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Beschluss

5 UF 205/23

OLG Karlsruhe Senat für Familiensachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGKARL:2024:0514.5UF205.23.00
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Leitsätze
In selbständigen Kindschaftssachen ermäßigen sich die Gerichtsgebühren bei Beschwerderücknahme nur bei einer mitgeteilten Kosteneinigung.(Rn.13)
Tenor
Die Erinnerung der Antragstellerin gegen die Kostenrechnungen vom 19.01.2024 und vom 02.02.2024 wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: In selbständigen Kindschaftssachen ermäßigen sich die Gerichtsgebühren bei Beschwerderücknahme nur bei einer mitgeteilten Kosteneinigung.(Rn.13) Die Erinnerung der Antragstellerin gegen die Kostenrechnungen vom 19.01.2024 und vom 02.02.2024 wird zurückgewiesen. I. Die Antragstellerin wendet sich mit ihrer Erinnerung gegen die Erhebung von Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens in einer Kindschaftssache nach Beschwerderücknahme. Antragstellerin und Antragsgegner sind die Eltern des Kindes G., geb. 2007, das nach der Trennung bei der Mutter lebte. Es bestand gemeinsame elterliche Sorge. Nachdem der in der Schweiz lebende Vater in einem Parallelverfahren die Übertragung insb. des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf ihn beantragt hatte, da der Sohn in seinen Haushalt wechseln wolle, beantragte die Mutter im vorliegenden Verfahren die Regelung des Umgangs zwischen ihr und dem Kind. Das Familiengericht bestellte eine Verfahrensbeiständin. Im Termin beim Familiengericht vom 08.09.2023 vereinbarten die Eltern zunächst den Wechsel des Kindes zum Vater. Anschließend schlossen die Beteiligten eine Vereinbarung zum Umgang, die mit Beschluss vom 11.09.2023 gerichtlich gebilligt wurde. Protokoll und Beschluss wurden der Antragstellerin am 11.09.2023 zugestellt. Mit Schreiben vom 25.10.2023 legte die Mutter Beschwerde gegen die Umgangsregelung ein. Nach einem Hinweis des Senats auf die Unzulässigkeit nahm die Mutter ihre Beschwerde mit Schreiben vom 10.12.2023 zurück. Mit Beschluss vom 09.01.2024 sprach der Senat die Kostentragung im Beschwerdeverfahren durch die Mutter aus. Die Verfahrensbeiständin teilte mit, dass sie bis zur Rücknahme der Beschwerde mit dem Jugendlichen und seinen Eltern mehr als 20 Telefonate geführt habe. Mit Kostenrechnung vom 19.01.2024 wurden die von der Mutter im Beschwerdeverfahren zu zahlenden Kosten zunächst auf 140 € festgesetzt (eine Gerichtsgebühr von 1,0). Nachdem die Kosten der Verfahrensbeiständin geltend gemacht wurden, erfolgte weitere Kostenrechnung vom 02.02.2024 in Höhe von 550 €. Mit Schreiben vom 13.03.2024 legte die Mutter Erinnerung gegen die Kostenrechnungen ein. Der Bezirksrevisor als Vertreter der Staatskasse tritt der Erinnerung entgegen. Zu den Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen. II. Die Erinnerung der Mutter vom 13.03.2024 gegen die Kostenrechnungen vom 19.01.2024 und vom 02.02.2024 ist gem. § 57 Abs. 1 S. 1 FamGKG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Das Rechtsmittel der Mutter ist in der Sache aber nicht begründet. 1. Zunächst wurde zutreffend die Gerichtsgebühr von 1,0 nach Ziff. 1314 KV FamGKG festgesetzt. Durch die Rücknahme der Beschwerde hat sich die Gerichtsgebühr nicht auf 0,5 nach Ziff. 1315 KV FamGKG ermäßigt. a. Das Recht der Gerichtsgebühren in Familiensachen ist von dem allgemeinen Grundsatz geprägt, dass die Rücknahme des Rechtsmittels zur Ermäßigung der Gerichtsgebühren führt, wobei teilweise eine frühe Rücknahme besonders honoriert wird (vgl. dazu die Übersicht in Musielak/Borth/Frank/Frank, FamFG, 7. Auflage 2022, FamGKG Anlage 1). Allerdings ist dies durch die Neufassung des FamGKG differenziert geregelt. aa. Für die Beschwerde gegen die