Beschluss
18 UF 85/20
OLG Karlsruhe Senat für Familiensachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGKARL:2020:1211.18UF85.20.00
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Leitsätze
1. Wird während der Anhängigkeit eines Scheidungsverfahrens eine Folgesache nach § 137 Abs. 2 Satz 1 FamFG anhängig gemacht, entsteht der Verbund im Sinne von § 137 Abs. 1 FamFG kraft Gesetzes. Es ist den Ehegatten bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 137 Abs. 2 Satz 1 FamFG nicht möglich, durch einen entgegengesetzten Antrag den Eintritt des Verbunds zu verhindern.(Rn.21)
2. Behandelt das Familiengericht eine Folgesache nach § 137 Abs. 2 Satz 1 FamFG als isolierte Familiensache, ohne dass die Voraussetzungen für eine Auflösung des Verbunds gegeben wären, können - jedenfalls solange die isoliert geführte Folgesache noch nicht entscheidungsreif ist - weitere Folgesachen nach § 137 Abs. 2 Satz 1 FamFG jederzeit im Verbund anhängig gemacht werden.(Rn.30)
3. Der Ausspruch der Ehescheidung ohne Entscheidung über die fälschlich isoliert behandelte Folgesache stellt eine unzulässige Teilentscheidung i.S.v. § 117 Abs. 2 Satz 1 FamFG i.V.m. § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 ZPO dar, die mit der Beschwerde angegriffen werden kann, was in der Regel zur Aufhebung und Zurückverweisung an das Familiengericht führt.(Rn.27)
Tenor
1. Der Senat weist darauf hin, dass er die Beschwerde weiterhin für begründet hält und dass auch eine Rücknahme des beim Amtsgericht (52 F 545/20) anhängigen Güterrechtsantrags durch den Antragsteller nach vorläufiger Einschätzung nicht dazu führen würde, dass die Beschwerde zurückzuweisen wäre.
2. Eine Entscheidung ergeht nicht vor dem 28.12.2020.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Wird während der Anhängigkeit eines Scheidungsverfahrens eine Folgesache nach § 137 Abs. 2 Satz 1 FamFG anhängig gemacht, entsteht der Verbund im Sinne von § 137 Abs. 1 FamFG kraft Gesetzes. Es ist den Ehegatten bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 137 Abs. 2 Satz 1 FamFG nicht möglich, durch einen entgegengesetzten Antrag den Eintritt des Verbunds zu verhindern.(Rn.21) 2. Behandelt das Familiengericht eine Folgesache nach § 137 Abs. 2 Satz 1 FamFG als isolierte Familiensache, ohne dass die Voraussetzungen für eine Auflösung des Verbunds gegeben wären, können - jedenfalls solange die isoliert geführte Folgesache noch nicht entscheidungsreif ist - weitere Folgesachen nach § 137 Abs. 2 Satz 1 FamFG jederzeit im Verbund anhängig gemacht werden.(Rn.30) 3. Der Ausspruch der Ehescheidung ohne Entscheidung über die fälschlich isoliert behandelte Folgesache stellt eine unzulässige Teilentscheidung i.S.v. § 117 Abs. 2 Satz 1 FamFG i.V.m. § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 ZPO dar, die mit der Beschwerde angegriffen werden kann, was in der Regel zur Aufhebung und Zurückverweisung an das Familiengericht führt.(Rn.27) 1. Der Senat weist darauf hin, dass er die Beschwerde weiterhin für begründet hält und dass auch eine Rücknahme des beim Amtsgericht (52 F 545/20) anhängigen Güterrechtsantrags durch den Antragsteller nach vorläufiger Einschätzung nicht dazu führen würde, dass die Beschwerde zurückzuweisen wäre. 2. Eine Entscheidung ergeht nicht vor dem 28.12.2020. I. Das Beschwerdeverfahren betrifft die Frage, inwieweit es Ehegatten freisteht, Folgesachen nach § 137 Abs. 2 Nr. 2, Nr. 3 und (insbesondere) Nr. 4 FamFG noch während des laufenden Scheidungsverfahrens außerhalb des Scheidungsverbunds (isoliert) geltend zu machen. 