Beschluss
16 WF 45/24
OLG Karlsruhe Senat für Familiensachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGKARL:2024:0807.16WF45.24.00
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Leitsätze
1. Gemäß § 1602 BGB ist unterhaltsberechtigt nur, wer außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Will ein erwachsenes, gesundes Kind seine Eltern auf Unterhalt in Anspruch nehmen, sind an die Beurteilung, dieses sei außerstande, seinen Lebensunterhalt selbst zu verdienen, strenge Anforderungen zu stellen. Als Ursache der Bedürftigkeit können etwa eine Ausbildung oder die Betreuung eines eigenen Kindes in Betracht kommen.
2. Soweit das volljährige Kind seinen geltend gemachten Unterhaltsanspruch damit begründet, dass es aufgrund seines Studiums bedürftig sei, hat sein Stufen- und Teilzahlungsantrag keine Aussicht auf Erfolg. Allein der Umstand, dass es immatrikuliert ist, hindert es nicht daran, sich selbst zu unterhalten.
3. Soweit das volljährige Kind seine Bedürftigkeit mit der Betreuung der eigenen Kinder begründet, hat sein bezifferter Teilzahlungsantrag zumindest teilweise Erfolg. Die Eltern schulden dem Kind Verwandtenunterhalt, solange es aus besonderen Umständen nicht dazu in der Lage ist, sich aus eigener Kraft zu unterhalten, und solange es die Mutter seiner Kinder nicht zu Unterhaltszahlungen heranziehen kann.
4. Der Umstand allein, dass eigene Kinder betreut werden, reicht nicht für einen Unterhalt eines volljährigen Kindes gegen die eigenen Eltern aus. Denn § 1602 Abs. 1 BGB gibt der wirtschaftlichen Eigenverantwortung auch im Falle der Betreuung eigener Kinder den Vorrang. Demnach ist ein Volljähriger, der sich nicht in der Berufsausbildung befindet, zunächst ausschließlich für sich selbst verantwortlich. Eine Unterhaltspflicht Verwandter für ihn setzt daher erst ein, wenn er sich nicht selbst unterhalten kann. Dabei sind ihm auch Arbeiten unterhalb seiner gewohnten Lebensstellung zuzumuten. Erst danach kommt eine Inanspruchnahme der Eltern in Betracht. Für die Obliegenheit des erwachsenen Unterhaltsgläubigers zur Nutzung seiner Arbeitskraft gelten mithin ähnliche Maßstäbe wie für den barunterhaltspflichtigen Elternteil im Verhältnis zu dem minderjährigen Kind.
5. Zu berücksichtigen ist bei einer Bedürftigkeit aufgrund der Betreuung eigener Kinder, dass nach § 1608 BGB, § 1615l Abs. 3 BGB der andere Elternteil vorrangig zum Unterhalt gegenüber den betreuenden Elternteil verpflichtet ist. Für die Anspruchserstreckung auf die eigenen Eltern nach § 1607 BGB ist danach nicht nur erforderlich, dass das Kind aufgrund der Betreuung eigener Kinder einer Erwerbstätigkeit vollumfänglich oder teilweise nicht nachgehen kann, sondern auch, dass der nach § 1608 BGB, § 1615l Abs. 3 Satz 2 BGB vorrangig verpflichtete andere Elternteil entweder mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig ist oder der der Unterhaltsanspruch gegen diesen nicht realisierbar ist.
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Heidelberg vom 22.02.2024, 38 F 72/23, unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen wie folgt neu gefasst:
Dem Antragsteller wird ratenfreie Verfahrenskostenhilfe für den ersten Rechtszug mit Wirkung ab Antragstellung bewilligt beschränkt auf die Geltendmachung von Unterhalt in Höhe von monatlich 410 € im Zeitraum Oktober 2023 bis Dezember 2023 und 392 € ab Januar 2024.
Dem Antragsteller wird Rechtsanwältin C. G., L., als Verfahrensbevollmächtigte beigeordnet.
Der weitergehende Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe wird zurückgewiesen.
Der Verfahrenswertanteil der Verfahrenskostenhilfebewilligung wird mit einem Betrag von 4.758 € bemessen.
