OffeneUrteileSuche
Beschluss

20 UF 130/18

OLG Karlsruhe Senat für Familiensachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGKARL:2019:0122.00
1mal zitiert
1Zitate
3Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

1 Entscheidungen · 3 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Das Aufenthaltsbestimmungsrecht kann trotz teilweise erheblicher Bedenken hinsichtlich seiner Förderkompetenz und Bindungstoleranz auf den Vater zu übertragen sein, wenn dies aufgrund der erhaltenswerten Bindungen des Kindes und des beachtenswerten Kindeswillens dem Kindeswohl eher entspricht.(Rn.38)
Tenor
1. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben. 3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Das Aufenthaltsbestimmungsrecht kann trotz teilweise erheblicher Bedenken hinsichtlich seiner Förderkompetenz und Bindungstoleranz auf den Vater zu übertragen sein, wenn dies aufgrund der erhaltenswerten Bindungen des Kindes und des beachtenswerten Kindeswillens dem Kindeswohl eher entspricht.(Rn.38) 1. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben. 3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000 € festgesetzt. I. Das Verfahren betrifft die Regelung der elterlichen Sorge für das Kind M. K. Aus der im Jahr 2008 geschlossenen Ehe der beteiligten Eltern sind die beiden Kinder M. (geboren am ...) und N. (geboren am ...) hervorgegangen. Die Eltern trennten sich im November 2016 zunächst innerhalb der ehegemeinsamen Wohnung in D.; seit Dezember 2017 besteht eine räumliche Trennung. Der Vater lebt seit Februar 2018 in M.; seit Mai 2018 hat M. seinen Lebensmittelpunkt beim Vater in M. Die Mutter bewohnt gemeinsam mit dem jüngeren Sohn N. die frühere ehegemeinsame Wohnung in D. Das Scheidungsverfahren ist vor dem Amtsgericht Rastatt rechtshängig. Der nun achtjährige M. besucht seit dem Schuljahr 2018/2019 die 2. Klasse der G-W-Schule in M. nachmittags geht er in den Schülerhort. Die erste Klasse absolvierte er an der Grundschule in D.. Die im Jahr 1976 geborene Mutter ist in Z. geboren und aufgewachsen. Ihre Eltern und Geschwister wohnen mittlerweile wieder in Z. 1995 kam sie mithilfe eines Stipendiums nach Deutschland und absolvierte in N. ein Bauingenieur-Studium. 1998 lernte sie während eines Praktikums den Vater kennen und begann im Jahr 2002 in seinem Büro zu arbeiten. 2006 schloss sie ihre Ausbildung ab. Nach der Eheschließung und auch nach der Geburt von M. arbeitete sie weiterhin in diversen Anstellungen als Bauingenieurin; nach der Geburt des zweiten Sohnes N. und dem Bezug von Elterngeld ist sie aktuell wieder als Bauingenieurin in einem Ingenieurbüro berufstätig. Die Mutter ließ sich 2015 in einer Kirchengemeinde in K. taufen und praktiziert ihren Glauben u.a. durch regelmäßige Kirchgänge. Der im Jahr 1957 geborene Vater ist in Deutschland geboren und u.a. in W. und in der St. aufgewachsen. Er hat ebenfalls ein Studium als Bauingenieur abgeschlossen und war 16 Jahre lang selbständig tätig. Aktuell arbeitet der Vater als angestellter Bauingenieur für die Stadt M. Aus seiner ersten Ehe hat er zwei erwachsene Kinder. Die nach der Trennung der Eltern wechselseitig zunächst im Rahmen eines einstweiligen Anordnungsverfahrens gestellten Anträge auf Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts für M. wurden im Juni 2017 vom Amtsgericht zurückgewiesen. Anfang Dezember 2017 zog die Mutter ohne vorherige Ankündigung mit beiden Kindern aus der Ehewohnung aus und wohnte mit ihnen vom 06.12.2017 bis 16.02.2018 in einem Frauenhaus. Während dieser Zeit fanden keine persönlichen Kontakte zwischen dem Vater und den Kindern statt; der Vater hatte keine Kenntnis vom Aufenthaltsort der Kinder. Im Februar 2018 einigten sich die Eltern vor dem Amtsgericht Rastatt darauf, dass die Ehewohnung in D. für die Zeit ab dem 17.02.2018 