Beschluss
18 WF 188/17
OLG Karlsruhe Senat für Familiensachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGKARL:2017:1025.18WF188.17.00
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Leitsätze
1. Zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Beschleunigungsbeschwerde nach § 155c FamFG zählt auch das Rechtsschutzbedürfnis des Beschwerdeführers. Entfällt ein zunächst vorhandenes Rechtsschutzbedürfnis vor Ergehen einer Beschwerdeentscheidung, ist die Beschleunigungsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen (prozessuale Überholung bzw. Erledigung der Hauptsache).(Rn.12)
2. Ein Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers im Beschleunigungsrüge- und -beschwerdeverfahren nach §§ 155b, 155c FamFG besteht nur, solange das Bezugsverfahren nicht - in der jeweiligen Instanz - abgeschlossen ist.(Rn.13)
3. § 62 FamFG findet im Verfahren nach § 155c FamFG keine Anwendung.(Rn.20)
Tenor
1. Die Beschwerde der Eltern gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Singen vom 24.08.2017 (4 F 352/17) wird verworfen.
2. Gerichtsgebühren werden für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
3. Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird festgesetzt auf 750,00 €.
Entscheidungsgründe
1. Die Beschwerde der Eltern gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Singen vom 24.08.2017 (4 F 352/17) wird verworfen. 2. Gerichtsgebühren werden für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. 3. Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird festgesetzt auf 750,00 €. I. Gegenstand des Verfahrens ist die Frage, ob das Amtsgericht in einem Verfahren über den Erlass einer einstweiligen Anordnung zur vorläufigen Entziehung der elterliche Sorge dem Vorrangs- und Beschleunigungsgebot nach § 155 FamFG Genüge getan hat. Die Beschwerdeführer sind miteinander verheiratet, sie sind die Eltern der vier Kinder ... (... Jahre), ... (... Jahre), ... (... Jahre) und ... (... Jahr). ..., ... und ... wurden am 17.07.2017 vom Jugendamt des Landkreises ... gegen den Willen der Eltern in Obhut genommen; hinsichtlich des jüngsten, noch gestillten Sohnes ... wurde die Inobhutnahme trotz einer nach Einschätzung des Jugendamts auch hier bestehenden Gefährdung zunächst nicht vollzogen. Mit Telefaxschreiben von gleichen Tag teilte das Jugendamt dem Amtsgericht den Sachverhalt mit; es bestehe der Verdacht, dass die Eltern die Kinder körperlich misshandelt hätten. Nach telefonischer Rückfrage beim Jugendamt entzog das Amtsgericht den Eltern mit Beschluss vom 28.07.2017 im Wege der einstweiligen Anordnung (4 F 352/17) vorläufig die elterliche Sorge für alle vier Kinder, setzte das Jugendamt als Vormund ein und ordnete die Herausgabe der Kinder an den Vormund an. Die Mutter begab sich in der Folge mit ... an einen unbekannten Ort. ... konnte erst im Zusammenhang mit einer Polizeikontrolle auf der Autobahn am 30.09.2017 in Obhut genommen werden. Im zugleich mit dem einstweiligen Rechtsschutzverfahren eingeleiteten Hauptsacheverfahren (4 F 349/17) wurde mit Beschluss vom 18.07.2017 Frau ... zur Verfahrensbeiständin bestellt. Das Amtsgericht wies die Beteiligten darauf hin, dass eine Terminierung erfolge, sobald ein abschließender Bericht der Verfahrensbeiständin vorliege. Für den Bericht wurde eine Frist von sechs Wochen gesetzt. Am 21.07.2017 beantragten die anwaltlich vertretenen Eltern, die einstweilige Anordnung - hilfsweise nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - aufzuheben. Mit Verfügung vom 01.08.2017 bestimmte das Amtsgericht Termin zur Anhörung im einstweiligen Anordnungsverfahren auf den 28.08.2017. Mit Schreiben vom 15.08.2017 berichtete die Verfahrensbeiständin im Hauptsacheverfahren, sie habe von den Kindern bislang nur ... persönlich sprechen können, da ... und ... sich mit ihrer Wohngruppe auf einer Ferienfreizeit befänden. Zudem habe sie mit ... Pflegefamilie gesprochen, einen Hausbesuch beim Vater gemacht und mit den Wohngruppen der älteren Kindern telefoniert. Den Kindergarten und den Kinderarzt habe sie