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Beschluss

20 UF 16/22

OLG Karlsruhe Senat für Familiensachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGKARL:2022:0407.20UF16.22.00
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Leitsätze
1. Wird einem Elternteil die elterliche Sorge entzogen und verfolgt er im Beschwerdeverfahren nur noch das Ziel, dass statt des Jugendamts ein naher Verwandter zum Vormund bestellt wird, lässt dies seine Beschwerdebefugnis nicht entfallen.(Rn.19) 2. Das Jugendamt kann nach § 1791b BGB erst dann als Amtsvormund/Pfleger ausgewählt werden, wenn - anders als vorliegend die Tante des Kindes - ein geeigneter ehrenamtlicher Einzelvormund nicht gefunden werden kann.(Rn.26)
Tenor
1. Auf die Beschwerde der Mutter wird Ziffer 2 Satz 2 des Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - Heidelberg vom 23.12.2021 (AZ. 35 F 174/20) dahingehend abgeändert, dass Frau K. als Ergänzungspflegerin ausgewählt wird. 2. Der Beschluss vom 10.03.2022 im Verfahren 303 F 73/21 des Amtsgerichts - Familiengericht - Heidelberg ist damit gegenstandslos. 3. Gerichtskosten werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. 4. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf € 4.000,00 festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Wird einem Elternteil die elterliche Sorge entzogen und verfolgt er im Beschwerdeverfahren nur noch das Ziel, dass statt des Jugendamts ein naher Verwandter zum Vormund bestellt wird, lässt dies seine Beschwerdebefugnis nicht entfallen.(Rn.19) 2. Das Jugendamt kann nach § 1791b BGB erst dann als Amtsvormund/Pfleger ausgewählt werden, wenn - anders als vorliegend die Tante des Kindes - ein geeigneter ehrenamtlicher Einzelvormund nicht gefunden werden kann.(Rn.26) 1. Auf die Beschwerde der Mutter wird Ziffer 2 Satz 2 des Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - Heidelberg vom 23.12.2021 (AZ. 35 F 174/20) dahingehend abgeändert, dass Frau K. als Ergänzungspflegerin ausgewählt wird. 2. Der Beschluss vom 10.03.2022 im Verfahren 303 F 73/21 des Amtsgerichts - Familiengericht - Heidelberg ist damit gegenstandslos. 3. Gerichtskosten werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. 4. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf € 4.000,00 festgesetzt. I. Gegenstand des Verfahrens sind Maßnahmen zum Schutz der am 27.11.2013 geborenen A.. A. ist aus der Beziehung der Kindeseltern W. und C. hervorgegangen. Die Eltern übten die elterliche Sorge für A. zunächst alleine aus, bis die elterliche Sorge auf Antrag der Mutter mit Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Schwetzingen vom 28.01.2016 (Az. 2 F 333/15) auf diese alleine übertragen wurde. Hintergrund der Sorgerechtsübertragung waren erhebliche, auch körperlich ausgetragene, Konflikte zwischen der Kindesmutter und dem Vater, die eine im Hinblick auf eine Nierenerkrankung des Kindes notwendige Kommunikation vor allem in Bereichen der Gesundheitssorge unmöglich machten. Der Kindesvater leidet jedenfalls seit 2014 an einer paranoiden Schizophrenie. Aufgrund eines - mittlerweile durch den Bundesgerichtshof unter Zurückverweisung aufgehobenen (vgl. Beschluss vom 27.01.2022, 1 StR 453/21) - Urteils des Landgerichts Mannheim vom 20.07.2021 (4 Kls 203 Js 39924/20) wurde er in der forensischen Psychiatrie des Psychiatrischen Zentrums Nordbaden untergebracht. Unter dem 16.01.2020 rief das Jugendamt erstmals das