Beschluss
20 UF 14/20
OLG Karlsruhe Senat für Familiensachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGKARL:2020:0610.20UF14.20.00
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Leitsätze
Keine Übertragung der gemeinsamen Sorge auf beide Elternteile, wenn diese nach der anzustellenden Prognose praktisch nicht funktionieren wird, weil mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zwischen den Eltern auch künftig keine Kooperation stattfindet und sich dieser Umstand - bereits in der Phase des Erprobens - erheblich belastend auf das Kind auswirken würde.(Rn.24)
Tenor
1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Pforzheim vom 17.12.2019, Az.: 7 F 127/19 wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsteller zu tragen.
3. Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf € 3.000,00 festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Keine Übertragung der gemeinsamen Sorge auf beide Elternteile, wenn diese nach der anzustellenden Prognose praktisch nicht funktionieren wird, weil mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zwischen den Eltern auch künftig keine Kooperation stattfindet und sich dieser Umstand - bereits in der Phase des Erprobens - erheblich belastend auf das Kind auswirken würde.(Rn.24) 1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Pforzheim vom 17.12.2019, Az.: 7 F 127/19 wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsteller zu tragen. 3. Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf € 3.000,00 festgesetzt. I. Das Beschwerdeverfahren betrifft die elterliche Sorge für den gemeinsamen Sohn der Beteiligten J., geboren am …. Die nichteheliche Beziehung der Eltern endete bereits während der Schwangerschaft der Mutter mit dem Kind J. im April 2018. Der Vater hat die Vaterschaft für das Kind anerkannt, die Mutter hatte ihre insoweit notwendige Zustimmung jedoch zunächst verweigert. Der Antragsteller zahlt seit der Geburt des Kindes Kindesunterhalt, wobei es auch hierüber zunächst Konflikte zwischen den Kindeseltern gab. J. lebt bei seiner Mutter, die die elterliche Sorge alleine ausübt. Der Vater ist als Berufskraftfahrer tätig. Aus einer früheren Beziehung hat er zwei weitere, in den Jahren 2012 und 2016 geborene Söhne, die ihren Lebensmittelpunkt bei ihrer Mutter haben. Die beiden älteren Söhne halten sich alle vierzehn Tage am Wochenende beim Vater auf. Weil sich die Kindesmutter zunächst gegen einen unbegleiteten Umgang ihres Sohnes mit dem Vater ausgesprochen hatte, leitete dieser zunächst ein Verfahren der einstweiligen Anordnung ein, in dem die Kindeseltern jedoch keine Lösung bezüglich des Umgangsrechts des Vaters fanden. Die im anschließend geführten Hauptsacheverfahren 7 F 85/19 des Amtsgerichts - Familiengericht - Pforzheim für J. bestellte Verfahrensbeiständin berichtete im Termin am 24.05.2019 von einer sehr strittigen Beziehung der Kindeseltern, die von Misstrauen und Vorwürfen geprägt sei. Beide Elternteile hätten ihr gegenüber übereinstimmend gesagt, dass ein gemeinsamer Umgang der Beteiligten mit dem Kind nicht gangbar sei, da nach kurzer Zeit mit Streit zu rechnen sei. Im Übrigen bestehe keinerlei Übereinstimmung zwischen den Kindeseltern. Unbegleitete Umgänge habe die Kindesmutter kategorisch ausgeschlossen. In der Folge fanden zwei durch die Verfahrensbeiständin vermittelte und durch sie begleitete Umgangskontakte zwischen dem Vater und J. statt, wobei die Übergaben auf Wunsch der Mutter nicht an ihrer Wohnadresse stattfanden. Die Verfahrensbeiständin zog eine positive Bilanz der von ihr begleiteten Umgangskontakte dahingehend, dass der Antragsteller mit J. umsichtig, geübt und deutlich am Wohl des Kindes orientiert gehandelt habe. Bezüglich der Einzelheiten wird auf den Bericht der Verfahrensbeiständin vom 22.06.2019 im Verfahren 7 F 85/19 Bezug genommen. Im Anschluss hat das Amtsgericht - Familiengericht - Pforzheim im Verfahren 7 F 85/19 den Umgang des Antragstellers dahingehend geregelt, dass der Vater J. in den ersten drei Sonntagen