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Beschluss

18 UF 131/24

OLG Karlsruhe Senat für Familiensachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGKARL:2024:1008.18UF131.24.00
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Leitsätze
1. Zwischen Grundrentenentgeltpunkten und übrigen Entgeltpunkten besteht auch nach der zum 01.07.2024 in Kraft getretenen Neuregelung des § 120f SGB VI weiterhin keine Gleichartigkeit im Sinne von § 18 Abs. 1 VersAusglG.(Rn.10) 2. Der Entfall des bisherigen § 120f Abs. 2 Nr. 3 SGB VI beruht auf einem gesetzgeberischen Versehen.(Rn.10)
Tenor
1. Auf die Beschwerden der Antragstellerin und der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Lörrach vom 20.06.2024 (11 F 704/23) dahingehend abgeändert, dass in Ziffer 2 des Tenors nach dem zweiten Absatz der nachfolgend genannte weitere Absatz eingefügt wird: Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg (Vers. Nr. …) zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 0,4589 Entgeltpunkten für langjährige Versicherung auf deren Konto bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Vers. Nr. …), bezogen auf den 31.07.2023, übertragen. 2. Die beteiligten Ehegatten tragen die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens jeweils zur Hälfte. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. 3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.488 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zwischen Grundrentenentgeltpunkten und übrigen Entgeltpunkten besteht auch nach der zum 01.07.2024 in Kraft getretenen Neuregelung des § 120f SGB VI weiterhin keine Gleichartigkeit im Sinne von § 18 Abs. 1 VersAusglG.(Rn.10) 2. Der Entfall des bisherigen § 120f Abs. 2 Nr. 3 SGB VI beruht auf einem gesetzgeberischen Versehen.(Rn.10) 1. Auf die Beschwerden der Antragstellerin und der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Lörrach vom 20.06.2024 (11 F 704/23) dahingehend abgeändert, dass in Ziffer 2 des Tenors nach dem zweiten Absatz der nachfolgend genannte weitere Absatz eingefügt wird: Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg (Vers. Nr. …) zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 0,4589 Entgeltpunkten für langjährige Versicherung auf deren Konto bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Vers. Nr. …), bezogen auf den 31.07.2023, übertragen. 2. Die beteiligten Ehegatten tragen die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens jeweils zur Hälfte. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. 3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.488 € festgesetzt. I. Gegenstand des Verfahrens ist die Regelung des Versorgungsausgleichs. Mit Verbundbeschluss vom 20.06.2024 hat das Amtsgericht - Familiengericht - Lörrach (11 F 704/23) die am …2017 geschlossene Ehe der beteiligten Ehegatten aufgrund des am 26.08.2023 zugestellten Scheidungsantrags geschieden und den Versorgungsausgleich durchgeführt. Dabei hat das Amtsgericht die vom Antragsgegner bei der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg (im Folgenden: weitere Beteiligte Ziffer 3) erworbenen Anrechte ausgeglichen, ohne den in der Auskunft des Versorgungsträgers vom 03.04.2024 ausgewiesenen Ausgleichswert hinsichtlich der Entgeltpunkte für langjährige Versicherung zu berücksichtigen. Gegen den ihnen jeweils am 01.07.2024 zugestellten Beschluss wenden sich sowohl die Antragstellerin als auch die weitere Beteiligte Ziffer 3 mit ihren jeweils am 08.07.2024 beim Amtsgericht Lörrach eingegangenen Beschwerden, mit denen sie beantragen, die Entscheidung über den Versorgungsausgleich hinsichtlich der vom Antragsgegner in der Ehezeit erworbenen Grundrentenentgeltpunkte zu ergänzen. Die übrigen Beteiligten hatten Gelegenheit zu Stellungnahme. Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II. Auf die nach §§ 58 ff. FamFG statthaften, form- und fristgerecht eingelegten und insgesamt zulässigen Beschwerden der Antragstellerin und der weiteren Beteiligten Ziffer 3 war der Ausspruch zum Versorgungsausgleich wie aus Ziffer 1 des Tenors ersichtlich abzuändern. 1. Es liegt eine im Versorgungsausgleichsverfahren wirksame Teilanfechtung der Entscheidung des Familiengerichts bezüglich des Ausgleichs der vom Antragsgegner bei der weiteren Beteiligten Ziffer 3 erworbenen Entgeltpunkte für langjährige Versicherung (sog. Grundrentenentgeltpunkte) vor (vgl. BGH vom 03.02.2016 - XII ZB 629/13, juris Rn. 7; BGH vom 26.01.2011 - XII ZB 504/10, juris Rn. 17). Bei den Grundrentenentgeltpunkten handelt es sich um ein eigenständiges, gesondert auszugleichendes Anrecht (OLG Nürnberg vom 06.05.2022 - 11 UF 283/22, juris Rn. 6; OLG Koblenz vom 04.03.2022 - 7 UF 46/22, juris Rn. 10; OLG Braunschweig vom 30.05.2022 - 2 UF 66/22, juris Rn. 12). Die übrigen Anrechte der Antragstellerin und des Antragsgegners sind durch die Beschwerde nicht betroffen. Die Antragstellerin hat in der Ehezeit keine Grundrentenentgeltpunkte erlangt. Zwischen den vom Antragsgegner erworbenen Grundrentenentgeltpunkten und den von der Antragstellerin erworbenen übrigen Entgeltpunkten besteht keine wechselseitige Gleichartigkeit im Sinne von § 18 Abs. 1 VersAusglG (BGH vom 10.01.2024 - XII ZB 389/22, juris Rn. 20; jurisPK-BGB/Breuers, 10. Auflage 2023, § 18 VersAusglG Rn. 55), die eine Einbeziehung ihres Anrechts gebieten würde (vgl. BGH vom 03.02.2016 - XII ZB 629/13, juris Rn. 7). Bislang war in § 120f Abs. 2 Nr. 3 SGB VI ausdrücklich klargestellt, dass die in der allgemeinen Rentenversicherung als Zuschläge für langjährige Versicherung gewährten Entgeltpunkte und die übrigen Entgeltpunkte nicht als Anrechte gleicher Art gelten. Nach der zum 01.07.2024 in Kraft getretenen Neufassung des § 120f Abs. 2 SGB VI gelten zwar nur noch die in der allgemeinen Rentenversicherung und in der knappschaftlichen Rentenversicherung erworbenen Anrechte nicht als Anrechte gleicher Art. Die bisherige Nr. 3 der Vorschrift ist entfallen. Hierbei handelt es sich indes um ein gesetzgeberisches Versehen. Die zum 01.07.2024 in Kraft getretene Fassung wurde bereits mit dem Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz zur Rentenangleichung in Ost- und Westdeutschland vom 17.07.2017 beschlossen. § 120f Abs. 2 Nr. 3 SGB VI wurde hingegen erst später mit dem Gesetz zur Einführung der Grundrente für langjährige Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung vom 12.08.2020 eingefügt. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber hinsichtlich der Grundrentenentgeltpunkte zum 01.07.2024 eine Neuregelung treffen wollte. Zum Zeitpunkt des Erlasses des Rentenüberleitungs-Abschlussgesetztes gab es überhaupt noch keine Grundrentenentgeltpunkte. Im Ergebnis sind Grundrentenentgeltpunkte daher weiter als im Versorgungsausgleich eigenständig auszugleichendes und im Verhältnis zu den übrigen Entgeltpunkten ungleichartiges Anrecht zu behandeln. Dabei kann offen bleiben, ob die bisherige Regelung des § 120f Abs. 2 Nr. 3 SGB VI aufgrund des Lex-posterior-Grundsatzes weiterhin gilt oder ob § 120f Abs. 1 SGB VI dem gesetzgeberischen Willen entsprechend teleologisch zu reduzieren ist. 2. Das Anrecht des Antragsgegners bei der weiteren Beteiligten Ziffer 3 ist hinsichtlich des auf die Ehezeit entfallenden Zuschlags an Grundrentenentgeltpunkten im Wege der internen Teilung durch Übertragung eines Anrechts in Höhe 0,4589 Entgeltpunkten (Grundrentenzuschlag) auszugleichen. a) Der vom Antragsgegner neben den in der Auskunft der weiteren Beteiligten Ziffer 3 vom 03.04.2024 genannten Entgeltpunkten erworbene Zuschlag für langjährige Versicherung mit einem Ausgleichswert von 0,4589 Entgeltpunkten unterliegt als ein durch Arbeit erworbenes Anrecht gemäß § 2 VersAusglG dem Versorgungsausgleich und ist, wie in § 