2. Für die teilweise begründete Beschwerde wird eine Gerichtsgebühr in Höhe von 33 € erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Gemäß § 1602 BGB ist unterhaltsberechtigt nur, wer außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Will ein erwachsenes, gesundes Kind seine Eltern auf Unterhalt in Anspruch nehmen, sind an die Beurteilung, dieses sei außerstande, seinen Lebensunterhalt selbst zu verdienen, strenge Anforderungen zu stellen. Als Ursache der Bedürftigkeit können etwa eine Ausbildung oder die Betreuung eines eigenen Kindes in Betracht kommen. 2. Soweit das volljährige Kind seinen geltend gemachten Unterhaltsanspruch damit begründet, dass es aufgrund seines Studiums bedürftig sei, hat sein Stufen- und Teilzahlungsantrag keine Aussicht auf Erfolg. Allein der Umstand, dass es immatrikuliert ist, hindert es nicht daran, sich selbst zu unterhalten. 3. Soweit das volljährige Kind seine Bedürftigkeit mit der Betreuung der eigenen Kinder begründet, hat sein bezifferter Teilzahlungsantrag zumindest teilweise Erfolg. Die Eltern schulden dem Kind Verwandtenunterhalt, solange es aus besonderen Umständen nicht dazu in der Lage ist, sich aus eigener Kraft zu unterhalten, und solange es die Mutter seiner Kinder nicht zu Unterhaltszahlungen heranziehen kann. 4. Der Umstand allein, dass eigene Kinder betreut werden, reicht nicht für einen Unterhalt eines volljährigen Kindes gegen die eigenen Eltern aus. Denn § 1602 Abs. 1 BGB gibt der wirtschaftlichen Eigenverantwortung auch im Falle der Betreuung eigener Kinder den Vorrang. Demnach ist ein Volljähriger, der sich nicht in der Berufsausbildung befindet, zunächst ausschließlich für sich selbst verantwortlich. Eine Unterhaltspflicht Verwandter für ihn setzt daher erst ein, wenn er sich nicht selbst unterhalten kann. Dabei sind ihm auch Arbeiten unterhalb seiner gewohnten Lebensstellung zuzumuten. Erst danach kommt eine Inanspruchnahme der Eltern in Betracht. Für die Obliegenheit des erwachsenen Unterhaltsgläubigers zur Nutzung seiner Arbeitskraft gelten mithin ähnliche Maßstäbe wie für den barunterhaltspflichtigen Elternteil im Verhältnis zu dem minderjährigen Kind. 5. Zu berücksichtigen ist bei einer Bedürftigkeit aufgrund der Betreuung eigener Kinder, dass nach § 1608 BGB, § 1615l Abs. 3 BGB der andere Elternteil vorrangig zum Unterhalt gegenüber den betreuenden Elternteil verpflichtet ist. Für die Anspruchserstreckung auf die eigenen Eltern nach § 1607 BGB ist danach nicht nur erforderlich, dass das Kind aufgrund der Betreuung eigener Kinder einer Erwerbstätigkeit vollumfänglich oder teilweise nicht nachgehen kann, sondern auch, dass der nach § 1608 BGB, § 1615l Abs. 3 Satz 2 BGB vorrangig verpflichtete andere Elternteil entweder mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig ist oder der der Unterhaltsanspruch gegen diesen nicht realisierbar ist. 1. Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Heidelberg vom 22.02.2024, 38 F 72/23, unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen wie folgt neu gefasst: Dem Antragsteller wird ratenfreie Verfahrenskostenhilfe für den ersten Rechtszug mit Wirkung ab Antragstellung bewilligt beschränkt auf die Geltendmachung von Unterhalt in Höhe von monatlich 410 € im Zeitraum Oktober 2023 bis Dezember 2023 und 392 € ab Januar 2024. Dem Antragsteller wird Rechtsanwältin C. G., L., als Verfahrensbevollmächtigte beigeordnet. Der weitergehende Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe wird zurückgewiesen. Der Verfahrenswertanteil der Verfahrenskostenhilfebewilligung wird mit einem Betrag von 4.758 € bemessen. 