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Beschluss

18 WF 181/22

OLG Karlsruhe Senat für Familiensachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGKARL:2023:0104.18WF181.22.00
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Leitsätze
1. Werden zugunsten des Jobcenter gemäß § 33 SGB II übergegangene Unterhaltsansprüche tituliert und später in dem über das Vermögen des Unterhaltsschuldners eröffneten Insolvenzverfahren mit dem Zusatz nach § 302 Nr. 1 InsO zur Insolvenztabelle angemeldet, dass der Schuldner den gesetzlichen Unterhalt vorsätzlich pflichtwidrig nicht gewährt habe, kann der Schuldner im Wege des negativen Feststellungantrags geltend machen, dass die Nichtgewährung des Unterhalts nicht auf einer vorsätzlichen Pflichtwidrigkeit beruht.(Rn.23) 2a. Passiv legitimiert ist in einem solchen Feststellungsverfahren das Jobcenter, das - im Rahmen der ihm zur Durchführung der Leistungsgewährung nach § 44b SGB II übertragenen vollständigen Aufgabenwahrnehmung - den im Insolvenzverfahren angemeldeten Unterhaltsanspruch in eigenem Namen geltend gemacht und für sich hat titulieren lassen.(Rn.27) 2b. Allein der Umstand, dass Unterhaltsansprüche gemäß § 33 SGB II nicht auf das Jobcenter, sondern auf den jeweiligen Leistungsträger nach §§ 6 ff. SGB II übergehen, steht in diesem Fall der Passivlegitimation des Jobcenter nicht entgegen.(Rn.27) 3a. Hinsichtlich seines Vortrags, dass der gesetzliche Unterhalt im Sinne von § 302 Nr. 1 InsO vorsätzlich pflichtwidrig nicht gewährt wurde, kann sich der Gläubiger nicht allein auf die Rechtskraft des Unterhaltstitels und die unterbliebene Unterhaltszahlung berufen, sondern muss Tatsachen vortragen und gegebenenfalls beweisen, aus denen sich die vorsätzliche Pflichtwidrigkeit ergibt.(Rn.32) 3b. Soweit der Mindestunterhalt eines minderjährigen Kindes tituliert ist, kann sich der Gläubiger dabei hinsichtlich des Unterhaltsbedarfs und der -bedürftigkeit des Kindes auf § 1612a BGB berufen; den Schuldner trifft in diesem Fall die sekundäre Darlegungslast hinsichtlich seiner (fehlenden) Leistungsfähigkeit.(Rn.33)
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Freiburg vom 07.09.2022 abgeändert und wie folgt neu gefasst: Dem Antragsteller wird ratenfreie Verfahrenskostenhilfe für den ersten Rechtszug unter Beiordnung von Rechtsanwalt ... bewilligt, soweit der Antragsteller mit seinem Hilfsantrag die Feststellung begehrt, dass die mit Beschluss des Amtsgerichts Freiburg vom 27.06.2017 (400 FH 102/17) titulierten Unterhaltsforderungen nicht aus einer vorsätzlich pflichtwidrigen Verletzung der Unterhaltspflicht nach § 302 Nr. 1 InsO herrühren. 2. Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde des Antragstellers zurückgewiesen. 3. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Werden zugunsten des Jobcenter gemäß § 33 SGB II übergegangene Unterhaltsansprüche tituliert und später in dem über das Vermögen des Unterhaltsschuldners eröffneten Insolvenzverfahren mit dem Zusatz nach § 302 Nr. 1 InsO zur Insolvenztabelle angemeldet, dass der Schuldner den gesetzlichen Unterhalt vorsätzlich pflichtwidrig nicht gewährt habe, kann der Schuldner im Wege des negativen Feststellungantrags geltend machen, dass die Nichtgewährung des Unterhalts nicht auf einer vorsätzlichen Pflichtwidrigkeit beruht.