Beschluss
20 WF 46/24
OLG Karlsruhe Senat für Familiensachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGKARL:2024:0610.20WF46.24.00
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Leitsätze
Im Beschwerdeverfahren gegen die mangels Erfolgsaussicht abgelehnte Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für ein Umgangsverfahren ist auf den letzten Erkenntnisstand des Beschwerdegerichts, also auf den Sach- und Streitstand bei Beschlussfassung über die Beschwerde abzustellen. Dies gilt auch dann, wenn das Amtsgericht noch vor der Entscheidung über den Verfahrenskostenhilfeantrag bereits in der Hauptsache entschieden und das Umgangsbegehren der Antragstellerin abgelehnt hat, diese Entscheidung jedoch wegen Einlegung der Beschwerde (noch) nicht rechtskräftig ist.(Rn.13)
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Rastatt vom 22.04.2024, Az. 4 F 305/23, aufgehoben die Sache an das Amtsgericht Rastatt zur erneuten Entscheidung über den Verfahrenskostenhilfeantrag der Antragstellerin zurückverwiesen.
2. Außergerichtlicher Kosten im Beschwerdeverfahren werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Im Beschwerdeverfahren gegen die mangels Erfolgsaussicht abgelehnte Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für ein Umgangsverfahren ist auf den letzten Erkenntnisstand des Beschwerdegerichts, also auf den Sach- und Streitstand bei Beschlussfassung über die Beschwerde abzustellen. Dies gilt auch dann, wenn das Amtsgericht noch vor der Entscheidung über den Verfahrenskostenhilfeantrag bereits in der Hauptsache entschieden und das Umgangsbegehren der Antragstellerin abgelehnt hat, diese Entscheidung jedoch wegen Einlegung der Beschwerde (noch) nicht rechtskräftig ist.(Rn.13) 1. Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Rastatt vom 22.04.2024, Az. 4 F 305/23, aufgehoben die Sache an das Amtsgericht Rastatt zur erneuten Entscheidung über den Verfahrenskostenhilfeantrag der Antragstellerin zurückverwiesen. 2. Außergerichtlicher Kosten im Beschwerdeverfahren werden nicht erstattet. I. Die Antragstellerin begehrt die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für ein erstinstanzliches Umgangsverfahren. Die Antragstellerin und der Antragsgegner sind Eltern des am ... geborenen Kindes M. D. P. M. lebt bei der Antragsgegnerin. Mit Beschluss vom 18.09.2023, Az. 4 F 143/23, hat das Amtsgericht den Umgang zwischen dem Antragsgegner und dem gemeinsamen Sohn der Beteiligten dahingehend geregelt, dass der Antragsgegner berechtigt und verpflichtet ist, Umgang in den geraden Kalenderwochen montags und mittwochs von 15:30 bis 17:00 Uhr und in den ungeraden Kalenderwochen dienstags und donnerstags von 10:00 bis 11:30 Uhr auszuüben. Zuvor hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 13.09.2023 (4 F 184/23) die alleinige elterliche Sorge für das Kind auf die Antragstellerin übertragen. Die dagegen eingelegte Beschwerde des Antragsgegners ist Gegenstand eines weiteren vor dem Senat (Einzelrichter) anhängigen Verfahrens (20 UF 170/23). Der Senat hat im dortigen Beschwerdeverfahren mit Beschluss vom 03.11.2023 aufgrund der von der Antragstellerin geäußerten Pläne für einen Umzug nach B. die Vollziehung der erstinstanzlichen Entscheidung im Hinblick auf das Aufenthaltsbestimmungsrecht vorläufig ausgesetzt. Mit Antragsschrift vom 27.12.2023 hat