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Beschluss

20 WF 27/24

OLG Karlsruhe Senat für Familiensachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGKARL:2024:0422.20WF27.24.00
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Leitsätze
Zur Festsetzung des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit des Beschwerdeführers im Vollstreckungsverfahren gemäß § 33 Abs. 1 RVG (hier: Zwangsgeld zur Erfüllung einer Auskunftsverpflichtung zwecks Bezifferung eines Anspruchs auf Unterhalt).(Rn.13)
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde vom 21.01.2024 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Pforzheim vom 12.01.2024, Az. 3 F 152/20 UE, dahingehend abgeändert, dass der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit des Beschwerdeführers in dem erstinstanzlichen Zwangsvollstreckungsverfahren betreffend die Auskunftspflicht des Antragstellers gemäß Teil-Anerkenntnis-Beschluss vom 26.04.2023 auf 4500 € festgesetzt. 2. Die weitergehende sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen. 3. Außergerichtliche Kosten im Beschwerdeverfahren werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Festsetzung des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit des Beschwerdeführers im Vollstreckungsverfahren gemäß § 33 Abs. 1 RVG (hier: Zwangsgeld zur Erfüllung einer Auskunftsverpflichtung zwecks Bezifferung eines Anspruchs auf Unterhalt).(Rn.13) 1. Auf die sofortige Beschwerde vom 21.01.2024 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Pforzheim vom 12.01.2024, Az. 3 F 152/20 UE, dahingehend abgeändert, dass der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit des Beschwerdeführers in dem erstinstanzlichen Zwangsvollstreckungsverfahren betreffend die Auskunftspflicht des Antragstellers gemäß Teil-Anerkenntnis-Beschluss vom 26.04.2023 auf 4500 € festgesetzt. 2. Die weitergehende sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen. 3. Außergerichtliche Kosten im Beschwerdeverfahren werden nicht erstattet. I. Gegenstand der Beschwerde ist die durch das Amtsgericht - Familiengericht - Pforzheim getroffene Wertfestsetzung für die anwaltliche Tätigkeit des Beschwerdeführers in einem erstinstanzlichen Zwangsvollstreckungsverfahren. Der Antragsteller und die Antragsgegnerin, letztere im erstinstanzlichen Verfahren vertreten durch den Beschwerdeführer, streiten im Rahmen des noch anhängigen Scheidungsverbundverfahrens unter anderem über Unterhaltsansprüche der Antragsgegnerin. Der Antragsteller wurde mit Teil-Anerkenntnis-Beschluss des Amtsgerichts vom 26.04.2023 zur Auskunftserteilung verpflichtet. Auf Antrag der Antragsgegnerin hat das Amtsgericht sodann mit Beschluss vom 04.09.2023 gegen den Antragsteller ein Zwangsgeld i.H.v. 600 €, ersatzweise, für den Fall, dass das Zwangsgeld nicht beigetrieben werden kann, für je 200 € ein Tag Zwangshaft festgesetzt. Das Amtsgericht hat mit weiterem Beschluss vom 12.01.2024 auf Antrag des Beschwerdeführers vom 29.12.2023 den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das Vollstreckungsverfahren auf 1800 € festgesetzt. Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer im eigenen Namen mit der am 21.01.2024 beim Amtsgericht eingegangenen sofortigen Beschwerde. Das Amtsgericht habe zwar den von der Antragsgegnerin in der Hauptsache verfolgten Unterhaltsanspruch zutreffend mit 1500 €/Monat beziffert. Es habe jedoch zu Unrecht für das Vollstreckungsverfahren lediglich einen Bruchteil von 1/0 des Hauptsachestreitwerts angenommen. Nach ständiger Rechtsprechung entspreche das mit derartigen Zwangsgeldanträgen verfolgte Interesse dem Wert der Hauptsache. Das Amtsgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und das Verfahren dem Senat vorgelegt. II. 1. Die nach § 33 Abs. 3 RVG statthafte Beschwerde gegen die Wertfestsetzung für die anwaltliche Tätigkeit des Beschwerdeführers ist zulässig. Dieser ist gemäß § 33 Abs. 2 S. 2, Abs. 3 S. 1 RVG im eigenen Namen beschwerdeberechtigt (vgl. BeckOK RVG/K. Sommerfeldt/M. Sommerfeldt, 62. Ed. 1.12.2023, RVG § 33 Rn. 6; BeckOK RVG/K. Sommerfeldt/M. Sommerfeldt, 62. Ed. 1.12.2023, RVG § 33 Rn. 12). Auch ist eine Beschwer von über 200 € gegeben, § 33 Abs. 3 S. 1 RVG. Denn die von dem Beschwerdeführer beanspruchte Vergütung würde sich bei einem Gegenstandswert von 1800 € auf 280,60 € belaufen (1,3 Verfahrensgebühr: 250,80 € + Auslagen: 20 € + Mehrwertsteuer: 44,80 €). Der Beschwerdeführer möchte hingegen eine Wertfestsetzung auf mindestens 18.000 € erreichen. Daraus würde sich eine Vergütung i.H.v. 1214,99 € ergeben (1,3 Verfahrensgebühr: 1001 € + Auslagen: 20 € + Mehrwertsteuer: 193,99 €). Die Differenz beträgt 934,39 € und übersteigt damit die erforderliche Mindestbeschwer. Die Beschwerde wurde schließlich auch innerhalb der nach § 33 Abs. 3 S. 2 RVG maßgeblichen Frist von zwei Wochen eingelegt (Zustellung: 12.01.2024; Eingang Beschwerdeschrift: 21.01.2024). 