Beschluss
2 UF 218/24
OLG Karlsruhe Senat für Familiensachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGKARL:2025:0225.2UF218.24.00
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Leitsätze
1. Kommt es zwischen dem umgangsberechtigten Elternteil und dem Kind zu übermäßigen Kontakten unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln einschließlich digitaler Dienste (etwa E-Mails, Videotelefonie, Messengerdienste, soziale Netzwerke) oder wird auf diesem Weg die Erziehung des Kindes durch den Obhutselternteil im Wege gezielter, manipulativer Einflussnahme auf das Kind infrage gestellt, ist eine konkrete Umgangsregelung angezeigt, um sicherzustellen, dass die Kontakte in einer dem Kind angemessenen und dem Obhutselternteil unter Berücksichtigung seines Familienlebens zumutbaren Form und Häufigkeit erfolgen.(Rn.67)
2. Hat der umgangsberechtigte Elternteil einen regelmäßigen persönlichen Kontakt einschließlich Ferienumgangszeiten mit dem 11jährigen Kind und stellen Videoanrufe daher kein Surrogat, sondern nur eine Ergänzung persönlicher Kontakte dar, ist eine Regeldauer von 30 Minuten Videotelefonie nicht zu beanstanden (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 24. Oktober 2017 - 18 UF 166/17 -, juris).(Rn.67)
(Rn.69)
3. Ist eine Kooperation zwischen den Eltern nicht möglich und das Wohl des Kindes nur durch eine eindeutige Zuordnung der elterlichen Sorge an den betreuenden Elternteil sowie eine strikte Umgangsregelung sichergestellt, kommt die Gewährung einer zeitlich unbegrenzten Möglichkeit der Kontaktaufnahme mit dem Kind durch Freischaltung eines „geteilten Ordners“ auf elektronischen Geräten wie Mobiltelefon oder Tabletcomputer für den umgangsberechtigten Elternteil nicht in Betracht.(Rn.71)
(Rn.72)
4. Der Erziehungsvorrang des alleinsorgeberechtigten betreuenden Elternteils in schulischen Angelegenheiten umfasst auch die Entscheidung, wie das Kind in schulischer Hinsicht unterstützt wird. Ein Recht des anderen Elternteils, täglich mit dem Kind Hausaufgaben und sonstige schulische Aufgaben zu erledigen, besteht nicht.(Rn.74)
5. Auch eine zum Umgangsrecht im elterlichen Konsens getroffene außergerichtliche Entscheidung lässt vermuten, dass sie dem Kindeswohl entspricht, weshalb sie eine gewisse Indizwirkung entfaltet (vgl. BGH, Beschluss vom 16. März 2011 - XII ZB 407/10, FamRZ 2011, 796, 801; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 27. Juni 2024 - 16 WF 51/24 -, Rn. 24, juris, jeweils zum Sorgerecht).(Rn.68)
Tenor
1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Karlsruhe vom 27.09.2024 (Az.: 7 F 876/24) wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass in Abänderung von Ziffer 1 des Beschlusses der Antragsteller jeden Dienstag um 18.00 Uhr Kontakt mit A. per Videoanruf hat, wobei der Kontakt in der Regel 30 Minuten, mindestens aber 20 Minuten dauert.
2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 4.000,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Kommt es zwischen dem umgangsberechtigten Elternteil und dem Kind zu übermäßigen Kontakten unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln einschließlich digitaler Dienste (etwa E-Mails, Videotelefonie, Messengerdienste, soziale Netzwerke) oder wird auf diesem Weg die Erziehung des Kindes durch den Obhutselternteil im Wege gezielter, manipulativer Einflussnahme auf das Kind infrage gestellt, ist eine konkrete Umgangsregelung angezeigt, um sicherzustellen, dass die Kontakte in einer dem Kind angemessenen und dem Obhutselternteil unter Berücksichtigung seines Familienlebens zumutbaren Form und Häufigkeit erfolgen.(Rn.67) 2. Hat der umgangsberechtigte Elternteil einen regelmäßigen persönlichen Kontakt einschließlich Ferienumgangszeiten mit dem 11jährigen Kind und stellen Videoanrufe daher kein Surrogat, sondern nur eine Ergänzung persönlicher Kontakte dar, ist eine Regeldauer von 30 Minuten Videotelefonie nicht zu beanstanden (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 24. Oktober 2017 - 18 UF 166/17 -, juris).(Rn.67) (Rn.69) 3. Ist eine Kooperation zwischen den Eltern nicht möglich und das Wohl des Kindes nur durch eine eindeutige Zuordnung der elterlichen Sorge an den betreuenden Elternteil sowie eine strikte Umgangsregelung sichergestellt, kommt die Gewährung einer zeitlich unbegrenzten Möglichkeit der Kontaktaufnahme mit dem Kind durch Freischaltung eines „geteilten Ordners“ auf elektronischen Geräten wie Mobiltelefon oder Tabletcomputer für den umgangsberechtigten Elternteil nicht in Betracht.(Rn.71) (Rn.72) 4. Der Erziehungsvorrang des alleinsorgeberechtigten betreuenden Elternteils in schulischen Angelegenheiten umfasst auch die Entscheidung, wie das Kind in schulischer Hinsicht unterstützt wird. Ein Recht des anderen Elternteils, täglich mit dem Kind Hausaufgaben und sonstige schulische Aufgaben zu erledigen, besteht nicht.(Rn.74) 5. Auch eine zum Umgangsrecht im elterlichen Konsens getroffene außergerichtliche Entscheidung lässt vermuten, dass sie dem Kindeswohl entspricht, weshalb sie eine gewisse Indizwirkung entfaltet (vgl. BGH, Beschluss vom 16. März 2011 - XII ZB 407/10, FamRZ 2011, 796, 801; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 27. Juni 2024 - 16 WF 51/24 -, Rn. 24, juris, jeweils zum Sorgerecht).