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Beschluss

16 UF 69/23

OLG Karlsruhe Senat für Familiensachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGKARL:2023:0726.16UF69.23.00
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Leitsätze
1. Zur fehlenden Beschwerdeberechtigung eines früheren Pflegevaters - bei dem sich das Kind in früheren Zeiten in Familienpflege befunden hat - gegen die Ablehnung seines Antrags auf Erlass einer Verbleibensanordnung in Form einer Rückführungsanordnung.(Rn.31) (Rn.32) 2. Pflegepersonen sind in ihren Rechten betroffen, soweit ihr Antrag auf Erlass einer Verbleibensanordnung nach § 1632 Abs. 4 BGB zurückgewiesen worden ist.(Rn.32) 3. § 1632 Abs. 4 BGB ist ausweislich seines Wortlauts auf Pflegepersonen und nicht, wie etwa § 1685 Abs. 2 BGB, auf enge Bezugspersonen des Kindes, die für das Kind tatsächliche Verantwortung tragen oder getragen haben, anwendbar.(Rn.33) 4. Eine allgemein auf Kindeswohlgesichtspunkte gestützte Ausweitung des Kreises der nach § 59 Abs. 1 FamFG Beschwerdeberechtigten auf Bezugspersonen des Kindes ist nicht möglich.(Rn.35)
Tenor
1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Heidelberg vom 31.03.2023, 46 F 36/23, wird als unzulässig verworfen. 2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. 3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 4.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur fehlenden Beschwerdeberechtigung eines früheren Pflegevaters - bei dem sich das Kind in früheren Zeiten in Familienpflege befunden hat - gegen die Ablehnung seines Antrags auf Erlass einer Verbleibensanordnung in Form einer Rückführungsanordnung.(Rn.31) (Rn.32) 2. Pflegepersonen sind in ihren Rechten betroffen, soweit ihr Antrag auf Erlass einer Verbleibensanordnung nach § 1632 Abs. 4 BGB zurückgewiesen worden ist.(Rn.32) 3. § 1632 Abs. 4 BGB ist ausweislich seines Wortlauts auf Pflegepersonen und nicht, wie etwa § 1685 Abs. 2 BGB, auf enge Bezugspersonen des Kindes, die für das Kind tatsächliche Verantwortung tragen oder getragen haben, anwendbar.(Rn.33) 4. Eine allgemein auf Kindeswohlgesichtspunkte gestützte Ausweitung des Kreises der nach § 59 Abs. 1 FamFG Beschwerdeberechtigten auf Bezugspersonen des Kindes ist nicht möglich.(Rn.35) 1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Heidelberg vom 31.03.2023, 46 F 36/23, wird als unzulässig verworfen. 2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. 3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 4.000 € festgesetzt. I. Der Antragsteller wendet sich mit seiner Beschwerde gegen die amtsgerichtliche Entscheidung, mit der sein Antrag auf Erlass einer Verbleibensanordnung in Form einer Rückführungsanordnung für das Kind S.-M. W., geboren am …, in seinen Haushalt zurückgewiesen wurde. S. ist nach der Herausnahme aus dem Haushalt ihrer leiblichen Eltern am 14.08.2009 als Pflegekind in die Familie des Antragstellers und der Pflegemutter gekommen und bei diesen aufgewachsen. Den leiblichen Eltern wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Mannheim vom 31.03.2011, Az. 6 F 57/11, im Wege der einstweiligen Anordnung die Personensorge für S. zunächst vorläufig und mit Beschluss des Amtsgerichts Mannheim vom 03.02.2012, Az. 6 F 70/11, endgültig entzogen. Es bestand zunächst Amtspflegschaft. Mit Beschluss des Amtsgerichts Mannheim vom 23.04.2018, Az. 21 F 9/11, wurde den damaligen Pflegeeltern die Pflegschaft hinsichtlich