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Beschluss

16 WF 46/24

OLG Karlsruhe Senat für Familiensachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGKARL:2024:1028.16WF46.24.00
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Leitsätze
Kosten des vom Verfahrensbeistand beauftragten Dolmetschers für die Verständigung mit ausländischen Beteiligten sind jedenfalls dann erstattungsfähig, wenn das Gericht zuvor die Hinzuziehung eines Dolmetschers gestattet und der Verfahrensbeistand im Vertrauen hierauf den Dolmetscher beauftragt hat (Anschluss OLG Braunschweig, Beschluss vom 26. Juni 2023 - 1 WF 61/23 und OLG Frankfurt, Beschluss vom 17. Oktober 2013 - 5 WF 249/13).(Rn.34) (Rn.36)
Tenor
1. Die Beschwerde der Bezirksrevisorin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Weinheim vom 21.03.2024 wird zurückgewiesen. 2. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben; die Beteiligten haben ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selbst zu tragen. 3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Kosten des vom Verfahrensbeistand beauftragten Dolmetschers für die Verständigung mit ausländischen Beteiligten sind jedenfalls dann erstattungsfähig, wenn das Gericht zuvor die Hinzuziehung eines Dolmetschers gestattet und der Verfahrensbeistand im Vertrauen hierauf den Dolmetscher beauftragt hat (Anschluss OLG Braunschweig, Beschluss vom 26. Juni 2023 - 1 WF 61/23 und OLG Frankfurt, Beschluss vom 17. Oktober 2013 - 5 WF 249/13).(Rn.34) (Rn.36) 1. Die Beschwerde der Bezirksrevisorin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Weinheim vom 21.03.2024 wird zurückgewiesen. 2. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben; die Beteiligten haben ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selbst zu tragen. 3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. I. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Vergütung des Verfahrensbeistands und insbesondere die Erstattung von Dolmetscherkosten. Mit der Beschwerde wendet sich die Bezirksrevisorin gegen die Erstattung von Dolmetscherkosten, die der Verfahrensbeiständin anlässlich ihrer Tätigkeit in einem Kinderschutzverfahren entstanden sind. In einem unter dem Az. 3 F 146/23 vor dem Amtsgericht - Familiengericht - Weinheim geführten Verfahren wegen Kindeswohlgefährdung hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 18.07.2023 für das betroffene Kind die im Rubrum benannte berufsmäßige Verfahrensbeiständin mit dem erweiterten Aufgabenkreis des § 158b Abs. 2 FamFG bestellt. Weder die betroffene Jugendliche noch die Eltern, die 2022 als Flüchtlinge aus A. in die Bundesrepublik Deutschland eingereist waren, waren der deutschen Sprache ausreichend mächtig. Auf schriftliche Anfrage der Verfahrensbeiständin vom 18.07.2023 hat die Richterin am Amtsgericht ihr mit Verfügung vom selben Tag gestattet, zu den Gesprächen mit den Beteiligten einen Dolmetscher hinzuzuziehen, da eine Verständigung sonst nicht möglich sei. Mit Rechnung vom 07.08.2023 hat der von der Verfahrensbeiständin daraufhin beauftragte Dolmetscher ein Honorar in Höhe von 276,87 € für seine Übersetzungsleistung bei diesen Gesprächen gegenüber dem Amtsgericht geltend gemacht. Die Richterin am Amtsgericht hat den Dolmetscher mit Verfügung vom 10.08.2023 gebeten, seine Rechnung an die Verfahrensbeiständin zu übersenden. In einer E-Mail vom 21.08.2023 an die Verfahrensbeiständin hat sie hierzu ergänzend erklärt: „Rechtlich ist es so, dass Sie die Dolmetscherkosten in Ihrer