2. Für die teilweise begründete Beschwerde wird eine Gerichtsgebühr in Höhe von 33 € erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. I. Der Antragsteller wendet sich gegen die Versagung von Verfahrenskostenhilfe für sowohl einen Stufenantrag auf Auskunft und Zahlung des sich nach Auskunft ergebenden Unterhalts als auch einen bezifferten Antrag auf laufenden und rückständigen Unterhalt. Der Antragsteller ist der am ... geborene Sohn der Antragsgegner. Er lebt mit seiner Lebensgefährtin A. G. und den beiden gemeinsamen minderjährigen Kindern I., geboren am ..., und B., geboren am ...,, in L. Der Antragsteller ist aktuell im zwölften Hochschulsemester an der Universität in P. für den Bachelor-Studiengang European Studies eingeschrieben, wobei er seit dem Wintersemester 2022/2023 beurlaubt ist. Mit Schreiben vom 17.08.2002 forderte der Antragsteller die Antragsgegner auf, Unterhalt in Höhe von monatlich 1.011 € an ihn zu zahlen. Bis Februar 2023 haben die Antragsgegner dem Antragsteller das für ihn ausgezahlte Kindergeld überwiesen. Seit März 2023 erhalten die Antragsgegner für den Antragsteller kein Kindergeld mehr. Der Antragsteller hat vorgetragen, die Tatsache, dass er sich in der Vergangenheit und aktuell im Urlaubssemester befinde, lasse seinen Anspruch auf Studierendenunterhalt nicht erlöschen. Seine Beurlaubung führe nicht dazu, dass er nicht mehr studiere, weil er weiterhin immatrikuliert sei. Außerdem habe er im Sommersemester 2023 ein Pflichtpraktikum als Bestandteil seines Studiums absolviert. Die Einlegung von Urlaubssemestern sei wegen der Betreuung seiner Kinder und damit aus wichtigem Grund erfolgt. Die Antragsgegner hätten außergerichtlich nur unzureichende Auskünfte erteilt. Ihm stehe ein Unterhaltsanspruch in Höhe von monatlich mindestens 930 € zu. Für den Zeitraum November 2022 bis Dezember 2023 sei unter Berücksichtigung der bis Februar 2023 geleisteten Zahlungen ein Unterhaltsrückstand in Höhe von insgesamt 11.728,50 € aufgelaufen. Der Antragsteller hat beantragt, ihm Verfahrenskostenhilfe für nachfolgende Anträge zu bewilligen: 1. Die Antragsgegner werden verpflichtet, Auskunft zu erteilen über ihre gesamten Einkünfte in der Zeit von November 2022 bis Dezember 2023, welche sie aus abhängiger Beschäftigung, selbstständiger Arbeit und Mieteinnahmen erzielt haben. 2. Die Antragsgegner werden verpflichtet, hierüber Belege vorzulegen, und zwar wie folgt: Verdienstbescheinigungen, vollständige Gewinnermittlungen einschließlich Verzeichnisse über betriebliches Anlagevermögen und dessen Abschreibung, steuerliche Gewinnerklärung mit allen Anlagen, Umsatzsteuervoranmeldungen jeweils für den Zeitraum November 2022 bis Dezember 2023. 3. Die Antragsgegner werden verpflichtet, die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Auskünfte an Eides statt zu versichern. 4. Die Antragsgegner werden verpflichtet, an den Antragsteller einen sich aus der Auskunft noch zu beziffernden Studierendenunterhalt für den Antragsteller, in jedem Fall aber 930 € zu zahlen. 5. Die Antragsgegner werden ferner verpflichtet, für den Antragsteller, Unterhaltsrückstände entsprechend des sich aus der Auskunft ergebenden Unterhaltsbetrages, mindestens aber 11.728,50 € zu zahlen. Die Antragsgegner sind dem Verfahrenskostenhilfeantrag entgegen getreten. Sie haben vorgetragen, sie seien während der Beurlaubung des Antragstellers nicht unterhaltspflichtig. Dennoch hätten sie den Auskunftsanspruch erfüllt. Selbstverständlich nähmen sie die Unterhaltszahlungen wieder auf, sobald klar sei, dass der Antragsteller wieder aktiv und zielstrebig studiere. Mit Beschluss vom 22.02.2024 hat das Amtsgericht den Antrag des Antragstellers auf Verfahrenskostenhilfe abgelehnt. Der Beschluss wurde der früheren Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers am 26.02.2024 zugestellt. Mit am 22.03.2024 beim Oberlandesgericht eingegangenem Schriftsatz hat der Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt. Mit Beschluss vom 27.03.2024 hat das Amtsgericht der Beschwerde nicht abgeholfen und das Verfahren dem Senat vorgelegt. Der Antragsteller trägt in dem Beschwerdeverfahren weiter vor, seine Lebensgefährtin studiere an der Universität P. Sie habe sich zunächst um die beiden Kinder I. und B. gekümmert. Nachdem B. ein dreiviertel Jahr alt gewesen sei, habe der Antragsteller