bis 30.07.2018 der Mutter zur alleinigen Nutzung zugewiesen werde. Des Weiteren einigten sie sich auf die Durchführung von vier jeweils zweistündigen begleiteten Umgangskontakten zwischen dem Vater und dem Kind M. Anschließend sollte ab Anfang März 2018 ein Umgang zwischen dem Vater und dem Kind M. stattfinden an jedem zweiten Wochenende von Freitagnachmittag bis Montagmorgen, sowie jede Woche von Mittwochnachmittag bis Donnerstagmorgen. Für die Zeit ab April 2018 war eine nochmalige Ausweitung des Umgangs vorgesehen. Bezüglich der Pfingstferien 2018 war zwischen den Eltern vereinbart worden, dass M. diese je zur Hälfte bei Mutter und Vater verbringt. Tatsächlich entschied der Vater zu Beginn der Pfingstferien (ab 20.05.2018), dass M. nicht in den Haushalt der Mutter zurückkehren werde. Seither lebt M. im Haushalt des Vaters in M. Nachdem eine Anmeldung in der Grundschule in M. an der fehlenden Zustimmung der Mutter scheiterte, fuhr der Vater (bis zur erstinstanzlichen Entscheidung) M. jeden Tag von M. nach D., wo M. weiterhin die erste Klasse besuchte. Die Mutter hat die Übertragung des alleinigen Sorgerechts, hilfsweise des Aufenthaltsbestimmungsrechts, der Gesundheitsfürsorge und des Rechts zur Regelung der schulischen Angelegenheiten für M. auf sich beantragt. Der Vater hat seinerseits die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts für M. auf sich beantragt. Das Amtsgericht hat für M. einen Verfahrensbeistand bestellt. Des weiteren wurde ein kinder- und jugendpsychiatrisches und kinderpsychologisches Gutachten der Sachverständigen Prof. Dr. G./Dipl.Psych. I. M. eingeholt, welches am 18.07.2018 in schriftlicher Form vorgelegt wurde. Auf das Sachverständigengutachten wird ergänzend Bezug genommen. Das Amtsgericht hat das Aufenthaltsbestimmungsrecht und das Recht zur Regelung der schulischen Angelegenheiten für das Kind M. auf den Vater übertragen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Beschluss vom 22.08.2018 verwiesen. Die Mutter hat gegen den ihr am 30.08.2018 zugestellten Beschluss am 18.09.2018 Beschwerde eingelegt und diese mit weiterem Schriftsatz vom 29.10.2018 begründet. Sie rügt, dass das Sachverständigengutachten vom 18.07.2018, welches das Amtsgericht zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht habe, in sich widersprüchlich sei. Die Sachverständige habe ein kindeswohlgefährdendes Verhalten des Vaters festgestellt. Der Vater zeige eine sehr eingeschränkte Bindungstoleranz, was für das Kind unzumutbar sei. Mit seiner ablehnenden und abwertenden Grundeinstellung gegenüber der Mutter, die der Vater auch dem Kind vermittle, nehme er M. die Möglichkeit, eine gute Beziehung zur Mutter beizubehalten. Des Weiteren bestehe beim Vater eine deutlich eingeschränkte Kooperationsbereitschaft und -fähigkeit in der Zusammenarbeit mit professionellen Dritten. Durch die Sachverständige sei weiter festgestellt worden, dass der Vater überwiegend seine eigenen Bedürfnisse sehe und diese nicht zugunsten der Bedürfnisse des Kindes relativieren könne. M. werde in seiner Willensäußerung durch den Vater manipuliert. Die Beeinflussung des Kindes und der Druck des Vaters seien so groß, dass sich M. dem Einfluss des Vaters nicht entziehen könne. Eine eigenständige Entwicklung des Kindes im Haushalt des Vaters sei nicht möglich. Demgegenüber habe M. eine gute Beziehung zu ihr. Die Sachverständige habe festgestellt, dass M. Bindung an die Mutter positiv zu bewerten sei und bei der Mutter eine gute Bindungstoleranz bestehe. Soweit die Sachverständige M. Wohl bei einem Aufenthalt im Haushalt der Mutter gefährdet sehe, beruhe dies allein auf dem kindeswohlgefährdenden Verhalten des Vaters. Dem geäußerten Kindeswillen sei keine ausschlaggebende Bedeutung beizumessen, nachdem M. nach den Feststellungen der Sachverständigen