Beschluss
18 UF 206/22
OLG Karlsruhe Senat für Familiensachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGKARL:2023:0308.18UF206.22.00
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Leitsätze
1. Zu den Voraussetzungen und zur Höhe des Anspruchs auf Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung nach § 25 VersAusglG.(Rn.20)
2. Im Fall der Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung gemäß § 25 VersAusglG soll der überlebende Ehegatte nicht bessergestellt werden als bei Durchführung des Versorgungsausgleichs. Dies kann durch eine Saldierung der beiderseitigen Anrechte der früheren Ehegatten in entsprechender Anwendung von § 31 Abs. 1 und Abs. 2 VersAusglG oder durch eine Herabsetzung des Anspruchs nach § 27 VersAusglG gewährleistet werden.(Rn.28)
Tenor
1. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Freiburg vom 23.09.2022 (47 F 2654/21) aufgehoben und wie folgt neu gefasst:
(1) Die weitere Beteiligte Ziffer 1 wird verpflichtet, an die Antragstellerin eine laufende schuldrechtliche, monatlich im Voraus zu zahlende Ausgleichsrente in Höhe von 45,50 € als Teilhabeanspruch an der Hinterbliebenenversorgung zu bezahlen und zwar vom Beginn des zweiten Monats nach Ablauf des Monats, in dem die weitere Beteiligte Ziffer 1 Kenntnis von der Rechtskraft der vorliegenden Entscheidung erlangt.
Es wird festgestellt, dass die weitere Beteiligte Ziffer 1 an die Antragstellerin die Ausgleichsrente für die Zeit seit dem 01.03.2023 bis zum oben genannten Zeitpunkt zu zahlen hat, soweit die weitere Beteiligte Ziffer 1 nicht mit befreiender Wirkung an die weitere Beteiligte Ziffer 4 bezahlt hat.
Im Übrigen wird der Antrag auf Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs nach dem Tod des Ausgleichspflichtigen (Herrn …, geboren am …, verstorben am …) abgewiesen.
(2) Die Antragstellerin trägt die Gerichtskosten des Verfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
(3) Der Verfahrenswert wird auf 3.133,20 € festgesetzt.
2. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden im Beschwerdeverfahren nicht erstattet.
3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.566,60 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zu den Voraussetzungen und zur Höhe des Anspruchs auf Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung nach § 25 VersAusglG.(Rn.20) 2. Im Fall der Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung gemäß § 25 VersAusglG soll der überlebende Ehegatte nicht bessergestellt werden als bei Durchführung des Versorgungsausgleichs. Dies kann durch eine Saldierung der beiderseitigen Anrechte der früheren Ehegatten in entsprechender Anwendung von § 31 Abs. 1 und Abs. 2 VersAusglG oder durch eine Herabsetzung des Anspruchs nach § 27 VersAusglG gewährleistet werden.(Rn.28) 1. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Freiburg vom 23.09.2022 (47 F 2654/21) aufgehoben und wie folgt neu gefasst: (1) Die weitere Beteiligte Ziffer 1 wird verpflichtet, an die Antragstellerin eine laufende schuldrechtliche, monatlich im Voraus zu zahlende Ausgleichsrente in Höhe von 45,50 € als Teilhabeanspruch an der Hinterbliebenenversorgung zu bezahlen und zwar vom Beginn des zweiten Monats nach Ablauf des Monats, in dem die weitere Beteiligte Ziffer 1 Kenntnis von der Rechtskraft der vorliegenden Entscheidung erlangt. Es wird festgestellt, dass die weitere Beteiligte Ziffer 1 an die Antragstellerin die Ausgleichsrente für die Zeit seit dem 01.03.2023 bis zum oben genannten Zeitpunkt zu zahlen hat, soweit die weitere Beteiligte Ziffer 1 nicht mit befreiender Wirkung an die weitere Beteiligte Ziffer 4 bezahlt hat. Im Übrigen wird der Antrag auf Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs nach dem Tod des Ausgleichspflichtigen (Herrn …, geboren am …, verstorben am …) abgewiesen. (2) Die Antragstellerin trägt die Gerichtskosten des Verfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. (3) Der Verfahrenswert wird auf 3.133,20 € festgesetzt. 2. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden im Beschwerdeverfahren nicht erstattet. 3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.566,60 € festgesetzt. I. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist der Anspruch der Antragstellerin auf Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung ihres verstorbenen geschiedenen Ehemannes gegen die weitere Beteiligte Ziffer 1. Die Antragstellerin war mit dem am … verstorbenen … verheiratet. Die Ehe wurde durch Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Freiburg vom 10.05.1988 (41 F 261/87) geschieden. Unter Ziffer 3 des Tenors ist bestimmt, dass zwischen den Parteien nur ein schuldrechtlicher Versorgungsausgleich stattzufinden hat. Der verstorbene frühere Ehemann der Antragstellerin hatte während der Ehezeit eine Anwartschaft auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung bei der … erworben, die nach der vom Versorgungsträger am 03.02.1988 erteilten Auskunft noch nicht unverfallbar war. Im Scheidungsurteil vom 10.05.1988 ist insoweit ausgeführt, dass die Anwartschaft daher gemäß § 1587a Abs. 2 Nr. 3 Satz 3 BGB (in der Fassung vom 01.07.1977 - 31.12.1991) nicht in den an sich jetzt vorzunehmenden Versorgungsausgleich einbezogen werden könne und hinsichtlich dieser Anwartschaft daher nur der schuldrechtliche Versorgungsausgleich gemäß §§ 1587f ff. BGB (in der Fassung vom 01.07.1977 - 31.12.2001) in Betracht komme, der zu gegebener Zeit auf Antrag durchzuführen sein werde. Die … GmbH wurde im Jahr 2018 aufgelöst. Versorgungsträger des Anrechts ist die weitere Beteiligte Ziffer 1, die … AG (ehemals …). Weiter hatte der verstorbene frühere Ehemann während der Ehezeit Versorgungsanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben, die nach Auskunft der … vom 05.02.1988 monatlich 332,30 DM betrugen. Die Antragstellerin hatte während der Ehezeit als Beamtin bei ihrem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn Versorgungsanwartschaften erworben, die sich nach Auskunft des Landesamtes … vom 08.03.1988 auf monatlich 179,01 DM beliefen. Das Amtsgericht hatte mit Scheidungsurteil vom 10.05.1988 auf Antrag der hiesigen Antragstellerin den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich angeordnet, da sich die Durchführung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs, die an sich gemäß § 1587b Abs. 1 BGB (in der Fassung vom 01.07.1977 - 31.12.1991) im Wege des sogenannten Rentensplittings zu erfolgen gehabt hätte, voraussichtlich nicht zu ihren Gunsten auswirken würde, da sie aller Voraussicht nach niemals die Mindestwartezeit von 60 Kalendermonaten Versicherungszeit für eine Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit erfüllen werde. Als … am … verstarb, war er mit der weiteren Beteiligten Ziffer 4 verheiratet. Die Antragstellerin hat nach der Ehescheidung nicht erneut geheiratet. Sie wurde mit Ablauf des 28.02.2023 in den Ruhestand versetzt. Mit verfahrenseinleitendem Schreiben vom 29.10.2021 beantragte die Antragstellerin beim Amtsgericht - Familiengericht - Freiburg die Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs. Das Amtsgericht hat Auskünfte der Versorgungsträger der Antragstellerin und ihres früheren Ehemannes eingeholt. Danach hat der verstorbene frühere Ehemann während der Ehezeit bei der weiteren Beteiligten Ziffer 2, der …, ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 9,0792 Entgeltpunkten, entsprechend einer Monatsrente von 167,95 €, erlangt. Der Versorgungsträger hat vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 4,5396 Entgeltpunkten, entsprechend einer Monatsrente von 83,97 €, zu bestimmen. Bei der weiteren Beteiligten Ziffer 1, der … AG, hat der verstorbene frühere Ehemann während der Ehezeit ein Versorgungsanrecht in Höhe einer Monatsrente von 91 € erworben, wovon 45,50 € als Monatsrente auszugleichen wären. Die weiteren Beteiligten 1 und 2 leisten jeweils