verabredungsgemäß die Betreuung der Kinder übernommen. Seitdem betreibe A. G. ihr Studium in Vollzeit weiter. Dies umfasse die Teilnahme an Veranstaltungen und Seminaren im Umfang von 12 Wochenstunden. Dazu komme die Nach- und Bibliotheksarbeit sowie die Parallelarbeit an der Bachelorarbeit, so dass A. G. allein mit ihrem Studium annähernd 40 Stunden die Woche ausgelastet sei. Ein Großteil der Hochschulen und Universitäten setze die durch Corona erzwungene Digitalisierung weiterhin ein und biete in vielen Fachbereichen ein hybrides Studium an. Neben der Betreuung der Kinder lerne der Antragsteller weiter für einen erfolgreichen Abschluss des Studiums, das er ab dem Wintersemester 2024/2025 wieder in Vollzeit aufnehmen wolle. Der Antragsteller und seine Lebensgefährtin hätten sich zwar um einen Betreuungsplatz für zumindest eines der Kinder in einer Kinderkrippe bemüht, jedoch keinen Platz gefunden. II. Die gemäß §§ 113 FamFG, 127 Abs. 2 ZPO statthafte sofortige Beschwerde ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt. In der Sache führt sie zur Abänderung der angegriffenen Entscheidung. Der bezifferte Teilzahlungsantrag des Antragstellers hat teilweise hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne der §§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO. 1. Eine hinreichende Erfolgsaussicht liegt vor, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Antragstellers auf Grund seiner Sachdarstellung und der vorhandenen Unterlagen für zutreffend oder zumindest für vertretbar hält und in tatsächlicher Hinsicht mindestens von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist. Es muss also auf Grund summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage möglich sein, dass der Antragsteller mit seinem Begehren durchdringen kann, wobei das Verfahrenskostenhilfeverfahren nicht dem Zweck dient, über sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht schwierige Fragen abschließend zu entscheiden (BVerfG FamRZ 2007, 1876; Schultzky in: Zöller, Zivilprozessordnung, 35. Auflage 2024, § 114 ZPO, Rn. 25). Macht ein Antragsteller wie hier Unterhalt im Wege des Stufenverfahrens geltend, werden mit dem Auskunftsantrag zugleich alle weiteren Stufenanträge rechtshängig (BGH FamRZ 1995, 797 ff.). Für alle Stufen hat deshalb nach herrschender Meinung auch eine einheitliche Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe zu erfolgen (OLG Karlsruhe FamRZ 2011, 1883; Schmitz in: Wendl/Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 10. Aufl., § 10, Rn. 366 mit weiteren Nachweisen aus der Rspr.). Ein Stufenantrag ist auch möglich in Verbindung mit einem bezifferten Leistungsantrag. Hier macht der Antragsteller zunächst einen Mindestbetrag in Form eines bezifferten Teilantrags geltend. Nur wegen des darüber hinausgehenden Begehrens liegt ein Stufenantrag vor (vgl. BGH NJW-RR 2003, 68, beck-online; Schmitz, a.a.O., Rn. 362). Gemäß § 1602 BGB ist unterhaltsberechtigt nur, wer außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Will ein erwachsenes, gesundes Kind seine Eltern auf Unterhalt in Anspruch nehmen, sind an die Beurteilung, dieses sei außerstande, seinen Lebensunterhalt selbst zu verdienen, strenge Anforderungen zu stellen (BGH, Urteil vom 06.12.1984 - IVb ZR 53/83 -, BGHZ 93, 123-134). Als Ursache der Bedürftigkeit können etwa eine Ausbildung oder die Betreuung eines eigenen Kindes in Betracht kommen. 