eindeutig vom Vater manipuliert und beeinflusst worden sei. Hinzu komme, dass der Vater einen regelmäßigen Umgangskontakt zwischen M. und der Mutter unterbunden habe und zudem eine Trennung der Geschwister vorgenommen worden sei. Die Mutter begehrt in der Beschwerdeinstanz die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts und des Rechts zur Regelung der schulischen Angelegenheiten auf sich. Der Vater tritt der Beschwerde entgegen. M. sei seit der erstinstanzlichen Entscheidung ein glückliches Kind. Die Entscheidung diene dem Kindeswohl. Nach Erlass der erstinstanzlichen Entscheidung meldete der Vater M. in der Grundschule in M. an, deren zweite Klasse M. seit Beginn des Schuljahrs 2018/2019 besucht. Nachmittags geht er in den Schülerhort. Im November 2018 einigten sich die Eltern beim Amtsgericht Rastatt auf die Durchführung von Umgangskontakten zwischen M. und der Mutter an jedem zweiten Wochenende von Freitag, 14.30 Uhr bis Sonntag, 15.00 Uhr sowie während der Hälfte der Schulferien. Des weiteren wurden wöchentliche Telefonkontakte zwischen M. und der Mutter vereinbart. Diese Umgangsvereinbarung wird von den Eltern bislang zuverlässig umgesetzt. Die Sachverständigen Prof. Dr. G./Dipl.Psych. I. M. haben am 11.01.2019 eine ergänzende schriftliche Stellungnahme vorgelegt. Das Kind wurde am 17.01.2019 vom Senat in Anwesenheit des Verfahrensbeistands und der Sachverständigen M. angehört. Hieran anschließend wurden die Eltern, der Verfahrensbeistand und das Jugendamt angehört; die Sachverständige M. hat im Anhörungstermin das Sachverständigengutachten mündlich erläutert und ergänzt. Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf die Anhörungsvermerke vom 17.01.2019, die schriftlichen Sachverständigengutachten, die schriftlichen Stellungnahmen des Verfahrensbeistands und der Vertreter des Jugendamts sowie die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze verwiesen. II. Die gem. §§ 58 ff. FamFG zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Die erstinstanzliche Entscheidung entspricht dem Kindeswohl. 1. Leben Eltern, denen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht, nicht nur vorübergehend getrennt, so kann gem. § 1671 Abs. 1 Satz 1 BGB jeder Elternteil beantragen, dass ihm das Familiengericht die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge allein überträgt. Dem Antrag ist, wenn nicht der andere Elternteil zustimmt, stattzugeben, soweit zu erwarten ist, dass die Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge und die Übertragung auf den Antrag stellenden Elternteil dem Wohl des Kindes am besten entspricht, § 1671 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB. Vor diesem Hintergrund ist eine doppelte Kindeswohlprüfung durchzuführen, die in einem ersten Schritt zunächst dahin geht, festzustellen, ob die Aufhebung der gemeinsamen Sorge dem Kindeswohl am besten entspricht. Grundvoraussetzung für eine dem Kindeswohl dienliche gemeinsame Sorgerechtsausübung ist die Kooperationsfähigkeit und -bereitschaft der Eltern. Die gemeinsame Ausübung der Elternverantwortung setzt eine tragfähige soziale Beziehung zwischen den Eltern voraus, erfordert ein Mindestmaß an Übereinstimmung zwischen ihnen und hat sich am Kindeswohl auszurichten (BVerfG, FamRZ 2003, 285, 287 und FamRZ 2004, 354, 355). Hierbei ist zu prüfen, ob bei dem konkreten Sachverhalt eine Verständigung der Eltern über wichtige Sorgerechtsfragen überhaupt noch in einer Art und Weise möglich ist, die auch bei einem Dissens der Eltern eine dem Kindeswohl dienliche Entscheidung gewährleistet. Das erforderliche Mindestmaß an Übereinstimmung zwischen den Eltern ist insbesondere dann nicht gegeben, wenn es in einem einzelnen Sorgerechtsbereich an jeglicher Übereinstimmung der Eltern fehlt. Zumindest dann, wenn für diesen Sorgerechtsbereich