Beschluss
20 UF 73/23
OLG Karlsruhe Senat für Familiensachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGKARL:2023:0526.20UF73.23.00
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Leitsätze
Zur Bemessung des Beschwerdewerts bei Verpflichtung zur Auskunft in einem Unterhaltsverfahren (hier: Nichterreichen des Beschwerdegegenstandes von mehr als 600 € auch bei Erhöhung um das Abwehrinteresse aus einer ungerechtfertigten Zwangsvollstreckung unter Rückgriff auf den Auffangwert von 5.000 € nach § 42 Abs. 3 Fam-GKG ).(Rn.15)
(Rn.23)
Tenor
1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Teilbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Baden-Baden (6 F 199/22) vom 15.03.2023 wird als unzulässig verworfen.
2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis 500,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Bemessung des Beschwerdewerts bei Verpflichtung zur Auskunft in einem Unterhaltsverfahren (hier: Nichterreichen des Beschwerdegegenstandes von mehr als 600 € auch bei Erhöhung um das Abwehrinteresse aus einer ungerechtfertigten Zwangsvollstreckung unter Rückgriff auf den Auffangwert von 5.000 € nach § 42 Abs. 3 Fam-GKG ).(Rn.15) (Rn.23) 1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Teilbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Baden-Baden (6 F 199/22) vom 15.03.2023 wird als unzulässig verworfen. 2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. 3. Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis 500,00 € festgesetzt. I. Der Antragsteller wendet sich gegen seine Verpflichtung zur Auskunftserteilung nebst Belegvorlage in einem Kindesunterhaltsverfahren. Er ist der Vater des zwischenzeitlich volljährigen, am … geborenen Antragsgegners. Der Antragsteller ließ am 26.08.2021 eine Urkunde beim Landratsamt - Jugendamt - Rastatt errichten. Darin verpflichtete er sich gegenüber dem Antragsgegner zu einer monatlichen Unterhaltszahlung in Höhe von 100% des jeweiligen Mindestunterhalts. Nunmehr begehrt er in dem vorliegenden Verfahren die Abänderung dieser Urkunde. Der Antragsgegner tritt dem Abänderungsantrag entgegen und hat erstinstanzlich im Wege eines Hilfswiderantrags die Erteilung von Auskunft über sein Einkommen für den Zeitraum 01.12.2021 bis 30.11.2022 sowie die Vorlage von Belegen von dem Antragsteller verlangt. Das Amtsgericht - Familiengericht - Baden-Baden hat den Antragsteller mit Teilbeschluss vom 15.03.2023 verpflichtet, dem Antragsgegner „Auskunft über sein gesamtes Einkommen im Zeitraum 01.12.2021-30.11.2022 durch Vorlage eines spezifizierten und nach Einkunftsarten systematisch geordneten Verzeichnisses, in dem alle Einnahmen und Ausgaben angegeben“ sind, zu erteilen sowie die Auskünfte zu belegen und insbesondere sämtliche Lohnabrechnungen für den vorgenannten Zeitraum, den aktuellen Arbeitsvertrag und den letzten ergangenen Steuerbescheid nebst dazugehöriger Steuererklärung vorzulegen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den am 21.03.2023 an den Antragsteller zugestellten Beschluss vom 15.03.2023 Bezug genommen. Hiergegen richtet sich der Antragsteller mit seiner am 15.04.2023 beim Amtsgericht eingegangenen Beschwerde. Er trägt vor, der von dem Amtsgericht errichtete Titel sei ohne vollstreckbaren Inhalt ergangen. Zudem schulde der Antragsteller keine Auskunft, wenn der Antragsgegner keinen Unterhaltsanspruch gegen ihn habe. Der Antragsgegner habe nicht nachgewiesen, dass er nach Erreichen seiner Volljährigkeit überhaupt noch einen Unterhaltsanspruch habe. Der Antragsteller beantragt, unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses die Wideranträge der Gegenseite kostenpflichtig zurückzuweisen. Der Antragsgegner beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Der Antragsgegner vertritt die Ansicht, die Beschwerde sei unzulässig. Da der Antragsgegner seine Unterhaltsberechtigung in ausreichendem Maß nachgewiesen habe, sei die Beschwerde darüber hinaus unbegründet. Der Senatsvorsitzende hat mit Verfügung vom 25.04.2023 angekündigt, die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen und nicht vor dem 22.05.2023 zu entscheiden. Der Antragsteller hat keine weitere Stellungnahme abgegeben. II. Die Beschwerde des Antragsgegners ist