120f Abs. 2 Nr. 3 SGB VI bislang ausdrücklich klargestellt war und woran sich durch die Neufassung zum 01.07.2024 nichts ändern sollte, gesondert auszuweisen und auszugleichen (BGH vom 01.03.2023 - XII ZB 360/22, juris Rn. 9 ff.; OLG Braunschweig vom 30.05.2022 - 2 UF 66/22, juris Rn. 12 m.w.N.; Bachmann/Borth FamRZ 2020, 1609, 1611). b) Das Anrecht erfüllt auch grundsätzlich die Voraussetzungen der Ausgleichsreife im Sinne von § 19 Abs. 1 und 2 VersAusglG (BGH vom 01.03.2023 - XII ZB 360/22, juris Rn. 16; BGH vom 28.06.2023 - XII ZB 81/23, juris Rn. 8; BGH vom 10.01.2024 - XII ZB 389/22, juris Rn. 13). aa) Dem Anrecht fehlt es nicht an der hinreichenden Verfestigung im Sinne von § 19 Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG. Soweit die Höhe des sich aus den Grundrentenentgeltpunkten ergebenden Grundrentenzuschlags gemäß § 97a SGB VI von einer Einkommensanrechnung abhängig ist, steht dies dem Ausgleich dieses Anrechts nicht entgegen, da das Rentenstammrecht hierdurch nicht beeinflusst wird (BGH vom 01.03.2023 - XII ZB 360/22, juris Rn. 19; BGH vom 10.01.2024 - XII ZB 389/22, juris Rn. 15; OLG Bamberg vom 18.11.2022 - 7 UF 193/22, juris Rn. 17 f.). bb) An der Ausgleichsreife fehlt es weiter nicht deshalb, weil der Ausgleich gemäß § 19 Abs. 2 Nr. 3 VersAusglG für den Ausgleichsberechtigten unwirtschaftlich wäre. Ob die nach § 97a SGB VI vorgesehene Einkommensanrechnung zu einer Unwirtschaftlichkeit des Ausgleichs führt, kann grundsätzlich nicht bereits im Versorgungsausgleichsverfahren festgestellt werden, weil sich erst im laufenden Leistungsbezug ergibt, ob es zu einer Einkommensanrechnung kommt und sich dies zudem jährlich ändern kann (BGH vom 01.03.2023 - XII ZB 360/22, juris Rn. 22; BGH vom 28.06.2023 - XII ZB 81/23, juris Rn. 9; BGH vom 10.01.2024 - XII ZB 389/22, juris Rn. 16). c) Es besteht keine Veranlassung, vom Ausgleich des Grundrentenzuschlags wegen Geringfügigkeit abzusehen. aa) Die Beurteilung dieser Frage richtet sich nach § 18 Abs. 2 VersAusglG, weil die Antragstellerin ausweislich der Auskunft der weiteren Beteiligten Ziffer 2 vom 01.03.2024 während der Ehezeit kein gleichartiges Anrecht, nämlich keine Entgeltpunkte aus einem Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung, erworben hat. bb) Danach soll das Familiengericht einzelne Anrechte mit einem geringen Ausgleichswert nicht ausgleichen, wobei ein Ausgleichswert gemäß § 18 Abs. 3 VersAusglG dann gering ist, wenn er als Kapitalwert höchstens 120% der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB VI beträgt. cc) Vorliegend unterschreitet der Ausgleichswert des Anrechts mit 3.682,40 € zwar die Bagatellgrenze nach § 18 Abs. 3 VersAusglG, die sich zum Ehezeitende im Jahr 2023 auf 4.074 € belief (jurisPK-BGB/Breuers, a.a.O., § 18 VersAusglG Rn. 28.1). Ein Ausschluss des Anrechts von der Durchführung des Versorgungsausgleichs kommt nach der vorliegend angezeigten Gesamtbetrachtung dennoch nicht in Betracht. (1) Im Rahmen der dem Familiengericht gemäß § 18 Abs. 2 VersAusglG eröffneten Ermessensentscheidung sind die Belange der Verwaltungseffizienz auf Seiten der Versorgungsträger gegen das Interesse des ausgleichsberechtigten Ehegatten an der Erlangung auch geringfügiger Anrechte abzuwägen, wobei § 18 Abs. 2 VersAusglG auch die Entstehung sogenannter Splitterversorgungen vermeiden will, in denen der geringe Vorteil für den ausgleichsberechtigten Ehegatten in keinem Verhältnis zu dem ausgleichsbedingten Verwaltungsaufwand steht. Dabei bleibt aber der Halbteilungsgrundsatz der Maßstab des Versorgungsausgleichsrechts. Der Ausschluss eines Ausgleichs von Bagatellanrechten zum Zweck der Verwaltungsvereinfachung findet seine Grenze daher in einer unverhältnismäßigen Beeinträchtigung des Halbteilungsgrundsatzes. Eine solche Beeinträchtigung liegt dann vor, wenn ein Anrecht mit geringem Ausgleichswert unter