Beschluss
2 UF 6/24
OLG Karlsruhe Senat für Familiensachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGKARL:2025:0404.2UF6.24.00
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Leitsätze
1. Auch bei nicht vom Kind unmittelbar miterlebter häuslicher Gewalt kommt - unter Berücksichtigung der Wertungen von Art. 31 Abs. 1 des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (sog. Istanbul-Konvention) - ein Ausschluss des Umgangs in Betracht, wenn sowohl ein unbegleiteter wie ein begleiteter Umgang die Unversehrtheit der Mutter nachhaltig deshalb in Gefahr bringen würde, weil jegliche direkte Konfrontation mit der Person des Vaters, und sei es auch nur in Erwartung anstehender Umgangskontakte zwischen diesem und seinem Kind, zu einer erheblichen psychischen Belastung der Mutter führen würde (Anschluss OLG Saarbrücken, Beschluss vom 4. Dezember 2024 - 6 UF 64/24 und KG Berlin, Beschluss vom 4. August 2022 - 17 UF 6/21).
2. Vor einer solchen weiteren schweren und andauernden Beeinträchtigung ihrer seelischen Unversehrtheit mit der Folge eines erheblichen Bindungs- und Betreuungsabbruchs ist die Mutter als Opfer häuslicher Gewalt und Hauptbindungsperson zum Wohl des Kindes zu schützen.
Tenor
1. Auf die Beschwerden des Antragstellers und der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Wiesloch vom 21.12.2023 (Az. 1 F 193/22) in Ziffer 1 bis 8 unter Zurückweisung der Beschwerden im Übrigen abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
1. Der Umgang des Antragstellers mit seiner Tochter F. H., geboren am …, wird bis einschließlich Oktober 2026 ausgeschlossen.
2. Es wird darauf hingewiesen, dass das Gericht für den Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung gegen die sich aus Ziffer 1 ergebenden Verpflichtungen gegenüber dem Verpflichteten Ordnungsgeld bis zur Höhe von 25.000 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu sechs Monaten anordnen kann. Verspricht die Verhängung eines Ordnungsgeldes keinen Erfolg, kann das Gericht Ordnungshaft bis zu sechs Monaten verhängen.
2. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens tragen der Antragsteller und die Antragsgegnerin jeweils hälftig. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf € 8.000,00 festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Auch bei nicht vom Kind unmittelbar miterlebter häuslicher Gewalt kommt - unter Berücksichtigung der Wertungen von Art. 31 Abs. 1 des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (sog. Istanbul-Konvention) - ein Ausschluss des Umgangs in Betracht, wenn sowohl ein unbegleiteter wie ein begleiteter Umgang die Unversehrtheit der Mutter nachhaltig deshalb in Gefahr bringen würde, weil jegliche direkte Konfrontation mit der Person des Vaters, und sei es auch nur in Erwartung anstehender Umgangskontakte zwischen diesem und seinem Kind, zu einer erheblichen psychischen Belastung der Mutter führen würde (Anschluss OLG Saarbrücken, Beschluss vom 4. Dezember 2024 - 6 UF 64/24 und KG Berlin, Beschluss vom 4. August 2022 - 17 UF 6/21). 2. Vor einer solchen weiteren schweren und andauernden Beeinträchtigung ihrer seelischen Unversehrtheit mit der Folge eines erheblichen Bindungs- und Betreuungsabbruchs ist die Mutter als Opfer häuslicher Gewalt und Hauptbindungsperson zum Wohl des Kindes zu schützen. 1. Auf die Beschwerden des Antragstellers und der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Wiesloch vom 21.12.2023 (Az. 1 F 193/22) in Ziffer 1 bis 8 unter Zurückweisung der Beschwerden im Übrigen abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: 1. Der Umgang des Antragstellers mit seiner Tochter F. H., geboren am …, wird bis einschließlich Oktober 2026 ausgeschlossen. 2. Es wird darauf hingewiesen, dass das Gericht für den Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung gegen die sich aus Ziffer 1 ergebenden Verpflichtungen gegenüber dem Verpflichteten Ordnungsgeld bis zur Höhe von 25.000 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu sechs Monaten anordnen kann. Verspricht die Verhängung eines Ordnungsgeldes keinen Erfolg, kann das Gericht Ordnungshaft bis zu sechs Monaten verhängen. 2. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens tragen der Antragsteller und die Antragsgegnerin jeweils hälftig. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. 3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf € 8.000,00 festgesetzt. A. Mit ihrer Beschwerde erstrebt die Antragsgegnerin die Abänderung einer Regelung des Umgangs ihres Kindes mit seinem Vater dahingehend, dass der Umgang auszuschließen ist. Der Antragssteller verfolgt mit seiner Beschwerde das Ziel einer schrittweisen Ausweitung des Umgangs hin zu einem unbegleiteten Umgang. Der Antragsteller (nachfolgend: Vater) und die Antragsgegnerin (nachfolgend: Mutter) haben am 24.03.2017 geheiratet. Aus der Ehe ist die am …2019 geborene F. hervorgegangen. Die Beteiligten haben sich im Jahr 2022 - nach Meinung der Mutter im Mai 2022, nach den Angaben des Vaters endgültig erst im August 2022 - voneinander getrennt. Die Ehe wurde mit Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Wiesloch vom 08.08.2024 (Az. 1 F 162/23) mittlerweile rechtskräftig geschieden. Nach einem Umzug nach W. lebt Vater nunmehr in E. in einer Wohngemeinschaft, während die Mutter mit ihrem neuen Partner weiterhin in S. lebt. Der Vater ist nicht erwerbstätig und hat längere Zeit Erwerbsunfähigkeitsrente bezogen. Derzeit lebt er von Sozialleistungen. Er war in der Vergangenheit drogenabhängig und hat Ecstasy, Amphetamine und zeitweise Cannabis und auch Alkohol konsumiert. Auch heute noch hat der Vater Probleme mit Drogen, der Umfang ist zwischen den Beteiligten ebenso streitig wie das Fortbestehen einer Alkoholerkrankung. Zuletzt, im Termin vor dem Senat am 24.06.2024, räumte der Vater ein, weiterhin täglich Cannabis zu konsumieren. Im Termin am 31.03.2025 erklärte der Vater, nunmehr tageweise - an mindestens zwei Tagen/Woche - kein Cannabis zu konsumieren. Der Drogenkonsum führte beim Vater zu psychischen Folgeerkrankungen, die mehrfacher stationärer Behandlungen bedurften. Im Jahr 2011 erkrankte der Vater erstmals an einer drogeninduzierten Psychose. Aus einem Entlassungsbericht der psychiatrischen Klinik in B. vom 29.04.2011 über eine stationäre Behandlung des Vaters vom 04.04.2011 bis zum 27.11.2011 gingen folgende Diagnosen hervor: Psychische und Verhaltensstörungen durch multiplen Substanzgebrauch und Konsum anderer psychotroper Substanzen: Psychotische Störung (F19.5) sowie schädlicher Gebrauch (F19.1) (I, AS 458). Aus einem Entlassungsbericht der Klinik für Suchttherapie und Entwöhnung des Psychiatrischen Zentrums N. (PZN) W. vom 21.05.2012 über eine stationäre Behandlung des Vaters vom 02.02. bis zum 27.02.2012 (zum zweiten Mal) im PZN gingen als Diagnosen hervor: Cannabinoid-Abhängigkeitssyndrom (F 12.2), substanzbedingte psychotische Störung (F 19.5), Amphetamin-Abhängigkeitssyndrom (F 15.2) und Asthma bronchiale (J 45.9) (I, AS 460). Aus einem weiteren Entlassungsbericht über eine stationäre Behandlung vom 13.06. bis zum 28.06.2012 (zum dritten Mal) im PZN ging als Diagnose hervor: Cannabis- und Amphetaminabhängigkeit (F 12.2, F 15.2), schädlicher Alkoholkonsum (F 10.1) und paranoide Schizophrenie (F 20.0) (I, AS 462). Aus einem Entlassungsbericht vom 24.07.2014 über eine weitere stationäre Behandlung im PZN W. vom 28.06. bis zum 05.07.2014 und anschließend vom 07.07. bis zum 23.07.2014 teilstationär gingen die Diagnosen paranoide Schizophrenie (F 20.0), längere depressive Reaktion (F 43.2), Polytoxikomanie (F 19.2), Stomatitis aphthosa (B 00.2) hervor (I, AS 462). Zuvor, im April 2014, hatte sich der Vater des Antragstellers suizidiert, was Anlass für die in Folge stattgehabte psychische Krise war. Aus einem Entlassungsbericht über eine wiederholte stationäre Behandlung - Entzugsbehandlung - des Vaters im PZN W. vom 06.06. bis zum 19.06.2018 und anschließend vom 20.06. bis zum 10.08.2019 teilstationär gingen als Diagnosen hervor: Cannabis-Abhängigkeitssyndrom (F 12.2), paranoide Schizophrenie (F 20.0), Verdacht auf Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (F 90.0), benigne essentielle Hypertonie (I 10.0), Asthma bronchiale (J 45.9) (I, AS 465). Die Diagnose der paranoiden Schizophrenie wurde später nicht mehr bestätigt. Aus einem Entlassbrief des PZN, wo sich der Vater erneut zur stationären Behandlung vom 19.10.2023 bis 29.11.2023 einfand, ergaben sich zuletzt folgende Diagnosen: Psychische und Verhaltensstörungen durch Cannabinoide: Abhängigkeitssyndrom - F12.2 Anpassungsstörungen - F43.2, Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome - F33.2, Wahnhafte Störung - F22.0 (I, AS 821). Neben den stationären Aufenthalten hat der Vater zahlreiche weitere, ambulante Therapien durchlaufen. Seit 2013 war der Vater ca. einmal im Monat im PZN angebunden. Auch heute nimmt der Vater dort unregelmäßige Termine wahr (GA P., S. 31). 2016 hat der Antragsteller eine dreimonatige ambulante Drogentherapie in einer Tagesklinik in K. absolviert. Im Jahr 2018/2019 schloss sich nach der Entzugstherapie im PZN W. eine solche in der Tagesklinik in K. an (I, AS 466). Seit August 2022 machte der Vater außerdem eine Psychotherapie bei der Diplompsychologin A. P. (I, AS 634). Während des laufenden erstinstanzlichen Verfahrens kam es - nach den Angaben des Vaters - zu einem Rückfall mit Cannabis, nachdem er zuvor abstinent gewesen sei. Der Vater begab sich hierauf erneut in die bereits vorerwähnte Behandlung - vom 19.10.2023 bis 29.11.2023 - in die Psychiatrie W. zum Entzug (I, AS 754/761 und Entlassbericht I, AS 821). Im Anschluss begab er sich in teilstationäre Behandlung in die Städtische Klinik in K. (Bescheinigung I, AS 762) und wollte sich an die Suchtberatung E. anbinden. Die Behandlung im Städtischen Klinikum hat der Vater abgebrochen. Zuletzt war der Vater nicht (mehr) fest psychiatrisch angebunden. Er nimmt Medikamente (u.a. seit 2014 Sulpirid 200 mg sowie regelmäßig 15 mg Mirtazipin sowie Promethazin, Pipamperon, Melperon und Diazepam als Bedarfsmedikation, vgl. Angaben des Vaters im Termin am 24.06.2024, Vermerk, II, AS 669, dort S. 20) und konsumiert täglich Cannabis (etwa 2 Gramm/Tag) (GA P., S. 41), wobei er den Konsum seit Dezember 2023 dahingehend eingeschränkt haben will, dass er tageweise kein Cannabis konsumiert. Im Termin am 31.03.2025 gab der Vater an, sich am Nachmittag desselben Tages zum (erneuten) Entzug in das PZN W. begeben und sich dort auch therapeutisch beraten lassen zu