Rechnung geltend machen müssen und sie dann erstattet werden“. Mit Datum vom 28.08.2023 hat die Verfahrensbeiständin ihre Vergütung gem. § 158c Abs. 1, 3 FamFG in Höhe von 550,00 € geltend gemacht. Diese wurde ihr am 30.08.2023 ausbezahlt. Mit Schreiben vom 09.09.2023 hat sie unter Vorlage der Dolmetscherrechnung vom 07.08.2023 um Begleichung der Rechnung in Höhe von 276,87 € durch das Amtsgericht gebeten. Mit Schreiben vom 11.09.2024 hat die Amtsinspektorin mitgeteilt, dass mit der Pauschalvergütung sämtliche Auslagen abgegolten seien und eine Anweisung der Dolmetscherkosten seitens des Gerichts daher nicht erfolgen könne. Mit Schreiben vom 13.09.2023 hat die Verfahrensbeiständin den Antrag gestellt, die von ihr vorab verauslagten Dolmetscherkosten nebst der Pauschalvergütung erstattet zu bekommen. Mit Beschluss vom 14.11.2023, der Verfahrensbeiständin zugestellt am gleichen Tag, hat das Amtsgericht durch die Rechtspflegerin den Vergütungsfestsetzungsantrag der Verfahrensbeiständin vom 09.09.2023 zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass mit der ausbezahlten Fallpauschale des § 158c Abs. 1 Satz 2 FamFG alle Ansprüche abgedeckt seien (§ 158c Abs. 1 Satz 3 FamFG). Gegen diesen Beschluss hat die Verfahrensbeiständin mit Schreiben vom 17.11.2023 Beschwerde, hilfsweise Erinnerung eingelegt. Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass sie aufgrund der Mitteilung des Gerichts sowie der Zusage der zuständigen Richterin mit E-Mail vom 21.08.2023 darauf vertraut habe, die Kosten für den Dolmetscher ersetzt zu bekommen. Zudem sei es unzutreffend, dass auch Dolmetscherkosten stets durch die Pauschalvergütung abgegolten seien. Insoweit verweist sie auf die Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Braunschweig, Beschluss vom 26.06.2023 - 1 WF 61/23, und die überwiegende Auffassung in der Literatur. Nach Einholung einer die Rechtsauffassung der Rechtspflegerin bestätigenden Stellungnahme der Bezirksrevisorin hat die Rechtspflegerin mit Beschluss vom 13.03.2024 der Erinnerung nicht abgeholfen und diese zur Entscheidung der zuständigen Amtsrichterin vorgelegt. Mit Beschluss vom 21.03.2024 hat die Richterin der Erinnerung abgeholfen, den Beschluss vom 14.11.2023 aufgehoben und dahingehend neu gefasst, dass die Dolmetscherkosten zu erstatten sind. Weiter wurde die Beschwerde nach § 61 Abs. 2 FamFG zugelassen. Zur Begründung hat das Amtsgericht im Wesentlichen auf die Rechtsprechung des OLG Braunschweig und dessen Argumentation verwiesen (Beschluss vom 26.06.2023, Az. 1 WF 61/23). Das Gericht halte im vorliegendem Fall die Hinzuziehung eines Dolmetschers zur Sicherung eines rechtsstaatlichen, fairen Verfahrens für erforderlich. Die dadurch entstandenen Auslagen der Verfahrensbeiständin seien zu erstatten. § 158c Abs. 1 Satz 3 FamFG stehe dem bei verfassungskonformer Auslegung nicht entgegen. Denn ein Verfahrensbeistand könne seine Aufgabe nur dann erfüllen, wenn er sich mit dem von ihm vertretenen Kind und im Falle eines erweiterten Auftrags nach § 158b Abs. 2 FamFG (so auch in vorliegendem Fall) auch mit dessen Eltern und gegebenenfalls weiteren Bezugspersonen außerhalb von Gerichtsterminen unterhalten könne. Müsse der Verfahrensbeistand dabei für einen Dolmetscher auf eigene Kosten sorgen, dann bestünde die Gefahr einer unzureichenden Interessenvertretung und zumindest mittelbaren Benachteiligungen von Kindern mit Migrationshintergrund. Es könne dann nicht ausgeschlossen werden, dass sich kaum ein geeigneter Verfahrensbeistand