu schaffen. An der Erforderlichkeit der Entziehung der Personensorge ändert diese Option jedoch derzeit nichts. Die Durchführung der beantragten Maßnahme wird - ebenso wie eine Reaktivierung des Umgangs in anderer Form - in hohem Maße von der Kooperation der Beschwerdeführerin mit dem Jugendamt und den betreffenden Einrichtungsträgerin abhängen. Diese Kooperation hat jedoch in der Vergangenheit nicht verlässlich stattgefunden, und es gibt bislang keine hinreichend belastbaren Anhaltspunkte für eine nachhaltige Veränderung zum Positiven. Seit der Geburt ... hat eine Vielzahl gerichtlicher Verfahren stattgefunden, deren Hintergrund immer wieder die fehlende Bereitschaft der Mutter war, mit dem Jugendamt und der eingesetzten SPFH zu kooperieren und Einblick in ihren Alltag zu gewähren. Auch in der Anhörung durch den Senat hat sich gezeigt, dass ... dem Jugendamt mit Misstrauen und Ablehnung begegnet. Dem liegt offenbar die Überzeugung der Mutter zu Grunde, dass es der vom Jugendamt gewünschten engmaschigen Überwachung und der Interventionen (etwa der Einrichtung einer SPFH oder der erst auf nachdrückliches Betreiben des Jugendamts und des Familiengerichts erfolgten Anmeldung ... in einem Kindergarten) im Grunde nicht bedarf. In besorgniserregender Weise haben sich das fehlende Problembewusstsein und die mangelnde Kooperationsbereitschaft der Mutter in der Verheimlichung ihrer Schwangerschaft mit ... gezeigt. So verständlich (und berechtigt) die Sorge der Mutter gewesen sein mag, man werde ... in Obhut nehmen, so ungeeignet und kontraproduktiv war die Strategie der Verheimlichung, die so weit ging, das Frau ... auch ihre Therapeutin nicht ins Vertrauen gezogen hat. Unter solchen Umständen kann eine erfolgreiche Durchführung der von der Beschwerdeführerin beantragten betreuten gemeinsamen Unterbringung derzeit nicht annähernd sicher prognostiziert werden. Selbst wenn die Mutter besser mit dem Jugendamt kooperiert, wird sich erst zeigen müssen, ob, inwieweit und in welchem zeitlichen Horizont sich eine Verbesserung des Umgangs mit ... einstellt. Eine (vollständige oder teilweise) Rückübertragung des Sorgerechts zum jetzigen Zeitpunkt wäre damit auch im Fall einer Verbindung mit der Auflage, die geplante betreute Unterbringung in Anspruch zu nehmen, aus Sicht des Senats verfrüht, da das Risiko eines Scheiterns zu hoch ist und durch die Rückübertragung des Sorgerechts noch vergrößert würde. Umgekehrt bestehen nach § 1696 Abs. 2 BGB keine Hinderungsgründe für die Mutter, im Falle positiver Entwicklungen jederzeit wieder die jetzt getroffene Entscheidung überprüfen zu lassen. c) Eine Übertragung der elterlichen Sorge auf den Vater nach § 1680 BGB kommt weiterhin nicht in Betracht. Auf die diesbezüglichen Ausführungen des Amtsgerichts (S. 10 des angefochtenen Beschlusses) wird Bezug genommen. Auch im Beschwerdeverfahren hat sich der Vater - abgesehen von einem Hinweis auf seine Verhinderung am Anhörungstermin vom 21.09.2017 und die damit verbundene knappe Äußerung, ... solle zu ihrer Mutter zurückgeführt werden, hilfsweise wolle er für seine Tochter sorgen - nicht beteiligt. 