eine Hinterbliebenenrente an die weitere Beteiligte Ziffer 4. Die Antragstellerin hat während der Ehezeit bei dem weiteren Beteiligten Ziffer 3, dem …, ein Anrecht in Höhe eines Monatsbetrags von 88,81 € erlangt. Der Versorgungsträger hat vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit monatlich 44,41 € zu bestimmen. Mit dem angefochtenen Beschluss vom 23.09.2022 hat das Amtsgericht den Antrag der Antragstellerin auf Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs nach dem Tod des Ausgleichspflichtigen zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, dass der Anspruch gemäß § 25 Abs. 2 VersAusglG ausgeschlossen sei, weil das Anrecht aufgrund der in der Ausgangsentscheidung angenommenen Unwirtschaftlichkeit des Ausgleichs wegen fehlender Ausgleichsreife nach § 19 Abs. 2 Nr. 3 VersAusglG von dem Wertausgleich bei der Scheidung ausgenommen gewesen sei. Gegen diese ihrem Verfahrensbevollmächtigten am 26.09.2022 zugestellte Entscheidung wendet sich die Antragstellerin mit ihrer am selben Tag beim Amtsgericht eingegangenen Beschwerde vom 26.10.2022. Die Antragstellerin akzeptiert die Abweisung ihres Antrags, soweit diese den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich bei der … betrifft. Mit ihrer Beschwerde beantragt sie, über den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich der betrieblichen Altersvorsorge bei der … AG zu beschließen. Insoweit habe das Amtsgericht keine Entscheidung getroffen. Die Beteiligten hatten Gelegenheit zur Stellungnahme. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II. Die gemäß § 58 Abs. 1 FamFG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde der Antragstellerin ist begründet. 1. Der Beschwerde der Antragstellerin fehlt es nicht am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis. Insbesondere kann das von ihr mit der Beschwerde verfolgte Ziel, eine Entscheidung über den schuldrechtlichen Ausgleich des Anrechts ihres früheren verstorbenen Ehemannes bei der … AG herbeizuführen, nicht durch eine Ergänzung des Beschlusses gemäß § 43 FamFG erreicht werden. Denn eine solche setzt voraus, dass ein von einem Beteiligten gestellter Antrag übergangen wurde. In Amtsermittlungsverfahren wie dem Versorgungsausgleichsverfahren ist eine Ergänzung des Beschlusses dann möglich, wenn ein in das Verfahren eingeführtes bestimmtes Rechtsschutzbegehren eines Beteiligten versehentlich nicht vollständig beschieden wurde. Voraussetzung ist also eine versehentliche Teilentscheidung des Gerichts, die bei einer Entscheidung über den einheitlichen Verfahrensgegenstand des Versorgungsausgleichs indes nicht vorliegen kann (BGH vom 25.06.2014 - XII ZB 410/12, juris Rn. 14). Hier hat das Amtsgericht über den Antrag der Antragstellerin auf Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs entschieden und diesen insgesamt abgewiesen. Das Übergehen einzelner Anrechte im Rahmen des Versorgungsausgleichs ist durch die Beschwerde zu korrigieren (MünchKomm/Ulrici, FamFG, 3. Auflage 2018, § 43 Rn. 6; Sternal/Jokisch, FamFG, 21. Auflage 2023, § 43 Rn. 7). 2. Auf die Beschwerde der Antragstellerin ist der angefochtene Beschluss dahingehend abzuändern, dass die weitere Beteiligte Ziffer 1 verpflichtet wird, an die Antragstellerin eine laufende schuldrechtliche monatlich im Voraus zu zahlende Ausgleichsrente in Höhe von 45,50 € zu bezahlen. Der Antragstellerin steht ab 01.03.2023 gegen die weitere Beteiligte Ziffer 1 ein Teilhabeanspruch an der Hinterbliebenenversorgung nach dem Tod des Versicherten … zu. a) Die Voraussetzungen für eine Beteiligung der Antragstellerin an der Hinterbliebenenversorgung gemäß § 25 Abs. 1 und Abs. 2 VersAusglG liegen in Bezug auf das Anrecht des verstorbenen … bei der weiteren Beteiligten Ziffer 1 dem Grunde nach vor. aa) Der verstorbene … war Berechtigter eines betrieblichen Anrechts bei der … GmbH, deren Nachfolgerin die jetzige Beteiligte Ziffer 1 ist. Die maßgeblichen Bestimmungen der … Rente sehen in § 14 eine Hinterbliebenenversorgung in Höhe von 60% des Ruhegeldes vor, wenn der Mitarbeiter im Zeitpunkt seines Todes bereits pensioniert war. … ist am 31.08.2010 aus dem Dienst getreten und bezog zum Todeszeitpunkt eine monatliche Rente von der weiteren Beteiligten Ziffer 1. Die Wiederverheiratungsklausel in § 5 Abs. 2 der Versorgungszusage, wonach das Witwengeld mit Ablauf des Monats erlischt, in dem die Witwe sich wieder verheiratet, steht dem Anspruch der Antragstellerin auf Beteiligung an der Hinterbliebenenversorgung nicht entgegen, weil die Antragstellerin nach der Scheidung nicht wieder geheiratet hat. bb) Der Anspruch auf Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung ist fällig gemäß §§ 25 Abs. 4, 20 Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG, weil die Antragstellerin mit Ablauf des 28.02.2023 in den Ruhestand versetzt wurde und seit 01.03.2023 vom weiteren Beteiligten Ziffer 3 eine laufende Versorgung im Sinne von § 2 VersAusglG bezieht. cc) Der Anspruch ist nicht gemäß § 25 Abs. 2 VersAusglG ausgeschlossen. Denn anders als das Anrecht bei der gesetzlichen Rentenversicherung ist das Anrecht bei der weiteren Beteiligten Ziffer 1 nicht nach § 19 Abs. 2 Nr. 3 VersAusglG wegen der Unwirtschaftlichkeit des Ausgleichs für die ausgleichsberechtigte Person, sondern gemäß § 1587a Abs. 2 Nr. 3 Satz 3 BGB wegen der zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Scheidung fehlenden hinreichenden Verfestigung vom Wertausgleich bei der Scheidung ausgenommen worden. Gemäß § 1587a Abs. 2 Nr. 3 Satz 3 BGB (in der Fassung vom 01.07.1977 - 31.12.1991) finden für Anwartschaften oder Aussichten auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung, die im Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidung noch nicht unverfallbar sind, die Vorschriften über den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich Anwendung. Diese Bestimmung entspricht der aktuell gültigen Vorschrift des § 19 Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG, wonach ein Anrecht nicht ausgleichsreif ist, wenn es dem Grunde oder der Höhe nach noch nicht hinreichend verfestigt ist, insbesondere als noch verfallbares Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes. Die Ausnahme vom Wertausgleich bei der Scheidung wegen fehlender Ausgleichsreife nach § 19 Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG begründet keinen Ausschluss des Anspruchs nach § 25 Abs. 2 VersAusglG. Auch sonst liegt kein Grund für den Ausschluss des Anspruchs gemäß § 25 Abs. 2 VersAusglG vor. Das Anrecht war nicht wegen einer Vereinbarung der Ehegatten vom Wertausgleich bei der Scheidung ausgenommen. Es handelt sich weder um ein degressives Anrecht im Sinne von § 19 Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG noch beruhte die Ausnahme vom Wertausgleich nach § 19 Abs. 3 VersAusglG auf dem Vorhandensein nicht ausgleichsreifer ausländischer Anrechte des anderen Ehegatten. b) Die Höhe des Teilhabeanspruchs der Antragstellerin ist einerseits auf die in der Versorgungszusage vorgesehene Witwenleistung und andererseits nach § 25 Abs. 3 Satz 1 VersAusglG auf diejenige Ausgleichsrente beschränkt, die der geschiedene Ehemann bei seinem Weiterleben nach § 20 Abs. 1 VersAusglG zu leisten hätte, wobei der niedrigere der beiden Beträge maßgeblich ist. aa) Zum Todeszeitpunkt hat der verstorbene … eine monatliche Rente in Höhe von 483,53 € bezogen. Die fiktive Witwenrente beträgt 60% hiervon, mithin 290,12 €. bb) Die fiktive schuldrechtliche Ausgleichsrente, welche der frühere Ehemann im Falle seines Weiterlebens nach § 20 Abs. 1 VersAusglG zu leisten hätte, hat die weitere Beteiligte Ziffer 1 unter Zugrundelegung einer ehezeitlichen Betriebszugehörigkeit von 86 Monaten bei einer gesamten Betriebszugehörigkeit von 457 Monaten, einer sich hieraus ergebenden Ehezeitquote von 0,1882 und einem sich hieraus errechnenden Ehezeitanteil von 91 € nachvollziehbar