Beschluss
5 WF 4/25
OLG Karlsruhe Senat für Familiensachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGKARL:2025:0530.5WF4.25.00
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Leitsätze
Nach der seit dem 01.05.2025 geltenden Regelung des § 1617e Abs. 2 Satz 2 BGB bedarf es für die Ersetzung der Einwilligung eines Elternteils in die Einbenennung eines Kindes lediglich einer Abwägung der widerstreitenden Interessen. Für die Ersetzung genügt nunmehr ein einfaches Überwiegen der Interessen, die für eine Einbenennung streiten.(Rn.21)
(Rn.22)
(Rn.24)
Tenor
1. Die Beschwerde des Vaters gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Konstanz vom 15.11.2024 wird zurückgewiesen.
2. Von der Erhebung der Gerichtskosten im Beschwerdeverfahren wird abgesehen. Außergerichtliche Kosten werden im Beschwerdeverfahren nicht erstattet.
3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Nach der seit dem 01.05.2025 geltenden Regelung des § 1617e Abs. 2 Satz 2 BGB bedarf es für die Ersetzung der Einwilligung eines Elternteils in die Einbenennung eines Kindes lediglich einer Abwägung der widerstreitenden Interessen. Für die Ersetzung genügt nunmehr ein einfaches Überwiegen der Interessen, die für eine Einbenennung streiten.(Rn.21) (Rn.22) (Rn.24) 1. Die Beschwerde des Vaters gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Konstanz vom 15.11.2024 wird zurückgewiesen. 2. Von der Erhebung der Gerichtskosten im Beschwerdeverfahren wird abgesehen. Außergerichtliche Kosten werden im Beschwerdeverfahren nicht erstattet. 3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt. I. Gegenstand des Verfahrens ist die Ersetzung der Einwilligung des Vaters in die Einbenennung des Kindes X. Frau T und Herr H sind die Eltern der 2014 geborenen X. X führte zunächst den Namen T, den Geburtsnamen ihrer Mutter. Am 21.10.2017 heirateten die Eltern. Sowohl X als auch die Mutter nahmen den Namen H des Vaters an. Die Ehe der Eltern wurde am 21.05.2021 rechtskräftig geschieden. Die Mutter hat am 05.11.2021 Herrn K geheiratet und trägt seither den Namen K. Auch das am 11.03.2022 geborene Kind Y, die Halbschwester von X, führt diesen Namen. X lebt seit der Trennung der Eltern bei der Mutter. Der Vater übte zunächst unbegleiteten Umgang mit X aus. Im Dezember 2020 kam es zu einem Polizeieinsatz, da der Vater sich weigerte, X nach einem Umgang der Mutter zu übergeben. Seither bestehen mit Ausnahme eines begleiteten Umgangs im Mai 2021 keine Kontakte mehr zwischen Vater und Tochter. Mit Beschluss vom 24.03.2023 wurde der Mutter die alleinige elterliche Sorge für das Kind X übertragen und der Umgang des Vaters mit dem Kind bis zum 24.03.2025 ausgeschlossen. Mit Schreiben vom 17.09.2024 beantragte die Mutter, die Einwilligung des Vaters zur Einbenennung X auf ihren nunmehrigen Ehenamen K zu ersetzen. Die Mutter trug vor, X habe zu ihrem Vater keine Beziehung mehr, lediglich negative Erinnerungen. X habe es sehr getroffen, dass der Vater trotz Versprechen nicht zu den begleiteten Umgängen erschienen sei. Dafür habe X sich die Schuld gegeben. Um das Erlebte aufzuarbeiten, sei X zweimal in psychologischer Behandlung gewesen. Den neuen Ehemann der Mutter nenne X Papa. X wolle sich mit dem Namen K der neuen Familie abschließend zugehörig fühlen. Der alte Name belaste sie. Der Vater bat am 16.10.2024 darum, bis auf Weiteres von