Familiengericht nach § 8a SGB VIII an (Verfahren 35 F 8/20 des Amtsgerichts - Familiengericht - Heidelberg). Hierzu berichtete das Jugendamt, dass A. nach einer im Sommer 2018 erfolgten Nierentransplantation außer der Notwendigkeit einer täglichen Medikation und regelmäßigen Untersuchungen als gesund zu betrachten sei. Aufgrund der lange notwendigen speziellen hygienischen und strukturellen Anforderungen durch die Krankheit des Kindes habe die Kindesmutter über mehrere Jahre in der Mutter-Kind-Wohngruppe der SRH N. gelebt. Im Jahr 2014 sei der Versuch unternommen worden, Frau W. in eine eigene Wohnung zu verselbständigen, was nicht nachhaltig gelungen sei, weshalb bis 2018 nochmals eine Mutter-Kind-Maßnahme begonnen worden sei. Im Juli 2018 sei die Mutter mit A. in ihre aktuelle Wohnung gezogen. Zum 01.04.2019 sei eine ambulante Hilfe installiert worden. Diese sei anfangs von der Kindesmutter gut angenommen worden, seit mehreren Monaten sei die Zusammenarbeit mit der sozialpädagogischen Familienhilfe (SPFH) aber sehr schwierig und lückenhaft. Auch die Zusammenarbeit mit dem Jugendamt gestalte sich schwierig. Die Mutter könne telefonisch wie persönlich selten erreicht werden. Sie selbst berichte, ständig müde zu sein und zu schlafen. Die Mutter schaffe es nicht, A. für den Kindergartenbesuch fertig zu machen, sodass A. den ganzen Tag mehr oder weniger unbeaufsichtigt sei. Auf Grund ihrer Entwicklungsverzögerung benötige A. dringend Förderung durch den Kindergarten bzw. ergänzend Ergotherapie, die Mutter schaffe es aber nicht, diese Maßnahmen durchzusetzen. In einem am 11.02.2020 unter Anwesenheit der Eltern, des Jugendamts sowie der bestellten Verfahrensbeiständin stattgefundenen Termin wurde eine Vereinbarung geschlossen, in der sich die Mutter zur Zusammenarbeit mit der SPFH und der Durchführung einer Ergotherapie bereit erklärt hat. Zudem erklärte die Mutter, ab sofort für den regelmäßigen Kita-Besuch ihrer Tochter Sorge zu tragen. Das Verfahren wurde damit für erledigt erklärt. Am 14.12.2020 rief das Jugendamt im hiesigen Verfahren das Familiengericht erneut an. Die SPFH habe mangels Mitwirkung der Mutter zum 01.11.2020 beendet werden müssen. Die Kindesmutter erscheine erneut zunehmend nicht in der Lage, die Versorgung ihrer Tochter sicherzustellen und sei so gut wie nicht zu erreichen. Eine Ergotherapie sei nicht umgesetzt worden. A.s sozial-emotionale Entwicklung wie auch die schulische Entwicklung seien gefährdet. Auch sei in Frage zu stellen, ob die Mutter die medikamentöse Versorgung ihrer Tochter sicherstellen könne. Am 19.01.2021 hörte das Amtsgericht die für A. bestellte Verfahrensbeiständin, das Jugendamt sowie die Kindesmutter an. Der Kindesvater war trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen. Mit Beschluss vom 22.01.2021 ordnete das Amtsgericht die Einholung eines familienpsychologischen Sachverständigengutachtens an. Mit Schreiben vom 30.03.2021 teilte das Jugendamt mit, dass es am 19.03.2021 von Seiten der Kinderklinik über die stationäre Aufnahme von A. informiert worden sei. A. befinde sich auf dem Weg der Besserung, der psychische Zustand der Mutter sei jedoch besorgniserregend, eine Entlassung A.s nach Hause könne nicht verantwortet werden. Am 24.03.2021 sei A. durch das Jugendamt in Obhut genommen und bei der Schwester der Mutter, Frau Jennifer K. aus Viernheim, untergebracht worden. Die Mutter habe diesem Vorgehen zunächst zugestimmt. Die