Hauptsacheentscheidung in Ehe- und Folgesachen sowie selbstständigen Streitsachen gilt eine erste (größere) Ermäßigung nur für die Rücknahme des Rechtsmittels oder des Antrags und nur für die Zeit bis zum Eingang der Rechtsmittelschrift (Ziff. 1121: von 3,0 auf 0,5 und Ziff. 1223: von 4,0 auf 1,0). Eine zweite (kleinere) Ermäßigung gilt für weitere und für spätere Fälle der Verfahrensbeendigung. Dabei sind die einzelnen Fälle der „Beendigung des Verfahrens“ (Ziff. 1122: von 3,0 auf 1,0) bzw. der „Beendigung des gesamten Verfahrens“ (Ziff. 1224: von 4,0 auf 2,0) aufgelistet, wobei die Rücknahme der Beschwerde jeweils dazugehört. Nur für den Fall der Erledigung der Hauptsache (nicht aber für die Rücknahme der Beschwerde) findet sich der Zusatz, dass die Ermäßigung nur gilt, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder diese einer mitgeteilten Einigung folgt. Eine vergleichbare Gesetzestechnik gilt im Übrigen auch für den ersten Rechtszug in diesen Verfahren (Ziff. 1111 und 1221). Dabei wurde in ersterer Vorschrift die Einschränkung des früheren Rechts (Ziff. 1311 KV GKG a.F.), dass die Ermäßigung bei Rücknahme des Antrags nicht gilt, wenn eine Kostenentscheidung nach § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO ergeht, im Hinblick auf die Regelung der Kostenfolge in § 150 Abs. 2 FamFG bewusst nicht übernommen (BT-Drs. 16/6308, S. 309). bb. Im vereinfachten Unterhaltsverfahren sowie in selbständigen Kindschaftssachen gibt es jeweils nur eine einheitliche Ermäßigungsvorschrift (Ziff. 1212 und 1315: von 1,0 auf 0,5 und Ziff. 1412: von 0,5 auf 0,3). Dabei sind nicht die einzelnen Fälle der Verfahrensbeendigung aufgelistet, sondern die Geltung erstreckt sich auf die „Beendigung des gesamten Verfahrens ohne Endentscheidung“. In zwei folgenden Absätzen wird zum einen der letztmögliche Zeitpunkt für eine Rücknahme der Beschwerde definiert (Abs. 1), zum anderen ausgesprochen, dass eine Entscheidung über die Kosten der Ermäßigung nicht entgegensteht, wenn diese einer mitgeteilten Einigung oder Kostenübernahme folgt (Abs. 2). In (Hauptsache-)Kindschaftssachen (Ziff. 1315) findet sich ein Zusatz, dass die Billigung eines gerichtlichen Vergleichs der Ermäßigung nicht entgegensteht (Abs. 3). Bei der Anwendung dieser Ermäßigungsvorschriften kommt es auf die Frage, ob bei der Rücknahme der Beschwerde ein Fall der Beendigung des gesamten Verfahrens ohne Endentscheidung vorliegt, weil noch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden ist (deshalb verneinend OLG Celle vom 20.04.2012 - 10 UF 46/12, juris Rn. 15), im Ergebnis nicht an. Jedenfalls ergibt sich aus den Regelungen in Abs. 1 und Abs. 2 dieser Vorschrift, dass die Rücknahme auch bei einer noch erforderlichen Kostenentscheidung grundsätzlich unter den Ermäßigungstatbestand fallen soll. Allerdings wird dies auf die Fälle einer mitgeteilten Kosteneinigung oder Kostenübernahme beschränkt. Ein ausschließlicher Bezug dieser Regelung auf die Erledigung der Hauptsache (wie im Fall der späten Erledigung in der Fallgruppe aa. oben) findet sich in diesem Zusammenhang nicht. cc. In FG-Sachen, die keine Kindschaftssachen sind, findet sich insoweit ein Mischsystem mit Elementen aus beiden oben dargestellten Fallgruppen. Eine erste (größere) Ermäßigung gilt ausschließlich für die Rücknahme des Rechtsmittels oder des Antrags und nur für die Zeit bis zum Eingang der Rechtsmittelschrift (Ziff. 1323: von 3,0 auf 0,5 und Ziff. 1423: von 2,0 auf 0,5). Eine zweite (kleinere) Ermäßigung gilt für weitere und für spätere Fälle der Verfahrensbeendigung (Ziff. 1324: von 3,0 auf 1,0 und Ziff. 1424 von 2,0 auf 1,0) und folgt im Text der oben unter bb. dargestellten Regelung. dd. Für die Rechtsbeschwerdeverfahren ist als Ermäßigungstatbestand der „Beendigung des gesamten