Beschluss
2 UF 162/24
OLG Karlsruhe Senat für Familiensachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGKARL:2024:0916.2UF162.24.00
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Leitsätze
1. Zur Auslegung der Erklärung zur Beschwerdeeinlegung: Ist die Erklärung nach Maßgabe ihres allein maßgeblichen objektiven Erklärungswerts eindeutig, kommt eine Auslegung nicht mehr in Betracht. Klarstellende Erklärungen nach Ablauf der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels in dem Sinne, dass eine unbedingte Einlegung des Rechtsmittels gewollt gewesen sei, sind nicht zu berücksichtigen.(Rn.25)
2. Prozesshandlungen, die wie die Einlegung eines Rechtsmittels unmittelbar auf die Verfahrenslage einwirken, können auch nicht von einer innerprozessualen Bedingung abhängig gemacht werden, sondern sind schlechthin bedingungsfeindlich.(Rn.29)
3. Wird „fürsorglich hilfsweise“ Beschwerde für den Fall der Erfolglosigkeit des Berichtigungsantrages eingelegt, ist die Beschwerde unwirksam und als unzulässig zu verwerfen. (Anschluss OLG Bremen Beschluss vom 14. August 2019 - 4 UF 70/19).(Rn.27)
Tenor
1. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Teilanerkenntnisbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Schwetzingen vom 01.08.2024 (Az.: 2 F 41/24), erlassen durch Übergabe an die Geschäftsstelle am 02.08.2024, wird als unzulässig verworfen.
2. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
3. Der Verfahrenswert wird für das Beschwerdeverfahren auf bis zu 500,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur Auslegung der Erklärung zur Beschwerdeeinlegung: Ist die Erklärung nach Maßgabe ihres allein maßgeblichen objektiven Erklärungswerts eindeutig, kommt eine Auslegung nicht mehr in Betracht. Klarstellende Erklärungen nach Ablauf der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels in dem Sinne, dass eine unbedingte Einlegung des Rechtsmittels gewollt gewesen sei, sind nicht zu berücksichtigen.(Rn.25) 2. Prozesshandlungen, die wie die Einlegung eines Rechtsmittels unmittelbar auf die Verfahrenslage einwirken, können auch nicht von einer innerprozessualen Bedingung abhängig gemacht werden, sondern sind schlechthin bedingungsfeindlich.(Rn.29) 3. Wird „fürsorglich hilfsweise“ Beschwerde für den Fall der Erfolglosigkeit des Berichtigungsantrages eingelegt, ist die Beschwerde unwirksam und als unzulässig zu verwerfen. (Anschluss OLG Bremen Beschluss vom 14. August 2019 - 4 UF 70/19).(Rn.27) 1. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Teilanerkenntnisbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Schwetzingen vom 01.08.2024 (Az.: 2 F 41/24), erlassen durch Übergabe an die Geschäftsstelle am 02.08.2024, wird als unzulässig verworfen. 2. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. 3. Der Verfahrenswert wird für das Beschwerdeverfahren auf bis zu 500,- € festgesetzt. I. Die Antragsgegnerin wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen die Verpflichtung zur Auskunftserteilung und Belegvorlage hinsichtlich ihres Vermögens in einem güterrechtlichen Verfahren. Der Antragsteller und die Antragsgegnerin waren miteinander verheiratet. Die am … in B. geschlossene Ehe der Beteiligten ist am 10.05.2023 durch das Amtsgericht - Familiengericht - Schwetzingen im Verfahren 2 F 176/22 rechtskräftig geschieden worden. Der Scheidungsantrag war am 10.08.2022 zugestellt worden. Die Beteiligten lebten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Mit Antrag vom 13.02.2024, eingegangen beim Amtsgericht am 16.02.2024, hat der Antragsteller die Antragsgegnerin im Wege des Stufenantrags auf Zahlung von Zugewinnausgleich in Anspruch genommen. Er hat erstinstanzlich folgende Anträge gestellt: Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, 1. dem Antragsteller Auskunft über ihr Endvermögen am Tage der Zustellung des Ehescheidungsantrags zu erteilen sowie über ihr Vermögen