finde, der bereit ist, in Verfahren tätig zu werden, in denen absehbar Dolmetscherkosten erforderlich sind. Es könne auch nicht im Sinne eines rechtsstaatlichen Verfahrens sein, dass die Verfahrensbestände gegebenenfalls aus Kostengründen auf Gespräche vor der gerichtlichen Verhandlung verzichten oder sich mit der Übersetzung durch Freunde oder Angehörige der Kinder zufrieden geben, ohne dass deren Richtigkeit gewährleistet wäre. Dies gelte umso mehr, als vor dem Hintergrund der verstärkten Einwanderung von Flüchtlingen seit 2015 und seit Februar 2022 aus der Ukraine zunehmend familiengerichtliche Verfahren bei den Amtsgerichten geführt würden, deren Beteiligte über einen Migrationshintergrund verfügten und der deutschen Sprache nicht mächtig seien. Hinzu komme im vorliegenden Fall, dass der Verfahrensbeiständin die Hinzuziehung eines Dolmetschers seitens des Gerichts ausdrücklich gestattet worden sei und diese daher darauf habe vertrauen dürfen, die durch die Hinzuziehung eines Dolmetschers entstehenden Kosten nicht selbst tragen zu müssen. Die Beschwerde wurde zugelassen, da eine Entscheidung darüber, ob Aufwendungen von Dolmetscherkosten mit der Pauschale des § 158c Abs. 1 Satz 3 FamFG abgegolten sind, gerade im Hinblick auf die unterschiedliche Rechtsprechung der Oberlandesgerichte von grundsätzlicher Bedeutung sei. Der Beschluss vom 21.03.2024 wurde der Bezirksrevisorin formlos übermittelt. Mit Schreiben vom 27.03.2024 hat sie Beschwerde eingelegt und zur Begründung auf den Beschluss der Rechtspflegerin vom 14.11.2023 sowie ihre Stellungnahme vom 27.11.2023 verwiesen. Das Amtsgericht hat mit Nichtabhilfebeschluss vom 27.03.2024 die Beschwerde dem Oberlandesgericht vorgelegt. Wegen der weiteren Einzelheiten und Begründungen wird auf den Akteninhalt verwiesen. II. Die nach §§ 58 ff. FamFG form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde der Bezirksrevisorin gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 21.03.2024 ist zulässig, aber nicht begründet. 1. Die Beschwerde der Bezirksrevisorin ist zulässig, insbesondere statthaft. Die angefochtene Entscheidung betrifft die Festsetzung der Vergütung des Verfahrensbeistands nach § 158c Abs. 3 Satz 2 FamFG i.V.m. § 292 Abs. 1 und 5 FamFG. Ein Gerichtsbeschluss über die Entschädigung ist eine Endentscheidung und mit der Beschwerde nach §§ 58 ff. FamFG anfechtbar (Fröschle, in: Prütting/Helms, FamFG, 6. Aufl. 2023, § 292 FamFG Rn. 56; OLG Braunschweig, Beschluss vom 26.06.2023 - 1 WF 61/23 - juris, Rn. 7). Die Zulässigkeitsvoraussetzungen der §§ 58 ff. FamFG sind erfüllt. Die Beschwerde ist gemäß §§ 63, 64 FamFG form- und fristgerecht von der Bezirksrevisorin eingelegt worden. Insbesondere wurde die Beschwerdefrist mit der sechs Tage nach Datum des Beschlusses eingelegten Beschwerde in jedem Fall gewahrt. Die Staatskasse ist auch gemäß § 59 Abs. 1 FamFG beschwerdebefugt, da sie durch den angegriffenen Beschluss beschwert ist. Zwar erreicht der Wert des Beschwerdegegenstandes nicht den Mindestwert von 600,00 € (§ 61 Abs. 1 FamFG). Jedoch hat das Amtsgericht die Beschwerde gem. § 61 Abs. 2 FamFG zugelassen. Die im vorliegenden Fall durch die Richterin ausgesprochene Zulassung war auch wirksam, auch wenn es grundsätzlich dem originär zuständigen Rechtspfleger obliegt, im Ausgangsbeschluss über die Zulassung der Beschwerde zu entscheiden. Enthält der Ausgangsbeschluss des Rechtspflegers keinen ausdrücklichen Ausspruch zur Zulassung der Beschwerde, ist die wegen Nichterreichens des Beschwerdewerts