1. Der Antragsteller hat mit beim Amtsgericht am 15.10.2018 eingegangenem Schriftsatz vom 12.10.2018 Antrag auf Scheidung seiner Ehe mit der Antragsgegnerin gestellt. Die Antragsgegnerin stimmte dem Scheidungsantrag zu. Nach Einholung von Auskünften zum Versorgungsausgleich terminierte das Amtsgericht am 04.03.2020 auf den 31.03.2020; mit Verfügung vom 12.03.2020 wurde der Termin auf den 28.04.2020 verlegt. Am 14.04.2020 ging beim Amtsgericht per Telefax ein Antrag der Antragsgegnerin auf Zahlung nachehelichen Unterhalts ein. 2. In dem per Videokonferenz durchgeführten Termin wurden insbesondere die Gegenstände Ehescheidung, Versorgungsausgleich und nachehelicher Unterhalt erörtert, wobei das Amtsgericht darauf hinwies, dass im Unterhaltsverfahren die Frist des § 137 Abs. 2 Satz 1 FamFG nicht eingehalten sei und deshalb eine Abtrennung und Aussetzung des Unterhaltsverfahrens erfolgen werde. Es wurde ein Verkündungstermin bestimmt für den 05.05.2020. Mit dem an diesem Tag verkündeten Beschluss hat das Amtsgericht die Ehescheidung ausgesprochen, den Versorgungsausgleich durchgeführt, das Verfahren zum nachehelichen Unterhalt abgetrennt und ein zwischenzeitlich eingegangenes Befangenheitsgesuch der Antragsgegnerin gegen die erstinstanzliche Richterin unter Hinweis auf § 43 ZPO zurückgewiesen. 3. Der Antragsteller reichte bereits am 21.01.2020 einen Stufenantrag auf Auskunftserteilung, Belegvorlage, Eidesstattliche Versicherung und Zahlung eines Zugewinnausgleichs „ab Rechtskraft der Scheidung“ in der sich ergebenden Höhe „im Rahmen eines isolierten Verfahrens“ beim Amtsgericht ein (Az. 52 F 545/20). Die Antragsgegnerin erkannte den Auskunftsanspruch an und wurde dem entsprechend mit Teil-Anerkenntnisbeschluss vom 05.05.2020 zur Auskunftserteilung verpflichtet. Mit Beschluss vom 22.07.2020 verhängte das Amtsgericht gegen die Antragsgegnerin ein Zwangsgeld von 250 €. 4. Mit der am 20.05.2020 eingegangenen Beschwerde wendet sich die Antragsgegnerin gegen den ihr am 11.05.2020 zugestellten Beschluss vom 05.05.2020. Mit der am 08.07.2020 eingegangenen Beschwerdebegründung stellt sie den Antrag, den Scheidungsbeschluss vom 05.05.2020 aufzuheben und das Verfahren an das Amtsgericht - Familiengericht - Freiburg zurückzuverweisen. Sie macht geltend, das Amtsgericht habe gegen § 142 FamFG verstoßen, indem es die Scheidung ausgesprochen habe, ohne zugleich im Güterrechtsverfahren zu entscheiden. Denn dabei handle es sich um eine Folgesache. 5. Der Antragsteller ist der Beschwerde entgegengetreten. Bei der Güterrechtsangelegenheit handle es sich nicht um eine Folgesache, weil sie ausdrücklich nicht als solche, sondern isoliert geltend gemacht worden und vom Amtsgericht auch dementsprechend behandelt worden sei. 6. Unter dem 19.08.2020 hat der Senat durch den Berichterstatter darauf hingewiesen, dass beabsichtigt sei, über die Beschwerde ohne erneute mündliche Verhandlung zu entscheiden. Die Beschwerde dürfte Erfolg haben, da mit rechtzeitiger Einleitung des Güterrechtsverfahrens der Scheidungsverbund kraft Gesetzes eingetreten sein dürfte. 