Mutter beabsichtige, sich in tagesklinische Behandlung zu begeben, nachdem in einem erwachsenenpsychiatrischen Konsil eine mittelgradige bis schwere Depression und eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typus diagnostiziert wurden. Die tagesklinische Behandlung hat die Mutter ab April 2021 umgesetzt, jedoch nicht zu Ende geführt. Das Gutachten wurde unter dem 14.09.2021 vorgelegt. Die Sachverständige sah das Kindeswohl von A. bei einer Rückkehr in den mütterlichen Haushalt als gefährdet an und empfahl die weitere Verwandtenunterbringung. Wegen der Einzelheiten wird auf das Gutachten Bezug genommen. In einem weiteren Anhörungstermin am 09.11.2021 wurden die Sachverständige sowie das Jugendamt und die Verfahrensbeiständin ergänzend angehört. Das Jugendamt und die Verfahrensbeiständin haben sich dabei für die Bestellung des Jugendamts des Rhein-Neckar-Kreises als Ergänzungspfleger ausgesprochen, da nicht klar sei, ob es der Tante gelingen werde, auch im Streitfall Entscheidungen auch gegen den Willen der Mutter durchzusetzen. Beide Kindeseltern sind dem Termin unentschuldigt ferngeblieben und haben auch von der ihnen hiernach eingeräumten schriftlichen Stellungnahmemöglichkeit keinen Gebrauch gemacht. A. wurde am 23.11.2021 angehört. Wegen des Ergebnisses der Anhörungen im Einzelnen wird auf die Vermerke vom 09.11.2021 bzw. vom 23.11.2021 Bezug genommen. Mit Beschluss vom 23.12.2021 hat das Amtsgericht der Mutter die Personensorge für A. entzogen und Ergänzungspflegschaft durch das Jugendamt des Rhein-Neckar-Kreises angeordnet. Zur Begründung seiner Entscheidung führt das Amtsgericht aus, dass das Wohl A.s bei einer Rückführung in den Haushalt der Mutter und auch bei einem Verbleib des Rechts der Personensorge bei der Mutter gefährdet wäre. Es seien bereits Schädigungen beim Kind eingetreten. Im Fall einer Rückkehr in die Familie werde A. mit ziemlicher Sicherheit weiter Schaden nehmen. Die Erziehungsfähigkeit der Mutter unterliege nach Einschätzung der Sachverständigen in den Bereichen der psychischen Versorgung und Förderung des Kindes Einschränkungen in einem Maße, dass die Gewährleistung einer ungefährdeten sozial-emotionalen und kognitiven Entwicklung des Kindes bei unbeeinflusster Entwicklung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als nicht gegeben anzusehen sei. Die Mutter sei zwar in ausreichendem Maße zur Selbstreflexion des eigenen Betrages an der Belastung des Kindes in der Lage. Die bereits zuvor bestehenden Probleme der mangelnden Mitwirkung und Erreichbarkeit sowie der fehlenden Absprachefähigkeit würden jedoch unverändert fortbestehen. Die Sachverständige habe insgesamt sehr ausführlich und eindrucksvoll beschrieben, dass A.s Entwicklung früh von der Vernachlässigung im Sinne von mangelnder Versorgung und Aufsicht, Schwierigkeiten beim Aufrechterhalten eines regelmäßigen Schul- und Kindergartenbesuchs, selbst bei Unterstützung der Familie durch einen Taxi-Dienst, aber auch von einer Verantwortungsübernahme des Kindes für die Mutter mit der Folge der Überforderung des Kindes geprägt gewesen sei. Die beim Kind gesehene hohe psychische Gefährdung sei durch die frühe Belastung des Kindes durch dessen gesundheitliche Einschränkungen und der damit verbundenen Krankenhausaufenthalte, der gewaltförmigen Auseinandersetzungen ihrer Eltern und auch zwischen der Mutter und einem nachfolgenden Partner, vernachlässigenden Erfahrungen und