gemäß § 61 Abs. 1 FamFG unzulässig, da der Beschwerdewert nicht erreicht wird. Die Beschwerde ist daher gemäß §§ 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG, 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen. 1. Gemäß § 61 Abs. 1 FamFG ist die Beschwerde in vermögensrechtlichen Angelegenheiten, zu denen Unterhaltsverfahren zählen, nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 € übersteigt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist für die Bemessung des Werts des Beschwerdegegenstandes bei der Verpflichtung zur Auskunftserteilung auf das Interesse des Rechtsmittelführers, die Auskunft nicht erteilen zu müssen, abzustellen. Hierfür ist auf den Aufwand an Zeit und Kosten abzustellen, den die sorgfältige Erteilung der geschuldeten Auskunft erfordert (BGH, Beschluss vom 1. Februar 2023 – XII ZB 472/22 –, juris, Rn. 6; BGH, Beschluss vom 12. Januar 2022 – XII ZB 418/21 –, juris, Rn. 10). Zur Bewertung des erforderlichen Zeitaufwands ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich auf die Stundensätze zurückzugreifen, die der Auskunftspflichtige als Zeuge in einem Zivilprozess erhalten würde, wenn er mit der Erteilung der Auskunft weder eine berufstypische Leistung erbringt noch einen Verdienstausfall erleidet (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Februar 2023 – XII ZB 472/22 –, juris, Rn. 6; BGH, Beschluss vom 12. Januar 2022 – XII ZB 418/21 –, juris, Rn. 10). Es ist regelmäßig davon auszugehen, dass die geschuldete Auskunft in der Freizeit erbracht werden kann (BGH, Beschluss vom 1. Februar 2023 – XII ZB 472/22 –, juris, Rn. 6; BGH, Beschluss vom 12. Januar 2022 – XII ZB 418/21 –, juris, Rn. 10). Die Leistung ist dann entsprechend § 20 JVEG mit einem Stundensatz von 4 € zu bewerten (vgl. BGH FamRZ 2020, 1572.). 2. Danach kann im vorliegenden Verfahren von keiner 600 € übersteigenden Beschwer ausgegangen werden. Obwohl der Antragsteller seine Beschwer durch die Angaben wertbestimmender Tatsachen darzulegen (BGH, FamRZ 2016, 452 Rn. 20) und gegebenenfalls glaubhaft zu machen hat (BGH, FamRZ 2014, 1696, LS; vgl. im Einzelnen Feskorn in Prütting/ Helms, FamFG, 6. Aufl. 2023, § 117, Rn. 10; Zöller/ Feskorn, ZPO, 34. Aufl. 2022, § 61 FamFG, Rn. 8), fehlt hierzu jeder Vortrag. Der Zeitaufwand für die Erteilung einer geordneten Auskunft gemäß Ziffer 1 a) des angefochtenen Beschlusses ist - nach Schätzung des Senates - allenfalls mit zehn Stunden zu bemessen. In diesem - sehr großzügig bemessenen - Rahmen ist es für den Antragsteller möglich, Auskunft zu sämtlichen Einkunftsarten in dem Zeitraum 01.12.2021 bis 30.11.2022 durch Vorlage eines geordneten Verzeichnisses zu erteilen. Die Belege gemäß Ziffer 1 b) des Teilbeschlusses können ebenfalls in allenfalls einer Stunde herausgesucht werden. Insgesamt beträgt der Zeitaufwand daher höchstens elf Stunden, was bei einem Stundensatz von 4,00 € gemäß § 20 JVEG zu einem Wert von 44,00 € führt. 3. Hat die Auskunftsverpflichtung, gegen die sich der Unterhaltsschuldner zur Wehr setzt, keinen vollstreckbaren Inhalt oder ist sie auf eine unmögliche Leistung gerichtet, erhöht sich die Beschwer nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs um die mit der Abwehr einer insoweit ungerechtfertigten Zwangsvollstreckung verbundenen Kosten. Denn im maßgeblichen Zeitpunkt der Beschwerdeeinlegung muss der Unterhaltsschuldner gewärtigen, dass er in vollem Umfang aus dem erstinstanzlichen Titel in Anspruch genommen wird und sich hiergegen zur Wehr setzen muss (BGH, Beschluss vom 1. Februar 2023 – XII ZB 472/22 –, juris, Rn. 7; BGH, Beschluss vom 12. Januar 2022 – XII ZB 418/21 –, juris, Rn. 14; BGH, Beschluss vom 10. Februar 2021 – XII ZB 376/20 –, juris, Rn. 12). Soweit der Antragsteller hinsichtlich der Pflicht zur Auskunftserteilung (Ziffer 1. a)) vorträgt, der Titel habe keinen vollstreckbaren Inhalt, kann hier dahinstehen, ob eine hinreichend bestimmte Verpflichtung des Antragstellers vorliegt. Selbst wenn der Antragsteller sich gezwungen sähe, gegen eine ungerechtfertigte Zwangsvollstreckung vorzugehen, würde dies den Beschwerdewert im Ergebnis nicht auf über 600 € erhöhen. Abzustellen ist darauf, welche Kosten dem Antragsteller entstünden, um sich