7. Die Beteiligten haben hierzu Stellung genommen. Der Antragsteller tritt der vorläufigen Rechtsauffassung des Senats entgegen und bittet, diese zu überdenken. Er bittet um Erteilung eines weiteren Hinweises, da er gegebenenfalls den Stufenantrag zurücknehmen werde, weil er zeitnah geschieden werden wolle. Außerdem möge die „weitere Beschwerde“ zugelassen werden. Die Antragsgegnerin steht dagegen auf dem Standpunkt, dass die Beschwerde in jedem Fall Erfolg haben müsse. Nachdem das Güterrechtsverfahren kraft Gesetzes Teil des Scheidungsverbunds geworden und zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung erster Instanz keinesfalls entscheidungsreif gewesen sei, führe dies dazu, dass auch der von ihr am 14.04.2020 eingereichte Unterhaltsantrag noch rechtzeitig eingereicht worden sei, um Teil des Scheidungsverbunds zu werden. Selbst bei einer Rücknahme des Güterrechtsantrags bleibe es dann dabei, dass eine unzulässige Teilentscheidung vorliege, weil die Abtrennung des Unterhaltsverfahrens zu Unrecht erfolgt sei. 8. Der Senat hat die Akten des Güterrechtsverfahrens (AG Freiburg 52 F 545/20) beigezogen. II. Der Senat hat über die Sach- und Rechtslage erneut beraten. Er hält die mit der Verfügung des Berichterstatters vom 19.08.2020 vorläufig geäußerte Rechtsauffassung nach wie vor für zutreffend und die nach § 58 Abs. 1 FamFG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde daher für begründet. Er ist darüber hinaus mit der Antragsgegnerin der Auffassung, dass auch eine Rücknahme des Güterrechtsantrags durch den Antragsteller hieran nichts zu ändern vermöchte. 1. Nach § 137 Abs. 1 FamFG ist über Scheidung und Folgesachen zusammen zu verhandeln und zu entscheiden (Verbund). Folgesachen sind unter anderem nach § 137 Abs. 2 Nr. 1 Unterhaltssachen, die die durch Ehe begründete gesetzliche Unterhaltspflicht betreffen, und nach § 137 Abs. 2 Nr. 4 FamFG Güterrechtssachen, jeweils allerdings nur dann, wenn eine Entscheidung für den Fall der Scheidung zu treffen ist und die Familiensache spätestens zwei Wochen vor der mündlichen Verhandlung im ersten Rechtszug in der Scheidungssache von einem Ehegatten anhängig gemacht wird. a) Ob eine Entscheidung für den Fall der Scheidung zu treffen ist, muss ggf. durch Auslegung des Antrags oder des Begehrens ermittelt werden (MüKoFamFG/Heiter, 3. Aufl. 2018, § 137 Rn. 27). Erforderlich ist, dass der Antrag eventualiter für den Fall der Scheidung gestellt wird. Bei dem Verfahrensgegenstand muss es sich um eine durch die Scheidung „bedingte“ Leistung oder Regelung handeln. Wird eine Entscheidung für die Zeit vor Rechtskraft der Scheidung oder unabhängig vom Ausspruch der Scheidung begehrt, handelt es sich nicht um einen Folgesachenantrag (vgl. Zöller/Lorenz, Zivilprozessordnung, 33. Aufl. 2020, § 137 FamFG, Rn. 1; Prütting/Helms, FamFG, 5. Aufl. 2020, § 137 Rn. 28; MüKoFamFG/Heiter, 3. Aufl. 2018 § 137 Rn. 28). Dem korrespondiert die Vorschrift des § 142 Abs. 2 Satz 1 FamFG, nach der im Falle der Abweisung des Scheidungsantrags Folgesachen nach § 137 Abs. 2 FamFG ohne Weiteres gegenstandslos werden. Soweit § 142 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 i.V.m. Satz 3 die Möglichkeit vorsieht, die Folgesache als selbständige Familiensache fortzuführen, wenn dies ein Beteiligter vor der Entscheidung über den Scheidungsantrag ausdrücklich wünscht, beschränkt sich der Kreis der zur Fortführung geeigneten Verfahren auf solche Materien, deren Regelung unabhängig vom Ausspruch der Scheidung möglich ist (Prütting/Helms, FamFG, 5. Aufl. 2020, § 142 FamFG, Rn. 15). Ein auf die Zeit ab