Beschluss
18 WF 208/22
OLG Karlsruhe Senat für Familiensachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGKARL:2023:0713.18WF208.22.00
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Leitsätze
1. Zu den Voraussetzungen für eine familiengerichtliche Genehmigung, wenn der gesetzliche Vertreter eines Minderjährigen diesen zum selbstständigen Betrieb eines Online-Handels ermächtigt.(Rn.19)
2. Der Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Versagung der familiengerichtlichen Genehmigung steht nicht entgegen, dass sie nur von einem der gemeinsam sorgeberechtigten Elternteile eingelegt wird, wenn die Ermächtigung des anderen Elternteils unzweifelhaft fortbesteht.(Rn.13)
Tenor
1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Freiburg vom 17.11.2022 (450 F 724/22) wird zurückgewiesen.
2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 4.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zu den Voraussetzungen für eine familiengerichtliche Genehmigung, wenn der gesetzliche Vertreter eines Minderjährigen diesen zum selbstständigen Betrieb eines Online-Handels ermächtigt.(Rn.19) 2. Der Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Versagung der familiengerichtlichen Genehmigung steht nicht entgegen, dass sie nur von einem der gemeinsam sorgeberechtigten Elternteile eingelegt wird, wenn die Ermächtigung des anderen Elternteils unzweifelhaft fortbesteht.(Rn.13) 1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Freiburg vom 17.11.2022 (450 F 724/22) wird zurückgewiesen. 2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. 3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 4.000 € festgesetzt. I. Gegenstand des Verfahrens ist die Erteilung einer familiengerichtlichen Genehmigung der Ermächtigung eines Minderjährigen zum selbstständigen Betrieb eines Erwerbsgeschäfts nach § 112 BGB. Der Antragsteller (im Folgenden: Vater) und die Antragstellerin (im Folgenden: Mutter) sind die gemeinsam sorgeberechtigten Eltern des am … geborenen …. Sie haben … ermächtigt, einen selbstständigen Onlinehandel auf dem Gebiet des Dropshipping zu betreiben und beim Amtsgericht Freiburg die familiengerichtliche Genehmigung dieser Ermächtigung beantragt. Hierzu wurde ein von … erstellter Businessplan eingereicht, der später nach einem Gespräch von … mit der Industrie- und Handelskammer … durch einen neuen Businessplan ersetzt wurde. Die zuständige Rechtspflegerin beim Amtsgericht Freiburg hat eine schriftliche Stellungnahme der Industrie- und Handelskammer … eingeholt und … sowie dessen Vater persönlich angehört. Mit Beschluss vom 17.11.2022 hat das Amtsgericht Freiburg den Antrag der Eltern, die Ermächtigungen ihres Sohnes … zum selbständigen Betrieb eines Erwerbsgeschäfts zu genehmigen, zurückgewiesen. Das Gericht sehe noch nicht die notwendige Reife des Betroffenen, im Erwerbsleben mit allen rechtlichen Konsequenzen agieren zu können. Auf den Inhalt des Beschlusses wird Bezug genommen. Gegen den ihm am 19.11.2022 zugestellten Beschluss richtet sich die am 29.11.2022 beim Amtsgericht Freiburg eingegangene Beschwerde des Vaters, mit der er geltend macht, bei … handle es sich um einen sehr guten Schüler. Der Klassenlehrer sehe die Voraussetzungen dafür, dass … ein Erwerbsgeschäft führen könne, als erfüllt an. Die Erteilung der Genehmigung werde von zu hohen Anforderungen abhängig gemacht. Soweit der Senat darauf hingewiesen habe, dass die besondere Reife sich auch aus einer Teilnahme des Minderjährigen an einem Kurs bei der Industrie- und Handelskammer sowie aus praktischer Arbeit oder Praktika in einem Unternehmen ergeben könnte, sei zu berücksichtigen, dass auch bei Volljährigen nicht verlangt werde, dass sie eine Schulung bei der Industrie- und Handelskammer zur Führung eines Unternehmens absolvieren. … habe sich eingehend mit dem von ihm beabsichtigten Dropshipping beschäftigt und einen soliden Businessplan ausgearbeitet. Zudem habe