OffeneUrteileSuche
Beschluss

18 UF 137/23

OLG Karlsruhe Senat für Familiensachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGKARL:2024:0607.18UF137.23.00
11Zitate
3Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

11 Entscheidungen · 3 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Der Wert eines Verfahrens auf Zahlung künftiger Nutzungsentschädigung für die Zeit nach Rechtskraft der Scheidung ist mit dem Jahreswert des monatlich geforderten Betrags zu bemessen.(Rn.8) Bei Antragstellung fällige Beträge sind hinzuzurechnen.(Rn.7)
Tenor
Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.619 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Wert eines Verfahrens auf Zahlung künftiger Nutzungsentschädigung für die Zeit nach Rechtskraft der Scheidung ist mit dem Jahreswert des monatlich geforderten Betrags zu bemessen.(Rn.8) Bei Antragstellung fällige Beträge sind hinzuzurechnen.(Rn.7) Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.619 € festgesetzt. I. Durch den von beiden Beteiligten mit Beschwerde und Anschlussbeschwerde angegriffenen Beschluss des Amtsgerichts Konstanz vom 07.06.2023 (2 F 91/21) wurde die Antragsgegnerin verpflichtet, an den Antragsteller rückständige Nutzungsvergütung in Höhe von 5.499,89 € und laufende Nutzungsvergütung für die Zeit ab 01.11.2022 in Höhe von 625 € monatlich zu zahlen. Gegen die erstinstanzliche Entscheidung wandte sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde vom 12.07.2023, mit der er die Verpflichtung der Antragsgegnerin begehrte, an ihn rückständige Nutzungsvergütung für den Zeitraum vom 10.12.2020 bis 31.10.2022 in Höhe von 6.006,05 € und laufende Nutzungsvergütung für die Zeit ab 01.11.2022 in Höhe von 562,50 €, ab 01.07.2023 in Höhe von 532,50 € und ab 01.01.2024 in Höhe von 435 € jeweils monatlich zu zahlen. Die Antragsgegnerin verfolgte mit ihrer Beschwerde und Anschlussbeschwerde gemäß Schriftsätzen ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 12.07.2023 und 08.09.2023 das Ziel, dass ihre Verpflichtung zur Zahlung rückständiger Nutzungsentschädigung auf 4.232,55 € und die laufende Nutzungsentschädigung für die Zeit ab 01.11.2022 auf monatlich 562,50 €, ab 01.04.2023 auf monatlich 410 € und ab 01.07.2023 auf monatlich 403 € reduziert werde. II. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren folgt aus §§ 35, 39 Abs. 1 und 2, 40 Abs. 1 Satz 1, 42 Abs. 1 FamGKG. 1. Nach § 40 Abs. 1 Satz 1 FamGKG bestimmt sich der Verfahrenswert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Im Fall wechselseitig eingelegter Rechtsmittel werden die geltend gemachten Ansprüche zusammengerechnet, soweit sie nicht denselben Gegenstand betreffen (§ 39 Abs. 2 mit Abs. 1 Satz 1 und 3 FamGKG). Sind beide Parteien in erster Instanz teilweise unterlegen und verfolgen ihre ursprünglichen Anliegen mit gegenläufigen Rechtsmittelanträgen weiter, so sind die Rechtsmittelanträge nach den jeweils maßgeblichen Kriterien zu bewerten und die ermittelten Werte anschließend zu addieren (BeckOK/Schindler, Kostenrecht, Stand: 01.01.2024, § 47 GKG Rn. 2). Der Beschwer kommt im Anwendungsbereich des § 40 Abs. 1 Satz 1 FamGKG keine wertbestimmende und insbesondere keine wertbegrenzende Wirkung zu, weil die Norm den Wert des Rechtsmittelzuges allein am Rechtsmittelantrag anknüpft (BeckOK/Schindler, a.a.O., § 47 GKG Rn. 11). Bilden – wie hier - nacheheliche Ansprüche auf Nutzungsentschädigung gemäß § 745 Abs. 2 BGB den Gegenstand des Verfahrens, bemisst sich deren Bewertung nach §§ 35, 42 Abs. 1 FamGKG, wobei sich die Bewertung der bei Antragstellung bereits fälligen Beträge nach § 35 FamGKG richtet und der Wert der künftig fällig werdenden Beträge gemäß § 42 Abs. 1 FamGKG nach billigem Ermessen zu bestimmen ist (OLG Brandenburg vom 23.06.2020 - 15 UF 15/20, juris Rn. 15 m.w.N.). § 48 FamGKG findet keine Anwendung (so aber OLG Hamm vom 08.01.2013 - 6 UF 96/12, juris Rn. 8), da der Streit um die nacheheliche Zahlung von Nutzungsentschädigung gemäß § 745 Abs. 2 BGB keine Ehewohnungssache im Sinne von § 200 FamFG, sondern eine sonstige Familienstreitsache nach § 266 Abs. 1 FamFG darstellt. Bei der Ausfüllung des in § 42 Abs. 1 FamGKG eröffneten Ermessens ist auf die in § 51 Abs. 1 Satz 1 FamGKG enthaltene Wertung zurückzugreifen und der 12-fache Monatswert der geltend gemachten monatlichen Nutzungsentschädigung heranzuziehen (OLG Hamm vom 20.07.2023 - 5 UF 78/23, juris Rn. 3; OLG Frankfurt vom 30.09.2021 - 6 UF 