Beschluss
5 WF 107/24
OLG Karlsruhe Senat für Familiensachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGKARL:2024:1024.5WF107.24.00
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Leitsätze
Verfahrenskostenhilfe für ein (erstmaliges) förmliches Überprüfungsverfahren in einer Kinderschutzsache nach § 166 Abs. 2 FamFG kann den Eltern nur dann versagt werden, wenn es sich um einen einfachen Sachverhalt handelt und keine Anhaltspunkte für eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse bestehen.(Rn.20)
(Rn.21)
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Mutter wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Überlingen vom 15.08.2024 aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung über die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Senats an das Amtsgericht - Familiengericht - Überlingen zurückverwiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Verfahrenskostenhilfe für ein (erstmaliges) förmliches Überprüfungsverfahren in einer Kinderschutzsache nach § 166 Abs. 2 FamFG kann den Eltern nur dann versagt werden, wenn es sich um einen einfachen Sachverhalt handelt und keine Anhaltspunkte für eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse bestehen.(Rn.20) (Rn.21) Auf die sofortige Beschwerde der Mutter wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Überlingen vom 15.08.2024 aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung über die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Senats an das Amtsgericht - Familiengericht - Überlingen zurückverwiesen. I. Die Mutter wendet sich gegen die Versagung von Verfahrenskostenhilfe. Die Mutter lebte alleinerziehend zusammen mit den Kindern M., geb. 2006, A., geboren 2008, A., geboren 2013, und D., geboren 2015. Außerdem lebte bei ihr der bereits im Jahre 2022 volljährige Sohn E. Am 20.07.2022 wurden die beiden älteren Kinder M. und A. auf eigenen Wunsch vom Jugendamt in Obhut genommen, da sie von der Mutter geschlagen und vernachlässigt worden seien. Mit einstweiliger Anordnung des Amtsgerichts - Familiengericht - Lindau vom 21.07.2022 (Az. 2 F 77/24) wurde der Mutter u.a. das Aufenthaltsbestimmungsrecht für diese beiden Kinder und die jüngeren Geschwister A. und D. vorläufig entzogen. Alle vier Kinder sind seitdem in Jugendhilfeeinrichtungen untergebracht. Mit Datum vom 26.11.2022 kam ein gerichtliches Gutachten zum Ergebnis, dass bei der Mutter eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ vorliege. Diese führe zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Erziehungsfähigkeit und des Kindeswohls. Die Prognose für eine Änderung sei als ungünstig anzusehen. Mit Beschluss des Familiengerichts Lindau vom 30.01.2023 wurde der Mutter die elterliche Sorge entzogen und Vormundschaft angeordnet. Mit Anwaltsschriftsatz vom 22.04.2024 beantragte die Mutter beim mittlerweile örtlich zuständigen Familiengericht Überlingen Verfahrenskostenhilfe für ein Verfahren zur Übertragung der elterlichen Sorge für die beiden jüngeren Kinder A. und D. auf die Mutter. Sie trug vor, dass die Entscheidung des Familiengerichts Lindau falsch gewesen sei. Außerdem habe sich die psychische Situation der Mutter erheblich verbessert. Sie sei in psychiatrischer Behandlung und habe seitdem ihren Alkoholkonsum deutlich auf ein sozialadäquates Maß reduziert. Auch die beengten Wohnverhältnisse hätten sich verbessert, da die Mutter von einer Dreizimmerwohnung in eine Fünfzimmerwohnung umgezogen sei. Das Jugendamt und der Vormund traten dem Antrag entgegen. Ein Gespräch mit der Mutter