den "Machenschaften des Gerichts" verschont zu bleiben. Er sei voraussichtlich bis Anfang 2025 erkrankt. Das Familiengericht hörte am 15.11.2024 das Kind und die Mutter persönlich an. Während der Anhörung war X emotional sehr belastet und weinte. Ohne persönliche Anhörung des Vaters (vgl. hierzu aber: § 160 Abs. 1 Satz 1 FamFG) und ohne Beteiligung des Jugendamtes (vgl. hierzu aber: § 162 Abs. 1, Abs. 3 FamFG) ersetzte das Amtsgericht - Familiengericht - Konstanz mit Beschluss vom 15.11.2025 die Einwilligung des Vaters zur Einbenennung des Kindes X auf den nunmehrigen Ehenamen der Mutter. Zur Begründung führte es aus, die Interessen des Vaters müssten vorliegend gegenüber den Interessen des Kindes zurücktreten. Gegen diese dem Vater am 30.11.2024 zugestellte Entscheidung wendet sich der Vater mit seiner am 23.12.2024 beim Amtsgericht Konstanz eingegangenen Beschwerde. Er weist darauf hin, schwer erkrankt gewesen zu sein, und führt aus, dass ihm aus rechtlich fragwürdigen Gründen der Umgang mit der Tochter verwehrt werde. Die Mutter tritt der Beschwerde entgegen und berichtet, dass X erneut therapeutisch angebunden sei. Das im Beschwerdeverfahren erstmals beteiligte Jugendamt hat am 06.03.2025 schriftlich Stellung genommen. Es befürwortet die Einbenennung. X leide bis heute unter den Auswirkungen der letzten familiengerichtlichen Verfahren und wünsche sich, endlich in ihrer jetzigen Familie ankommen zu dürfen. Dies würde zu einer emotionalen Beruhigung des Kindes führen. X fühle sich in ihrer neuen Familie sehr wohl. Sie habe die kleine Schwester Y sehr lieb und werde von ihrem Stiefvater liebevoll wie eine eigene Tochter angenommen. Der Vater wurde am 07.04.2025 persönlich angehört und er hat ergänzend schriftlich Stellung genommen. Mit der Einbenennung sei er nicht einverstanden, da es die zweite Namensänderung für das Kind wäre. Er wünsche Umgang mit dem Kind. Das Erstgespräch mit der Tochter solle im ZfP Weissenau stattfinden. Da die Mutter behaupte, er habe ein psychisches Problem, wolle er diesen Vorwurf im ZfP Weissenau zum Wohle seiner Tochter ausräumen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen. II. 1. Die Beschwerde des Vaters ist gemäß §§ 11 Abs. 1 RPflG, 58 ff. FamFG zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt. 2. Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. a) Gemäß der seit dem 01.05.2025 geltenden Regelung des § 1617e Abs. 2 Satz 2 BGB kann das Familiengericht die Einwilligung des anderen Elternteils ersetzen, wenn die Einbenennung dem Wohl des Kindes dient. aa) Während die am 30.04.2025 außer Kraft getretene Regelung des § 1618 Satz 4 BGB für die Ersetzung der Einwilligung voraussetzte, dass die Einbenennung zum Wohl des Kindes erforderlich ist, genügt nunmehr, dass die Einbenennung dem Wohl des Kindes dient. Damit werden die Voraussetzungen, unter denen die Einwilligung ersetzt werden kann, erheblich erleichtert. Aufgrund des gesellschaftlichen Wandels und der damit verbundenen Anerkennung vielfältiger Familienformen erachtete der Gesetzgeber diesen strengen Maßstab, der vorrangig dem Schutz der Namenskontinuität und dem Erhalt der Namensgleichheit mit dem nicht betreuenden Elternteil diente, für nicht mehr angemessen, zumal die darin enthaltene generalisierende Wertung die konkreten Bindungsverhältnisse des Kindes zum anderen Elternteil und der