Verfahrens“ in den meisten Fällen nur die Zurücknahme der Rechtsbeschwerde oder des Antrags geregelt (Ziff. 1132, 1227, 1317, 1318, 1325, 1327). Nur in Ehe- und Folgesachen sowie selbständigen Streitsachen ist zusätzlich die frühe Erledigung der Hauptsache geregelt, allerdings nur, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder diese einer mitgeteilten Einigung folgt (Ziff. 1131: von 4,0 auf 1,0 und Ziff. 1226: von 5,0 auf 1,0). b. In den Gesetzesmaterialien findet sich für die sehr unterschiedliche Behandlung der Beschwerderücknahme keine Begründung, weder für die Unterscheidung zwischen Streitsachen und Kindschaftssachen (Vergleich Fallgruppen aa. und bb. oben), noch für die Unterscheidung zwischen früher und später Rücknahme in FG-Familiensachen, die keine Kindschaftssachen sind (Vergleich innerhalb der Fallgruppe cc. oben). Allgemein werden die Gebührenermäßigungen mit der erheblichen Verfahrenserleichterung für das Gericht begründet (BT-Drs. 16/6308, S. 310). Diese Verfahrenserleichterung kann entweder in dem Verzicht auf weitere Verfahrensschritte (wie etwa die Durchführung eines Termins) oder in dem geringeren Aufwand für die Abfassung einer Entscheidung liegen. Im Zusammenhang mit der erforderlichen Kosteneinigung bzw. -übernahme geht es offensichtlich allein um letztere Erwägung. Allerdings können die jeweils geltenden Kostenregelungen nicht als Begründung für die sehr unterschiedliche Ermäßigung bei einer Rücknahme der Beschwerde überzeugen: - In Scheidungs- und Folgesachen (Fallgruppe oben aa.) ergeht zwar einerseits nach § 150 FamFG eine Kostenentscheidung mit gebundenem Ermessen, ebenso aber andererseits auch in Kindschaftssachen (Fallgruppe oben bb.) nach § 84 FamFG. - In vielen Fällen der selbständigen Streitsachen (Fallgruppe oben aa.) ergeht zwar eine gebundene Kostenentscheidung (§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG mit § 516 Abs. 3 S. 1 ZPO), in anderen Fällen wird aber auch nach freiem Ermessen entschieden (§ 243 FamFG, in dessen Rahmen allerdings § 516 Abs. 3 S. 1 ZPO zu berücksichtigen ist). Das vereinfachte Unterhaltsverfahren (Fallgruppe oben bb.) unterscheidet sich hiervon nicht. - Für die unterschiedliche Behandlung einer frühen Beschwerderücknahme in Kindschaftssachen (Fallgruppe oben bb.) einerseits gegenüber der in allen anderen FG-Sachen (Fallgruppe oben cc.) andererseits sind keinerlei Gründe ersichtlich. Im Ergebnis wird für den Fall der Beschwerderücknahme insbesondere in FG-Sachen der praktische Anwendungsbereich dieser Ermäßigungstatbestände ohne überzeugende Gründe erheblich eingeschränkt, da eine Kosteneinigung in diesen Fällen in der Praxis äußerst selten vorkommt. Aufgrund des eindeutigen Wortlauts bleibt aber kein Raum für ein anderes Verständnis dieser Regelungen, als dass der Ermäßigungstatbestand nur im Fall einer mitgeteilten Kosteneinigung bzw. Kostenübernahme eintritt. Dieser Fall liegt hier nicht vor. 2. Zu Recht hat die Kostenbeamtin auch die später geltend gemachten Kosten des Verfahrensbeistands angesetzt. Diese Kosten entstehen mit dem Beginn der Wahrnehmung der Aufgaben durch den Verfahrensbeistand (vgl. Musielak/Borth/Frank/Frank, FamFG, 7. Auflage 2022, § 158c Rn. 3 m.w.N.). Die Kostenschuldnerin kann im vorliegenden Kostenansatzverfahren weder die Auswahl des Verfahrensbeistands noch die Art und Weise von dessen Tätigkeit angreifen, weil die Bestellung im Interesse des Kindes durch das Gericht erfolgt (a.a.O. Rn. 9). Auch darauf, ob die Stellungnahme des Verfahrensbeistands zu einer Sachentscheidung des Beschwerdegerichts führt, kommt es nicht an. 3. Die Kostenersparnis der Mutter durch die Rücknahme der Beschwerde besteht in der in der Vermeidung weiterer Kosten. 4. Eine Kostenentscheidung ist gem. § 57 Abs. 8 FamGKG nicht veranlasst.