habe zuletzt am 27.02.2023 stattgefunden, diese sei weiterhin zu einer Zusammenarbeit mit dem Jugendamt nicht bereit. Das Familiengericht Überlingen erteilte mit Verfügung vom 17.06.2024 umfangreiche rechtliche Hinweise zum erforderlichen Vortrag der Mutter. Die Mutter verwies darauf, dass sie sich nunmehr seit über zwei Jahren in psychologischer Behandlung befinde. Sie habe nur einen begleiteten Umgangskontakt im August 2022 wahrgenommen, da ihr verboten worden sei, in ihrer Muttersprache Rumänisch mit den Kindern zu sprechen. Sie befinde sich wieder in einer festen Beziehung und seit seit einem Jahr halbtags an einer Schule tätig, womit sie wieder ein strukturiertes Leben führe. Das Familiengericht Überlingen erteilte mit Verfügung vom 12.07.2024 nochmals rechtliche Hinweise an die Mutter, auf die diese weitere Unterlagen vorlegte. Mit dem angefochtenen Beschluss vom 15.08.2024 lehnte das Familiengericht den Antrag der Mutter auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe ab. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung biete keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Belastbare Anhaltspunkte für eine Verbesserung der Situation, des Zustandes der Mutter oder deren Erziehungsfähigkeit würden nicht vorliegen. Aus den vorgelegten Unterlagen zu ihrer Therapie würden sich keine inhaltlichen Umstände ergeben. Die Haltung der Mutter gegenüber dem Jugendamt sei unverändert; dies zeige sich auch darin, dass die Mutter die damalige Entscheidung weiterhin als falsch bewerte. Die fehlende Verhaltensänderung der Mutter zeige sich auch in ihrem passiven Verhalten gegenüber einem Umgang mit den Kindern. Der Beschluss wurde der Mutter am 19.08.2024 zugestellt. Gegen diesen Beschluss richtet sich die sofortige Beschwerde der Mutter mit Anwaltsschriftsatz vom 09.09.2024, eingegangen beim Familiengericht am gleichen Tag. Zur Begründung führt sie aus, dass sich das Familiengericht auf ein mittlerweile zwei Jahre altes Gutachten berufe. Eine aktuelle Stellungnahme des behandelnden Psychiaters sei nicht eingeholt worden. Die Mutter legte eine Bescheinigung des Psychiaters vor, dass er die Kriterien für die im Gutachten angenommene Borderline-Erkrankung nicht feststellen könne. Die Mutter macht geltend, das Familiengericht überspanne die Voraussetzungen für die Substantiierung. Mit Beschluss vom 11.09.2024 half das Familiengericht der sofortigen Beschwerde nicht ab. Zu den Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen. II. Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin ist gem. § 76 Abs. 2 FamFG mit §§ 127 Abs. 2 S. 2 und 3, 567 ff. ZPO zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt. Die Beschwerde ist in der Sache auch begründet. Verfahrenskostenhilfe kann vorliegend nicht gem. § 76 Abs. 1 FamFG mit § 114 ZPO mit der Begründung versagt werden, die beabsichtigte Rechtsverfolgung der Mutter sei von vorneherein aussichtslos. Erfolgsaussicht besteht nach der allgemein geltenden Formel im Zivilverfahren, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Verfahrenskostenhilfe begehrenden Beteiligten auf Grund seiner Sachdarstellung und der vorhandenen Unterlagen für vertretbar hält und von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist. Der Begriff „hinreichend“ bestimmt den an die Prüfung der Erfolgsaussicht anzusetzenden Maßstab. Dieser darf nicht überspannt werden, weil andernfalls die grundgesetzlich verbürgte Rechtsschutzgleichheit verletzt würde. Hinreichende Erfolgsaussicht darf daher nicht mit Erfolgsgewissheit gleichgesetzt werden; auch darf keine - ohnehin kaum objektiv zu bemessende - überwiegende Wahrscheinlichkeit für den Erfolg verlangt werden. Die Erfolgsaussicht darf umgekehrt auch keine nur „entfernte“ sein (vgl. Zöller/Schultzky, ZPO, 35. Auflage 2024, § 114 Rn. 22 f.). In der vorliegenden Konstellation der Überprüfung einer Sorgerechtsentziehung nach § 1666 BGB gelten gegenüber den allgemeinen Regeln zur Abänderung gerichtlicher Entscheidungen sowohl in materiellrechtlicher wie auch in verfahrensrechtlicher Hinsicht Besonderheiten. 