ein akutes Regelungsbedürfnis besteht, ist es geboten, die gemeinsame elterliche Sorge wenigstens in diesem Bereich aufzuheben und die elterliche Sorge auf einen Elternteil zu übertragen. In einem zweiten Schritt ist dann zu prüfen, ob die Übertragung gerade auf den Antrag stellenden Elternteil dem Kindeswohl am besten entspricht. Bei der Frage, welchem Elternteil die elterliche Sorge zu übertragen ist, ist eine Abwägung folgender Gesichtspunkte vorzunehmen, wobei deren Reihenfolge im Hinblick auf ihren Stellenwert keine Bedeutung zukommt (Johannsen/Henrich, Familienrecht, 6. Aufl., § 1671 Rn. 83): - der Kontinuitätsgrundsatz, der auf die Einheitlichkeit, Gleichmäßigkeit und Stabilität der Erziehungsverhältnisse abstellt, - die Bindung des Kindes an beide Elternteile, - der Wille des Kindes, soweit er mit seinem Wohl vereinbar ist und das Kind nach Alter und Reife zu einer Willensbildung im natürlichen Sinne in der Lage ist, - der Förderungsgrundsatz, nämlich die Eignung, Bereitschaft und Möglichkeit der Eltern zur Übernahme der für das Kindeswohl maßgeblichen Erziehung und Betreuung und als Teilaspekt hiervon die Bindungstoleranz. 2. Das Amtsgericht hat unter Berücksichtigung des Prüfungsmaßstabs des § 1671 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB zu Recht das Aufenthaltsbestimmungsrecht und das Recht zur Regelung der schulischen Angelegenheiten auf den Vater übertragen. a) Das Weiterbestehen der gemeinsamen elterlichen Sorge kommt vorliegend nicht in Betracht. Die Eltern streiten über den weiteren Aufenthalt von M. und stellen gegenläufige Anträge bezüglich des Aufenthaltsbestimmungsrechts. Eine Einigung über M. künftigen Lebensmittelpunkt konnte nicht erzielt werden. Darüber, in welchem Haushalt das Kind nach der Trennung der Eltern hauptsächlich leben und betreut werden soll, muss bei einem Dissens der Eltern in jedem Fall eine Entscheidung getroffen werden. Allein die zwischen den Eltern bestehende Uneinigkeit über den weiteren Aufenthalt des Kindes ist hinreichender Grund für die Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge jedenfalls in dem Teilbereich des Aufenthaltsbestimmungsrechts (Johannsen/Henrich, Familienrecht, 6. Aufl., § 1671 BGB Rn. 36a). Damit einhergehend ist auch über das Recht zur Regelung der schulischen Angelegenheiten zu entscheiden, da vorliegend jeder Elternteil das Kind an seinem Wohnort zur Grundschule anmelden möchte. b) Trotz teilweise erheblicher Bedenken hinsichtlich der Förderkompetenz des Vaters und insbesondere seiner Bindungstoleranz ist der Senat zu dem Ergebnis gelangt, dass es aufgrund der erhaltenswerten Bindungen des Kindes und des beachtenswerten Kindeswillens zum aktuellen Zeitpunkt dem Kindeswohl von M. eher entspricht, wenn das Aufenthaltsbestimmungsrecht auf den Vater übertragen wird. Dies steht in Einklang mit der Empfehlung der Sachverständigen wie auch den zuletzt geäußerten Auffassungen des Verfahrensbeistands und der Vertreterin des Jugendamts. aa) Der Kontinuitätsgrundsatz streitet zwischenzeitlich in geringem Umfang für den Antragsteller, wobei es ohne Bedeutung ist, wie es zu dieser Kontinuität gekommen ist. Nach dem Kontinuitätsgrundsatz empfiehlt sich diejenige Sorgerechtsregelung, die die Einheitlichkeit, Gleichmäßigkeit und Stabilität der Erziehungs- und Betreuungsverhältnisse wahrt oder am wenigsten stört. Während der bestehenden Ehe der Eltern wurde M. von beiden Elternteilen gleichermaßen betreut und versorgt. Nach der Trennung der Eltern innerhalb der ehegemeinsamen Wohnung im November 2016 teilte sich M. ein Zimmer mit dem Vater, während der kleine Bruder N. im Zimmer der Mutter schlief. Ab Dezember 2017 wurde M. nach dem vorübergehenden Auszug der Mutter mit den Kindern in ein Frauenhaus zunächst von der Mutter allein betreut, ab Februar 2018 hielt sich