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Beschluss

18 WF 166/22

OLG Karlsruhe Senat für Familiensachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGKARL:2023:0221.18WF166.22.00
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Leitsätze
1. Verhängt das Gericht gegen einen unentschuldigt nicht erschienen Beteiligten gemäß § 33 Abs. 3 FamFG ein Ordnungsgeld und schließt es sodann das Verfahren in der Hauptsache ohne Anberaumung eines neuen Termins ab, steht der Verfahrensabschluss der Aufrechterhaltung des Ordnungsgeldes dann nicht entgegen, wenn die Hauptsache objektiv nicht entscheidungsreif war und die von Amts wegen gebotene, erstinstanzlich jedoch unterbliebene Sachaufklärung in zweiter Instanz nachzuholen ist.(Rn.18) 2. Das bloße Nichterscheinen eines zur persönlichen Anhörung ordnungsgemäß geladenen Beteiligten stellt keinen schwerwiegenden Grund im Sinne von § 160 Abs. 3 FamFG dar, weshalb zunächst zu versuchen ist, das persönliche Erscheinen zu einem neu anzuberaumenden Termin mit den Ordnungsmitteln nach § 33 Abs. 3 FamFG durchzusetzen.(Rn.20)
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Lahr vom 12.08.2022 (6 F 20/22) dahingehend abgeändert, dass gegen den Antragsgegner ein Ordnungsgeld von 300 € festgesetzt wird. 2. Die weitergehende Beschwerde des Antragsgegners wird zurückgewiesen. 3. Die Gebühr nach Nr. 1912 KV-FamGKG wird auf die Hälfte ermäßigt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Verhängt das Gericht gegen einen unentschuldigt nicht erschienen Beteiligten gemäß § 33 Abs. 3 FamFG ein Ordnungsgeld und schließt es sodann das Verfahren in der Hauptsache ohne Anberaumung eines neuen Termins ab, steht der Verfahrensabschluss der Aufrechterhaltung des Ordnungsgeldes dann nicht entgegen, wenn die Hauptsache objektiv nicht entscheidungsreif war und die von Amts wegen gebotene, erstinstanzlich jedoch unterbliebene Sachaufklärung in zweiter Instanz nachzuholen ist.(Rn.18) 2. Das bloße Nichterscheinen eines zur persönlichen Anhörung ordnungsgemäß geladenen Beteiligten stellt keinen schwerwiegenden Grund im Sinne von § 160 Abs. 3 FamFG dar, weshalb zunächst zu versuchen ist, das persönliche Erscheinen zu einem neu anzuberaumenden Termin mit den Ordnungsmitteln nach § 33 Abs. 3 FamFG durchzusetzen.(Rn.20) 1. Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Lahr vom 12.08.2022 (6 F 20/22) dahingehend abgeändert, dass gegen den Antragsgegner ein Ordnungsgeld von 300 € festgesetzt wird. 2. Die weitergehende Beschwerde des Antragsgegners wird zurückgewiesen. 3. Die Gebühr nach Nr. 1912 KV-FamGKG wird auf die Hälfte ermäßigt. I. Der Antragsgegner wendet sich mit seiner sofortigen Beschwerde gegen einen Ordnungsgeldbeschluss. Der Antragsgegner ist der Vater der bei ihm lebenden Kinder …, geboren am …, und …, geboren am …. In dem am 27.01.2022 von der Antragstellerin, der Mutter der beiden Kinder, eingeleiteten Umgangsverfahren wurde der Antragsgegner mit Verfügung des Amtsgerichts Lahr vom 17.06.2022 zu dem auf 12.08.2022 anberaumten Anhörungstermin geladen. Die Terminsladung wurde dem bis dahin anwaltlich nicht vertretenen Antragsgegner am 29.06.2022 zugestellt. Nachdem der Antragsgegner dem Termin am 12.08.2022 