mit monatlich 45,50 € errechnet. cc) Der danach für die Bemessung der Höhe des Teilhabeanspruchs der Antragstellerin maßgebliche niedrigere Betrag von 45,50 € ist weder im Wege der Saldierung noch gemäß § 27 VersAusglG herabzusetzen. (1) Verfügen beide Eheleute über schuldrechtlich auszugleichende Anrechte, kann es, wenn einer der Beteiligten stirbt, nach der gesetzlichen Regelung dazu kommen, dass der andere seine eigenen Anrechte ungekürzt behält, zusätzlich aber noch einen Anspruch auf Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung nach § 25 VersAusglG geltend machen kann, was mit dem Halbteilungsgrundsatz nicht vereinbar ist. Diese Folge fehlender Saldierung wurde vom Gesetzgeber offenbar übersehen. Um zu gewährleisten, dass der überlebende Ehegatte durch den Tod des anderen Ehegatten nicht bessergestellt wird, als wenn der Versorgungsausgleich durchgeführt worden wäre, wird einerseits vorgeschlagen dieses Ergebnis durch Anwendung des § 27 VersAusglG zu vermeiden (Erman/Norpoth/Sasse, BGB, 17. Auflage 2023, Vorbemerkung vor § 20 VersAusglG Rn. 3). Andererseits soll in entsprechender Anwendung von § 31 Abs. 1 und Abs. 2 VersAusglG eine Saldierung der beiderseitigen Anrechte der früheren Ehegatten vorgenommen werden (OLG Hamm vom 15.09.2022 - 11 UF 24/22, juris Rn. 12, 16, 19; JurisPK-BGB/Breuers, 10. Auflage 2023, § 25 VersAusglG Rn. 34.1). (2) Hier ist eine Herabsetzung weder nach § 27 VersAusglG noch in entsprechender Anwendung von § 31 Abs. 1 und Abs. 2 VersAusglG angezeigt, weil die Antragstellerin durch den Bezug einer Ausgleichsrente von 45,50 € nicht besser steht, als sie bei Durchführung des Versorgungsausgleichs stünde. (a) In den hierzu anzustellenden Vergleich ist nicht nur die Versorgung der Antragstellerin bei dem weiteren Beteiligten Ziffer 3, sondern auch das Anrecht ihres verstorbenen früheren Ehemannes bei der weiteren Beteiligten Ziffer 2 einzubeziehen. Dass ein Anspruch auf Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung gegen die weitere Beteiligte Ziffer 2, wie das Amtsgericht in dem angefochtenen Beschluss vom 23.09.2022 zutreffend begründet hat, gemäß § 25 Abs. 2 VersAusglG ausgeschlossen ist, steht einer Berücksichtigung des Anrechts im Wege der Saldierung nicht entgegen. Denn die Ausnahmeregelung in § 25 Abs. 2 VersAusglG dient dem Schutz der Versorgungsträger vor einer übermäßigen Belastung (BT-Drucks. 16/10144, S. 66; JurisPK-BGB/Breuers, a.a.O., § 25 VersAusglG Rn. 20), die indes durch die Berücksichtigung des Anrechts als Rechnungsposten in der Gesamtbilanz nicht droht. Demgegenüber spricht der Halbteilungsgrundsatz für eine Berücksichtigung sämtlicher wechselseitiger Anrechte. (b) Der Vergleich der Anrechte kann in Rentenbeträgen erfolgen. Im Falle eines Wertausgleichs unter Einbeziehung aller Anrechte der früheren Eheleute erhielte die Antragstellerin bei Berücksichtigung der auf das Ehezeitende bezogenen Werte eine ihren Teilhabeanspruch übersteigende fiktive Ausgleichsrente in Höhe von 85,07 €: Der verstorbene … hat in der Ehezeit bei der weiteren Beteiligten Ziffer 2 ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 9,0792 Entgeltpunkten, entsprechend einer Monatsrente von 167,95 €, und bei der weiteren Beteiligten Ziffer 1 ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil in Höhe von 91 € (Monatsrente) erlangt. Die Antragstellerin hat bei dem weiteren Beteiligten Ziffer 3 ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil in Höhe von 88,81 € (Monatsrente) erlangt. Die Summe der in der Ehezeit erlangten Anrechte beläuft sich mithin auf 347,76 €, die der Antragstellerin zur Hälfte, mithin in Höhe von 173,88 € zustünden. Unter Berücksichtigung der von ihr bei dem weiteren Beteiligten Ziffer 3 monatlich bezogenen Ehezeitanteil von 88,81 € errechnet sich eine fiktive Ausgleichsrente in Höhe von monatlich 85,07 €. Durch den Tod des … und den damit verbundenen Bezug einer Ausgleichsrente in Höhe von