(Rn.23) 2a. Passiv legitimiert ist in einem solchen Feststellungsverfahren das Jobcenter, das - im Rahmen der ihm zur Durchführung der Leistungsgewährung nach § 44b SGB II übertragenen vollständigen Aufgabenwahrnehmung - den im Insolvenzverfahren angemeldeten Unterhaltsanspruch in eigenem Namen geltend gemacht und für sich hat titulieren lassen.(Rn.27) 2b. Allein der Umstand, dass Unterhaltsansprüche gemäß § 33 SGB II nicht auf das Jobcenter, sondern auf den jeweiligen Leistungsträger nach §§ 6 ff. SGB II übergehen, steht in diesem Fall der Passivlegitimation des Jobcenter nicht entgegen.(Rn.27) 3a. Hinsichtlich seines Vortrags, dass der gesetzliche Unterhalt im Sinne von § 302 Nr. 1 InsO vorsätzlich pflichtwidrig nicht gewährt wurde, kann sich der Gläubiger nicht allein auf die Rechtskraft des Unterhaltstitels und die unterbliebene Unterhaltszahlung berufen, sondern muss Tatsachen vortragen und gegebenenfalls beweisen, aus denen sich die vorsätzliche Pflichtwidrigkeit ergibt.(Rn.32) 3b. Soweit der Mindestunterhalt eines minderjährigen Kindes tituliert ist, kann sich der Gläubiger dabei hinsichtlich des Unterhaltsbedarfs und der -bedürftigkeit des Kindes auf § 1612a BGB berufen; den Schuldner trifft in diesem Fall die sekundäre Darlegungslast hinsichtlich seiner (fehlenden) Leistungsfähigkeit.(Rn.33) 1. Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Freiburg vom 07.09.2022 abgeändert und wie folgt neu gefasst: Dem Antragsteller wird ratenfreie Verfahrenskostenhilfe für den ersten Rechtszug unter Beiordnung von Rechtsanwalt ... bewilligt, soweit der Antragsteller mit seinem Hilfsantrag die Feststellung begehrt, dass die mit Beschluss des Amtsgerichts Freiburg vom 27.06.2017 (400 FH 102/17) titulierten Unterhaltsforderungen nicht aus einer vorsätzlich pflichtwidrigen Verletzung der Unterhaltspflicht nach § 302 Nr. 1 InsO herrühren. 2. Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde des Antragstellers zurückgewiesen. 3. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen. I. Der Antragsteller wendet sich mit seiner sofortigen Beschwerde gegen die Versagung von Verfahrenskostenhilfe für einen Antrag auf Feststellung, dass Unterhaltsansprüche aus einem im vereinfachten Unterhaltsverfahren gegen ihn errichteten Titel nicht bestehen, hilfsweise, dass die Unterhaltsansprüche nicht auf einer vorsätzlich pflichtwidrigen Verletzung der Unterhaltspflicht beruhen. Der Antragsteller ist der Vater der Kinder ..., geboren am ..., und ..., geboren am .... Für die beiden Kinder wurden vom Antragsgegner, dem Jobcenter ..., Leistungen nach dem SGB II erbracht. Auf Antrag des Antragsgegners hat das Amtsgericht Freiburg mit Beschluss vom 27.06.2017 (400 FH 102/17) den vom Antragsteller an das Jobcenter ... zu zahlenden rückständigen Unterhalt für den Zeitraum vom 01.09.2016 bis 31.05.2017 auf 4.060 € je Kind und den ab 01.06.2017 zu zahlenden laufenden Unterhalt je Kind auf 120 % des Mindestunterhalts der 3. Altersstufe abzüglich des hälftigen Kindergeldes festgesetzt. Der Monatsbetrag des laufenden Unterhalts wurde auf 456 € je Kind beziffert. In dem auf Antrag des Antragstellers über dessen Vermögen eröffneten