die Antragstellerin vor dem Amtsgericht beantragt, die gerichtliche Umgangsregelung mit der Maßgabe abzuändern, dass der Umgang zwischen Vater und Sohn nach dem geplanten Umzug der Antragstellerin an jedem geraden Kalenderwochenende von Freitag 18:00 Uhr bis Sonntag 15:00 Uhr stattfinden soll. Sie hat für diesen Antrag um Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe nachgesucht. Das Amtsgericht hat die Beteiligten am 16.02.2024 persönlich angehört. Die Antragstellerin hat im Erörterungstermin erklärt, nach wie vor keinen festen Umzugstermin zu haben. Sie wolle zunächst den Termin im Sorgerechtsverfahren vor dem Senat (Einzelrichter) abwarten. Das Amtsgericht hat im Anschluss an die Erörterung mit Beschluss vom selben Tag den Antrag auf Abänderung der Umgangsregelung zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass ein Abänderungsgrund im Sinne von § 1696 BGB nicht ersichtlich sei. Die Antragstellerin benenne einen konkreten Zeitpunkt für den Umzug nicht. Es sei daher zum aktuellen Zeitpunkt nicht absehbar, wann oder ob die Antragstellerin tatsächlich nach B. verziehen werde, weshalb es an einem aktuellen Bedürfnis für die Änderung der bestehenden Umgangsregelung fehle. Die gegen diese Entscheidung fristgerecht eingelegte Beschwerde der Antragstellerin ist Gegenstand eines weiteren beim Senat anhängigen Beschwerdeverfahrens (20 UF 46/24). Mit weiterem Beschluss vom 22.02.2024 hat das Amtsgericht die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für den erstinstanzlichen Abänderungsantrag Mangels hinreichender Erfolgsaussicht abgelehnt. Dagegen wendet sich die Antragstellerin mit der sofortigen Beschwerde. Die Antragstellerin trägt vor, ein triftiger Grund im Sinne von § 1696 BGB für die Änderung der bestehenden Umgangsregelung sei mit Blick auf den Umzug nach B. anzuerkennen. Das Amtsgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und das Verfahren dem Senat vorgelegt. II. Die form- und fristgerecht eingelegte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde ist begründet. Die Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung kann jedenfalls im Zeitpunkt der Entscheidung des Beschwerdegerichts nicht verneint werden. Da das Amtsgericht keine konkreten Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen der Antragstellerin getroffen hat, ist es sachgerecht, das Verfahren zur erneuten Entscheidung über den Verfahrenskostenhilfeantrag der Antragstellerin an das Amtsgericht zurückzuverweisen. 1. Die Erfolgsaussicht der beabsichtigten Regelung beurteilt sich auch in Kindschaftssachen gemäß § 76 Abs. 1 FamFG nach den allgemeinen Vorschriften (§ 114 ZPO). Dabei ist jedoch der Maßstab für das Vorliegen der hinreichenden Erfolgsaussicht großzügiger als im Zivilprozess, da die Beteiligten nur eingeschränkt dispositionsbefugt sind und das Gericht nach Ermittlungen von Amts wegen (§ 26 FamFG) die dem Kindeswohl am besten entsprechende Entscheidung unter Berücksichtigung der Interessen der Eltern zu treffen hat (vgl. Feskorn in: Zöller, Zivilprozessordnung, 35. Auflage 2024, § 76 FamFG, Rn. 30). Hinreichende Erfolgsaussicht besteht in diesen Verfahren regelmäßig bereits dann, wenn das Gericht den Sachverhalt weiter aufzuklären hat und sich nicht allein darauf beschränken kann, den Antrag ohne jede Ermittlung oder jede Anhörung der Beteiligten