zum Zeitpunkt der Eingehung der Ehe zu übermitteln, und zwar durch Vorlage eines vollständigen und geordneten Bestandsverzeichnisses, welches ihre gesamten Aktiva und Passiva enthält, 2. dem Antragsteller Auskunft zu erteilen, ob sie Ansprüche aus Lebensversicherungen erworben hat, die auf eine Kapitalzahlung gerichtet sind, eine Berechnung ihrer Versicherungsgesellschaft zu dem Fortführungswert der Lebensversicherung sowie eine Aufstellung über Wertpapiere und sonstiger Barvermögen zu übermitteln, aus der sich die Zusammensetzung und der Wert zum Stichtag im Einzelnen entnehmen lässt, wobei sie bei den Angaben zu ihrem Barvermögen, ihren Wertpapierdepots etc. wollen entsprechende Nachweise und Belege beizulegen hat, 3. dem Antragsteller Auskunft zu erteilen, darzustellen und nachzuweisen, in welchem Umfang ihre Eltern oder andere Verwandte ihr während der Ehe Vermögen im Wege einer Schenkung oder vorweggenommenen Erbfolge übertragen haben, sowie wie viel Wert das Eigentumshaus in der …-Str., B., Flst. Nr. …, Hof- und Gebäudefläche, Grundbuch-Nr.: …, seit der Übertragung an die Antragsgegnerin während der Ehezeit im Wege der vorweggenommenen Erbfolge an Wert gewonnen hat, wobei diese durch Vorlage der vollständigen notariellen Urkunde sowie des Grundbuchauszuges und eines Sachverständigengutachtens nachzuweisen und zu beweisen sind, 4. gegebenenfalls die Richtigkeit der erteilten Auskünfte an Eides statt zu versichern, 5. einen nach Auskunftserteilung zu beziffernden Betrag als Zugewinnausgleich nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 21.11.2023 zu zahlen. Mit Verfügung vom 06.03.2024 hat das Amtsgericht ein schriftliches Vorverfahren angeordnet. Mit Schriftsatz vom 17.04.2024 hat die Antragsgegnerin den mit Schriftsatz vom 13.02.2024 gestellten Antrag Ziffer 1 anerkannt. Hinsichtlich der weiteren Anträge hat sie beantragt, diese zurückzuweisen. Sie hat vorgebracht, dass für die Anträge Ziffer 2 und Ziffer 3 kein Rechtsschutzbedürfnis bestehe. Mit Teilanerkenntnisbeschluss vom 01.08.2024, erlassen durch Übergabe an die Geschäftsstelle am 02.08.2024, hat das Amtsgericht die Antragsgegnerin verpflichtet, dem Antragsteller Auskunft über ihr Endvermögen am 15.10.2022 zu erteilen sowie über ihr Vermögen zum 11.12.1992 zu übermitteln, und zwar durch Vorlage eines vollständigen und geordneten Bestandsverzeichnisses, welches ihre gesamten Aktiva und Passiva enthält. Der Beschluss ist dem Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin am 06.08.2024 zugestellt worden. Mit am 06.08.2024 beim Amtsgericht eingegangenem Schriftsatz hat die Antragsgegnerin unter Bezugnahme auf den Beschluss vom 01.08.2024 darauf hingewiesen, dass sie gerade nicht den durch das Gericht erlassenen Antrag anerkannt habe. In dem Schriftsatz heißt es auszugsweise: „Die Antragsgegnerin geht davon aus, dass das Gericht sich offensichtlich verschrieben hat, es wird um entsprechende Berichtigung gebeten und dies beantragt. Andernfalls wird hiermit fürsorglich hilfsweise die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 01.08.2024, zugestellt am 06.08.2024, eingelegt.“ Das Amtsgericht hat mit Verfügung vom 22.08.2024 die Akte dem Senat übersandt und den Beteiligten mitgeteilt, dass der Beschluss einer Berichtigung nicht zugänglich sei. Ein Irrtum des Gerichts habe nicht vorgelegen. Das Gericht habe bei Erlass des Beschlusses den Antrag ausgelegt und sei dabei davon ausgegangen, dass eine vollstreckbare Entscheidung gewollt sei. Das Gericht habe deshalb aus dem Scheidungsverfahren die entsprechenden Daten der Eheschließung und der Zustellung des Scheidungsantrags übernommen. Mit Verfügung der Vorsitzenden vom 26.08.2024 ist die Beschwerdeführerin auf Bedenken gegen die Zulässigkeit der Beschwerde hingewiesen worden, da diese „vorsorglich hilfsweise“ eingelegt worden sei. Die Beschwerde sei unter Einlegung einer Bedingung erfolgt. Sie ist