unzulässige Beschwerde - wie hier geschehen - zunächst als Rechtspflegererinnerung nach § 11 Abs. 2 RPflG zu behandeln. Der für die Entscheidung über die Erinnerung zuständige Richter kann im Fall der Annahme grundsätzlicher Bedeutung seinerseits die Beschwerde zulassen. Denn dem Richter fällt in diesem Fall die gesamte erstinstanzliche Entscheidung an (BGH, Beschluss vom 17.05.2017 - XII ZB 621/15 -, MDR 2017, 851, BeckRS 2017, 113229 Rn 7;Göbel, in: Sternal, FamFG, 21. Aufl. 2023, Anh. § 58 Rn. 12; Feskorn, in: Zöller, ZPO, 35. Aufl. 2024, § 61 FamFG Rn. 14). 2. Die Beschwerde hat aber in der Sache keinen Erfolg. a. Der Aufwendungsersatz des berufsmäßigen Verfahrensbeistandes richtet sich nach § 158c Abs. 1, Abs. 3 FamFG. Gemäß § 158c Abs. 1 Satz 3 FamFG deckt die Vergütung auch Ansprüche auf Ersatz anlässlich der Verfahrensbeistandschaft entstandener Aufwendungen ab. Unter den Begriff der Aufwendungen fallen neben Telefon-, Büro-, Fortbildungs- und Fahrtkosten etc. grundsätzlich auch Dolmetscherkosten, die anlässlich der Gespräche des Verfahrensbeistands mit Kind oder Eltern entstehen (Hammer, in: Prütting/Helms, FamFG, 6. Aufl. 2023, § 158c Rn. 7; OLG Braunschweig, Beschluss vom 26.06.2023 - 1 WF 61/23, - juris Rn 13; OLG Hamm, Beschluss vom 14.04.2023 - II-6 WF 15/23, - juris Rn 13; OLG München, Beschluss vom 28.10.2015 - 11 WF 1365/15, - juris Rn 11). Nach Wortlaut und Systematik des Gesetzes sind Dolmetscherkosten mit der Pauschalvergütung abgegolten (so auch OLG Braunschweig, a.a.O.). Hinsichtlich der Frage, ob Dolmetscherkosten, die für die Verständigung des Verfahrensbeistands mit nicht deutschsprachigen Verfahrensbeteiligten entstehen, dennoch erstattet werden können, ist die obergerichtliche Rechtsprechung uneinheitlich (ausführlich zum Meinungsstand vgl. Menne, FamRB 2023, 274 ff. mit kritischer Anmerkung zu OLG Hamm, 6 WF 15/23). Zum Teil wird die Meinung vertreten, dass Gespräche des Verfahrensbeistands mit den Verfahrensbeteiligten ureigenste Aufgabe des Verfahrensbeistands seien und die damit einhergehenden Aufwendungen daher durch die Fallpauschale abgedeckt seien (OLG Hamm, Beschluss vom 14.04.2023 - 6 WF 15/23 -, FamRZ 2023, 1144 in Fortführung seiner Rechtsprechung FamRZ 2014, 2024; so auch OLG München vom 28.10.2015 - 11 WF 1365/15 -, FamRZ 2016, 571). Andere vertreten die Auffassung, dass einem Verfahrensbeistand zur Sicherung eines rechtsstaatlichen Verfahrens und zur Vermeidung einer nachteiligen Ungleichbehandlung nicht deutschsprachiger Verfahrensbeteiligter die Kosten eines von ihm hinzugezogenen Dolmetschers - im Unterschied zu sonstigen notwendigen Auslagen - neben der Pauschalvergütung jedenfalls dann zu erstatten seien, wenn sie durch das Gericht ausdrücklich als erforderlich eingeordnet worden seien (so OLG Braunschweig, Beschluss vom 26.06.2023 - 1 WF 61/23 -, FamRZ 2023, 1307, juris Rn. 17, das die Auffassung vertritt, dass § 158c Abs. 1 Satz 3 FamFG bei verfassungskonformer Auslegung einer Erstattung der Auslagen des Verfahrensbeistands für einen Dolmetscher neben der Pauschalvergütung nicht entgegen stehe; vgl. auch OLG Frankfurt, Beschluss vom 17.10.2013 - 5 WF 249/13 - FamRZ 2014, 1135, das eine Erstattung der Kosten an den Dolmetscher direkt gemäß §§ 1, 4 JVEG für rechtmäßig erachtet). Höchstrichterlich wurde diese Frage noch nicht entschieden. Allerdings hat der Bundesgerichtshof zu § 158 a.F. FamFG, dessen Vergütungsvorschriften weitgehend unverändert in § 158c FamFG übernommen worden sind (vgl. BT-Drs. 19/23707, S. 