(Rn.68) 1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Karlsruhe vom 27.09.2024 (Az.: 7 F 876/24) wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass in Abänderung von Ziffer 1 des Beschlusses der Antragsteller jeden Dienstag um 18.00 Uhr Kontakt mit A. per Videoanruf hat, wobei der Kontakt in der Regel 30 Minuten, mindestens aber 20 Minuten dauert. 2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. 3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 4.000,- € festgesetzt. I. Der Antragsteller verfolgt mit der Beschwerde eine Abänderung der Regelung seines Umgangs mit dem Kind A. Der Antragsteller (im Folgenden: Vater) und die Antragsgegnerin (im Folgenden: Mutter) sind die Eltern des Kindes A. D., geboren am … 2013, das im Haushalt seiner Mutter lebt. A. besucht derzeit die 6. Klasse der „F. Grund- und Gemeinschaftsschule“ in K. Bis zur Trennung im Jahr 2016 lebten die Eltern in Frankreich. Die Mutter verzog mit A. im Jahr 2016 nach M. und lebt seit Januar 2020 mit ihr in K. Die am 02.03.2013 geschlossene Ehe der Beteiligten wurde vom Tribunal de Grand Instance de Colmar – Familienkammer - vom 09.09.2019 geschieden. Nach der Trennung kam es zwischen den Eltern zu einer Vielzahl gerichtlicher Auseinandersetzungen über den Umgang des in Frankreich lebenden Vaters mit seiner Tochter. Das Familiengericht in Colmar hatte den Umgang wie folgt geregelt: Der Vater hat Umgang wie folgt: „a) außerhalb der nachstehend angegebenen Ferienzeiten: - jedes zweite Wochenende, in den geraden Wochen gemäß der Kalenderordnung, von Freitag, 18 Uhr bis Sonntag 18 Uhr; b) während der Ferienzeiten der öffentlichen Schulen in Baden-Württemberg: - während der gesamten Schulferien zu Allerheiligen und im Februar, - in geraden Jahren während der vier ersten Wochen der Sommerferien und in ungeraden Jahren während der letzten vier Wochen, - während der Hälfte aller übrigen Schulferien, in ungeraden Jahren während der ersten Hälfte und in geraden Jahren während der zweiten Hälfte.“ Gleichzeitig bestätigte das französische Scheidungsurteil die vorangegangenen Entscheidungen zur Übertragung der Alleinsorge auf die Mutter. Beim Familiengericht Mannheim war unter dem Az. 1 F 1484/18 ein Gewaltschutzverfahren anhängig, das mit einem Vergleich beendet wurde (Anlage Ast 4, I, 46). Hintergrund waren insbesondere zahlreiche Kontaktaufnahmen des Antragstellers an die Antragsgegnerin. Mit Schriftsatz vom 03.05.2019 zeigte die Antragsgegnerin Verstöße gegen die getroffene Vereinbarung an und beantragte, dem Antragsteller ein Ordnungsgeld anzudrohen. Dem wurde stattgegeben. Die Vereinbarung enthielt auch die Absprache, dass der Antragsteller mit A. berechtigt ist, wöchentlich jeweils dienstags von 18 Uhr bis 18:30 Uhr ein persönliches Videogespräch per Facetime zu führen. Diese Facetime-Kontakte wurden mit Elternvereinbarung vom 07.06.2019 (I, 105) präzisiert und in einer 13 Punkte umfassenden Vereinbarung bis ins Detail geregelt. Die bestehende gerichtliche Umgangsregelung des Tribunal de Grand Instance de Colmar wurde auf die hierauf gerichteten Anträge des Antragstellers im Verfahren 9 F 55/20 / 2 UF 53/20 vor dem Oberlandesgericht Karlsruhe mit Vereinbarung der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vom 07.07.2020 erweitert. Die Eltern schlossen folgenden Vergleich § 1 Die Beteiligten sind sich einig, dass die Entscheidung des Tribunal de Grande Instance Colmar vom 09.09.2019 zum Umgangsrecht des Vaters mit A. weiterhin Bestand hat und lediglich um nachfolgende Regelungen ergänzt bzw. insoweit teilweise abgeändert wird: 1. Der Vater hat in den geraden Kalenderjahren Umgang am Geburtstag von A. jeweils am 30.04. des Jahres ab 16:00 Uhr bis zum 01.05. des Jahres 18:00 Uhr. Geht dem Geburtstag ein Umgangswochenende des Vaters voraus oder folgt dem Geburtstag bzw. Maifeiertag ein Umgangswochenende des Vaters nach, verlängert sich der Umgang anlässlich des Geburtstages um das Umgangswochenende, sofern A. keine Schule hat. 2. Im Falle einer Erkrankung von A. ist die Mutter verpflichtet, den Vater unverzüglich, spätestens drei Stunden vor dem Umgangsbeginn per E-Mail zu verständigen und ein ärztliches Attest zu übermitteln, das sich sowohl zur voraussichtlichen Dauer der Erkrankung und deren Diagnose als auch zur Transportfähigkeit von A. äußert. Fällt der Umgang krankheitsbedingt aus, findet am Sonntag, 10 Uhr, ein Facetime-Kontakt zwischen dem Vater und A. statt. Eine einvernehmliche Änderung der Uhrzeit bzw. des Tages ist möglich. Im Falle eines solchen krankheitsbedingten Ausfalles des Umgangs findet der Umgang am darauffolgenden Wochenende zu den üblichen Zeiten statt. Ersatzweise kann die Mutter binnen 5 Tagen einen Ersatztermin für die Zeit innerhalb der nächsten vier Wochen des auf den ausgefallenen Umgangstermin folgenden Wochenendes benennen. Im Hinblick auf diese Regelung nimmt der Vater hiermit seinen Ordnungsgeldantrag betreffend den krankheitsbedingten Ausfall des Umgangs am Wochenende 07.02. / 08.02.2020 (Beschwerdeverfahren des Senats 2 WF 71/20) zurück. Das Beschwerdeverfahren 2 WF 71/20 des Senats ist damit beendet. Die Mutter trägt die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens beider Instanzen, das heißt sowohl des Ordnungsgeldverfahrens erster Instanz als auch des Beschwerdeverfahrens. 