die inkonsistente emotionale Versorgung und Förderung nachvollziehbar. A., bei der nach den Feststellungen der Sachverständigen Schäden vor allem im Bereich der sozial-emotionalen Entwicklung, des Beziehungsverhaltens und zudem ein hoher Förderbedarf feststellbar sei, bedürfe der außerhäuslichen Unterbringung, wie bereits aktuell durch die Versorgung von A. im Haushalt ihrer Tante praktiziert, um aufmerksame, geduldige Zuwendung, konsistente emotionale Verfügbarkeit, Lenkung und stressregulierende Unterstützung in kindlichen Notsituationen, verlässliche Lern- und erzieherische Kooperation und die damit erfahrende Förderung des Kindes zu erfahren. Die Mutter sei nicht in der Lage, die weiter drohenden Schäden von A. abzuwenden, auch nicht durch Unterstützung im Rahmen ambulanter Hilfen. Die Mutter zeige sich nach wie vor selbst belastet, sei auch gegenwärtig nicht in der Lage, selbst die für ihre eigene Person gesteckten Ziele zu verwirklichen. Zur Aufrechterhaltung der bestehenden Fremdunterbringung sei die Entziehung der gesamten Personensorge erforderlich. Dies insbesondere auch im Hinblick auf den Förderbedarf, die schulischen Angelegenheiten und die Gesundheitssorge wie auch im Hinblick auf den Umgang des Kindes; für die insoweit zu treffenden Entscheidungen stehe die Mutter nicht zuverlässig und kooperativ zur Verfügung. Dabei sei dafür Sorge zu tragen, dass die derzeit beabsichtigte Verwandtenpflege nicht durch eine Überlastung der betreuenden Tante insbesondere aufgrund von Streitigkeiten bzw. Unstimmigkeiten zwischen Tante und Kindesmutter über erforderliche Maßnahmen der elterlichen Sorge nicht gefährdet werde. Eine Übertragung des Sorgerechts auf den nicht sorgeberechtigten Vater (§ 1680 Abs. 3 BGB) komme nicht in Betracht. Er habe bereits in der Vergangenheit keine Erziehungsverantwortung für A. übernommen. Als Ergänzungspfleger sei zunächst das Jugendamt des Rhein-Neckar-Kreises bestimmt worden, da dieses Jugendamt die Entwicklung des Kindes bislang begleitet habe und deswegen die für das weitere Wohlergehen notwendigen Maßnahmen in besonderem Maße einzuschätzen vermöge. Gegen diese Entscheidung wendet sich die Mutter mit ihrer Beschwerde insoweit, als die Vormundschaft beim Jugendamt des Rhein-Neckar-Kreises liege. Sie wolle, dass ihre Schwester Jennifer K. A.s Vormund werde. Da ihre Tochter chronisch krank sei, sei es wichtig, im Notfall schnelle Entscheidungen treffen zu können. Ihre Schwester sei sehr verantwortungsbewusst und zuverlässig. Sie selbst versichere, dass sie mit den Entscheidungen ihrer Schwester immer einverstanden sei und dass es in keiner Weise zu Streit kommen werde. Das Jugendamt des Rhein-Neckar-Kreises hat als Ergänzungspfleger mit Schreiben vom 14.02.2022 zu der Beschwerde wie folgt Stellung genommen: Frau K. wolle A. auf Dauer in Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII bei sich in Verwandtenpflege betreuen. Zur Geeignetheit von Frau K. bzgl. der Übernahme der Pflegschaft könne man keine Aussage treffen, da weder Frau K. noch A. dort bekannt seien. Insoweit werde auf die Stellungnahme des allgemeinen Sozialen Dienstes und des Pflegerkinderdienstes verwiesen. Da Frau K. A. als Pflegekind auf Dauer versorgen wolle, A. sich bei dieser schon längere Zeit aufhalte und zwischen Frau K. und der Mutter von A. ein gutes Vertrauensverhältnis bestehe, seien von Seiten des Amtspflegers keine Gründe ersichtlich, die gegen eine