Rechtskraft der Scheidung gerichtetes Begehren wird in der Regel so auszulegen sein, dass es auch nur für den Fall der Scheidung erhoben wird (MüKoFamFG/Heiter, 3. Aufl. 2018, FamFG § 137 Rn. 30). Deswegen liegt ein Antrag für den Fall der Scheidung in der Regel vor, wenn der Ausgleichsanspruch nach § 1378 Abs. 1 in Verbindung mit § 1384 BGB geltend gemacht wird. Wird dagegen der vorzeitige Zugewinn nach §§ 1385, 1386 BGB geltend gemacht, scheidet eine Verbundentscheidung aus, weil dieser Anspruch unabhängig von der Scheidung der Ehe besteht (vgl. Musielak/Borth/Grandel, FamFG, 6. Aufl. 2018, § 137 Rn. 19). Reine Auskunftsansprüche, die eine für den Fall der Scheidung zu treffende Entscheidung nur vorbereiten sollen, können nach alledem keine Folgesache sein (BGH vom 21.03.2012 - XII ZB 447/10, FamRZ 2012, 863, juris Rn. 11), während ein Stufenantrag auf Zugewinnausgleich als Folgesache geeignet ist (BGH a.a.O. Rn. 30). Hier ist über den Auskunftsantrag vorab im Wege einer Teilentscheidung zu befinden. Nach Bezifferung des Leistungsantrags ist die Leistungsstufe zu betreiben; die Entscheidung darüber erfolgt dann in der Verbundentscheidung (MüKoFamFG/Heiter, 3. Aufl. 2018, § 137 Rn. 33; ebenso Musielak/Borth/Grandel, FamFG, 6. Aufl. 2018, § 137 Rn. 20). b) Wortlaut und Entstehungsgeschichte der Bestimmungen über den Verfahrensverbund ist zu entnehmen, dass es sich um zwingende Verfahrensvorschriften handelt. Sie stehen nicht zur Verfügung der Parteien (vgl. BGH vom 09.01.1991 - XII ZR 14/90, NJW 1991, 1616). Treffen mit einer Scheidungssache Verfahren in anderen Familiensachen, die auf Folgeregelungen ausgerichtet sind, rechtzeitig im Sinne des § 137 Abs. 2 FamFG zusammen, so entsteht der Verbund nach Abs. 1 kraft Gesetzes durch Einbeziehung, ohne dass es eines darauf gerichteten Antrags bedarf. Ein gleichwohl gestellter Antrag ist allenfalls als Anregung an das Gericht zu verstehen und braucht nicht verbeschieden zu werden. Es ist den Ehegatten nicht möglich, durch einen entgegengesetzten Antrag den Eintritt des Verbunds zu verhindern (Johannsen/Henrich/Althammer/Markwardt, Familienrecht, 7. Aufl. 2020, § 137 FamFG Rn. 3, Rn. 17 m.w.N.; ebenso Musielak/Borth/Grandel, FamFG, 6. Aufl. 2018, § 137 Rn. 25). Dem entspricht es, dass isolierte Familiensachen im Sinne des § 137 Abs. 2 FamFG, die vor Einleitung eines Scheidungsverfahrens bei anderen Gerichten anhängig gemacht wurden, mit Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens zwingend an das Gericht der Ehesache zu verweisen sind (vgl. nur § 263 FamFG für Güterrechtssachen; Überblick bei Keidel/Weber, FamFG, 20. Aufl. 2020, § 137 Rn. 24) und dort kraft Gesetzes zu Folgesachen werden (§ 137 Abs. 4 FamFG; vgl. [zu § 623 ZPO a.F.] OLG Stuttgart vom 26.6.2000 - 16 UF 148/00, BeckRS 2000, 30119177). Anderes gilt nur dann, wenn der Antragsteller (nunmehr) erklärt, dass er eine Entscheidung nicht nur für den Fall der Scheidung begehre; dann kann er das Verfahren vor dem Scheidungsgericht als selbständige Familiensache fortführen (Zöller/Lorenz, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 137 FamFG Rn. 26). In den Fällen des § 137 Abs. 2 FamFG gibt es - anders als in den Fällen des § 137 Abs. 3 ZPO (Kindesunterhalt, Umgang und Sorge; dazu Prütting/Helms, FamFG, 5. Aufl. 2020, § 137 FamFG, Rn. 25) ein Wahlrecht zwischen der Geltendmachung im Verbund und isolierter Geltendmachung noch vor