56) klargestellt, dass die Vergütung des Verfahrensbeistands abschließend dergestalt geregelt ist, dass seine Tätigkeit einschließlich sämtlicher Aufwendungen durch die Pauschalen vollständig abgegolten ist. Die Vorschrift ermögliche eine für Verfahrensbeistände insgesamt auskömmliche Mischkalkulation. Dass sie in Einzelfällen zu einer nicht angemessenen Vergütung für den tatsächlich geleisteten Aufwand führe, sei hinzunehmen. Denn der Gesetzgeber habe sich bewusst gegen ein aufwandsbezogenes und für ein unaufwändiges und unbürokratisches Vergütungssystem entschieden, um sowohl dem Verfahrensbeistand als auch der Justiz einen erheblichen Abrechnungs- und Kontrollaufwand zu ersparen. Mit dieser gesetzgeberischen Zielvorstellung sei eine Billigkeitskontrolle im Einzelfall unvereinbar (BGH, Beschluss vom 09.10.2013 - XII ZB 667/12 -, FamRZ 2013, 1967, juris Rn. 9 f. unter Verweis auf BT-Drs. 16/9733 S. 294). Mit entsprechender Argumentation hat der Bundesgerichtshof einem Berufsbetreuer die gesonderte Erstattung der Kosten für einen Gebärdendolmetscher zur Kommunikation mit einem gehörlosen Betreuten versagt (BGH, Beschluss vom 26.03.2014 - XII ZB 346/13 -, FamRZ 2014, 1013). b. Der Senat schließt sich im Ergebnis der vom OLG Braunschweig und OLG Frankfurt vertretenen Position an, die auch in der Literatur Zuspruch findet (vgl. etwa Keuter, in: Heilmann, Praxiskommentar zum Kindschaftsrecht, 2. Aufl. 2002, § 158 Rn. 50; vgl. auch die kritischen Anmerkungen zur Entscheidung des OLG Hamm, 6 WF 15/23, von Menne, FamRB 2023, 274 ff. und Hammer, FamRZ 2023, 1144 f.). Geteilt werden insbesondere die Bedenken, dass ohne die Möglichkeit der Erstattung von Dolmetscherkosten die Vertretung der Interessen von Kindern aus nichtdeutschsprachigen Familien im Verfahren nicht in gleicher Weise gewährleistet wäre, da die Übernahme der Verfahrensbeistandschaft bei absehbar anfallenden Dolmetscherkosten entweder abgelehnt oder die Standards bei der Ermittlung des Kindeswohls zur Einsparung von Dolmetscherkosten aus ökonomischen Gründen herabgesetzt werden könnten. Beides ist mit einem rechtsstaatlichen Verfahren und Blick auf Art. 3 Abs. 3 GG nicht vereinbar. Um die Interessen nichtdeutschsprachiger Kinder beurteilen zu können, ist eine gute und verständliche Kommunikation zwischen Verfahrensbeistand und Kind sowie im erweiterten Aufgabenkreis auch mit erwachsenen Bezugspersonen unerlässlich. Inwieweit die Vorschrift des § 158c FamFG angesichts ihres klaren Wortlauts und der hierzu ergangenen Rechtsprechung des BGH einer verfassungskonformen Auslegung im Sinne des gewünschten Ergebnisses zugänglich ist (so OLG Braunschweig, a.a.O.), oder ob es hierfür einer Änderung der gesetzlichen Grundlage bedarf (so Menne, Anmerkung zu OLG Hamm, 6 WF 15/23, FamRB 2023, 274 ff.; Hammer, Anmerkung zu OLG Hamm, 6 WF 15/23, FamRZ 2023, 1144 f.), braucht hier nicht entschieden zu werden. Das Bundesministerium der Justiz hat den Handlungs- und Änderungsbedarf erkannt und einen Referentenentwurf für ein Gesetz zur Verbesserung des Schutzes von gewaltbetroffenen Personen im familiengerichtlichen Verfahren, zur Stärkung des Verfahrensbeistands und zur Anpassung sonstiger Verfahrensvorschriften veröffentlicht, mit dem u.a. sichergestellt werden soll, dass künftig überall die Kosten des Verfahrensbeistandes für die Beauftragung eines Dolmetschers erstattungsfähig sind (Pressemitteilung Nr. 70/2024 des Bundesministeriums der Justiz vom 24.07.2024, FF 2024, 340, 341). § 158c Abs. 2 FamFG-Entwurf