M. überwiegend bei der Mutter auf und hatte in erweitertem Umfang regelmäßigen Umgang mit dem Vater. Seit Ende Mai 2018, und damit seit mittlerweile acht Monaten, hat M. seinen Lebensmittelpunkt beim Vater in M., wobei er seit September 2018 dort auch die Schule besucht. Auch wenn der Gesichtspunkt der Ortskontinuität bei jüngeren Schulkindern eher von untergeordneter Bedeutung ist, ist gleichwohl zu berücksichtigen, dass eine Rückkehr in den Haushalt der Mutter für M. mit einem weiteren Schulwechsel innerhalb von nur wenigen Monaten verbunden wäre und ihm einige Anstrengungen abverlangen würde. Nach telefonischer Auskunft der Klassenlehrerin und der Horterzieherin gegenüber der Sachverständigen M. hat M. sich in der Schule und im Hort in M. zwischenzeitlich gut eingelebt. Er hat in seiner neuen Klasse bereits Freundschaften geschlossen und wurde bereits zu Kindergeburtstagen eingeladen. Seine schulischen Leistungen und sein Sozialverhalten sind nach Einschätzung der Klassenlehrerin und der Horterzieherin gut. M. äußerte sich sowohl im Gespräch mit der Verfahrensbeiständin als auch bei seiner Anhörung durch den Senat dahingehend, dass er gerne beim Vater lebe und dort gerne in die Schule gehe, wenngleich er einräumte, seinen früheren Freund aus D. zu vermissen. bb) Unter dem Gesichtspunkt der Bindungen des Kindes lässt sich im Ergebnis ein Vorrang zugunsten des Vaters feststellen. (1) Zwar hat M. nach den nachvollziehbaren Darlegungen der Sachverständigen zu beiden Elternteilen eine gute Bindung. Während sich in der testpsychologischen Untersuchung von M. eine positivere Beziehungsqualität für M. zum Vater darstellte, konnte im Rahmen der Interaktionsbeobachtung festgestellt werden, dass M. - teilweise entgegen seiner verbalen Äußerungen - auch zu seiner Mutter ein sehr gutes Verhältnis hat. Der Senat bezieht in seine Erwägungen jedoch weiter mit ein, welche Regelung des Aufenthaltsbestimmungsrechts die künftige Aufrechterhaltung der gleichermaßen guten Bindungen von M. an beide Elternteile eher gewährleisten kann. Hierbei ist der Senat im Anschluss an die Ausführungen der Sachverständigen zu dem Ergebnis gelangt, dass bei einem dauerhaften Aufenthalt von M. im Haushalt der Mutter die große Gefahr der Beeinträchtigung der guten Beziehungen zu beiden Elternteilen gegeben wäre, während bei einem dauerhaften Aufenthalt im Haushalt des Vaters die Aufrechterhaltung einer guten Bindung zu beiden Elternteilen eher zu erwarten ist. Würde M. seinen Lebensmittelpunkt bei seiner Mutter haben, ist nach den Ausführungen der Sachverständigen, denen sich der Senat nach eigener Überprüfung anschließt, zu erwarten, dass der Vater M. während der Umgangskontakte weiterhin offen - oder für den Fall der Anordnung begleiteter Umgangskontakte subtil - vermittelt, dass die Mutter nicht in der Lage ist, M. angemessen zu betreuen und versorgen. Weiter besteht das Risiko, dass der Vater, in seiner Überzeugung, dem Kindeswillen Geltung verschaffen zu müssen, weitere Gerichtsverfahren initiieren würde. Weil M. die Verantwortung dafür übernommen hat, den Wünschen und Bedürfnissen seines Vaters Geltung zu verschaffen, hätte die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf die Mutter zur Folge, dass M. dies als eigenes Versagen erleben würde, welches er auf die Mutter projizieren würde. In Folge würde er den Vater idealisieren und der Mutter die Schuld dafür geben würde, dass er, entgegen seinem geäußertem Willen und dem Auftrag des Vaters, nicht bei diesem leben kann. Es ist daher davon auszugehen, dass die Beziehung zwischen M. und der Mutter massiv leiden würde. Nach den nachvollziehbaren Ausführungen der Sachverständigen stellen ein Aufenthalt bei der Mutter und die Anordnung von (begleiteten) Umgängen mit dem Vater keine kindeswohlentsprechende Lösung für das Kind