Abschluss des Scheidungsverfahrens nicht (vgl. ausdrücklich Musielak/Borth/Grandel, FamFG, 6. Aufl. 2018, § 137 Rn. 4; a.A. wohl - ohne Begründung - nur Haußleiter, FamFG, 2. Aufl. 2017, FamFG § 137 Rn. 30). Allerdings steht es den Beteiligten frei, die „Folgesache“ nach Abschluss des Verbundes isoliert geltend zu machen. Für ein solches nachträgliches, isoliertes Verfahren darf Verfahrenskostenhilfe auch nicht wegen Mutwilligkeit verweigert werden (vgl. etwa BGH vom 10.03.2005 - XII ZB 20/04, FamRZ 2005, 786; OLG Naumburg vom 28.08.2000 - 14 WF 46/00, juris m.w.N.; Rahm/Künkel/Kemper, Handbuch Familien- und Familienverfahrensrecht, 80. Lieferung 07.2020, Verfahren in Ehesachen, Rn. 646). Die Einleitung eines selbständigen Verfahrens während der Anhängigkeit der Ehesache ist in den Fällen des § 137 Abs. 2 FamFG jedoch unzulässig (OLG München vom 09.02.2017 - 12 WF 66/17, NZFam 2017, 424, insbesondere juris Rn. 10; Bork/Jacoby/Schwab/Löhnig, FamFG, 3. Aufl. 2018, § 137 FamFG, Rn. 2). Ein hierauf bezogener Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe wäre dementsprechend abzulehnen (OLG München a.a.O.). c) Die Zweiwochenfrist gemäß § 137 Abs. 2 Satz 1 FamFG ist gemäß § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG nach den allgemeinen Vorschriften der Zivilprozessordnung, mithin gemäß § 222 ZPO i.V.m. § 188 Abs. 2 BGB zu berechnen. Diese Regelungen sind auf rückwärts zu rechnende Fristen entsprechend anzuwenden. Der Termin zur mündlichen Verhandlung führt zu einem rückwärtsgerichteten Beginn der Frist gemäß § 187 Abs. 1 BGB und endet daher um 0.00 Uhr des seiner Benennung entsprechenden Wochentages (BGH vom 05.06.2013 - XII ZB 427/11, FamRZ 2013, 1300, juris Rn. 11). Dabei ist mündliche Verhandlung im Sinne des § 137 Abs. 2 Nr. 1 FamFG nicht nur der erste Termin zur mündlichen Verhandlung, sondern jeweils der (Folge-) Termin, auf den die mündliche Verhandlung geschlossen und die Scheidung ausgesprochen wird (BGH vom 21.03.2012 - XII ZB 447/10, FamRZ 2012, 863, juris Rn. 32; Prütting/Helms, FamFG, 5. Aufl. 2020, § 137 Rn. 47). d) Verstößt das FamG gegen seine Pflicht zur gemeinsamen Entscheidung, ohne dass die Voraussetzungen für eine Auflösung des Verbunds gegeben wären, liegt eine unzulässige Teilentscheidung i.S.v. § 117 Abs. 2 Satz 1 FamFG i.V.m. § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 ZPO vor, die mit der Beschwerde angegriffen werden kann, was in der Regel zur Aufhebung und Zurückverweisung an das FamG führt (Prütting/Helms[/Feskorn], FamFG, 5. Aufl. 2020, § 137 Rn. 7 und § 117 Rn. 14 m.w.N.). Dies gilt auch dann, wenn Folgesachen zu Unrecht abgetrennt wurden (vgl. Keidel/Weber, FamFG, 20. Aufl. 2020, § 140 Rn. 20); der Abtrennungsbeschluss ist dagegen nach § 140 Abs. 6 FamFG als solcher nicht anfechtbar. 2. Nach diesen Maßstäben standen und stehen sowohl das Verfahren über den Güterrechts-Stufenantrag des Antragstellers vom 21.02.2020 als auch das Verfahren über den Antrag der Antragsgegnerin zum nachehelichen Unterhalt im Verhandlungs- und Entscheidungsverbund mit dem Ehescheidungsverfahren. a) Der (zweifellos vor Eingreifen der Zweiwochenfrist nach § 137 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 FamFG anhängig gemachte) Güterrechtsantrag war auf der Zahlungsstufe auf eine Entscheidung für den Fall der Scheidung gerichtet. Der anwaltlich vertretene Antragsteller hat den schon dem Wortlaut nach recht