wollen. Innerhalb der Beziehung der Eltern kam es jedenfalls bis 2018 zu körperlichen Übergriffen des Vaters gegenüber der Mutter. Nach der im Jahr 2018 vom Vater begonnenen Therapie nahmen die Handgreiflichkeiten nach den Angaben der Mutter ab dahingehend, dass es vor allem zu Festhalten und Stoßen mit den Händen gekommen sei; des Weiteren sei es dann vor allem - so die Mutter - zu ausgeprägten Beleidigungen auch in Anwesenheit der Tochter gekommen (vgl. Schriftsatz vom 07.11.2022, I, AS 29 und Beschreibung der Beziehung durch die Mutter Stand Nov. 22, dort S. 3/10, I, AS 47). Am 08.09.2022 war der Vater nach den Angaben der Mutter ihr gegenüber zuletzt handgreiflich geworden (vgl. etwa GA G., I, AS 512 dort S. 17/62). Einzelheiten zum Umfang der von der Mutter erlittenen Gewalt sind zwischen den Beteiligten streitig. Entsprechendes gilt für die Frage, ob und inwieweit F. von diesen Auseinandersetzungen etwas mitbekam. Die Beziehung der Eltern ist bis heute hoch konflikthaft und auf Seiten der Mutter angstbesetzt. Die Mutter hat im Alter von 19 Jahren ebenfalls vorübergehend Drogen konsumiert (Ecstasy, Amphetamine und Cannabis). Sie war in der Vergangenheit in Vollzeit als Industriekauffrau berufstätig. Anfang 2024 reduzierte sie ihre Arbeit krankheitsbedingt auf 6 Stunden täglich, seit dem 5. September 2024 ist die Mutter arbeitsunfähig geschrieben (II, AS 772). Im Jahr 2018 hat die Antragsgegnerin eine Psychotherapie gemacht. Seit dem 30.11.2022 befand sie sich in einer Traumabehandlung bei Frau B. in H., die im April 2024 belastungsbedingt abgebrochen werden musste (II, AS 549). Bei der Mutter wurde eine Posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert (II, AS 549). Die Mutter begann dann eine ambulante Psychotherapie und plant nunmehr einen längeren Aufenthalt in einer Tagesklinik. Sie ist zudem beim Neurozentrum am B. H. nervenärztlich angebunden (II, AS 656 und AS 874). Auch die Mutter nimmt derzeit Medikamente (das Antidepressivum Escitalopram sowie Mirtazapin, nach Bedarf Tavor und Diazepam) (vgl. Angaben der Mutter im Termin am 24.06.2024, Vermerk S. 5). Seit September 2020 besuchte F. halbtags, seit September 2022 dann zunächst ganztags das Kinderhaus St. J. in S. (I, AS 59). Seit Oktober 2024 besucht F. den Kindergarten nur bis 14:30 Uhr (GA P., S. 82). Zwischenzeitlich war F. sowohl an eine Ergotherapie wie auch an eine Logopädie angebunden. Unter dem 29.09.2022 hat der Vater das hiesige Verfahren anhängig gemacht und angeregt, den Umgang zwischen ihm und seiner Tochter zu regeln. Dabei schwebte dem Vater ein unbegleitetes Umgangsrecht alle 14 Tage von Freitag 14:30 Uhr bis Mittwoch 08:30 Uhr sowie wöchentlich von Dienstag 13:30 Uhr bis Mittwoch 08:30 Uhr vor. Zur Begründung führte er aus, er habe in der Vergangenheit wesentliche Teile der Betreuung seiner Tochter übernommen und zu dieser eine enge Bindung aufgebaut. Die Rollenverteilung in der Ehe sei überwiegend so gelebt worden, dass er sich verstärkt um die Betreuung der gemeinsamen Tochter gekümmert habe. Die Mutter habe in Vollzeit gearbeitet. Die Beteiligten hätten dies übereinstimmend so entschieden und gelebt. Auch in der jüngsten Vergangenheit und in der akuten Trennungssituation habe sich der Vater überwiegend um die gemeinsame Tochter gekümmert, wobei auch dies einvernehmlich zwischen den Beteiligten erfolgt sei. Uneinigkeit habe zwischen den Beteiligten darüber bestanden, wer in der gemeinsam angemieteten Wohnung verbleibe; diesbezüglich habe ihn die Mutter auch unter Druck gesetzt, ausführend, er habe wegen seiner Erkrankung keine Chance, sie würde das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht beantragen und seinen Umgang nur so gewähren, wie sie es wolle, wenn sie nicht in der Wohnung bleiben könne. Aufgrund der bestehenden Konflikte habe er sich bereit erklärt, auszuziehen und sich eine neue Bleibe zu suchen. Die Mutter habe auf einen sofortigen Auszug bestanden, obwohl sie schon damals häufiger bei ihrem neuen Lebensgefährten übernachtet habe, während er sich in dieser Zeit um die gemeinsame Tochter gekümmert habe. Er sei nun zum 21.09.2022 ausgezogen. Zwischen den Beteiligten habe auch unter Zuhilfenahme des Jugendamts keine einvernehmliche Umgangsregelung erarbeitet werden können. Er habe letztlich bereits seit dem 12.09.2022 kein regelmäßiges Umgangsrecht mehr. Die Mutter beantragte mit Schriftsatz vom 06.10.2022 zunächst (I, AS 27), für einen Übergangszeitraum begleitete Umgangskontakte einzurichten. Sie führte hierzu aus: Hintergrund der Trennung sei gewesen, dass sie nicht mehr davon ausgehen konnte, der Vater könne sein Alkoholproblem in den Griff bekommen. Sie kenne den Vater schon seit dem Jahr 2013. Im Jahr 2014 sei der Vater des Antragstellers gestorben, was eine Psychose ausgelöst habe. Er habe dann einen Rückfall mit Suchtmittelkonsum gehabt und habe auch nach Rückkehr aus der Psychiatrie Drogen konsumiert. 2018 habe der Vater eine Therapie gemacht. Bis dahin habe es regelmäßige körperliche Übergriffe gegeben. Bis September 2022 sei es hierzu nicht mehr gekommen, allerdings habe er sich ihr gegenüber herabwürdigend und erniedrigend verhalten. Die Tochter sei dabei anwesend gewesen. Sie, die Mutter, habe Angst vor dem Vater und wolle diesem nicht persönlich begegnen. Sie habe den Umgang nicht verweigert, sondern stundenweise in Begleitung ihrer Schwester zugelassen. Nicht zutreffend sei, dass der Vater die Betreuung der Tochter hauptsächlich übernommen habe und dass ihr Lebensgefährte ihm gegenüber aggressiv geworden sei. F. werde schon seit früher Kindheit von ihr und (teilweise) fremd betreut. Das Jugendamt nahm mit Schreiben vom 06.10.2022 (I, AS 21) zu dem Umgangsantrag dahingehend Stellung, dass sich der Vater bereits früh um eine Umgangsberatung bemüht habe. Er habe seine Erkrankung dabei offenbart und verschiedene Atteste vorgelegt. Die Mutter sei an einer einvernehmlichen Regelung unter Hinweis auf ausgeübte häusliche Gewalt nicht interessiert gewesen. Gewalt gegen die Tochter sei dabei nicht ausgeübt worden. Das Jugendamt sah damals noch keine Gründe, die gegen einen unbegleiteten Umgang des Vaters sprechen könnten. Die für F. bestellte Verfahrensbeiständin berichtete unter dem 06.11.2022 (I, AS 64). Die Schilderungen der Mutter hielt sie für glaubhaft, ihre hieraus resultierenden Ängste für nachvollziehbar. Da der Vater durch Atteste belegen könne, dass eine Suchtproblematik nicht bestehe und er sich um seine Tochter kümmern könne, sprach sich auch die Verfahrensbeiständin damals für unbegleitete Kontakte aus. Gleichwohl fand der Umgang F.s mit dem Vater ab Oktober 2022 wöchentlich für drei Stunden ausschließlich durch ein Familienmitglied begleitet statt (I, AS 156). Das Amtsgericht hat F. und die übrigen Beteiligten am 22.12.2022 angehört. Auf die Vermerke (I, AS 130 ff.) wird verwiesen. Die Beteiligten haben am 22.12.2022 eine Zwischenvereinbarung geschlossen, wonach der Vater in den geraden Wochen jeweils dienstags und freitags von 14:30 Uhr bis 18:30 Uhr unbegleiteten Umgang haben sollte. Die Übergaben sollten am Kindergarten bzw. bei den Eltern der Mutter und nur ausnahmsweise bei der Mutter direkt erfolgen. Im Weiteren erklärte sich der Vater zur Durchführung regelmäßiger Drogenscreenings bereit und die Eltern vereinbarten die Installierung einer Familienhilfe, die die Umgänge professionell begleiten sollte. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Vermerk vom 22.12.2022 Bezug genommen. Mit Beschluss vom 04.01.2023 (I, AS 137) ordnete das Amtsgericht zur Vorbereitung seiner Entscheidung die Einholung eines Sachverständigengutachtens an. Unter dem 10.02.2023 (I, AS 171) teilte das Jugendamt mit, dass seit dem 03.01.2023 eine Familienhilfe installiert worden sei. Laut der Familienhilfe arbeite der Vater nachweislich mit, während die Mutter den Umgang erschwere. Anstatt über E-Mail ausschließlich über F. zu sprechen, würden finanzielle Themen besprochen und Klärungen von der Mutter eingefordert. Des Weiteren werde der Vater weiter mit Vorwürfen konfrontiert. Die Mutter scheine den Vater zu kontrollieren und verlange von ihm Drogentestungen und einen Nachweis, dass er keine schädlichen Sozialkontakte, unter anderem zu einem Drogendealer, habe. Zuletzt habe die Mutter den Umgang eigenmächtig ausgesetzt unter anderem unter Berufung darauf, dass der Vater in der Vergangenheit gelogen habe (I, AS 163). Aus einer Stellungnahme der Familienhilfe vom 10.02.2023 (I, AS 173) folgt, dass die Umgangskontakte anfangs begleitet worden seien, es hätten sich keine Auffälligkeiten ergeben, die auf einen Drogenkonsum oder sonstige kindeswohlgefährdende Verhaltensweisen schließen ließen. Auf die Versicherung, dass aktuell keinerlei Gefahr für F. bestehe, habe sich die Mutter nicht einlassen können. Die Mutter stelle ihre eigenen Sorgen und Ängste über das Wohl ihrer Tochter und habe zuletzt den Umgang ausgesetzt. Mit Beschluss vom 13.02.2023 (I, AS 186) billigte das Amtsgericht die mit der Zwischenvereinbarung vom 22.12.2022 getroffene Umgangsregelung. Die gegen diese Zwischenvereinbarung eingelegte Beschwerde wurde von der Antragsgegnerin nach entsprechendem Hinweis des Senats auf deren Unzulässigkeit (2 UF 37/23) zurückgenommen. Das Jugendamt teilte mit Schreiben vom 09.03.2023 (I, AS 226) mit, dass Umgänge an den Wochenenden seit dem 07.02.2023 nicht mehr stattfänden. Unterhalb der Woche finde ein Umgang nur statt, wenn die Familienhelfer diesen begleiteten. Dabei habe es im Zeitraum Dezember 2022 bis März 2023 keine gewichtigen Anhaltspunkte gegeben, dass der Vater instabil zu sein scheine oder etwas konsumiere. Eine Drogentestung des Vaters vom 10.02.2023 sei abermals negativ gewesen. Die Mutter akzeptiere nicht, dass derartige Testungen nur unregelmäßig und nicht vor jedem Umgangskontakt erfolgen könnten. Daher erhalte der Vater nunmehr keinen Umgang am Wochenende mehr, unter der Woche werde der Umgang an die Begleitung durch die Familienhilfe geknüpft. Die Familienhelfer hätten mitgeteilt, dass der Vater bisher nicht negativ oder instabil aufgefallen sei. Selbstverständlich belaste ihn aber die Situation, welche die Mutter derzeit herbeiführe. Im Umgang mit dem Kind sei der Vater liebevoll und beschäftige sich aktiv mit seiner Tochter. Es gelinge ihm auch, ihr Grenzen zu setzen. Die Forderungen der Mutter (Begleitung der Umgänge durch SPFH) seien unrealistisch und sprengten auch das Zeitkontingent der Helfer. In Gesprächen mit den Helfern zeige sich die Mutter uneinsichtig/ beratungsresistent. Dabei beziehe sie sich immer wieder auf die Vorfälle in der Vergangenheit. Die Mutter vertiefte ihre Argumentation mit Schriftsatz vom 30.03.2023 (I, AS 245) und wies unter anderem darauf hin, dass der Vater labil sei und wieder Kontakt zu einem vorbestraften Drogendealer habe. Er gehe nicht offen mit seiner Suchterkrankung um, sei aggressiv und in der Vergangenheit im Umgang mit seiner Tochter überfordert gewesen (vgl. auch Schriftsatz v. 12.05.2023, I, AS 380). Mit Beschluss vom 30.03.2023 (I, Ordnungsgeldheft) wurde gegen die Antragsgegnerin wegen Verstoßes gegen die Zwischenvereinbarung ein Ordnungsgeld von € 200,00 verhängt. Der vereinbarte Umgang fand auch in Folge nicht statt. Die vom Antragsteller durchgeführte Suchtmitteltestung wies zum Stand 08.05.2023 abermals einen negativen Befund aus (I, AS 398). Unter dem 01.06.2023 wurde das Sachverständigengutachten des Sachverständigen Prof. Dr. G. vorgelegt (I, AS 512). Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass von dem Vater keine konkrete Gefährdung für das körperliche und psychische Wohl F. ausgehe. Er leide an einem Zustand nach drogenbedingten psychotischen Episoden, der mittlerweile in Vollremission sei. Der Vater gehe transparent mit seiner Erkrankung um. Von seiner behandelnden Psychiaterin wurde keinerlei Eigen- oder Fremdgefährdung gesehen. Aus einem aggressiv-impulsiven Verhalten gegenüber der Mutter ergebe sich kein erhöhtes Risiko für die Tochter. Es gebe daher keinen Grund für einen weiterhin begleiteten Umgang, eine realistische Umsetzung unbegleiteter Umgänge werde allerdings als schwierig angesehen im Hinblick auf die Haltung der Mutter (so GA I, AS 596). Am 15.08.2023 (Vermerk I, AS 648) wurde der Sachverständige ergänzend befragt und die Beteiligten erneut angehört. Wegen des Inhalts der Anhörung wird auf vorgenannten Vermerk Bezug genommen. Mit Beschluss vom 16.08.2023 (I, AS 656) ordnete das Amtsgericht eine Haaranalyse beim Vater zur Untersuchung auf Drogen und Alkohol an. Hierzu hatte sich der Vater zuvor bereit erklärt. Mit Schriftsatz vom 31.10.2023 (I, AS 689) teilte der Antragsteller mit, dass er einen Rückfall erlitten habe und sich seit dem 19.10.2023 im PZN W. befinde. Aufenthalt und Behandlung seien freiwillig. Der Konsum sei nur für kurze Zeit erfolgt, wobei nach therapeutischer Einschätzung der Druck des Verfahrens (mit-)ursächlich hierfür gewesen sei. Er beantrage die Einrichtung einer Umgangspflegschaft. In der Folge wurde die Haaranalyse nicht (mehr) durchgeführt. Das Jugendamt berichtete unter dem 06.11.2023 (I, AS 700), dass die Mutter die Familienhilfe für die Begleitung der Umgänge gebrauche, was von dieser nicht mehr lange geleistet werden könne. Die Installation anderer begleiteter Umgänge etwa beim Kinderschutzbund sei nicht zielführend, da diese in unbegleitete Kontakte münden sollten und es fraglich sei, ob die Mutter diese dann zulasse. Der Vater sei krankheitseinsichtig. Ein Umgang unter Drogeneinfluss habe nicht stattgefunden. Eine Umgangspflegschaft werde als sinnvoll erachtet. Nach dem Rückfall des Vaters - seit etwa Oktober 2023 - hat die Mutter keinerlei persönlichen Umgänge, auch keine begleiteten Umgänge, mehr zugelassen; seitdem gab es lediglich wöchentliche Videotelefonate, die von den Eltern der Mutter begleitet wurden. Diese zeigten sich zuletzt nicht mehr bereit, entsprechende Kontakte zu begleiten. Der Vater habe sich als unzuverlässig erwiesen; teilweise sei der Eindruck entstanden, dass der Vater unter Drogeneinfluss gestanden habe und er sei auch aggressiv geworden (II, AS 657). Ab Dezember 2023 kam es bezüglich der Videoumgänge zu einer monatelangen Pause. Der letzte Videoumgang sollte am 16.09.2024 stattfinden; er wurde von F., wie bereits seit einigen Wochen zuvor, verweigert. Zuletzt beantragte die Mutter, den Umgang bis auf weiteres auszusetzen. Von einer Krankheitseinsicht oder längeren Abstinenz des Vaters könne keine Rede sein. Sie habe Anhaltspunkte dafür, dass der Vater bereits seit ca. August 2023 Cannabis konsumiere und - entgegen des vorgelegten ärztlichen Zeugnisses - eine Psychose erlitten habe. Die Ärzte habe der Vater wie bereits in der Vergangenheit getäuscht. Sie selbst sei am Rande ihrer Belastbarkeit. Sie sei in ihrem Beruf zeitweise krankheitsbedingt ausgefallen (Bestätigung I, AS 772) und sei - mit der Möglichkeit eines unbegleiteten Umgangs konfrontiert - zusammengebrochen (Schriftsatz v. 01.12.2023, I, AS 731). Nach Einschätzung der Frauenberatungsstelle liege für sie eine extreme Gefährdungslage vor; die Trennung und das Umgangsverfahren könnten hierbei als konfliktverschärfende Ereignisse angesehen werden (vgl. Schreiben der Frauenberatungsstelle, I, AS 740). Der Vater legte in Folge (Schriftsätze vom 28.11.2023 und vom 13.12.2023 [I, AS 723, AS 754]) weitere ärztliche Bescheinigungen vor (I, AS 727/730), aus denen sich ergibt, dass er anlässlich des Rückfalls keine Psychose erlitten habe und keine Selbst- oder Fremdgefährdung gegeben war. Er ist der Meinung, dass die Ängste der Mutter, ohne diese vollständig in Abrede stellen zu wollen, doch keinen Abbruch der Vater-Tochter-Beziehung rechtfertigten. Gerade hierin habe das Jugendamt eine Gefährdung des Kindeswohls gesehen; eine solche liege auch darin begründet, dass die Mutter ihre Ängste offenkundig auf die Tochter übertrage. Bis zum Umgangsabbruch habe das Helfersystem auch eine durchaus stabile Umgangssituation geschildert, die durch eine Umgangspflegschaft aufgegriffen werden könne. Er sei auch zu anfänglich begleiteten Umgangskontakten bereit, um Vertrauen aufzubauen. Am 19.12.2023 (Vermerk, I, AS 805) befragte das Amtsgericht den Sachverständigen erneut ergänzend und hörte die Beteiligten mit Ausnahme der vom persönlichen Erscheinen befreiten Mutter erneut an. Der Sachverständige gab zu bedenken, dass die Situation auf Seiten des Vaters im Hinblick auf den Rückfall und den auch für die Zeit davor zugestandenen Cannabiskonsum schwer einschätzbar sei. Er sprach sich zuletzt für eine Umgangspflegschaft oder eine Umgangsbegleitung aus, auch, um den Sorgen der Mutter Rechnung zu tragen. Wegen des weiteren Inhalts der Befragung und Anhörung wird auf den Vermerk vom 19.12.2023 Bezug genommen. Mit Beschluss vom 21.12.2023 hat das Amtsgericht eine Umgangspflegschaft angeordnet und diese bis 31.12.2024 befristet. Im Weiteren hat das Amtsgericht bestimmt, dass der Vater zu betreuten Umgängen ab 18.01.2024 an den Donnerstagen der ungeraden Kalenderwochen in der Zeit von 13:30 Uhr bis 16:30 Uhr und ab März 2024 in der Zeit von 13:00 Uhr bis 16:30 Uhr berechtigt ist. Zur Begründung führte das Amtsgericht aus: Der Antrag auf Umgangsausschluss sei zurückzuweisen. Die strengen Voraussetzungen für einen solchen lägen nicht vor, insbesondere erfordere Art. 6 Abs. 2 GG zu prüfen, ob ein begleiteter Umgang als milderes Mittel in Betracht komme. Dies sei der Fall. Zwar lägen beim Vater durch seine psychische Erkrankung und seinen auch zuletzt gegebenen Drogenkonsum gewichtige Gründe vor, die jedenfalls für einen gewissen Zeitraum eine Begleitung der Umgangskontakte notwendig machten. Ein Ausschluss des Umgangs sei aber unverhältnismäßig, wie auch der Sachverständige in seinem Gutachten bzw. der zuletzt erfolgten mündlichen Erläuterung überzeugend ausgeführt habe. Allein wegen eines Rückfalls mit Cannabis sei ein Umgangsausschluss nicht geboten. Außerdem sei die Beziehung des Kindes zu seinem Vater schutzwürdig und müsse erhalten bleiben. Zudem habe der Sachverständige überzeugend ausgeführt, dass die Vorhaltungen der Mutter im Verfahren Einfluss auf den Rückfall des Vaters gehabt hätten. Diese Einschätzung werde vom Gericht geteilt. Das Gericht wolle dabei die jedenfalls bis 2018 dokumentierten Übergriffe des Vaters nicht verharmlosen; die Beziehung der Eltern habe aber etliche Jahre gedauert und F. sei 2018 als Wunschkind auf die Welt gekommen. Damit sei auch der von der Mutter ins Feld geführten I.-Konvention ausreichend Rechnung getragen. Das Gericht gehe auch nicht davon aus, dass ein Umgang F.s mit dem Vater zur Retraumatisierung führen könne. Hiergegen spreche auch die Einschätzung des Jugendamts zu den bisherigen Umgangskontakten, die als positiv für das Kind angesehen worden seien. Bislang habe auch das Kind gemäß Einschätzungen des Sachverständigen trotz des hohen Elternkonflikts keinen Schaden genommen, zumal die körperlichen Übergriffe vor der Geburt des Kindes stattgefunden hätten. Auch mit Blick auf die Bindungen des Kindes an den Vater sei ein Umgangsausschluss nicht gerechtfertigt. Eine Umgangsregelung ohne Einrichtung einer Umgangspflegschaft komme derzeit nicht in Betracht. Ausschlaggebend hierfür sei zum einen, dass der Vater während des laufenden Verfahrens einen Rückfall erlitten habe und die Lebenssituation des Vaters derzeit nicht abschätzbar sei. Zum anderen könne durch die Umgangspflegschaft der durch die Mutter bewirkte Kontaktabbruch zum Vater aufgefangen werden. Dabei bleibe auch für das Gericht offen, ob die Umgangsverweigerung der Mutter allein aus der Sorge um das Kind begründet sei oder, was auch laut Sachverständigen möglich sei, die Mutter bereits primär labil gewesen sei und die nun aufgekommene Belastung übersensibel verarbeite, was ihre Bindungstoleranz negativ beeinträchtigen könne. Die relativ lange Dauer der Umgangspflegschaft sei der Hoffnung geschuldet, dass danach ein selbständiger Umgang und eine ausreichende Kommunikation zwischen den Eltern etabliert werden könne. Der Beschluss wurde der (damaligen) Verfahrensbevollmächtigten der Mutter am 22.12.2023 zugestellt. Zunächst nicht mehr anwaltlich vertreten hat die Mutter gegen diesen Beschluss mit beim Amtsgericht am 04.01.2024 eingegangenem Schreiben Beschwerde eingelegt und diese zugleich im Wesentlichen - und sinngemäß - wie folgt begründet: Es sei nicht berücksichtigt worden, dass die Auswirkungen von Angriffen auf die Hauptbezugsperson bei F. aufgrund ihres Alters und ihres Geschlechts besonders schwer zu erkennen seien. Auch F. habe seit ihrer Geburt mehrmals die Woche verschiedene Arten von Gewalt gegen sie erlebt. Sie als F.s Hauptbezugsperson sei nahezu täglich angeschrien, bespuckt, beleidigt und bedroht worden, habe geschrien und geweint. F. habe sich häufig die Ohren zugehalten und sei vor Angst erstarrt; sie habe bis zum Auszug ihres Vaters ausnahmslos ein Klima der Unterdrückung und Aggression erlebt. Die Bedrohung und Verletzung einer engen Bezugsperson stelle für Kinder eine große Belastung, Verunsicherung und Überforderung dar. Es sei daher in Erwägung zu ziehen, dass F. Belastungen aufzeigen könne, welche möglicherweise durch Miterleben häuslicher Gewalt entstanden seien. Dabei komme es häufig zu psychosomatischen Beschwerden. Auch bei F. seien mögliche Belastungssymptome vorhanden. Ab dem 2. Lebensjahr habe sie wiederkehrend Bauchschmerzen gehabt. Ab dem Alter von 1 1/2 Jahren bis Ende 2022 habe F. zudem Albträume gehabt. Was ihr Verhalten angehe, so neige F. stets zur körperlichen Impulsivität und zu Wutausbrüchen. Auch die Sprachentwicklungsstörung könne auf die miterlebte häusliche Gewalt zurückzuführen sein. Das von F. entwickelte „zwanghafte Kraulen“ von erreichbaren Ohren sei im Alter von 9 Monaten entstanden und habe sich gesteigert, wobei ein Summgeräusch hinzugetreten sei. Die Kinderpsychologin Frau M. sehe hier eine mögliche Maßnahme von F., sich selbst zu regulieren. Im Oktober 2023 habe F. dieses Verhalten von sich aus eingestellt. Zudem seien die Vorgaben der I.