der Personensorge übertragen. Die damaligen Pflegeeltern trennten sich Anfang des Jahres 2021. Zunächst lebten sie weiterhin gemeinsam im Anwesen …, in dem der Antragsteller heute noch lebt. Die räumliche Trennung vollzogen die damaligen Pflegeeltern in der Weise, dass der Antragsteller im Dachgeschoss wohnte und die Pflegemutter und S. in der ehemals gemeinsam genutzten Wohnung verblieben. Im Oktober 2021 verließen die Pflegemutter und S. das Anwesen und kamen zunächst in einer Ferienwohnung unter. Ab Januar 2022 wohnten sie in einem Haus in N. Mit Schriftsatz vom 26.11.2021 beantragte der Antragsteller die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts für S. auf sich. In dem daraufhin eingeleiteten Verfahren 46 F 187/21 stellte die Pflegemutter anschließend ebenfalls den Antrag, das Aufenthaltsbestimmungsrecht für S. auf sich zu übertragen, welchen sie im weiteren Verlauf wieder zurücknahm. Mit Beschluss vom 24.03.2022 hat das Amtsgericht den Antrag des Antragstellers zurückgewiesen. Mit weiterem Schriftsatz vom 26.11.2021 beantragte der Antragsteller die Regelung seines Umgangs mit S. im Wege der einstweiligen Anordnung. Mit Beschluss des Amtsgerichts Heidelberg vom 22.12.2021, Az. 46 F 186/21, hat das Amtsgericht den Antrag des Antragstellers zurückgewiesen. Mit Beschluss vom 16.03.2022 hat das Amtsgericht Heidelberg, Az. 301 F 84/19, die damaligen Pflegeeltern als Ergänzungspfleger entlassen und als neuen Ergänzungspfleger das Jugendamt des Landratsamts R. bestellt. Zur Begründung führte es aus, dass ein erheblicher Trennungskonflikt zwischen den Pflegeeltern bestehe. Die Tatsache, dass der Konflikt auf der Paarebene zu einem bereits gerichtlich anhängigen Streit über das Aufenthaltsbestimmungsrecht von S. unter dem Aktenzeichen 46 F 187/21 geführt habe, lasse an der Geeignetheit der Pflegeeltern als Pfleger Zweifel aufkommen. Der Pflegerwechsel diene dem Wohl von S., um sie nicht noch weiter in den Trennungskonflikt der Pflegeeltern hineinzuziehen. Sowohl die Pflegemutter als auch der Antragsteller legten Beschwerde gegen diesen Beschluss ein. In dem Beschwerdeverfahren 16 WF 43/22 nahmen beide ihre jeweiligen Beschwerden im Termin zur mündlichen Anhörung am 18.10.2022 zurück. Das Jugendamt bewilligte mit Bescheid vom 10.08.2022 rückwirkend zum 16.03.2022 weiterhin Hilfe zur Erziehung für S. in Form von Vollzeitpflege und schloss mit der Pflegemutter einen entsprechenden Vertrag. Das Pflegeverhältnis zum Antragsteller endete. Dies wurde dem Antragsteller mit Schreiben vom 03.11.2022 mitgeteilt. S. lebte weiterhin bei der Pflegemutter und hatte 14-täglich am Wochenende Umgang mit dem Antragsteller. Nach der Rückkehr S. von einem Umgangswochenende beim Antragsteller kam es am 12.02.2023 zu einem Polizeieinsatz, bei dem S. angab, nicht bei ihrer Pflegemutter bleiben zu wollen, weil diese sie im Rahmen eines Konflikts geschlagen habe. Sie kehrte sodann an diesem Abend ohne Rücksprache mit dem Jugendamt in den Haushalt des Antragstellers zurück, von wo sie am 16.02.2023 herausgenommen wurde. Seither lebt S. in einer Bereitschaftspflegefamilie. Der Antragsteller beantragte mit Schriftsatz vom 17.02.2023, eingegangen beim Amtsgericht Heidelberg am selben Tag, ihm Teilbereiche der elterlichen Sorge für S. wegen einer Kindeswohlgefährdung nach § 1666 BGB im Wege der einstweiligen Anordnung zu übertragen. In dem daraufhin eingeleiteten Verfahren 46 F 24/23 wurde sein