Insolvenzverfahren (Amtsgericht Freiburg 8 IN 727/21) wurden auf Grundlage des Unterhaltsbeschlusses vom 27.06.2017 rückständige Unterhaltsforderungen von insgesamt 14.922 € mit dem Zusatz zur Insolvenztabelle angemeldet, dass es sich bei der Forderung um eine nach § 302 Satz 1 Nr. 1 InsO von der Erteilung der Restschuldbefreiung ausgenommene Forderung handle, da der Schuldner den gesetzlichen Unterhalt vorsätzlich pflichtwidrig nicht gewährt habe. Der Antragsteller macht geltend, er habe nur kurzzeitig von seinen Kindern getrennt gelebt, sodass nur für diesen Zeitraum dem Grunde nach eine Unterhaltspflicht bestanden habe. Die Unterhaltsforderung belaufen sich daher nicht auf 14.922 €. Zumindest aber beruhe die Forderung nicht auf einer vorsätzlich pflichtwidrigen Nichtgewährung des Unterhalts. Der Antragsteller habe sich – auch mit Unterstützung seiner Kinder – stets um eine Arbeitsstelle bemüht. Es sei ihm allerdings nicht gelungen, eine Arbeitsstelle zu finden, die es ihm ermöglicht hätte, über seinen eigenen Bedarf hinaus auch denjenigen der Kinder zu bestreiten. Aufgrund seiner von ihm nicht zu vertretenden Leistungsunfähigkeit habe er die Unterhaltspflicht nicht vorsätzlich verletzt. Der Antragsteller beantragt, ihm Verfahrenskostenhilfe für folgende Anträge zu bewilligen: 1. Festzustellen, die Unterhaltsforderungen aus dem Beschluss des Amtsgerichts Freiburg, Az.: 400 FH 102/17 vom 27.06.2017 i.H.v. 14.922 € bestehen nicht. 2. Hilfsweise festzustellen, die mit dem Beschluss des Amtsgerichts Freiburg vom 27.06.2017, Az.: 400 FH 102/17, festgestellten, zu dem Insolvenzverfahren gemeldeten Unterhaltsforderungen rühren nicht aus einer vorsätzlich pflichtwidrigen Verletzung der Unterhaltspflicht nach § 302 Satz 1 Nr. 1 InsO. Der Antragsgegner beantragt, den Verfahrenskostenhilfeantrag zurückzuweisen. Der Antragsgegner trägt vor, übergegangene Unterhaltsansprüche der Kinder ... und ... würden nur für die Zeit vom 01.09.2016 bis 30.11.2017 geltend gemacht. Zum 01.12.2017 sei der Antragsteller wieder in den Haushalt der Mutter und der gemeinsamen Kinder eingezogen, sodass ein Anspruchsübergang nicht mehr stattgefunden habe. Hinsichtlich der Frage der vorsätzlich pflichtwidrigen Verletzung der gesetzlichen Unterhaltspflicht treffe den Antragsteller eine sekundäre Darlegungs- und Beweislast. Der Bedarf und die Bedürftigkeit der Kinder ergebe sich aus § 1612a BGB. Hinsichtlich seiner fehlenden Leistungsfähigkeit habe der Antragsteller im gerichtlichen Unterhaltsverfahren keine Einwendungen erhoben und vorliegend hierzu nicht substantiiert vorgetragen. Mangels entsprechenden Vortrags des Antragstellers sei davon auszugehen, dass die im Vollstreckungstitel festgestellte Leistungsfähigkeit des Antragstellers zutreffe. Der Antragsteller müsse deshalb gewusst haben, dass er zur Zahlung von Kindesunterhalt verpflichtet gewesen sei. Den Unterhalt habe er deshalb zumindest bedingt vorsätzlich nicht gezahlt. Zudem habe der Antragsgegner keine Forderungen zur Insolvenztabelle angemeldet. Dies sei vielmehr durch die Bundesagentur für Arbeit (Bundesagentur), konkret den Inkassoservice der Bundesagentur für Arbeit ... erfolgt. Der Feststellungsantrag gehe daher von vornherein ins Leere. Träger