Stieffamilie unberücksichtigt lasse (vgl. BT-Drs 20/9041, 55). bb) Die Neuregelung findet im vorliegenden Verfahren Anwendung. Einschlägige Sonderregelungen für vor dem 01.05.2025 eingeleitete Verfahren sind in der Überleitungsvorschrift (Art. 229 § 67 EGBGB) nicht enthalten. cc) Dem Wohl des Kindes dient die Einbenennung, wenn das Interesse des Kindes an der Namensänderung das Interesse an der Beibehaltung überwiegt. Damit ist auch weiterhin eine Abwägung der widerstreitenden Interessen geboten, jedoch genügt jetzt ein einfaches Überwiegen der Interessen, die für eine Einbenennung streiten. Hierfür sind die bisherigen Abwägungskriterien weiterhin von Belang. Zu berücksichtigen sind daher das Verhältnis des Kindes zum anderen Elternteil, die Bindungen an den Stiefelternteil, die Belastungen durch die Namensverschiedenheit und altersabhängig der Kindeswille (vgl. Erman/Döll, BGB, 17. Auflage 2023 (Stand 4/2025), § 1617e Rn. 11). b) Nach diesen Maßstäben ist die Zustimmung des Vaters zur Einbenennung in Form der Erteilung des Ehenamens zu ersetzen. aa) X wünscht sich die Einbenennung. (1) Der vom Kind geäußerte Wille hat bei kleineren Kindern vornehmlich Erkenntniswert hinsichtlich seiner persönlichen Bindungen, ist mit zunehmendem Alter jedoch auch als Ausdruck der Entwicklung des Kindes zu einer eigenständigen Persönlichkeit bedeutsam (vgl. BGH FamRZ 2020, 252, juris Rn. 19). Je älter und reifer das Kind ist, desto größeres Gewicht ist seinem Willen beizumessen. Ein Kindeswille ist beachtlich, wenn er intensiv, stabil, ernsthaft, zielorientiert und autonom geäußert wird (vgl. OLG Koblenz FamRZ 2014, 2010, juris Rn. 20; Johannsen/Henrich/Althammer/Lack, Familienrecht, 7. Auflage 2020, § 1671 Rn. 80 m.w.N.). (2) X hat in der richterlichen Anhörung klar geäußert, dass sie gerne den Namen K tragen würde. Sie verfügt mit ihrem Alter von fast 11 Jahren über die Kompetenzen, die für eine Willensbildung erforderlich sind. X konnte ihr Anliegen damit begründen, dass sie endlich loslassen wolle. Sie habe sich immer die Schuld an dem Streit mit dem Vater gegeben. Sie habe gedacht, sie sei schuld daran, dass er sich nicht mehr bei ihr gemeldet habe. Gegenüber dem Jugendamt äußerte X weiterhin, sie wolle nicht den Namen von jemandem tragen, der sich nicht für sie interessiere. Eine Nichtbeachtung der von X nachdrücklich gewünschten Einbenennung würde X in ihrem Selbstwertgefühl negativ beeinflussen. bb) Für eine Einbenennung spricht auch die fehlende Beziehung des Kindes zum Vater. Umgangskontakte finden seit 4 Jahren nicht statt. Soweit der Vater im Anhörungstermin den Wunsch äußerte, dass Umgänge wieder angebahnt werden, wurde er an das Jugendamt verwiesen sowie auf die Möglichkeit hingewiesen, beim Familiengericht einen Umgangsantrag zu stellen. Für die Frage, ob und wie ein Umgang zwischen Vater und Tochter wieder angebahnt werden kann, ist die Namensgleichheit unerheblich. cc) Zu ihrem Stiefvater hat X hingegen gute Bindungen, was vom Jugendamt bestätigt wird. Auch dies spricht für eine Einbenennung. dd) Bei der Abwägung sind die derzeitigen Belastungen X aufgrund ihres Namens zu berücksichtigen. (1) X verbindet mit dem Namen H negative Erinnerungen. Das Jugendamt weist darauf hin, dass X noch immer mit starken emotionalen Belastungen zu kämpfen hat, wenn es um ihren Vater geht. Sie ist enttäuscht, wütend, traurig