eines Monats jeweils in der Zeit von 09:30 Uhr bis 12:30 Uhr sowie am vierten Samstag eines Monats jeweils in der Zeit vom 15:00 Uhr bis 18:00 Uhr sehen kann. Die Übergaben sollen weiterhin an einem neutralen Ort - Eingang des Golfplatzes in R. - erfolgen. Die zunächst gegen den amtsgerichtlichen Beschluss eingelegte Beschwerde wurde von der Kindesmutter nach entsprechendem Hinweis des Senats zurückgenommen. Bezüglich der Einzelheiten wird auf den im Verfahren 20 UF 137/19 erlassenen Beschluss vom 13.09.2019 Bezug genommen. Der Vater begehrt im vorliegenden Verfahren die Einräumung der gemeinsamen elterlichen Sorge für J. Die Kindesmutter habe sich bislang außergerichtlich nicht bereit erklärt, gemeinsame Sorgeerklärungen abzugeben. Welche Einstellung die Mutter zum Vater habe, sei aus dem Umgangsverfahren hinlänglich bekannt. Es seien keine Gründe ersichtlich, die einer Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge entgegenstünden. Der Vater hat beantragt die elterliche Sorge für das gemeinsame minderjährige Kind J. M. E., geb. am ... auf beide Elternteile zu übertragen. Die Mutter hat beantragt den Antrag zurückzuweisen. Zur Begründung hat die Mutter ausgeführt, eine Kommunikation der Eltern finde derzeit nicht wirklich statt. Einvernehmen in strittigen Situationen herbeizuführen könne daher ausgeschlossen werden. Es bestehe beidseitiges tiefes Misstrauen bei den Eltern. Dies zeige schon die Erstellung der angeblichen Vaterschaftsanerkennungsurkunde, bezüglich der der Antragsteller angegeben haben müsse, die Mutter sei weder geschäftsfähig noch habe diese die elterliche Sorge. Dies stelle mindestens eine Beleidigung dar. Der Antragsteller habe weder Respekt noch Achtung vor der Kindesmutter. Das Kind stünde ständig im Spannungsfeld. Die erforderliche Übereinstimmung der Eltern in den wesentlichen Bereichen und die Kooperationswilligkeit und -fähigkeit seien nicht gegeben. Der Vater habe schon angekündigt, im Falle der Erlangung der gemeinsamen elterlichen Sorge die Mutter niemals mit dem Kind in den Urlaub fahren zu lassen. Dem Vater gehe es nur darum, der Mutter Vorschriften zu machen. Das Amtsgericht hat für das Kind auch im sorgerechtlichen Verfahren die bereits aus dem Umgangsverfahren bekannte Verfahrensbeiständin bestellt. Diese schilderte in ihrem Bericht vom 06.12.2019, dass sich die Situation zwischen den Kindeseltern trotz aller Vermittlungsversuche noch weiter verschlechtert habe. Ein sachlicher Umgang miteinander sei nicht möglich und das Konfliktpotential sei ungewöhnlich hoch. Die Situation der Kindeseltern sei dauerhaft hochstrittig und geprägt von gegenseitigen Vorwürfen, Misstrauen und Abneigung. Eine Konsensbereitschaft zum Wohl des Kindes sei nicht erkennbar. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf vorgenannten Bericht Bezug genommen. Das Jugendamt ging ausweislich einer ebenfalls unter dem 06.12.2019 vorgelegten Stellungnahme (zunächst) davon aus, dass bei gemeinsamer Ausübung der elterlichen Sorge keine Kindeswohlgefährdung für J. zu erkennen sei, die Eltern jedoch an einer gemeinsamen Kommunikationsbasis arbeiten müssten. Die Eltern, die Vertreterin des Jugendamts und die Verfahrensbeiständin des Kindes wurden angehört. Auf den erstinstanzlichen Vermerk vom 13.12.2019 wird Bezug genommen. Mit dem angefochtenen Beschluss vom 17.12.2019 hat das Amtsgericht den Antrag des Antragstellers auf Übertragung der gemeinsamen Sorge zurückgewiesen. Zwischen den Beteiligten sei bereits eine Vielzahl von Verfahren anhängig gewesen. Gegen die getroffene Umgangsregelung habe die Kindesmutter Beschwerde eingelegt und habe die Gewährung von Umgang zunächst verweigert, was den Vater zur Beantragung eines Zwangsgeldes veranlasst habe. Auch jetzt führe die nähere Ausgestaltung des Umgangs zu Streitigkeiten. Auch bezüglich Betreuungs- und Kindesunterhalt sowie der Vollstreckung aus einer vom Antragsteller errichteten Jugendamtsurkunde würden die Beteiligten im Rahmen von parallel geführten familiengerichtlichen Verfahren