der Grundsicherung sei die Bundesagentur. Diese lasse bestimmte Aufgaben nach dem SGB II vom Antragsgegner unter der Bezeichnung „Jobcenter“ wahrnehmen. Zu diesen Aufgaben gehöre es, einen Streit über das Bestehen gemäß § 33 SGB II übergegangener Unterhaltsansprüche zu führen, ohne dass hierdurch die Leistungsträgerschaft der Bundesagentur infrage gestellt werde. Für das Inkasso derartiger Ansprüche sei jedoch die Bundesagentur selbst zuständig. Es fehle daher an der Passivlegitimation des Antragsgegners. Das Verfahren war beim Amtsgericht Freiburg zunächst als Zivilsache unter dem Aktenzeichen 5 C 659/22 geführt worden. Mit Beschluss vom 04.08.2022 hat sich die Zivilabteilung des Amtsgerichts Freiburg für unzuständig erklärt und den Rechtsstreit gemäß § 17a Abs. 6 GVG an das Familiengericht verwiesen. Das Amtsgericht – Familiengericht – Freiburg hat mit dem angefochtenen Beschluss vom 07.09.2022 den Verfahrenskostenhilfeantrag des Antragstellers zurückgewiesen. Der Hauptantrag habe keine Aussicht auf Erfolg, da die Unterhaltsforderung ausschließlich denjenigen Zeitraum betreffe, in dem der Antragsteller nicht mit seinen Kindern zusammengelebt habe. Zudem sei die Forderung rechtskräftig tituliert. Der Hilfsantrag habe keine Aussicht auf Erfolg, da dem Antragsteller seine Unterhaltspflicht bekannt gewesen sei. Sein Vortrag zu Erwerbsbemühungen sei unsubstantiiert. Soweit hierfür Zeugen als Beweismittel angeboten worden seien, handle es sich um unzulässige Ausforschungsbeweise. Gegen den ihm am 14.09.2022 zugestellten Beschluss richtet sich die am 23.09.2022 beim Amtsgericht Freiburg eingegangene sofortige Beschwerde des Antragstellers, mit der er vorbringt, dass er nach so langer Zeit rückwirkend keine Unterlagen über seine damaligen Erwerbsbemühungen vorlegen könne. Seine damalige Ehefrau und seine Töchter könnten allerdings bezeugen, dass er in Arbeitsanzeigen recherchiert habe. Seine Töchter hätten die entsprechenden Bewerbungen geschrieben und erforderliche Unterlagen zusammengestellt. Mit Unterstützung seiner Töchter habe er ab 01.07.2016 und damit noch vor der vorübergehenden Trennung von seiner Familie eine Teilzeitbeschäftigung gefunden und aufgenommen. Er habe deshalb nicht vorsätzlich pflichtwidrig den Unterhalt nicht gewährt. Das Amtsgericht hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 19.10.2022 nicht abgeholfen. Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers ist gemäß §§ 113 Abs. 1 FamFG, 127 Abs. 2, 567 ff. ZPO zulässig und – soweit für den hilfsweise gestellten Feststellungsantrag Verfahrenskostenhilfe begehrt wird – begründet. 1. Soweit der Antragsteller Verfahrenskostenhilfe für den Hauptantrag auf Feststellung, dass die Unterhaltsforderung in Höhe von 14.922 € nicht bestehe, begehrt, hat das Familiengericht den Verfahrenskostenhilfeantrag zu Recht im Hinblick auf die rechtskräftige Titulierung der Unterhaltsbeträge mangels hinreichender Erfolgsaussicht zurückgewiesen. Eine Erfolgsaussicht des Hauptantrags wäre auch dann nicht gegeben, wenn man diesen als Abänderungsantrag auslegt. Zu Recht weist der Antragsgegner darauf hin, dass eine rückwirkende Herabsetzung des im vereinfachten Verfahren titulierten Unterhalts ungeachtet des Vorliegens