wegen deren urlaubsbedingten Abwesenheit noch nicht aufsuchen können. Da sie - die Verfahrensbeiständin - erst nach der Rückkehr aus ihrem Urlaub ab der 38. Kalenderwoche Rücksprache mit Kindergarten und Kinderarzt halten sowie in Absprache mit der ebenfalls ermittelnden Polizei mit den älteren Kindern sprechen könne, mache ihrer Ansicht nach eine Anhörung zum jetzigen Zeitpunkt wenig Sinn. Mit Verfügung vom 17.08.2017 hob das Amtsgericht den Anhörungstermin vom 28.08.2017 unter Verweis auf den Bericht der Verfahrensbeiständin auf. Mit Schriftsatz vom 23.08.2017 erhoben die Eltern eine Beschleunigungsrüge. Schon der Termin am 28.08.2017 habe außerhalb der Monatsfrist nach § 155 FamFG gelegen. Sodann sei der Termin aufgehoben worden, ohne dass zwingende Gründe im Sinne der Vorschrift vorgelegen hätten. Mit Beschluss vom 24.08.2017 entschied das Amtsgericht, der Beschleunigungsrüge werde nicht abgeholfen. Vor dem Hintergrund der noch laufenden und umfangreichen Ermittlungen erscheine eine Verhandlung am 28.08.2017 nicht zielführend. Die Verfahrensbeiständin solle an der Anhörung beteiligt werden, sei jedoch vom 18.08. bis 17.09.2017 im Urlaub. Etwaige Absprachen über Alternativen zur Inobhutnahme setzten eine sichere Faktenlage voraus. Im Hinblick auf den sich an den Urlaub der Verfahrensbeiständin anschließenden Jahresurlaub der zuständigen Richterin sei der 16.10.2017 der frühestmögliche Verhandlungstermin. Mit Verfügungen vom 04.09.2017 bestimmte das Amtsgericht Termin für Hauptsache und Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes auf den 16.10.2017. Mit Schriftsatz vom 15.09.2017 (beim Amtsgericht eingegangen am gleichen Tag) legten die Eltern Beschwerde gegen den ihnen am 06.09.2017 zugestellten Beschluss vom 24.08.2017 ein. Ausreichende Gründe für die Terminsverlegung hätten nicht bestanden. Die Verfahrensbeiständin sei im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht beteiligt und habe eine Terminsverlegung auch nicht beantragt. Auch der Urlaub der Richterin rechtfertige eine Verlegung nicht, in diesem Fall sei für Vertretung zu sorgen. Sonstige Ermittlungen, die die eingetretene Verzögerungen rechtfertigen könnten, seien nicht ersichtlich. Jedenfalls sei es längst möglich und erforderlich gewesen, die Anhörung der Eltern nach § 160 FamFG durchzuführen. Die Akten sind beim Oberlandesgericht Karlsruhe - Zivilsenate in Freiburg - eingegangen am 26.09.2017. Der Senat hat den weiteren Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Die im Hauptsacheverfahren bestellte Verfahrensbeiständin hat sich geäußert; sie tritt der Beschwerde entgegen. Die angemahnte Verzögerung beruhe auf der in den Sommermonaten üblichen Anhäufung von urlaubsbedingten Abwesenheitszeiten und der Vielzahl der Beteiligten. Am 16.10.2017 hat vor dem Amtsgericht der Anhörungstermin im Hauptsacheverfahren und im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes stattgefunden. Mit Beschlüssen vom gleichen Tag hat das Amtsgericht entschieden, den Beschluss vom 18.07.2017 über die einstweilige Entziehung der elterlichen Sorge aufrecht zu erhalten und in der Hauptsache ein Sachverständigengutachten zum Vorliegen einer Kindeswohlgefährdung einzuholen. Die Beschlüsse sowie der Vermerk über den Verlauf der Sitzung liegen dem Senat vor. II. Die nach § 155c Abs. 1 Satz 1 FamFG statthafte, form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen (§ 155c Abs. 3 Satz 2, § 68 Abs. 2 FamFG), nachdem das - ursprünglich vorhandene - Rechtsschutzbedürfnis der Beschwerdeführer mit Erlass des das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes beendenden Beschlusses vom 16.10.2017 entfallen ist. Der Senat entscheidet der gesetzlichen Vorgabe entsprechend nach Aktenlage ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung (§ 155c Abs. 3 Satz 1 Halbs. 1 FamFG). 1. Zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Beschleunigungsbeschwerde nach § 155c FamFG zählt auch das Rechtsschutzbedürfnis des Beschwerdeführers, was durch den Verweis auf § 68 Abs. 2 FamFG klargestellt wird (vgl. BT-Drucksache 18/9092 S. 19; Bahrenfuss/Schlemm, FamFG, 3. Aufl. 2017, § 155 c Rn. 10). Allgemeinen Grundsätzen entsprechend muss das Rechtsschutzbedürfnis im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung noch vorliegen. Entfällt es im Laufe des Beschwerdeverfahrens, wird die Beschwerde unzulässig (Fall der Erledigung der Hauptsache bzw. prozessualen Überholung, vgl. Keidel/Sternal, FamFG, 19. Auflage 2017, § 68 Rn. 79; siehe aber auch unter 3.). Ein Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers im Beschleunigungsrüge- und -beschwerdeverfahren nach §§ 155b, 155c FamFG besteht nur, solange das betreffende Verfahren nicht - in der von der Rüge betroffenen Instanz - abgeschlossen ist (so auch Keuter, FamRZ 2016, 1817, 1820). Das ergibt sich mit Deutlichkeit aus dem Wortlaut, der Entstehungsgeschichte und dem Zweck der Normen. Gegenstand der Beschleunigungsrüge oder -beschwerde ist in der Sache ausschließlich die Frage, ob die bisherige Dauer des Verfahrens dem Vorrangs- und Beschleunigungsgebot nach § 155 Abs. 1 FamFG entspricht (vgl. § 155b Abs. 1 Satz1, § 155c Abs. 3 Satz 1 FamFG). „Verfahren“ im Sinne dieser Vorschriften kann dabei nicht nur ein Hauptsacheverfahren im engeren Sinne, sondern auch - wie hier - ein Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes sein (vgl. BT-Drucksache 18/9092 S. 16). Mit seiner Wortwahl, insbesondere der Verwendung des Ausdrucks „bisherig“, macht der Gesetzgeber jedoch deutlich, dass eine Sachentscheidung nach § 155b oder § 155c FamFG nur ergehen kann, solange das „Bezugsverfahren“ nicht abgeschlossen ist. Die Gesetzesmaterialien belegen, dass diese Wortwahl auch bewusst erfolgt ist. In der Gesetzesbegründung wird ausgeführt, dass nach einer Verfahrensbeendigung das Rechtsschutzbedürfnis für das Rügeverfahren entfalle, weil der Verfahrenszweck der Beschleunigung nicht mehr erreicht werden könne. Auch die Beschleunigungsbeschwerde könne nur bis zur Beendigung des Ausgangsverfahrens zulässig eingelegt werden. Werde das Ausgangsverfahren durch eine Sachentscheidung oder in sonstiger Weise beendet, entfalle das Rechtsschutzbedürfnis für das Beschleunigungsbeschwerdeverfahren (BT-Drucksache 18/9092 S. 17, 18). Die Beschränkung des Rüge- und Beschwerdeverfahrens auf (in der jeweiligen Instanz) noch nicht abgeschlossene Bezugsverfahren entspricht auch dem Sinn und Zweck des Verfahrens. Die Beschleunigungsbeschwerde wurde eingerichtet, um der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte Rechnung zu tragen, nach der es das Recht auf Schutz des Familienlebens (Art. 8 EMRK) in Verbindung mit dem Recht auf wirksame Beschwerde (Art. 13 EMRK) erfordern kann, in Fällen überlanger Verfahrensdauer Rechtsbehelfe vorzusehen, die sowohl eine präventive als auch eine kompensatorische Wirkung haben (vgl. EGMR vom 15.01.2015 - 62198/11, FamRZ 2015, 469, juris Rn. 137). Nachdem ein kompensatorischer Rechtsbehelf mit dem Verfahren gemäß §§ 198 ff. GVG bereits bestand, sollte daneben für bestimmte Kindschaftssachen der Rechtsbehelf nach §§ 155b, 155c FamFG als präventive Komponente treten (BT-Drucksache 18/9092 S. 15). Dem entsprechend sieht § 155c Abs. 3 FamFG nicht nur vor (Satz 3), dass das Beschwerdegericht feststellt, ob das Vorrangs- und Beschleunigungsgebot ausreichend beachtet wurde, wobei insbesondere beurteilen ist, ob in hinreichendem Maß verfahrensfördernde Maßnahmen getroffen worden sind (KG vom 31.01.2017 - 13 WF 12/17, juris Rn. 13). Vielmehr verpflichtet die Vorschrift in Satz 4 im Falle einer der Beschwerde stattgebenden Entscheidung des Beschwerdegerichts das Gericht, dessen Beschluss angefochten wurde, das Verfahren unter Beachtung der rechtlichen Beurteilung des Beschwerdegerichts unverzüglich vorrangig und beschleunigt durchzuführen. Dies setzt selbstverständlich voraus, dass das (Bezugs-) Verfahren noch anhängig ist. 2. Im vorliegenden Fall ist das ursprünglich gegebene Rechtsschutzbedürfnis der Beschwerdeführer mit dem Erlass des Beschlusses über die Aufrechterhaltung der einstweiligen Anordnung vom 16.10.2017 entfallen. Mit diesem Beschluss ist das Bezugsverfahren, in dem die Beschleunigungsrüge erhoben wurde, abgeschlossen. Eine Beschleunigung des Verfahrens ist nicht mehr möglich. Damit ist das Rechtsschutzbedürfnis der Beschwerdeführer entfallen. 