Antrag mit Beschluss des Amtsgerichts vom 14.03.2023 zurückgewiesen. Die Pflegemutter beantragte jeweils mit Schriftsätzen vom 20.02.2023 die Rückführung von S. in ihren Haushalt sowohl im Wege der einstweiligen Anordnung (Az. 46 F 25/23) als auch im Hauptsacheverfahren (Az. 46 F 31/23). In beiden Verfahren hat das Amtsgericht für S. eine Verfahrensbeiständin bestellt und S., die Pflegemutter und den Ergänzungspfleger im Termin vom 13.03.2023 angehört. In dem Hauptsacheverfahren 46 F 31/23 hat das Amtsgericht mit Beschluss vom selben Tag die Einholung eines Sachverständigengutachtens angeordnet. Den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung in dem Verfahren 46 F 25/23 hat die Pflegemutter mit Schriftsatz vom 17.03.2023 zurückgenommen. Darüber hinaus beantragte der Antragsteller mit Schreiben vom 16.02.2023 in dem Pflegschaftsverfahren des Amtsgerichts Heidelberg Az. 301 F 84/19, das Jugendamt als Amtsvormund für S. W., geb. am …, zu entlassen und den Antragsteller als Vormund einzusetzen. Das Verfahren wurde mit Beschluss des Amtsgerichts vom 24.04.2023 bis zu einer rechtskräftigen Endentscheidung im Verfahren 46 F 31/23 ausgesetzt. Unter dem Aktenzeichen 46 F 66/23 ist beim Amtsgericht Heidelberg außerdem ein Verfahren zur Regelung des Umgangs von S. mit dem Antragsteller anhängig. Der Antragsteller hat im hiesigen Verfahren beantragt, den Verbleib von S. in seinem Haushalt anzuordnen. Zur Begründung hat er vorgetragen, der Ergänzungspfleger sei ganz offensichtlich mit der Situation überfordert und reagiere unangemessen. S. werde völlig von ihm und der Pflegemutter abgesondert und isoliert. Bei der Entscheidung seien auch im hiesigen Verfahren die lebenslang gewachsenen Bindungen S. an ihn als Pflegevater zu berücksichtigen. Es sei der Wunsch S.s, in den Haushalt des Antragstellers zurückzukehren. Der Einwand des Ergänzungspflegers, der Antragsteller sei nicht erziehungsgeeignet, sei falsch und widerspreche dem Ablauf des 12.02.2023. Es sei kein Grund ersichtlich, weshalb S. nicht wie jedes Kind bei Trennung der Eltern behandelt werden könne. Die Pflegemutter und der Ergänzungspfleger sind dem Antrag des Antragstellers entgegen getreten. Zur Begründung haben sie vorgetragen, die Voraussetzungen des § 1632 Abs. 4 BGB für eine Anordnung des Verbleibs bzw. einer Rückführung von S. in den Haushalt des Antragstellers lägen nicht vor. Mit Beschluss vom 31.03.2023 hat das Amtsgericht den Antrag des Antragstellers auf Erlass einer Verbleibensanordnung in Form einer Rückführungsanordnung zurückgewiesen. Zur Begründung hat es unter anderem ausgeführt, die Voraussetzungen nach § 1632 Abs. 4 BGB lägen nicht vor. Es fehle bereits an einem unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang zwischen der Herausnahme S.s aus dem Haushalt des Antragstellers und der Einleitung des Rückführungsverfahrens. Darüber hinaus habe zwischen S. und dem Antragsteller auch kein von § 1632 Abs. 4 BGB umfasstes Pflegeverhältnis mehr bestanden. Der Beschluss wurde der Vertreterin des Antragstellers am 03.04.2023 zugestellt. Mit am 03.05.2023 beim Amtsgericht eingegangenem Schriftsatz vom selben Tag hat der Antragsteller Beschwerde gegen den Beschluss eingelegt. Mit Verfügung des Vorsitzenden des Senats vom 15.05.2023 wurde der Antragsteller auf Bedenken gegen die Zulässigkeit seiner Beschwerde aufgrund fehlender Beschwerdebefugnis hingewiesen. Der Antragsteller trägt vor, bei der Beurteilung