Beschluss
20 UF 28/24
OLG Karlsruhe Senat für Familiensachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGKARL:2024:0731.20UF28.24.00
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Leitsätze
Auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann die Halbteilung eines geringfügigen Anrechts in der gesetzlichen Rentenversicherung trotz seiner wirtschaftlichen Bedeutungslosigkeit veranlasst sein.(Rn.17)
Tenor
1. Auf die Beschwerde der DRVBW wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Pforzheim vom 31.01.2024, Aktenzeichen 7 F 115/23, abgeändert und Ziffer 2. der Entscheidungsformel durch Einfügung des folgenden Absatzes als neuer zweiter Absatz ergänzt:
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der DRVBW, Versicherungsnummer .., zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 0,0220 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto bei der DRVBW, Versicherungsnummer …, bezogen auf den 30. 06. 2023, übertragen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
3. Der Beschwerdeverfahrenswert wird auf bis 2.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann die Halbteilung eines geringfügigen Anrechts in der gesetzlichen Rentenversicherung trotz seiner wirtschaftlichen Bedeutungslosigkeit veranlasst sein.(Rn.17) 1. Auf die Beschwerde der DRVBW wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Pforzheim vom 31.01.2024, Aktenzeichen 7 F 115/23, abgeändert und Ziffer 2. der Entscheidungsformel durch Einfügung des folgenden Absatzes als neuer zweiter Absatz ergänzt: Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der DRVBW, Versicherungsnummer .., zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 0,0220 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto bei der DRVBW, Versicherungsnummer …, bezogen auf den 30. 06. 2023, übertragen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben. 3. Der Beschwerdeverfahrenswert wird auf bis 2.000,00 € festgesetzt. I. Die Beschwerde der DRVBW (nachfolgend: Beschwerdeführerin) als Versorgungsträger des Antragsgegners betrifft die Regelung des Versorgungsausgleichs. Mit Beschluss vom 31.01.2024, Az. 7 F 115/23, auf den wegen der Einzelheiten verwiesen wird, hat das Amtsgericht Pforzheim die am 27.02.1987 geschlossene Ehe der beteiligten Ehegatten geschieden und den Versorgungsausgleich geregelt. Es hat dabei im Wege der internen Teilung zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der DRV (Vers.Nr. ...) zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 17,4420 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto ... bei der Beschwerdeführerin, bezogen auf den 30.06.2023, übertragen. Des Weiteren hat es im Wege der externen Teilung zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei dem LBVBW (Vers. Nr. ...) zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 1.397,16 Euro monatlich auf dem vorhandenen Konto ... bei der DRV, bezogen auf den 30.06.2023, begründet. Mit ihrer Beschwerde beantragt die Beschwerdeführerin, den amtsgerichtlichen Beschluss aufzuheben und über den Versorgungsausgleich nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu entscheiden. Zur Begründung trägt sie vor: Die im Tenor angegebenen Daten könnten nicht nachvollzogen werden. Für den bei ihr versicherten Antragsgegner würden seit dem 13.09.2022 Beiträge aufgrund einer geringfügigen Tätigkeit gezahlt, wodurch Anrechte erworben worden seien, die - zumindest dem Grunde nach - auszugleichen seien. Eine entsprechende Anfrage zu den erworbenen Rentenanwartschaften bei der Beschwerdeführerin sei nicht erfolgt. Ergänzend verweist die Beschwerdeführerin auf eine fiktive Berechnung über die Rentenanwartschaften