ohne Angabe von Gründen ferngeblieben war, hat das Amtsgericht Lahr gegen ihn mit dem angefochtenen Beschluss vom 12.08.2022 ein Ordnungsgeld in Höhe von 1.000 € festgesetzt. Mit Endbeschluss vom 15.08.2022 hat das Amtsgericht eine Umgangsregelung getroffen, gegen die der Antragsgegner Beschwerde eingelegt hat. Gegen den ihm am 20.08.2022 zugestellten Beschluss vom 12.08.2022 richtet sich die am 05.09.2022 (Montag) beim Amtsgericht Lahr eingegangene sofortige Beschwerde des nunmehr anwaltlich vertretenen Antragsgegners. Zur Begründung wurde von der Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners zunächst vorgetragen, ihr seien keine Schriftstücke zugegangen. Es sei nicht nachvollziehbar, woraus sich ein Verstoß ergeben soll, der die Festsetzung eines Ordnungsgeldes rechtfertige. Mit Beschluss vom 10.10.2022, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, hat das Amtsgericht Lahr der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen. In seiner Stellungnahme zum Nichtabhilfebeschluss führt der Antragsgegner aus, er sei davon ausgegangen, dass nach vorausgegangener Anordnung des Ruhens des Verfahrens die Terminierung ein Versehen sei, da seiner Ansicht nach der Umgang aufgrund einer massiven psychischen Erkrankung der Mutter nicht stattgefunden habe. Nachdem es sich um das erste Verfahren handle, in dem die Verfahrensbevollmächtigte des Antragsgegners nicht als solche benannt worden sei, sei der Antragsgegner ferner davon ausgegangen, dass er von seiner Verfahrensbevollmächtigten darauf hingewiesen werde, falls ein Termin wahrzunehmen sei. Dies sei jedoch nicht möglich gewesen, da die Verfahrensbevollmächtigte von dem Verfahrensablauf keine Kenntnis gehabt habe. Im Übrigen sei das verhängte Ordnungsgeld deutlich zu hoch. In dem die Beschwerde in der Hauptsache betreffenden Anhörungstermin hat der Antragsgegner erklärt, er habe sich bei seiner Rechtsanwältin telefonisch erkundigt, ob er den Termin beim Amtsgericht wahrnehmen müsse. Diese habe ihm erklärt, sie wisse nichts von einem Termin, weshalb er davon ausgegangen sei, er müsse nicht erscheinen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II. Die gemäß §§ 33 Abs. 3 Satz 5 FamFG, 567 ff. ZPO zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde des Antragsgegners ist begründet, soweit sie sich gegen die Höhe des verhängten Ordnungsgeldes richtet. 1. Die Voraussetzungen für die Verhängung eines Ordnungsgeldes lagen vor. a) Der Antragsgegner war zu dem auf 12.08.2022 anberaumten Termin unter Anordnung seines persönlichen Erscheinens ordnungsgemäß geladen worden. Die Terminsladung enthielt den nach § 33 Abs. 4 FamFG erforderlichen Hinweis auf die sich aus § 33 Abs. 3 FamFG ergebenden Folgen eines unentschuldigten Ausbleibens im Termin. Die Terminsladung war dem Antragsgegner ausweislich der in der Akte befindlichen Zustellungsurkunde am 29.06.2022 durch persönliche Übergabe zugestellt worden. b) Sein Nichterscheinen hat der Antragsgegner nicht hinreichend entschuldigt. Nachdem der Antragsgegner seine jetzige Verfahrensbevollmächtigte bis zu dem auf 12.08.2022 anberaumten Termin nicht mandatiert hatte, kann er sich weder darauf berufen, dass seine Verfahrensbevollmächtigte