Übertragung auf Frau K. als Einzelpflegerin sprechen. Man selbst habe von dort eine Auswechslung des Ergänzungspflegers hin zum Jugendamt Kreis Bergstraße beim Amtsgericht beantragt. Zu diesem Zeitpunkt sei aber der Wunsch der Mutter bzgl. der Sorgerechtsübertragung auf die Schwester noch nicht bekannt gewesen. Da das Pflegschaftsreferat von den übrigen Aufgaben des Jugendamts getrennt sei, spreche auch die Kontinuität in der Begleitung des Pfleglings nicht für eine vorläufige Pflegschaft des Rhein-Neckar-Kreises. Der Allgemeine Soziale Dienst des Jugendamts nahm unter dem 18.02.2022 dahingehend Stellung, dass sich Frau K. auch ihnen gegenüber stets zuverlässig und verlässlich ansprechbar erwiesen habe. Man sei aktuell in Vorbereitung der Einleitung einer Hilfe zur Erziehung gemäß §§ 27, 33 SGB VIII in Form einer Verwandtenpflege von A. bei der Tante. Nach wie vor werde dort eine Amtsvormundschaft für notwendig gehalten. Zwar beteuere die Kindesmutter, sie stehe hinter allen Entscheidungen ihrer Schwester, es bestünden jedoch große Zweifel, ob die Mutter auch ihr entgegenstehende Entscheidungen annehmen könnte. Bei A. bestünden in der Vergangenheit bereits Anzeichen von Loyalitätskonflikten gegenüber der Mutter, die in Streitsituationen zwischen Mutter und Tante nicht wieder aufbrechen sollten. Leider habe man die Situation mit der Kindesmutter nicht noch einmal persönlich besprechen können. Sie habe einen Termin im Jugendamt zugesagt, sei dann aber nicht erschienen, die ihr angebotenen Ersatztermine habe sie leider nicht wahrgenommen, so dass die Situation abschließend nicht eingeschätzt werden könne. Dem Senat liegen die Akte … des Familiengerichts S. sowie die Akten … und … des Familiengerichts H. vor. In letzterem Verfahren hat das Amtsgericht während des laufenden Beschwerdeverfahrens mit Beschluss vom 10.03.2022 einen Pflegerwechsel ausgesprochen dahingehend, dass statt des Jugendamts des Landratsamts Rhein-Neckar-Kreis nunmehr das Jugendamt Kreis Bergstraße als Ergänzungspfleger bestellt wurde. Dem Senat liegt außerdem das Urteil des Landgerichts M. vom 20.07.2021 (…), unter Zurückverweisung aufgehoben durch Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 27.01.2022 (…), vor. Der Senat hat A. und die Beteiligten einschließlich des Jugendamts und Frau K. angehört. Auf die Vermerke vom 01.04.2022 wird verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die eingereichten Schriftsätze samt Anlagen und den Akteninhalt im Übrigen Bezug genommen. II. Die gemäß §§ 58 ff. FamFG statthafte Beschwerde der Mutter ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt. Die Mutter ist auch beschwerdebefugt. Wird einem Elternteil die elterliche Sorge entzogen und verfolgt er im Beschwerdeverfahren nur noch das Ziel, dass statt des Jugendamts ein naher Verwandter zum Vormund bestellt wird, lässt dies seine Beschwerdebefugnis nicht entfallen (A. Fischer, in: Münchener Kommentar zum FamFG, 3. Aufl. 2018, § 59 Rn. 49; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 17.07.2014 - 6 UF 48/14 -, BeckRS 2014, 127135; OLG Koblenz, Beschluss vom 27.04.2020 - 9 UF 32/20 -, BeckRS 2020, 32946). Die Beschwerde ist begründet und führt unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Beschlusses zur Auswahl der Tante als Ergänzungspflegerin des Kindes. 