vom 14.02.2024, die anhand der vorliegenden Unterlagen gefertigt worden sei (As. 3 f.). Diese sei jedoch ohne ein Kontenklärungsverfahren unvollständig. Mit Schreiben vom 27.05.2024 hat die Beschwerdeführerin nach Durchführung der vom Senat erbetenen Kontenklärung gemäß § 5 VersAusglG über das dortige, in der Anwartschaftsphase befindliche, Anrecht des Antragsgegners bezüglich der Ehezeit vom 01.02.1987 bis 30.06.2023 (§ 3 Abs. 1 VersAusglG) Auskunft erteilt wie folgt: Ehezeitanteil 0,0439 Entgeltpunkte (EP) Entspricht einer Monatsrente von 1,58 € Ausgleichswert 0,0220 EP Entspricht einer Monatsrente von 0,79 € Korrespondierender Kapitalwert 176,54 €. Die Auskunft wurde den übrigen Beteiligten übermittelt. Diese sind der Beschwerde nicht entgegen getreten. Mit Verfügung des Vorsitzenden vom 02.07.2024 hat der Senat u.a. darauf hingewiesen, dass das aufgrund einer geringfügigen Beschäftigung des Antragsgegners von ihm bei der Beschwerdeführerin erlangte Anrecht mit dem Kapitalwert von 176,54 Euro die Bagatellgrenze gemäß § 18 Abs. 3 VersAusglG (für das Jahr 2023: 4.074 Euro) bei Weitem nicht erreicht und angeregt, dass die Beschwerdeführerin zur Vermeidung eines unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwands eine Rücknahme ihrer Beschwerde prüfe. Eine weitere Äußerung der Beschwerdeführerin oder eines der übrigen Beteiligten ist innerhalb der hierzu eingeräumten Frist jedoch nicht eingegangen. II. Die gemäß §§ 58 ff. FamFG zulässige Beschwerde ist begründet und führt zur Ergänzung der erstinstanzlichen Entscheidung in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang. 1. Gemäß den nunmehr vollständigen Auskünften beider Versorgungsträger beläuft sich der Ausgleichswert des zugunsten des Antragsgegners auszugleichenden Anrechts der Antragstellerin bei der DRV (Vers.Nr. ...) auf 17,4420 Entgeltpunkte, was einem korrespondierenden Kapitalwert im Sinne von §§ 5 Abs. 3, 47 VersAusglG in Höhe von 139.961,79 € entspricht. Der Ausgleichswert des von dem Antragsteller bei der Beschwerdeführerin - ebenfalls in der gesetzlichen Rentenversicherung - erlangten Anrechts beträgt 0,0220 Entgeltpunkte entsprechend einem korrespondierenden Kapitalwert von 176,54 € und einer derzeit zu erwartenden Monatsrente von 0,79 €. 2. Damit unterschreitet das aufgrund einer geringfügigen Beschäftigung des Antragsgegners von ihm bei der Beschwerdeführerin erlangte Anrecht mit dem Kapitalwert von 176,54 € zwar die Bagatellgrenze gemäß § 18 Abs. 3 VersAusglG (für das Jahr 2023: 4.074 €) bei Weitem nicht. Vielmehr ist es mit einer zu erwartenden Monatsrente von 0,79 € im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wohl auch bedeutungslos, weshalb seine Teilung als unwirtschaftlich erscheinen könnte (vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. September 2016 - XII ZB 325/16 -, juris Rn. 14 [0,07 € Monatsrente] und vom 12. Oktober 2016 - XII ZB 372/16 - juris Rn. 18 [0,83 € Monatsrente]; hingegen Beschluss vom 23. November 2016 - XII ZB 323/15 -, Rn. 14, juris [8,57 € Monatsrente]). 3. Jedoch liegen hinsichtlich beider im Sinne von §§ 10 Abs. 2, 18 Abs. 1 VersAusglG gleichartiger Anrechte der gesetzlichen Rentenversicherung die Voraussetzungen eines nur geringen Wertunterschieds gemäß § 18 Abs. 1, 3 VersAusglG nicht vor. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist bei beiderseitigen Anrechten gleicher Art zunächst zu prüfen, ob die Differenz der Ausgleichswerte gering ist. Ergibt die Prüfung, dass die gleichartigen Anrechte in den Versorgungsausgleich einzubeziehen sind, weil die Differenz der Ausgleichswerte die Bagatellgrenze überschreitet, findet § 18 Abs. 2 VersAusglG auf diese Anrechte keine Anwendung (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Juni 2016 - XII ZB 664/14 -, Rn. 34; Beschluss vom 18. Januar 2012 - XII ZB 501/11 - Rn. 19 ff. und vom 30. November 2011 - XII ZB 344/10 - Rn. 29 ff.). Insoweit entfaltet § 18 Abs. 1 VersAusglG also bei Anrechten gleicher Art eine Sperrwirkung für die Anwendung des § 18 Abs. 2 VersAusglG (Breuers in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 10. Aufl., § 18 VersAusglG (Stand: 23.11.2023), Rn. 35). Dies zugrunde gelegt sind die gleichartigen Anrechte auszugleichen, weil die Differenz ihrer Ausgleichswerte die Bagatellgrenze (bei Weitem) überschreitet. Hiervon abgesehen spricht auch die Aufrechterhaltung der Beschwerde der Versorgungsträgerin des geringfügigen Anrechts für den Ausgleich. Diese hat ihre Beschwerde aufrechterhalten, obwohl ihr mit Rücksicht auf die wirtschaftliche Bedeutungslosigkeit des Anrechts die Gelegenheit zur Zurücknahme eingeräumt wurde. Somit kann nicht angenommen werden, dass die Durchführung des Versorgungsausgleichs, der hier durch Verrechnung der beiderseitigen Anrechte und Umbuchung der Ausgleichswertdifferenz auf den gesetzlichen Versicherungskonten beider Ehegatten durchzuführen ist (§§ 10 Abs. 2 VersAusglG, 120 f Abs. 1 SGB VI), für die Beschwerdeführerin einen unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand bedeutet. Auch deshalb gebührt im Rahmen der vom Familiengericht vorzunehmenden Ermessensentscheidung dem Halbteilungsgebot der Vorrang (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Januar 2024 - XII ZB 389/22 -, Rn. 28). 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 150 Abs. 1, 3 und 4 FamFG, deren Maßstäbe auch im Beschwerdeverfahren über lediglich eine Folgesache gelten (Helms in: Prütting/Helms, FamFG, 6. Auflage 2023, § 150 FamFG, Rn. 23 m.w.N.). Hinreichende Veranlassung, vom Grundsatz der Kostenaufhebung nach § 150 Abs. 1 FamFG abzuweichen oder von der Erhebung der Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens gemäß § 81 Abs. 1 Satz 2 FamFG abzusehen, besteht nicht. Zwar hätte für das Amtsgericht, nachdem es auf seine nachträgliche Anfrage vom 19.12.2023 von der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 11.01.2024 erfahren hatte, dass dort für den Antragsgegner eine Versicherungsnummer besteht, Veranlassung bestanden, dort gemäß § 5 VersAusglG eine Auskunft zum Ehezeitanteil einzuholen. Jedoch hat der Antragsgegner die (rechtzeitige) Einholung einer solchen Auskunft selbst dadurch verhindert, dass er in dem ihm vom Gericht übermittelten Fragebogen, zurückgesandt mit Datum vom 23.07.2023 (VA-Heft I 8), bei der Frage zu 3. „Haben Sie eine Versicherungsnummer in der gesetzlichen Rentenversicherung?“ die Alternative „Nein“ angekreuzt hatte. Auch die Antragstellerseite hat nach Mitteilung der Versicherungsnummer durch die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 11.01.2024 die fehlende Einholung einer Auskunft zum Ehezeitanteil nicht moniert. Beruht die versäumte Einholung einer Kontenauskunft bei der Beschwerdeführerin mit der Folge der Rechtsmitteleinlegung damit maßgeblich auch auf dem Verhalten der Ehegatten, besteht für eine Abweichung vom Grundsatz der Kostenerhebung und -aufhebung nach § 150 Abs. 1 FamFG kein hinreichender Grund. 5. Die Festsetzung des Beschwerdeverfahrenswerts beruht auf §§ 40, 50 FamGKG. Das in drei Monaten erzielte Nettoeinkommen beider Eheleute beträgt nach den aktenkundigen erstinstanzlichen Angaben mehr als 15.000 €. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist ein (einziges) Anrecht. 6. Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 70 Abs. 2 FamFG sind nicht ersichtlich.