seiner Beschwerdebefugnis sei nicht auf das formelle Pflegeverhältnis, sondern nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auf das faktische Pflegeverhältnis familienähnlicher Art abzustellen, gleichgültig ob ein Pflegevertrag oder eine etwa erforderliche Pflegeerlaubnis vorliege. Es könne auch nicht darauf ankommen, dass der Antragsteller mit S. seit der Trennung der Pflegeeltern lediglich 14-täglichen Umgang gehabt habe. Denn aus Sicht des Kindes könne es nach der zuletzt durchgeführten Reform des § 1632 BGB nur auf das Kindeswohl ankommen. Eine rein formelle Betrachtung der Zulässigkeit und Beschwerdefähigkeit widerspreche der vorgenommenen Änderung des Gesetzes, mit der ausdrücklich das Kindeswohl in den Vordergrund geschoben werden sollte. Insbesondere sei hier zu berücksichtigen, dass der Antragsteller durch seine von 2009 bis 2022 andauernde Familienpflege eine enge und tiefe Bindung zu S. entwickelt habe und für S. die Vaterrolle ausfülle. S. nenne ihn Papa. Weiter führt er zur Begründung seiner Beschwerde aus, wenn sich ein Kind als Kind seiner Pflegeeltern verstehe, könne es bei einem starken Eingriff wie der Verbringung von S. in eine Bereitschaftspflegefamilie und einem nahezu vollständigen Kontaktabbruch zu den bisherigen Pflegeeltern nicht darauf ankommen, ob sich das Kind in den letzten Tagen vor der Herausnahme im Rahmen eines formellen Pflegeverhältnisses bei dem Antragsteller aufgehalten habe. Vielmehr müsse der Sachverhalt zum Schutz der sozialen Beziehungen ganz aus der Sicht des Kindes beurteilt werden. Dem Antragsteller gehe es darum, die schädlichen Folgen durch die Herausnahme von S. aus der bisherigen Dauerpflege in eine vorübergehende Bereitschaftspflege rückgängig zu machen, weil dies eine ganz unverhältnismäßige Maßnahme des Ergänzungspflegers darstelle und S. erheblich belaste. Derzeit habe S. lediglich alle 6 Wochen eine Stunde begleiteten Umgang mit ihm und alle 14 Tage zwei Stunden begleiteten Umgang mit der Pflegemutter. Diese Verfahrensweise des Ergänzungspflegers habe nicht das Wohl von S. im Blick. Zu berücksichtigen sei zudem, dass der Antragsteller an den Parallelverfahren 46 F 31/23 und 301 F 84/19 des Amtsgerichts Heidelberg nicht beteiligt worden sei. Aus Sicht von S. werde durch diese Verfahrensführung von vorneherein ausgeschlossen, dass der soziale Vater jemals wieder seine Pflegerstellung zurückerhalten könne, obwohl sie nahezu ihr ganzes Leben in seinem Haushalt zugebracht habe und ihn als ihren sozialen Vater erkenne. Die Pflegemutter beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Die Beschwerde sei unzulässig. Zudem lägen auch die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für die von dem Antragsteller begehrte Rückführungsanordnung in seinen Haushalt nach § 1632 Abs. 4 BGB nach wie vor nicht vor. Mit Verfügung des Vorsitzenden vom 09.06.2023 wurden die Beteiligten darauf hingewiesen, dass auch unter Berücksichtigung der Begründung der Beschwerde Bedenken gegen deren Zulässigkeit bestehen. Zudem wurde darauf hingewiesen, dass beabsichtigt ist, die Beschwerde nach Ablauf der gesetzten Stellungnahmefrist als unzulässig zu verwerfen. Hierauf trägt der Antragsteller zuletzt vor, es sei nach wie vor völlig unverständlich, weshalb nicht das Wohl des Kindes im Vordergrund stehe, sondern lediglich die formal juristische Betrachtungsweise, die nur prüfe, ob der Antragsteller bis kurz vor der Inobhutnahme