2. Die Verfahrensanträge des Antragstellers haben hinreichende Aussicht auf Erfolg, soweit er mit diesen eine monatliche Unterhaltszahlung für den Zeitraum Oktober 2023 bis Dezember 2023 in Höhe von monatlich 410 € und ab Januar 2024 in Höhe von monatlich 392 € begehrt. a) Soweit der Antragsteller seinen geltend gemachten Unterhaltsanspruch gegen die Antragsgegner damit begründet, das er aufgrund seines Studiums bedürftig sei, hat sein Stufen- und Teilzahlungsantrag, wie von dem Amtsgericht zutreffend festgestellt, keine Aussicht auf Erfolg. Allein der Umstand, dass er immatrikuliert ist, hindert den Antragsteller nämlich nicht daran, sich selbst zu unterhalten. Nach seinem Vortrag betreibt er sein Studium seit November 2022 nicht mehr, sondern hat es wegen Urlaubssemestern unterbrochen. Dass er nach seinem Vortrag im Sommersemester 2023 ein Praktikum als Bestandteil seines Studiums absolviert hat, reicht für die ihm obliegende Darlegung (vgl. Viefhues in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 10. Aufl., § 1610 BGB, Stand: 10.04.2024, Rn. 572) einer zielstrebig betriebenen Ausbildung nicht aus. Dies gilt auch für seinen Vortrag, dass er neben der Betreuung der Kinder für das Studium lerne. b) Soweit der Antragsteller seine Bedürftigkeit mit der Betreuung der eigenen Kinder ab Oktober 2023 begründet, hat sein bezifferter Teilzahlungsantrag zumindest teilweise Erfolg. Die Antragsgegner schulden dem Antragsteller Verwandtenunterhalt, solange er aus besonderen Umständen nicht dazu in der Lage ist, sich aus eigener Kraft zu unterhalten, und solange er die Mutter seiner Kinder nicht zu Unterhaltszahlungen heranziehen kann, §§ 1601, 1602 Abs. 1, 1607, 1615l Abs. 3 und 4 BGB. Ab Oktober 2023 hat der Antragsteller nach seinem Vortrag die Betreuung seiner Kinder zum überwiegenden Teil übernommen. Allerdings reicht allein der Umstand, dass eigene Kinder betreut werden, nicht für einen Unterhaltsanspruch eines volljährigen Kindes gegen die eigenen Eltern aus. Denn die Vorschrift des § 1602 Abs. 1 BGB gibt der wirtschaftlichen Eigenverantwortung auch im Falle der Betreuung eigener Kinder den Vorrang. Demnach ist ein Volljähriger, der sich nicht in der Berufsausbildung befindet, zunächst ausschließlich für sich selbst verantwortlich. Eine Unterhaltspflicht Verwandter für ihn setzt daher erst ein, wenn er sich nicht selbst unterhalten kann. Dabei sind ihm auch Arbeiten unterhalb seiner gewohnten Lebensstellung zuzumuten. Erst danach kommt eine Inanspruchnahme der Eltern in Betracht. Für die Obliegenheit des erwachsenen Unterhaltsgläubigers zur Nutzung seiner Arbeitskraft gelten mithin ähnliche Maßstäbe wie für den barunterhaltspflichtigen Elternteil im Verhältnis zu dem minderjährigen Kind (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 13). Zu berücksichtigen ist bei einer Bedürftigkeit aufgrund der Betreuung eigener Kinder zudem, dass nach §§ 1608, 1615l Abs. 3 BGB der andere Elternteil vorrangig zum Unterhalt gegenüber dem betreuenden Elternteil verpflichtet ist. Für die Anspruchserstreckung auf die eigenen Eltern nach § 1607 BGB ist danach nicht nur erforderlich, dass das Kind aufgrund der Betreuung eigener Kinder einer Erwerbstätigkeit vollumfänglich oder teilweise nicht nachgehen kann, sondern auch, dass der nach §§ 1608, 1615l Abs. 3 Satz 2 BGB vorrangig verpflichtete andere Elternteil entweder mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig ist oder der Unterhaltsanspruch gegen diesen nicht realisierbar ist (vgl. Staudinger/Klinkhammer, 2022, BGB § 1602, Rn. 13). Nach dem Vortrag des Antragstellers liegen diese Voraussetzungen für den Zeitraum ab Oktober 2023 zumindest teilweise vor. Hiernach übernimmt er seit Oktober 2023 die überwiegende Betreuung seiner beiden Kinder, während seine Lebensgefährtin studiert. Dass der Antragsteller etwaige (nach seinem Vortrag nicht vorhandene) Möglichkeiten zur Fremdbetreuung nicht nutzt, steht insbesondere vor dem Hintergrund von B.s Alter derzeit einem Unterhaltsanspruch nicht entgegen. Denn die in § 1615l Abs. 2 BGB für den Unterhaltsanspruch der Mutter gegen den Vater normierte Wertung, dass die Betreuung von Kindern der Aufnahme einer Berufstätigkeit entgegenstehen kann, bis das Kind das dritte Lebensjahr vollendet, muss im Ergebnis auch für den Unterhaltsanspruch des Antragstellers gegen seine Eltern gelten (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 04.06.2009 - 2 UF 328/08 -, Rn. 35, juris). Nach dem Vortrag des Antragstellers kann jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass es ihm vollständig unmöglich war und ist, sich selbst zu unterhalten. Denn die Mutter der Kinder studiert zwar. Allerdings hat sie nach dem Vortrag des Antragstellers lediglich im Umfang von 12 Wochenstunden an Veranstaltungen und Seminaren teilzunehmen. Dass seine Lebensgefährtin in diesem Umfang tatsächlich auch an der Universität präsent sein muss, kann dem Vortrag des Antragstellers nicht entnommen werden, zumal er allgemein erklärt, dass ein Großteil der Hochschulen und Universitäten die durch Corona erzwungene Digitalisierung weiterhin einsetzten und in vielen Fachbereichen ein hybrides Studium anböten. In jedem Fall ist seine Lebensgefährtin nach dem Vortrag des Antragstellers aber in der Lage, sich die für ihr Studium erforderliche Zeit im weit überwiegendem Maße flexibel einzuteilen und nicht etwa nur in den Abendstunden die Kinder betreuen zu können. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass es dem Antragsteller möglich und zumutbar war und ist, die Möglichkeit der Betreuung durch die Mutter der Kinder in einem Umfang in Anspruch zu nehmen, der es ihm erlaubt, zumindest zehn Stunden in der Woche einem Minijob nachzugehen und so Einkünfte in Höhe von monatlich 520 € (= 10 x 12 € (Mindestlohn) x 13 : 3) im Jahr 2023 und 538 € (gerundet = 10 x 12,41 € (aktueller Mindestlohn) x 13 : 3) ab dem Jahr 2024 zu erzielen. Die Betreuung der Kinder durch deren Mutter ist keine Fremdbetreuung, deren Zumutbarkeit nach dem Maßstab des § 1615 l Abs. 2 BGB grundsätzlich in Frage steht (vgl. OLG Frankfurt, a.a.O., Rn. 39, juris). Der Antragsteller hat einen Bedarf in Höhe von 930 € (vgl. Nr. 13.1.2 SüdL). Abzüglich der erzielbaren Einkünfte in Höhe von 520 € im Jahr 2023 und 538 € im Jahr 2024 ergibt sich nach seinem Vortrag ein Bedarf in Höhe von 410 € im Jahr 2023 und 392 € ab dem Jahr 2024. c) Für den Stufenantrag fehlt die erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg. Denn der Antragsteller hat gegen die Antragsgegner zumindest aktuell keinen Anspruch auf Erteilung von Auskunft. Die Verpflichtung zur Erteilung von Auskunft setzt nämlich nach § 1605 BGB voraus, dass die Auskunft für die Feststellung eines Unterhaltsanspruchs oder einer Unterhaltsverpflichtung erforderlich ist. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Denn nicht privilegierte Volljährige, die sich nicht (mehr) in einer Ausbildung befinden, haben nach dem Grundsatz der Eigenverantwortlichkeit in der Regel selbst für ihren Lebensunterhalt zu sorgen. Ihre Lebensstellung wird von ihrem eigenen Einkommen und Vermögen und nicht dem der Eltern geprägt (vgl. BeckOGK/Wendtland, 01.05.2024, BGB § 1610 Rn. 56). Vorliegend hat der Antragsteller sein Studium unterbrochen. Zwar hat er nach eigenen Angaben vor, dieses wieder aufzunehmen. Dennoch hat er sich durch seinen eigenverantwortlichen Entschluss, das Studium derzeit nicht zu betreiben, ebenso wie jemand der gar nicht erst eine Ausbildung aufnimmt, diese abbricht oder sie abschließt, vorerst von der Lebensstellung seiner Eltern gelöst. Auf die Höhe des Einkommens seiner Eltern kommt es für die Höhe seines Unterhaltsanspruchs vor diesem Hintergrund nicht an. II. Der Antragsteller ist nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage, die Kosten der Verfahrensführung - sei es durch Ratenzahlung, sei es durch den Einsatz von Vermögen - aufzubringen. III. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 113 FamFG, 127 Abs. 4 ZPO, KV 1912 der Anlage 1 zum FamGKG. Es entspricht der Billigkeit, die Gebühr für das Beschwerdeverfahren um die Hälfte zu ermäßigen, denn die sofortige Beschwerde des Antragstellers hat teilweise Erfolg (FamGKG-KV Nr. 1912). Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet, §§ 113 FamFG, 127 Abs. 4 ZPO. Die Bemessung des Verfahrenswertanteils der Verfahrenskostenhilfebewilligung ergibt sich aus § 51 FamGKG (3 x 410 € + 9 x 392 € = 4.758 €). Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht veranlasst.