1. Die Entscheidung zum Entzug der Personensorge begegnet keinen Bedenken. a) Die Entziehung des Personensorgerechts der Mutter ist zu Recht erfolgt, da die Mutter nicht erziehungsgeeignet ist und eine Rückführung von A. in den Haushalt der Mutter zu einer konkreten Kindeswohlgefährdung führen würde. Der Senat nimmt in vollem Umfang auf die zutreffenden Ausführungen des Amtsgerichts Bezug und macht sich diese zu eigen. Letztlich erinnert auch die Mutter selbst nichts gegen den Teilsorgerechtsentzug. b) Eine Übertragung der Personensorge auf den Vater scheidet aus. Auch insoweit wendet sich die Mutter nicht gegen die Entscheidung des Amtsgerichts. Auch im Hinblick auf den im vorliegenden Verfahren geltenden Amtsermittlungsgrundsatz ist keine andere Entscheidung geboten. Das Amtsgericht hat mit zutreffenden Ausführungen, denen sich der Senat anschließt, eine Übertragung der entzogenen Sorgerechtsteile auf den Vater abgelehnt. 2. Mit Erfolg rügt die Mutter hingegen, dass das Familiengericht das Jugendamt als Ergänzungspfleger bestimmt und nicht stattdessen die Tante des Kindes ausgewählt hat. a) Die Eltern haben grundsätzlich ein Recht auf Prüfung ihres Vorschlags, einen nahen Verwandten als Vormund oder Pfleger auszuwählen. Die bevorzugte Berücksichtigung von nahen Verwandten kann durch das von Art. 6 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 GG geschützte Grundrecht der Eltern verfassungsrechtlich geboten sein. Denn das Elterngrundrecht stellt hohe Anforderungen an die Trennung eines Kindes von den Eltern (BVerfG, Beschluss vom 24.03.2014 - 1 BvR 160/14 -, juris, Rn. 27 ff.). Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der unter anderem zur Auswahl des mildesten unter gleich geeigneten Mitteln verpflichtet, gebietet in diesem Zusammenhang insbesondere, nahe Verwandte, die zur Verantwortungsübernahme bereit sind, als Vormünder oder Ergänzungspfleger in Betracht zu ziehen (BVerfG, Beschluss vom 24.06.2014 - 1 BvR 2926/13 -, juris, Rn. 16 und zuletzt - zur Betreuerauswahl - BVerfG, Beschluss vom 28.02.2022 - 1 BvR 1619/21 - juris, Rn. 16 ff.). Wenn die Eltern eines Kindes die Bestellung von Verwandten zum Vormund oder Ergänzungspfleger und die Aufnahme des Kindes in deren Haushalt wünschen, stellt dies aus elterlicher Sicht ein milderes Mittel gegenüber der Übertragung der rechtlichen Verantwortung und tatsächlichen Betreuung des Kindes auf familienfremde Personen dar (BVerfG, Beschluss vom 24.06.2014 - 1 BvR 2926/13 -, juris, Rn. 17). Auch das Grundrecht des Kindes auf Gewährleistung elterlicher Pflege und Erziehung gebietet, bei der Auswahl eines Vormunds oder Ergänzungspflegers nahe Verwandte zu berücksichtigen, wenn dies die Aufrechterhaltung der Verbindung zu den Eltern begünstigt und diese im Interesse des Kindes ist (BVerfG, Beschluss vom 24.06.2014 - 1 BvR 2926/13 -, juris, Rn. 18). Sofern keine Interessenkollision besteht oder der Zweck der Fürsorgemaßnahme aus anderen Gründen die Bestellung eines Dritten verlangt, sind Familienangehörige oder Verwandte des Kindes vorrangig zu berücksichtigen. Der ohnehin gravierende Eingriff in das Elternrecht der Eltern durch die Entziehung des Sorgerechts und die Trennung des Kindes von ihnen kann durch eine Unterbringung bei Verwandten, zu denen nicht nur das Kind, sondern auch die Eltern regelmäßig eine engere Bindung als zu fremden Personen haben, abgemildert werden. Sind die Verwandten zur Führung der Vormundschaft oder einer Ergänzungspflegschaft im Sinne des § 1779 Abs. 2 BGB geeignet, so dürfen sie nicht etwa