Beschluss
5 UF 80/24
OLG Karlsruhe Senat für Familiensachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGKARL:2024:0624.5UF80.24.00
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Leitsätze
Für die Frage, ob eine angefochtene Entscheidung nach § 57 FamFG anfechtbar ist, kommt es nicht darauf an, in welchem Verfahren sie ergangen ist, sondern ob die Entscheidung selbst eine Einstweilige Anordnung oder Hauptsacheregelung darstellt.(Rn.12)
Tenor
1. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Lörrach vom 16.04.2024 wird als unzulässig verworfen.
2. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Für die Frage, ob eine angefochtene Entscheidung nach § 57 FamFG anfechtbar ist, kommt es nicht darauf an, in welchem Verfahren sie ergangen ist, sondern ob die Entscheidung selbst eine Einstweilige Anordnung oder Hauptsacheregelung darstellt.(Rn.12) 1. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Lörrach vom 16.04.2024 wird als unzulässig verworfen. 2. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. 3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.000 € festgesetzt. I. Die Antragsgegnerin wendet sich gegen eine Entscheidung hinsichtlich einer einstweiligen Umgangsregelung. Antragsteller und Antragsgegnerin sind Eltern des Kindes L., geb. 2022, das bei der Mutter lebt. Die Eltern waren nicht verheiratet, es besteht Alleinsorge der Mutter. Mit Schriftsatz vom 31.05.2023 beantragte der Vater die Herstellung der gemeinsamen Sorge. Die Mutter trat einem gemeinsamen Sorgerecht entgegen. Das Gericht bestellte eine Verfahrensbeiständin für das Kind. Im Termin vom 15.04.2024 vor dem Familiengericht schlossen die Beteiligten eine „vorläufige Umgangsvereinbarung“ über drei Stunden unbegleiteten Umgang des Vaters jeden Sonntag, die mit Beschluss vom 16.04.2024 gerichtlich genehmigt wurde. Protokoll und Beschluss wurden der Mutter am 16.04.2024 zugestellt. Mit Anwaltsschreiben vom 13.05.2024, eingegangen beim Familiengericht am 14.05.2024 legte die Mutter Beschwerde gegen den Billigungsbeschluss ein. Mit Verfügung vom 21.05.2024 wurde die Antragsgegnerin darauf hingewiesen, dass die Beschwerde gegen eine einstweilige Regelung des Umgangs unzulässig sein dürfte. Die Antragsgegnerin macht geltend, die Vereinbarung sei zwar als „vorläufig“ bezeichnet. Da sie eine zeitliche Befristung bzw. spätere Überprüfung aber nicht vorsehe (anders als eine frühere Vereinbarung vom 10.07.2023), solle es sich um eine abschließende Regelung handeln. Einstweilige Anordnungsverfahren seien aktuell und in der Vergangenheit nicht anhängig. Wegen der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen. II. Die Beschwerde der Mutter ist nicht statthaft und daher als unzulässig zu verwerfen. In § 57 Satz 1 FamFG ist ausdrücklich bestimmt, dass Entscheidungen in Verfahren der einstweiligen Anordnung in Familiensachen nicht anfechtbar sind. Unter die hiervon nach Satz 2 ausgenommenen Verfahren fallen Entscheidungen zum Umgang nicht. Entgegen dem etwas missverständlichen Gesetzeswortlaut kommt es nicht darauf an, in welchem Verfahren die Entscheidung ergangen ist (hier in einem Hauptsacheverfahren zum Sorgerecht), sondern welche Art von Entscheidung vorliegt. Nach dem Sinn und Zweck der Regelung ist entscheidend, ob durch die konkrete Anordnung endgültig oder lediglich vorübergehend in die Rechtsstellung eines Beteiligten eingegriffen wird (vgl. dazu Musielak/Borth/Frank/Frank, FamFG, 7. Auflage 2022, § 57 Rn. 1 m.w.N.). Dies ist durch Auslegung des angefochtenen Beschlusses zu ermitteln. Entscheidungen, die in unrichtiger oder nicht eindeutiger Form erlassen worden sind, können nach dem Meistbegünstigungsprinzip sowohl mit dem Rechtsbehelf oder Rechtsmittel, das ihrer Form entspricht, als auch mit demjenigen angegriffen werden, das bei verfahrensrechtlich korrekter Entscheidung gegeben wäre (Musielak/Voit/Ball, ZPO, 21. Auflage 2024, Vor § 511 Rn. 31 m.w.N.). Bleibt unklar, ob eine einstweilige Anordnung oder eine Hauptsacheentscheidung ergangen ist, muss wegen der weiterreichenden Wirkungen letzterer (vgl. § 1696 BGB) im Zweifel ein Rechtsmittel gegeben sein. Im vorliegenden Fall ist die Entscheidung als im Verfahren der einstweiligen Anordnung ergangen anzusehen. Dies ergibt sich zweifelsfrei aus der ausdrücklichen Bezeichnung der Umgangseinigung als „vorläufig“ im gerichtlichen Anhörungsvermerk. Dass der anschließende Billigungsbeschluss dann lediglich von der Umgangsvereinbarung (ohne den Zusatz „vorläufig“) spricht, fügt dieser nach objektivem Empfängerhorizont nicht mehr Rechtswirkung hinzu. Demgegenüber kommt es für die Abgrenzung zwischen vorläufiger und endgültiger Regelung auf die Frage, ob die Beteiligten ausdrücklich eine Abänderbarkeit geregelt haben, nicht an. Gerade im vorliegenden Fall der Regelung eines stundenweisen Umgangs mit einem 2jährigen Kind ist offensichtlich, dass eine Umgangsregelung ohnehin in absehbarer Zeit an veränderte Umstände anzupassen sein wird (vgl. dazu Senat vom 06.02.2024 - 5 WF 166/23, juris Rn. 17). Die von der Mutter angestrebte Änderung der vorläufigen Umgangsregelung kann entweder als Neuregelung in einem Hauptsacheverfahren oder in einem Abänderungsverfahren gem. § 54 Abs. 1 FamFG erreicht werden. III. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus §§ 84, 81 FamFG. Es besteht kein Anlass, vom Grundsatz der Kostentragung durch die mit ihrer Beschwerde unterlegene Beschwerdeführerin abzuweichen. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird nach §§ 40, 41, 45 Abs. 1 Nr. 2 FamGKG festgesetzt.