eindeutigen, im Stufenverfahren zulässigerweise noch unbezifferten Antrag gestellt, Zugewinnausgleich „ab Rechtskraft der Scheidung“ zu zahlen. Der Antrag ist offensichtlich auf § 1378 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 1384 BGB gestützt. In den Akten des Güterrechtsverfahrens finden sich dagegen keinerlei Anhaltspunkte, dass der Antragsteller - wie er erstmals im Beschwerdeverfahren mit Schriftsatz vom 31.08.2020 vorträgt - einen Anspruch auf vorzeitigen Zugewinnausgleich nach § 1385 Nr. 4 BGB geltend machen wollte. Aus Sicht eines objektiven Dritten stellt sich der Güterrechtsantrag daher als Antrag für den Fall der Scheidung dar, der zum Zeitpunkt seiner Einreichung mithin kraft Gesetzes zum Eintritt des Scheidungsverbunds bezogen auf das gesamte Stufenverfahren geführt hat. Weder der entgegenstehende Wille des Antragstellers noch die dem äußeren Eindruck nach entgegenstehende Handhabung des Verfahrens durch das Familiengericht vermochten hieran etwas zu ändern. Auf den Verbund ist es ferner ohne Einfluss, dass das Amtsgericht auf der ersten Stufe über den Auskunftsanspruch bereits - rechtskräftig - entschieden hat, wozu es trotz Bestehen des Verbunds auch berechtigt war. b) Nachdem zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vom 28.04.2020 einerseits ein Scheidung, Versorgungsausgleich und Güterrecht umfassender Verbund bestand und andererseits im Güterrechtsverfahren Entscheidungsreife auf der Zahlungsstufe zweifellos noch nicht gegeben war, konnte dieser Termin auch nicht den Lauf der Zweiwochenfrist des § 137 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 FamFG in Gang setzen. Der Unterhaltsantrag der Antragsgegnerin ist vielmehr rechtzeitig eingegangen, um ebenfalls in der Scheidungsverbund zu fallen. Auch die mit Ziffer 3 des Beschlusses vom 05.05.2020 vom Amtsgericht ausgesprochene Abtrennung des Unterhaltsverfahrens ändert daran nichts. Sie ist als nicht selbständig anfechtbare Zwischenentscheidung (§ 140 Abs. 6 FamFG) vom Senat auf die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Scheidungsbeschluss (Ziffer 1 des Beschlusses vom 05.05.2020) mit zu überprüfen (§ 58 Abs. 2 FamFG) und kann schon deshalb keinen Bestand haben, weil das - vermeintliche - Versäumen der Zweiwochenfrist nach § 137 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 FamFG durch die Antragsgegnerin schon kraft Gesetzes zur Selbständigkeit des Unterhaltsverfahrens geführt und daher eine Abtrennung nicht gerechtfertigt hätte (vgl. § 140 Abs. 2 FamFG). Überdies war die Frist, wie dargelegt, nicht versäumt. c) In der Folge wird der Senat auf die Beschwerde der Antragsgegnerin den angefochten Beschluss aufzuheben und das Verfahren zur weiteren Verhandlung und Entscheidung im Scheidungsverbund an das Amtsgericht zurückzuverweisen haben. Sollte der Antragsteller, wie von ihm erwogen, zuvor seinen Güterrechtsantrag zurücknehmen, würde dies zu keinem anderen Ergebnis führen, weil der angefochtene Beschluss mit Blick auf das rechtzeitig anhängig gemachte Unterhaltsverfahren immer noch eine unzulässige Teilentscheidung darstellte. Anders läge der Fall erst, wenn auch das Unterhaltsverfahren durch Rücknahme o.ä. noch vor Ergehen der Beschwerdeentscheidung beendet würde. 3. Der Senat beabsichtigt, die Rechtsbeschwerde gegen seinen verfahrensabschließenden Beschluss wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache zuzulassen.