monatlich 45,50 € wird die Antragstellerin daher nicht besser gestellt als bei Durchführung des Wertausgleichs. dd) Gemäß § 25 Abs. 3 Satz 2 VersAusglG anzurechnende Hinterbliebenenleistungen erhält die Antragstellerin nicht. ee) Die Ausgleichsrente ist ohne Abzug anteiliger Sozialversicherungsabgaben oder vergleichbarer Abgaben und damit als Bruttobetrag zu bemessen (BGH vom 19.07.2017 - XII ZB 486/15, juris Rn. 25 ff.; OLG Stuttgart vom 22.09.2015 - 16 UF 124/15, juris Rn. 25 ff.; OLG Frankfurt vom 24.05.2017 - 3 UF 87/16, juris Rn. 70). c) Gemäß §§ 25 Abs. 4, 20 Abs. 3 VersAusglG, 1585 Abs. 1 Satz 2 BGB ist die Ausgleichsrente monatlich im Voraus zu entrichten. d) Die Anordnung zum Schutz des Versorgungsträgers beruht auf § 30 VersAusglG, auf den sich der nach § 25 VersAusglG in Anspruch genommene Versorgungsträger gemäß § 30 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG berufen kann (BGH vom 16.08.2017 - XII ZB 327/16, juris Rn. 14). Dem durch § 30 VersAusglG gewährten Schuldnerschutz ist in der Beschlussformel dadurch Rechnung zu tragen, dass die Verpflichtung des Versorgungsträgers vom Beginn des zweiten Monats nach Ablauf des Monats an, in dem er Kenntnis von der Rechtskraft der vorliegenden Entscheidung erlangt, auszusprechen und zusätzlich die Feststellung zu treffen ist, dass der Versorgungsträger die Ausgleichsrente auf den rückständigen Zeitraum bis zum Ablauf des Monats zu zahlen hat, der dem Monat folgt, in dem er Kenntnis von der Rechtskraft der Entscheidung erlangt, soweit er in diesem Zeitraum nicht mit befreiender Wirkung an die Witwe oder den Witwer gezahlt hat (BGH vom 16.08.2017 - XII ZB 327/16, juris Rn. 20). 3. Die Entscheidung des Amtsgerichts betreffend das Anrecht des verstorbenen …bei der weiteren Beteiligten Ziffer 2 hat die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde nicht angegriffen. Insoweit bleibt es bei der Abweisung ihres Antrags auf Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs. 4. Die Kostenentscheidung für die erste Instanz beruht auf § 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG. Es entspricht billigem Ermessen, die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens der Antragstellerin aufzuerlegen und - dem Rechtsgedanken des § 150 Abs. 3 FamFG entsprechend - von der Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten abzusehen. 5. Die Abänderung des Verfahrenswertes für die erste Instanz erfolgt gemäß auf § 55 Abs. 3 Nr. 2, 40, 50 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 FamGKG. Unter Zugrundelegung der Angaben der Antragstellerin vom 15.12.2021 zu ihren Einkünften und zwei vom erstinstanzlichen Verfahren betroffenen Anrechten errechnet sich ein Verfahrenswert in Höhe von 3.133,20 € (2 x 2/10 x 3 x 2.611 €). III. 1. Von einer Erörterung in einem Termin gemäß § 221 Abs. 1 FamFG, der auch im Beschwerdeverfahren gilt (Musielak/Borth/Frank/Borth, FamFG, 7. Auflage 2022, § 221 Rn. 2) wird abgesehen, da es in erster Linie um die Entscheidung von Rechtsfragen geht und eine mündliche Erörterung weder zur Wahrung des rechtlichen Gehörs der anwaltlich vertretenen Antragstellerin noch zur Aufklärung des Sachverhalts erforderlich ist. 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 FamFG. Angesichts der erfolgten Korrektur der erstinstanzlichen Entscheidung entspricht es billigem Ermessen, von der Erhebung der Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens und von der Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten abzusehen. 3. Die Festsetzung des Verfahrenswertes für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 40, 50 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 FamGKG. Dabei legt der Senat die unter dem 15.12.2021 gemachten Angaben der Antragstellerin zu ihren Einkünften zugrunde. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist ein Anrecht. Hieraus errechnet sich ein Verfahrenswert in Höhe von 1.566,60 € (2/10 x 3 x 2.611 €).