weiter darauf hingewiesen worden, dass der Senat beabsichtige, die Beschwerde ohne mündliche Verhandlung zu verwerfen. Auf den rechtlichen Hinweis hat die Antragsgegnerin weiter vorgetragen, dass es sich nicht um eine unzulässige, weil von einer außerprozessualen Bedingung abhängige Beschwerde, sondern um eine unbedingt erhobene Beschwerde handele. Ein Rechtsmittel könne auch an die Bedingung der Existenz einer nachteiligen Entscheidung des Gerichts erster Instanz geknüpft werden. Der vom Senat zitierten Entscheidung des OLG Nürnberg sei nicht zu entnehmen, dass die Beschwerde unter der Bedingung der Zurückweisung eines Antrags nach § 42 FamFG eine solche außerprozessuale Bedingung darstelle. Dass das Erstgericht durch Auslegung die Anträge ändere, sei nicht im Ansatz zu erwarten gewesen, weshalb gerade von einem Schreibversehen ausgegangen worden sei. Hinsichtlich der Einzelheiten des Vorbringens wird ergänzend auf die Schriftsätze und den Akteninhalt Bezug genommen. Der Antragsteller hat im Beschwerdeverfahren keine Stellungnahme abgegeben. II. Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist unzulässig und daher gemäß § 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG in Verbindung mit § 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO zu verwerfen, weil sie unter einer unzulässigen Bedingung eingelegt worden ist. 1. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin kann der Schriftsatz vom 06.08.2024 nicht als unbedingte Einlegung der Beschwerde ausgelegt werden. Der Senat verkennt dabei nicht, dass Prozesshandlungen wohlwollend und interessengerecht auszulegen sind. In Zweifelsfällen ist eine Auslegung vorzuziehen, die zu einer zulässigen Einlegung führt; dass ein den formalen Anforderungen einer Rechtsmittelschrift genügender Schriftsatz nicht als unbedingte Einlegung gemeint war, muss sich aus den Begleitumständen mit einer jeden Zweifel ausschließenden Deutlichkeit ergeben (Heßler in: Zöller, Zivilprozessordnung, 35. Auflage 2024, § 519 ZPO Rn. 1 m.w.N.). Nicht zulässig ist es aber, einer eindeutigen Erklärung nachträglich den Sinn zu geben, der dem Interesse des Erklärenden am besten dient (Greger in: Zöller, a.a.O., vor § 128 Rn. 25). Ist die Erklärung nach Maßgabe ihres allein maßgeblichen objektiven Erklärungswerts eindeutig, kommt eine Auslegung nicht mehr in Betracht. Klarstellende Erklärungen nach Ablauf der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels in dem Sinne, dass eine unbedingte Einlegung des Rechtsmittels gewollt gewesen sei, sind nicht nicht zu berücksichtigen (Sternal/Sternal, FamFG, 21. Aufl., § 64 Rn. 31). Die Erklärung der Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 06.08.2024 lässt aufgrund des eindeutigen Wortlauts keinen Zweifel daran, dass die Beschwerde nur hilfsweise für den Fall eingelegt worden ist, dass keine Berichtigung erfolgt. b) Die Beschwerde ist unzulässig. aa) Die Beschwerde kann grundsätzlich nicht unter einer Bedingung eingelegt werden (OLG Nürnberg, Beschluss vom 26. März 2014 – 11 UF 1513/13 –, Rn. 13, juris m. krit. Anm. Heinemann, NZFam 2014, 466, beck-online; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 22. Oktober 2013 – 2 UF 122/13 –, Rn. 32, juris; Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, Beschluss vom 14. August 2019 – 4 UF 70/19 –, Rn. 6, juris; MüKoFamFG/A. Fischer, 3. Aufl. 2018, FamFG § 64 Rn. 17, beck-online; Musielak/Borth/Frank/Frank, 7. Aufl. 2022, FamFG § 64 Rn. 9, beck-online; BeckOK FamFG/Obermann, 51. Ed. 1.5.2024, FamFG § 64 Rn. 22). Nach herrschender Meinung ist es deshalb unzulässig, wenn Berichtigung begehrt und „hilfsweise“ Beschwerde eingelegt wird (OLG Bremen 14. August 2019 - 4 UF 70/19, FamRZ 2020, 531; OLG Nürnberg MDR 2014, 798; Feskorn in: Zöller, Zivilprozessordnung, 35. Auflage 2024, § 64 FamFG Rn. 9). bb) Mit ihrem Einwand, es handele sich um eine lediglich innerprozessuale