-Konvention nicht ausreichend berücksichtigt worden. Ihr selbst seien keine konkreten Fragen zu ihrem Gewalterleben gestellt worden. Der Vater habe körperliche Gewalt nur bis 2018 eingeräumt und bagatellisiere die auf sie verübten Übergriffe. Auch nach 2018 sei es sporadisch zu körperlicher Gewalt gekommen. Im Urlaub 2020 habe er sie dreimal mit der Faust auf den Kopf geschlagen und sie bespuckt. F. sei dabei auf dem Rücksitz gesessen. In der Trennungsphase hätten sich körperliche Angriffe erneut gehäuft bis September 2022. Er habe sie ca. fünfmal auf das Sofa und ca. dreimal gegen die Wand/Kleiderschrank gedrückt. Daneben habe sie der Vater immer wieder beleidigt, bespuckt und herabgewürdigt und sie bestimmt 20mal am Verlassen der Wohnung gehindert. Zuletzt - am 08.09.2022 - habe er sie im Streit an den Oberarmen gepackt und versucht, sie aus der Wohnung zu drücken. F. sei zu Beginn des Übergriffs direkt hinter ihr gewesen und sei schreiend und weinend unter den Esstisch gerannt und habe sich die Ohren zugehalten. Der Vater sei labil und habe bei den Trennungen stets mit Suizid gedroht. Er sei auch entgegen der Annahme des Sachverständigen nicht seit Jahren abstinent. Durch den gemeinsamen Bekanntenkreis sei ihr zugetragen worden, dass der Vater damit prahle, die Urintests zu fälschen. Einen in 2022 erfolgten Alkoholmissbrauch habe der Vater selbst eingeräumt. Es sei in Betracht zu ziehen, dass es sich bei dem eingeräumten Rückfall nicht nur um einen - zudem 1-2 Monate andauernden, wie der Vater selbst zugestanden habe - singulären Vorfall gehandelt habe. Zu bewerten sei auch, dass eine besorgte Person angerufen und ihr mitgeteilt habe, dass der Vater im Oktober 2023 unter einer Psychose gelitten habe. Dass die Ärzte dies nicht diagnostiziert hätten, zeige, dass der Vater dies sogar gegenüber dem PZN verschleiern könne. Daneben gebe es Anhaltspunkte, dass der Vater über eine gestörte Impulskontrolle verfüge, was gerade dann, wenn ein Kind wie F. etwa zu Wutausbrüchen neige, problematisch sei. Zudem sei der Vater auch anderen gegenüber bereits aggressiv und ausfallend aufgetreten (so z.B. seinem Bruder und seinen Eltern gegenüber). Eine belastbare Gefährdungseinschätzung des Vaters liege bis heute nicht vor. Tatsächlich habe der Vater kein echtes Interesse an seiner Tochter. Sie selbst sei massiv belastet, es bestehe die Gefahr, dass ihr Ausfall als Hauptbezugsperson kurz bevorstehe. Die Mutter beantragt - neben der Zurückweisung der Beschwerde des Vaters -: Den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Wiesloch vom 21.12.2023 (1 F 193/22) abzuändern und den Umgang des Vaters mit F. auszuschließen. Der Vater hat gegen den ihm am 27.12.2023 zugestellten Beschluss mit Schriftsatz vom 26.01.2024 (II, AS 184) selbst Beschwerde eingelegt mit dem Ziel, eine Umgangserweiterung sowie einen unbegleiteten Umgang zu erreichen. Er beantragt: Die Beschwerde der Antragsgegnerin zu verwerfen. Ziffer 3 des angefochtenen Beschlusses wie folgt abzuändern: Der Vater hat unter Abänderung der Zwischenvereinbarung vom 22.12.2022 das Recht und die Pflicht zu Umgängen mit dem Kind F. H., geboren am … wie folgt: 3.1. in Gestalt betreuter Umgänge, an den Donnerstagen der ungeraden Wochen in der Zeit von 13:30 Uhr bis 16:30 Uhr 3.2. ab März 2024 wird die Umgangszeit – unter Beibehaltung des vorgegebenen Rhythmus in Gestalt eines weiterhin betreuten Umgangs – auf die Zeitspanne 13:00 Uhr bis 16:30 Uhr ausgeweitet. 3.3. ab Mai 2024 wird die Umgangszeit wie folgt ausgeweitet: Jeden Donnerstag in der Zeit von 13:00 Uhr bis 16:30 Uhr in Gestalt weiterhin betreuter Umgänge 3.4 ab Juli 2024 erfolgt der Umgang unbetreut. Die Umgangszeit wird wie folgt ausgeweitet: Jeden Donnerstag in der Zeit von 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr. 3.5 ab Oktober 2024 wird die Umgangszeit wie folgt ausgeweitet: Jeden Donnerstag in der Zeit von 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr und beginnend ab dem 5. Oktober 2024 an den Samstagen in den geraden Wochen in der Zeit von 10:00 Uhr bis 18:00 Uhr. Er trägt vor: Etwaigen Bedenken betreffend das Kindeswohl könnten im Wege einer zeitlich begrenzten Umgangspflegschaft sowie durch zeitweise begleitete Umgänge Rechnung getragen werden. Die vom Amtsgericht eingerichtete Umgangspflegschaft sowie anfänglich begleitete Umgänge stellten insoweit ein milderes Mittel gegenüber einem Umgangsausschluss dar, der zudem nicht zu rechtfertigen sei. Vom Sachverständigen sei festgestellt worden, dass die Beziehung zwischen F. und ihrem Vater schützenswert sei, während die Mutter das Verfahren in einer nicht förderlichen konfrontativen Art und Weise geführt habe. Das Gericht habe eine Retraumatisierung und Gefährdung von F. zutreffenderweise ausgeschlossen. Dabei habe das Amtsgericht vor allem die Berichte des Jugendamts und die Einschätzung der in die Umgangsbegleitung involvierten Familienhilfe berücksichtigt ebenso wie die Einschätzung des Sachverständigen. Die nun erneut erfolgten Darlegungen seien bereits Gegenstand unzähliger Schriftsätze und Anlagen der Mutter gewesen und hätten damit auch die Grundlage der Entscheidung des Amtsgerichts gebildet. Die Mutter schildere zum wiederholten Mal detailliert angebliche Vorfälle aus der Vergangenheit und überziehe ihn mit massiven Vorwürfen, ohne diese auch nur annähernd zu belegen. Sie unterstelle ihm als Vater Lügen, den außenstehenden Dritten einschließlich dem Sachverständigen spreche sie die Fähigkeit zur zutreffenden Einschätzung seine Person betreffend ab. Unterfüttert würden die unzutreffenden Darstellungen lediglich mit eidesstattlichen Versicherungen der Mutter selbst und mit im Wesentlichen namentlich nicht weiter benannten Zeugen. Er selbst sei hinsichtlich seines Drogenkonsums und seiner Erkrankung offen gewesen. Auch den Rückfall im Oktober 2023 habe er kommuniziert. Die Mutter sei bereits seit dem ersten Kennenlernen über seine gesundheitliche Situation in Kenntnis gewesen. Sämtliche Vorwürfe und Vorhaltungen auch bezüglich der geschilderten körperlichen Übergriffe seien erstmals im Rahmen dieses Verfahrens aufgekommen. Zuvor habe es keine Anzeigen oder Meldungen Dritter etwa gegenüber dem Jugendamt gegeben. Auch Kinderarzt oder der Kindergarten hätten keine Auffälligkeiten an Eltern oder Kind festgestellt. Der Vortrag der Mutter könne schlicht nicht objektiviert werden. Auffällig sei jedoch, dass die Mutter sich nunmehr in einer neuen Beziehung befinde; bereits in der Trennungsphase habe sie bei ihrem neuen Partner übernachtet und ihn mit F. alleine gelassen. Oft sei die Mutter ohne Erklärung von zuhause fern geblieben, ohne Bedenken gehabt zu haben, F. mit dem Vater alleine zu lassen. Bereits zu Beginn habe sie gedroht, dass er seine Tochter nur dann sehen dürfte, wenn sie es bestimme. Dies scheine sich nunmehr zu realisieren. Tatsächlich lägen keine Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung vor. Eine solche habe auch der Helferkreis nicht feststellen können. Die Unterstellung der Mutter, es bestünde gar eine Tötungsgefahr für das gemeinsame Kind, werde zurückgewiesen. Um weiteren Eskalationen vorzubeugen, habe er zuletzt selbst eine Umgangspflegschaft angeregt. Er habe seit Oktober 2023 keinen persönlichen Kontakt zu seiner Tochter, obwohl der Sachverständige nahegelegt habe, einer weiteren Entfremdung entgegenzuwirken. Dieser Umgang sei gestaffelt auszuweiten. Das Jugendamt hat unter dem 19.01.2024 (II, AS 131) zu den Anträgen der Mutter Stellung genommen. Kindeswohlgefährdende Aspekte hätten vom Helferkreis nicht festgestellt werden können, tatsächlich habe es seit Dezember 2022 keine Situation gegeben, in der der Vater seine Tochter gefährdet habe. Für einen Umgangsausschluss bestehe kein Grund, dieser würde umgekehrt die Vater-Kind-Beziehung gefährden. Die Verfahrensbeiständin führte in ihrem Schreiben vom 24.01.2024 (II, AS 142) aus, dass die Einrichtung der Umgangspflegschaft einen sicheren Umgang gewährleiste und geeignet sei, sowohl der Mutter die Ängste zu nehmen wie auch einem Kontaktabbruch zwischen Vater und F. vorzubeugen. Mit weiterem Schreiben vom 01.02.2024, auf das wegen der Einzelheiten verwiesen wird (II, AS 199), zweifelte die Mutter die Verwertbarkeit der erstinstanzlichen Gutachten an. Unter dem 05.02.2024 trat die Mutter der Beschwerde des Antragstellers entgegen und vertiefte hierzu ihren bereits geführten Vortrag (II, AS 249). Auf das Schreiben vom 05.02.2024 wird wegen der Einzelheiten verwiesen. Das Jugendamt sieht keinen Anlass für eine erneute Beweiserhebung (vgl. Schreiben vom 09.02.2024, II, AS 265). Die Richterin erster Instanz habe direkt gefragt, ob es Auffälligkeiten bei dem Kind gäbe. Dies sei durch die anwaltliche Vertretung verneint worden. Es werde empfohlen, die beschlossene Umgangspflegschaft zeitnah umzusetzen. Mit Beschluss vom 20.02.2024 (II, AS 278) lehnte der Senat den Aussetzungsantrag der Mutter ab. Der vom Amtsgericht beschlossene Umgang kam in Folge jedoch nicht zustande. Der vom Amtsgericht eingesetzte Umgangspfleger berichtete hierzu unter dem 08.04.2024 (II, AS 537) von mehreren fehlgeschlagenen Umgangsanbahnungen. Die Mutter habe sich nicht in der Lage gesehen, einem von ihm begleiteten Umgang zuzustimmen und F. herauszugeben. Ein mit Zwang durchgeführter Umgang komme seines Dafürhaltens nicht in Betracht. Der Senat ordnete mit Beschluss vom 26.02.2024 (II, AS 393) die Einholung eines ergänzenden Sachverständigengutachtens bei dem bereits erstinstanzlich bestellten Sachverständigen Prof. Dr. G. an. Nachdem die Mutter die Beauftragung eines neuen Sachverständigen forderte (Schreiben vom 17.03.2024, II, AS 411 und Schreiben vom 26.03.2024, II, AS 475), erklärte sich der Sachverständige selbst für befangen (Schreiben vom 14.04.2024, II, AS 591). Mit Beschluss vom 02.05.2024 (II, AS 613) hat der Senat den bisherigen Sachverständigen entpflichtet und zur Vorbereitung seiner Entscheidung die Einholung eines kombiniert aussage- und familienpsychologischen Sachverständigengutachtens durch die Sachverständigen P. und Dr. K. angeordnet. Die aussagepsychologische Begutachtung wurde in Folge nicht umgesetzt, nachdem die insoweit beauftragte Sachverständige Dr. K. mitteilte, dass eine solche im erreichten Verfahrensstand nach den zahlreichen schriftlichen Stellungnahmen der Mutter nicht sinnvoll durchgeführt werden könne (Schreiben der Sachverständigen vom 16.07.2024, II, AS 695). Der Senat hat F. und die Beteiligten unter Einschluss des Jugendamts erstmals am 24.06.2024 angehört. Am 24.06.2024 wurden zudem die Zeugen B., L., M. und Dipl.