Anwendung des § 18 Abs. 2 VersAusglG nicht ausgeglichen wird, obwohl sich der Verwaltungsaufwand nicht als unverhältnismäßig darstellt oder sonstige mit dieser Vorschrift verfolgten Zwecke nicht oder nur in Ansätzen erreicht werden. Neben dem Halbteilungsgrundsatz sind bei der Ermessensentscheidung nach den Vorgaben des Gesetzgebers aber auch die konkreten persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Eheleute einschließlich ihrer Versorgungssituation zu berücksichtigen, sodass es im Rahmen der Abwägung unter anderem für einen Ausgleich sprechen kann, dass der Ausgleichsberechtigte dringend auch auf Bagatellbeträge angewiesen ist (BGH vom 10.01.2024 - XII ZB 389/22, juris Rn. 23). Bei der zu treffenden Ermessensentscheidung sind auch das Votum der beteiligten Eheleute und des Versorgungsträgers von Bedeutung. Daher kann ein Absehen vom Ausgleich gerechtfertigt sein, wenn die Ehegatten übereinstimmend und eindeutig zum Ausdruck bringen, kein Interesse am Ausgleich von Bagatellversorgungen zu haben, während es umgekehrt für die Durchführung des Ausgleichs sprechen kann, wenn der beteiligte Versorgungsträger ausdrücklich seine Bereitschaft zur internen Teilung eines bei ihm bestehenden Bagatellanrechts erklärt (BGH vom 10.01.2024 - XII ZB 389/22, juris Rn. 24). (2) Gemessen an diesen Kriterien ist der Ausgleich des Zuschlags an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung durchzuführen. Soweit es die Belange der Verwaltungseffizienz betrifft, ist im Grundsatz davon auszugehen, dass die Durchführung der Teilung gesetzlicher Rentenanrechte durch Verrechnung der Anrechte und Umbuchung der Ausgleichswertdifferenz auf bestehenden gesetzlichen Versicherungskonten beider Ehegatten bei den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung regelmäßig keinen besonders hohen Verwaltungsaufwand verursacht und aus diesem Grund - von den extremen Ausnahmefällen wirtschaftlich bedeutungsloser Anrechte abgesehen - dem Halbteilungsgebot im Regelfall der Vorrang gebührt (BGH vom 10.01.2024 - XII ZB 389/22, juris Rn. 25). Ob dies angesichts des Erfordernisses der jährlichen Einkommensfeststellung nach § 97a SGB VI bei dem ausgleichsberechtigten Ehegatten auch im Zusammenhang mit Teilung von Grundrentenentgeltpunkten gilt, wenn nur einer der beiden Ehegatten diese Art von Anrechten erworben hat, hat der Bundesgerichtshof bislang offengelassen (BGH vom 10.01.2024 - XII ZB 389/22, juris Rn. 27 f.). Vorliegend ist selbst bei Annahme eines nicht unerheblichen Verwaltungsaufwandes den für einen Ausgleich sprechenden Gesichtspunkten der Vorzug gegeben. Die Bagatellgrenze nach § 18 Abs. 3 VersAusglG ist nur knapp unterschritten. Der vorgeschlagene Ausgleichswert von 0,4589 Entgeltpunkten entspricht nach dem derzeitigen Rentenwert einem nicht unbedeutendem zusätzlichen monatlichen Rentenbetrag von 17,25 €. Die Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg hat sich mit ihrer Beschwerde für einen Ausgleich des bei ihr bestehenden auf dem Zuschlag für langjährige Versicherung beruhenden Anrechts ausgesprochen. Die Antragstellerin strebt mit ihrer Beschwerde gleichfalls einen Ausgleich an. Dass vom Ausgleich des Anrechts nach § 18 Abs. 2 VersAusglG abgesehen werden soll, wurde demgegenüber von keinem der Beteiligten geltend gemacht. Unter diesen Umständen führt die Ermessensentscheidung zu einem Ausgleich des Anrechts. III. 1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 150 Abs. 1 und 3 FamFG. 2. Die Festsetzung des Verfahrenswerts ergibt sich - unter Zugrundelegung gemeinsamer monatlicher Nettoeinkünfte der Ehegatten von 4.960 € und einem von der Beschwerde betroffenen Anrecht - aus § 50 Abs. 1 Satz 1 FamGKG (1/10 x 3 x 4.960 €). Der Grundrentenzuschlag stellt gebührenrechtlich ein eigenes Anrecht im Sinne dieser Vorschrift dar (vgl. OLG Celle vom 24.05.2022 - 10 WF 65/22, juris Rn. 4).