Bedingung, dringt die Antragsgegnerin nicht durch. Die Antragsgegnerin hat die Einlegung der Beschwerde von der Zurückweisung ihres Berichtigungsantrags abhängig gemacht und Beschwerde nur für den Fall eingelegt, dass diesem Antrag nicht entsprochen wird. Ob es sich hierbei um eine innerprozessuale Bedingung handelt, ist zweifelhaft. Eine innerprozessuale Bedingung liegt vor, wenn die Prozesshandlung von einem Ereignis abhängig gemacht wird, über dessen Eintritt das Gericht innerhalb des laufenden Verfahrens entscheidet. Über den Berichtigungsantrag entscheidet indessen das Amtsgericht, während die Beschwerde dem Senat zur Entscheidung anfällt. Entgegen den Ausführungen im Schriftsatz vom 10.09.2024 ist das Ausgangsgericht nicht sowohl mit dem Berichtigungsantrag als auch zugleich mit der Abhilfeentscheidung befasst. Denn bei dem Teilanerkenntnisbeschluss handelt es sich um eine Endentscheidung, so dass eine Abhilfe gemäß § 68 Abs. 1 Satz 2 FamFG nicht zulässig ist. Ob eine innerprozessuale Entscheidung vorliegt, bedarf indessen keiner Entscheidung. Prozesshandlungen, die wie die Einlegung eines Rechtsmittels unmittelbar auf die Verfahrenslage einwirken, können nicht einmal von einer innerprozessualen Bedingung abhängig gemacht werden, sondern sind schlechthin bedingungsfeindlich (vgl. BGH, Beschluss vom 26. September 2007 - XII ZB 80/07, NJW-RR 2008, 85 Rn. 15 m.w.N.; BAG, NJW 1996, 2533, 2534; BGH, Beschluss vom 07. März 2013 – IX ZR 64/12 –, juris Rn. 3). Damit ist die Einlegung von Rechtsmitteln schlechthin bedingungsfeindlich, weswegen sie auch nicht unter eine innerprozessuale Bedingung gestellt werden kann; ein dennoch bedingt erhobenes Rechtsmittel ist unwirksam und als unzulässig zu verwerfen (BGH, Beschluss vom 19. Oktober 2021 – AnwZ (B) 3/20 –, juris Rn. 14 m.w.N.; BGH NJW-RR 2012, 755 Rn. 11; Greger in Zöller, a.a.O., vor § 128 Rn. 20). In dem vom BGH im Jahr 2021 entschiedenen Fall hatte der Beschwerdeführer die sofortige Beschwerde hilfsweise für den Fall eingelegt, dass die Anhörungsrüge unzulässig sein sollte. In rechtlicher Hinsicht macht es keinen Unterschied, ob ein Rechtsmittel von dem Ausgang eines Berichtigungsantrags oder einer Anhörungsrüge abhängig gemacht wird. Die Beschwerde ist folglich unzulässig und zu verwerfen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 113 Abs. 1 FamFG, 97 Abs. 1 ZPO. Die Festsetzung des Verfahrenswerts folgt aus § 40 Abs. 1 FamGKG. Da ein Antrag nicht gestellt worden ist, bestimmt sich der Verfahrenswert nach der Beschwer des Rechtsmittelführers. Der Wert der Beschwer eines Rechtsmittels gegen die Verpflichtung zur Auskunftserteilung bemisst sich nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht nach dem - mit dem Auskunftsanspruch vorbereiteten - beabsichtigten Leistungsanspruch, sondern nach dem Interesse des Rechtsmittelführers, die Auskunft nicht erteilen zu müssen (BGH, Beschluss vom 16. Dezember 2020 - XII ZB 26/20 -, juris, Rn. 7 m.w.N. und Beschluss vom 08. Juli 2020 - XII ZB 334/19 -, juris, Rn. 7 m.w.N.). Abgesehen von dem hier ersichtlich nicht vorliegenden Fall eines besonderen Geheimhaltungsinteresses ist für die Bemessung der Beschwer auf den Aufwand an Zeit und Kosten abzustellen, den die sorgfältige Erteilung der geschuldeten Auskunft erfordert. Hierfür ist zur Bewertung des vom Auskunftspflichtigen aufzuwendenden Zeitaufwands grundsätzlich auf die Stundensätze zurückzugreifen, die der Auskunftspflichtige als Zeuge in einem Zivilprozess erhalten würde, wenn er mit der Erteilung der Auskunft weder eine berufstypische Leistung erbringt noch einen Verdienstausfall erleidet (BGH, Beschluss vom 16. Dezember 2020 - XII ZB 26/20 - juris, Rn. 7). Den auf dieser Grundlage nach §§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, 3 ZPO nach billigem Ermessen zu bestimmenden Wert der Beschwer des Antragsgegners schätzt der Senat auf höchstens 500,00 € ein.