zurückzuweisen (vgl. OLG Karlsruhe, Beschl. v. 31.7.2020 - 20 WF 44/20, NJOZ 2020, 1291, Rn. 14 m.w.N.). Ist Gegenstand des Verfahrens ein Antrag bzw. eine Anregung, die darauf abzielt, eine bestehende Umgangsregelung nach § 166 FamFG iVm § 1696 BGB abzuändern, hat die Erfolgsprüfung für die Änderung einer gerichtlichen Umgangsregelung auch das Vorliegen triftiger Gründe zu umfassen. Dementsprechend muss das Vorbringen des Antragstellers oder die Sachlage in Ansehung triftiger Gründe greifbare Anhaltspunkte für mögliche dahingehende Ermittlungsergebnisse (§ 26 FamFG) bieten (vgl. OLG Karlsruhe a.a.O.; OLG Brandenburg Beschl. v. 10.6.2020 - 13 WF 98/20, BeckRS 2020, 13183). 2. Nach diesem Maßstab ist die Erfolgsaussicht für den in der Hauptsache angestrebten Antrag auf Abänderung der gerichtlichen Umgangsregelung vom 18.09.2023 zu bejahen. Insoweit ist maßgeblich auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Beschwerdegerichts abzustellen. a. Gemäß § 1696 Abs. 1 BGB ist eine Entscheidung zum Sorge- oder Umgangsrecht oder ein gerichtlich gebilligter Vergleich zu ändern, wenn dies aus triftigen, das Wohl des Kindes nachhaltig berührenden Gründen angezeigt ist. Der Änderungsmaßstab ist strenger als der Maßstab der § 1697 a oder § 1671 BGB. Es genügt nicht, dass die Neuregelung dem Kindeswohl genügt (Grüneberg/Götz BGB, 82. Aufl. 2023, BGB § 1696 Rn. 9). Vielmehr müssen im Hinblick auf die gewünschte Stabilität der Lebensverhältnisse des Kindes die Vorteile der angestrebten Neuregelung die mit der Abänderung verbundenen Nachteile deutlich überwiegen (OLG Dresden Beschluss v. 27.4.2022 - 21 UF 71/22, NJOZ 2022, 1027 = FamRZ 2022, 1208). Allerdings sind die Voraussetzungen für eine Modifikation des Umgangs niedriger als bei Entscheidungen zum Sorgerecht, weil die Abänderung einer Umgangsregelung regelmäßig weniger schwerwiegend in die Lebensverhältnisse des betroffenen Kindes eingreift (OLG Frankfurt a. M. Beschl. v. 26.10.2021 - 6 UF 147/21, NJOZ 2022, 97 = FamRZ 2022, 362). b. Vorliegend führt der Wohnortwechsel der Antragstellerin von R. nach B. unter Mitnahme des gemeinsamen Kindes dazu, dass die gerichtliche Umgangsregelung vom 18.09.2023, die wöchentliche Kontakte an zwei Tagen in der Woche für je 1,5 Stunden vorsieht, praktisch kaum oder nur mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand umgesetzt werden könnte. Ein derartiger Umzug des Kindes (oder im umgekehrten Fall des sorgeberechtigten Elternteils) stellt damit einen triftigen Grund iSd § 1696 Abs. 1 BGB dar, der auch unter Berücksichtigung des Interesses an Kontinuität grundsätzlich eine Änderung der bisherigen Regelung erfordern kann (vgl. OLG Bamberg Beschuss. v. 30.1.2023 - 7 UF 190/22, NJOZ 2023, 582). c. Allerdings hat eine Umgangsregelung nach § 1684 Abs. 3 BGB zwingend Art, Ort, Zeitpunkt, Häufigkeit und Dauer des Umgangs zu bestimmen, um künftige Unstimmigkeiten zwischen den Beteiligten zu vermeiden und eine taugliche Grundlage für die Anwendung von Ordnungsmitteln zu haben (vgl. BVerfG, Beschluss v. 25.6.2021 - 1 BvR 2027/20, BeckRS 2021, 20561 Rn. 24; BGH, Beschluss v. 1. 2. 