1. In materiellrechtlicher Hinsicht gelten für die Überprüfung der Ausgangsentscheidung vom 30.01.2023 nicht die gesteigerten Anforderungen des § 1696 Abs. 1 BGB, nach dem eine Entscheidung zum Sorgerecht nur dann zu ändern ist, wenn dies aus triftigen, das Wohl des Kindes nachhaltig berührenden Gründen angezeigt ist. Vielmehr ist nach § 1696 Abs. 2 BGB eine angeordnete Kinderschutzmaßnahme nach § 1666 BGB aufzuheben, wenn eine Gefahr für das Wohl des Kindes nicht mehr besteht oder die Erforderlichkeit der Maßnahme entfallen ist. Daher ist auch bei der Aufrechterhaltung von Kinderschutzmaßnahmen gem. § 1696 Abs. 2 BGB in vollem Umfang zu prüfen, ob weiterhin eine Kindeswohlgefährdung besteht (BVerfG vom 20.01.2016 - 1 BvR 2742/15, FamRZ 2016, 439, juris Rn. 15). 2. In verfahrensrechtlicher Hinweis verpflichtet § 166 Abs. 2 FamFG die Gerichte zur Überprüfung länger dauernder kinderschutzrechtlicher Maßnahmen „in angemessenen Zeitabständen“. Diese Regelung ist Ausdruck der fortbestehenden Verantwortung des Gerichts bei Eingriffen in das verfassungsrechtlich geschützte Elternrecht (vgl. Prütting/Helms/Hammer, FamFG, 6. Auflage 2023, § 166 Rn. 2). Bei der Bestimmung des angemessenen Zeitabstands ist § 37 Abs. 1 S. 2–4 SGB VIII zu beachten, der in der ersten Phase der Herausnahme das Jugendamt zu Rückführungsbemühungen anhält, die sich erst hin zu einer dauernden Fremdunterbringung wendet, wenn eine Rückkehr in die Herkunftsfamilie nicht erreichbar ist. Hier ist von einem Schwebezustand von einem Jahr auszugehen (vgl. BeckOK-BGB/Tillmanns, Stand 01.01.2022, § 1696 Rn. 143). Die Familiengerichte führen nach § 166 Abs. 2 FamFG zunächst eine Vorprüfung unter dem alten Aktenzeichen zu der Frage durch, ob ein Abänderungsverfahren einzuleiten ist. Erst wenn ein solches Abänderungsverfahren unter einem neuen Aktenzeichen eingeleitet wird, ist ein Kindschaftsverfahren nach § 151 Nr. 1 FamFG gegeben, für das etwa die Beteiligungs- und Anhörungspflichten nach §§ 159, 160 FamFG oder auch die Bestellung eines Verfahrensbeistands nach § 158 FamFG gelten und für das die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe in Betracht kommt. Demgegenüber handelt es sich bei dem Vorprüfungsverfahren nach § 166 Abs. 2 FamFG um einen rein internen Vorgang, bei dem häufig die Eltern nicht einmal angehört werden. In jedem Fall unterliegen die Gerichte bei der Aufklärung eventueller Abänderungsgründe der Pflicht zur Amtsermittlung nach § 26 FamFG (BVerfG vom 17.09.2016 - 1 BvR 1547/16, FamRZ 2016, 1917, juris Rn. 39). Besonderheiten gelten insoweit, wenn ein Verfahrensbeteiligter die Einleitung eines förmlichen Prüfungsverfahrens anregt. Dann ist die Ablehnung der Einleitung eines förmlichen Prüfungsverfahrens mit der Beschwerde nach § 58 Abs. 1 FamFG anfechtbar (vgl. Musielak/Borth/Frank/Frank, FamFG, 7. Auflage 2022, § 166 Rn. 7 m.w.N.). Wegen der erheblichen Einschränkung der Verfahrensrechte trotz des fortdauernden materiell erheblichen Eingriffs in das Elternrecht dürfte im Fall des § 1666 BGB nach Ablauf eines angemessenen Zeitraums nur bei einem von vornherein völlig aussichtslosen Aufhebungsantrag der Eltern ein Überprüfungsverfahren abzulehnen sein (in diese Richtung Prütting/Helms/Hammer, a.a.O., § 166 Rn. 13a). 