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Beschluss

16 WF 120/24

OLG Karlsruhe Senat für Familiensachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGKARL:2025:0212.16WF120.24.00
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Leitsätze
Das Beschwerdeverfahren in Familienstreitsachen ist kein Verfahren, für das eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist (§ 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG), sodass eine fiktive Terminsgebühr gemäß Nr. 3202; 3104 Abs. 1 Nr. 1 VV-RVG nicht entsteht.(Rn.14) (Rn.19) (Rn.22)
Tenor
1. Auf die Beschwerde vom 16.09.2024 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Mannheim vom 02.09.2024, Az. 9 F 1925/20, aufgehoben und wie folgt neu gefasst: Auf die Erinnerung des Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin wird der Vergütungsfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Mannheim vom 14.06.2023 abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die dem Rechtsanwalt B. O. aus der Staatskasse zu zahlende Verfahrenskostenhilfevergütung für die 2. Instanz, Az. 16 UF 169/21, wird auf 1.348,98 € (in Worten: eintausenddreihunderachtundvierzig 98/100 Euro) festgesetzt. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die weitergehende Erinnerung wird zurückgewiesen. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen. 2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Das Beschwerdeverfahren in Familienstreitsachen ist kein Verfahren, für das eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist (§ 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG), sodass eine fiktive Terminsgebühr gemäß Nr. 3202; 3104 Abs. 1 Nr. 1 VV-RVG nicht entsteht.(Rn.14) (Rn.19) (Rn.22) 1. Auf die Beschwerde vom 16.09.2024 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Mannheim vom 02.09.2024, Az. 9 F 1925/20, aufgehoben und wie folgt neu gefasst: Auf die Erinnerung des Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin wird der Vergütungsfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Mannheim vom 14.06.2023 abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die dem Rechtsanwalt B. O. aus der Staatskasse zu zahlende Verfahrenskostenhilfevergütung für die 2. Instanz, Az. 16 UF 169/21, wird auf 1.348,98 € (in Worten: eintausenddreihunderachtundvierzig 98/100 Euro) festgesetzt. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die weitergehende Erinnerung wird zurückgewiesen. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen. 2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. I. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Kürzung seiner Vergütung im Rahmen der Verfahrenskostenhilfe um die Termins- und Einigungsgebühr. In dem zugrunde liegenden Verfahren wegen einer sonstigen Familiensache (Zahlungsanspruch zwischen Ehegatten in Höhe von noch 16.140 €) war der Antrag des Antragstellers erstinstanzlich zurückgewiesen worden. Im Beschwerdeverfahren (Az. 16 UF 169/21) war der Antragsgegnerin mit Beschluss vom 02.12.2022 Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung des hiesigen Beschwerdeführers bewilligt worden. Gleichfalls mit Beschluss vom 02.12.2022 hatte der Senat auf die - gem. § 68 Abs. 3 FamFG ohne mündliche Verhandlung - beabsichtigte Entscheidung hingewiesen, dem Antrag in Höhe von 1.545 € stattzugeben und im Übrigen die Beschwerde zurückzuweisen. Zugleich hatte er angeregt, die Beteiligten mögen prüfen, ob zur Verringerung der Gerichtsgebühren die Antragsgegnerin ein Teilanerkenntnis erklären und der Antragsteller die Beschwerde im Übrigen zurücknehmen sollte. In der Folge erklärte die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 16.12.2022, sie sei zur Abgabe eines Teilanerkenntnisses bereit, wenn der Antragsteller die Beschwerde im Übrigen zurücknimmt. Der Antragsteller erklärte mit Schriftsatz vom 19.12.2022, soweit die Beschwerdegegnerin ein entsprechendes Anerkenntnis abgebe, werde er die Beschwerde zurücknehmen. Mit Schriftsätzen vom 20.12.2022 und vom 22.12.2022 wurde entsprechend verfahren; mit Teil-Anerkenntnis- und Endbeschluss vom 29.12.2022 wurde das Verfahren beendet und dabei - wie zuvor angekündigt - die Kosten des Verfahrens zu 90 % dem Antragsteller und zu 10 % der Antragsgegnerin auferlegt. Der Verfahrenswert wurde auf bis zu 19.000 € festgesetzt. Unter dem 02.01.2023 hat der Beschwerdeführer einen Antrag auf Festsetzung der Vergütung als beigeordneter Rechtsanwalt für die 2. Instanz gestellt. Darin hat er neben einer Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3200 VV-RVG und der Auslagenpauschale gemäß Nr. 7002 VV-RVG auch eine Einigungsgebühr gemäß Nr. 1004, 1000 VV-RVG und eine Terminsgebühr gemäß Nr. 3202 VV-RVG geltend gemacht. Insgesamt hat er die Festsetzung einer Vergütung von 1.896,62 € beantragt. Das Amtsgericht - Familiengericht - Mannheim ist diesem Antrag durch die funktionell zuständige Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle nicht in vollem Umfang nachgekommen und hat mit Beschluss vom 14.06.2023 die dem Beschwerdeführer zustehende Vergütung unter Absetzung der Einigungsgebühr und der Terminsgebühr auf 754,94 € festgesetzt. Der hiergegen gerichteten Erinnerung des Beschwerdeführers vom 16.10.2023 hat das Amtsgericht - Familiengericht - durch die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle nicht abgeholfen und diese dem funktionell zuständigen Richter zur Entscheidung vorgelegt. Mit Beschluss vom 02.09.2024 hat das Amtsgericht - Familiengericht - die Erinnerung zurückgewiesen. Der hiergegen gerichteten Beschwerde vom 16.09.2024 hat es nicht abgeholfen und diese dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. II. Die Beschwerde des Beschwerdeführers ist gemäß §§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 3 RVG zulässig. In der Sache hat sie teilweise Erfolg. 1. Zu Recht hat der Beschwerdeführer die Festsetzung einer Einigungsgebühr nach Nr. 1000, 1004 VV-RVG beantragt. a) Nach Nr. 1000 Abs. 1 Satz 1 VV-RVG entsteht die Einigungsgebühr, wenn der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis durch Abschluss eines Vertrags unter Mitwirkung des Rechtsanwalts beseitigt wird, es sei denn, der Vertrag beschränkt sich ausschließlich auf ein Anerkenntnis oder einen Verzicht. Hierfür ist kein Vergleich im Sinne des § 779 BGB oder die Protokollierung eines als Vollstreckungstitel tauglichen Vergleichs nach § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO notwendig. Die Einigungsgebühr ersetzt die frühere Vergleichsgebühr des § 23 BRAGO und enthält gleichzeitig eine inhaltliche Erweiterung zur früheren Vergleichsgebühr. Während die Vergleichsgebühr nach § 23 BRAGO durch Verweisung auf § 779 BGB ein gegenseitiges Nachgeben voraussetzte, soll die Einigungsgebühr jegliche vertragliche Beilegung eines Streits der Parteien honorieren und dadurch einen Anreiz schaffen, diesen Weg der Erledigung eines Rechtsstreits zu beschreiten. Durch die zusätzliche Gebühr soll die mit der Einigung verbundene Mehrbelastung und erhöhte Verantwortung des beteiligten Rechtsanwalts vergütet werden. Zudem soll die Belastung der Gerichte gemindert werden. Die Einigungsgebühr entsteht demnach nur dann nicht, wenn der von den Beteiligten geschlossene Vertrag das Anerkenntnis der gesamten Forderung durch den Schuldner oder den Verzicht des Gläubigers auf den gesamten Anspruch ausschließlich zum Inhalt hat. Entscheidend für das Entstehen der Gebühr ist allein, dass glaubhaft gemacht wird, dass die Parteien eine Vereinbarung im Sinne von Nr. 1000 Abs. 1 Satz 1 VV-RVG geschlossen haben. Der Vertrag kann auch stillschweigend geschlossen werden und ist nicht formbedürftig. Wird die Klage teilweise anerkannt und teilweise zurückgenommen, entsteht die Einigungsgebühr, wenn diese Verfahrenserledigung zwischen den Parteien vereinbart wurde und es sich deshalb nicht nur um die Vornahme von Prozesshandlungen unabhängig von der Erklärung der anderen Partei handelt (BGH, Beschluss vom 13.04.2007 – II ZB 10/06 –, Rn. 3 - 8, juris; BGH, Urteil vom 10.10.2006 – VI ZR 280/05 –, Rn. 6, juris; OLG Oldenburg, Beschluss vom 12.08.2019 – 13 WF 64/19 –, Rn. 4 - 7, juris; OLG Frankfurt, Beschluss vom 14.06.2018 – 6 W 51/18 –, Rn. 4 - 5, juris; Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 01.02.2017 – 