-Psych. P. im Beisein der bestellten Sachverständigen P. und K. vernommen. Wegen des Inhalts der Anhörungen und Befragungen wird auf die Vermerke vom 24.06.2024 (II, AS 665 und AS 669) Bezug genommen. Die Sachverständige P. legte ihr Gutachten mit Datum 07.12.2024 vor (II, Sonderband Gutachten). Die Sachverständige sprach sich für einen zeitlich begrenzten Ausschluss des Umgangs aus. Wegen der Einzelheiten wird auf das Gutachten vom 07.12.2024 Bezug genommen. Das Jugendamt nahm zu dem Gutachten mit Schreiben vom 20.01.2025 (II, AS 795) Stellung und stellte heraus, dass es derzeit keine tragfähige Lösung für die Aufrechterhaltung von Umgangskontakten gebe. Eine Begleitung von Videocalls, die früher durchgeführt, aber zuletzt von F. abgelehnt worden seien, könne das Jugendamt nicht leisten. Auch ein Träger stehe für derartige, zudem nicht kindeswohldienliche, Kontakte nicht zur Verfügung (II, AS 850). Die Mutter wird seit September 2024 von einer Familienhilfe im Umfang von sechs Stunden pro Woche unterstützt. Aus dem hierzu vorgelegten Bericht (I, AS 816) ergibt sich, dass die Familienhilfe auch zur Vermittlung zwischen den Eltern diene; mit dem Vater fänden Telefonate statt, er erhalte wöchentlich durch die Mutter erstellte Entwicklungsberichte sowie Fotos von F. Die Telefonate mit dem Vater hätten sich anfangs schwierig gestaltet, da sich dieser wiederholt stark aufgebracht, beleidigend und unangemessen geäußert habe. Inzwischen würden die Gespräche in einem sachlicheren Ton verlaufen, der Vater äußere weiterhin Zweifel an der Authentizität der Berichte. Zudem habe der Vater mehrfach abwertende und aggressive Aussagen gegenüber der Mutter sowie gegenüber der Helferin und dem Jugendamt formuliert. Er wünsche, dass seine Tochter bei ihm lebe. Die durchgeführten Videotelefonate hätten bei F. zu starken Unsicherheiten und Traurigkeit geführt. Die Ängste der Mutter beeinflussten ihren gesamten Alltag erheblich. Die Sachverständige P. wurde am 31.03.2025 und dabei insbesondere zu den zuvor schriftsätzlich übermittelten Ergänzungsfragen der Mutter (Schreiben vom 03.02.2025, II, AS 807) und des Vaters (Schriftsatz vom 19.02.2025, II, AS 825) ergänzend befragt. Auch die Beteiligten und F. wurden am 31.03.2025 erneut angehört. Wegen des Inhalts der Anhörungen und Befragungen wird auf die Vermerke vom 31.03.2025 (II, AS 880/884) Bezug genommen. Der Senat hat die Akten 1 F 58/23 und 1 F 162/23 (AG Wiesloch), 2 UF 37/23 und 2 UF 170/24 (Senat) und 222 Js 822/23, 540 Js 13818/21 jeweils der Staatsanwaltschaft Heidelberg sowie die Akten 46.074437.1 und 96.004755.3 jeweils der Stadt Heidelberg (wegen Ordnungswidrigkeiten) beigezogen. Der Senat hat zudem Auskünfte aus dem BZR bezüglich beider Elternteile und dem Fahreignungsregister bezüglich des Vaters eingeholt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die hereingereichten Schriftsätze samt Anlagen und den Akteninhalt im Übrigen Bezug genommen. B. I. Die Beschwerden der Eltern sind nach §§ 58 ff. FamFG zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt. II. Die Beschwerden führen zur Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung und zum Ausspruch eines zeitlich bis einschließlich Oktober 2026 befristeten Umgangsausschlusses. Da keine mitwirkungsbereiten Dritten für die Begleitung von Videotelefonaten zur Verfügung stehen, sieht der Senat auch keine Möglichkeit, allein solche aus Sicht der Mutter in Betracht kommenden Kontakte anzuordnen, unabhängig davon, dass solche derzeit auch nicht als kindeswohldienlich erscheinen. Der Senat war dabei an die Anträge beider Elternteile nicht gebunden, sondern hat - als zweite Tatsacheninstanz - den Umgang selbst zu regeln, ohne dass das Verbot der sogenannten reformatio in peius Geltung beanspruchte (vgl. etwa OLG Saarbrücken, Beschluss vom 04.12.2024 - 6 UF 64/24 -, juris, Rn. 17; OLG Rostock, Beschluss vom 24.07.2024 - 10 UF 24/24 -, juris, Rn. 23). 1. Das Umgangsrecht ist in § 1684 BGB geregelt. Danach hat das Kind das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil (§ 1684 Abs. 1 1. Hs BGB); jeder Elternteil ist zum Umgang mit seinem Kind berechtigt und verpflichtet, § 1684 Abs. 1 2. Hs BGB. Das Umgangsrecht eines Elternteils steht unter dem Schutz des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG. Es ermöglicht dem umgangsberechtigten Elternteil, sich von dem körperlichen und geistigen Befinden des Kindes und seiner Entwicklung fortlaufend persönlich zu überzeugen, die verwandtschaftlichen Beziehungen zu ihm aufrechtzuerhalten, einer Entfremdung vorzubeugen und dem Liebesbedürfnis Rechnung zu tragen (vgl. BVerfGE 31, 194, 206 f.; 64, 180, 187 f.). Zur Regelung des Umgangs hat das Gericht gemäß §§ 1684 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 1697 a BGB diejenige Entscheidung zu treffen, die unter Berücksichtigung der tatsächlichen Gegebenheiten und Möglichkeiten sowie der berechtigten Interessen der Beteiligten dem Wohl des Kindes am besten entspricht. Dabei ist auch das Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt vom 11.05.2011 (sog. „Istanbul-Konvention“) zu beachten, das in Deutschland am 01.02.2018 in Kraft getreten ist (BGBl 2017 II 1026). Das Abkommen hat den Rang eines einfachen Gesetzes und ist bei der Auslegung des nationalen Rechts und damit auch der §§ 1684, 1697 a BGB heranzuziehen. Gemäß Art. 31 Abs. 2 Istanbul-Konvention haben die Vertragsparteien die erforderlichen gesetzgeberischen und sonstigen Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass die Rechte und die Sicherheit des Opfers durch die Umgangsregelung nicht beeinträchtigt werden (vgl. KG Beschluss vom 04.08.2022 - 17 UF 6/21 -, juris, Rn. 24; Volke, FamRZ 2022, S. 1907-1910; Hennemann, in: Münchener Kommentar zum BGB, 9. Aufl. 2024, § 1684 Rn. 85). Auch darf im Falle häuslicher Gewalt ein ablehnendes Verhalten eines Elternteils gegenüber dem anderen Elternteil nicht automatisch als mangelnde Kooperationsbereitschaft ausgelegt werden. Vielmehr ist die familiäre Situation in solchen Fällen umfassend zu ermitteln und es muss nach einem gerechten Ausgleich der Interessen beider Elternteile gesucht werden (vgl. EuGHMR, Urteil vom 10.11.2022 - 25426/20 -, juris). Eine Einschränkung oder der Ausschluss des Umgangsrechts kommen in Betracht, wenn nach den Umständen des Einzelfalls der Schutz des Kindes dies erfordert, um eine Gefährdung seiner seelischen oder körperlichen Entwicklung abzuwehren. Entsprechend kann nach § 1684 Abs. 4 S. 2 BGB eine Einschränkung oder ein Ausschluss des Umgangs für längere Zeit angeordnet werden, wenn andernfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre. Nach Maßgabe der Eingriffsschwelle der Kindeswohlgefährdung muss der Ausschluss oder die längere Einschränkung des Umgangs nach den Umständen des Einzelfalls zum Schutz des Kindes erforderlich sein, um eine Gefährdung seiner seelischen oder körperlichen Integrität abzuwenden. Eine Kindeswohlgefährdung ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn eine gegenwärtige, in einem solchen Maß vorhandene Gefahr festgestellt wird, dass bei der weiteren Entwicklung der Dinge eine erhebliche Schädigung des geistigen oder leiblichen Wohls des Kindes mit ziemlicher Sicherheit zu erwarten ist (vgl. BVerfG, FamRZ 2024, 529, Rn. 40 zu § 1666 BGB; nach BGH, FamRZ 2023, 57 zu § 1666 BGB genügt auf Tatbestandsebene bereits eine hinreichende Wahrscheinlichkeit; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 23.03.2024 - 20 UF 64/22 -, BeckRS 2024, 7158). Nach dem Grundsatz der umgekehrten Proportionalität von Schadensschwere und Eintrittswahrscheinlichkeit sind an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts umso geringere Anforderungen zu stellen sind, je schwerer der drohende Schaden wiegt. Es muss sich jedenfalls eine konkrete Gefährdung des Kindes feststellen lassen; eine abstrakte Gefährdung genügt nicht (vgl. Rake, in: Johannsen/Henrich/Althammer, Familienrecht, 7. Auflage 2020, § 1684 Rn. 56 mwN; BGH, Beschluss vom 06.02.2019 - XII ZB 408/18 -, NZFam 2019, S. 342; BVerfG, Beschluss vom 20.01.2023 - 1 BvR 2345/22 -, juris, Rn. 12). Auch bei der Prüfung eines Umgangsausschlusses wegen Kindeswohlgefährdung für einen längeren Zeitraum gemäß § 1684 Abs. 4 Satz 2 BGB sind die Wertungen des Art. 31 Abs. 2 Istanbul-Konvention zu berücksichtigen, nach der das Gericht feststellen muss, dass die Rechte und die Sicherheit des Opfers oder der Kinder durch die Ausübung des Besuchs- oder Sorgerechts (nicht) gefährdet werden. Neben der unmittelbaren und mittelbaren Betroffenheit des Kindes ist dabei auch die Betroffenheit der Mutter als Opfer häuslicher Gewalt zu berücksichtigen (KG, Beschluss vom 27.01.2023 - 17 UF 150/22 -, juris). Bei jeder Maßnahme ist der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu beachten, was hinsichtlich des Erfordernisses eines Umgangsausschlusses die Prüfung beinhaltet, ob statt eines Ausschlusses eine Beschränkung (zB begleiteter Umgang) ausreicht (OLG Saarbrücken, Beschluss vom 04.12.2024 - 6 UF 64/24 -, juris, Rn. 21 mwN; Veit, in: BeckOK BGB, Hau/Poseck, 68. Edition, Stand: 01.01.2023, § 1684 Rn. 173 mwN). Denn das Gericht hat bei der Entscheidung über die Einschränkung oder den Ausschluss des Umgangs sowohl die betroffenen Grundrechtspositionen des Elternteils als auch das Wohl des Kindes und dessen Individualität als Grundrechtsträger zu berücksichtigen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13.01.2025 - 1 BvR 1454/24 -, juris, Rn. 11 und Beschluss vom 17.09.2016 - 1 BvR 1547/16 -, juris, Rn. 18 f.). Schließlich müssen auch in diesem Rahmen die Wertungen von Art. 31 Abs. 2 Istanbul-Konvention Berücksichtigung finden (OLG Saarbrücken, Beschluss vom 04.12.2024 - 6 UF 64/24 -, juris, Rn. 22; KG, Beschluss vom 04.08.2022 - 17 UF 6/21 -, juris, Rn. 25). 