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Beschluss

5 UFH 8/25

OLG Karlsruhe Senat für Familiensachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGKARL:2025:0905.5UFH8.25.00
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Leitsätze
Über die Verlängerung einer durch Endbeschluss angeordneten befristeten Umgangspflegschaft ist in einem neuen Verfahren zu entscheiden, für das sich die örtliche Zuständigkeit nach den allgemeinen Vorschriften unter Zugrundelegung eventueller veränderter Umstände richtet. Die Regelung des § 2 Abs. 2 FamFG findet keine Anwendung.(Rn.22)
Tenor
Als zuständiges Gericht wird das Amtsgericht - Familiengericht - Hildesheim bestimmt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Über die Verlängerung einer durch Endbeschluss angeordneten befristeten Umgangspflegschaft ist in einem neuen Verfahren zu entscheiden, für das sich die örtliche Zuständigkeit nach den allgemeinen Vorschriften unter Zugrundelegung eventueller veränderter Umstände richtet. Die Regelung des § 2 Abs. 2 FamFG findet keine Anwendung.(Rn.22) Als zuständiges Gericht wird das Amtsgericht - Familiengericht - Hildesheim bestimmt. I. Gegenstand des Verfahrens ist die gerichtliche Bestimmung der Zuständigkeit. Frau Ö. (im Folgenden: Mutter) und Herr Ö. (im Folgenden: Vater) sind die Eltern der Kinder B., geboren 2015, und A., geboren 2018. Die Mutter zog mit den Kindern am 27.06.2023 von Freiburg nach Hildesheim, der Vater wohnt weiterhin in Freiburg. Mit Beschluss vom 06.12.2023 regelte das Familiengericht Freiburg (48 F 2851/22) den Umgang des Vaters. Im Beschwerdeverfahren (5 UF 13/24) schlossen die Beteiligten eine Vereinbarung zum Umgang. Mit Senatsbeschluss vom 10.06.2024 wurde die Umgangsvereinbarung gebilligt, Umgangspflegschaft bis zum 31.05.2025 angeordnet und zum Umgangspfleger Herr K. bestellt. Dieser regte im Mai 2025 beim Oberlandesgericht an, die Umgangspflegschaft bis Ende des Jahres zu verlängern. Sein Schreiben wurde mit Verfügung vom 14.05.2025 an das Amtsgericht Freiburg weitergeleitet. Das Familiengericht Freiburg wies die Beteiligten am 06.06.2025 darauf hin, dass es nicht mehr zuständig sei. Es sei deshalb beabsichtigt, das Verfahren an das für den Wohnort der Kinder zuständige Familiengericht abzugeben. Die Beteiligten erhielten Gelegenheit, hierzu binnen 2 Wochen Stellung zu nehmen. Mit Beschluss vom 16.07.2025 (48 F 1285/25) erklärte sich das Amtsgericht - Familiengericht - Freiburg für örtlich unzuständig und verwies das Verfahren von Amts wegen an das Amtsgericht Hildesheim. Das Amtsgericht - Familiengericht - Hildesheim (36 F 176/25) erklärte sich mit Beschluss vom 17.07.2025 ebenfalls für unzuständig und legte das Verfahren dem Oberlandesgericht zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vor. Wegen der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen. II. 1. Die Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung sind gegeben. a) Gemäß § 5 Abs. 1 Ziffer 4 FamFG wird das zuständige Gericht durch das nächsthöhere Gericht bestimmt, wenn verschiedene Gerichte, von denen eines für das Verfahren zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben. Ist das nächsthöhere gemeinsame Gericht der Bundesgerichtshof, wird das zuständige Gericht durch das Oberlandesgericht bestimmt, zu dessen Bezirk das mit der Sache zuerst befasste Gericht gehört (§ 5 Abs. 2 FamFG). b) Nach diesen Maßstäben ist der Senat als übergeordnetes Gericht des Amtsgerichts Freiburg, welches zuerst mit der Sache befasst war, für die Entscheidung zuständig. Es existiert kein gemeinsames nächsthöheres Oberlandesgericht, beide Gerichte haben sich für unzuständig erklärt. 