gegen die Vollstreckung der Pflicht "Auskunft über sein gesamtes Einkommen im Zeitraum 01.12.2021 - 30.11.2022" zur Wehr zu setzen. Im Verfahren der Zwangsvollstreckung können bis zu 0,6 Anwaltsgebühren (§ 18 Nr. 13 RVG i.V.m. VV RVG 3309, 3310) zuzüglich Auslagen (VV RVG 7000 ff.) und Mehrwertsteuer anfallen. Maßgeblich ist insoweit gemäß § 25 Abs. 1 Nr. 3 RVG der Wert, den die Auskunft über die von Beschlussziffer 1. a) erfassten Informationen für den Antragsgegner hat. Insoweit ist zwar nach § 42 Abs. 1 FamGKG grundsätzlich ein Bruchteil des Mehrbetrags zugrunde zu legen, den der Antragsgegner sich im Rahmen des Abänderungsverfahrens als Folge der Aufdeckung noch nicht bekannten Einkommens des Antragstellers erhofft. Sofern keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, anhand derer sich der vom Antragsgegner erhoffte Mehrbetrag bestimmen lässt, ist zumindest denkbar, auch zur Bewertung der Pflicht zur Auskunftserteilung auf den Auffangwert des § 42 Abs. 3 FamGKG von 5.000 € zurückzugreifen (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Februar 2023 – XII ZB 472/22 –, juris, Rn. 12; BGH, Beschluss vom 12. Januar 2022 – XII ZB 418/21 –, juris, Rn. 19). Auf der Grundlage des bisherigen Vortrags des Antragsgegners lässt sich nicht feststellen, welchen Mehrbetrag an Unterhaltsleistung er sich von der Auskunft des Antragstellers verspricht. Auch bei Zugrundelegung eines Verfahrenswertes für die Abwehr einer Zwangsvollstreckung in Höhe von 5.000,00 € fielen dem Antragsteller jedoch höchstens weitere Kosten in Höhe von 262,28 € zur Last. Soweit der Antragsteller hinsichtlich seiner Verpflichtung zur Belegvorlage aus Ziffer 1. b) den vollstreckbaren Inhalt des Titels bestreitet, ist dem Titel insoweit ein vollstreckungsfähiger Inhalt nicht abzusprechen. Die vorzulegenden Belege sind durch das Amtsgericht in dem angefochtenen Beschluss hinreichend konkret bezeichnet worden. Sollten keine Belege vorhanden sein, so kann dies durch entsprechende Erklärung mitgeteilt werden. Dass das Amtsgericht den Antragsteller insoweit zu einer unmöglichen Leistung verpflichten wollte, ergibt sich nicht (vgl. auch BGH, Beschluss vom 26. Juni 2019 – XII ZB 11/19 –, juris, Rn. 16). 4. Auch aus § 61 Abs. 3 FamFG ergibt sich keine Zulässigkeit der Beschwerde. Danach kann unabhängig von der Erreichung des Beschwerdewerts ein Rechtsmittel trotz Unterschreitung des erstinstanzlichen Beschwerdewerts zulässig sein, wenn das erstinstanzliche Gericht dieses zugelassen hat. Das Amtsgericht hat die Beschwerde nicht gemäß § 61 Abs. 2, Abs. 3 FamFG zugelassen. Weder der Tenor noch die Gründe der angefochtenen Entscheidung enthalten eine entsprechende Zulassung. Die erfolgte Rechtsmittelbelehrung stellt keine - gegebenenfalls konkludente - Zulassung der Beschwerde dar (vgl. BGH, Beschluss vom 23. September 2020 – XII ZB 490/18 –, juris, Rn. 18). Das Amtsgericht hat vielmehr zutreffend über das statthafte Rechtsmittel und die weiteren Zulässigkeitsvoraussetzungen belehrt. Zwar ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vor der Verwerfung einer Beschwerde mangels ausreichender Beschwer eine Entscheidung über die Zulassung der Beschwerde vom Beschwerdegericht nachzuholen, wenn das erstinstanzliche Gericht keine Veranlassung gesehen hat, die Beschwerde zuzulassen, weil es von einer Beschwer der unterlegenen Partei ausgegangen ist, die 600,00 EUR übersteigt. Allerdings muss hierfür aus dem angefochtenen Beschluss erkennbar sein, dass das erstinstanzliche Gericht ein Rechtsmittel für zulässig gehalten hat (BGH, Beschluss vom 28.03.2012 - XII ZB 323/11, juris, Rn. 6). Dass diese Voraussetzungen vorliegend gegeben sind, ist nicht ersichtlich. Der angefochtene Beschluss enthält keinerlei Hinweise dafür, dass das Amtsgericht den Beschwerdewert für erreicht gehalten hat. Im Übrigen liegen auch die weiteren Voraussetzungen des § 63 Abs. 3 FamFG nicht vor. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch ist zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Beschwerdegerichts erforderlich. 5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 243 FamFG. Die Festsetzung des Verfahrenswerts für das Beschwerdeverfahren ergibt sich aus §§ 40, 42 Abs. 1 FamGKG.