2. Auf der Grundlage der in der Beschwerdeinstanz zutage getretenen weiteren Entwicklungen insbesondere hinsichtlich der Erkrankung der Mutter und des Drogenkonsums des Vaters und der weiter durchgeführten Ermittlungen und dabei insbesondere der Einholung des weiteren Gutachtens der Sachverständigen P. ist der Senat zu der Überzeugung gelangt, dass die Voraussetzungen für einen (befristeten) Ausschluss des Umgangs vorliegen, da andernfalls das seelische Wohl F.s ganz erheblich gefährdet wäre. Die Gründe, die zu einem Umgangsausschluss führen, liegen zum einen in den Gewalterfahrungen der Mutter begründet (a.); auch die nicht therapierte Suchtmittelerkrankung des Vaters steht zum anderen derzeit einem unbegleiteten wie auch - insoweit bereits mangels Begleitperson - einem begleiteten Umgang entgegen (b.). a) Gewalterfahrungen der Mutter aa) Zwar hat der Senat weiterhin keine belastbaren Anhaltspunkte dafür, dass F. selbst durch den Umgang mit ihrem Vater (re-)traumatisiert werden könnte und der Umgang allein aus diesem Grund ausgeschlossen werden müsste. Die Sachverständige hat in ihrem schriftlichen Gutachten hierzu nachvollziehbar ausgeführt, dass es zum einen keine kindlichen Verhaltensweisen oder - Auffälligkeiten gebe, die mit absoluter Sicherheit auf ein singuläres Ereignis zurückgeführt werden könnten. Neben körperlichen Ursprüngen käme auch die Bewältigung der elterlichen Trennung oder das Miterleben der mütterlichen Belastung in Folge häuslicher Gewalt als Ursache für die von der Mutter benannten Symptome (u.a. Bauchschmerzen, Affektlabilität, Tendenz, Erwachsenen „die Ohren zu kraulen“) in Betracht. In der Summe fänden sich jedoch diesbezüglich keine ausreichenden Hinweise auf eine vorliegende kindliche Traumatisierung. Dem schließt sich der Senat auch auf der Grundlage der übrigen aktenkundigen Informationen, insbesondere der Schilderungen der Umgangsbegleiter (vgl. etwa Bericht des Jugendamts vom 09.03.2023, I, AS 227 und Vermerk vom 24.06.2024 (II, AS 669) und den Ausführungen in dem vom Amtsgericht eingeholten Sachverständigengutachten des Prof. Dr. G., wonach eine gute und angstfreie Beziehung des Kindes zum Vater beschrieben wurde (GA G., S. 51), an. Das Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. G. ist dabei trotz Entbindung des Sachverständigen mit Beschluss vom 02.05.2024 weiterhin im Grundsatz verwertbar, wenngleich es teilweise durch die weitere Entwicklung überholt wurde. Bis zu der durch die Eingaben der Mutter provozierten Selbstablehnung und hierauf folgenden Entpflichtung bestanden keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Sachverständige den ihm erteilten Auftrag nicht unparteiisch und objektiv nachkommen würde (vgl. BGH, Beschluss vom 26.04.2007 - VII ZB 18/06 -, juris). Auf den Beschluss des Senats über die Nichtaussetzung vom 20.02.2024 und die Verfügungen des Senats vom 20.03.2024 und 27.03.2024 wird verwiesen. bb) Die Berücksichtigung der Belange des von der Gewalt betroffenen Elternteils - hier der Mutter - führt jedoch dazu, dass auch F. als in der Obhut der Mutter lebend einer konkreten Gefährdungslage durch das Aufrechterhalten und Vertiefen der Ängste der Mutter ausgesetzt ist. Denn das Wohl des Kindes hängt ganz entscheidend von der Unversehrtheit des Elternteils ab, bei dem es aufwächst. Hinter diesem Schutz muss das Umgangsrecht des anderen Elternteils zurücktreten; ob das Kind selbst derselben Gefahr unmittelbar oder eigenständig ausgesetzt ist, kann dabei dahinstehen (BVerfG, Beschluss vom 13.12.2012 - 1 BvR 1766/12 -, BeckRS 2013, 46031; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 30.06.2022 - 6 UF 18/22 -, NZFam 2023, S. 166). (1) Dabei geht der Senat zunächst davon aus, dass es jedenfalls bis 2018 zu ganz erheblicher häuslicher Gewalt in Form von körperlicher und psychischer Gewalt von Seiten des Vaters gekommen ist. Dass es in obigem Zeitraum zu körperlicher Gewalt gekommen ist, wurde von dem Vater dem Grunde nach auch zugegeben (vgl. etwa Hilfeplanbericht I, AS 155, und GA G., dort S. 38 [I, AS 468] und GA P., dort S. 33). Wenngleich die von der Mutter beschriebene Häufigkeit und Intensität der erlebten Gewalt von dem Vater in Abrede gestellt werden, geht der Senat auch nach dem persönlichen Eindruck von der Mutter in beiden Terminen, in denen die Eltern nur getrennt voneinander angehört werden konnten, davon aus, dass die Schilderungen der Mutter, wonach es teilweise täglich zu entsprechenden Übergriffen gekommen sei, überwiegend zutreffen. Dies gilt auch für die Phase nach 2018 bis zum Beziehungsende, die sich durch vereinzelte körperliche Gewalt und vornehmlich durch verbale Übergriffe und Beleidigungen („Fotze“, „Schlampe“ „böse Ehefrau“) ausgezeichnet hat. Die Mutter hat die Vorfälle im Einzelnen ausgeführt und geschildert, dass und wann es zu Tritten und Schlägen auch unter Zuhilfenahme von Gürteln und Ladekabeln gekommen ist (I, AS 46, 94, 616). Ein Großteil der Angriffe hätten im Zusammenhang mit dem Suchtdruck des Vaters gestanden. Auch gegenüber der Sachverständigen P. hat die Mutter die Vorkommnisse konkret und zeitlich einordnend geschildert dahingehend, dass diese Ende 2015 begonnen und bis 2018 angehalten hätten. Die Gewalt habe sich über die Zeit verstärkt. Sie habe durch die Gewalt Hämatome sowie eine gebrochene Nase und einen gezerrten Finger erlitten. Der Vater habe Feuerzeuge zu Hilfe genommen, habe sie mit einer Jacke und einem Gürtel gepeitscht sowie mit einem Ladekabel. Dabei habe er gegrinst und sich an ihrer Angst und ihrem Schmerz erfreut. Teilweise sei die Gewalt angekündigt worden, der Vater habe ihr letztlich immer die Schuld gegeben und habe sie selbst für die Übergriffe verantwortlich gemacht, etwa, weil sie gesagt habe, er solle mit dem Kiffen aufhören. Der Vater habe beispielsweise einen Bilderrahmen auf ihrem Kopf zerbrochen; zuletzt seien die Übergriffe täglich gewesen, sodass sie gedacht habe, er bringe sie jetzt um (GA P., S. 58 f.). Der Vater habe ihr das Gefühl gegeben, wertlos zu sein. Erste Trennungsversuche im Jahr 2015 seien daran gescheitert, dass der Vater diese nicht akzeptiert habe. Er habe ihr Angst gemacht, einmal habe er einen Abschiedsbrief mit einem angekündigten Suizid bei ihrer Mutter abgegeben, ein andermal habe er ihr ein Bild mit einem Messer über WhatsApp geschickt mit den Worten, er werde sie „kaputtficken“. Nach der Entzugstherapie in den Jahren 2018/2019 habe sie gedacht, man sei auf einem guten Weg. Der Vater sei weiterhin aggressiv gewesen, die Intensität der Gewalt habe abgenommen. Die ausgeprägten Beleidigungen („Hure“, „Schlampe“, „Fotze“) sowie das Anspucken ins Gesicht seien hingegen stets Bestandteil des Konflikts gewesen (I, AS 47). Ihre Ängste resultierten aus dem Umstand, dass mit dem Drogenkonsum die Gewalt beginne. Sie halte auch einen erweiterten Suizid für möglich, allein, weil der Vater sie abstrafen wolle. Dass es zu körperlichen Übergriffen auf die Mutter gekommen ist und dass diese insbesondere auch im Zusammenhang mit dem Drogenkonsum des Vaters standen, ergibt sich auch aus den von der Mutter erstinstanzlich zur Akte gereichten Textnachrichten (I, AS 248, 108/109), wo es unter anderem heißt: „11.08.22, 15:24 - Frau H.: Du hast mich täglich verprügelt 11.08.22, 15:24 - Herr H.: Ewig her und hatte einen Grund 11.08.22, 15:24 - Frau H.: Der wäre? 11.08.22, 15:25 - Herr H.: Kiffen ich hatte mich nicht unter Kontrolle 06.09.22, 20:21 - Frau H.: Weisst du wie oft du mich geschlagen hast? 06.09.22, 20:23 - Herr H.: Weist du wie lange das her ist und wie sehr das mir leid tut und wie arg ich mich geändert habe 06.09.22, 20:23 - Herr H.: Ich sehe ein dass das scheisse war 06.09.22, 20:23 - Herr H.: Und ich habe dir seit über 4 Jahren kein Haar gekrümmt. 06.09.22, 20:32 - Frau H.: Weißt du noch an einem Geburtstag von mir? Du hast mir mein Gesicht verkratzt […] 6.09.22, 20:32 - Frau H.: Oder wie du mich in W. vorm Friedhof verprügelt hast 06.09.22, 20:32 - Frau H.: Oder mir fast die Nase gebrochen hast und ich das einzige mal in meinem Leben Nasenbluten hatte 06.09.22, 20:33 - Herr H.: Es tut mir leid! Ich hab das im Wahn gemacht ich würde sowas nie wieder machen 06.09.22, 20:33 - Herr H.: Ich habe Dinge grundlegend geändert“ Die Angaben der Mutter wurden entsprechend auch von der Frauenberatungsstelle als glaubhaft und ernstzunehmend gewertet (I, AS 470) und werden schließlich auch durch die von dem Senat am 24.06.2024 gehörte Zeugin B. untermauert. Die Zeugin B. schilderte, dass es in der Beziehung der Eheleute H. dauerhaft Streit gegeben habe. Es habe Gebrüll, Geschrei und Schläge gegeben. Sie habe dies als Nachbarin gehört, wenn sie draußen auf der Terrasse geraucht habe. Dass Frau H. geschlagen worden sei, habe sie aus den wahrgenommenen Geräuschen entnommen, sie habe Gerumpel mitten in der Nacht gehört, oftmals habe Frau H. eine Sonnenbrille getragen. Diese Wahrnehmungen habe sie bis etwa 2018 gemacht. Auch diese Ausführungen belegen das Vorliegen einer gewaltbesetzten Beziehung der Eltern ebenso wie die Angaben der von der Sachverständigen angehörten Großmutter mütterlicherseits, Frau M., die bei ihrer Tochter im Verlaufe der Beziehung zunehmend blaue Flecken festgestellt habe und die als Erklärungen angegebenen Stürze oder Unfälle nicht mehr geglaubt habe (GA P., S. 78). Auch sei es zu Beleidigungen und Degradierungen ihrer Tochter auch in ihrer Anwesenheit gekommen (GA P., S. 79). In Folge der langjährigen körperlichen und seelischen Übergriffe hat sich die Mutter kurze Zeit nach der Trennung in therapeutische Behandlung begeben - ein weiteres klares Indiz für den Wahrheitsgehalt der mütterlichen Schilderungen. Fachärztlich wurde bei der Mutter eine Posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert (II, AS 549). Dafür, dass diese Diagnose vorgeschoben oder gar falsch sein könnte, bestehen keinerlei Anhaltspunkte. Die Diagnose spiegelt sich, worauf auch die Sachverständige im Termin am 31.03.2025 hinwies, im gesamten Leben und Alltag der Mutter wider; ihre zunächst durchgeführte Vollzeittätigkeit musste die Mutter belastungsbedingt zunächst reduzieren und schließlich krankheitsbedingt ganz einstellen. Die Mutter leidet an chronischer