87/21, juris Rn. 7; OLG Braunschweig vom 21.03.2017 - 1 UF 106/16, juris Rn. 14 ff.; OLG Naumburg vom 02.09.2014 - 3 UF 229/13, juris Rn. 13, und vom 07.12.2017 - 3 W 15/17, juris Rn. 7; Prütting/Helms/Dürbeck, FamFG, 6. Auflage 2023, § 200 Rn. 8; Musielak/Borth/Frank/Frank, FamFG, 7. Auflage 2022, § 42 FamGKG Rn. 9). Die Beschränkung des Werts für die Geltendmachung wiederkehrender Unterhaltsleistungen auf den für die ersten zwölf Monate nach Einreichung des Antrags geforderten Betrag dient dem Zweck, die anfallenden Gebühren auf ein sozial verträgliches Maß zu beschränken und das Kostenrisiko für die Beteiligten überschaubar zu halten (BeckOK/Neumann, Kostenrecht, Stand: 01.04.2024, § 51 FamGKG Rn. 4; Toussaint, Kostenrecht, 54. Auflage 2024, § 51 FamGKG Rn. 1). Dieser Schutzzweck lässt sich auf Streitigkeiten betreffend die an den Miteigentümer-Ehegatten zu zahlende Entschädigung für die nacheheliche Nutzung gemeinsam erworbenen Wohnraums übertragen, da die Materien Unterhalt und Nutzungsvergütung sowie Fragen betreffend die Bedienung oder Freistellung von gemeinsamen Darlehensverbindlichkeiten häufig in engem Zusammenhang und Wechselwirkung zueinander stehen. Zwar hat die gemeinsame Immobilie nach der Scheidung ihren Charakter als Ehewohnung verloren (jurisPK-BGB/Faber, 10. Auflage 2023, § 1361b Rn. 10). Dennoch bleibt die Bruchteilsgemeinschaft der ehemaligen Ehegatten familienrechtlich überlagert, so dass eine unterschiedliche Behandlung gegenüber sonstigen Bruchteilsgemeinschaften in gebührenrechtlicher Hinsicht gerechtfertigt ist (vgl. OLG Naumburg vom 07.12.2017 - 3 W 15/17, juris Rn. 7; a.A. OLG Brandenburg vom 23.06.2020 - 15 UF 15/20, juris Rn. 17). Der vereinzelt befürwortete Rückgriff auf §§ 48 Abs. 1 GKG, 9 ZPO und daraus folgend die Heranziehung des dreieinhalbfachen Jahreswerts der geforderten Nutzungsentschädigung für die Bestimmung des Verfahrenswerts (OLG Brandenburg vom 23.06.2020 - 15 UF 15/20, juris Rn. 16 f.; OLG Frankfurt vom 07.05.2013 - 6 UF 373/11, juris Rn. 4) führt demgegenüber zu nicht sachgerechten Ergebnissen und verbietet sich aus Sicht des Senats bereits aufgrund der Spezialität der Regelungen des FamGKG für familienrechtliche Streitigkeiten (BeckOK/Wendtland, ZPO, Stand: 01.03.2024, § 9 Rn. 2). 2. Unter Zugrundelegung dieses rechtlichen Maßstabs ergibt sich vorliegend ein Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren von 3.619 € (1.773,50 € + 1.845,50 €). a) Hinsichtlich der rückständigen Nutzungsentschädigung errechnet sich aus den gegenläufigen Beschwerdeanträgen ein Wert von zusammengerechnet 1.773,50 € (506,16 € + 1.267,34 €). b) Die Rechtsmittelanträge der Beteiligten zur laufenden Nutzungsentschädigung sind gleichgerichtet, da jeweils eine Reduzierung gegenüber der erstinstanzlichen Entscheidung gefordert wird, wobei insoweit die Anträge der Antragsgegnerin maßgeblich sind (§ 39 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 3 FamGKG), welche jedenfalls für die Zeit ab dem 01.04.2023 eine weitergehende Absenkung der erstinstanzlich festgesetzten Beträge gefordert hat als der Antragsteller. Bezogen auf zwölf Monate ergibt sich danach die folgende Berechnung, ausgehend von der erstinstanzlichen Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Zahlung monatlicher Nutzungsentschädigung in Höhe von 625 € ab 01.11.2022: Zeitraum Rechtsmittelantrag Differenz zu erstinstanzlicher Entscheidung 11/22 - 03/23 562,50 € 62,5 € x 5 = 312,50 € 04/23 - 06/23 410 € 215 € x 3 = 645 € 07/23 - 10/23 403 € 222 € x 4 = 888 € Summe 1.845,50 € 2. Ein Mehrwert des am 03.04.2024 geschlossenen Vergleichs besteht nicht. Ein Vergleichsmehrwert ist vom Gericht festzusetzen, wenn im Verfahren ein gerichtlicher Vergleich über Gegenstände geschlossen wird, die nicht Gegenstand des Verfahrens sind oder gewesen sind (OLG Brandenburg vom 27.01.2017 - 10 WF 107/16, juris Rn. 2). Darüber hinaus dürfen die mitgeregelten Vergleichsgegenstände auch nicht anderweitig gerichtlich anhängig sein, denn dann sind sie durch die in dem mitverglichenen Verfahren anfallende Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen abgegolten (Schneider NZFam 2017, 299). Vorliegend waren die im Vergleich vom 03.04.2024 mitgeregelten Ansprüche der Kinder K1 und K2 auf rückständigen Kindesunterhalt für die Zeit bis 31.12.2022 Gegenstand des Verfahrens 2 F 3/21 des Amtsgerichts Konstanz. Ihr Wert ist im dort bestimmten oder noch zu bestimmenden Verfahrenswert enthalten.