dar. Auch die grundsätzlich bestehende Möglichkeit eines Ausschlusses des Umgangsrechts des Vaters aufgrund dessen fortwährender Einwirkung und Druckausübung auf M. stellt keine gangbare Lösung dar. M. würde hierdurch seinen Vater als derzeitige Hauptbezugsperson in seinem Alltag völlig verlieren, und hierfür, da er die Hintergründe altersbedingt noch nicht überblicken kann, wiederum die Mutter verantwortlich machen. Die gute Beziehung zu seiner Mutter wäre so ebenfalls gefährdet. Sollte M. hingegen seinen Lebensmittelpunkt weiterhin im Haushalt des Vaters haben, besteht aufgrund der eingefahrenen Überzeugungen des Vaters und seiner offenen Ablehnung und Abwertung der Mutter das Risiko einer psychischen und emotionalen Belastung für das Kind. Weiterhin besteht auch hier aufgrund der Beeinflussung des Kindes durch den Vater die Gefahr, dass M. beginnen könnte, die Mutter abzulehnen. Nach Einschätzung der aktuell gegebenen Situation - Aufenthalt beim Vater und regelmäßige Umgangskontakte mit der Mutter und dem Bruder N. - durch die Sachverständige ist derzeit die Gefahr eines Kontaktabbruchs zwischen M. und seiner Mutter nicht gegeben. Der Vater kann die derzeitige Umgangsregelung mittragen und dem Umgang zwischen M. und seiner Mutter und dem Bruder N. begrenzt zustimmen. Auch besteht für M. die Möglichkeit, seinen tatsächlich bestehenden Wunsch nach einem Kontakt zu der Mutter dadurch gegenüber dem Vater zu vertreten, dass er anspricht, seinen Bruder N. treffen zu wollen. M. gelingt es aktuell, den Kontakt mit der Mutter zu genießen und hiervon zu profitieren. Nach Einschätzung der Sachverständigen, der sich der Senat nach eigener Prüfung anschließt, besteht die einzige Chance für die Aufrechterhaltung und Stabilisierung der Bindung zwischen M. und seiner Mutter darin, die derzeit praktizierten regelmäßigen Umgangskontakte mit der Mutter bei einem Lebensmittelpunkt im Haushalt des Vaters beizubehalten. (2) Beachtlich sind grundsätzlich auch die Bindungen eines Kindes zu den Geschwistern, weil es regelmäßig dem Wohl des Kindes dient, wenn es zusammen mit seinen Geschwistern aufwächst und erzogen wird. Das Gesetz kennt aber keinen Grundsatz dahingehend, dass die elterliche Sorge für mehrere Kinder in der Regel einem Elternteil übertragen werden soll und Geschwister nur ausnahmsweise getrennt werden dürfen. Vielmehr ist stets der konkrete Einzelfall in den Blick zu nehmen, der hier dadurch geprägt ist, dass zwischen den beiden Kindern ein Altersunterschied von sechseinhalb Jahren besteht und die Kinder lediglich während des ersten Lebensjahrs von N. und nur für die Dauer von einem Jahr gemeinsam in einem Haushalt gelebt haben. Eine Geschwistertrennung erfolgte bereits im Mai 2018, als N. gerade ein Jahr alt geworden war. Auch wenn M. nachvollziehbar angibt, seinen Bruder N. am liebsten täglich sehen zu wollen und hierdurch seine Verbundenheit zum Ausdruck bringt, ist der Geschwisterbindung unter dem Aspekt der Aufrechterhaltung des bisherigen Beziehungsgeflechts für M. eher untergeordnete Bedeutung beizumessen. cc) Der Wille des Kindes ist vorliegend trotz der Beeinflussung durch den Vater beachtlich und wirkt sich auf die zu treffende Sorgeentscheidung aus. Der Kindeswille ist einerseits verbaler Ausdruck der Bindungen des Kindes zu den Eltern, andererseits aber mit zunehmendem Alter des Kindes auch Ausdruck der zu achtenden Selbstbestimmung des Kindes. Lässt sich feststellen, dass der geäußerte Wille des Kindes wesentlich auf der illoyalen Einflussnahme durch den anderen Elternteil beruht, so kann er, weil er ein Ergebnis von Fremdbestimmung ist, nicht als zu respektierender Akt der Selbstbestimmung gewertet werden (BGH FamRZ 2010, 1060, Rn. 31). Allerdings muss auch der beeinflusste Wille eines Kindes als Ausdruck der realen psychischen