Verstopfung und Kopfschmerzen sowie Flashbacks und zeigt sich - zuletzt von der Familienhelferin bestätigt - im gesamten Alltag durch die von ihr erlebten Ängste einen möglichen Umgang des Vaters mit F. betreffend hoch belastet. Die bereits seit mehreren Jahren durchgeführten Therapien haben bislang - und möglicherweise auch angesichts des laufenden Verfahrens - keine nachhaltige Stabilisierung der Mutter herbeigeführt; gleichwohl ist die Mutter weiterhin motiviert und gewillt, eine solche Stabilisierung durch die Aufnahme weiterer Therapien und die Annahme weiterer Hilfen für sich selbst, aber auch im Sinne von F., zu erreichen. Der somit nachweislich gewalttätige Vater hat sich in Folge auch nicht zu seinen Taten bekannt derart, dass erkennbar würde, dass er hierfür und die sich hieraus ergebenden Konsequenzen die Verantwortung übernehmen würde. Immer wieder bagatellisierte er auch im Verfahrensverlauf die stattgehabte Gewalt unter anderem dahingehend, dass es sich um wechselseitige Gewalt gehandelt habe und dass die Gewalt eine Reaktion auf das Verhalten der Mutter gewesen sei (GA P., S. 33 „Wenn sie ihm stundenlang die Hölle heiß gemacht habe, habe er ein paar Mal zugeschlagen, insbesondere, wenn er nicht THC konsumiert habe“). Noch im Termin am 31.03.2025 übernahm er keinerlei Verantwortung für sein Tun, sondern erklärte, zu eigenen Anteilen nichts sagen zu wollen. Entsprechend hielt die Sachverständige auf Frage des Senats fest, dass sie im Verhalten des Vaters auch heute (31.03.2025) keine Unterschiede im Hinblick auf (fehlende) Problemeinsicht, Verantwortungsübernahme, Kritikfähigkeit und Selbstreflektion feststellen könne. All dies stellen ebenfalls Umstände dar, die derzeit eine endgültige Aufarbeitung der Geschehnisse durch die Mutter hindern können (vgl. OLG Nürnberg, Beschluss vom 16. 05. 2024 - 11 UF 329/24 -, juris, Rn. 53). Dabei fühlt sich die Mutter durch das Verhalten des Vaters zu Recht in ihren Ängsten bestätigt und auch heute noch bedroht, was sich eindrücklich in den Äußerungen des Vaters unter anderem gegenüber der Sachverständigen P. widerspiegelt. Dort gab der Vater an, dass die Mutter „menschlicher Abschaum“ und „geisteskrank“ sei. Er habe sie nur einmal geschlagen, „das habe sie verdient“. Rückblickend bereue er, dass er „sie nur mit der flachen Hand geschlagen“ und sie nicht stattdessen „richtig verprügelt“ habe (GA P., S. 42). Später sprach der Vater davon, dass er sein Leben nicht ohne seine Tochter verbringen werde und erwähnte ein Attentat, Suizid oder einen Tod als Märtyrer (GA P., S. 45). Trotz anfänglicher Distanzierung wiederholte der Vater diese Äußerungen erneut gegenüber der Sachverständigen. Bei dem Vater liegen zudem Anhaltspunkte für eine Impulskontrollstörung vor, wie die Zeugin P. im Termin vor dem Senat am 24.06.2024 völlig nachvollziehbar unter Darlegung des teilweise impulsiven, wütenden und zornigen Verhaltens des Vaters und bar jeder Belastungstendenz schilderte (Vermerk vom 24.06.2024, II, AS 669, dort. S. 19). Auch die vom Senat vernommenen Familienhelfer L. und M. haben geschildert, dass der Vater mit seiner Tochter zwar liebevoll und aufmerksam gewesen sei; gleichzeitig habe der Vater häufig gestresst und überfordert gewirkt und sei dabei auch laut geworden (Zeuge L.). Es sei leicht reizbar gewesen und habe eine aufbrausende Art gehabt, die sich aber nicht gegen das Kind gerichtet habe (Zeugin M.) (vgl. Vermerk vom 24.06.2024, II, AS 669). Hiervon ausgehend ist es für den Senat völlig nachvollziehbar, dass die Mutter - von ihrem eigenen Erfahrungshintergrund ausgehend - weiterhin große Ängste vor dem Vater und Sorgen im Hinblick auf die Durchführung von Umgängen hat, zumal der Vater weiterhin - und dies mittlerweile offen kommunizierend - Drogen in Form von jedenfalls Cannabis konsumiert und sich hierzu aufgrund der mittlerweile erfolgten Cannabis-Legalisierung auch für befugt hält, wie er selbst gegenüber dem Senat in den Terminen am 24.06.2024 und am 31.03.2025 ausführte. (2) Der Senat ist nach Würdigung der Gesamtumstände mit der Sachverständigen, deren Einschätzung sich zuletzt auch die Verfahrensbeiständin wie das Jugendamt angeschlossen haben, davon überzeugt, dass ein unbegleiteter wie begleiteter Umgang die Unversehrtheit der Mutter nachhaltig in Gefahr bringen würde, da jegliche direkte Konfrontation mit der Person des Vaters, und sei es auch in Erwartung anstehender Umgangskontakte zwischen diesem und seinem Kind, zu einer psychischen Dekompensation der Mutter führen würde. Die Mutter hat die Jahre der von ihr erlebten physischen und psychischen Gewalt ausführlich geschildert. Die vielfach erfolgten Übergriffe und Demütigungen sind in ihrem Leben weiterhin gegenwärtig und beeinträchtigen weiterhin ihr Alltags- und Sozialleben. Gegenüber der Sachverständigen schilderte die Mutter anhaltende Kopfschmerzen nach dem Senatstermin am 24.06.2024 und insbesondere nach Durchsicht der Angaben des von ihr getrennt angehörten Vaters. Sie leide weiterhin unter Alpträumen und Schlafstörungen sowie chronischer Verstopfung, hinzu kämen Ängste und Flashbacks. Der Alltag mit F. strenge sie zunehmend an. Dabei sind die Ängste nachvollziehbar eng mit dem Drogenkonsum seitens des Vaters verbunden, da es gerade unter Suchtdruck zu gewalttätigen Eskalationen gekommen ist. Entsprechend sieht die Sachverständige bei der Mutter eine erhebliche psychische Belastung, die sich bedeutsam auf ihr alltägliches Funktionsniveau auswirke und somit auch auf die Lebensrealität des in ihrem Haushalt lebenden Kindes. Dabei gebe es, so die Sachverständige ergänzend im Termin am 31.03.2025, keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Mutter ihre Belastungen zum Nachteil des Vaters instrumentalisiere; umgekehrt hielt die Sachverständige die Belastungsreaktion der Mutter im Hinblick auf deren Schilderungen der Beziehungsgewalt für nachvollziehbar. Die seelische Unversehrtheit der Mutter ist somit bereits erheblich beeinträchtigt, was maßgeblich auf das Erleben von Gewalt unter Drogeneinfluss in der zum Vater geführten Paarbeziehung zurückzuführen ist. Vor einer weiteren schweren und andauernden Beeinträchtigung ihrer Unversehrtheit ist die Mutter zum Wohl ihres Kindes zu schützen. Schon der Sachverständige G. gab insoweit zu bedenken, dass die Umsetzung eines unbegleiteten Umgangs im Hinblick auf die Ängste und Sorgen der Mutter nicht realistisch erscheine, wobei die Mutter als zentrale und liebevoll-engagierte Hauptbindungsperson von F. zu bewerten sei. Dieses Hauptbindungsverhältnis gelte es zum Wohl des Kindes auch bei der Frage der Gestaltung etwaiger Umgänge zwischen Vater und Kind zu schützen (GA G., S. 57). Dem schloss sich die Sachverständige P. nunmehr unter dem nachvollziehbaren Verweis darauf an, dass es im Fall einer sehr wahrscheinlichen Dekompensation mit erhöhter Wahrscheinlichkeit einer stationären Behandlung der Mutter bedürfen würde. Dieser wiederum würde für F. einen erheblichen Bindungs- und Betreuungsabbruch in der Kontinuität bedeuten, sodass mit hoher Prognosesicherheit ein erhebliches Risiko für ihre weitere Entwicklung bestehe, dies insbesondere in seelischer und geistiger Hinsicht. Der Wegfall der Mutter als Hauptbezugsperson würde von dem Kind beträchtliche Anpassungs- und Bewältigungsleistungen abverlangen, die mutmaßlich die Ressourcen des Kindes übersteigen würden. Es sei wahrscheinlich, dass sich hierdurch früher aufgetretene Verhaltensauffälligkeiten (aggressives Verhalten gegenüber Gleichaltrigen, maladaptive Emotionsregulationsstrategien) wieder verstärken würden. Der Wegfall der Mutter als primärer Bindungsperson könne auch nicht durch die Anwesenheit dritter Personen, konkret dem Lebensgefährten oder der Eltern der Mutter, aufgefangen werden. Bei Kindern in F.s Alters sei es wichtig, die primäre Bindungsperson zur Verfügung zu haben, um eine Selbstregulation zu ermöglichen. Hinzu komme, dass die Mutter sich derzeit nicht zu einem Zulassen des Umgangs in der Lage sehe. Sie lehne eine Herausgabe des Kindes klar ab. Eine Herausgabe unter Zwang gegen die erkennbare Haltung der Mutter würde F. erheblich verunsichern und zudem die Wahrscheinlichkeit für einen Loyalitätskonflikt, in dem sich F. derzeit noch nicht befinde, bedeutsam steigern. In Folge wäre wiederum mit einer ablehnenden Haltung F.s gegenüber ihrem Vater zu rechnen bis hin zur Umgangsverweigerung, wobei sich dann eine positive Beziehung zum Vater kaum noch bewirken lassen würde. In einem solchen Szenario mit Herausnahme unter Zwang sei daher ebenfalls mit hoher Prognosesicherheit von Schäden des kindlichen seelischen Wohls auszugehen. Dem schließt sich der Senat nach eigener Prüfung vollumfänglich an. Angesichts der von der Sachverständigen herausgestellten Folgen eines derzeit unter Zwang durchgeführten Umgangs für Mutter und Tochter hat das grundrechtliche geschützte Recht des Vaters auf Umgang mit seiner Tochter (Art. 6 Abs. 2 GG) hinter dem Recht der Mutter auf körperliche Unversehrtheit nach Art. 2 Abs. 1, Abs. 2 GG auch unter Beachtung von Art. 31 Abs. 2 Istanbul-Konvention zurückzustehen (OLG Köln, Beschluss vom 10.01.2025 - II-14 UF 4/25 -, juris, Rn. 14). b) Suchtmittelerkrankung des Vaters Nach Vorstehendem zu a) kommt es auf die weitergehende Frage, ob sich auch aus in der Person des Vaters liegenden Gründen Gefährdungsaspekte ergeben können, die einem Umgang entgegenstehen könnten, nicht streitentscheidend an. Gleichwohl sieht auch der Senat nach der weiteren Entwicklung und insbesondere dem persönlichen Eindruck von dem Vater in den beiden Senatsterminen auch in der Person des Vaters selbst erhebliche Gefährdungsmomente, die jedenfalls einem unbegleiteten Umgang ebenfalls entgegenstehen. Der Senat ist im Rahmen der Ermittlungen zu der Überzeugung gekommen, dass der Vater seit jedenfalls Frühjahr 2023 durchgehend - mit Unterbrechung durch die im Oktober 2023 begonnene Therapie - wieder Drogen in Form von Cannabis und teilweise auch Amphetaminen konsumiert. Dass der Vater bereits im Mai 2023 Drogen konsumiert haben muss, ergibt sich ohne weiteres aus der Beiakte der Stadt Heidelberg (96.0004755.3), wonach dem Vater vorgeworfen wurde, am 17.05.2023 unter Einfluss von Betäubungsmitteln (2,5ng/ml Tetrahydrocannabinol) ein Kraftfahrzeug geführt zu haben. Bei der Blutprobe wurden auch Spuren von Amphetaminen festgestellt (vorgenannte Beiakte, dort S. 25). Dass der Vater bereits vor seinem erstinstanzlich zugestandenen Rückfall im Oktober 2023 regelmäßig Cannabis konsumiert hat, hat er bereits im Termin vor dem Amtsgericht am 19.12.2023 zugestanden, wo er angab, bereits seit ein bis zwei Monaten mehreren Joints am Tag, so ein bis zwei Gramm, geraucht zu haben (I, 807). Die Therapeutin des Vaters gab in ihrer Vernehmung vor dem Senat am 24.06.2024 an, dass der Vater ihr gegenüber bereits im Frühjahr und Sommer 2023 gesagt zu haben, dass er wieder kiffe (vgl. Vermerk vom 24.06.2024, S. 18). Schließlich gab der Vater in seiner Anhörung gegenüber dem Senat am 24.06.2024 selbst zu, dass er ein paar Mal am Tag Cannabis konsumiere, seit Anfang Dezember 2023 sei es für ihn ohne THC nicht mehr aushaltbar gewesen. Auch vor dem Termin selbst habe er schon einen halben Joint geraucht. Er benötige THC zu bestimmten Uhrzeiten. Das Kiffen tue ihm gut. Dies hat er am 31.03.2025 lediglich dahingehend relativiert, dass er mittlerweile auch tageweise kein Cannabis zu sich nehme. Bereits der regelhafte, teilweise tägliche, hohe Cannabiskonsum des Vaters und die Instabilität in seiner Verfassung schränken seine Umgangsfähigkeit nach den überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen eine Gefährdung von F. antizipierend ein (GA P., S. 111). Der Konsum von THC wirke sich, so die Sachverständige, umfassend auf die Fähigkeit aus, ein Kind zu betreuen, insbesondere auf die Fähigkeit, Strukturen zu schaffen und umzusetzen, Gefahren zu erkennen und das Kind vor solchen zu schützen und auch die emotionalen Signale und Bedürfnisse des Kindes zu erkennen und unmittelbar auf diese zu reagieren. Es sei somit bei einem Fortbestehen der derzeitigen Situation des regelmäßigen Konsums mit mindestens moderater Wahrscheinlichkeit mit einer Gefährdung des körperlichen Wohls F.s ob auftretender Gefahrensituationen und der inadäquaten Einschätzung und Reaktion des Vaters auf diese zu rechnen ebenso wie mit einer Gefährdung des seelischen Wohls aufgrund mangelnder väterlicher Feinfühligkeit und Bedürfnisbefriedigung. Der Vater gebe zwar selbst an, dass er kaum Auswirkungen durch THC auf sein Erleben und Verhalten verspüre. Vor dem Hintergrund der erhobenen Daten und dem eigenen Eindruck der Sachverständigen in allen Terminen sowie dem wissenschaftlichen Erkenntnisstand werde jedoch die Wahrscheinlichkeit als hoch angesehen, dass sich bei fortbestehender Abhängigkeit und fehlendem kritischen Bewusstsein hierfür, entweder im nüchternen Zustand oder bei akuter Intoxikation, erhöhte Unruhe, Belastung und Impulsivität des Vaters zeigten, die ebenfalls eine Gefährdung des seelischen Wohls des Kindes darstellten. Gewissermaßen verschärfend wirke dabei die mangelnde Krankheitseinsicht des Vaters, die Tendenz zur Bagatellisierung und die Verantwortungsverschiebung auf andere, da er aller Voraussicht nach nicht unmittelbar und umfassend Unterstützung suchen würde und unbegleitete Kontakte entsprechend trotzdem weiter durchführen würde. Auch zuletzt habe sich der Vater nicht in der Lage gesehen, verlässliche Umgangskontakte in Form von Videokontakten wahrzunehmen. Die Verlässlichkeit sei dabei aber ebenfalls ein besonders wichtiger Aspekt, um weitere Enttäuschungen des Kindes zu vermeiden. Auch dieser Einschätzung schließt sich der Senat auch aufgrund des persönlichen Eindrucks des Vaters in beiden Terminen an. Der Vater erschien zu dem Termin am 24.06.2024 Stunden zu spät (13:49 Uhr), nach eigenen Angaben, weil er am Abend zuvor Diazepam eingenommen habe. Ihm sei es nicht gut gegangen. Der Vater wirkte dabei während der gesamten Anhörung angespannt und derart fahrig, dass er gefragt wurde, ob er auch vor der Sitzung bereits Drogen konsumiert habe, was er bejahte. Dabei vermittelte der Vater auch dem Senat gegenüber keinerlei Problemeinsicht, sondern führte aus, dass ihm nicht das THC, sondern seine Ex-Frau geschadet habe. Auch die stattgehabte Gewalt wurde verharmlost und letztlich die Mutter auch hierfür verantwortlich dargestellt. Zum Konsum von Cannabis sah sich der Vater zudem durch die aktuelle Gesetzgebung zur Legalisierung von Cannabis berechtigt, wie er auch im Termin am 31.03.2025 bekräftigte. Dabei gab der Vater - auch in diesem Termin sichtlich angespannt wirkend - zwar an, nunmehr wieder eine Entzugstherapie machen zu wollen. Der Erfolg einer solchen Therapie erscheint aber - angesichts bereits zahlreicher, zuvor ohne nachhaltigen Erfolg absolvierter Therapien - völlig ungewiss, so dass insoweit zunächst die weitere Entwicklung abzuwarten bleibt. Ein ähnliches Verhalten wie in den beiden Senatsterminen und dabei insbesondere am 24.06.2024 zeigte der Vater auch durchgehend bei der Sachverständigen. Am 23.08.2024 saß der Vater der Sachverständigen gegenüber, wobei er mehrfach sein Gesicht in den Händen vergrub. Am rechten Unterarm wies er ein starkes Muskelzucken sowie ein Zittern der Hände im lockeren Zustand auf. Der Vater sprach schnell, laut und habe aufgebracht gewirkt. Wiederholt habe er mitten im Satz unterbrochen und habe dann für wenige Sekunden ausdruckslos geradeaus gestarrt. Insgesamt habe der Vater motorisch unruhig gewirkt. Dabei gab er an, kurz vor dem Termin gekifft zu haben und sich nicht besonders angespannt oder belastet zu fühlen. Auch am 20.11.2024 habe der Vater, so die Sachverständige, aufgebracht, hektisch und angespannt gewirkt. Er habe sehr schnell gesprochen, habe sich in seinen Schilderungen verloren und mit zitternden Händen hektisch an dem Deckel eines Einwegbechers herumgespielt. Oft habe der Vater die Augen geschlossen gehabt. Bei seinen Schilderungen sei der Vater oft abgeschweift, habe sich dabei in Vorwürfen, Anschuldigungen und Beleidigungen der Mutter und deren Familie verloren. Insgesamt erscheine, so die Sachverständige, eine treffsichere Einschätzung der psychischen Konstitution des Vaters kaum möglich, seine Verfassung inklusive Drogenkonsum, Anfälligkeit für psychotische Episoden, vorgebrachter suizidaler Gedanken und mangelnder Verantwortungsübernahme ließen den Vater in Summe jedoch hoch unsicher und instabil erscheinen. Auch diese Einschätzung verbunden mit der eingeschränkten Umgangsfähigkeit steht einem unbegleiteten Umgang entgegen. 3. Mildere Mittel als den ausgesprochenen Umgangsausschluss sieht mit der Sachverständigen und den übrigen Fachbeteiligten der Senat auch unter Berücksichtigung des Willens von F. nicht. Auch begleiteten Umgangskontakten steht, wie bereits dargelegt, die psychische Belastung auf Seiten der Mutter entgegen, die sich unmittelbar auf das Kind auswirkt. Soweit F. selbst bis zuletzt einen Kontaktwunsch mit ihrem Vater verbalisierte, stufte die Sachverständige das aus begleiteten wie unbegleiteten Umgangskontakten resultierende Gefährdungspotential als höher ein als etwaige Folgen, die aus der Übergehung des kindlichen Willens folgen könnten. Dem schließt sich der Senat insbesondere mit Blick auf das Alter von F. ebenfalls uneingeschränkt an, da F. altersgemäß die Folgen des Umgangs für ihr Wohl nicht einzuschätzen in der Lage ist (GA P., S. 116). Soweit die Defizite in der Umgangsfähigkeit des Vaters selbst durch eine Begleitung durch Fachkräfte aufgefangen werden könnten, sieht der Senat mit der Sachverständigen und den übrigen Fachbeteiligten in diesem Zusammenhang zudem die Gefahr, dass der Vater möglicherweise nicht die erforderliche Fähigkeit zur Ausübung verlässlicher begleiteter Kontakte aufweist. Unabhängig davon ist es gemeinhin Ziel begleiteter Kontakte, diese in unbegleitete Kontakte münden zu lassen (Schreiben des Jugendamts vom 25.02.2025, II, AS 848), was in der Person des Vaters voraussetzte, dass sich dieser intensiv mit seinem Drogenkonsum und den sich hieraus ergebenden Einschränkungen in seiner Umgangsfähigkeit auseinandersetzte. Hinzu kommt, dass ausweislich der Ausführungen des Jugendamts im Termin am 31.03.2025 während eines laufenden Konsums ohnehin kein mitwirkungsbereiter Dritter für die Begleitung von Umgangskontakten zur Verfügung steht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29.07.2015 - 1 BvR 1468/15 -, juris, Rn. 5). Auch aus diesem Grund bleibt gegenwärtig nur der Ausschluss des väterlichen Umgangsrechts, da unbegleiteter Umgang das Wohl von F. aus obigen Gründen gefährden würde (OLG Frankfurt, Beschluss vom 24.03.2015 - 5 UF 270/14 -, JAmt 2015, S. 222). Entsprechendes gilt für die Anordnung weiterer begleiteter Videokontakte. Auch diese scheiden schon deshalb aus, weil kein Träger zur Durchführung entsprechender Kontakte zur Verfügung steht (Schreiben des Jugendamts vom 26.02.2025, II, AS 850). Denn sämtliche Träger haben nach Auskunft des Jugendamts derartige Umgangskontakte als nicht kindeswohldienlich eingeschätzt. Das Medium ist zudem auch nach Einschätzung des Senats nicht altersgemäß, was sich zuletzt darin gezeigt hat, dass F. derartige Umgangskontakte zuletzt selbst und vehement ablehnte. 4. Bei der Dauer des befristet ausgesprochenen Umgangsausschlusses (vgl. hierzu Altrogge, in: BeckOGK, Stand: 15.11.2021, § 1684 Rn. 460) hat der Senat die Ausführungen der Sachverständigen berücksichtigt, wonach ein Zeitraum von etwa 1 1/2 Jahren - bis nach Ablauf der Herbstferien nach Einschulung des Kindes - mindestens erforderlich ist, um eine Stabilisierung der Mutter zu erreichen und um dem Vater die Möglichkeit zu geben, seine Abhängigkeitserkrankung therapieren zu lassen. 5. Die Androhung von Ordnungsmitteln folgt aus § 89 Abs. 2 FamFG. Diese Hinweispflicht erfasst auch negative Umgangsregelungen wie einen Umgangsausschluss; denn der Begriff „Zuwiderhandlung“ umfasst auch diese Alternative, zumal ansonsten ein Umgangsausschluss, der gerade dem Schutz des Kindes vor einer Gefährdung dienen soll, nicht vollstreckt werden könnte (vgl. OLG Saarbrücken, Beschluss vom 22.11.2018 - 6 UF 120/18 -, BeckRS 2018, 31734 und vom 04.12.2024 - 6 UF 64/24 -, juris, Rn. 53). III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 81 FamFG. Die hälftige Kostentragung der Eltern erscheint angesichts der vom Senat durchgeführten weiteren Ermittlungen billig, wobei es auch in zweiter Instanz keinen Grund gibt, von dem Grundsatz der Nichterstattung außergerichtlicher Kosten abzuweichen. Die Wertfestsetzung folgt aus §§ 40 Abs. 1, 45 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 FamGKG. Aufgrund des besonderen Umfangs der Sache mit mehrfachen, in Bezug auf Mutter und Vater zudem getrennten, Anhörungen und der Wiederholung der erstinstanzlichen Beweisaufnahme hält der Senat eine Heraufsetzung des Verfahrenswerts auf € 8.000,00 für angemessen. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht veranlasst, § 70 Abs. 2 FamFG.