sonstiger Abänderungsvoraussetzungen gemäß §§ 240 Abs. 2, 238 Abs. 3 Satz 4 FamFG für mehr als ein Jahr vor Rechtshängigkeit liegende Zeiträume nicht verlangt werden kann. Der verfahrensgegenständliche Unterhaltszeitraum liegt bereits mehr als fünf Jahre zurück. Tatsachen, die die Voraussetzungen eines begründeten Vollstreckungsgegenantrages nach §§ 113 Abs. 1 FamFG, 767 ZPO begründen könnten, sind bisher nicht dargelegt bzw. etwaige anspruchs- oder vollstreckungshemmende Einreden nicht erhoben, sodass bei entsprechender Auslegung des Hauptantrags eine Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe derzeit nicht in Betracht käme. Es bedarf daher keiner weiteren Aufklärung, ob der Antragsteller seinen Hauptsacheantrag weiterverfolgen will und hierfür mit der sofortigen Beschwerde Verfahrenskostenhilfe begehrt. Zweifel ergeben sich insoweit daraus, dass der Antragsteller bereits im Schriftsatz vom 01.07.2022 vorgetragen hatte, dass es lediglich um die Feststellung gehe, ob die titulierte Forderung aus einer unerlaubten vorsätzlichen Handlung herrühre oder nicht sowie daraus, dass sich das Beschwerdevorbringen in erster Linie mit der Frage der vorsätzlich pflichtwidrigen Nichtgewährung des Unterhalts befasst. 2. Verfahrenskostenhilfe ist dem Antragsteller für den von ihm eingereichten Hilfsantrag zu gewähren. Insoweit hat seine Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne von §§ 113 Abs. 1 FamFG, 114 ZPO. Sie erscheint auch nicht mutwillig. a) Der Feststellungsantrag des Antragstellers ist zulässig. Insbesondere besteht das insoweit erforderliche Feststellungsinteresse für einen negativen Feststellungsantrag gemäß §§ 113 Abs. 1 FamFG, 256 Abs. 1 ZPO. Dieses ergibt sich aus § 302 Nr. 1 InsO (BGH vom 28.06.2012 – IX ZR 160/11, juris Rn. 7). Denn die Anmeldung der verfahrensgegenständlichen Unterhaltsforderung zur Insolvenztabelle mit dem Zusatz, dass es sich um gesetzlichen Unterhalt handle, der vorsätzlich pflichtwidrig nicht gewährt worden sei, führt dazu, dass die Forderung von der Restschuldbefreiung ausgenommen ist. Besteht Streit zwischen dem Gläubiger und dem Schuldner darüber, ob die Voraussetzungen des § 302 Nr. 1 InsO erfüllt sind, haben regelmäßig beide Beteiligte ein Interesse daran, den umstrittenen Charakter der Forderung möglichst frühzeitig zu klären, weshalb dem Schuldner das Interesse an einer negativen Feststellungsklage nicht abgesprochen werden kann (BGH vom 18.12.2008 – IX ZR 124/08, juris Rn. 12). Die Titulierung des Unterhalts selbst steht dem Feststellungsantrag nicht entgegen. Denn die Rechtskraft des Unterhaltsbeschlusses vom 27.06.2017 erstreckt sich nicht auf die Frage, ob der Antragsteller den gesetzlichen Unterhalt vorsätzlich pflichtwidrig nicht gewährt hat (Jaeger/Preuß, InsO, 1. Auflage 2020, § 302 Rn. 17 m.w.N.; vgl. auch BGH vom 03.03.2016 – IX ZB 65/14, juris Rn. 11 ff.; BGH vom 28.06.2012 – IX ZR 160/11, juris Rn. 11 und 12). b) Der Antragsgegner ist nach derzeitigem Sach- und Streitstand entgegen seiner Ansicht passivlegitimiert. aa) Der Antragsgegner trägt zwar zutreffend vor, dass er materiell-rechtlich nicht Inhaber der verfahrensgegenständlichen Forderung ist. Denn nach § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB II gehen im Falle der Leistungsgewährung an eine unterhaltsberechtigte Person deren Unterhaltsansprüche auf den Träger der Sozialleistung in Höhe der erbrachten Leistungen über. Träger der Leistungen sind grundsätzlich die Bundesagentur für Arbeit und die kreisfreien Städte und Kreise, für die ihnen jeweils nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 bzw. Nr. 2 SGB II zugewiesenen Leistungen. Soweit dem Jobcenter gemäß § 44b SGB II die Aufgaben der Durchführung der Leistungsgewährung übertragen sind, lässt dies gemäß § 44b Abs. 1 Satz 2 2. HS SGB II die Trägerschaft nach §§ 6 ff. SGB II unberührt. bb) Entscheidend für die Frage der Passivlegitimation ist vorliegend jedoch nicht die Trägerschaft, sondern der Umstand, dass die zugunsten des Antragsgegners im Festsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Freiburg vom 27.06.2017 (400 FH 102/17) titulierte Forderung zur Insolvenztabelle angemeldet wurde. Diesen Titel hat der Antragsgegner in Wahrnehmung der ihm durch § 44b Abs. 1 SGB II zugewiesenen Aufgaben errichten lassen. Dabei war er berechtigt, den gemäß § 33 SGB II auf den Leistungsträger übergegangenen Unterhaltsanspruch in eigenem Namen geltend zu machen und Zahlung an sich zu verlangen (BGH vom 11.01.2012 – XII ZR 22/10, juris Rn. 13). Folgerichtig hat die Bundesagentur die titulierte Forderung nicht in eigenem Namen, sondern für den Antragsgegner als Titelgläubiger in dessen Auftrag zur Insolvenztabelle angemeldet. Dies ergibt sich unzweifelhaft aus dem in der Akte befindlichen Schreiben der Bundesagentur vom 18.11.2021, wonach die Forderung von 14.922 € „im Auftrag des Jobcenter ..., vertr. d. d. Geschäftsführung [...], diese wiederum vertr. d. d. Agentur für Arbeit ... – Fachbereich Inkasso –, [...]“ zum Insolvenzverfahren angemeldet wurde. Soweit der Antragsgegner vorträgt, das Wort „Auftrag“ sei nicht im juristischen Sinne zu verstehen, da es sich um „betriebswirtschaftliche Semantik“ eines modernen Dienstleistungsunternehmens handle, wenn die Bundesagentur davon spreche, vom Antragsgegner „beauftragt“ zu sein, ist dies aus dem Schreiben vom 18.11.2021 weder ersichtlich noch in dem rein juristischen Zusammenhang einer Forderungsanmeldung nachvollziehbar. Soweit der Antragsgegner darüber hinaus vorträgt, er sei von der Bundesagentur mit der Wahrnehmung bestimmter Aufgaben betraut worden, wobei die Aufgabe des Inkassos nicht auf ihn übertragen worden, sondern bei der Bundesagentur verblieben sei, steht dies mit dem sich aus § 44b SGB II ergebenden Gedanken der einheitlichen und vollständigen Aufgabenwahrnehmung (Hauck/Noftz/Luthe, SGB II, Stand März 2022, § 44b Rn. 13) nicht in Einklang. Nach § 44b Abs. 1 Satz 2 SGB II nimmt das Jobcenter als gemeinsame Einrichtung die Aufgaben der Träger der Leistungen nach dem SGB II wahr. Zu diesen Aufgaben gehört auch die Vollstreckung von Ansprüchen der in gemeinsamen Einrichtungen zusammenwirkenden Träger (BSG vom 14.05.2020 – B 14 AS 28/19 R, juris Rn. 29). Wodurch und auf welcher Grundlage diese gesetzliche Wahrnehmungszuständigkeit des Antragsgegners durchbrochen wurde, ergibt sich aus dem Vortrag des Antragsgegners nicht. Vor diesem Hintergrund kann die für die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe erforderliche Erfolgsaussicht hinsichtlich der Frage der Passivlegitimation des Antragsgegners nicht verneint werden. c) Hinreichende Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung des Antragstellers im Sinne von §§ 113 Abs. 1 FamFG, 114 Abs. 1 ZPO besteht auch im Übrigen. Da der Unterhaltsanspruch rechtskräftig tituliert wurde, ist allein die Frage zu klären, ob der Antragsteller vorsätzlich pflichtwidrig den von ihm geschuldeten Unterhalt nicht gewährt hat. Denn anders als bis zum Inkrafttreten der Neufassung des § 302 InsO am 01.07.2014 ist Gegenstand des Insolvenzverfahrens und des vorliegenden Rechtsstreits nicht ein Schadensersatzanspruch aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 170 StGB, sondern die titulierte Unterhaltsforderung selbst und deren vorsätzlich pflichtwidrige Nichterfüllung. Ergibt die insoweit notwendige Prüfung, dass der Antragsteller unverschuldet tatsächlich nicht in der Lage war, die verfahrensgegenständliche Forderung zu erfüllen, kann die unterbliebene Unterhaltszahlung nicht als vorsätzlich pflichtwidrig im Sinne von § 302 Nr. 1 InsO bewertet werden (MüKo/Stephan, InsO, 4. Auflage 2020, § 302 Rn. 28). aa) Darlegungs- und beweisbelastet für eine solche unterhaltsrechtliche Pflichtwidrigkeit ist grundsätzlich der Antragsgegner als Gläubiger. Dabei kann sich der Gläubiger nicht allein auf den bestehenden Unterhaltstitel berufen, denn in diesem ist nicht rechtskräftig darüber entschieden, ob der Schuldner den titulierten Anspruch vorsätzlich pflichtwidrig nicht erfüllt hat (vgl. BGH vom 03.03.2016 – IX ZB 65/14, juris Rn. 12). Auch die einzelnen Voraussetzungen des titulierten Anspruchs – wie etwa Bedarf und Bedürftigkeit des Unterhaltsgläubigers und Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners – nehmen an der Rechtskraft eines Unterhaltstitels nicht teil. Insoweit handelte es sich um bloße Vorfragen (BGH vom 03.03.2016 – IX ZB 65/14, juris Rn. 15). Abweichend von diesem Grundsatz bedarf es allerdings keiner besonderen Darlegungen des Gläubigers, wenn lediglich Unterhalt in Höhe des Mindestunterhalts in Streit steht. Denn insoweit kann sich der Gläubiger auch im Anwendungsbereich des § 302 Nr. 1 InsO hinsichtlich des Unterhaltsbedarfs und der Bedürftigkeit des minderjährigen Kindes auf § 1612a BGB berufen (BGH vom 03.03.2016 – IX ZB 65/14, juris Rn. 23). Gleichzeitig trifft den Unterhaltsschuldner eine sekundäre Darlegungslast hinsichtlich seiner (fehlenden) Leistungsfähigkeit (BGH vom 03.03.2016 – IX ZB 65/14, juris Rn. 24). bb) Insoweit ist vorliegend hinsichtlich des Bedarfs und der Bedürftigkeit der beiden Kinder des Antragstellers allerdings zu berücksichtigen, dass die für den Mindestunterhalt geltenden Grundsätze der Darlegungs- und Beweislast nicht uneingeschränkt gelten. Denn tituliert sind nicht nur 100 %, sondern 120 % des Mindestunterhalts. cc) Ferner ist bezüglich der Frage der Leistungsfähigkeit des Antragstellers – auch hinsichtlich des Mindestunterhalts – zu berücksichtigen, inwieweit ihm im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast aufgrund des Zeitablaufs Angaben zu den Umständen, aus denen sich seine (fehlende) Leistungsfähigkeit ergibt, noch zumutbar sind. Dabei sind an den Vortrag