und kann die mögliche Erkrankung ihres Vaters in ihrem Alter kaum inhaltlich begreifen. Diese Belastungen wurden durch die in der richterlichen Anhörung gezeigten Emotionen sehr deutlich. Aktuell ist X erneut in therapeutischer Behandlung. (2) Eine weitere Belastung X beruht auf der Namensverschiedenheit zu ihrer Mutter und ihrer Halbschwester. Gegenüber dem Jugendamt brach X in Tränen aus. Sie habe Angst, dass sie - wenn sie weiterhin H heiße - nicht zur Familie K gehöre und ihre Schwester sie nicht annehme. (3) Die Einbenennung würde X Sicherheit geben und sie würde sich mehr zu der neuen Familie zugehörig fühlen. Eventuellen Hindernissen oder Nachfragen durch die Namensverschiedenheit würde X durch die Einbenennung entgehen. ee) Der Aspekt der Namenskontinuität spricht vorliegend gegen eine Einbenennung. Zwar hat X den Namen H erst im Alter von 3 Jahren durch die Eheschließung ihrer Eltern erhalten, führt ihn dennoch seit bereits 7 Jahren, somit einem Großteil ihres bisherigen Lebens. Zu beachten ist weiterhin, dass grundsätzlich wiederholte Umbenennungen nicht dem Kindeswohl dienen. Im Falle einer Einbenennung würde X bereits ihren dritten Nachnamen erhalten. Der Namenskontinuität kommt aufgrund der gewandelten Verhältnisse aber nicht mehr die Bedeutung zu, die ihr früher zukam, zumal der Gesetzgeber nunmehr in § 1617e Abs. 4 BGB auch die Möglichkeit einer Rückbenennung eröffnet hat und damit häufigere Namensänderungen ausdrücklich zulässt. ff) Besondere schützenswerte Interessen des Vaters, die über das allgemeine Interesse eines Elternteils an dem Fortbestand der Namensgleichheit mit dem Kind hinausgehen, hat weder der Vater vorgetragen noch sind solche sonst ersichtlich. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die "Namensfrage" für den Vater eine besondere emotionale Bedeutung hat, sind nicht erkennbar. Die Ausführungen des Vaters beziehen sich überwiegend auf vergangene Gerichtsverfahren, die für die hier zu entscheidende Frage der Einbenennung keine Bedeutung haben. gg) In der Gesamtabwägung überwiegt das Interesse des Kindes X an der Namensänderung deutlich das Interesse des Vaters an der Beibehaltung. hh) Eine additive Einbenennung (§ 1617e Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BGB) kommt vorliegend als mildere Möglichkeit nicht in Betracht. Diese wird von X nicht gewünscht. Da der Name H im Falle einer additiven Einbenennung weiterhin Bestandteil des Nachnamens bliebe, könnten dadurch auch die dargelegten mit dem Namen H verbundenen Belastungen nicht beseitigt werden. III. 1. Von einer erneuten persönlichen Anhörung des Kindes und der Mutter wird gemäß § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG abgesehen. 2. Die Bestellung eines Verfahrensbeistands ist zur Wahrnehmung der Interessen des Kindes vorliegend nicht erforderlich (§ 158 Abs. 1 FamFG). 3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 81, 84 FamFG. Da erstinstanzlich weder der Vater persönlich angehört noch das Jugendamt beteiligt wurde, entspricht es vorliegend - trotz der Erfolglosigkeit der Beschwerde - billigem Ermessen, von der Erhebung der Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens abzusehen und anzuordnen, dass außergerichtliche Kosten im Beschwerdeverfahren nicht erstattet werden. 4. Die Festsetzung des Verfahrenswerts folgt aus §§ 40, 42 Absatz 3 FamGKG.