deswegen übergangen werden, weil ein außenstehender Dritter noch besser dazu geeignet wäre. Maßstab für die Bestellung des Vormunds bzw. Ergänzungspflegers ist in erster Linie § 1697 a BGB, wonach diejenige Entscheidung zu treffen ist, die unter Berücksichtigung der tatsächlichen Gegebenheiten und Möglichkeiten sowie der berechtigten Interessen der Beteiligten dem Wohl des Kindes am besten entspricht. Im Rahmen der Prüfung, ob die von den Eltern vorgeschlagene Person gemäß §§ 1915 Abs. 1, 1779 Abs. 2 Satz 1 BGB zur Führung der Vormundschaft/Pflegschaft geeignet ist, sind insbesondere deren Erziehungseignung und persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse sowie ggf. der Kindeswille zu berücksichtigen. Das Jugendamt kann nach § 1791 b BGB erst dann als Amtsvormund/Pfleger ausgewählt werden, wenn ein geeigneter ehrenamtlicher Einzelvormund nicht gefunden werden kann. b) Die Tante des Kindes, Frau K., ist als Ergänzungspflegerin geeignet. Bedenken hinsichtlich der grundsätzlichen Eignung, insbesondere Erziehungseignung, von Frau K. hat auch das Jugendamt, Allgemeiner Sozialer Dienst nicht. Es hat sich für eine Verwandtenpflege durch Unterbringung des Kindes bei Frau K. ausgesprochen und setzt diese bereits seit gut einem Jahr dort um. Die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse von Frau K. sind geordnet. Die am 15.03.1982 geborene Frau K. ist in kinderloser Ehe verheiratet, von Beruf Erzieherin und ausweislich des vom Senat eingeholten Bundeszentralregisterauszugs nicht vorbestraft. Sie hat sich zudem glaubhaft bereit erklärt, auch in Zukunft mit dem Jugendamt zusammenzuarbeiten und hat versichert, insbesondere Übernachtungen A.s bei ihrer Mutter oder gar eine etwaige Rückführung des Kindes vorher mit dem Jugendamt abzustimmen. A. hat in der Anhörung vor dem Senat deutlich gemacht, sich bei Frau K. wohl zu fühlen und dort bleiben zu wollen. Frau K. kann sich nach dem persönlichen Eindruck des Senats auch ausreichend von den Wünschen ihrer Schwester abgrenzen und sich ihr gegenüber durchsetzen und so insgesamt dafür Sorge tragen, dass A. weiterhin in ihrer Entwicklung ungefährdet in ihrem Haushalt aufwächst. Konkrete Anhaltspunkte für die Befürchtung des Jugendamts, dass die Mutter im Streitfalle die Entscheidung ihrer Schwester nicht akzeptieren würde, liegen nicht vor. Entsprechend hat auch das Jugendamt die geäußerten Bedenken im Termin am 01.04.2022 relativiert und angegeben, dass man nunmehr die Auswahl von Frau K. als Ergänzungspflegerin nicht mehr als besonders kritisch ansehe. Die Verfahrensbeiständin sowie die Ergänzungspflegerin des Kreises Bergstraße - Frau Ka. - haben ebenfalls geäußert, keine Bedenken gegen die Auswahl von Frau K. als Ergänzungspflegerin zu haben. Die Verfahrensbeiständin gab hierzu an, Frau K. als sehr verantwortungsvoll und durchsetzungsfähig erlebt zu haben. Sie sei in der Lage, die Dinge zu reflektieren und jederzeit Rücksprache mit dem Jugendamt zu halten. Frau Ka. bestätigte diesen Eindruck im Wesentlichen und führte aus, dass sie der Auffassung sei, dass Frau K. auch mit etwaigen Meinungsverschiedenheiten mit ihrer Schwester zu Recht kommen werde. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 S. 2 FamFG. Die Festsetzung des Verfahrenswertes hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 40, 45 Abs. 1 Nr. 1 FamGKG. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht veranlasst, § 70 FamFG.