des Unterhaltsschuldners ebenfalls keine übertriebenen Anforderungen zu stellen (BGH vom 03.03.2016 – IX ZB 65/14, juris Rn. 32). Ob nach diesen Maßstäben das Vorbringen des Antragstellers zu seinen Erwerbsbemühungen hinsichtlich Art (mündlich, schriftlich, über das Jobcenter, Fremd-, Eigeninserate), Anzahl und Zeitraum ausreichend substantiiert ist, kann für die Frage der hinreichenden Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung im Sinne von § 114 Abs. 1 ZPO dahinstehen. Denn diese ergibt sich bereits aus dem unstreitigen Vortrag des Antragstellers, dass er im verfahrensgegenständlichen Unterhaltszeitraum über keine Ausbildung und zudem über keine ausreichenden Sprachkenntnisse verfügt habe. Bereits diese Umstände begründen erhebliche Zweifel, ob der Antragsteller bei unterstellt ausreichenden Erwerbsbemühungen tatsächlich in der Lage war, unter Wahrung seines Selbstbehalts den titulierten Unterhalt zu erbringen. Bei Zugrundelegung des damaligen Selbstbehalts gegenüber minderjährigen Kindern von 1.080 € und Unterhaltspflichten in Höhe von monatlich insgesamt 912 € (2 × 456 €) hätte der Antragsteller monatliche Nettoeinkünfte von 1.992 € erzielen müssen. Der Antragsteller hätte daher eine Arbeitsstelle finden müssen, bei der er deutlich mehr als den im Jahr 2016 geltenden Mindestlohn von 8 € je Stunde verdient. Denn mit dem damaligen Mindestlohn hätte der Antragsteller bei Lohnsteuerklasse 1 lediglich ein monatliches Nettoeinkommen von rund 1.048 € erzielt. Es erscheint daher zumindest nicht fernliegend, dass er mangels Ausbildung und ausreichenden Sprachkenntnissen voraussichtlich keine Einkünfte hätte erzielen können, die den Selbstbehalt erreichen oder deutlich über ihn hinausgehen. In diesem Falle würde jedoch die unterbliebene Unterhaltszahlung nicht oder allenfalls zu einem geringen Teil auf einer vorsätzlichen Pflichtwidrigkeit beruhen. Die Klärung der Frage, ob und in welcher Höhe der Antragsteller tatsächlich über seinen Selbstbehalt hinaus hätte Einkünfte erzielen können, muss dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. dd) Aus dem Vorbringen des Antragsgegners ergibt sich insoweit nichts Abweichendes. Er hat weder zu dem über den Mindestunterhalt hinausgehenden Bedarf der Kinder noch zur entsprechenden Leistungsfähigkeit des Antragsgegners etwas vorgetragen. Der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 03.03.2016 (IX ZB 65/14), auf die sich der Antragsgegner in diesem Zusammenhang beruft, lag ein abweichender Sachverhalt zugrunde. In dem dort entschiedenen Fall waren die zur Insolvenztabelle angemeldeten Forderungen in einem streitigen Urteil tituliert worden. In diesem waren Feststellungen zur Leistungsfähigkeit des Schuldners insbesondere zu seinen Verdienstmöglichkeiten getroffen worden, die sich der Gläubiger im Insolvenzverfahren zur Begründung der Unterhaltspflichtverletzung zu eigen gemacht hatte. An vergleichbaren Feststellungen fehlt es hinsichtlich des vorliegend im vereinfachten Unterhaltsverfahren festgesetzten Unterhalts. III. Aufgrund des teilweisen Obsiegens des Antragstellers und der Komplexität der Angelegenheit entspricht es dem billigen Ermessen von der Erhebung von Gerichtskosten abzusehen; Nr. 1912 KV-FamGKG.