2. Als zuständiges Gericht ist das Amtsgericht - Familiengericht - Hildesheim zu bestimmen, da der Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts Freiburg vom 14.05.2025 Bindungswirkung entfaltet. a) Gemäß § 3 Abs. 3 FamFG ist ein Verweisungsbeschluss grundsätzlich bindend. Diese Bindungswirkung ist im Bestimmungsverfahren zu beachten. Deshalb ist grundsätzlich das Gericht als zuständig zu bestimmen, an das die Sache durch den ersten bindenden Verweisungsbeschluss gelangt ist. Die Bindungswirkung entfällt in entsprechender Anwendung der zu § 281 ZPO ergangenen Rechtsprechung nur dann, wenn der Verweisungsbeschluss auf einer Verletzung rechtlichen Gehörs beruht, nicht durch den gesetzlichen Richter erlassen wurde oder jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt und deshalb als willkürlich betrachtet werden muss. Hierfür genügt nicht, dass der Beschluss inhaltlich unrichtig oder fehlerhaft ist. Willkür liegt nur vor, wenn der Verweisungsbeschluss bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheint und offensichtlich unhaltbar ist (vgl. BGH MDR 2015, 908, juris Rn. 9; OLG Karlsruhe FamRZ 2019, 1729, juris Rn. 9; Sternal, FamFG, 21. Auflage 2023, § 3 Rn. 54; Zöller/Feskorn, ZPO, 35. Auflage 2024, § 3 FamFG Rn. 5). b) Nach diesen Maßstäben ist der Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts Freiburg bindend. aa) Ob für das Amtsgericht Freiburg trotz des gewöhnlichen Aufenthalts der Kinder in Hildesheim eine örtliche Zuständigkeit zur Entscheidung über die Verlängerung der Umgangspflegschaft besteht, ist umstritten. (1) Teilweise wird angenommen, dass die örtliche Zuständigkeit des zunächst angerufenen Familiengerichts für ein Verfahren zur Regelung des Umgangsrechts nach § 2 Abs. 2 FamFG fortdauert, wenn nach Erlass einer Endentscheidung nur noch über die mögliche Verlängerung einer befristet angeordneten Umgangspflegschaft zu entscheiden ist (vgl. OLG Zweibrücken FamRZ 2015, 520, juris Rn. 10; Staudinger/Dürbeck, BGB, Neubearbeitung 2023, § 1684 Rn. 129; Dutta/Jacoby/Schwab, FamFG, 4. Auflage 2021, § 2 Rn. 9.2; letztere ohne nähere Begründung). (2) Nach anderer Ansicht ist die Entscheidung über die Verlängerung der Umgangspflegschaft in einem neuen Verfahren zu treffen, für das die örtliche Zuständigkeit nach den allgemeinen Vorschriften zu prüfen ist (vgl. Heilmann/Köhler, Praxiskommentar Kindschaftsrecht, 2. Auflage 2020, § 2 FamFG Rn. 4; Heilmann/Gottschalk, a.a.O., § 1684 BGB Rn. 60). bb) Das Amtsgericht Freiburg ist der letzteren Auffassung gefolgt und hat sich nach Gewährung rechtlichen Gehörs für örtlich unzuständig erklärt und das Verfahren an das Amtsgericht Hildesheim verwiesen, für das gemäß § 152 Abs. 2 FamFG eine örtliche Zuständigkeit besteht. Diese Vorgehensweise ist nicht willkürlich, der Verweisungsbeschluss folglich bindend. 3. Im Übrigen hält auch der Senat die letztere Auffassung für rechtlich zutreffend. Die Regelung des § 2 Abs. 2 FamFG findet für laufende Verfahren Anwendung. Danach hat eine Veränderung der die Zuständigkeit begründenden Umstände keinen Einfluss auf die örtliche Zuständigkeit des mit der Angelegenheit befassten Gerichts (perpetuatio fori). Vorliegend wurde jedoch das erstinstanzliche Umgangsverfahren mit Beschluss vom 06.12.2023 und das Beschwerdeverfahren mit Beschluss vom 10.06.2024 beendet. Bei beiden Entscheidungen handelt es sich um Endbeschlüsse gemäß § 38 FamFG. Die Entscheidung, ob die bis zum 31.05.2025 befristete Umgangspflegschaft zu verlängern ist, ist demnach in einem neuen Verfahren nach persönlicher Anhörung der Kinder (§ 159 Abs. 1 FamFG) und persönlicher Anhörung der Eltern (§ 169 Abs. 1 Satz 1 BGB) sowie Beteiligung des Jugendamts (§ 162 Abs. 1 BGB) zu treffen. Inhaltlich handelt es sich nicht um eine Annexentscheidung zum alten Beschluss, sondern um ein neues Umgangsverfahren. Dass ausnahmsweise das Verlängerungsverfahren im alten Verfahren fortzuführen ist, ergibt sich auch nicht aus der baden-württembergischen Aktenordnung (AktO). Im Ergebnis ist daher ein Verfahren über die Verlängerung einer Umgangspflegschaft nicht anders zu behandeln als andere Verfahren, in denen über die Verlängerung von befristeten Anordnungen zu entscheiden ist, beispielsweise die befristete Anordnung eines Umgangsausschlusses, einer Unterbringung oder die befristete Anordnung von Maßnahmen nach dem Gewaltschutzgesetz. Soweit die befristeten Anordnungen in einem Endbeschluss ergangen sind, ist über die Verlängerung in einem neuen Verfahren zu entscheiden, für das sich die örtliche Zuständigkeit nach den allgemeinen Vorschriften unter Zugrundelegung eventueller veränderter Umstände ergibt.