1 W 9/17 –, Rn. 9 - 14, juris; OLG Stuttgart, Beschluss vom 10.02.2011 – 8 W 40/11 –, Rn. 5 - 12, juris; OLG München, Beschluss vom 07.07.2010 – 11 W 1636/10 –, Rn. 4 - 5, juris). Eine Kombination von Anerkenntnis und Verzicht lässt die Einigungsgebühr nicht entfallen (BGH, Urteil vom 10.10.2006 – VI ZR 280/05 –, Rn. 6, juris). b) Hieran gemessen ist vorliegend eine Einigungsgebühr angefallen. Ein Fall eines vollständigen Anerkenntnisses, einer vollständigen Klagerücknahme oder auch vollständigen Beschwerderücknahme liegt nicht vor. Vielmehr hat die Antragsgegnerin einen Teil der vom Antragsteller geltend gemachten Forderung anerkannt und der Antragsteller die Beschwerde (nur) im Übrigen zurückgenommen. Aus der Verfahrensakte 16 UF 169/21 ergibt sich, dass die Beteiligten ihre jeweiligen Verfahrenserklärungen - Teil-Anerkenntnis der Forderung bzw. Rücknahme der Beschwerde im Übrigen - gerade nicht unabhängig von der Erklärung des jeweils anderen Beteiligten abgegeben haben. Vielmehr haben beide Verfahrensbevollmächtigten im Anschluss an den Senatsbeschluss vom 02.12.2022, in dem dieses Vorgehen vorgeschlagen worden war, zunächst keine unbedingten Verfahrenserklärungen abgegeben, sondern lediglich mitgeteilt, mit dem Vorschlag des Senats einverstanden zu sein, wenn auch die Gegenseite die entsprechende Erklärung abgeben würde. Erst nach Weiterleitung dieser Schriftsätze und nochmaliger Nachfrage des Senats erklärte sodann der Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin für diese mit Schriftsatz vom 20.12.2022 das angekündigte Teilanerkenntnis und nahm der Antragsteller mit Schriftsatz vom 22.12.2022 die Beschwerde im Übrigen zurück. Damit beruhen die abgegebenen Erklärungen auf einer Vereinbarung zwischen den Beteiligten. Dass diese Vereinbarung auf den Vorschlag des Senats und die Ankündigung, in gleicher Weise zu entscheiden, zurückging, ändert an der eigenverantwortlichen Regelung des Verfahrensgegenstands durch die Beteiligten und damit auch an der dadurch verdienten Einigungsgebühr der beteiligten Rechtsanwälte nichts. 2. Eine Terminsgebühr nach Nr. 3202 VV-RVG ist nicht angefallen. a) Eine Terminsgebühr nach Nr. 3202 VV-RVG entsteht zunächst durch Wahrnehmung eines gerichtlichen Verhandlungstermins. Sie entsteht ferner auch durch außergerichtliche Besprechungen (Vorbemerkung 3 Abs. 3 VV-RVG). Beides fand hier nicht statt, so dass eine unmittelbare Anwendung von Nr. 3202 VV-RVG nicht in Betracht kommt. Allerdings kann eine - fiktive - Terminsgebühr auch unter den Voraussetzungen der Nr. 3104 VV-RVG, auf die Nr. 3202 VV-RVG teilweise verweist, entstehen. Nach Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 VV-RVG setzt dies voraus, dass in einem Verfahren, für das mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, im Einverständnis mit den Parteien oder Beteiligten oder gemäß § 307 ZPO oder § 495a ZPO ohne mündliche Verhandlung entschieden worden ist oder das Verfahren durch Einigung oder Erledigung abgeschlossen wurde. Der Beschwerdeführer beruft sich in diesem Zusammenhang auf den im Beschwerdeverfahren ergangenen, verfahrensbeendenden Anerkenntnisbeschluss. Das Beschwerdeverfahren in Familienstreitsachen ist jedoch kein Verfahren, für das eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist. Das Beschwerdeverfahren in Familienstreitsachen richtet sich nach §§ 113, 117, 68 FamFG und den dort in Bezug genommenen Vorschriften der Zivilprozessordnung. Insbesondere ist in § 68 Abs. 3 Satz 1 FamFG zunächst auf das Verfahren im ersten Rechtszug verwiesen, mithin über § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG primär auf das Verfahren vor den Landgerichten im Zivilprozess. Dieses schreibt eine mündliche Verhandlung vor. § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG ergänzt die Verfahrensvorschrift für das Beschwerdeverfahren jedoch dahingehend, dass das Beschwerdegericht insbesondere von einer mündlichen Verhandlung absehen kann, wenn diese bereits im ersten Rechtszug vorgenommen wurde und von einer erneuten Vornahme keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind. Wie diese Regelungskonstruktion im Zusammenhang mit der Voraussetzung einer vorgeschriebenen mündlichen Verhandlung nach Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 VV-RVG zu verstehen ist, ist umstritten. aa) Teilweise wird eine vorgeschriebene mündliche Verhandlung auch im Beschwerdeverfahren in Familienstreitsachen bejaht, da das Bestehen der Ausnahmevorschrift des § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG gerade zeige, dass - im Regelfall - die mündliche Verhandlung vorgeschrieben sei (OLG Stuttgart, Beschluss vom 12.05.2017 – 8 WF 106/17 –, Rn. 5 - 6, juris; daran anschließend OLG Hamburg, Beschluss vom 27.08.2019 – 2 WF 83/19 –, Rn. 9 - 14, juris und Schneider in einer Vielzahl von Besprechungsaufsätzen, zuletzt Dürbeck/Schneider, NZFam 2021, 820). In Teilen der Rechtsprechung wird auf die Voraussetzung der vorgeschriebenen mündlichen Verhandlung in Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 VV-RVG nicht weiter eingegangen, sondern deren Vorliegen unausgesprochen angenommen; insbesondere dann, wenn eine Terminsgebühr schon wegen des Fehlens weiterer Voraussetzungen nicht in Betracht kommt (so OLG Frankfurt, Beschluss vom 18.11.2022 – 7 WF 176/21 –, Rn. 2 - 4, juris). Teilweise wird die Frage ausdrücklich offen gelassen (OLG Köln, Beschluss vom 18.12.2020 – I-2 Wx 300/20 –, Rn. 10, juris) oder übergangen (KG Berlin, Beschluss vom 14.11.2011 – 19 WF 232/11 –, Rn. 2 - 3, juris; hierzu allerdings in der Anmerkung Holler, FamFR 2012, 40: nicht vorgeschriebene mündliche Verhandlung im Beschwerdeverfahren). Teilweise wird vertreten, mit der Regelung in § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG sei im Beschwerdeverfahren in Familiensachen die mündliche Verhandlung fakultativ geworden und gerade nicht mehr vorgeschrieben (OLG Celle, Beschluss vom 18.12.2012 – 17 WF 165/12 –, Rn. 7, juris; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, 26. Aufl. 2023, RVG VV 3103 Rn. 26, beck-online; nicht ganz eindeutig KG Berlin, Beschluss vom 08.11.2010 – 19 WF 183/10 –, Rn. 4, juris). bb) Der letztgenannten Ansicht ist zuzustimmen. Die Regelung des Beschwerdeverfahrens ergibt sich aus den gesetzlichen Vorschriften, namentlich § 68 Abs. 3 FamFG und der dortigen Bezugnahme. Einen Teil dieser Vorschriften - § 68 Abs. 3 Satz 1 FamFG und die dort ausgesprochene Bezugnahme - zu berücksichtigen, einen weiteren Teil - § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG - aber nicht, um damit nur aus dem ersten Teil zu schließen, die mündliche Verhandlung sei vorgeschrieben, entspricht nicht dem Gesetz. Die Verfahrensvorschriften in Satz 1 und in Satz 2 stehen logisch auf derselben Ebene. Auch wenn der Gesetzgeber sich der sprachlichen Form bedient, zunächst - als Regel - auf einen bekannten Fall zu verweisen (das erstinstanzliche bzw. das ZPO-Verfahren), um diese Regel dann in Satz 2 zu modifizieren, bedeutet das nicht, dass Satz 2 an der allgemeinen Regelung des Beschwerdeverfahrens nicht teilhat. Vielmehr ergibt sich diese aus der Zusammenschau aller beteiligten Vorschriften, also der in Bezug genommenen Vorschriften der Zivilprozessordnung, der ergänzenden Vorschriften im FamFG (insbes. §§ 113 und 117 FamFG) und schließlich der Sondervorschrift für das Beschwerdeverfahren in § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG. Damit ist die mündliche Verhandlung im Beschwerdeverfahren in allen Familiensachen nicht zwingend vorgeschrieben, sondern - wie etwa auch in einzelnen Fällen der ZPO, beispielsweise der Verwerfung eines Einspruchs gegen ein Versäumnisurteil (§ 341 Abs. 2 ZPO) oder bei Beschlüssen im einstweiligen Rechtsschutz - ins Ermessen des Gerichts gestellt. Dieses Verständnis und die daraus resultierende Konsequenz für das Entstehen einer anwaltlichen Terminsgebühr entspricht auch der Zielsetzung des Gesetzgebers. Der Wortlaut der Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 VV-RVG blieb zwar durch die letzte Änderung des RVG durch das 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz unverändert; lediglich die Nummern 2 und 3 dieser Vorschrift haben Änderungen erfahren. Dennoch ist die Gesetzesbegründung hinsichtlich dieser Änderungen auch für die Fragen der Anwendbarkeit von Nr. 1 erhellend. Dort (vgl. BT-Drucksache 17/11471 [neu], S. 274) ist ausgeführt, dass „die Entstehung der fiktiven Terminsgebühr [...] konsequent auf die Fälle beschränkt werden [soll], in denen der Anwalt durch sein Prozessverhalten eine mündliche Verhandlung erzwingen kann, weil nur in diesem Fall eine Steuerungswirkung notwendig ist. Im Fall des Gerichtsbescheids sowohl im Verfahren nach der VwGO als auch im Verfahren nach dem SGG liegt es allein in der Entscheidungsbefugnis des Gerichts, das Verfahren ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid zu beenden. Die Beteiligten können in beiden Verfahrensarten nur dann eine mündliche Verhandlung beantragen, wenn gegen den Gerichtsbescheid kein Rechtsmittel gegeben ist. Das Entstehen der Terminsgebühr, ohne dass ein Termin stattgefunden hat, soll daher auf diese Fälle beschränkt werden. Die Verweisung auf § 105 SGG soll - wie schon die Verweisung auf § 84 VwGO - präzisiert werden.“ Der Gesetzgeber wollte somit nur in Fällen, in denen zwingend eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist, wenn nicht ein Vergleich geschlossen wird (oder eine sonstige Erledigung eintritt), eine fiktive Terminsgebühr entstehen lassen. Damit sollte der Gefahr begegnet werden, dass ein Verfahrensbevollmächtigter auf einem Gerichtstermin besteht und erst in dem Termin einen Vergleich schließt, um die Terminsgebühr zu erlangen (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 03.02.2022 – 7 WF 179/21 –, Rn. 23, juris). Diese Situation liegt im Beschwerdeverfahren in Familiensachen gerade nicht vor. Ob eine mündliche Verhandlung stattfindet, entscheidet der Beschwerdesenat ohne Einwirkungsmöglichkeiten der Beteiligten und der beteiligten Anwälte. Diese können die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht erzwingen, so dass sie umgekehrt auch nicht dafür belohnt werden müssen, wenn sie auf diese - etwa durch Erklärung eines Anerkenntnisses, der Zustimmung zum schriftlichen Verfahren nach § 128 Abs. 2 ZPO oder durch Verfahrenserledigung im Wege des Vergleichs - verzichten und so den Rechtsstreit „vorzeitig“ beenden. Der Anfall der fiktiven Terminsgebühr in solchen Fällen soll sicherstellen, dass die Anwälte gegenüber der „normalen“ Verfahrensbeendigung hierdurch keine ansonsten verdienten Gebühren verlieren. Sie soll jedoch nicht eine Besserstellung herbeiführen, indem eine Gebühr fingiert wird, die auch sonst nicht anfiele. b) Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass auch eine fiktive Terminsgebühr nach Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 VV-RVG nicht entstanden ist. Zwar hat der Senat durch Anerkenntnisbeschluss in der Sache entschieden. Dieser ist jedoch in der Beschwerdeinstanz in einer Familienstreitsache und damit nicht in einem Verfahren ergangen, für das eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist. Es kommt hinzu, dass im konkreten Fall der Senat sogar schon angekündigt hatte, ohne mündliche Verhandlung gemäß § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG zu entscheiden. Es stand somit schon fest, dass eine mündliche Verhandlung in diesem Fall nicht stattfinden würde. Dem Beschwerdeführer ist deshalb durch das erklärte Anerkenntnis nicht etwa eine Gebühr entgangen, die andernfalls verdient worden wäre. 3. Aus dem festgesetzten Verfahrenswert von bis zu 19.000 € steht dem Beschwerdeführer damit zusätzlich zu den festgesetzten Gebühren (nur) eine Einigungsgebühr nach Nrn. 1000, 1004 in Höhe von 1,3 Gebühren à 384 € (§ 49 RVG) zu. Hieraus ergibt sich ein zusätzlicher Betrag von 499,20 € netto; Mehrwertsteuer ist hinzuzusetzen (Nr. 7008 VV-RVG). III. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 56 Abs. 2 Satz 2 RVG. Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht eröffnet (vgl. §§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 4 Satz 3, Abs. 6 Satz 1 RVG). Hieran würde auch eine etwaige Rechtsmittelzulassung nichts ändern (vgl. BGH, Beschluss vom 09.06.2010 - XII ZB 75/10 - Rn. 4, juris; OLG Frankfurt, Beschluss vom 03.02.2022 – 7 WF 179/21 –, Rn. 35, juris).