keine Kenntnis vom Termin gehabt habe noch darauf, dass er davon ausgegangen sei, er werde von seiner Verfahrensbevollmächtigten darauf hingewiesen, falls er einen Termin wahrnehmen müsse. Soweit der Antragsgegner vorträgt, er sei davon ausgegangen, bei der Terminsladung handle es sich um ein Versehen, ist dies weder glaubwürdig noch geeignet, das Nichterscheinen des Antragsgegners zu entschuldigen. Es wäre ihm ohne weiteres möglich gewesen, sich bei etwaigen tatsächlich bestehenden Zweifeln durch eine Nachfrage bei Gericht zu vergewissern. Gleiches gilt hinsichtlich seines Vortrags, er habe sich an seine in diesem Verfahren nicht mandatierte Rechtsanwältin gewandt, die – die objektiv zutreffende – Auskunft erteilt habe, sie wisse nichts von einem Termin (vgl. Prütting/Helms/Abramenko, FamFG, 6. Auflage 2023, § 33 Rn. 30). c) Der Festsetzung des Ordnungsgeldes steht nicht entgegen, dass das Amtsgericht Lahr das Umgangsverfahren in erster Instanz mit Endbeschluss vom 15.08.2022 zum Abschluss gebracht hat. Denn der Zweck des Ordnungsgeldes wird hierdurch nicht verfehlt. aa) Die Festsetzung eines Ordnungsgeldes setzt regelmäßig voraus, dass das Nichterscheinen eines Beteiligten das Verfahren behindert oder verzögert hat, insbesondere, weil die notwendige Sachaufklärung nicht erfolgen konnte. Sinn des Ordnungsgeldes ist es dagegen nicht, den im Termin ausgebliebenen Beteiligten zu bestrafen. Ist das Verfahren trotz Nichterscheinens des Beteiligten entscheidungsreif, scheidet die Verhängung eines Ordnungsgelds regelmäßig aus (OLG Hamm vom 30.05.2011 – 8 WF 134/11, juris Rn. 2; MünchKomm/Ulrici, FamFG, 3. Auflage 2018, FamFG § 33 Rn. 12; Sternal/Jokisch, FamFG, 21. Auflage 2023, FamFG § 33 Rn. 19; vgl. auch BGH vom 22.06.2011 – I ZB 77/10, juris Rn. 15 ff. zu § 141 ZPO). Die Frage der Entscheidungsreife ist dabei nach objektiven Maßstäben zu bestimmen. Sieht das Amtsgericht fehlerhaft die Entscheidungsreife als gegeben an, entfällt der Zweck eines vom ihm nach § 33 Abs. 3 FamFG festgesetzten Ordnungsgeldes nicht, wenn es ohne Anberaumung eines neuen Termins eine Entscheidung in der Sache trifft und die von Amts wegen gebotene, erstinstanzlich unterbliebene Sachaufklärung in zweiter Instanz nachzuholen ist. bb) Vorliegend bedurfte die Sache unabhängig davon, dass das Amtsgericht das Verfahren durch den Endbeschluss vom 15.08.2022 erstinstanzlich abgeschlossen hatte, weiterer Aufklärung. Der Antragsgegner hatte sich schriftsätzlich im Verfahren des Amtsgerichts nicht geäußert. Ein außergerichtlicher Vermittlungsversuch des Jugendamts, den Umgang der Kinder mit der Mutter zu regeln, war gescheitert. Die Hintergründe, weshalb der Vater seit längerem den Umgang der Mutter mit den Kindern verweigerte, war zum Zeitpunkt der amtsgerichtlichen Entscheidung unklar. Die Anberaumung eines neuen, gemäß § 160 Abs. 1 FamFG gebotenen Termins zur Anhörung des Vaters, wäre daher - neben der bis dahin noch nicht erfolgten Kindesanhörung - zur Sachaufklärung erforderlich gewesen. Daran ändert auch der in der amtsgerichtlichen Terminsladung enthaltene Hinweis nach § 34 Abs. 3 FamFG nichts, wonach das Verfahren bei unentschuldigtem Fernbleiben eines Beteiligten vom Termin ohne seine