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Beschluss

16 WF 124/23

OLG Karlsruhe Senat für Familiensachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGKARL:2023:1211.16WF124.23.00
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Leitsätze
Eine zwischen den Ehegatten bestehende Bedarfsgemeinschaft nach SGB II spricht gegen ein Getrenntleben der Ehegatten und kann daher der Bewilligung von Verfahrenskosten für ein Scheidungsverfahren entgegenstehen.(Rn.13)
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Mannheim vom 31.10.2023 (Az. 10 F 2321/23) wird zurückgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten im Beschwerdeverfahren werden nicht erstattet. Für die unbegründete Beschwerde wird eine Gebühr von 66,00 € erhoben.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine zwischen den Ehegatten bestehende Bedarfsgemeinschaft nach SGB II spricht gegen ein Getrenntleben der Ehegatten und kann daher der Bewilligung von Verfahrenskosten für ein Scheidungsverfahren entgegenstehen.(Rn.13) 1. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Mannheim vom 31.10.2023 (Az. 10 F 2321/23) wird zurückgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten im Beschwerdeverfahren werden nicht erstattet. Für die unbegründete Beschwerde wird eine Gebühr von 66,00 € erhoben. I. Der Antragsteller wendet sich gegen die Versagung von Verfahrenskostenhilfe für ein Ehescheidungsverfahren durch das Familiengericht Mannheim. Mit Schriftsatz vom 07.08.2023 hat der Antragsteller Scheidung seiner am …1987 geschlossenen Ehe mit der Antragsgegnerin beantragt. Zur Begründung hat er angegeben, die Beteiligten lebten innerhalb der gemeinsamen Wohnung schon seit mindestens 10 Jahren voneinander getrennt. Der Antragsteller schlafe im Schlafzimmer, die Antragsgegnerin habe erst im Wohnzimmer geschlafen, später im Kinderzimmer. Es sei voneinander getrennt gegessen worden. Am 20.07.2023 sei die Antragsgegnerin aus der Wohnung ausgezogen. Mit dem Scheidungsantrag hat der Antragsteller eine am 07.08.2023 unterzeichnete Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt. Das Amtsgericht hat dies als Antrag auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe ausgelegt. Zu den mit der Erklärung vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen gehört ein Bescheid des Jobcenters M. vom 13.06.2023, wonach dem Antragsteller Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts bewilligt werden. Die Leistungen werden für die Bedarfsgemeinschaft, bestehend aus dem Antragsteller und der Antragsgegnerin, auf Antrag vom 06.06.2023 ab Juli 2023 bewilligt. Die Antragsgegnerin hat angegeben, die Ehe sei seit mehreren Jahren zerrüttet, beide Beteiligten lehnten die Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft ab. Sie sei am 20.07.2023 wegen körperlicher Übergriffe aus der Wohnung geflüchtet. Mit Beschluss vom 31.10.2023 hat das Amtsgericht die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe mangels Erfolgsaussicht des Scheidungsbegehrens abgelehnt. Die Voraussetzungen einer Ehescheidung, namentlich ein Getrenntleben der Ehegatten seit mindestens einem Jahr, lägen nicht vor. Zwischen den Beteiligten habe zum Zeitpunkt des letzten Bescheides des Jobcenters vom 13.06.2023 immer noch eine Bedarfsgemeinschaft bestanden; dies schließe ein Getrenntleben denknotwendig aus. Eine Trennung sei vielmehr erst mit dem Auszug der Antragsgegnerin am 20.07.2023 anzunehmen. Gegen diesen, seinem Verfahrensbevollmächtigten am 09.11.2023 zugestellten Beschluss wendet sich der Antragsteller mit seiner am 19.11.2023 beim Amtsgericht eingegangenen sofortigen Beschwerde. Das Bestehen der Bedarfsgemeinschaft stelle kein Hindernis für die Scheidung der Ehe dar; beide Beteiligten seien der Ansicht, dass innerhalb der Wohnung getrennt gelebt wurde. Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 20.11.2023 der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Senat vorgelegt. II. Die gemäß §§ 113 Abs. 1 FamFG, 127 Abs. 