Bindungen des Kindes beachtet werden. Anderenfalls würde man das Kind, das die für sein Wohl wichtigen Bindungen in dieser Form tatsächlich entwickelt hat, wegen des Fehlverhaltens des anderen Elternteils sanktionieren (BGH, FamRZ 1985, 169, 170; Johannsen/Henrich, Familienrecht, 6. Aufl., § 1671 BGB Rn. 77, 82). Nach den Feststellungen der Sachverständigen finden sich Anhaltspunkte dafür, dass M. in seiner Willensäußerung vom Vater manipuliert wurde. Der Vater involviert M. in die elterlichen Auseinandersetzungen und M. erfährt die Argumentation des Vaters. Hierbei übernimmt und internalisiert M. die Auffassung des Vaters, dessen Einfluss er sich nicht entziehen kann. M. sieht es als seine Aufgabe an, beim Vater zu wohnen. Gleichwohl ist M.s Wille nach den nachvollziehbaren Ausführungen der Sachverständigen als stabil und zwischenzeitlich authentisch zu bewerten. M. hat sich während des erstinstanzlichen Verfahrens bereits vor seinem Wechsel in den Haushalt des Vaters gegenüber der Verfahrensbeiständin und bei der ersten Befragung durch die Sachverständige dahingehend geäußert, beim Vater leben zu wollen. Nach seinem Wechsel nach M. im Mai 2018 erklärte er bei der zweiten Befragung durch die Sachverständige und bei seiner Kindesanhörung beim Amtsgericht, er wolle beim Vater bleiben. Zwar vermisse er die Mama und den Bruder, gleichwohl sei es beim Vater besser. Auch im Beschwerdeverfahren hat er sich gegenüber der Verfahrensbeiständin und bei seiner Kindesanhörung durch den Senat nochmals dafür ausgesprochen, beim Vater zu bleiben. Nicht nur wegen der Beeinflussung und des Drucks durch den Vater, sondern auch wegen des guten Verhältnisses und der engen Beziehung zum Vater hat M. sich dafür entschieden, beim Vater leben zu wollen. Diese Entscheidung hat M. gegenüber der Mutter und konstant in dem Gerichtsverfahren vertreten. Auch nachdem mit dem Wechsel in die Schule nach M. M.s Lebensmittelpunkt nun vollständig nach M. verlegt wurde, hat er seine Meinung nicht geändert. dd) Unter dem Gesichtspunkt des Förderungsgrundsatzes wäre der Antragstellerin der Vorrang einzuräumen. Nach dem Förderungsgrundsatz soll die elterliche Sorge demjenigen Elternteil übertragen werden, der in Gegenwart und überschaubarer Zukunft besser als der andere Elternteil zur Erziehung und Betreuung des Kindes geeignet erscheint und der als Alleinsorgeberechtigter dem Kind voraussichtlich die besseren Entwicklungschancen vermitteln und mehr an Unterstützung für den Aufbau seiner Persönlichkeit geben kann. Hierbei sind die allgemeine Erziehungseignung der Eltern, etwaige Erkrankungen, die Möglichkeiten zur schulischen Förderung, die Kooperationsfähigkeit der Eltern sowie die Wahrnehmung der Bedürfnisse und die Fähigkeit zur kindeswohlgerechten Umsetzung der Bedürfnisse mit einzubeziehen. Als weiterem Aspekt des Förderungsgrundsatzes kommt der Bereitschaft eines Elternteils, den persönlichen Umgang des Kindes mit dem anderen Elternteil zuzulassen und das Kind erforderlichenfalls hierzu auch zu motivieren (sog. Bindungstoleranz), erhebliches Gewicht zu (Johannsen/Henrich, Familienrecht, 6. Aufl., § 1671 BGB Rn. 52 ff.). Anhand der im Rahmen der Begutachtung durchgeführten Interaktionsbeobachtungen konnte von den Sachverständigen festgestellt werden, dass es beiden Elternteilen möglich ist, M. in seinem Kompetenzbereich zu fördern und auf seine Bedürfnisse einzugehen. Für die Mutter spricht, dass ihr eine Grenzsetzung gegenüber M. etwas besser gelang als dem Vater. Außerdem befürwortet die Mutter Umgangskontakte zwischen M. und dem Vater, weil sie die Bindung zwischen M. und dem Vater anerkennen kann. Obwohl sie weiß, dass M. vom Vater gegen sie aufgehetzt wird, kann sie sich in M. hineinversetzen, sich zum Wohl des Kindes zurücknehmen und ihn dabei unterstützen, sich beim Vater wohl