sich … nach einem Kurs erkundigt, jedoch keinen passenden finden können. Die Industrie- und Handelskammer habe die beabsichtigte Aufnahme eines Erwerbsgeschäfts im vorgesehenen Umfang positiv beurteilt. Das wirtschaftliche Risiko sei äußerst gering. Hinsichtlich rechtlicher und steuerlicher Fragen habe sich … überlegt, auf professionelle Unterstützung zurückzugreifen. Es sei insgesamt nicht nachvollziehbar, weshalb Zweifel an der Reife und den nötigen Fähigkeiten von … zur Führung eines selbstständigen Betriebs bestünden. Das Jugendamt der Stadt … hat nach einem persönlichen Gespräch mit … und dessen Eltern in seinem Bericht vom 15.06.2023 mitgeteilt, dass es sich nicht veranlasst sehe, dem Antrag entgegenzutreten. Der Senat hat …, dessen Eltern sowie die zuständige Fachkraft des Jugendamts persönlich angehört. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf den Sitzungsvermerk vom 07.07.2023 verwiesen. Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II. 1. Die gemäß § 11 Abs. 1 RPflG i.V.m. §§ 58 ff. FamFG statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde des Vaters ist zulässig. a) Die erforderliche Beschwer nach § 59 Abs. 1 FamFG liegt vor, denn der Vater ist durch die Zurückweisung des Antrags auf Genehmigung der von ihm erteilten Ermächtigung seines Sohnes zur Führung eines selbstständigen Erwerbsgeschäfts in seinen Rechten, namentlich in seinem Erziehungsrecht, beeinträchtigt. Die Erteilung der Ermächtigung nach § 112 Abs. 1 Satz 1 BGB liegt in der erzieherischen Entscheidungsfreiheit und damit im freien Ermessen der sorgeberechtigten Eltern (BeckOGK/Ahrens/Heicke, BGB, Stand 01.10.2019, § 112 Rn. 46; Staudinger/Klumpp, BGB, 2021, § 112 Rn. 16). Durch das Erfordernis der familiengerichtlichen Genehmigung nach § 112 Abs. 1 Satz 1 BGB wird das elterliche Erziehungsrecht des gesetzlichen Vertreters unmittelbar beschränkt (BeckOGK/Ahrens/Heicke, a.a.O., § 112 Rn. 55). Mit der Versagung der Genehmigung, die vom gesetzlichen Vertreter oder dem verfahrensfähigen Minderjährigen beantragt werden kann (BeckOGK/Ahrens/Heicke, a.a.O., § 112 Rn. 62), wird die Beschränkung der erzieherischen Entscheidungsfreiheit aufrechterhalten und damit in die Rechte des gesetzlichen Vertreters eingegriffen. b) Der Zulässigkeit der Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Freiburg steht nicht entgegen, dass sie lediglich vom Vater eingelegt wurde, denn bei der familiengerichtlichen Genehmigung nach § 112 Abs. 1 Satz 1 BGB handelt es sich um einen unteilbaren Verfahrensgegenstand, der dem Senat mit der Beschwerde eines der beiden sorgeberechtigten Elternteile insgesamt zur Entscheidung angefallen ist. Die Mutter hat auf ausdrückliche Frage erklärt, dass sie weiterhin die Genehmigung der erteilten Ermächtigung anstrebe und die beabsichtigte selbständige Erwerbstätigkeit ihres Sohnes unterstütze, sodass ihre unterbliebene Beschwerdeeinlegung nicht als Widerruf der Ermächtigung auszulegen ist. 2. Die Beschwerde hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Zu Recht hat das Amtsgericht die Genehmigung der von den Eltern erteilten Ermächtigung zum Betrieb eines Erwerbsgeschäfts im Bereich des Dropshipping versagt. a) Die Erteilung der nach § 112 Abs. 1 Satz 1 BGB erforderlichen Genehmigung steht im pflichtgemäßen Ermessen des Familiengerichts. Gegenstand der Prüfung ist dabei, welchen Einfluss die beabsichtigte Geschäftstätigkeit, zu der der Minderjährige ermächtigt wurde, auf das Kindeswohl hat (BeckOGK/Ahrens/Heicke, a.a.O., § 112 Rn. 60). Hierfür muss die Ermächtigung hinreichend bestimmt sein, was voraussetzt, dass sie sich auf ein konkretes Erwerbsgeschäft bezieht, da andernfalls die familiengerichtliche Kontrolle ins Leere liefe und der Minderjährige sein ursprünglich geplantes Erwerbsgeschäft in ein anderes umwandeln könnte, ohne seine betriebsbezogene Geschäftsfähigkeit nach § 112 Abs. 1 BGB zu verlieren (jurisPK-BGB/Hansen, 10. Auflage 2023, § 112 Rn. 9). Vorliegend haben die Eltern ihre Ermächtigung auf den Betrieb eines selbständigen Erwerbsgeschäfts im Bereich des Dropshipping konkretisiert, jedoch ausdrücklich auf die geschäftliche Zusammenarbeit mit außereuropäischen Anbietern erstreckt. Obwohl … im Gespräch mit der Industrie- und Handelskammer davon abgeraten wurde, Waren beispielsweise über eine chinesische Plattform zu erwerben, und … deshalb erklärt hat, er wolle zur Verringerung seines Geschäftsrisikos nur mit europäischen Anbietern arbeiten, waren die Eltern nicht bereit, ihre Ermächtigung entsprechend einzuschränken. Es bedarf keiner abschließenden Klärung, ob sich aus der unterbliebenen Einschränkung Risiken ergeben, die der Erteilung der Genehmigung entgegenstünden und ob das Gericht im Rahmen des Genehmigungsverfahrens nach § 112 Abs. 1 BGB an den Umfang der Ermächtigung gebunden ist, diese also nur insgesamt genehmigen oder die Genehmigung ablehnen, jedoch nicht einschränken oder ausdehnen kann (Staudinger/Klumpp, a.a.O., § 112, Rn. 20; a.A. BeckOGK/Ahrens/Heicke, a.a.O., § 112 Rn. 79). Denn die Ermächtigung wäre unabhängig von etwaigen zusätzlichen Risiken durch den Handel mit außereuropäischen Anbietern auch dann nicht genehmigungsfähig, wenn die Eltern ihre Ermächtigung auf den europäischen Raum beschränkt hätten. b) Maßstab für die Erteilung der nach § 112 Abs. 1 Satz 1 BGB erforderlichen Genehmigung ist, wie sich die Entscheidung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls auf das Kindeswohl auswirkt (BeckOGK/Ahrens/Heicke, a.a.O., § 112 Rn. 60). Dabei kommt es für die Ermessensausübung entscheidend darauf an, ob der Minderjährige bereits über sein Lebensalter hinaus gereift ist und sich im Rechtsalltag im Wesentlichen wie ein Volljähriger benehmen kann und dies nach Einschätzung des Familiengerichts seiner Veranlagung nach auch tun wird (OLG Karlsruhe vom 11.08.2022 – 5 WF 72/22, juris Rn. 9; OLG Naumburg vom 22.08.2013 – 8 UF 144/13, juris Rn. 15; OLG Köln vom 13.04.1994 - 16 Wx 52/94, juris Rn. 2; jurisPK-BGB/Hansen, a.a.O., § 112 Rn. 21; Staudinger/Klumpp, a.a.O., § 112 Rn. 20). Maßgeblich ist insoweit, ob er trotz seiner Minderjährigkeit von seiner körperlichen und geistigen Entwicklung, seiner Persönlichkeitsstruktur und seinem Charakter her bereits in der Lage ist, die Risiken des Geschäftes zu überschauen und abzuwägen und das Unternehmen eigenständig zu führen (OLG Köln vom 13.04.1994 - 16 Wx 52/94, juris Rn. 4). Zudem muss er über die nötigen Fähigkeiten und Kenntnisse verfügen, um sich im Geschäftsleben angemessen zu verhalten und die sich aus dem Erwerbsgeschäft ergebenden Verpflichtungen Dritten und der Allgemeinheit gegenüber erfüllen können (OLG Karlsruhe vom 11.08.2022 – 5 WF 72/22, juris Rn. 9; Staudinger/Klumpp, a.a.O., § 112 Rn. 20 m.w.N.). Als Indizien dafür, dass die gebotene Reife vorliegt, können beispielsweise die schulischen Leistungen, die Kenntnisse in unternehmensbezogenen Bereichen wie Finanzierung und Steuern – nachgewiesen auch durch den Besuch einer entsprechenden Schulung – oder die bisherige Mitarbeit in einem Erwerbsgeschäft herangezogen werden. Die erforderliche besondere Reife kann sich zudem aus der Teilnahme des Minderjährigen an einem entsprechenden Kurs der Industrie- und Handelskammer, aus praktischer Arbeit oder Praktika in einem Unternehmen ergeben (jurisPK-BGB/Hansen, a.a.O., § 112 Rn. 21). c) Vorliegend bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der minderjährige Philipp ausnahmsweise bereits die Reife erlangt hat, ein Erwerbsgeschäft zu führen. Er ist zwar ein guter Schüler und hat sich seinen glaubhaften Angaben zufolge bereits wiederholt und intensiv mit seiner Geschäftsidee beschäftigt. Auf Grundlage der durchgeführten Ermittlungen, der eingereichten Unterlagen und der Anhörung der Beteiligten, insbesondere des Minderjährigen, gelangt der Senat jedoch zur Überzeugung, dass … nicht ohne weiteres einem im Rechts- und Erwerbsleben stehenden Erwachsenen gleichgestellt werden kann. Ihm fehlt es derzeit noch an dem zur Führung eines Erwerbsgeschäfts notwendigen Weitblick, insbesondere am notwendigen Problembewusstsein hinsichtlich der rechtlichen und steuerrechtlichen Problematiken sowie der Risiken, die der Betrieb eines selbstständigen Erwerbsgeschäfts mit sich bringt. aa) So wurde bei Einreichung des Antrags zwar ausgeführt, dass … sich in jeder freien Minute mit der Idee beschäftige, ein Gewerbe anzumelden, über das hierfür notwendige Wissen verfüge sowie die wirtschaftlichen Aspekte und Möglichkeiten beachte. An der Richtigkeit dieser Einschätzung lässt jedoch bereits der mit dem Antrag eingereichte Businessplan erhebliche Zweifel aufkommen. Darin wird bei der zusammengefassten Beschreibung des Vorhabens sowie bei der Darstellung der Geschäftsidee, des Vertriebs und des Unternehmens jeweils ausgeführt, er wolle nach „Problemen seiner Kunden suchen“ und „diese Probleme“ mit „seinen Produkten“ lösen, wobei es sich um „physische Produkte“ von hoher Qualität handle, die er bei „chinesischen Suppliern“ beziehe. Welche Probleme der Kunden konkret gemeint sein könnten, ist aus dem Businessplan ebenso wenig erkennbar wie die konkrete Art der Produkte, die vermarktet werden sollen. bb) Auch auf die Aufforderung der Rechtspflegerin am Amtsgericht, näher zu erläutern, was konkret verkauft werden soll, erfolgte keine weitere Eingrenzung. Mitgeteilt wurde, dass noch ständig nach konkreten Produkten gesucht werde. Die Frage nach wirtschaftlichen Kenntnissen wurde damit beantwortet, dass … sich hierüber im Internet ausreichend informiert habe. cc) Wie wenig die Geschäftsidee des minderjährigen … durchdacht war, zeigt sich nicht zuletzt in der vom Amtsgericht erbetenen Stellungnahme der Industrie- und Handelskammer … vom 25.05.2022. Auf die Anfrage, ob der Minderjährige nach dortiger Einschätzung aufgrund seiner Eigenschaften, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Lage sei, das von ihm beabsichtigte Erwerbsgeschäft selbstständig zu betreiben und zu kontrollieren, wurde mitgeteilt, dass anhand der übersandten Unterlagen eine Stellungnahme nicht möglich sei. Es sei völlig unklar, was der Minderjährige gewerblich unternehmen und in welchem Umfang er tätig sein wolle. Es würden Aussagen dazu benötigt, welche Produkte vertrieben werden sollen, welche Kundengruppen (Endverbraucher oder Unternehmer) angesprochen werden sollen, wie sich der Minderjährige gegen Liefer- und Zahlungsausfälle sowie Haftungsrisiken absichern wolle und welchen Umfang die Tätigkeit haben soll. dd) Damit begründet bereits die mit Antragseinreichung dargestellte Geschäftsidee, die nach dem Vortrag der Antragsteller auf umfangreichen Überlegungen beruhte, erhebliche Zweifel, dass der Minderjährige eine zur Führung eines Erwerbsgeschäfts ausreichende Reife erlangt hat. Die vom Klassenlehrer des Minderjährigen am 05.04.2022 übersandte Einschätzung, wonach er … „Eignung zur gewerblichen Tätigkeit als ausreichend“ ansehe, erscheint vor diesem Hintergrund wenig aussagekräftig. ee) Zwar konnte aufgrund eines von … mit dem Justiziar der Industrie- und Handelskammer … geführten persönlichen Gesprächs das Geschäftsmodell mit einem wiederum sehr allgemein gehaltenen Businessplan etwas plausibilisiert werden. Zudem wurden dem Minderjährigen in diesem Gespräch - offenbar erstmals - die Risiken bewusstgemacht, die der Handel auf außereuropäischen Plattformen mit sich bringt, sodass er nun seine Waren über den europäischen Markt an Kunden im Wege des Dropshipping veräußern will. Vor dem Hintergrund der bisherigen Planungen des Minderjährigen kann jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass … allein aufgrund des bei der Industrie- und Handelskammer … geführten Gesprächs nunmehr über die einem Volljährigen vergleichbare Reife zur Führung eines Erwerbsgeschäfts verfügt. Der Erfolg dieses Gesprächs legt vielmehr nahe, dass ein - vom Vater als teilweise sinn- und zwecklos erachteter - Kurs zur Erlangung allgemein für den Betrieb eines jeglichen Erwerbsgeschäfts notwendiger wirtschaftlicher, steuerlicher und rechtlicher Grundlagen für … durchaus gewinnbringend sein könnte. So wurde im Rahmen der Anhörung von … durch den Senat deutlich, dass … beispielsweise grundlegende Kenntnisse des kaufvertraglichen Gewährleistungsrechts fehlen und er daher die finanziellen Risiken für den von ihm geplanten Internethandel nicht absehen kann. So ging … davon aus, dass seinen Kunden lediglich das gesetzliche Widerrufsrecht zustehe. Sollte nach Ablauf der zweiwöchigen Widerrufsfrist ein Mangel auftreten, würde ihn dies, so …, „nichts mehr angehen“. Auch Haftungsrisiken im Hinblick auf etwaige Mangelfolgeschäden sah … nicht, da er nur Produkte verkaufen wolle, bei denen so etwas „nicht passieren sollte“. Dabei war für … die Frage, welche konkreten Produkte er vermarkten wolle - wie bereits bei der Anhörung durch die Rechtspflegerin - auch im Senatstermin weiterhin offen, sodass unklar blieb, worauf sich diese Überzeugung stützt. Soweit … auf die Möglichkeit einer gewerblichen Haftpflichtversicherung verwies, mit der er sich bereits ein wenig befasst habe, konnte er zur Höhe möglicher Versicherungsprämien keine Angaben machen. Ferner ging er bei seiner Anhörung am 04.11.2022 einerseits davon aus, dass er keine Steuern bezahlen müsse, da Einkommensteuer erst ab einem Betrag von ca. 9.800 € und Umsatzsteuer erst ab einem Betrag von 22.000 € zu entrichten sei. Gleichzeitig gab er jedoch hinsichtlich seiner Geschäftserwartungen an, dass er im Jahr 2023 mit 40.000 € Umsatz und 15.000 € Reingewinn rechne. Auch im Rahmen der Anhörung durch den Senat blieb er bei seiner Einschätzung, dass es sich um den Umsatz und den Gewinn handle, den er für die nächsten zwölf Monate erwarte, falls er heute mit der Umsetzung seiner Geschäftsidee beginnen würde, ohne sich offenbar der Widersprüchlichkeit seiner Annahmen bewusst zu sein. ff) Soweit in der Beschwerde darauf abgestellt wird, dass auch manche Volljährige, die ein Geschäft gründen, über keine weitergehenden Kenntnisse als … verfügen, mag dies im Einzelfall zutreffen, ist jedoch für die vorliegende Entscheidung, der das Kindeswohl als Maßstab zugrunde liegt (Staudinger/Klumpp, a.a.O., § 112 Rn. 20), unerheblich. § 112 Abs. 1 Satz 1 BGB dient dem Schutz der Vermögensinteressen Minderjähriger sowie ihrem Schutz vor spezifischen Gefahren, die der selbstständige Betrieb eines Erwerbsgeschäfts mit sich bringt (BeckOGK/Ahrens/Heicke, BGB, a.a.O., § 112 Rn. 53). Einen vergleichbaren Schutz Volljähriger kennt das Gesetz nicht. Der Umfang des wirtschaftlichen Risikos, das die Eltern und auch … bei dem von ihm beabsichtigten Dropshipping für gering erachten, bleibt insbesondere hinsichtlich etwaiger Gewährleistungs- oder Haftungsansprüche nur schwer überschaubar. Dies birgt insbesondere deshalb erhebliche Gefahren, weil der Minderjährige gemäß § 1629a Abs. 2 BGB für die Verbindlichkeiten, die aus dem nach § 112 Abs. 1 BGB genehmigten Betrieb eines Erwerbsgeschäfts entstehen, nicht mehr der Haftungsprivilegierung des § 1629a Abs. 1 BGB unterliegt und damit nicht nur mit seinem vorhandenen Vermögen, sondern unbegrenzt haftet. Unabhängig davon kann die Höhe wirtschaftlicher Risiken zwar im Rahmen der Gesamtabwägung berücksichtigt werden, führt jedoch nicht zur Genehmigungsfähigkeit der dem Minderjährigen erteilten Ermächtigung, wenn es diesem - wie hier - an der einem Volljährigen vergleichbaren Reife zur Führung eines Erwerbsgeschäfts fehlt. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG. Es gibt keinen Anlass, von dem Grundsatz der Kostentragung durch die erfolglosen Beschwerdeführer abzuweichen. Die Festsetzung des Verfahrenswerts hat ihre Grundlage in §§ 40, 42 Abs. 2 FamGKG.