noch Pflegevater des Kindes gewesen sei. Ebenso sei es völlig unverständlich, dass die Neigungen, Bindungen und der Wille S.s keine Bedeutung hätten. Die Akten des Amtsgerichts Heidelberg 46 F 186/21, 46 F 187/21, 46 F 24/23, 46 F 25/23 und 46 F 31/23 sowie die Akte des Oberlandesgerichts Karlsruhe 16 WF 43/22 waren neben der erstinstanzlichen Akte des Amtsgerichts Heidelberg 46 F 36/23 beigezogen. II. Die Beschwerde des Antragstellers ist unzulässig. Der Antragsteller ist nicht beschwerdeberechtigt, so dass die Beschwerde gemäß § 68 Abs. 2 Satz 2 FamFG als unzulässig zu verwerfen ist. 1. Gemäß § 59 Abs. 1 FamFG ist beschwerdeberechtigt, wer durch die angefochtene Entscheidung in seinen eigenen Rechten beeinträchtigt ist. Eine Rechtsbeeinträchtigung liegt nur vor, wenn der Entscheidungssatz des angefochtenen Beschlusses unmittelbar in ein dem Antragsteller – im Zeitpunkt der Entscheidung – zustehendes Recht eingreift. Es ist also ein unmittelbarer nachteiliger Eingriff in ein dem Antragsteller zustehendes subjektives Recht erforderlich. Die angefochtene Entscheidung muss daher ein bestehendes Recht des Antragstellers aufheben, beschränken, mindern, ungünstig beeinflussen oder gefährden, die Ausübung dieses Rechts stören oder dem Antragsteller die mögliche Verbesserung seiner Rechtsstellung vorenthalten oder erschweren (BeckOK FamFG/Obermann, 46. Ed. 2.4.2023, FamFG § 59 Rn. Rn. 9). 2. Danach ist vorliegend keine Beschwerdeberechtigung des Antragstellers gegeben, denn die angefochtene Entscheidung betrifft den Antragsteller nicht in seinen Rechten. a) Zwar sind Pflegepersonen in ihren Rechten betroffen, soweit ihr Antrag auf Erlass einer Verbleibensanordnung nach § 1632 Abs. 4 BGB zurückgewiesen worden ist (OLG Frankfurt, Beschluss vom 3. März 2022 – 6 UF 225/21 –, Rn. 31, juris). Allerdings kann der Antragsteller seine Beschwerdeberechtigung nicht auf § 1632 Abs. 4 BGB gründen, denn er ist keine Pflegeperson im Sinne dieser Vorschrift (vgl. auch OLG Hamm, Beschluss vom 9. Juli 2012 – II-9 UF 74/12 –, Rn. 10, juris). Denn S. hat sich vor ihrer Herausnahme in die Bereitschaftspflegefamilie nicht bei ihm, sondern bei der Pflegemutter in Familienpflege befunden. Familienpflege bedeutet Pflege und Erziehung eines Kindes oder Jugendlichen in einer anderen als seiner Herkunftsfamilie. Für die Familienpflege im Sinne des § 1632 Abs. 4 BGB genügt jedes faktische Pflegeverhältnis familienähnlicher Art, gleichgültig ob ein Pflegevertrag oder eine etwa erforderliche Pflegeerlaubnis vorliegt (BGH, Beschluss vom 4. Juli 2001 – XII ZB 161/98 –, Rn. 20 - 21, juris). Der von dem Antragsteller mit S. seit ihrem Auszug aus seinem Haushalt im Oktober 2021 praktizierte vierzehntägliche Umgang an den Wochenenden stellt keine Familienpflege im Sinne dieser Vorschrift dar. Dies folgt bereits daraus, dass das Kind nach § 1632 Abs. 4 BGB in der Familienpflege "leben" muss. Es handelt sich dabei um eine Formulierung, die auf den Umgang, sei er auch mit Übernachtungen des Kindes über mehrere Tage verbunden, nicht passt, weil das Kind in solchen Fällen nicht hauptsächlich in dem Haushalt der den Umgang ausübenden Person lebt (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Juli 2001 – XII ZB 161/98 –, Rn. 21, juris zur Tagespflege). b) Dass der Antragsteller aufgrund der von ihm in der Vergangenheit tatsächlich übernommenen Pflege der soziale Vater von S. ist, führt nicht zu einem anderen Ergebnis. Denn