zu fühlen. Ihre Bindungstoleranz ist als gut einzuschätzen. Schließlich spricht sich die Mutter auch für die Fortführung der Mitte des Jahres 2017 begonnen Spieltherapie für M. aus, welche noch vor Beginn der Begutachtung aufgrund des Widerstands des Vaters wieder beendet worden war. Demgegenüber besteht beim Vater eine massiv eingeschränkte Bindungstoleranz, aufgrund derer seine Förderungskompetenz insgesamt teilweise eingeschränkt ist. Dem Vater gelingt es nicht, die Mutter in ihrer Eigenschaft als solche zu akzeptieren. Er lehnt ihre kulturellen Werte ab, bezeichnet ihre Religionszugehörigkeit als religiösen Irrsinn und stellt sie insgesamt als nicht erziehungsfähig dar. Mit dieser ablehnenden und abwertenden Grundhaltung der Mutter gegenüber, die er M. auch vermittelt, nimmt er dem Kind die Möglichkeit, ein normales, unbelastetes Verhältnis zur Mutter zu haben. Der Vater ist in seiner Haltung starr und durch Argumente unkorrigierbar auf seiner eingeschränkten Perspektive beharrend, woraus eine deutliche eingeschränkte Kooperationsbereitschaft und -fähigkeit resultiert. Es gelingt ihm nicht, sich und seine eigenen Bedürfnisse zum Wohl des Kindes zurückzunehmen und sich in die Situation des Kindes hineinzuversetzen. Eine grundlegende Verbesserung der Förderungskompetenz ist nach Auffassung der Sachverständigen, der sich der Senat anschließt, nur zu erwarten, wenn der Vater für sich selbst therapeutische Hilfe in Anspruch nimmt, um die Trennung zu verarbeiten und zu lernen, sich in die Situation des Kindes einzufühlen. Gleichwohl konnte der Vater die im November 2018 zwischen den Eltern vereinbarten Umgangskontakte zwischen M. und der Mutter mittragen und finden diese zuverlässig statt. Außerdem hat sich der Vater im Anhörungstermin damit einverstanden erklärt, M. wieder den Besuch einer Spieltherapie zu ermöglichen. Hieran wird er sich festhalten lassen müssen. ee) Im Rahmen der Gesamtabwägung ist zu berücksichtigen, dass der Förderungsgrundsatz sowie die Geschwisterbindung grundsätzlich für einen Aufenthalt des Kindes bei der Mutter sprechen. Für den Aufenthalt des Kindes beim Vater streiten der beachtliche Kindeswille und in geringem Umfang der Gesichtspunkt der Kontinuität. Ebenfalls zu berücksichtigen ist, dass die einzige Möglichkeit, die Bindung des Kindes zur Mutter zu halten und zu stabilisieren, darin besteht, einen Aufenthalt beim Vater zu ermöglichen und regelmäßige Umgangskontakte zwischen dem Kind und der Mutter zwingend durchzuführen. Insbesondere der letzten Überlegung kommt ausschlaggebende Bedeutung zu. Der weitere Aufenthalt des Kindes beim Vater wird davon abhängen, dass der Vater weiterhin die regelmäßigen Umgangskontakte zwischen M. und der Mutter strikt einhält und diese auch M. gegenüber befürwortet. Ebenfalls ist es erforderlich, dass der Vater M. den Besuch der auch von den Sachverständigen dringend empfohlenen Spieltherapie ermöglicht. Sollte es trotz dieser Maßnahmen zu Schulproblemen und Verhaltensauffälligkeiten bei M. kommen (was derzeit nicht der Fall ist), wäre der Verbleib des Kindes im Haushalt des Vaters ebenfalls neu zu prüfen. III. Gem. § 84 FamFG soll das Beschwerdegericht die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels dem Beteiligten auferlegen, der es eingelegt hat. Der Senat macht in dem vorliegenden Verfahren zwischen Familienangehörigen, in dem die Erfolgsaussichten der Beschwerde der Antragstellerin keineswegs von Anfang an zu verneinen waren (vgl. Zöller/Feskorn, ZPO, 32. Auflage, § 84 FamFG Rn. 7), aus Billigkeitsgründen von der Möglichkeit Gebrauch, von dieser Sollbestimmung abzuweichen und die Kosten gegeneinander aufzuheben. Die Festsetzung des Verfahrenswerts hat seine Grundlage in §§ 40, 45 Abs. 1 Nr. 1 FamGKG. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht veranlasst.