3. Angesichts der unter 2. getroffenen Feststellungen bedarf es derzeit keiner abschließenden Beurteilung, ob und inwieweit das Wohl ... auch darüber hinaus gefährdet ist. Denn die getroffenen Maßnahmen sind jedenfalls ausreichend, um etwaige weitere Gefahren mit abzuwenden. Der Vollständigkeit halber und mit Blick auf die Zukunft merkt der Senat an: a) Die Gefahr einer körperlichen Misshandlung ... durch ihre Mutter darf nach gegenwärtiger Beurteilung durch den Senat nicht überbewertet werden. Sie kann aber auch nicht außer Betracht bleiben, sobald eine Rückführung ernsthaft im Raum steht. Konkrete Hinweise darauf, dass es zu einer körperlichen Misshandlung ... durch ihre Mutter gekommen sein könnte, haben sich bislang lediglich einmal ergeben, nämlich im Zusammenhang mit der Inobhutnahme ... am 08.12.2016. Der - durch Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung ihres Sohnes ... im Termin vom 21.09.2017 bekräftigten - Angabe der Mutter, sie habe ... nicht geschlagen, stehen nach wie vor gewichtige gegenteilige Indizien gegenüber. So kommt die Stellungnahme des Zentrums für Kinder- und Jugendmedizin beim Universitätsklinikum ... vom 08.12.2016 zu dem Ergebnis, dass das bei ... damals vorhandene Hämatom im Bereich der linken Wange keiner typischen Unfalllokalisation entspreche; hierauf gründete der „Therapievorschlag“ der Inobhutnahme. Auch liegen weitere Indizien vor, die gegen die Mutter sprachen und sprechen, namentlich die Beobachtung von POMin ..., dass Frau ... beim Weg zum Universitätsklinikum ... erklärt habe, sie solle „nichts sagen, dann passiert auch nichts“, sowie die Tatsache, dass die Erklärung der Mutter über eine unfallbedingte Entstehung von zwei von der Mutter angegebenen, vom Jugendamt telefonisch befragten Zeugen nicht bestätigt wurde (Bericht des Jugendamts vom 09.12.2016, 46 F 2948/16 As. 87). Eine strafrechtliche Verurteilung wird sich hierauf jedenfalls nach der im Bewährungswiderrufsverfahren 22 BWL 36/14 geäußerten Einschätzung des Amts- und Landgericht Freiburg auch unter Berücksichtigung der Ermittlungsergebnisse im Verfahren 512 Js 1655/17 nicht stützen lassen. Der das Strafverfahren prägende Grundsatz „in dubio pro reo“ gilt allerdings im Rahmen des Kinder- und Jugendschutzes nach Maßgabe von §§ 1666, 1666a BGB nicht (vgl. OLG Karlsruhe vom 28.01.2014 - 18 UF 361/12; MünchKomm-BGB/Olzen, , 7. Auflage 2017, § 1666 Rn. 64; Heilmann, Anmerkung zu OLG Hamm vom 21.10.2009 - II-12 UF 283/08, FamRZ 2010, 40 [42]; ähnlich, wenn auch missverständlich OLG Frankfurt vom 30.06.1995 - 6 UF 60/95, FamRZ 1995, 1432, juris Rn. 8). Maßnahmen auf der Grundlage dieser Vorschriften setzen vielmehr - schon im Ansatz grundsätzlich unabhängig vom Nachweis in der Vergangenheit erfolgter Misshandlungen - lediglich eine gegenwärtige oder unmittelbar drohende Gefährdung des Kindes voraus (vgl. MünchKomm/Olzen, a.a.O., § 1666 Rn. 50; Staudinger/Coester, BGB, § 1666 Rn. 91 [Stand 2016]). Ob sich aus den geschilderten, konkret das Kind ... betreffenden Anhaltspunkten allein das Vorliegen einer erheblichen Gefahr für ... Wohl in Form ihrer körperliche Integrität herleiten ließe, erscheint dennoch zweifelhaft. Auch weitere Auffälligkeiten im Verhalten ... nach der Inobhutnahme - etwas die Angst vor dem Baden, das Weinen beim Wickeln und die Äußerungen „da kommt Blut raus“ und „Ah, der