streiten. Trotz eigentlich unstreitiger Vaterschaft des Antragstellers sei auch zunächst keine einvernehmliche außergerichtliche Anerkennung der Vaterschaft möglich gewesen, was dazu geführt habe, dass das Gericht auch insoweit bemüht worden sei. Das Verhältnis der Eltern sei derart hochstrittig, dass ihnen eine Konsensfindung (derzeit) nicht möglich sei. Wenngleich die Mutter die Sorge bislang alleine ausübe und die Ausübung gemeinsamer elterlicher Sorge durch die Beteiligten in der Praxis nicht erprobt sei, müsse die fehlende Funktionalität derselben nicht spekulativer Natur bleiben, sondern es sei angesichts des von gegenseitiger Abneigung geprägten Verhältnisses der Kindeseltern zueinander und der bereits zahlreichen Streitpunkte die begründete Prognose gerechtfertigt, dass mit großer Wahrscheinlichkeit auch in die elterliche Sorge betreffenden Angelegenheiten die Eltern es nicht vermögen würden, Einvernehmen zu erzielen. Die gewonnene Überzeugung speise sich insbesondere auch aus der persönlichen Anschauung des Elternstreits im Rahmen der mit den Beteiligten geführten Gerichtsverhandlungen, in welchen sich dem Gericht das Bild einer von gegenseitigen Vorwürfen und mangelnder Wertschätzung geprägten Beziehung geboten habe, das durch die wechselseitig versandten Nachrichten noch unterstrichen worden sei. Bei Übertragung der gemeinsamen Sorge stünde daher ernsthaft zu befürchten, dass wichtige Entscheidungen nicht oder erst aufgrund vorheriger Entscheidung des Gerichts getroffenen werden könnten. Des Weiteren ließen die anlässlich anstehender Entscheidungen zu erwartenden Streitigkeiten eine erhebliche Belastung für das Kind befürchten. Gegen den ihm am 23.12.2019 zugestellten Beschluss hat der Vater mit Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 13.01.2020, beim Amtsgericht eingegangen am 13.01.2020, Beschwerde eingelegt. Mit der Beschwerde verfolgt der Vater seinen Sorgerechtsantrag weiter und führt hierzu aus, dass es zwar richtig sei, dass Streitigkeiten negativ für das Kindeswohl seien. Dies sei jedoch unabhängig davon der Fall, ob die Beteiligten die gemeinsame elterliche Sorge hätten oder nicht. Im Gegenteil würde das Absprechen der Mitsorge dem Kind im vorliegenden Fall schaden, da die Mutter den Vater von Beginn an nicht als vollwertigen Elternteile ansehe, was sie auch künftig dem Kind vermitteln werde. Dabei solle nicht in Abrede gestellt werden, dass die Kommunikation der Eltern vorliegend sehr negativ sei. Einen Austausch in Bezug auf das Kind gebe es aber. Die auf Paarebene geführte negative Kommunikation rechtfertige nicht die Prognose, die Eltern seien nicht in der Lage, Konsens bei wichtigen Entscheidungen zu erzielen. Vielmehr sei zunächst die gemeinsame elterliche Sorge zu beschließen, es werde sich dann zeigen, ob die Eltern in der Lage seien, wichtige Entscheidungen zu beschließen. Erst wenn dies nicht der Fall sei, sei die gemeinsame elterliche Sorge wieder aufzuheben. Die Mutter tritt der Beschwerde entgegen. An der Kommunikation der Eltern habe sich nichts verbessert. Auch das Ansinnen einer gemeinsamen Beratung sei bislang nicht zustande gekommen. Der Vater habe keine tragfähige Bindung zu seinem Sohn, er halte sich an keine Hinweise, die ihm die Mutter erteile. Insgesamt sei das Vertrauensverhältnis der Eltern nachhaltig gestört, Beleidigungen seien ständig an der Tagesordnung, auch drohe der Vater der Kindesmutter wieder, im Urlaubsfalle auf seine Umgänge zu bestehen und sofort wieder ein Zwangsgeldverfahren einzuleiten. Auf Bitten des Senats haben die Verfahrensbeiständin sowie das Jugendamt ergänzende schriftliche Stellungnahmen eingereicht. Beide haben sich gegen die Einrichtung der gemeinsamen Sorge ausgesprochen. Bezüglich der weiteren Einzelheiten wird auf die Berichte vom 29.02.2020 bzw. vom 13.03.2020 Bezug genommen. Die Akte des Ausgangsverfahrens sowie die Akte des Umgangsverfahrens 7 F 85/19 jeweils des Amtsgerichts - Familiengericht - Pforzheim lagen dem Senat vor. Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die gewechselten Schriftsätze und den Akteninhalt im übrigen Bezug genommen. Der Senat hat die Beteiligten mit Beschluss vom 17.04.2020 auf die beabsichtigte Zurückweisung der Beschwerde im schriftlichen Verfahren hingewiesen. II. Die Beschwerde ist nach §§ 58 ff. FamFG statthaft, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt. In der Sache bleibt der Beschwerde der Erfolg versagt. Zu Recht hat das Amtsgericht den Antrag des Vaters auf Einräumung des gemeinsamen Sorgerechts zurückgewiesen. Auf die zutreffende Begründung der erstinstanzlichen Entscheidung wird Bezug genommen. Das Beschwerdevorbringen führt zu keinem anderen Ergebnis. Die Voraussetzungen für die Begründung des gemeinsamen Sorgerechts nach § 1626 a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 S. 1 BGB liegen nicht vor. 1. Nach § 1626 a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 S. 1 BGB überträgt das Familiengericht auf Antrag eines Elternteils die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge beiden Eltern gemeinsam, wenn die Übertragung dem Kindeswohl nicht widerspricht. Vorrangiger Maßstab der Entscheidung nach § 1626 a BGB ist das Kindeswohl (BT-Drucks. 17/11048, S. 14). Für die Prüfung der Frage, ob die Übertragung der gemeinsamen Sorge dem Kindeswohl nicht widerspricht, gelten die zur Aufhebung der gemeinsamen elterliche Sorge nach § 1671 Abs. 1 S.2 Nr. 2 BGB entwickelten Grundsätze (vgl. BGH, Beschluss vom 15.06.2016 - XII ZB 419/15 -, juris, Rn. 10). Bei der Entscheidung über die Anordnung der gemeinsamen elterlichen Sorge ist auch zu berücksichtigen, wenn es im Verhältnis der Eltern an einer Grundlage für ein Zusammenwirken im Sinne des Kindeswohls fehlt. Zwar sprechen das Vorliegen eines Elternkonflikts oder die Ablehnung der gemeinsamen elterlichen Sorge durch einen Elternteil für sich genommen noch nicht gegen die gemeinsame elterliche Sorge. Auch die gemeinsame Ausübung der Elternverantwortung im Rahmen des § 1626 a BGB setzt aber ein Mindestmaß an Übereinstimmung in wesentlichen Bereichen der elterlichen Sorge und insgesamt eine tragfähige soziale Beziehung zwischen den Eltern voraus (vgl. BT-Drucks. 17/11048, S. 17; BGH, Beschluss vom 15.06.2016 - XII ZB 419/15 -, juris, Rn. 23). Da § 1626 a BGB eine Prognoseentscheidung und nicht wie § 1671 BGB die nachträgliche Feststellung eines Scheiterns der Elternverantwortung erfordert, kann es im Einzelfall hinzunehmen sein, dass gewissermaßen erst nach einer Zeit der Erprobung festzustellen ist, dass die erstmals angeordnete gemeinsame elterliche Sorge tatsächlich nicht funktioniert (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 24.05.2016 - II - 3 UF 139/15 -, juris, Rn. 48). Dies gilt aber jedenfalls dann nicht, wenn die anzustellende Prognose ergibt, dass die gemeinsame elterliche Sorge praktisch nicht funktionieren würde, weil trotz der entsprechenden Verpflichtung tatsächlich keine Konsensmöglichkeit besteht bzw. wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass zwischen den Eltern auch künftig keine Kooperation stattfindet und sich dieser Umstand erheblich belastend auf das Kind auswirken würde (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 24.05.2016 - II - 3 UF 139/15 -, juris, Rn. 50 mwN; OLG Frankfurt, Beschluss vom 07.10.2013 - 5 UF 88/13 -, juris). 2. Gemessen an den vorstehenden Kriterien kommt vorliegend zur Überzeugung des Senats eine streitige Anordnung der gemeinsamen Sorge nicht in Betracht. Der Senat teilt die Auffassung des Familiengerichts, dass der Begründung der gemeinsamen elterlichen Sorge im konkreten Fall die von gegenseitigen Vorwürfen und mangelnder Wertschätzung geprägte - und damit eben nicht tragfähige soziale - Beziehung der Eltern entgegensteht. Die Beteiligten waren letztlich seit der Geburt von J. auch mit professioneller Unterstützung zu einer kindeswohlorientierten Kommunikation nicht in der Lage. Schon die Vaterschaftsanerkennung verlief ebenso streitig wie die Frage der Unterhaltszahlungen des