3. Nach den somit geltenden besonderen materiellrechtlichen und verfahrensrechtlichen Maßgaben kann hier eine Erfolgsaussicht für den Antrag der Mutter jedenfalls nach dem im Verfahren der Verfahrenskostenhilfe geltenden großzügigen Maßstab nicht von vornherein verneint werden. Das bisher geführte Vorprüfungsverfahren reicht vorliegend nicht mehr aus, vielmehr ist ein förmliches Kindschaftsverfahren über eine mögliche Abänderung einzuleiten. Das Familiengericht hat sehr sorgfältig in seinen rechtlichen Hinweisen und im angefochtenen Beschluss die Kriterien für eine mögliche Abänderung des Ausgangsbeschlusses vom 30.01.2023 dargelegt und dazu verschiedene Ermittlungsbemühungen unternommen. Die im Einzelnen erwogenen Aspekte können möglicherweise im förmlichen Überprüfungsverfahren zu einer Ablehnung einer Abänderung, ggfs. auch ohne ergänzende sachverständige Äußerung, führen. Bereits der Umfang der angestellten Erwägungen spricht aber gegen einen ganz einfachen Sachverhalt, der bereits in einem Vorprüfungsverfahren abschließend beurteilt werden kann. Hinzu kommen weitere, noch aufzuklärende Umstände. Auch wenn die Mutter weiterhin die Richtigkeit des Ausgangsbeschlusses in Frage stellt, hat sie doch außerdem verschiedene Anhaltspunkte für eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse dargelegt. Dies betrifft nicht nur ihre psychische Erkrankung, zu der sie ein fachärztliches Attest vorgelegt hat, nach dem die Borderline-Erkrankung, die Grundlage des Ausgangsbeschlusses ist, nicht (mehr) besteht. Vielmehr hat sie eine Reihe veränderter äußerer Lebensumstände vorgetragen, die eine erhebliche Rolle für die im Ausgangsbeschluss festgestellte Überforderung im Alltag mit fünf Kindern spielen können, insbesondere die erhebliche Reduzierung ihres Alkoholkonsums, die neue halbtägige Erwerbstätigkeit in einer Schule, die größere Wohnung und eine feste Partnerschaft. Dies gibt Anlass zur Aufklärung der aktuellen Lebensumstände der Mutter, zu denen sich das Jugendamt auf die Nachfrage des Familiengerichts nicht äußern konnte, da die Mutter weiterhin diesen Kontakt ablehnt. Nachdem das Vorprüfungsverfahren bereits beim Familiengericht mit mehreren Aufklärungsverfügungen einen gewissen Umfang erreicht hat und weitere Ermittlungen erforderlich sind, kann dies nicht mehr im formlosen Vorprüfungsverfahren erfolgen. Im Übrigen spricht auch der reine Zeitfaktor von mittlerweile fast zwei Jahren nach der erstmaligen Herausnahme der Kinder für die Einleitung eines förmlichen Überprüfungsverfahrens. Damit ist ein förmliches Überprüfungsverfahren einzuleiten. Wegen des fortdauernden erheblichen Eingriffs in die elterliche Sorge ist der Mutter dafür auch Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen (vgl. Musielak/Borth/Frank/Frank, a.a.O., § 76 Rn. 13), wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage ist auch ein Rechtsanwalt beizuordnen (vgl. Musielak/Borth/Frank/Frank, a.a.O., § 78 Rn. 6). III. Vor einer Entscheidung über die Verfahrenskostenhilfe sind weitere Ermittlungen erforderlich, insbesondere zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Mutter. Das Verfahren ist daher nach § 76 Abs. 2 FamFG mit § 572 Abs. 3 ZPO an das Familiengericht zurückzuverweisen. Eine Kostenentscheidung ist nach § 76 Abs. 2 FamFG mit § 127 Abs. 4 ZPO nicht veranlasst.