3. Die Abholzeit des Vaters zum Beginn des Umgangs ändert sich für alle geregelten Umgänge von 18 Uhr auf 15 Uhr. Eine Änderung des Abholortes (Wohnung der Mutter) erfolgt nicht. 4. Die Eltern vereinbaren, dass die Mutter während der Sommerferien, die A. beim Vater verbringt, einen Facetime-Kontakt mit A. haben kann. Das Telefonat findet am 3. Dienstag der Ferienzeit, in der sich A. beim Vater aufhält, um 18 Uhr statt. Die Mutter ruft A. beim Vater an. 5. Sollte am Wochenende, welches den Vatertag umfasst, nach dem Feiertag Christi Himmelfahrt, ein beweglicher, von der Schule, die A. besucht, festgelegter Ferientag folgen, findet der Umgang von mittwochs 15 Uhr bis sonntags 18 Uhr statt. Ein weiterer Antrag des Vaters auf Ausweitung seines Umgangsrechts wurde vom Amtsgericht Karlsruhe mit Beschluss vom 10.03.2021 (9 F 75/21) zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Vaters blieb erfolglos (Verfahren 2 UF 63/21). Eine Klarstellung über den Inhalt der französischen Entscheidung - ohne inhaltliche Änderung - erfolgte im Verfahren 4 F 138/22 des Amtsgerichts Karlsruhe. A. verfügte seit November 2022 über ein eigenes iPad und hatte hierüber ständigen Kontakt mit ihrem Vater. Dies führte zu täglichen Austauschen, sowohl was Kurznachrichten wie auch was längere Videogespräche anging. A. wurde vom Antragsteller hierbei auch bei schulischen Aufgaben unterstützt. Zwischen den Eltern ist streitig, inwieweit die Antragsgegnerin über den Umfang der Kontakte informiert war. Im Mai 2024 teilte sie dem Antragsteller per E-mail mit, dass sie zur Reduktion der Mediennutzungszeit die Kontakte auf die gerichtlichen Absprachen reduziere und die Hausaufgabenbetreuung von ihr weder gewünscht noch erforderlich sei. Im hier anhängigen Verfahren hat der Vater daraufhin unter dem 17.06.2024 einen Antrag auf Festschreibung der freien Verwendung von Telekommunikationsmitteln zu Umgangszwecken eingereicht. Die Antragsgegnerin verhindere einen Austausch mit seiner Tochter. Das iPad werde genutzt, um u.a. kurze Grüße am Morgen und/oder Abend auszutauschen und am Alltag des anderen teilzuhaben. Vor allem aber unterstütze er A. bei ihren schulischen Aufgaben und beim Lernen, nachdem deutlich geworden sei, dass A. insbesondere in den Fächern Deutsch und Mathematik Hilfestellung benötige. Die Unterstützung erfolge dergestalt, dass A. ihre Schulaufgaben selbständig erledige, dann an ihn schicke und mit ihm gemeinsam per Videokonferenz überarbeite. Die Mediennutzungszeit habe die Antragsgegnerin eingeschränkt. Die Antragsgegnerin verbiete die Nutzung eines iPhones, das er A. zur Verfügung gestellt habe. Die zwischenzeitlich 11 Jahre alte A. sei in der Lage, den Telefon-/Videokontakt mit ihrem Vater eigenverantwortlich zu gestalten. Dies stelle insbesondere keinen Medienkonsum dar, sondern eine Möglichkeit, trotz der räumlichen Distanz Alltag miteinander leben zu können. A. wünsche ausdrücklich, dass die Umgangskontakte über die bislang genutzten Telekommunikationsmittel wieder unverändert stattfänden. Der vollständige Entzug der Kommunikationsmöglichkeiten per Facetime/Telefon/SMS durch die Antragsgegnerin sei angesichts A.s Alter übergriffig. Der Vater hat beantragt: 1. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, der gemeinsamen Tochter A. jederzeit die Nutzung des ihr vom Antragsteller zur Verfügung stehenden iPhones und des von ihr zur Verfügung gestellten iPads (wieder) einzuräumen, um mit dem Antragsteller außerhalb der persönlichen Umgangszeiten in Kontakt treten zu können. 2. Hilfsweise: Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, dem Antragsteller außerhalb seines persönlichen Umgangs mit der gemeinsamen Tochter A. montags bis freitags jeweils zwischen 16.30 Uhr und 18 Uhr sowie samstags und sonntags zwischen 10 Uhr und 12 Uhr Kontakt per Mobiltelefon, iPad oder sonstigen Telekommunikationsmitteln zu gewähren. 3. Hilfsweise: Das Gericht bestimmt nach seinem Ermessen Zeiten und Telekommunikationsmittel, die die Antragsgegnerin verpflichten, zu denen die Tochter mit dem Vater über die zur Verfügung stehenden Telekommunikationsmittel in Kontakt treten kann. Die Mutter hat beantragt, die Anträge zurückzuweisen. Sie hat darauf hingewiesen, dass sie das alleinige Sorgerecht habe. Bereits das Amtsgericht Colmar habe festgestellt, dass der Antragsteller zu einer Überregulierung neige und sich in A.s Alltag einmische. Er habe in über 40 Verfahren seitdem immer wieder versucht, die bestehenden Regelungen im vermeintlichen Interesse des Kindeswohls zu erweitern und auszudehnen. Die Facetimezeiten seien durch Elternvereinbarung vom 07.06.2019 geregelt und auf maximal 30 Minuten begrenzt worden. A. habe kein eigenes Smartphone. Sie könne jederzeit Kontakt zu ihrem Vater aufnehmen. Den auf freiwilliger Basis von ihr eingerichteten Ordner habe der Antragsteller exzessiv genutzt. Er habe in den letzten zwei Monaten über 400 Dateien (Videos und