2012 - XII ZB 188/11, NJW-RR 2012, 324; OLG Karlsruhe, Beschluss v. 24.10.2017 - 18 UF 166/17, NZFam 2017, 1129; BeckOK BGB/Veit, 70. Ed. 1.1.2023, BGB § 1684 Rn. 78; Johannsen/Henrich/Althammer/Rake, 7. Aufl. 2020, BGB § 1684 Rn. 27; vgl. Staudinger/Dürbeck (2023) BGB § 1684, Rn. 191). Vorliegend hat die Antragstellerin im Erörterungstermin vor dem Amtsgericht erklärt, noch keinen konkreten Umzugstermin benennen zu können. Vor diesem Hintergrund war das Amtsgericht zum Zeitpunkt der Entscheidungsreife über den Antrag (vgl. MüKoZPO/Wache, 6. Aufl. 2020, ZPO § 114 Rn. 75) aus tatsächlichen Gründen nicht in der Lage, zu beurteilen, wann die von der Antragstellerin erstrebte Änderung der Umgangsregelung beginnen soll. Es hätte mithin eine auch nach dem Zeitpunkt der Wirkung der Abänderung konkret zu bestimmende neue Umgangsregelung nicht festlegen können. d. Im Beschwerdeverfahren ist auf den letzten Erkenntnisstand des Beschwerdegerichts, also auf den Sach- und Streitstand bei Beschlussfassung über die Beschwerde abzustellen (Schultzky in: Zöller, Zivilprozessordnung, 35. Auflage 2024, § 127 ZPO, Rn. 15). Dabei spielt es keine Rolle, dass das Amtsgericht noch vor der Entscheidung über den Verfahrenskostenhilfeantrag bereits in der Hauptsache entschieden und den Antrag der Antragstellerin zurückgewiesen hat. Zwar ist in einem solchen Fall für die Beurteilung der Erfolgsaussicht durch das Beschwerdegericht grundsätzlich die in der Hauptsache ergangene Entscheidung des Amtsgerichts zugrunde zu legen, wenn sie rechtskräftig geworden ist (BGH, Beschluss vom 7. März 2012 - XII ZB 391/10 -, Rn. 11, juris; Schultzky in: Zöller, Zivilprozessordnung, 35. Auflage 2024, § 127 ZPO, Rn. 16). Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Die Antragstellerin hat gegen die in der Hauptsache ergangene Entscheidung des Amtsgerichts vom 16.02.2024 fristgerecht Beschwerde eingelegt. Sie ist Gegenstand eines weiteren beim Senat geführten Verfahrens (20 UF 46/24). Wie dem Senat aus anderen anhängigen Beschwerdeverfahren hinlänglich bekannt ist, ist die Antragstellerin zwischenzeitlich unter Mitnahme des gemeinsamen Kindes nach B. gezogen und wohnt dort unter der im Rubrum angegebenen Anschrift. Die bestehende gerichtliche Umgangsregelung ist aufgrund der Entfernung zwischen den Wohnorten praktisch nicht umsetzbar, weshalb es erforderlich ist, den Sachverhalt weiter aufzuklären und gegebenenfalls eine dem Kindeswohl am besten entsprechende neue Umgangsregelung zu treffen. Bei dieser Sachlage kann jedenfalls im Zeitpunkt der Entscheidung des Beschwerdegerichts die Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung nicht verneint werden. 2. Das Amtsgericht hat Bewilligung wegen fehlender Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung abgelehnt und - aus seiner Sicht zutreffend - die Bedürftigkeit der Antragstellerin nicht näher geprüft. Vor diesem Hintergrund ist es sachgerecht, das Verfahren an das Amtsgericht zur Prüfung der Bedürftigkeit der Antragstellerin zurückverwiesen (vgl. Schultzky in: Zöller, Zivilprozessordnung, 35. Auflage 2024, § 127 ZPO, Rn. 41), zumal die erstinstanzlich vorgelegte Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vor dem Umzug nach B. erfolgt ist und zunächst noch aufzuklären ist, wie sich die wirtschaftliche Situation der Antragstellerin nach dem Umzug nach B. und insbesondere nach der dort erfolgten Eheschließung darstellt. III. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 76 Abs. 2 FamFG, 127 Abs. 4 ZPO. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht veranlasst