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Beschluss

5 UF 120/22

OLG Karlsruhe Senat für Familiensachen, Entscheidung vom

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Leitsätze
Maßnahmen nach § 1666 BGB sind nicht mehr erforderlich, wenn die Eltern ihre bisherige Schulverweigerung beendet und ihre Kinder bei einer Schule angemeldet haben, so dass die Kinder nunmehr ordnungsgemäß zur Schule gehen und zudem davon ausgegangen werden kann, dass auch in Zukunft die Eltern den Schulbesuch sicherstellen.(Rn.12)
Tenor
1. Auf die Beschwerde der Eltern wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Offenburg vom 18.05.2022 in Ziffer 1 des Tenors abgeändert und wie folgt neu gefasst: Derzeit sind sorgerechtliche Maßnahmen nicht mehr veranlasst. Damit besteht wieder in vollem Umfang die gemeinsame elterliche Sorge der Eltern für das Kind T. J., geboren 2014. 2. Die Eltern tragen die Gerichtskosten im Beschwerdeverfahren je zur Hälfte; außergerichtliche Kosten im Beschwerdeverfahren werden nicht erstattet. 3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 4.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Maßnahmen nach § 1666 BGB sind nicht mehr erforderlich, wenn die Eltern ihre bisherige Schulverweigerung beendet und ihre Kinder bei einer Schule angemeldet haben, so dass die Kinder nunmehr ordnungsgemäß zur Schule gehen und zudem davon ausgegangen werden kann, dass auch in Zukunft die Eltern den Schulbesuch sicherstellen.(Rn.12) 1. Auf die Beschwerde der Eltern wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Offenburg vom 18.05.2022 in Ziffer 1 des Tenors abgeändert und wie folgt neu gefasst: Derzeit sind sorgerechtliche Maßnahmen nicht mehr veranlasst. Damit besteht wieder in vollem Umfang die gemeinsame elterliche Sorge der Eltern für das Kind T. J., geboren 2014. 2. Die Eltern tragen die Gerichtskosten im Beschwerdeverfahren je zur Hälfte; außergerichtliche Kosten im Beschwerdeverfahren werden nicht erstattet. 3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 4.000 € festgesetzt. I. Die Eltern wenden sich mit ihrer Beschwerde gegen die Erteilung einer Weisung im Rahmen des § 1666 BGB. Die verheirateten Eltern sind gemeinsam sorgeberechtigt für ihren Sohn T., geb. 2014. Das Kind wurde mit 6 Jahren 10 Monaten im September 2021 als Erstklässler in die S. Schule A. eingeschult, ist dort aber nie erschienen und hat auch keine andere Schule besucht. Den fehlenden Schulbesuch erklärten die Eltern zunächst mit den Coronamaßnahmen. Auch nach deren Wegfall im April 2022 erfolgte kein Schulbesuch. Mit dem angefochtenen Beschluss vom 18.05.2022 erteilte das Familiengericht den Eltern das Gebot, für eine regelmäßige Einhaltung der Schulpflicht des Kindes zu sorgen. Der Beschluss wurde den Eltern am 20.05.2022 zugestellt. Gegen den Beschluss richtet sich die Beschwerde der Eltern mit Anwaltsschriftsatz vom 13.06.2022, eingegangen beim Familiengericht am 17.06.2022 (II 2). Der Senat hat mit Beschluss vom 16.08.2022 im parallelen einstweiligen Anordnungsverfahren (Az. 5 UFH 3/22) die elterliche Sorge hinsichtlich der schulischen Angelegenheiten und hinsichtlich des Aufenthaltsbestimmungsrechts an Schultagen für die Dauer der Unterrichtszeiten vorläufig den Eltern entzogen und insoweit Ergänzungspflegschaft angeordnet. Mittlerweile ist die Familie umgezogen. Am neuen Wohnort haben die Eltern an der Anmeldung des Kindes in der örtlichen Schule mitgewirkt. Seit Beginn des Schuljahrs am 12.09.2022 besucht das Kind dort die zweite Klasse. Der Senat hat das Kind angehört. In der persönlichen Anhörung haben die Eltern erklärt, dass sie das Kind in Zukunft ohne Vorbehalte zur Schule schicken werden. Außerdem haben sie die Schule von der Schweigepflicht gegenüber dem Jugendamt hinsichtlich der Einhaltung der Schulpflicht und des regelmäßigen Schulbesuchs entbunden. Verfahrensbeiständin und Jugendamt haben erklärt, dass auf dieser Grundlage derzeit keine Gefährdung des Kindeswohls mehr bestehe. Zu den Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen. II. Die Beschwerde der Eltern ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt. Aufgrund der im Laufe des Beschwerdeverfahrens erfolgten Entwicklung ist die Beschwerde mittlerweile auch begründet. Der angefochtene Beschluss ist nunmehr aufzuheben. Damit besteht wieder in vollem Umfang die gemeinsame elterliche Sorge beider Eltern. Maßnahmen nach § 1666 BGB sind derzeit nicht mehr veranlasst. Die gem. § 1666 BGB erforderliche Kindeswohlgefährdung für Eingriffe in das Elternrecht liegt nach dem derzeitigen Sachverhalt nicht vor. Seit einigen Tagen besucht das Kind nunmehr die Schule. In Übereinstimmung mit der sachkundigen Einschätzung der Verfahrensbeiständin und des Jugendamtes ist der Senat der Überzeugung, dass die Erklärung der Eltern, dies auch in Zukunft sicherzustellen, belastbar ist. Damit sind sorgerechtliche Maßnahmen derzeit nicht veranlasst. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 FamFG, dabei wurde berücksichtigt, dass die neue Entwicklung, die zum Erfolg der Beschwerde der Eltern führte, erst während des laufenden Beschwerdeverfahrens eingetreten ist. Die Festsetzung des Verfahrenswertes folgt aus §§ 40, 45 Abs. 1 Nr. 1 FamGKG.