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Das Amtsgericht hat zu Recht Verfahrenskostenhilfe versagt, §§ 113 Abs. 1 FamFG, 114 ZPO, weil es an der notwendigen Erfolgsaussicht des Scheidungsbegehrens fehlt. Ein Getrenntleben der Ehegatten seit mindestens einem Jahr, §§ 1565, 1566 Abs. 1, 1567 Abs. 1 BGB, ist nicht gegeben. 1. Eine Ehe kann, von dem hier nicht gegebenen Fall einer unzumutbaren Härte nach § 1565 Abs. 2 BGB abgesehen, geschieden werden, soweit die Ehegatten seit einem Jahr getrennt leben und der Antragsgegner - wie hier - der Scheidung zustimmt (§§ 1565 Abs. 1, 1566 Abs. 1 BGB). Voraussetzung für das Getrenntleben ist, dass zwischen den Ehegatten keine häusliche Gemeinschaft mehr besteht und (mindestens) ein Ehegatte die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt (§ 1567 BGB). Die Trennung kann dabei auch innerhalb der ehelichen Wohnung erfolgen (§ 1567 Abs. 1 Satz 2 BGB). Die Trennung muss dabei freilich dergestalt sein, dass kein gemeinsamer Haushalt mehr geführt wird und keine wesentlichen persönlichen Beziehungen zwischen den Ehegatten mehr bestehen. Erforderlich ist, dass sich die Gemeinsamkeiten auf das Unvermeidliche wie beispielsweise die gemeinsame Benutzung von Küche oder Bad beschränken (vgl. MüKoBGB/Weber, 9. Aufl. 2022, § 1567 Rn. 24); dass also die Ehegatten nicht mehr wie ein verheiratetes Paar, sondern eher wie eine Wohngemeinschaft zusammenleben. Das setzt neben einer eindeutigen räumlichen Trennung innerhalb der Ehewohnung insbesondere auch die Existenz von zwei getrennten Haushalts- und Wirtschaftsbereichen voraus (KG Berlin, Beschluss vom 30.04.2012 – 17 WF 108/12 –, Rn. 2, juris m.w.N.). Soweit Ehegatten, die innerhalb derselben Wohnung leben, als Bedarfsgemeinschaft Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach SGB II in Anspruch nehmen, ergibt sich daraus zumindest ein starkes Indiz gegen ein Getrenntleben der Ehegatten. Zur Bedarfsgemeinschaft des Antragstellers zählt nämlich nach § 7 Abs. 3 Nr. 3 lit. a SGB II dessen nicht dauernd getrennt lebender Ehegatte. Die Auslegung des Begriffs "Getrenntleben" richtet sich auch im Rahmen des SGB II nach familienrechtlichen Grundsätzen (BSG, Urteil vom 16.04.2013 – B 14 AS 71/12 R –, SozR 4-4200 § 9 Nr 12, Rn. 17); beim Jobcenter Leistungen für die Bedarfsgemeinschaft mit dem in derselben Wohnung lebenden Ehegatten zu beantragen und zugleich gegenüber dem Familiengericht anzugeben, die Ehegatten lebten im Rechtssinne getrennt, ist damit offensichtlich widersprüchlich. In der obergerichtlichen Rechtsprechung und Literatur wird daher teilweise vertreten, die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für ein Scheidungsverfahren sei ausgeschlossen, solange die Bedarfsgemeinschaft nach SGB II nicht seit mindestens einem Jahr aufgelöst ist (so KG Berlin, Beschluss vom 30.04.2012 – 17 WF 108/12 –, juris = FF 2012, 420 und OLG Köln, Beschluss vom 21.03.2018 – 25 WF 43/18 –, juris; ebenso Hebbeker in: Herberger/Martinek/Rüßmann/ Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 10. Aufl 2022, § 1567 BGB, Rn. 5; Johannsen/Henrich/ Althammer/Kappler, 7. Aufl. 2020, BGB § 1567 Rn. 25), teilweise wird das Auftreten gegenüber dem Jobcenter als Bedarfsgemeinschaft nur als Indiz gegen das Getrenntleben gewertet (so Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 26.05.2020 – 12 WF 52/20 –, juris = FamRZ 2020, 1903; MüKoBGB/Weber, 9. Aufl. 2022, BGB § 1567 Rn. 24; Kemper in: Rahm/Künkel, Handbuch Familien- und Familienverfahrensrecht, B. Materielles Eherecht, Rn. 288; BeckOK BGB/Neumann, 68. Ed. 01.11.2023, BGB § 1567 Rn. 2). Soweit vereinzelt die Ansicht vertreten wird, dass der Bezug von Sozialleistungen keine Aussagekraft dafür hat, ob die Eheleute mit dem Ziel der Scheidung voneinander getrennt leben (so OLG Köln, Beschluss vom 02.01.2018 – II-21 WF 227/17 –, juris = NZFam 2018, 956), schließt sich der Senat dem nicht an. Vielmehr knüpft das Sozialhilferecht beim Bezug von Leistungen durch verheiratete Personen gerade daran an, ob diese - im familienrechtlichen Sinne - dauernd getrennt leben (vgl. BSG, Urteil vom 16.04.2013 – B 14 AS 71/12 R –, SozR 4-4200 § 9 Nr 12, Rn. 17). Der Verweis auf die sozialhilferechtliche Rechtsprechung, wonach die Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft zwischen nicht verheirateten Personen eigenständig zu beurteilen ist, ohne Bezug auf den familienrechtlichen Begriff des Getrenntlebens verheirateter Partner, ändert daran für verheiratete Antragsteller nichts. Auch die vom OLG Köln zusätzlich herangezogene Parallele zur steuerlichen Veranlagung trägt das dortige Ergebnis aus Sicht des Senats nicht. Zweifellos hat eine getrennte steuerliche Veranlagung keine Aussagekraft dafür, ob die Eheleute mit dem Ziel der Scheidung voneinander getrennt leben; dies ergibt sich schon zwanglos daraus, dass nicht getrennt lebende Ehepartner für jedes Steuerjahr gesondert die freie Wahl haben, welche steuerliche Veranlagung sie wünschen, § 26 Abs. 1, Abs. 2 EStG. Eine Parallele zur Beantragung von Sozialleistungen besteht dabei indes nicht. Überzeugend erscheint vielmehr die Einordnung der Bedarfsgemeinschaft von Ehegatten als gewichtiges Indiz gegen ein Getrenntleben. Ein solches Indiz kann vom Antragsteller durch einen substanziierten Tatsachenvortrag widerlegt werden, etwa, wenn die häusliche Gemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht (hierzu OLG Köln, Beschluss vom 21.03.2018 – 25 WF 43/18 –, juris), wenn vom Jobcenter eine Bedarfsgemeinschaft trotz eines anderslautenden Antrags der Ehegatten angenommen wurde oder wenn plausibel gemacht werden kann, dass die Ehegatten beim Jobcenter versehentlich falsche Angaben gemacht und diese nun korrigiert haben. 2. Nach diesen Maßstäben ist ein Getrenntleben für den Zeitraum vor dem 20.07.2023 von dem Antragsteller, der insoweit darlegungs- und beweisbelastet ist, nicht schlüssig dargetan worden. Aus den vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen ergibt sich, dass er noch am 06.06.2023 einen Antrag auf Leistungen nach SGB II für die Bedarfsgemeinschaft mit seiner Ehefrau beantragt (und am 13.06.2023 bewilligt bekommen) hat, dass er selbst also noch zu diesem Zeitpunkt gegenüber dem Jobcenter erklärt hat, von der Antragsgegnerin nicht dauernd getrennt zu leben. Ein substantiierter Sachvortrag, der die daraus resultierende Annahme des gemeinsamen Wirtschaftens der Eheleute in der Ehewohnung erschüttern könnte, ist weder vom Antragsteller noch von der Antragsgegnerin gehalten worden. Vielmehr beschränkt sich der Antragsteller darauf, auf getrennte Betten und getrennte Mahlzeiten hinzuweisen. Dies allein begründet jedoch noch nicht die Annahme des Getrenntlebens; hierzu wäre auch erforderlich, dass die Ehegatten keinerlei Versorgungsleistungen füreinander erbringen und nicht gemeinsam wirtschaften. Letzteres ist jedoch gerade aufgrund des gemeinsamen Bezugs von Sozialleistungen als Bedarfsgemeinschaft anzunehmen. Auch die Aussage der Antragsgegnerin, dass sie die Ehe für „seit mehreren Jahren zerrüttet“ hält, sagt nichts über das Getrenntleben im Rechtssinne. Ebenso wenig reicht für einen substantiierten Sachvortrag die Behauptung des Antragstellers (oder beider Beteiligter) aus, man lebe getrennt. Die Frage des Getrenntlebens ist eine Rechtsfrage; der Antragsteller müsste Tatsachen vortragen, die die Voraussetzungen für ein Getrenntleben erfüllen. Hieran fehlt es. Die vom Antragsteller beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet daher zum jetzigen Zeitpunkt keine Erfolgsaussichten (§§ 113 Abs. 1 FamFG, 114 ZPO). III. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 113 Abs. 1 FamFG, 127 Abs. 4 ZPO, KV 1912 der Anlage 1 zum FamGKG. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht veranlasst.