Bilder) geschickt, das seien 6 bis 7 Stück pro Tag. Der vom Antragsteller zitierte „rege Austausch" sei insbesondere mit einer Dauerversendung von Nachrichten, Aufforderungen und Bildern verbunden gewesen. A. sei vom Vater unter Druck gesetzt worden. Die Zeiten, in denen A. technische Geräte, wie Tablets und Smartphones nutzen könne, seien aus erzieherischen Gründen täglich und wöchentlich beschränkt. Auch die schulische „Unterstützung" durch den Antragsteller gerate mehr und mehr zu einer Belastung für A. Sie verschleiere den tatsächlichen Unterstützungsbedarf von A. Der Antragsteller habe täglich die Hausaufgaben kontrollieren wollen. A. müsse ihren Vater anlügen, wenn sie keine Lust aufs Telefonieren habe. Die Verfahrensbeiständin hat unter dem 11.07.2024 (I, 71 ff.) eine Stellungnahme abgegeben. A. wurde am 24.07.2024 sowie am 26.09.2024 vom Amtsgericht angehört (vgl. Anhörungsvermerke I, 157 und I, 198 ff.). Die Eltern wurden vom Amtsgericht zuletzt am 26.09.2024 angehört. Hinsichtlich des Ergebnisses der Anhörung wird auf den Vermerk vom 26.09.2024 (I, 198 ff.) verwiesen. Mit dem angegriffenen Beschluss vom 27.09.2024 hat das Amtsgericht unter Ergänzung der bislang bestehenden Umgangsvereinbarung den Umgang dahingehend geregelt, dass der Vater jeden Dienstag von 16:15 Uhr bis 16:45 Uhr Kontakt mit A. per Videoanruf haben kann. An Wochen, die nicht in die Ferienzeit fallen und an denen er nicht am Wochenende Umgang hat, hat er des Weiteren freitags von 17:30 Uhr bis 18:00 Uhr und sonntags von 17:30 bis 18 Uhr Kontakt mit A. per Videoanruf. Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt: Die bisherige Umgangsregelung sei gemäß § 1696 BGB abzuändern. Die bisherige Regelung der Facetime-Kontakte im Rahmen des nicht nach § 156 FamFG gebilligten Vergleichs beim Amtsgericht Mannheim und weitergehend in der Elternvereinbarung hätten keinen Eingang in die geltende gerichtliche Regelung gefunden. Tatsächlich sei über einen Zeitraum von rund 18 Monaten hinweg auch sehr umfangreich Kontakt zwischen Antragsteller und A. in dieser Form ausgeübt worden. Der vollständige Wegfall derlei Kontakte würde daher nicht der Kontinuität dienen und die Ergänzung der bisherigen gerichtlichen Regelung entspreche auch unter Berücksichtigung des Maßstabes des § 1696 Abs. 1 BGB dem Kindeswohl. Bei der Festlegung der Zeiten sei auf der anderen Seite zu beachten, dass die Vorstellungen des Antragstellers hierzu ein überbordendes Ausmaß innehätten. A. habe sich dahingehend geäußert, dass sie den Kontakt mit dem Vater genieße und gerne wahrnehme. Sowohl den Ausführungen der Verfahrensbeiständin wie auch den von der Mutter vorgelegten Nachrichten und dem persönlichen Eindruck von A. könne hierbei entnommen werden, dass das durch zahlreiche Verfahren unmittelbar in den Konflikt involvierte Kind sich nicht gegen die Eltern wenden würde bei derlei Fragen. Eine tägliche oder auch nur häufiger als tenorierte Kontakteröffnung werde A.s Partizipation an anderen Aktivitäten quasi ausschließen. Entsprechend würde es sich während der Zeit des freien Kontaktzugangs verhalten, so dass der Nachmittag fast eingenommen werde. Gegen die seiner Verfahrensbevollmächtigten am 02.10.2024 zugestellte Entscheidung wendet sich der Vater mit der am 30.10.2024 beim Amtsgericht eingegangenen Beschwerde, mit der er weiterhin eine Ausweitung der Kontakte zu seiner Tochter mittels Fernkommunikationsmitteln erstrebt. Zur Begründung hat er ausgeführt, dass A. die Kontakte zu ihm genieße und man über die Dauer von eineinhalb Jahren frei miteinander kommuniziert habe. Die Antragsgegnerin lasse derzeit - auch über die erstinstanzliche Entscheidung hinaus - lediglich die Facetime-Kontakte an den Dienstagen zu. Zuletzt am Dienstag, 19.11.2024, habe sie A. die Mappe mit den Lernjobs weggenommen, damit sie nicht mit dem Antragsteller während des Facetimes über ihre schulischen Aufgaben sprechen könne. Der über Facetime/geteilte Ordner/SMS bis Mai 2024 mögliche Austausch sei auch intensiv dafür genutzt worden, A. bei ihren schulischen Aufgaben zu unterstützen. Hierdurch hätten sich A.s schulische Leistungen deutlich verbessert. Es sei bereits jetzt spürbar, dass A. die schulische Unterstützung durch den Vater fehle. Nach dem Übergang in die weiterführende Schule mit der 5. Klasse stiegen nun ab der 6. Klasse die Anforderungen und A. benötige weiterhin die Unterstützung des Antragstellers, um zunehmend zum eigenverantwortlichen Lernen hin begleitet zu werden. A. wünsche sich eine Rückkehr zur unbegrenzten und spontan möglichen Kontaktaufnahme. A. traue sich nicht, ihre Mutter um ein Mobiltelefon und ein iPad zu bitten. Angesichts der beharrlichen Weigerung der Antragsgegnerin, natürliche, eigenverantwortlich gestaltete Kontakte der 11 ½ jährigen Tochter zu ihrem Vater zuzulassen, bedürfe es der Festlegung konkreter Kontaktzeiten. Telefonkontakte mit einer Dauer von 30 Minuten seien nicht ausreichend. Die Vorverlegung auf 16.45 Uhr sei nicht praktikabel. Er respektiere, wenn A. weniger lang mit ihm telefonieren wolle, während die Mutter strikt auf die Einhaltung der 30 Minuten poche. A. wünsche sich auch zwischen den persönlichen