regelt ausdrücklich, dass dem Verfahrensbeistand die Kosten für die Beauftragung eines Dolmetschers oder Übersetzers zu ersetzen sind, wenn das Gericht die Zuziehung gestattet hat. Damit soll ein Absenken der Standards bei der Interessenvertretung verhindert und vermieden werden, dass Verfahrensbeistände gegebenenfalls Fälle, in denen ein Dolmetscher erforderlich wird, gar nicht erst mehr annehmen (S. 43 des Entwurfs). Insbesondere sollen Verfahrensbeistände nicht darauf angewiesen sein, bei bestehenden Sprachbarrieren auf Personen aus dem Umfeld des Kindes zurückzugreifen, denn in einem solchen Fall wäre nicht gewährleistet, dass das Kind frei und ungezwungen über seine Wünsche und seine Situation spricht (S. 40 des Entwurfs). Im Übrigen wird an dem Grundsatz, dass die Pauschale alle Ansprüche auf Aufwendungen abdecken soll, die im Rahmen der Führung der Verfahrensbeistandschaft entstehen, festgehalten. 3. Im vorliegenden Fall bedarf es einer Entscheidung, ob § 158c FamFG in seiner aktuellen Fassung eine Erstattung von Dolmetscherkosten zusätzlich zur Pauschalvergütung zulässt, nicht. Denn ein Erstattungsanspruch der Verfahrensbeiständin für die von ihr verauslagten Dolmetscherkosten ergibt sich bereits aus Gründen des Vertrauensschutzes. Hat das Gericht die Hinzuziehung eines Dolmetschers gestattet und der Verfahrensbeistand im Vertrauen hierauf einen Dolmetscher beauftragt mit der Folge, dass zusätzliche Kosten entstehen, darf dieser darauf vertrauen, die hieraus entstehenden Kosten nicht selbst tragen zu müssen. Nach Überzeugung des Senats folgt der Erstattungsanspruch bereits aus der Verfügung des Gerichts vom 18.07.2023. Mit dieser wurde der Verfahrensbeiständin gestattet, zu den Gesprächen mit den Beteiligten einen Dolmetscher hinzuzuziehen, da eine Verständigung sonst nicht möglich ist. Zwar wurde eine Kostenübernahme nicht ausdrücklich zugesagt. Jedoch durfte die Verfahrensbeiständin aufgrund der vielerorts üblichen Praxis davon ausgehen, dass sie von den Kosten hierfür freigestellt wird. Die Anfrage an das Gericht erfolgte erkennbar gerade aus dem Grund, sich insoweit abzusichern. Bestätigt wird dies im vorliegenden Fall durch die spätere E-Mail der Richterin, der sich eindeutig die Zusage entnehmen lässt, dass die Dolmetscherkosten erstattet werden, wenn die Verfahrensbeiständin diese geltend macht. Damit unterliegt die Erwartung der Verfahrensbeiständin, das Gericht werde die durch Hinzuziehung eines Dolmetschers zu den Gesprächen mit den Beteiligten ausgelösten Kosten begleichen oder jedenfalls erstatten, dem im Rechtsstaatsprinzip verankerten Grundsatz des Vertrauensschutzes (so auch OLG Frankfurt, a.a.O. Rn. 5; OLG Braunschweig, a.a.O. Rn. 19). Eine später von dieser Zusage abweichende Entscheidung ist bei unveränderter Sachlage als treuwidrig anzusehen. Vorliegend waren zum Zeitpunkt der Gestattung alle für die Beurteilung wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Umstände bekannt. Die Verfahrensbeiständin kann sich auf Vertrauensschutz berufen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 84, 81 FamFG. Da es sich um eine Beschwerde der Staatskasse gegen eine Vergütungsfestsetzung handelt, entspricht es der Billigkeit, von der Erhebung von Gerichtskosten und der Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Beteiligten abzusehen. Gemäß § 70 Abs. 2 FamFG ist wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Angelegenheit und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Rechtsbeschwerde zuzulassen.