Beschluss
5 UF 125/22
OLG Karlsruhe Senat für Familiensachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGKARL:2023:0828.5UF125.22.00
10Zitate
16Normen
Zitationsnetzwerk
10 Entscheidungen · 16 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. In einem Adoptionsverfahren ist ein - möglicher - biologischer Vater grundsätzlich von dem Verfahren zu unterrichten, um ihm die Möglichkeit zu geben, rechtzeitig vor einer Entscheidung über die Annahme seines Kindes durch Dritte seine Vaterschaft - auch gegen den Willen der Mutter - feststellen zu lassen oder die Voraussetzungen des § 1600d Abs. 2 Satz 1 BGB glaubhaft zu machen, um damit seine Rechte als Vater im Adoptionsverfahren geltend machen zu können. Anderenfalls kommt eine Aufhebung der Adoption wegen fehlender Einwilligung gemäß §§ 1759, 1760 Abs. 1 BGB in Betracht.(Rn.38)
2. Eine Unterrichtung ist insbesondere dann geboten, wenn es Indizien gibt, die auf die Person eines möglichen biologischen Vaters hinweisen. Solche Indizien hat das Jugendamt dem Gericht mitzuteilen. Die biologische Mutter ist zu dieser Frage anzuhören.(Rn.41)
(Rn.45)
Tenor
1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Emmendingen vom 03.06.2022 wird zurückgewiesen.
2. Von der Erhebung der Gerichtskosten im Beschwerdeverfahren wird abgesehen. Außergerichtliche Kosten der Beteiligten werden im Beschwerdeverfahren nicht erstattet.
3. Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit im Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. In einem Adoptionsverfahren ist ein - möglicher - biologischer Vater grundsätzlich von dem Verfahren zu unterrichten, um ihm die Möglichkeit zu geben, rechtzeitig vor einer Entscheidung über die Annahme seines Kindes durch Dritte seine Vaterschaft - auch gegen den Willen der Mutter - feststellen zu lassen oder die Voraussetzungen des § 1600d Abs. 2 Satz 1 BGB glaubhaft zu machen, um damit seine Rechte als Vater im Adoptionsverfahren geltend machen zu können. Anderenfalls kommt eine Aufhebung der Adoption wegen fehlender Einwilligung gemäß §§ 1759, 1760 Abs. 1 BGB in Betracht.(Rn.38) 2. Eine Unterrichtung ist insbesondere dann geboten, wenn es Indizien gibt, die auf die Person eines möglichen biologischen Vaters hinweisen. Solche Indizien hat das Jugendamt dem Gericht mitzuteilen. Die biologische Mutter ist zu dieser Frage anzuhören.(Rn.41) (Rn.45) 1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Emmendingen vom 03.06.2022 wird zurückgewiesen. 2. Von der Erhebung der Gerichtskosten im Beschwerdeverfahren wird abgesehen. Außergerichtliche Kosten der Beteiligten werden im Beschwerdeverfahren nicht erstattet. 3. Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit im Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt. I. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist der Antrag des Antragstellers, das Annahmeverhältnis seiner 4-jährigen leiblichen Tochter aufzuheben. Das Kind K wurde am 2019 von M in der Wohnung des Antragstellers geboren. Mit Beschluss des Familiengerichts Emmendingen vom 31.07.2019 (1 F 176/19: As. 13 ff.) wurde im Wege einer einstweiligen Anordnung das Ruhen der elterlichen Sorge der gemäß § 1626a Abs. 3 BGB allein sorgeberechtigten M festgestellt und Vormundschaft angeordnet. M leidet an einer paranoiden Schizophrenie. Für sie besteht eine Betreuung (1 F 141/20: As. 57 ff. und 249). Das Kind K wurde am 05.08.2019 aus der Klinik heraus in einer Bereitschaftspflegefamilie untergebracht und wechselte am 06.09.2019 zur Adoptionspflegefamilie, wo es seither lebt. Mit Beschluss des Familiengerichts Emmendingen vom 04.02.2020 (4 F 338/19: As. 65 ff.) wurde mit Einwilligung von M auf den am 05.11.2019 beim Amtsgericht eingegangenen Antrag der Adoptiveltern die Annahme des Kindes K als gemeinsames Kind der Adoptiveltern ausgesprochen. Die Annahme erfolgte im Wege einer Inkognito-Adoption. Das Kind führt nunmehr den Nachnamen der Adoptiveltern. K kam mit 2,5 Jahren in die Kita und besucht zwischenzeitlich den Kindergarten. Der 52-jährige Antragsteller stammt aus dem Irak. Er kam im Jahr 2002 nach Deutschland und lebt in einer Zwei-Zimmerwohnung. Aus einer geschiedenen Ehe hat der Antragsteller drei erwachsene Söhne (geboren 1994, 1996, 1999), die im Irak leben (1 F 141/20: Gutachten S. 5). Auf Antrag des Antragstellers vom 28.04.2020 wurde mit Beschluss des Familiengerichts Emmendingen vom 02.12.2020 (1 F 88/20: As. 147 ff.) festgestellt, dass der Antragsteller der biologische Vater des Kindes K ist. Im vorliegenden Verfahren beantragte der Antragsteller mit notariellem Antrag vom 16.04.2021 (I, 3 ff.), eingegangen beim Amtsgericht Emmendingen am 21.04.2021, die Aufhebung der Annahme der am 27.07.2019 geborenen K Nora, frühere Beerbohm, durch Beschluss auszusprechen. Des Weiteren beantragte er die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe, die ihm im Beschwerdeverfahren (5 WF 29/22) mit Beschluss vom 21.03.2022 bewilligt wurde. Der Antragsteller trug zur Begründung vor (I, 4 f.), dass die erforderliche Einwilligung zur Annahme durch ihn als biologischen Vater des Kindes nicht vorgelegen habe. Die Einwilligung sei nicht nach § 1747 Abs. 4 BGB entbehrlich gewesen. Die Voraussetzungen für die Ersetzung seiner Einwilligung hätten zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Annahmeantrag ebenfalls nicht vorgelegen. Schließlich sei das Wohl seiner Tochter durch die Aufhebung des Annahmeverhältnisses nicht erheblich gefährdet (§ 1761 Abs. 2 BGB). Die Bindung zu der Familie der Annehmenden habe sich in der verhältnismäßig kurzen Zeitspanne seit Ausspruch der Annahme und unter Hinzurechnung der Pflegezeit nicht derart vertieft, dass die Gründe für eine Aufhebung zurückstehen müssten. Von der Annahme habe er erst im Laufe des Vaterschaftsanerkennungsverfahrens durch ein Schreiben des Landratsamtes Emmendingen vom 14.05.2020 erfahren. Die Adoptiveltern traten dem Antrag entgegen und führten aus (I, 19 f.), der Antragsteller habe stets erklärt, nicht der biologische Vater zu sein. Daher sei eine Beteiligung im Adoptionsverfahren nicht erforderlich gewesen. Im Übrigen hätte für den Fall, dass seine Zustimmung erforderlich gewesen wäre, diese ersetzt werden können. Weiterhin würde eine Aufhebung der Adoption dem Kindeswohl widersprechen. Die persönlichen Verhältnisse des Antragstellers seien desaströs. Er wohne mit der schwer drogenabhängigen und psychisch schwer kranken M zusammen. Letztlich sei die Frist des § 1762 Abs. 2 Satz 2 lit. e BGB nicht gewahrt. Das Jugendamt trug vor (I, 31 ff.), dass der Antragsteller bis zum 24.10.2019 mehrfach dargelegt hatte, dass er nicht der biologische Vater von K sein könne. Am 24.10.2019 (I, 37) habe er dann beim Jugendamt vorgesprochen und erklärt, dass er inzwischen Zweifel habe, ob er nicht doch der biologische Vater des Kindes sei. Die Fachstelle habe ihn über seine Möglichkeiten, eine Vaterschaftsanerkennung auf dem Jugendamt mit Zustimmung von M durchzuführen oder den gerichtlichen Weg eines Vaterschaftsfeststellungsverfahrens zu wählen, informiert sowie darüber, dass die Adoptivpflegeeltern das Kind adoptieren wollen und einen Antrag auf Adoption stellen werden. Der Antragsteller habe zum Schluss des Gesprächs gemeint, dass er sich die Sache nochmals durch den Kopf gehen lassen werde. Die einmalige sehr vage Vermutung des Antragstellers sei weder glaubhaft noch überzeugend gewesen, so dass die Einwilligung des Antragstellers zur Adoption nach Erachten des Jugendamtes nicht notwendig erschienen sei. Eine Aufhebung des Annahmeverhältnisses würde das Wohl des Kindes erheblich gefährden (I, 369). Darauf erwiderte der Antragsteller (I, 47 f.), er habe erklärt, dass M im Empfängniszeitraum auch Verkehr mit anderen Männern gehabt habe, seine biologische Vaterschaft mithin nicht eindeutig festgestanden habe. Es sei aber mehr und mehr davon überzeugt gewesen, dass er der biologische Vater des Kindes sei. Auf Fotos habe er Ähnlichkeiten mit sich festgestellt (VKH-Heft: Schreiben vom 03.02.2022) und sich daher an das Jugendamt gewandt. Da M im Folgenden ihre Zustimmung zur Vaterschaftsanerkennung verweigert habe, habe er die Vaterschaft gerichtlich feststellen lassen. Zwischenzeitlich habe er die Beziehung zu M beendet und diese sei im September 2021 aus seiner Wohnung ausgezogen (I, 83 u. 393). Das Familiengericht Emmendingen bestellte am 30.03.2022 (I, 131 f.) Frau H. zur Verfahrensbeiständin für das Kind, die am 08.05.2022 einen schriftlichen Bericht vorlegte (I, 237 ff.). Nach ihrer Einschätzung würden den gewichtigen Vorteilen eines Aufwachsens in der Herkunftsfamilie erhebliche Risikofaktoren gegenüberstehen, bei denen die Gefahr bestehe, dass die mit dem Wechsel verbundenen Belastungen für das Kind über normale Belastungen hinausgehen und das seelisch-emotionale Kindeswohl gefährden können. Das Familiengericht hörte am 24.05.2022 das Kind K im Beisein der Verfahrensbeiständin und der Adoptiveltern (I, 363 f.) und am 01.06.2022 (I, 391 ff.) den Antragsteller, die Verfahrensbeiständin, das Jugendamt, M und den Verfahrensbevollmächtigten der Adoptiveltern an. M erklärte, sie möchte, dass K bei ihrem biologischen Vater zusammen mit ihrer Schwester S (s.u.) groß werde (I, 227). Mit Beschluss vom 03.06.2022 (I, 405 ff.) wies das Amtsgericht - Familiengericht - Emmendingen den Antrag des Antragstellers ab und führte zur Begründung aus, es könne dahin stehen, ob der Antragsteller an dem Adoptionsverfahren hätte beteiligt werden und seine Einwilligung hätte erteilen müssen, da der Aufhebung des Annahmeverhältnisses jedenfalls eine damit einhergehende erhebliche Kindeswohlgefährdung entgegenstehe. Die Adoptivmutter sei die Hauptbezugsperson des Kindes. Zum Antragsteller würden keinerlei Bindungen bestehen. Die Aufhebung der Annahme würde dazu führen, dass K die einzigen verlässlichen Bezugspersonen, die sie in ihrem Leben bisher kennengelernt habe, verliere. Gegen diese dem Antragsteller am 20.06.2022 (I, 449) zugestellte Entscheidung wendet sich dieser mit seiner am 21.06.2022 (II (1), 4) beim Amtsgericht eingegangenen Beschwerde. Vorliegend sei nicht anzunehmen, dass die weitere Entwicklung nach Aufhebung der Adoption bei behutsamer Übersiedlung zum Antragsteller nachhaltigen emotionalen Schaden bei K anrichten würde (II (1), 22). Vielmehr würde das Vorenthalten der leiblichen Familie aller Voraussicht nach zu einem Trauma bei seiner Tochter führen und damit dem Kindeswohl nicht gerecht werden (II, (2), 82). Die Adoptiveltern beantragen, die Beschwerde zurückzuweisen (II (1), 20 und 45). M wünscht weiterhin, dass K mit ihrer Schwester S beim Antragsteller lebt (II (2), 58). Die Verfahrensbeiständin und das Jugendamt treten der Beschwerde entgegen. Aus der Beziehung des Antragstellers mit M ist auch das Kind S hervorgegangen, welches am 10.10.2020 geboren wurde. Der Antragsteller hatte mit Zustimmung von M die Vaterschaft bereits vor der Geburt am 11.08.2020 anerkannt (1 F 141/20: As. 45). In einem Abstammungsgutachten wurde am 23.11.2020 die Vaterschaft festgestellt (1 F 141/20: As. 239). Auch S wurde direkt nach der Geburt vom Jugendamt in Obhut genommen und wechselte zunächst in eine Bereitschaftspflegefamilie. Mit Beschluss des Familiengerichts Emmendingen vom 12.10.2020 wurden der allein sorgeberechtigten M vorläufig Teile der elterlichen Sorge entzogen und Ergänzungspflegschaft durch das Jugendamt, LRA Emmendingen angeordnet (1 F 181/20: As. 23 ff.). Der Antrag des Antragstellers, die entzogenen Teilbereiche vorläufig auf ihn zu übertragen, wurde abgewiesen. Im Hauptsacheverfahren (1 F 141/20) holte das Familiengericht Emmendingen ein psychologisches Gutachten ein, welches am 11.01.2022 von Dipl. Psych. R erstellt wurde (dort: Sonderband). Sie kam zu dem Ergebnis, dass die Übertragung der elterlichen Sorge auf den Antragsteller dem Wohl des Kindes S nicht widerspreche. Daraufhin wurden die Umgänge zwischen dem Antragsteller und S ausgedehnt und seit Juni 2022 lebt S dauerhaft beim Antragsteller. Der Antragsteller erhält Unterstützung durch eine Sozialpädagogische Familienhelferin (SPFH). Seit Anfang 2023 besucht S den Kindergarten. Bis dahin war zusätzlich eine Tagesmutter eingesetzt. Mit Beschluss vom 21.06.2022 (dort: As. 549 ff.) entzog das Familiengericht Emmendingen gemäß § 1666 BGB die elterliche Sorge für das Kind S der allein sorgeberechtigten M und übertrug sie gemäß § 1680 BGB auf den Antragsteller. In den Gründen wurde ausgeführt, dass sich aktuell keine Einschränkungen in der Erziehungskompetenz des Antragstellers feststellen lassen. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren hat der Senat zu der Frage, ob durch die Aufhebung des Annahmeverhältnisses und Zuführung zu dem Antragsteller das Wohl des Kindes K erheblich gefährdet werden würde, ein schriftliches psychologisches Sachverständigengutachten eingeholt, welches Frau Dr. SV am 28.01.2023 erstellt hat (II (1), 124 ff.). Sie führt erhebliche Entwicklungsrisiken für K auf, die mit einem Wechsel zum Antragsteller verbunden wären. Der Antragsteller hat mit Anwaltsschriftsatz vom 09.05.2023 (II (2), 63 ff.) eine Gutachtenvalidierung von Psychologe (M.Sc.) R. vorgelegt. Unter Bezugnahme auf dessen Ausführungen beanstandet der Antragsteller das von der Sachverständigen Dr. SV erstellte Gutachten. Der Senat hat am 17.05.2023 (II (2), 87 ff.) den Antragsteller, die Verfahrensbeiständin, das Jugendamt und M persönlich angehört. Die Sachverständige Dr. SV hat ihr Gutachten mündlich erläutert. Das Kind K hat der Senat am 24.05.2023 (II (2), 107) angehört, die Adoptiveltern am 05.07.2023 (II (2), 131 ff.). Den Adoptiveltern wurde gestattet (II (2), 121 f.), sich während der mündlichen Anhörung an einem anderen Ort aufzuhalten und von dort Verfahrenshandlungen vorzunehmen. Die Anhörung wurde zeitgleich in Bild und Ton an diesen Ort und in das Sitzungszimmer übertragen. Die Beteiligten hatten Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Akten des Amtsgerichts Emmendingen 1 F 176/19 (eA elterliche Sorge K), 1 F 201/19 (elterliche Sorge K), 4 F 338/19 (Adoption), 1 F 88/20 (Vaterschaftsfeststellungsverfahren), 1 F 141/20 (elterliche Sorge S), 1 F 181/20 (eA elterliche Sorge S) und 1 F 64/21 (eA Umgang S) liegen dem Senat vor. Zu den Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen. II. Die Beschwerde des Antragstellers ist gemäß §§ 58 ff. FamFG zulässig. Die Beschwerde hat in der Sache aber keinen Erfolg. Zwar ist vorliegend ein Aufhebungsgrund gegeben und die Aufhebung wurde auch fristgerecht beantragt. Der Aufhebung steht jedoch ein Aufhebungshindernis entgegen. 1. Da der Antragsteller als - möglicher - biologischer Vater nicht vom Adoptionsverfahren unterrichtet und ihm dadurch nicht die Möglichkeit gegeben wurde, vor Ausspruch der Annahme seine Vaterschaft feststellen zu lassen oder die Voraussetzungen des § 1600d Abs. 2 Satz 1 BGB glaubhaft zu machen, ist ein Aufhebungsgrund gegeben. Das Annahmeverhältnis kann auf Antrag vom Familiengericht gemäß §§ 1759, 1760 Abs. 1 BGB aufgehoben werden, wenn es ohne die nach § 1747 Abs. 1 BGB erforderliche Einwilligung eines Elternteils begründet worden ist. Gemäß § 1747 Abs. 1 Satz 1 BGB ist zur Annahme eines Kindes die Einwilligung der Eltern erforderlich. Sofern kein anderer Mann nach § 1592 BGB als Vater anzusehen ist, gilt im Sinne des Satzes 1 als Vater, wer die Voraussetzungen des § 1600d Abs. 2 Satz 1 BGB glaubhaft macht (§ 1747 Abs. 1 Satz 2 BGB). a) Zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Adoption am 04.02.2020 war der Antragsteller weder rechtlicher Vater des Kindes noch hatte er die Voraussetzungen des § 1600d Abs. 2 Satz 1 BGB glaubhaft gemacht. b) Die Regelung des § 1747 BGB ist jedoch bei einem - möglichen - biologischen Vater entsprechend anzuwenden. aa) Die Einwilligungsberechtigung des Vaters eines nicht in der Ehe geborenen und nicht legitimierten Kindes ist nach der Gesetzesbegründung nur effektiv, wenn dem Vater die Möglichkeit eröffnet wird, rechtzeitig vor einer Adoption seines Kindes durch Dritte seine Vaterschaft - auch gegen den Willen der Mutter - geltend zu machen (BT-Drucks. 13/4899 S. 113). Das entspricht dem Schutz nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG. Der biologische, aber nicht rechtliche Vater ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts als solcher zwar noch nicht Träger des Elternrechts aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG. Die Grundrechtsnorm schützt den biologischen Vater aber in seinem Interesse, die Rechtsstellung als Vater des Kindes einzunehmen (vgl. BVerfG FamRZ 2003, 816, juris Rn. 54). Demnach ist es aufgrund Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG und der damit übereinstimmenden Schutzrichtung des § 1747 Abs. 1 Satz 2 BGB geboten, den - möglichen - biologischen Vater vom Adoptionsverfahren zu unterrichten, um ihm die Möglichkeit zu geben, rechtzeitig vor einer Entscheidung über die Annahme seines Kindes durch Dritte seine Vaterschaft - auch gegen den Willen der Mutter - geltend zu machen oder die Voraussetzungen des § 1600d Abs. 2 Satz 1 BGB glaubhaft zu machen, um damit seine Rechte als Vater im Adoptionsverfahren geltend machen zu können. Der - mögliche - biologische Vater darf mithin nicht dadurch schutzlos gestellt werden, dass er von dem Adoptionsverfahren schon keine Kenntnis erlangt. Eine Unterrichtung ist nur dann entbehrlich, wenn zuverlässig davon ausgegangen werden kann, dass der - mögliche - biologische Vater die rechtliche Vaterstellung zu dem Kind von vornherein nicht einnehmen will oder sein Aufenthalt dauernd unbekannt ist (vgl. BGH FamRZ 2015, 828, juris Rn. 15 ff.). bb) Diese beiden Ausnahmefälle lagen zum Zeitpunkt der Annahme nicht vor. (1) Es bestanden zahlreiche Indizien, die auf eine biologische Vaterschaft des Antragstellers hinwiesen. Der Antragsteller hatte - neben weiteren Männern - im Empfängniszeitraum Geschlechtsverkehr mit M und das Kind K wurde in seiner Wohnung geboren. Der Antragsteller war bei der Geburt anwesend, rief den Notarzt und besuchte das Kind im Krankenhaus. Am 24.10.2019 sprach der Antragsteller sogar beim Jugendamt vor und erklärte, möglicherweise doch der biologische Vater des Kindes zu sein, woraufhin das Jugendamt ihn auch über die Möglichkeiten der Vaterschaftsanerkennung aufklärte (I, 37). (2) Weiterhin konnte aufgrund seiner Vorsprache beim Jugendamt am 24.10.2019 nicht zuverlässig davon ausgegangen werden, dass der Antragsteller die rechtliche Vaterstellung zu K nicht einnehmen will. Vielmehr erklärte der Antragsteller, er wolle sich die Sache nochmals durch den Kopf gehen lassen, lehnte die Vaterverantwortung damit nicht endgültig ab. cc) Danach hätte sich das Jugendamt in seiner fachlichen Äußerung vom 09.12.2019 (4 F 338/19 As. 45) zum Adoptionsverfahren nicht auf die Mitteilung beschränken dürfen, der leibliche Vater des Adoptivkindes sei unbekannt, sondern es hätte das Familiengericht Emmendingen auf den potentiellen Vater hinweisen müssen. Des Weiteren hätte auch das Familiengericht Emmendingen nicht allein aufgrund der Ausführungen des Jugendamtes in seinem Bericht vom 09.12.2019 (4 F 338/19: As. 47), zum Vater mache M keinerlei Angaben, die Feststellung im Adoptionsbeschluss treffen dürfen (4 F 338/19: As. 66): „Der Kindesvater ist nicht bekannt.“ Vielmehr hätte das Familiengericht von Amts wegen (§ 26 FamFG) weitere Ermittlungen, beispielsweise durch eine persönliche Befragung von M und des Jugendamtes, tätigen müssen, wer als biologischer und damit auch als potentieller rechtlicher Vater in Betracht kommt (vgl. Staudinger/Helms, BGB, Neubearbeitung 2019, § 1747 Rn. 37). c) Da nach den dargelegten verfassungsrechtlichen Grundsätzen der biologische, aber nicht rechtliche Vater, dem Vater, der zwar rechtlich als Vater feststand, aber ebenfalls am Adoptionsverfahren nicht beteiligt wurde, gleichzustellen ist, hätte der Antragsteller, der sich später als biologischer Vater herausgestellt hat, vom Adoptionsverfahren unterrichtet und ihm dadurch die Möglichkeit gegeben werden müssen, seine Vaterschaft feststellen zu lassen oder die Voraussetzungen des § 1600d Abs. 2 Satz 1 BGB glaubhaft zu machen, was nicht geschehen ist. Durch diesen Verfahrensmangel ist der Aufhebungsgrund des § 1760 BGB gegeben (vgl. Frank FamRZ 2017, 497 (499 f.); a.A. OLG Celle FamRZ 2022, 1792, juris Rn. 32, jedoch ohne weitere Begründung). 2. Der Aufhebungsantrag wurde vom Antragsteller fristgerecht gestellt. a) Der Antrag kann nur innerhalb eines Jahres gestellt werden, wenn seit der Annahme noch keine drei Jahre verstrichen sind (§ 1762 Abs. 2 Satz 1 BGB). Die Frist beginnt gemäß § 1762 Abs. 2 Satz 2 lit. e BGB mit dem Zeitpunkt, in dem dem Elternteil bekannt wird, dass die Annahme ohne seine Einwilligung erfolgt ist. Diese Vorschrift ist vorliegend analog anzuwenden (vgl. MünchKomm/Maurer, BGB, 8. Auflage 2020, § 1762 Rn. 28; Staudinger/Helms, a.a.O., § 1762 Rn. 18). b) Der Antragsteller trägt vor, er habe von der Entscheidung über die Annahme erstmals durch ein Schreiben des LRA Emmendingen vom 14.05.2020 erfahren (I, 4). Da die Annahme am 04.02.2020 ausgesprochen wurde, war die Frist bei Eingang des Aufhebungsantrags beim Amtsgericht am 21.04.2021 noch nicht abgelaufen. Eine frühere Kenntniserlangung des Antragstellers kann nicht festgestellt werden. M hat schriftlich bestätigt (I, 91), dass sie den Antragsteller zu keinem Zeitpunkt darüber informiert hat, dass das Kind adoptiert worden ist. Es bestehen auch keine sonstigen Anhaltspunkte für eine frühere Kenntnis. Soweit die Adoptiveltern als Kenntnisdatum auf den 24.10.2019 abstellen (I, 77), ist dieses Datum nicht maßgebend, da zu diesem Zeitpunkt die Annahme noch nicht ausgesprochen war. Daher ist es für den Fristbeginn auch unerheblich, dass der Antragsteller vor Ausspruch der Annahme Schreiben der Fachstelle für Adoption an M weitergeleitet und ein Hausbesuch in seiner Wohnung stattgefunden hat (I, 33). 3. Der Aufhebung steht jedoch das Aufhebungshindernis gemäß § 1761 Abs. 2 BGB entgegen. a) Gemäß § 1761 Abs. 2 BGB darf das Annahmeverhältnis nicht aufgehoben werden, wenn dadurch das Wohl des Kindes erheblich gefährdet würde, es sei denn, dass überwiegende Interessen des Annehmenden die Aufhebung erfordern. Erforderlich ist eine erhebliche Kindeswohlgefährdung, eine einfache/normale Kindeswohlgefährdung, die mit einem umfassenden Wechsel des sozialen und räumlichen Bezugssystems nicht selten verbunden ist, genügt nicht. Erheblich wird das Wohl des Kindes gefährdet, wenn seine körperliche, geistige oder seelische Entwicklung nachhaltig gestört wird. Dazu zählt auch nachhaltig wirkender Trennungsschmerz (vgl. MünchKomm/Maurer, a.a.O., § 1761 Rn. 21). Für die Frage, ob durch die Aufhebung des Annahmeverhältnisses das Wohl des Kindes erheblich gefährdet würde, ist sowohl maßgebend, in welchen Verhältnissen das Kind jetzt lebt, als auch, in welchen Verhältnissen es leben würde, wenn es infolge der Aufhebung wieder seiner Ursprungsfamilie zugeordnet würde. Dazu kommt die weitere und entscheidende Prüfung, wie das Kind den Wechsel von einer Familie zur anderen verkraften würde und ob eine ggf. schrittweise Wiedereingliederung oder ergänzende Kinderschutzmaßnahmen erfolgversprechend erscheinen. Hierfür sind die allgemeinen Kindeswohlkriterien heranzuziehen, insbesondere die Intensität der entstandenen Bindungen, das Alter des Kindes, die Dauer der Beziehung und besondere Eigenschaften des Kindes (vgl. Staudinger/Helms, a.a.O., § 1761 Rn. 11). b) Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe kann die Adoption nicht aufgehoben werden. Der vom Antragsteller in Folge einer Adoptionsaufhebung beabsichtigte Wechsel des Kindes K in seinen Haushalt würde mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit zu schweren Störungen des Kindes führen und daher eine erhebliche Kindeswohlgefährdung begründen. Der Senat folgt bei dieser Einschätzung den Ausführungen der Sachverständigen Dr. SV. aa) Das Gutachten ist fachlich und methodisch korrekt und verwertbar. Frau Dr. SV verfügt als Psychologische Psychotherapeutin und Kinder- und Jugendlichen Psychotherapeutin über die gemäß § 163 Abs. 1 FamFG erforderliche Berufsqualifikation. Ihr Gutachten entspricht den von einer interdisziplinären Arbeitsgruppe erarbeiteten Mindestanforderungen an die Qualität von Sachverständigengutachten im Kindschaftsrecht (vgl. FamRZ 2019, 1765). Der Senat hat das Gutachten auf seine wissenschaftliche Begründung, seine innere Logik und seine Schlüssigkeit hin überprüft und ist von der Richtigkeit der von der Sachverständigen Dr. SV gezogenen Schlussfolgerungen überzeugt (vgl. BGH FamRZ 2020, 782, juris Rn. 10; Prütting/Helms/Hammer, FamFG, 6. Auflage 2023, § 163 Rn. 29). Entgegen der Auffassung des Antragstellers hat die Sachverständige Dr. SV die Beteiligten für die Beantwortung der gerichtlichen Fragestellungen ausreichend exploriert. Da die Erziehungsfähigkeit der Adoptiveltern vorliegend nicht in Frage steht, wurde die Sachverständige nicht beauftragt, mit den Adoptiveltern ein Explorationsgespräch über deren eigene Biografie zu führen. Der insoweit vom Antragsteller vorgetragene Einwand (II (2), 14) greift daher nicht. Auch hat die Sachverständige Dr. SV ihren Auftrag nicht überschritten. Der Vorwurf des Antragstellers (II (2), 65), die Sachverständige Dr. SV hätte die Begutachtung bereits mit ihrer Feststellung, der Antragsteller sei nicht erziehungsgeeignet, beenden müssen, ist unzutreffend, weil die Sachverständige Dr. SV keine generelle fehlende Erziehungsfähigkeit des Antragstellers festgestellt hat. Soweit der Antragsteller bemängelt (II (2), 64), das Gutachten weise in erheblicher Weise handwerkliche Fehler auf, da die zehn hergeleiteten psychologischen Fragen der Gutachterin zwar geeignet seien, um die für die Beantwortung der gerichtlichen Fragen notwendigen Daten valide zu erheben, jedoch nicht vollständig, um auch Aspekte bezüglich der allgemeinen Erziehungseignung des Antragstellers hinreichend zu beurteilen, führte die Sachverständige Dr. SV überzeugend aus (II (2), 91), dass ihr das Gutachten der Sachverständigen Dipl. Psych. R vorgelegen habe und sie dieses habe verwerten sollen. Sie habe daher die Alltagskriterien für die Erziehungsfähigkeit nicht zusätzlich definieren oder gesondert ableiten müssen, sondern sei von der allgemeinen Erziehungsfähigkeit des Antragstellers ausgegangen. Zu dem Vorwurf im Privatgutachten R., sie habe nicht ausreichend Testverfahren angewandt (II (2), 74 f.), erklärte die Sachverständige Dr. SV zur Überzeugung des Senats (II (2), 91), sie sei in der Entschließung, welche Testverfahren sie einsetze, grundsätzlich frei. Für das Alter von K gebe es kaum geeignete Testverfahren. Die Notwendigkeit, einen Persönlichkeitstest beim Antragsteller durchzuführen, habe nicht bestanden, da es dafür keine besonderen Anhaltspunkte in der Persönlichkeit des Antragstellers, z.B. Missbrauch, familiäre Gewalt oder eine Persönlichkeitsstörung des Antragstellers, gegeben habe. Der Einholung eines weiteren Gutachtens - wie vom Antragsteller beantragt (II (2), 66) - bedarf es daher nicht. bb) Gründe für eine erhebliche Kindeswohlgefährdung im Fall der Aufhebung der Annahme bestehen zunächst in der Person des Kindes K. Nach Überzeugung des Senats ist K ein sehr vulnerables Kind. (1) Zwar zeigt sich K auch als ein unauffälliges, fröhliches Kind. Die Verfahrensbeiständin hat das Kind als gut entwickeltes Mädchen kennengelernt, der es offenkundig in ihrer Adoptionsfamilie gut geht (I, 243). Nach Rückmeldung der Kita ist K im Hinblick auf ihre Motorik sehr weit entwickelt. Sie wird von der Kita als sehr sozial, selbstbewusst und intelligent wahrgenommen (I, 239). (a) Die Sachverständige hat überzeugend die hohe Risikobelastung dargelegt (Gutachten S. 74). Ein gewichtiger Risikofaktor ergibt sich aus den mehrfachen Wechseln der Bezugspersonen seit der Geburt des Kindes. K war zunächst 9 Tage alleine im Krankenhaus, ohne eine stabile Bezugsperson, vielmehr mit wechselnden Pflegekräften. Anschließend lebte sie 5 Wochen in einer Bereitschaftspflegefamilie und wechselte dann - verbunden mit einem erneuten Bindungsabbruch - zu den Adoptiveltern. Trotz des inzwischen fast 4-jährigen Aufenthalts in der Adoptionsfamilie hat K nach den Feststellungen der Sachverständigen Dr. SV noch keine gesicherten Bindungen zu den Adoptiveltern aufgebaut (s.u.), was einen zusätzlichen Risikofaktor darstellt. Ein pränataler Risikofaktor liegt in dem bereits vor der Schwangerschaft bestehenden, langjährigen, multiplen Substanzmissbrauch (Drogen, Alkohol) ihrer biologischen Mutter. Auch wenn K aktuell nicht unter sichtbaren Defiziten leidet, ist nach den überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen Dr. SV im Schulalter mit einer Aufmerksamkeitsdefizitstörung zu rechnen oder mit einer schulischen Funktionsstörung und in der Folge mit schulischen Problemen. Ein weiterer pränataler Risikofaktor beruht in der psychischen Erkrankung ihrer biologischen Mutter. Das Risiko für ein Kind, psychisch zu erkranken, liegt bei einer psychischen Erkrankung eines Elternteils neunmal höher als in der Allgemeinbevölkerung. Potentiell Betroffene sollten daher gewichtigen Stressfaktoren nicht ausgesetzt werden. Diese Risikofaktoren hat die Sachverständige Dr. SV im Anhörungstermin am 17.05.2023 nochmals sehr überzeugend erläutert (II (2), 89 f.) und auch darauf hingewiesen, dass bei K psychosoziale Stressfaktoren, die das Auftreten einer psychischen Erkrankung begünstigen, vorliegen. Diese sind die intrauterine Aussetzung von Drogen, die Umstände der durch Fachkräfte weder vorbereiteten noch begleiteten Geburt, die Bindungswechsel nach der Geburt und die Tatsache, dass K noch keine gesicherten Bindungen aufgebaut hat. (b) Als Schutzfaktor ist die enge Bindung von K zu ihren Adoptiveltern, insbesondere zu ihrer Adoptivmutter zu sehen. Nach den überzeugenden Feststellungen der Sachverständigen Dr. SV konnte K zwar eine intensive, sichere und haltgebende Bindung zu ihren Adoptiveltern und hier in erster Linie zu ihrer Adoptivmutter aufbauen. Jedoch ist der emotionale Boden noch mit einer untergründigen Bindungsunsicherheit behaftet. Es ist deshalb davon auszugehen, dass K die haltgebende Sicherheit, die ihre Adoptiveltern ihr im Alltag geben, noch nicht ausreichend verinnerlichen konnte. Dies führt dazu, dass sie in Beziehungen jenseits der Eltern-Kind-Dyade Kontrolle ausübt, um den emotionalen Halt nicht zu verlieren. Um sich auch in außerfamiliären Beziehungen entspannt und sicher fühlen zu können, braucht K die Fortsetzung (von nicht bestimmbarer Dauer) der innigen und vertrauten Beziehung zu ihren Adoptiveltern (Gutachten: S. 79 f.). Die noch unsicheren Bindungen des Kindes haben die Adoptiveltern am 05.07.2023 sehr anschaulich geschildert. Sie berichteten (II (2), 131), dass es K im Kindergarten immer mal wieder schwer falle, sich von der Adoptivmutter zu lösen. Es sei dann regelrecht ein Drama. K gehe grundsätzlich gerne in den Kindergarten. Manchmal könne sie sich aber eine ganze Woche lang nicht von der Adoptivmutter trennen, dann klappe es aber fünf Wochen lang wieder gut. Ähnliche Situationen gebe es teilweise auch im sonstigen Alltag. Neulich sei K bei einem Geburtstag gewesen, sie habe an sich sehr gut gespielt. Dann habe sie die Adoptivmutter gesucht und sei ganz tief und existenziell betroffen gewesen, sie nicht sogleich gefunden zu haben. Sie habe geschrien. K habe sich dann ganz fest an die Adoptivmutter geklammert und sie nicht mehr losgelassen. Es habe einige Tage gedauert, bis K sich wieder beruhigt habe. Die Situation sei aus dem Nichts heraus gekommen. Auch habe K noch nie bei einer Freundin übernachtet. Auch Übernachtungen bei der Oma würden nur selten klappen. Bei der Exploration der Sachverständigen Dr. SV schilderte die Adoptivmutter (Gutachten: S. 52 f.), dass sie im Mai 2022 unvorhergesehen für 2 Wochen ins Krankenhaus habe gehen müssen. Während dieser Zeit habe K, wenn der Adoptivvater sie in den Kindergarten gebracht habe, geschrien. Wenn jemand K angesprochen habe, habe K nicht reagiert oder sei wütend geworden. K habe niemanden an sich rangelassen und nachts Albträume gehabt. Der Senat hat keine Anhaltspunkte dafür, dass - wie vom Antragsteller befürchtet (II (2) 16 f.) - die von den Adoptiveltern vorgetragenen Sachverhalte eventuell nicht ganz richtig, übertrieben oder interessengeleitet dargestellt sind. Die Schilderungen der Adoptiveltern stehen in Übereinstimmung mit den Berichten der Erzieherinnen, des Kinderarztes und den eigenen Beobachtungen der Sachverständigen, worauf Frau Dr. SV in ihrer Erläuterung ausdrücklich hinwies (II (2), 90). Die Erzieherinnen beschrieben gegenüber der Sachverständigen in Ks emotionaler Entwicklung Auffälligkeiten (Gutachten: S. 75 f.) und der Kinder- und Jugendlichen Psychotherapeut benannte eine „untergründige Irritierbarkeit“ des Kindes, welches das notwendige Grundvertrauen noch nicht ausreichend verinnerlicht habe (Gutachten S. 76). Der Kinderarzt bezeichnete K als „gehandikaptes Kind“ (Gutachten S. 76). Auch bei der richterlichen Anhörung am 24.05.2023 suchte K zunächst Schutz bei ihrer Adoptivmutter. Sie fasste sie an der Hand (II, (2), 107). Als die Adoptivmutter das Zimmer verließ, schaute K irritiert und versteckte sich im Spielzelt. Sie konnte sich dann jedoch auf ein Spiel mit der Verfahrensbeiständin und dem Vorsitzenden Richter einlassen. cc) Der Antragsteller ist grundsätzlich erziehungsfähig, weist jedoch Einschränkungen bei der Feinfühligkeit auf. (1) Von der Sachverständigen Dipl. Psych. R wurde in dem Verfahren über das Kind S eine grundsätzliche Erziehungsfähigkeit des Antragstellers festgestellt. Der Antragsteller hat den Wechsel des ebenfalls belasteten Kindes S von der Pflegefamilie in seinen Haushalt mit Unterstützung einer SPFH und einer Tagesmutter geschafft. Die Sachverständige Dipl. Psych. R führte aus (1 F 141/20: Gutachten S. 43 f.): Der Antragsteller hat sich an alle Auflagen und Vorgaben gehalten. Er ist kooperativ und nimmt Anregungen und Anleitungen an. Der Antragsteller hat eine positive Beziehung zu S aufbauen können. Bei den Umgangskontakten kann er adäquat auf die Bedürfnisse Ss eingehen. Er gestaltet die Kontakte anregend und kann S gut motivieren. Der Antragsteller ist gut in der Lage, S zu beruhigen. Dies veranlasste das Familiengericht Emmendingen in seinem Beschluss vom 21.06.2022 zu folgenden Feststellungen (1 F 141/20: As. 563): Dem Antragsteller ist es gelungen, ausgehend von begleiteten Umgangskontakten mit jeweils nur einer kurzen Zeitdauer eine stabile und tragfähige Beziehung zu seiner Tochter aufzubauen. Dies zeugt von einem hohen Einfühlungsvermögen des Antragstellers, was das kindliche Empfinden und die kindliche Gefühlswelt von S und ihre Bedürfnisse anlangt. (2) Die grundsätzliche Erziehungsfähigkeit des Antragstellers stellt auch die Sachverständige Dr. SV nicht in Frage, jedoch weist sie auf Einschränkungen bei der Feinfühligkeit hin. Im Anhörungstermin am 17.05.2023 (II, (2), 90) hat sie überzeugend erläutert, dass sie bei der Beurteilung dieser Frage auch auf eine Beobachtung von Dipl. Psych. R abgestellt hat. Im Gutachten der Sachverständigen Dipl. Psych. R wird hinsichtlich der Interaktionsbeobachtung zwischen dem Antragsteller und seiner Tochter S beschrieben (1 F 141/20: Gutachten: S. 32 f.): S sah die Pflegemutter vor der Tür und steckte ihr die Arme entgegen. Es war ersichtlich, dass sie auf den Arm der Pflegemutter wollte. Der Vater nahm S auf seinen Arm, S reagierte weinerlich. Sie wandte sich der Pflegemutter zu. Der Vater streckte S zur Pflegemutter, zog sie kurz vor ihr wieder zurück und lachte dabei. S fand das nicht lustig, sie bekam sofort einen weinerlichen Gesichtsausdruck. Der Vater wiederholte den Vorgang noch zweimal. Dieses Verhalten des Antragstellers, das für die Frage des Aufenthalts von S beim Antragsteller nicht von besonderer Bedeutung war, ist jedoch - worauf die Sachverständige Dr. SV nachvollziehbar hinweist - für K als kritisch anzusehen, da es im Fall von K zu einer Verzweiflungsreaktion bei K hätte führen können. Weitere Defizite des Feingefühls des Antragstellers zeigten sich nach den überzeugenden Darlegungen der Sachverständigen Dr. SV auch darin, dass der Antragsteller nicht bemerkt hat, dass M schwanger und krank ist. (3) Da K - anders als S - keine Alltagsvertrautheit zum Antragsteller hat, ist sie nach den überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen Dr. SV aufgrund der untergründigen Bindungsunsicherheit und der hohen Anzahl an Risikofaktoren (s.o.) auf eine hohe Sensibilität und Feinfühligkeit ihrer Bezugspersonen angewiesen. Beim Antragsteller wird sie zwar auf gute Versorgungskompetenzen und ein fürsorgliches Verhalten zurückgreifen können, bezüglich seiner Sensibilität und Feinfühligkeit ist jedoch nicht davon auszugehen, dass diese Fähigkeit bei ihm in einem für K erforderlichen (überdurchschnittlichen) Ausmaß vorliegt (Gutachten S. 81). dd) Der Senat ist überzeugt davon, dass im Falle eines Wechsels des Kindes K in den Haushalt des Antragstellers mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit schwere gesundheitliche Schäden bei K auftreten würden. (1) K würde im Falle eines Wechsels in den Haushalt des Antragstellers mit den Adoptiveltern ihren derzeitigen Hauptschutzfaktor verlieren und wäre mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht in der Lage, vergleichbare Bindungen zum Antragsteller aufzubauen. Die Sachverständige Dr. SV hat überzeugend dargelegt, dass ein Bindungsabbruch von K zu ihren Adoptiveltern bei ihr intensive Gefühle von Angst, Verlust, Trauer und Verzweiflung hervorrufen würden. Mit hoher Wahrscheinlichkeit ist davon auszugehen, dass die Gefühle von Angst, Trauer und Verzweiflung über den Bindungsverlust es K erschweren bis unmöglich machen, sich für einen Beziehungsaufbau zum Antragsteller zu öffnen. Es ist davon auszugehen, dass sich der Beziehungsaufbau somit deutlich erschwert gestalten würde, weil Ks Leiden unter dem Kontaktabbruch zu ihren Adoptiveltern als hoch einzuschätzen ist. Der Bruch zu ihren Adoptiveltern, die sie in ihren nunmehr 4 Lebensjahren als sicheren Hort erleben konnte, würde mit hoher Wahrscheinlichkeit zusätzlich zu einer zur erwartenden Trauerreaktion, zu regressivem Verhalten (wie Einnässen, Einkoten, Rückzug, Schlafstörungen) führen. In der Folge wird es als wahrscheinlich angesehen, dass K sich gegenüber ihrem Vater emotional verschließen und diesen ablehnen würde (Gutachten S. 82). Dagegen spricht nicht, dass K nach den o.g. Ausführungen unsicher an die Adoptiveltern gebunden ist. Die unsichere Bindung hat ihre Ursache darin, dass bei dem Kind K eine untergründige Bindungsunsicherheit besteht. Diese ist nach den Ausführungen der Sachverständigen Dr. SV einer der o.g. Risikofaktoren, die K in ihr Leben mitgebracht bzw. die sich in ihrer bisherigen Lebensgeschichte entwickelt hat. Dies führt dazu, dass K den Verlust einer bestehenden unsicheren Bindung nicht einfach durch eine neue vergleichbare unsichere oder sogar sichere Bindung ersetzen kann. Vielmehr fällt K grundsätzlich der Aufbau von Bindungen besonders schwer. Dass K im Fall der Aufhebung der Adoption „nur“ unsichere Bindungen an die Adoptiveltern verlieren würde, heißt nicht, dass dies zu einem leichteren Bindungsaufbau zum Antragsteller führen würde. Vielmehr wird sich K von den nur unsicheren Bindungen an die Adoptiveltern schwer lösen können, denn diese sind die stabilsten Bindungen, die das vulnerable Kind überhaupt hat. Diese nur unsicheren Bindungen zu verlieren, würde sie besonders schwer treffen. Es ist mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass K aus diesem Grund im Fall eines Wechsels keine vergleichbaren Bindungen zu dem Antragsteller wird aufbauen können. Es gilt daher umgekehrt: Gerade weil die Bindungen zu den Adoptiveltern unsicher sind, diese jedoch die stabilsten Bindungen sind, die K hat, ist der Erhalt dieser Bindungen von herausragender Bedeutung für Ks weitere Entwicklung. Etwas anderes würde nur gelten, wenn die Unsicherheit der Bindungen auch auf die Adoptiveltern zurückzuführen wäre. Hierfür bestehen jedoch keine Anhaltspunkte. (2) Unter Berücksichtigung der dargelegten Einschränkungen bei der Feinfühligkeit des Antragstellers ist mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der alleinerziehende Antragsteller nicht in der Lage sein wird, K als zusätzliches Kind in dieser für K durch den Verlust ihrer Adoptiveltern verzweifelten Situation aufzufangen. Dabei berücksichtigt der Senat auch, dass grundsätzlich das Aufwachsen mit einer Schwester Vorteile hat. Entgegen der Auffassung des Antragstellers, dass die Erziehung von zwei Mädchen weniger Anforderungen an die Erziehung stelle und für die Kinder auch gedeihlicher sei (II (2), 14), wies die Sachverständige in ihrer Anhörung ausdrücklich darauf hin (II (2), 91), dass der knappe Abstand von eineinviertel Jahren zwischen K und S allgemein eher als Risikofaktor für Kinder zu bewerten sei. Es sei auch ein großer Sprung von der Versorgung von einem Kind zur Versorgung von zwei Kindern. Hinzu kommt, dass auch das Kind S aufgrund der von ihrer Mutter während der Schwangerschaft konsumierten Suchtmittel und nach der Geburt erlebten Bindungsabbrüche ebenfalls als vulnerables Kind einzustufen ist und insoweit ein erhöhter Förderbedarf besteht. Dementsprechend wird der Antragsteller bereits durch eine SPFH unterstützt. (3) Die Sachverständige Dr. SV hat sowohl in ihrem Gutachten (S. 82 f.) als auch in der mündlichen Erläuterung (II (2), 91 f.) ausführlich dargelegt, dass K im Falle eines derzeitigen Wechsels in den Haushalt des Antragstellers aufgrund der dargelegten Risikofaktoren, die sich zu einer Gesamtbelastung aufaddieren, und der dargelegten Einschränkungen bei der Feinfühligkeit des Antragstellers mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit eine Bindungsstörung entwickelt wird, die sie an der Verlässlichkeit und Unverbrüchlichkeit menschlicher Beziehungen zweifeln (und verzweifeln) lassen würde. Diese würde mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit zu einer Folgeerkrankung führen, nämlich entweder einem Substanzmissbrauch, einer Borderlinestörung oder einer Störung des Sozialverhaltens. Diese Ausführungen überzeugen den Senat und orientieren sich - abweichend von der Auffassung des Antragstellers (II (2), 19) - nicht an einem Worst Case Szenario. Ks Situation in Bezug auf einen Wechsel ist nicht mit der von S zu vergleichen. (4) Auch im Falle einer behutsamen schrittweisen Eingewöhnung des Kindes K in den Haushalt des Vaters mit Begleitung von Fachkräften kann vorliegend diese erhebliche Kindeswohlgefährdung nicht vermieden werden. (a) Steht - wie vorliegend - fest, dass durch die Aufhebung des Annahmeverhältnisses das Kindeswohl erheblich gefährdet würde, kommt eine Aufhebung mit der Maßgabe, dass das Kind „als Zwischenlösung“ in seiner bisherigen Umgebung zu belassen ist, nicht in Betracht (vgl. OLG Karlsruhe vom 27.02.1996 - 11 Wx 63/95, juris Rn. 13; Staudinger/Helms, a.a.O., § 1761 Rn. 11; MünchKomm/Maurer, a.a.O., § 1761 Rn. 23). Jedoch muss bei der Gefahrenbewertung im Rahmen von § 1761 Abs. 2 BGB berücksichtigt werden, welche Kinderschutzmaßnahmen sinnvollerweise getroffen werden könnten, um eine mit einer Aufhebung der Adoption verbundene Kindeswohlgefährdung abzuwenden (vgl. Staudinger/Helms, a.a.O., § 1761 BGB Rn. 11). Da mit der Ablehnung der Aufhebung in Elternrechte (Art. 6 Abs. 1, 2 GG) eingegriffen wird, ist der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu berücksichtigen (vgl. MünchKomm/Maurer, a.a.O.. § 1761 Rn. 24). (b) Vorliegend ist kein Rückführungsszenario denkbar, das die erhebliche Kindeswohlgefährdung abwenden könnte. Auch im Fall einer behutsamen Umplatzierung von K ist aufgrund des Verlustes ihrer wichtigsten Bindungspersonen mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit von der Manifestation einer Bindungsstörung auszugehen. Insoweit weist die Sachverständige Dr. SV überzeugend darauf hin, dass auch professionell geschulte Helfer nicht das Leid des Kindes aufheben könnten, welches mit dem Verlust ihrer wichtigsten Bindungspersonen einhergehen würde. Eine Psychotherapie oder Heilpädagogik neben einer SPFH könnten Ks Gefühl der Verzweiflung nicht in einem ausreichenden Maß lindern (Gutachten S. 83 f., 85 u. 90). Hinzu kommt, dass weder die Adoptiveltern noch der Antragsteller in der Lage sind, eine behutsame Rückführung durchzuführen. Die Adoptivmutter schilderte der Sachverständigen Dr. SV (Gutachten S. 52 f.), sie befürchte, dass K „kaputt gehen würde“, wenn man sie von ihnen trenne. Sie würde es nicht schaffen, mit K beim Antragsteller zu sein und so einen Wechsel vorzubereiten. Auch wäre sie nicht einverstanden, K zur Vorbereitung eines Wechsels zum Kinderschutzbund zu bringen, wenn K dort gegen ihren Willen festgehalten werden würde. Der Antragsteller versteht die Bedeutung der Adoptiveltern für das Kindes K und die dargelegten erheblichen Gefährdungen nicht, geht vielmehr davon aus, dass ein Wechsel von K in seinen Haushalt - vergleichsweise wie der Wechsel von S in seinen Haushalt - mit fachlicher Unterstützung zeitnah erfolgen könnte. Im erstinstanzlichen Verfahren führte er aus (I, 393), er stelle sich vor, dass sich das Kind im Falle der Aufhebung der Annahme nach und nach an ihn gewöhnen könnte unter Zuhilfenahme der Familienhilfe sowie der Adoptiveltern. Gegenüber der Sachverständigen schilderte er (Gutachten S. 33): „Wenn er K sehen würde, beispielsweise auf einen Spielplatz, würde die Wirkung auf alle, besonders für K, positiv sein. Für K und S wäre es gut, wenn sie bei ihm leben würden, mit ihrem Vater. Dazu hätten beide das Recht.“ Ähnlich äußerte sich der Antragsteller auch in seiner persönlichen Anhörung gegenüber dem Senat am 17.05.2023 (II (2), 89). Der Senat ist davon überzeugt, dass der Antragsteller weder gegenüber K noch gegenüber den Adoptiveltern die für einen behutsamen Wechsel erforderliche Geduld und Feinfühligkeit aufbringen kann. ee) Umgekehrt besteht eine erhebliche Gefährdung für das Kind K hingegen nicht, wenn die Annahme nicht aufgehoben wird und K erst später genauer fragt und mehr von ihrer Herkunft erfährt. Da sie dann älter sein wird und voraussichtlich gefestigter im Leben stehen und mehr Bindungssicherheit erlangt haben wird, worauf die Sachverständige Dr. SV überzeugend hingewiesen hat (II (2), 92), wird sie voraussichtlich die Aufklärung darüber, dass sie einen biologischen Vater und eine Schwester hat und der biologische Vater darum gekämpft hat, dass K bei beiden aufwachsen kann, verarbeiten können, ohne in ihrem Wohl gefährdet zu werden. Der Senat hat auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Adoptiveltern, die in ihrer Anhörung sehr reflektiert aufgetreten sind und sich Unterstützung in Literatur und durch Psychologen suchen, K dabei nicht umsichtig begleiten werden. K weiß bereits, dass die Adoptivmutter nicht ihre „Bauchmama“ ist. Die Adoptiveltern haben ihr das kindgerecht erklärt und sie beabsichtigen, dem Rat der Fachleute zu folgen und K weiterhin schrittweise über ihre Herkunft aufzuklären und insbesondere auf ihre Fragen danach wahrheitsgemäß zu antworten. III. 1. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 84, 81 FamFG. Bei der Minderjährigenadoption werden nach dem aus Vorbemerkung 1.3.2. Abs. 1 Nr. 2 Anlage 1 FamGKG abzuleitenden Umkehrschluss keine Gerichtsgebühren erhoben. Von der Erhebung der Auslagen wird abgesehen. 2. Auf Antrag von Rechtsanwalt N. (II (2), 93) ist gemäß § 33 Abs. 1 RVG der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit mangels hinreichender Anhaltspunkte für die Bewertung auf 5.000 € festzusetzen (§ 42 Abs. 3 FamGKG). 3. Die Entscheidung des Senats beruht auf einer Abwägung der Voraussetzungen des § 1761 Abs. 2 BGB. Da die Entscheidung insoweit keine rechtsgrundsätzlichen Probleme aufweist, ist die Rechtsbeschwerde nicht gemäß § 70 Abs. 2 FamFG zuzulassen. Hier gebieten auch die Ausführungen zu §§ 1760 Abs. 1, 1747 BGB nicht die Zulassung der Rechtsbeschwerde, da sie hinsichtlich der Anwendung auf den - möglichen - biologischen Vater zwar grundsätzliche, aber aufgrund des Ergebnisses zu § 1761 Abs. 2 BGB nicht tragende Entscheidungsgründe sind.