auch aus diesem Umstand ergibt sich kein unmittelbares Recht im Sinne des § 59 FamFG (vgl. OLG Frankfurt, FamRZ 2013, 1230, 1231). § 1632 Abs. 4 BGB ist ausweislich seines Wortlauts auf Pflegepersonen und nicht, wie etwa § 1685 Abs. 2 BGB, auf enge Bezugspersonen des Kindes, die für das Kind tatsächliche Verantwortung tragen oder getragen haben, anwendbar. Dass der Antragsteller als sozialer Vater von S. ein Interesse an ihrer Entwicklung hat, begründet für sich genommen keine Beschwerdeberechtigung im Sinne des § 59 FamFG (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Juni 2013 – XII ZB 31/13 –, Rn. 12, juris; OLG Brandenburg Beschl. v. 18.5.2018 – 9 UF 72/18, BeckRS 2018, 14079 Rn. 4, beck-online). c) Die angefochtene Entscheidung greift zudem nicht in die Rechtsstellung des Antragstellers als potentiell Umgangsberechtigter nach § 1685 Abs. 2 BGB ein, denn sie regelt nicht seinen Umgang mit S. Die Pflege verwandtschaftlicher oder persönlicher Beziehungen stellt kein allgemeines subjektives Recht im Sinne des § 59 FamFG dar (Abramenko in: Prütting/Helms, FamFG, 6. Auflage 2023, § 59 Beschwerdeberechtigte, Rn. 29). d) Ohne eine Verletzung eigener Rechte kommt eine weitergehende Beschwerdeberechtigung nur im Falle einer ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung in Betracht (OLG Frankfurt, FamRZ 2013, 1230, 1231; vgl. auch BGH, Beschluss vom 26. Juni 2013 – XII ZB 31/13 –, Rn. 16, juris). Entgegen der Ansicht des Antragstellers ist eine allgemein auf Kindeswohlgesichtspunkte gestützte Ausweitung des Kreises der nach § 59 Abs. 1 FamFG Beschwerdeberechtigten auf Bezugspersonen des Kindes nicht möglich. Unabhängig davon, ob eine Ausweitung der Beschwerdeberechtigten auf den Antragsteller vorliegend dem Kindeswohl überhaupt entspräche, würde sich dies gegen den Willen des Gesetzgebers richten. Die Wahrnehmung der Interessen des Kindes durch Personen seines Vertrauens sieht das Gesetz nicht vor. Eine § 303 Abs. 2 FamFG entsprechende Regelung gibt es für Kindschaftsverfahren nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2019 – XII ZB 445/18 –, Rn. 14, juris). e) Die Beschwerdeberechtigung des Antragstellers lässt sich auch nicht mit dem Umstand begründen, dass sein Antrag durch die angefochtene Entscheidung des Amtsgerichts zurückgewiesen wurde und er damit formell beschwert ist. Vielmehr kommt es vorliegend allein auf die materielle Beschwer nach § 59 Abs. 1 FamFG an (vgl. Abramenko in: Prütting/Helms, a.a.O., Rn. 17; (BeckOK FamFG/Obermann, 46. Ed. 2.4.2023, FamFG § 59 Rn. 18). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 59 Abs. 2 FamFG. Denn § 59 Abs. 2 FamFG gilt nur in Verfahren, in denen ein Beschluss nur auf Antrag erlassen werden kann. Dies ist in Verfahren nach § 1632 Abs. 4 BGB ausweislich seines Wortlauts nicht der Fall. 3. Der Senat konnte gemäß § 68 Abs. 2 Satz 2 FamFG ohne weitere verfahrensrechtliche Schritte entscheiden, nachdem der Antragsteller darauf hingewiesen wurde, dass die Beschwerde unzulässig ist und nach Ablauf der Stellungnahmefrist als unzulässig verworfen wird. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 84 FamFG. Die Kostentragung durch den Antragsteller entspricht der Billigkeit, denn die Beschwerde ist unzulässig. Die Festsetzung des Verfahrenswerts für das Beschwerdeverfahren folgt aus §§ 40, 45 Abs. 1 Nr. 4 FamGKG. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 70 Abs. 2 FamFG liegen nicht vor.