Umgangskontakten einen häufigeren, der Häufigkeit und Dauer nach am liebsten frei gewählten Kontakt zu ihrem Vater auch über Telekommunikationsmittel. A. könne gerade nicht jederzeit ihre Mutter oder deren Lebensgefährten um deren Mobiltelefon bitten, um ihn anzurufen. Er habe die Funktionen und Bildschirmzeiten am iPhone so eingeschränkt, dass lediglich eine Nutzung zur Tageszeit und für den Austausch mit ihm möglich sei. Während die Antragsgegnerin den Kontakt zu A. während deren Aufenthalts beim ihm rege nutze, wolle sie den Kontakt zwischen Vater und Kind versagen. Es solle mündlich verhandelt und ein weiterer Vermittlungsversuch unternommen werden. Der Vater beantragt: 1. Der Antragsteller hat in Ergänzung zu der in der Entscheidung des Tribunal de Grand Instance de Colmar - Familienkammer - vom 09.09.2019 in Form der Vereinbarung vor dem Oberlandesgericht Karlsruhe vom 07.07.2020, Az. 2 UF 53/20, festgelegten Umgangsregelung zusätzliche Kontakte mit der Tochter A. D., geb. …, wie folgt: - jeden Dienstag von 18:00 Uhr bis 19:00 Uhr per Videoanruf - in den Wochen, die nicht in die Ferienzeit fallen und an denen er nicht am Wochenende Umgang mit A. hat, jeweils freitags von 17:30 bis 18:30 Uhr und sonntags von 17:30 bis 18:30 Uhr per Videoanruf. 2. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, den von ihr auf A.s iPad bereits eingerichteten „geteilten Ordner" wieder freizuschalten und dem Antragsteller und A. unbegrenzt zur Nutzung zur Verfügung zu stellen. Der Antragsteller ist berechtigt, den geteilten Ordner zum Austausch von Dateien mit A. zu nutzen. Die Mutter beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Die von dem Antragsteller angefochtene Entscheidung vom 27.09.2024 gehe bereits über die ursprüngliche Vereinbarung der Beteiligten hinaus. Aus diesseitiger Sicht sei bereits dieses erneute Zugeständnis an den Antragsteller nicht erforderlich und führe erfahrungsgemäß nur dazu, dass er weitere Anträge stelle, weil er jedes Mal dadurch mehr Umgang/Kontakt erhalte und so für das Stellen der Anträge „belohnt" werde. Der Vater instrumentalisiere die Tochter und versuche ihre Entscheidungen als Mutter zu unterlaufen, obwohl sie das alleinige Sorgerecht habe. Er habe der gemeinsamen Tochter erneut zwei Mobiltelefone zur Verfügung gestellt und sie angewiesen, ihr nichts davon zu erzählen. A. habe eines davon daraufhin in die Schule „geschmuggelt", was ihr jedoch nicht entgangen sei. Sie habe ihr die Telefone erneut abgenommen und deaktiviert. Der Antragsteller setze sich immer wieder über ihre Anweisungen hinweg. A. habe zunächst das eine iPhone in ihr Zimmer und das andere iPhone dann auch in die Schule gebracht, und insoweit auch gegen die Schulregeln verstoßen. Auf ihre Nachfrage habe A. sie angelogen und gesagt, sie habe kein Smartphone mitgebracht. Das Resultat dieser nicht genehmigten Handynutzung sei indes eine Übermüdung des Kindes mit einhergehender Unkonzentriertheit, welche sogar bereits in der Schule aufgefallen sei. Die Bildschirmnutzungszeiten seien bei ihr streng reglementiert, zudem seien einzelne Zugänge zum Schutze des Kindes deaktiviert. Sie wende sich insbesondere dagegen, dass A. weitere „feste Termine" aufgebürdet werden und dass sie als Inhaberin des alleinigen Sorgerechts nicht mehr entscheiden dürfe, in welchem Umfang der Tochter Zugang zu sozialen Medien durch Ermöglichung des freien Zugangs zu iPad und iPhone gewährt werde. Es gebe keine Grundlage dafür, den „geteilten Ordner" unbegrenzt zur Verfügung zu stellen. Dies umso mehr, als der Antragsteller, wie dargelegt und unter Beweis gestellt, überhaupt kein Maß in Art und Umfang der Kontaktaufnahme kenne. Die Verfahrensbeiständin hat unter dem 26.01.2025 zum Beschwerdevorbringen Stellung genommen und von einem Hausbesuch berichtet. A. finde die Telefonzeiten bereits um 16.15 Uhr als zu früh. 30 Minuten seien für sie meist okay. Sie wolle aber auf keinen Fall, dass eine Stunde starr festgelegt werde. Die Verfahrensbeiständin schlägt vor, den Beginn der Telefonkontakte auf 18.00 Uhr zu verlegen und eine „Regeldauer“ von 30 Minuten festzulegen. Das Jugendamt hat keine Stellungnahme abgegeben. Hinsichtlich der Einzelheiten des Vorbringens wird ergänzend auf die Schriftsätze nebst Anlagen und den Akteninhalt im Übrigen verwiesen. Dem Senat lagen die Akten 4 F 138/22 und 4 F 541/21 des Amtsgerichts Karlsruhe in elektronischer Form vor. Ferner sind folgende Akten beigezogen worden: OLG Karlsruhe 2 UF 53/20 (Amtsgericht Karlsruhe, Az. 9 F 55/20) und Amtsgericht Mannheim, Az. 1 F 1484/18. Die Beteiligten sind darauf hingewiesen worden, dass der Senat eine Entscheidung ohne weitere mündliche Verhandlung beabsichtigt. II. Die gemäß §§ 58 ff. FamFG zulässige Beschwerde des Antragstellers hat in der Sache keinen Erfolg. Das Amtsgericht hat im Ergebnis eine ausgewogene und interessengerechte Regelung des Umgangs getroffen, die die bisherigen Umgangsregelungen in sinnvoller Weise ergänzt. 