persönliche Anhörung beendet werden kann. Denn von der persönlichen Anhörung des Vaters hätte das Amtsgericht gemäß § 160 Abs. 3 FamFG nur aus schwerwiegenden Gründen absehen dürfen. Das bloße Nichterscheinen zu einem Termin stellt keinen schwerwiegenden Grund im Sinne dieser Vorschrift dar. Das Amtsgericht hätte den Vater daher zu einem neuen Anhörungstermin laden müssen, wobei das nach § 33 Abs. 3 FamFG festgesetzte Ordnungsgeld der Durchsetzung des persönlichen Erscheinens des Vaters gedient hätte (OLG Bremen vom 26.01.2015 – 5 UF 123/14, juris Rn. 13; OLG Frankfurt vom 30.08.2006 – 1 UF 196/06, juris Rn. 4; Prütting/Helms/Hammer, a.a.O., § 160 Rn. 12; Sternal/ Schäder, a.a.O., § 160 Rn. 13; Musielak/Borth/Frank, FamFG, 7. Auflage 2022, § 160 Rn. 5; Dutta/Jacoby/Schwab/Lack, FamFG, 4. Auflage 2021, § 160 Rn. 23; Heilmann/Cirullies, Praxiskommentar Kindschaftsrecht, 2. Auflage 2020, § 34 FamFG Rn. 9; Johannsen/Henrich/ Althammer/Döll, FamFG, 7. Auflage 2020, § 160 FamFG Rn. 4; a.A. OLG Nürnberg vom 29.06.2016 – 7 UF 625/16 juris Rn. 50). Dass ein solcher neuer Termin weiteren Erkenntnisgewinn mit sich gebracht hätte, lässt sich daraus entnehmen, dass der Antragsgegner den Umgangsbeschluss vom 15.08.2022 nicht akzeptiert, sondern gegen diesen Beschwerde eingelegt hat und erstmals in seiner Beschwerdebegründung Umstände, wie beispielsweise eine Erkrankung der Mutter, vorgetragen hat, die seiner Ansicht nach einem Umgang entgegenstehen. Die Anhörung auch des Antragsgegners im Beschwerdeverfahren hat letztendlich zu einer durch gebilligten Vergleich zustande gekommenen abweichenden Umgangsregelung geführt. Die vom Antragsgegner vorgebrachten Bedenken hätten in dem auf den 12.08.2022 anberaumten Termin beim Amtsgericht erörtert werden können, falls er zu diesem erschienen wäre. Nachdem die Beteiligten sich in den vorangegangenen familiengerichtlichen Verfahren stets in erster Instanz verständigen konnten, erscheint es nicht fernliegend, dass die Beteiligten ähnlich wie im nachfolgenden Beschwerdeverfahren, zu einer einvernehmlichen Umgangsregelung gefunden hätten, ohne dass es eines weiteren Anhörungstermins beim Amtsgericht - oder wie vorliegend eines Beschwerdeverfahrens - bedurft hätte. 2. Die Höhe des Ordnungsgeldes ist nach billigem Ermessen zu bestimmen. Es beträgt nach Art. 6 Abs. 1 Satz EGStGB zwischen 5 € und 1.000 €. Insoweit ist vorliegend zu berücksichtigen, dass der Antragsgegner als praktizierender Arzt über ein zumindest durchschnittliches Einkommen verfügen dürfte. In die Abwägung mit einzustellen ist ferner, dass es sich um den erstmaligen Verstoß gegen die Anordnung des persönlichen Erscheinens im vorliegenden Verfahren handelte. Die Festsetzung des höchstmöglichen Ordnungsgeldes ist daher in keiner Weise gerechtfertigt. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Antragsgegner nicht anwaltlich vertreten war und die telefonische Erklärung seiner späteren Verfahrensbevollmächtigten möglicherweise falsch interpretiert hat, erscheint ein Ordnungsgeld von 300 € angemessen und ausreichend. III. Die Kostenentscheidung beruht auf Nr. 1912 KV-FamGKG und berücksichtigt, dass der Antragsgegner mit seiner Beschwerde teilweise Erfolg hatte.