2. Die Beschwerde ist zum Teil begründet und führt zu einer Wertfestsetzung nach § 33 Abs. 1 RVG i.H.v. 4500 € für die anwaltliche Tätigkeit des Beschwerdeführers im erstinstanzlichen Vollstreckungsverfahren. a. Die Voraussetzungen für eine Wertfestsetzung nach § 33 Abs. 1 RVG liegen vor. Gemäß § 33 Abs. 1 RVG setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss fest, wenn sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgeblichen Wert richten oder es an einem solchen Wert fehlt. Der Antrag ist erst zulässig, wenn die Vergütung fällig ist, § 33 Abs. 2 S. 1 RVG. Dies ist in der Regel mit der Erledigung des Auftrags oder mit der Beendigung des Auftrags der Fall, § 8 Abs. 1 S. 1 RVG. Der Beschwerdeführer ist im Hinblick auf den Antrag, gegen den Antragsgegner zur Erfüllung der Verpflichtung gemäß Ziffer 1 des Teil-Anerkenntnis-Beschlusses vom 26.04.2023 ein Zwangsgeld festzusetzen, in einer besonderen Angelegenheit im Sinne des § 18 Nr. 13 RVG tätig geworden. Hierfür sehen die Kostenvorschriften keinen gerichtlichen Verfahrenswert vor, weil für die Anordnung von Zwangsmitteln in beiden Instanzen eine Festgebühr anfällt (KV Nr. 1602, 1912 FamGKG; vgl. Hammer in: Prütting/Helms, FamFG, 6. Auflage 2023, § 95 FamFG, Rn. 37). In einem solchen Fall setzt das Gericht den Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss selbstständig fest (§ 33 Abs. 1 RVG). Der Antrag war zulässig, nachdem die Vergütung mit der Beendigung des Auftrags in der besonderen Angelegenheit „Zwangsvollstreckung“ fällig geworden ist. b. Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit des Beschwerdeführers im Vollstreckungsverfahren ist auf 4500 € festzusetzen. In der Zwangsvollstreckung bestimmt sich der Gegenstandswert nach dem Wert, den die zu erwirkende Handlung, Duldung oder Unterlassung für den Gläubiger hat (§ 25 Abs. 1 Nr. 3 RVG; vgl. Zöller/Herget, ZPO [33. Aufl. 2020], § 3 ZPO Rn. 16.125). Dieser Wert orientiert sich nicht am Betrag des beantragten oder festgesetzten Zwangsgeldes, sondern am Vollstreckungsinteresse (OLG Celle, Beschluss vom 23. April 2009 - 13 W 32/09, OLGR Celle 2009, 657). Dieses ist zu schätzen (OLG München, Beschluss vom 10. März 2011 - 33 WF 430/11, FamRZ 2011, 1686 [bei juris Rz. 13]). Er wird in der Regel dem Wert der Hauptsache entsprechen (HK-RVG/Walter Gierl, 8. Aufl. 2021, RVG § 25 Rn. 23 m.w.N.). Im vorliegenden Fall ist zu berücksichtigen, dass „Hauptsache“ im vorstehenden Sinne nicht der Leistungsanspruch, sondern der Auskunftsanspruch ist, da mit dem Zwangsgeld die Erfüllung des Auskunftsanspruchs durchgesetzt werden soll. Für einen Auskunftsantrag ist grundsätzlich ein Bruchteil der Hauptsache anzusetzen (OLG Karlsruhe Beschl. v. 14.11.2016 – 20 WF 168/16, BeckRS 2016, 117303 Rn. 6, 7). Vorliegend erachtet es der Senat für angemessen, den Verfahrenswert für das Auskunftsverlangen unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Antragsgegnerin zur abschließenden Bemessung und Bezifferung ihres Unterhaltsanspruchs auf die Auskunft angewiesen ist, andererseits aber schon - möglicherweise aufgrund der früheren Auskünfte - eine einigermaßen konkrete Vorstellung über die Höhe des beanspruchten Unterhalts hat (“jedenfalls 1500 €/Monat“), auf 25 % des behaupteten Leistungsanspruchs festzusetzen. Ausgehend von einem von der Antragsgegnerin erwarteten Unterhaltsanspruch in Höhe von jedenfalls 1500 €/Monat ergibt sich für den Leistungsantrag ein Gegenstandswert von 18.000 €. 25 % hiervon betragen 4500 €. In dieser Höhe ist auch das Interesse der Antragsgegnerin an der Zwangsvollstreckung zu bemessen. Die weitergehende Beschwerde ist unbegründet. 3. Das Verfahren ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet (§ 33 Abs. 9 S. 1, 2 RVG).