Gurt ist weg“ unter Zeigen auf den Intimbereich haben trotz Aufklärungsbemühungen seitens des Jugendamts (einschließlich einer Untersuchung auf möglichen Missbrauch) kein klares Bild ergeben. Bei einer Gesamtwürdigung muss aber auch berücksichtigt werden, dass ... wegen Misshandlung von vieren ihrer Kinder im Jahr 2014 strafrechtlich verurteilt wurde (vgl. ergänzend zur Auseinandersetzung mit der Beweislage - vor Ergehen des mittlerweile rechtskräftigen landgerichtlichen Urteils - Senatsbeschlüsse vom 31.07.2014 - 18 UF 86/14 und 122/14). Angesichts dessen werden das Jugendamt und das Familiengericht bzw. der Senat auch im Falle einer künftigen Rückführung durch Vereinbarung oder Auferlegung eines geeigneten Schutzkonzepts Sorge dafür tragen müssen, dass es unter keinen Umständen zu Misshandlungen der Kinder ... kommt. Insofern kann nicht ohne Weiteres darauf vertraut werden, bei der Betreuung lediglich eines - augenscheinlich auch eher „pflegeleichten“ - Kindes und der Abwesenheit eines problematisches Partners werde „schon nichts passieren“. Das gilt insbesondere angesichts der psychischen Auffälligkeiten ... (vgl. oben 2.a)cc), die ihren Ausdruck offenbar immer wieder im Zustand ihrer Wohnung gefunden haben (unten b). Auch die Schwangerschaft mit ... und der Umgang der Mutter mit ihr zeigt deutlich, dass Belastungssituationen im Leben von ... weiter auftreten können. In diesem Punkt werden in Zukunft auf Seiten der Beschwerdeführerin in stärkerem Maße als bisher Problembewusstsein und Kooperationsbereitschaft vorhanden sein müssen, um eine Rückführung ... - wenn diese ernstlich im Raum steht - nicht zu gefährden. b) Ähnliches gilt für den im Verlauf dieses Verfahrens und anderer Verfahren immer wieder thematisierten Zustand der Wohnung der Beschwerdeführerin. Auch wenn die Äußerungen der Verfahrensbeiständin ... sowie der Therapeutin und Beiständin der Beschwerdeführerin im Termin vom 21.09.2017 darauf hindeuten, dass dieser aktuell akzeptabel ist, kann daraus nicht geschlossen werden, dass eine sichere und (einigermaßen) kindgerechte Umgebung für ... dauerhaft sichergestellt wäre. Der Zustand der Wohnung wurde von behördlicher Seite immer wieder - zuletzt bezogen auf den 08.12.2017 - als über die Maßen unordentlich und auch gesundheitlich unzuträglich („vermüllt“, abgedunkelt, Uringestank etc.) beschrieben. Die Sachverständige hat dies zudem mit Blick auf die weitere Entwicklung ... (Scham, wenn sie Freunde nach Hause einladen möchte) für problematisch erachtet. Wenn es der Beschwerdeführerin gegenwärtig gelungen ist, diesen Zustand zu beheben, müsste doch im Fall einer Rückführung noch geraume Zeit darauf geachtet werden, dass dies auch so bleibt. 4. Die Anordnung der ergänzenden Pflegschaft in Konsequenz der teilweisen Entziehung des Sorgerechts beruht auf § 1909 BGB. Das Amtsgericht hat eine erfahrene und kompetente Ergänzungspflegerin ausgewählt, der der Senat nunmehr die Wahrnehmung der Personensorge für ... insgesamt überträgt. 5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 81 Abs. 1 FamFG, die Festsetzung des Gegenstandswerts aus § 45 Abs. 1 Nr. 1 FamGKG; die Entscheidung zur Verfahrenskostenhilfe folgt aus § 76 Abs. 1 FamFG in Verbindung mit §§ 114 ff. ZPO.