1. Das Amtsgericht geht zu Recht davon aus, dass die Voraussetzungen für eine Abänderung der Umgangsregelungen vorliegen. a) Das Abänderungsverfahren nach § 1696 Abs. 1 BGB eröffnet allerdings keine freie, jederzeitige Abänderungsmöglichkeit. Vielmehr setzt eine Abänderung einer bestehenden gerichtlichen Entscheidung oder eines gerichtlichen gebilligten Vergleichs triftige, das Kindeswohl nachhaltig berührende Gründe voraus, die nach der Erstentscheidung eingetreten oder bekannt geworden sind und die die mit einer Änderung verbundenen Nachteile deutlich überwiegen (BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 28. Februar 2012 – 1 BvR 3116/11 –, BVerfGK 19, 295-306, Rn. 22; BGH, Beschluss vom 01. Februar 2017 – XII ZB 601/15 –, BGHZ 214, 31-45, Rn. 11). Da ausschließlich das Wohl des Kindes maßgebend ist, ist die Änderung weder mit dem Interesse eines beteiligten Elternteils noch ausschließlich mit einem entsprechenden Wunsch des Kindes zu begründen. Sinn und Zweck des Abänderungsverfahrens ist nämlich nicht, eine frühere Entscheidung nach Erschöpfung des Rechtsweges nochmals zu überprüfen, sondern sie unter dem Gesichtspunkt des Kindeswohls an zwischenzeitliche, wesentliche Veränderungen anzupassen. Die Umstände, die für die Erstregelung maßgebend gewesen waren, müssen sich somit erheblich geändert haben oder aber wichtige Umstände nachträglich bekannt geworden oder neu eingetreten sein (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 30. Januar 2023 – 20 UF 7/23 –, juris Rn. 14 ). Die Änderungsschwelle für Erweiterungen des Umgangs ist dabei niedriger anzusetzen als bei Sorgerechtsentscheidungen und Anpassungen an veränderte Umstände können schon dann geboten sein, wenn dies dem Kindeswohl dient (Thormeyer in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 10. Aufl., § 1696 BGB Rn. 31). b) Hieran gemessen ist die Vereinbarung abzuändern. Das Amtsgericht hat zutreffend festgestellt, dass die Umgangskontakte hinsichtlich Kontakten per Fernkommunikationsmitteln bislang nicht gerichtlich geregelt worden sind und infolge der Uneinigkeit der Eltern ein Regelungsbedarf besteht. Dies wird mit der Beschwerde auch nicht angegriffen. 2. Der demnach zulässige Abänderungsantrag hat über die vom Amtsgericht getroffene Regelung hinaus keinen Erfolg. Korrekturen sind auf die Beschwerde hin aus Sicht des Senats lediglich hinsichtlich des Beginns der Videoanrufe angebracht, da sowohl die Eltern als auch A. übereinstimmend der Auffassung sind, 16.15 Uhr sei zu früh am Tage. a) Das Amtsgericht hat dem Vater jeden Dienstag von 16:15 Uhr bis 16:45 Uhr ein Kontakt mit A. per Videoanruf zugestanden. An Wochen, die nicht in die Ferienzeit fallen und an denen er nicht am Wochenende Umgang hat, hat er des Weiteren freitags von 17:30 bis 18:00 Uhr und sonntags von 17:30 bis 18 Uhr Kontakt mit A. per Videoanruf. Diese vom Amtsgericht getroffenen Regelungen zur Ausgestaltung des Umgangs halten sowohl in tatsächlicher als auch rechtlicher Hinsicht einer Überprüfung stand. Das Umgangsrecht eines Elternteils steht ebenso wie die elterliche Sorge des anderen Elternteils unter dem Schutz des Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG. Die Rechtspositionen beider Elternteile erwachsen aus dem natürlichen Elternrecht und der damit verbundenen Elternverantwortung und müssen von den Eltern im Verhältnis zueinander respektiert werden. Der Elternteil, bei dem sich das Kind gewöhnlich aufhält, muss demgemäß grundsätzlich den persönlichen Umgang des Kindes mit dem anderen Elternteil ermöglichen. Dem Umgangsrecht des nicht betreuenden Elternteils kommt eine besondere Bedeutung zu. Das Umgangsrecht ermöglicht es dem nicht betreuenden Elternteil, am Leben seines Kindes teilzuhaben, seine Entwicklung zu verfolgen und zu begleiten und dem beiderseitigen Bedürfnis nach Zuwendung und Liebe Rechnung zu tragen. Jede Umgangsregelung hat das Kind in seiner Individualität zu sehen und muss das Wesen, den Charakter, die Bindungen und Neigungen und den individuellen Entwicklungszustand des Kindes berücksichtigen, so dass sich pauschale Umgangsregelungen, die sich etwa an einer allgemeinen Spruchpraxis orientieren, verbieten. Im Rahmen einer gerichtlich festzulegenden Umgangsregelung ist nach § 1697a BGB diejenige Entscheidung zu treffen, die unter Berücksichtigung der tatsächlichen Gegebenheiten und Möglichkeiten sowie der berechtigten Interessen der Beteiligten dem Wohl des Kindes am besten entspricht. Insoweit sind insbesondere die Belastbarkeit des Kindes, die bisherige Intensität seiner Beziehungen zum Umgangsberechtigten und seine Vertrautheit mit diesem, die räumliche Entfernung der Eltern voneinander, die Interessen und Bindungen von Kind und Eltern, das Verhältnis letzterer zueinander, die persönliche, berufliche und Wohnsituation sowie Betreuungsmöglichkeiten des Umgangsberechtigten, der Wille des Kindes, soweit er mit seinem Wohl vereinbar ist, sowie dessen Alter und dadurch bedingtes Zeitempfinden, sein Entwicklungs- und Gesundheitszustand und das Konfliktniveau zwischen den Eltern in den Blick zu nehmen. Das nach dem Gesetz gegenständlich nicht beschränkte Umgangsrecht erstreckt sich auch auf Kontakte unter Verwendung jedweder verfügbaren Fernkommunikationsmittel, also insbesondere auf digitale Kontakte (über Messenger wie WhatsApp, Telegram und Threema, soziale Netzwerke wie Facebook