Kindesvaters. Auch zum Umgang ließ sich keine einvernehmliche Regelung finden, nach Erlass des insoweit ergangenen Beschlusses kam es abermals zu Streitigkeiten. Die gesamte Kommunikation zwischen den Eltern kann nur als negativ und wenig wertschätzend beschrieben werden, was durch die im Verfahren vorgelegten Textnachrichten, auf deren Inhalt an dieser Stelle verwiesen wird, eindrücklich bestätigt wird. Entsprechend hat die Verfahrensbeiständin des Kindes die Beziehung der Eltern bereits im Umgangsverfahren als strittig und von Misstrauen geprägt geschildert und hat insoweit auch anlässlich des nun geführten Sorgerechtsverfahrens keine Verbesserung konstatieren können. Vielmehr kam sie in ihrem Bericht vom 06.12.2019 zu dem Schluss, dass eine konfliktarme Kommunikation nicht möglich sei, eine Konsensbereitschaft zum Wohl des Kindes nicht erkennbar sei und die Kindeseltern daher derzeit nicht in der Lage seien, Entscheidungen betreffend J. gemeinsam zu fällen. Auch der im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegte Jugendamtsbericht vom 06.12.2019 offenbart das Konfliktpotential zwischen den Eltern und den Umstand der letztlich nicht vorhandenen Fähigkeit zur kindeswohlbezogenen Kommunikation. Die vom Senat im Beschwerdeverfahren eingeholten Berichte von Jugendamt und Verfahrensbeiständin belegen abermals, dass auf der Kommunikationsebene der Eltern eine bislang nicht bereinigte schwerwiegende und nachhaltige Störung vorliegt, die befürchten lässt, dass den Eltern eine gemeinsame kindeswohlbezogene Entscheidungsfindung nicht möglich sein wird und das Kind folglich erheblich belastet würde, würde man die Eltern zwingen, die Sorge gemeinsam zu tragen (vgl. BT-Drucks. 17/11048/17 sowie BGH, Beschluss vom 15.06.2016 - XII ZB 419/15 -, juris, Rn. 27). So hat die Verfahrensbeiständin in ihrem Bericht vom 29.02.2020 ausgeführt, die Situation zwischen den Kindeseltern sei dauerhaft hochstrittig. Sie kenne die Beteiligten seit April 2019, in diesem Zeitraum habe sich die auffallend konflikthafte Situation der Eltern nicht verbessert. Eine konfliktfreie oder auch nur konfliktarme Kommunikation sei nicht möglich. Auch ohne die Notwendigkeit, gemeinsame Entscheidungen betreffend J. treffen zu müssen, befänden sich die Eltern in ständigen, teils hochemotionalen Auseinandersetzungen. Angesichts dessen seien die Eltern derzeit sicher nicht in der Lage, zum Wohl des Kindes gemeinsame Entscheidungen zu treffen. Stattdessen würde das ohnehin schon sehr hohe Konfliktpotential noch weiter erhöht werden, eine Schädigung von J. durch noch mehr dauerhaften Streit ihn betreffend sei sehr wahrscheinlich. Auch das Jugendamt riet in seiner Stellungnahme vom 13.03.2020 von einer derzeitigen Begründung der gemeinsamen elterlichen Sorge ab, da der bereits massiv bestehende Elternkonflikt durch die gemeinsame elterliche Sorge aktuell noch verstärkt werden und sich negativ auf J. auswirken würde. Dieser Einschätzung schließt sich der Senat auch deshalb vollumfänglich an, weil der Antragsteller selbst einräumt, dass die Kommunikation zwischen den Beteiligten negativ geprägt und wenig erfreulich sei. Wenn der Antragsteller gleichwohl für sich postuliert, dass die gemeinsame Sorge gewissermaßen probeweise auf beide Elternteile übertragen werden solle, verkennt er, dass nach den getroffenen Feststellungen schon die Phase des Erprobens dem Kindeswohl schaden würde. 3. Der Senat kann nach § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG ohne erneute mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten in erster Instanz angehört worden sind und von einer erneuten Durchführung eines Termins keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten waren. Von einer Anhörung des erst einjährigen Kindes wurde nach § 159 Abs. 2 FamFG mit Blick auf dessen geringes Alter abgesehen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG. Die Festsetzung des Verfahrenswerts folgt aus §§ 40, 45 Abs. 1 Nr. 1 FamGKG. Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor.