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Beschluss

16 UF 7/23

OLG Karlsruhe Senat für Familiensachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGKARL:2023:1023.16UF7.23.00
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Leitsätze
1. Nach Ablauf der Befristung einer gewaltschutzrechtlichen Anordnung ist eine Erledigung der Hauptsache eingetreten und eine Beschwerde nicht mehr statthaft.(Rn.22) 2. Bei Abstandsgeboten und Kontaktverboten gemäß § 1 GewSchG handelt es sich in der Regel nicht um schwerwiegende Grundrechtseingriffe im Sinne von § 62 Abs. 2 FamFG.(Rn.26)
Tenor
1. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den am 22.12.2022 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Mannheim vom 19.12.2022, Aktenzeichen 8 F 2472/22, wird als unzulässig verworfen. 2. Der Antragsgegner hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. 3. Der Verfahrenswert wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Nach Ablauf der Befristung einer gewaltschutzrechtlichen Anordnung ist eine Erledigung der Hauptsache eingetreten und eine Beschwerde nicht mehr statthaft.(Rn.22) 2. Bei Abstandsgeboten und Kontaktverboten gemäß § 1 GewSchG handelt es sich in der Regel nicht um schwerwiegende Grundrechtseingriffe im Sinne von § 62 Abs. 2 FamFG.(Rn.26) 1. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den am 22.12.2022 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Mannheim vom 19.12.2022, Aktenzeichen 8 F 2472/22, wird als unzulässig verworfen. 2. Der Antragsgegner hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. 3. Der Verfahrenswert wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.000 € festgesetzt. I. Der Antragsgegner wendet sich mit seiner Beschwerde gegen eine einstweilige Anordnung nach dem Gewaltschutzgesetz. Bei den Beteiligten handelt es sich um ein mittlerweile geschiedenes Ehepaar. Sie haben zwei gemeinsame minderjährige Söhne und zwar M. F. H., geboren am …, und L.-A. H., geboren am ... Die Kinder leben im Haushalt der Antragstellerin. Der Antragsgegner hat Umgang. Mit Beschluss vom 19.12.2022, erlassen am 22.12.2022, hat das Amtsgericht aufgrund mündlicher Verhandlung vom 06.12.2022 im Wege der einstweiligen Anordnung angeordnet, dass der Antragsgegner es zu unterlassen hat, sich in einem Umkreis von 100 Metern der Wohnung der Antragstellerin ohne vorherige Zustimmung aufzuhalten, mit der Antragstellerin Kontakt aufzunehmen, ein Zusammentreffen mit der Antragstellerin herbeizuführen sowie die Antragstellerin zu bedrohen, zu verletzen oder sonst körperlich zu misshandeln. Die Unterlassungsanordnungen wurden bis zum 23.03.2023 befristet. Darüber hinaus hat das Amtsgericht die Kosten des Verfahrens dem Antragsgegner auferlegt. Zur Begründung hat es unter anderem ausgeführt, der Antragsgegner habe die Antragstellerin am 17.09.2022 im Rahmen einer Auseinandersetzung an ihrer Wohnungstür geohrfeigt. Die Wange der Antragstellerin habe sich daraufhin gerötet und einige Tage geschmerzt. Der am 22.12.2022 erlassene Beschluss vom 19.12.2022 wurde dem Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners am 23.12.2022 zugestellt. Der Antragsgegner hat mit Schriftsatz vom 23.12.2022, beim Amtsgericht eingegangen am selben Tag, Beschwerde eingelegt. Auf Anträge des Antragsgegners wurde die Frist zur Begründung der Beschwerde mehrfach verlängert, zuletzt bis zum 18.07.2023. Gegen den Antragsgegner wurde durch das Amtsgericht Mannheim, Az. 24 Cs 310 Js 29766/22, mit Strafbefehl vom 17.02.2023 eine Gesamtgeldstrafe in Höhe von 90 Tagessätzen zu 50 €, mithin insgesamt 4.500 € verhängt. Gegenstand war unter anderem der verfahrensgegenständliche Sachverhalt, auf den eine Einzelstrafe wegen Körperverletzung in Höhe von 40 Tagessätzen entfiel. Der Antragsgegner legte gegen den Strafbefehl Einspruch ein. Mit Beschluss vom 04.07.2023 hat das Amtsgericht in der Hauptverhandlung das Strafverfahren mit Zustimmung des Antragsgegners und der Staatsanwaltschaft vorläufig gemäß § 153a StPO eingestellt. Dem Antragsgegner wurde zur Auflage gemacht, einen Betrag in Höhe von 4.500 € an das Frauenhaus M. zu zahlen. Mit Verfügung vom 18.04.2023 wurde der Antragsgegner vorsorglich darauf hingewiesen, dass nach Ablauf der Befristung der erstinstanzlich getroffenen Anordnungen am 23.03.2023 ein Rechtsschutzbedürfnis für einen etwaigen Antrag auf Aufhebung des Beschlusses des Amtsgerichts Mannheim vom 19.12.2022 und Zurückweisung des Antrags der Antragstellerin nicht gegeben sein dürfte. Der Antragsgegner trägt vor, der angefochtene Beschluss sei zu Unrecht ergangen. Weder habe er die Antragstellerin geohrfeigt noch sonst in ihrem körperlichen Wohlbefinden beeinträchtigt. Vielmehr sei unstreitig seine Hand von der Antragstellerin zwischen Wohnungstür und Türrahmen eingeklemmt worden. Aufgrund der hierdurch erlittenen Quetschung seiner linken Hand wäre es ihm gar nicht möglich gewesen, die Antragstellerin zu ohrfeigen. Infolge der Einstellung des Strafverfahrens sei der Antragsgegner zudem von dem Vorwurf der Körperverletzung befreit. Der Antragsgegner beantragt, den Beschluss des Amtsgerichts Mannheim vom 19.12.2022 (Az 8 F 2472/22) aufzuheben und den Antrag der Antragstellerin vom 23.09.2022 abzuweisen. Hilfsweise beantragt er: Es wird festgestellt, dass der Antragstellerin zum Zeitpunkt der Antragstellung kein strafbewehrter Unterlassungsanspruch gegen den Antragsgegner zugestanden hat. Die Antragstellerin beantragt: 1. Die Beschwerde des Beschwerdeführers wird zurückgewiesen. 2. Der Hilfsantrag des Beschwerdeführers wird zurückgewiesen. 3. Der Beschluss des Amtsgerichts -Familiengericht- Mannheim vom 19.12.2022, Az.: 8 F 2472/22, bleibt aufrechterhalten. Sie ist der Ansicht, dass aufgrund des Ablaufs der Befristung ein Rechtsschutzbedürfnis für die Beschwerde nicht mehr gegeben sei. Auch der hilfsweise gestellte Antrag sei unzulässig, denn es bestehe hier bereits kein Feststellungsinteresse. Im Übrigen bleibe es dabei, dass der Antragsgegner die Antragstellerin geohrfeigt habe. Der Antragsgegner wurde mit Verfügung vom 01.08.2023 nochmals darauf hingewiesen, dass die Beschwerde mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig sein dürfte. Ferner wurde er darauf hingewiesen, dass auch der hilfsweise gestellte Feststellungsantrag keine Aussicht auf Erfolg haben dürfte. Schließlich wurde er darauf hingewiesen, dass beabsichtigt ist, nach Ablauf der mit gleicher Verfügung gesetzten Stellungnahmefrist schriftlich zu entscheiden. Der Antragsgegner hat im Anschluss wiederholt, dass der Vortrag der Antragstellerin, insbesondere was den behaupteten Vorfall am 17.09.2022 und dessen Folgen anbelange, bestritten werde. II. Die gem. §§ 57 Abs. 1 S. 2 Nr. 4, 58 ff. FamFG form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde des Antragsgegners ist unzulässig. 1. Die Beschwerde ist nicht mehr statthaft, denn nach Ablauf der Befristung der gewaltschutzrechtlichen Anordnungen zum 23.03.2023 ist eine Erledigung der Hauptsache eingetreten. Eine Entscheidung in der Sache kann nicht mehr ergehen. a) Im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit tritt eine Erledigung der Hauptsache ein, wenn der Verfahrensgegenstand durch ein Ereignis, das eine Veränderung der Sach- und Rechtslage bewirkt, weggefallen ist, so dass die Weiterführung des Verfahrens keinen Sinn mehr hätte, weil eine Sachentscheidung nicht mehr ergehen kann (BGH, Beschluss vom 08.05.2012 – II ZB 17/11 –, Rn. 6, juris; BGH, Beschluss vom 07.08. 2019 – XII ZB 29/19 –, Rn. 8, juris). Im Umkehrschluss aus § 62 FamFG bzw. dessen amtlicher Überschrift folgt, dass mit der Erledigung der angefochtenen Entscheidung in der Hauptsache die Statthaftigkeit der Beschwerde entfällt (vgl. OLG Rostock, Beschluss vom 05.10.2016 – 10 UF 137/16 –, Rn. 8, juris). b) Nach diesen Grundsätzen ist die Statthaftigkeit der Beschwerde des Antragsgegners entfallen. Zwar war die Beschwerde gegen die aufgrund mündlicher Verhandlung getroffenen Anordnungen nach dem Gewaltschutzgesetz ursprünglich gemäß §§ 57 Abs. 1 S. 2 Nr. 4, 58 ff. FamFG statthaft und wurde auch form- und fristgerecht eingelegt. Nach Ablauf der Befristung der gewaltschutzrechtlichen Anordnungen zum 23.03.2023 ist jedoch ein erledigendes Ereignis eingetreten. Die Beschwerde ist nach dem insoweit maßgeblichen letzten Erkenntnisstand des Rechtsmittelgerichts nicht mehr statthaft. 2. Die Beschwerde des Antragsgegners hat auch mit dem nunmehr hilfsweise gestellten Feststellungsantrag keinen Erfolg. Die Voraussetzungen des § 62 FamFG liegen nicht vor. a) Hat sich die angefochtene Entscheidung in der Hauptsache erledigt, spricht das Beschwerdegericht gemäß § 62 Abs. 1 FamFG auf Antrag aus, dass die Entscheidung des Gerichts des ersten Rechtszugs den Beschwerdeführer in seinen Rechten verletzt hat, wenn der Beschwerdeführer ein berechtigtes Interesse an der Feststellung hat. Ein berechtigtes Interesse liegt nach § 62 Abs. 2 FamFG in der Regel vor, wenn schwerwiegende Grundrechtseingriffe vorliegen oder eine Wiederholung konkret zu erwarten ist. b) Zwar hat der Antragsgegner vorliegend ausdrücklich einen Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit nach § 62 Abs. 1 FamFG gestellt. Jedoch liegt hier weder ein schwerwiegender Grundrechtseingriff vor noch ist eine Wiederholung konkret zu erwarten. aa) Der angefochtene Beschluss des Amtsgerichts stellt keinen schwerwiegenden Eingriff in die Grundrechte des Antragsgegners im Sinne von § 62 Abs. 2 Nr. 1 FamFG dar. Der Gesetzgeber hat mit dieser besonderen Gewichtung einer Rechtsbeeinträchtigung seiner Vorstellung Ausdruck verliehen, dass Fortsetzungsfeststellungsanträge auf Ausnahmefälle beschränkt bleiben sollten. Soweit Grundrechtseingriffe eigentlich immer "schwerwiegend" sind, muss daher ein deutlich gesteigerter Grundrechtsverstoß vorliegen (OLG Rostock Beschl. v. 05.10.2016 – 10 UF 137/16, BeckRS 2016, 118749 Rn. 8, beck-online; Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 03.07.2020 – 15 UF 4/20 –, Rn. 31, juris). Bei Abstandsgeboten und Kontaktverboten, wie sie vorliegend ausgesprochen worden sind, handelt es sich nicht um schwerwiegende Grundrechtseingriffe. Der allein vorliegende Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG stellt sich nämlich nicht als schwerwiegend dar. Vielmehr müssten hierfür Gesichtspunkte hinzutreten, die den Eingriff invasiven Maßnahmen wie Wohnungsdurchsuchungen, Freiheitsentziehungen oder Zwangsbehandlungen vergleichbar machen (vgl. OLG Rostock, a.a.O., Rn. 11, beck-online; Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, a.a.O., Rn. 31, juris; Sternal/Göbel, 21. Aufl. 2023, FamFG § 62 Rn. 22). Solche Gesichtspunkte liegen hier jedoch nicht vor. Auch mit dem Verbot, die Antragstellerin zu bedrohen, zu verletzen oder sonst körperlich zu misshandeln, ist kein schwerwiegender Grundrechtseingriff verbunden. Es handelt sich um für jedermann strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungen. Die in dem angefochtenen Beschluss ausgesprochene Kostenlast begründet ebenfalls keinen schwerwiegenden Grundrechtseingriff. Denn ein berechtigtes Interesse an einer Feststellung der Rechtswidrigkeit kann nicht allein daraus hergeleitet werden, dass sich die angefochtene Entscheidung für den Beschwerdeführer wirtschaftlich nachteilig ausgewirkt hat. 14 I GG schützt nicht vor der staatlichen Auferlegung von Geldleistungspflichten (BVerfG, NJW 1997, 1975, beck-online; OLG Rostock, a.a.O., Rn. 9, beck-online). bb) Auch eine konkrete Wiederholungsgefahr im Sinne von § 62 Abs. 2 Nr. 2 FamFG ist vorliegend nicht ersichtlich. Die Wiederholungsgefahr muss sowohl konkret sein als auch sich auf eine Rechtsbeeinträchtigung gerade des Beschwerdeführers durch künftig zu erwartende gleichartige Entscheidungen desselben Gerichts beziehen (Sternal/Göbel, 21. Aufl. 2023, FamFG § 62 Rn. 27). Zwar kann angesichts des Umstands, dass der Antragsgegner Umgang mit den bei der Antragstellerin lebenden gemeinsamen Kindern hat, davon ausgegangen werden, dass es zukünftig zu Kontakten zwischen den Beteiligten kommen wird. Allerdings hätte die begehrte Feststellung, dass der angefochtene Beschluss eine Rechtsbeeinträchtigung des Antragsgegners darstellt, weil die Antragstellerin eine durch ihn am 17.09.2022 verursachte Körperverletzung nicht nachweisen konnte, keinerlei Bindungswirkung für zukünftige Gewaltschutzverfahren. Diese hätten einen anderen Verfahrensgegenstand, der völlig unabhängig von dem Ausgang des vorliegenden Beschwerdeverfahrens zu beurteilen wäre. Die Feststellung der Rechtswidrigkeit im Zusammenhang mit einer diesbezüglich bestehenden Wiederholungsgefahr scheidet vor diesem Hintergrund aus (vgl. auch OLG Stuttgart Beschl. v. 27.06.2013 – 17 UF 121/13, BeckRS 2013, 11578, beck-online). 3. Eine Sachentscheidung des Senats ist nicht mehr veranlasst. Mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 62 Abs. 1 FamFG oder einer Beschränkung der Beschwerde auf den Kostenpunkt ist die Beschwerde mit der Erledigung der Hauptsache insgesamt unzulässig (vgl. BGH, Beschluss vom 08.05.2012 – II ZB 17/11 –, Rn. 6, juris). III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 51 Abs. 4, 84 FamFG. Der Verfahrenswert hat seine Grundlage in §§ 40, 41, 49 FamGKG. Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft, § 70 Abs. 4 FamFG.