und Instagram, E-Mails, Skype) und Telefongespräche. Eine konkrete Regelung ist angezeigt, wenn es zu übermäßigen medialen Kontakten kommt oder wenn auf diesem Weg die Erziehung des Kindes durch den Obhutselternteil im Wege gezielter, manipulativer Einflussnahme auf das Kind infrage gestellt wird. Dann ist durch entsprechende Regelungen sicherzustellen, dass die Kontakte in einer dem Kind angemessenen und dem Obhutselternteil unter Berücksichtigung seines Familienlebens zumutbaren Form und Häufigkeit erfolgen (Johannsen/Henrich/Althammer/Rake, 7. Aufl. 2020, BGB § 1684 Rn. 42). Telefonkontakte mit einer Dauer von 30 Minuten sind hierbei nicht zu beanstanden (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 24. Oktober 2017 – 18 UF 166/17 - NZFam 2017, 1129 Rn. 29). Der Vater hat unstreitig einen regelmäßigen persönlichen Kontakt mit seiner Tochter und verbringt auch die Ferien mit ihr, wobei die Ferienzeiten hälftig aufgeteilt worden sind. Die Videoanrufe stellen damit kein Surrogat für persönliche Kontakte dar, sondern ergänzen diese lediglich. Die Eltern hatten sich außergerichtlich in einer Vereinbarung vom 07.06.2019 auf wöchentliche Facetime - Kontakte mit einer Dauer von 30 Minuten verständigt. In dieser 13 Punkte umfassenden Vereinbarung haben sie konkrete und detaillierte Vorgaben zur Ausgestaltung der Videoanrufe getroffen und diese Vereinbarung auch in der Praxis umgesetzt. Die im elterlichen Konsens getroffene Entscheidung lässt vermuten, dass sie dem Kindeswohl entspricht, weshalb sie eine gewisse Indizwirkung entfaltet (vgl. BGH, FamRZ 2011, 796, 801; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 27. Juni 2024 – 16 WF 51/24 –, Rn. 24, juris). Dies gilt aus Sicht des Senats nicht nur für sorgerechtliche Vereinbarungen, sondern auch für außergerichtliche Vereinbarungen zum Umgangsrecht. Triftige Gründe dafür, die Videoanrufe auf eine Dauer von einer Stunde auszuweiten, sieht der Senat nicht. A. hat bei ihrer Befragung durch ihre Verfahrensbeiständin angegeben, dass die vorgesehenen 30 Minuten meist okay seien. Sie habe nichts dagegen, wenn dies auf „freiwilliger Basis" geschehe, d. h. wenn es sich gerade ergebe, könne man auch einmal länger telefonieren. Sie wolle aber auf keinen Fall, dass eine Stunde starr festgelegt werde, da es dann so sei, wenn sie kürzer telefonieren wolle, etwa 40 Minuten, ihr Vater dann die restlichen zwanzig Minuten aufaddieren würde und sie immer mehr Zeiten „nachholen" müsse. Der Senat hält es im Hinblick auf diese Angaben für geboten, die Dauer des Videoanrufs auf „in der Regel 30 Minuten, mindestens jedoch 20 Minuten“ zu begrenzen und so geringfügige Abweichungen zu ermöglichen. Mit dieser Formulierung soll zum Ausdruck gebracht werden, dass eine geringfügige Unterschreitung denkbar ist und die Zeit nicht nachzuholen ist. Der Senat geht allerdings auch davon aus, dass nicht jede geringfügige Abweichung nach oben einen abrupten Abbruch des Kontakts nach sich zieht. Die Flexibilisierung dient dazu, ein möglichst unbefangenes Gespräch zwischen Vater und Tochter zu ermöglichen. Sie entspricht sowohl dem Wunsch des Kindes als auch der Empfehlung der Verfahrensbeiständin. Der Senat hat allerdings auch dem Umstand Rechnung zu tragen, dass jede Umgangsregelung einen zeitlich bestimmten und vollstreckbaren Inhalt haben muss. Eine weitere Ausdehnung der Facetime-Kontakte ist nicht geboten. In den Wochen, in denen der Vater keinen Wochenendumgang hat, kann er gemäß der amtsgerichtlichen Entscheidung am Dienstag, Freitag und Sonntag je 30 Minuten mit seiner Tochter telefonieren. Bereits diese Regelung führt dazu, dass der Mutter kein völlig ungestörtes Wochenende zur Verfügung steht und sie sich bei ihrer Planung des Wochenendes auf die Facetime-Kontakte einstellen muss. b) Dem Antrag des Vaters, die Antragsgegnerin zu verpflichten, den von ihr auf A.s iPad bereits eingerichteten „geteilten Ordner" wieder freizuschalten und ihm und A. unbegrenzt zur Nutzung zur Verfügung zu stellen, kann nicht entsprochen werden. Eine Regelung zum Umgangsrecht bedarf konkreter Anweisungen über die Ausgestaltung des Umgangs nach Art, Ort und Zeit. Der Vater erstrebt indessen keine konkrete Regelung des Umgangs, sondern die zeitlich unbegrenzte Möglichkeit einer Kontaktaufnahme und eines Austauschs mit seiner Tochter. Bereits in seiner Entscheidung vom 31.05.2021 im Verfahren 2 UF 63/21 hat der Senat festgestellt, dass eine Kooperation der Eltern nicht möglich ist und A.s Wohl nur bei einer eindeutigen Zuordnung der elterlichen Sorge an die Antragsgegnerin und einer strikten Umgangsregelung gewährleistet ist, wobei dem Senat bewusst war, dass der Antragsteller dies anders sieht. Genau diese Aufteilung und somit die Zuordnung der Alltagskompetenz mit dem gesamten Bereich Schule an die Antragsgegnerin werde durch eine Umgangsausweitung im Sinne des Antragstellers beeinträchtigt. Der Senat führt aus, dass die Mutter die alleinige elterliche Sorge auch in schulischen Angelegenheiten und damit auch das Alleinentscheidungsrecht in Alltagsangelegenheiten nach § 1687 Abs. 1Satz 2 BGB hat. Die vom Antragsteller in seinen Schreiben immer wieder angeführte „Kontroll- und Aufsichtspflicht“ lasse eine intensive Einschaltung des Antragstellers in die schulischen Belange von A. mehr als wahrscheinlich erscheinen, die es aus guten Gründen zu vermeiden gelte. Auch das Familiengericht Colmar hatte festgestellt, dass der Vater sich in A.s Alltag einmische. Die Mutter hat schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, dass der Vater, von der Möglichkeit mittels „geteilter Ordner“ mit seiner Tochter zu kommunizieren, in exzessiver Weise Gebrauch gemacht und dabei jedes Augenmaß verloren hat. Sie hat geschildert, dass der Vater seiner Tochter eine Flut von Bildern und Nachrichten versandt hat. A. sei - so die glaubhaften Angaben der Mutter und die von ihr vorgelegten Chatprotokolle - veranlasst worden, sich mehrmals täglich beim Vater zu melden und ihren Tagesablauf zu schildern. A. musste offenbar täglich einen Tagesbericht fertigen (vgl. Anlage zum SS. vom 10.07.2024 I, 136). A. besucht eine Ganztagsschule, hat Nachhilfeunterricht und geht zum Sport. Es liegt auf der Hand, dass diese unbegrenzte Kommunikation mit dem Vater andere Aktivitäten des Kindes beeinträchtigt haben. Der Mutter steht das alleinige Sorgerecht zu. Die von dem Vater gewünschte zeitlich grenzenlose Kontaktmöglichkeit würde einen erheblichen Eingriff nicht nur in die Alltagssorge mit sich bringen. Aufgrund des ihr gerichtlich eingeräumten Erziehungsvorrangs darf die Mutter über die Zeiten entscheiden, in denen A. technische Geräte, wie Tablets und Smartphones nutzen kann und darf sie aus erzieherischen Gründen täglich und wöchentlich beschränken, soweit dies das Umgangsrecht des Vaters nicht über Gebühr einschränkt (vgl. zum Erziehungsvorrang: Rake, in Johannsen/Henrich/Althammer, Familienrecht, 7. Auflage, § 1684 Rn. 4 und Rn. 11). Der umgangsberechtigte Elternteil darf nicht gegen Erziehungsvorgaben des sorgeberechtigten Elternteils verstoßen (Rake a.a.O.). Er hat zur Verwirklichung seines Umgangsrechts auch keinen Anspruch darauf, dass dem Kind ein eigenes Mobiltelefon oder im hier vorliegenden Fall ein iPad überlassen wird, da hier eine für das Kind wesentliche Erziehungsfrage im Sinne des § 1687 Abs. 1 S. 1 BGB berührt wird (Söpper, Handy und Umgangsrecht, FamRZ 2002, 73, 75; MünchKommBGB/Hennemann, 9. Auflage, § 1684 Rn. 33; NK-BGB/Peschel-Gutzeit/Ebeling § 1684 Rn. 20), so dass die Einwilligung des betreuenden Elternteils erforderlich ist; dies gilt sogar unabhängig von der Sorgerechtslage, weil das Zurverfügungstellen des Telefons jedenfalls nicht auf die von § 1687 Abs. 1 S. 4 BGB erfassten Zeiträume beschränkt bleibt (Staudinger/Dürbeck, (2023), § 1684 Rn. 104). Gleiches gilt, wenn der Umgangselternteil dem Kind ein Mobiltelefon schenken möchte und anbietet, die laufenden Kosten zu finanzieren. Auch hinsichtlich des Umfangs der Nutzung (außerhalb der Nutzung als Umgangskontakt) entscheidet grundsätzlich der Sorgeberechtigte, auch wenn der Umgangselternteil die Kosten zu tragen bereit ist, damit das Kind den verantwortungsvollen Umgang mit dem Kostenaufwand der Nutzung lernt. Bei der Regelung des Umgangs ist darauf zu achten, dass sich Anrufe auf ein vernünftiges Maß beschränken und der Berechtigte nicht über ein eigens zu diesem Zweck angeschafftes Handy ständige Verbindung zum Kind hält (Hennemann, a.a.O., Rn. 33). Dies gilt grundsätzlich für jede Form der Kommunikation mit Hilfe von Fernkommunikationsmitteln. Ein Erziehungsvorrang der Mutter besteht auch hinsichtlich der schulischen Angelegenheiten. Insbesondere obliegt es grundsätzlich der Entscheidung der Mutter, wie sie ihre Tochter in schulischer Hinsicht unterstützt. Ein Recht des Vaters, täglich mit seiner Tochter die Hausaufgaben und sonstige schulische Aufgaben zu erledigen, besteht daher nicht. Die Entscheidung der Mutter, dass A. ihre Hausaufgaben alleine und ohne fremde Hilfe wie vorgesehen in der Schule erledigt, hat der Vater zu akzeptieren, genauso wie deren Entscheidung, ihre Tochter durch einen professionellen Nachhilfeunterricht zu unterstützen. A. hat hierzu in ihrer Anhörung am 24.09.2024 angegeben, dass die Aufgaben in der Schule erledigt würden. Bei ihrer Anhörung hat sie gegenüber der Verfahrensbeiständin angegeben, dass der Ordner eigentlich nicht mehr benötigt werde. Das Umgangsrecht soll nicht dazu dienen, den anderen Elternteil zu überwachen oder das Kind zu erziehen (Thormeyer, in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 10. Auflage, § 1684 BGB (Stand: 15.11.2022) Rn. 20). Nach dem Gesagten ist auch diesem Antrag des Vaters nicht stattzugeben. Die Beschwerde ist folglich unbegründet. 3. Der Senat kann gemäß § 68 Abs. 3 FamFG auch ohne Zustimmung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden. A. ist sowohl in diesem als auch in zahlreichen anderen Umgangsverfahren persönlich angehört worden. Der Versuch, zu einer einvernehmlichen Regelung zu gelangen, ist bereits mehrfach erstinstanzlich unternommen worden und gescheitert. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG. Die Festsetzung des Verfahrenswerts ergibt sich aus §§ 40, 45 Abs. 1 Nr. 2 FamGKG. Es besteht keine Veranlassung, die Rechtsbeschwerde zuzulassen (§ 70 Abs. 2 FamFG).