3. Abweichendes folgt auch nicht aus der Vorschrift des § 62 FamFG. a) § 62 FamFG sieht für den Fall der Erledigung einer durch Beschwerde angefochtenen Entscheidung vor, dass das Beschwerdegericht auf Antrag ausspricht, dass die Entscheidung des Gerichts des ersten Rechtszugs den Beschwerdeführer in seinen Rechten verletzt, wenn der Beschwerdeführer ein berechtigtes Interesse an der Feststellung hat. Soweit dies auch im Verfahren nach § 155c FamFG gälte, käme es mithin in einem Fall wie dem vorliegenden in Betracht, trotz Wegfalls des Rechtsschutzinteresses wegen Abschlusses des Bezugsverfahrens noch nachträglich über eine etwaige Rechtsverletzung durch die Entscheidung über die Beschleunigungsrüge und somit mittelbar darüber zu entscheiden, ob ein Verstoß gegen das Vorrangs- und Beschleunigungsgebot vorlag. b) § 62 FamFG kann jedoch im Verfahren nach § 155c FamFG keine Anwendung finden. Systematisch hat die Beschleunigungsbeschwerde in § 155c FamFG eine abschließende Regelung gefunden (vgl. Keidel/Meyer-Holz, FamFG, 19. Auflage 2017, § 155c Rn. 1: „besonders ausgestaltete Beschwerde“). Dass die Vorschriften der §§ 58 ff. FamFG auf die Beschleunigungsbeschwerde nicht allgemein subsidiär angewandt werden können, ergibt sich im Umkehrschluss schon daraus, dass der Gesetzgeber mehrere spezielle Verweise auf einzelne Vorschriften des Beschwerderechts eingefügt hat, die ansonsten überflüssig wären (vgl. § 155c Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 Satz 2). Auch die Zuständigkeitsbestimmung nach § 155c Abs. 2 FamFG wäre überflüssig, handelte es sich bei der Beschleunigungsbeschwerde um einen Fall der Beschwerde nach §§ 58 ff. FamFG (vgl. § 119 Abs. 1 Nr. 1 a GVG). Verfassungs- und konventionsrechtlich ist dies nicht zu beanstanden. § 62 FamFG dient der nachträglichen Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG, Art. 13 EMRK) in Fällen gewichtiger Grundrechtsbeeinträchtigungen (vgl. näher Keidel/Budde, FamFG, 19. Auflage 2017, § 62 Rn. 1 ff.). Effektiven nachträglichen Rechtsschutz gegen Rechtsverletzungen durch eine überlange Verfahrensdauer hat der Gesetzgeber jedoch bereits mit dem Verfahren nach §§ 198 ff. GVG geschaffen, in dem nicht nur eine finanzielle Entschädigung gewährt werden, sondern gerade auch eine etwaige Rechtsverletzung nachträglich festgestellt werden kann (§ 198 Abs. 4 GVG). Wie bereits dargelegt, ist es demgegenüber die spezifische Aufgabe des Rechtsbehelfs nach §§ 155b, 155c FamFG, in bestimmten Fällen „präventiven“ Rechtsschutz zu ermöglichen, also Primärrechtsschutz mit dem Ziel, die Fortdauer einer bereits eingetretenen Rechtsverletzung zu verhindern. 4. Die Beschwerde kann danach keinen Erfolg haben. Der Senat sieht aber Anlass, auf Folgendes hinzuweisen: Es erscheint fraglich, ob die Aufhebung des zunächst auf den 28.08.2017 anberaumten Termins und dessen Verlegung auf den 16.10.2017 angesichts der hohen Voraussetzungen des § 155 Abs. 2 Satz 4 FamFG gerechtfertigt war, nachdem keiner der geladenen Beteiligten verhindert war (vgl. Keidel/Engelhardt, FamFG, 19. Aufl. 2017, § 155 Rn. 10). Für die Durchführung eines zeitnahen Termins hätte neben der Vorschrift des § 160 FamFG vorliegend ganz konkret gesprochen, dass das Amtsgericht die einstweilige Anordnung vom 28.07.2017 erlassen hatte, ohne den Beschwerdeführern zuvor rechtliches Gehör zu gewähren. Eine Entscheidung nach § 54 Abs. 2 FamFG hätte dann bereits Ende August 2017 ergehen können. 5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 FamFG; sie entspricht der Billigkeit. Den Verfahrenswert setzt der Senat auf die Hälfte des Verfahrenswerts im Bezugsverfahren fest (vgl. §§ 41, 45 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 FamGKG sowie Keidel/Meyer-Holz, FamFG, 19. Auflage 2017, § 155c Rn. 12, § 155b Rn. 12).