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Beschluss

5 UF 48/25

OLG Karlsruhe Senat für Familiensachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGKARL:2025:0910.5UF48.25.00
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Leitsätze
Bei der Ermittlung der Beschwer bei der Verpflichtung zur Auskunftserteilung ist darauf abzustellen, welchen Aufwand an Zeit und Kosten die Erteilung der Auskunft erfordert. Bei einer nicht vollstreckbar formulierten Auskunftsverpflichtung sind die mit der Abwehr einer ungerechtfertigten Zwangsvollstreckung verbundenen Kosten hinzuzurechnen.(Rn.15) (Rn.20)
Tenor
1. Die Beschwerde des Antragsgegners vom 06.03.2025 gegen den Teil-Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Lörrach vom 21.02.2025 wird als unzulässig verworfen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner. 3. Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis zu 500 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bei der Ermittlung der Beschwer bei der Verpflichtung zur Auskunftserteilung ist darauf abzustellen, welchen Aufwand an Zeit und Kosten die Erteilung der Auskunft erfordert. Bei einer nicht vollstreckbar formulierten Auskunftsverpflichtung sind die mit der Abwehr einer ungerechtfertigten Zwangsvollstreckung verbundenen Kosten hinzuzurechnen.(Rn.15) (Rn.20) 1. Die Beschwerde des Antragsgegners vom 06.03.2025 gegen den Teil-Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Lörrach vom 21.02.2025 wird als unzulässig verworfen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner. 3. Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis zu 500 € festgesetzt. I. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die Verpflichtung des Antragsgegners zur Auskunftserteilung und Belegvorlage in einem güterrechtlichen Verfahren. Die Beteiligten hatten am 05.08.1994 geheiratet und sich am 01.11.2021 getrennt. Der Scheidungsantrag wurde am 21.07.2022 zugestellt. Die Scheidung ist mittlerweile rechtskräftig. Die Antragstellerin macht im vorliegenden Verfahren mit Schriftsatz vom 19.10.2023 im Wege des Stufenantrags Zugewinnausgleich geltend. Nach entsprechender Aufforderung der Antragstellerin trug der Antragsgegner mit Schreiben vom 24.01. und 09.02.2024 zu seinen Vermögensgegenständen zu den relevanten Stichtagen vor. Die Antragstellerin macht geltend, die Angaben des Antragsgegners würden keine ausreichende Auskunft darstellen. Es fehle an einem geordneten, systematischen Verzeichnis sowie teilweise an der Angabe wertbildender Faktoren. Der Antragsgegner macht geltend, die Auskunft sei im Wesentlichen vollständig erteilt worden. Mit dem angefochtenen Teil-Beschluss vom 21.02.2025 hat das Familiengericht den Antragsgegner verpflichtet, der Antragstellerin Auskunft zu erteilen über den Bestand seines Endvermögens am 21.07.2022, seines Vermögens zum Zeitpunkt der Trennung am 01.11.2021 und seines Anfangsvermögens am 05.08.1994 durch Vorlage eines vollständigen und geordneten Bestandsverzeichnisses, und die erteilte Auskunft zu belegen. Der Teil-Beschluss wurde dem Antragsgegner am 27.02.2025 zugestellt. Gegen den Teil-Beschluss richtet sich die Beschwerde des Antragsgegners mit Anwaltsschriftsatz vom 06.03.2025, eingegangen beim Familiengericht am gleichen Tag. Mit seiner am 24.04.2025 eingegangenen Beschwerdebegründung macht der Antragsgegner - ohne ausdrücklich formulierten Antrag - geltend, die Auskunftsverpflichtung sei erfüllt. Es liege eine systematische Aufstellung vor, die lediglich durch spätere Schriftsätze ergänzt und präzisiert worden sei. Die Antragstellerin tritt der Beschwerde entgegen. Die Auskunft sei nicht vollständig, außerdem würden Belege fehlen. Der Senat hat die Beteiligten mit Beschluss vom 25.07.2025 auf die fehlende Zulässigkeit der Beschwerde hingewiesen. Stellungnahmen sind nicht eingegangen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II. Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde des Antragsgegners ist gemäß §§ 58, 61, 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG i.V.m. § 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO entsprechend als unzulässig zu verwerfen. Die Mindestbeschwer von 600 € ist nicht erreicht (§ 61 Abs. 1 FamFG) und die Beschwerde wurde auch nicht vom Familiengericht zugelassen (§ 61 Abs. 2 FamFG). Den Beschwerdewert hat der Senat gemäß §§ 113 Abs. 1 FamFG, 2, 3 ZPO nach billigem Ermessen zu bestimmen. 1. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist bei der Ermittlung der Beschwer bei der Verpflichtung zur Auskunftserteilung grundsätzlich das Interesse des Rechtsmittelführers maßgeblich, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Dabei ist im Wesentlichen darauf abzustellen, welchen Aufwand an Zeit und Kosten die Erteilung der Auskunft erfordert (vgl. BGH FamRZ 2019, 1440, juris Rn. 7; FamRZ 2018, 445, juris Rn. 6). Als Ansatzpunkt für die Bewertung des Zeitaufwandes zieht der Senat, der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes folgend, die Stundensätze für die Entschädigung von Zeugen nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) heran. 2. Vorliegend geht es ausweislich der Gründe des angefochtenen Beschlusses und der Beschwerdebegründung des Antragsgegners lediglich darum, ob die bereits erteilten Auskünfte rechtzeitig (vor Schluss der mündlichen Verhandlung) erfolgt sind und auf mehrere Schriftsätze verteilt sein durften. Der zeitliche Aufwand für die Zusammenfassung dürfte allenfalls bei zwei Stunden liegen. Unter Ansetzung des in § 20 JVEG festgesetzten Stundensatzes von 4 € (vgl. BGH FamRZ 2019, 1440, juris Rn. 8; FamRZ 2018, 445, juris Rn. 7; FamRZ 2017, 1947, juris Rn. 11) ergibt sich ein Aufwand an Arbeitszeit, der mit 8 € (2 * 4 €) zu bewerten ist. 3. Auch aus der vom Antragsgegner nicht ausdrücklich in der Beschwerdebegründung angegriffenen Verpflichtung, „die erteilte Auskunft zu belegen“, ergibt sich keine Beschwer, die insgesamt zu einer 600 € übersteigenden Beschwer führen würde. a) Kosten für die Herstellung von Kopien der vorzulegenden Belege sind nicht zu berücksichtigen. Insoweit fehlt es an der Bestimmtheit und folglich an der Vollstreckungsfähigkeit der Belegvorlageverpflichtung, da Belege, die ein Auskunftspflichtiger vorlegen soll, in dem Titel konkret bezeichnet und daher jedenfalls in den Entscheidungsgründen konkretisiert sein müssen. Die vorzulegenden Belege sind im Entscheidungsausspruch so bestimmt zu benennen, dass sie im Falle einer Zwangsvollstreckung vom Gerichtsvollzieher aus den Unterlagen des Auskunftspflichtigen ausgesondert und dem Berechtigten übergeben werden können (vgl. BGH FamRZ 2019, 1442, juris Rn. 14). Nicht ausreichend ist insoweit, wenn die Bestimmung der vorzulegenden Unterlagen erst mittels eines Bestandsverzeichnisses, welches weder im Tenor noch in den Gründen der Entscheidung aufgeführt ist, erfolgen kann (vgl. BGH FamRZ 2016, 1448, juris Rn. 17; Johannsen/Henrich/Althammer/Kohlenberg, Familienrecht, 7. Auflage 2020, § 1379 BGB Rn. 8). b) Jedoch erhöht sich vorliegend die Beschwer des Antragsgegners um die mit der Abwehr einer insoweit ungerechtfertigten Zwangsvollstreckung verbundenen Kosten (vgl. BGH FamRZ 2016, 1448, juris Rn. 16; FamRZ 2015, 2142, juris Rn. 17). Um sich gegen die Vollstreckung der Verpflichtung zur Belegvorlage zur Wehr zu setzen, müsste der Antragsgegner Erinnerung gemäß § 120 Abs. 1 FamFG in Verbindung mit § 732 ZPO gegen eine unzulässige Erteilung der Vollstreckungsklausel einlegen (vgl. Zöller/Seibel, ZPO, 34. Auflage 2022, § 732 Rn. 8). aa) Ausgangspunkt für die zu ermittelnden Kosten zur Abwehr einer unberechtigten Zwangsvollstreckung ist der Gegenstandswert für die Zwangsvollstreckung. Dieser richtet sich gemäß § 25 Abs. 1 Nr. 3 RVG nach dem Wert, den die Vorlage der Nachweise für die Antragstellerin hat. Dieser ist gemäß §§ 113 Abs. 1 FamFG, 3 ZPO zu schätzen und in der Regel mit einem Bruchteil des Leistungsanspruchs anzusetzen. Der Bruchteil ist umso höher anzusetzen, je geringer die Kenntnisse des Gläubigers von den zur Begründung des Leistungsanspruchs maßgeblichen Tatsachen sind. Der Leistungsanspruch, welcher die Schätzungsgrundlage für den anzusetzenden Wert bildet, ist seinerseits gemäß §§ 113 Abs. 1 FamFG, 3 ZPO zu schätzen. Dieser Bruchteil ist gegebenenfalls weiter zu reduzieren, weil es nicht um die Auskunft selbst, sondern lediglich um die Vorlage von die Auskunft bestätigenden Nachweisen geht (vgl. BGH vom 05.02.2019 - II ZR 98/18, juris Rn. 2; MünchKomm/Wöstmann, ZPO, 6. Auflage 2020, § 3 Rn. 40; Musielak/Voit/Heinrich, ZPO, 19. Auflage 2022, § 3 Rn. 23 „Auskunft“). Insoweit greift der Senat mangels genügender Anhaltspunkte auf den Auffangwert des § 42 Abs. 3 FamGKG von 5.000 € zurück (vgl. BGH FamRZ 2016, 1448, juris Rn. 19). bb) Die Kosten für die Abwehr der Vollstreckung betragen - soweit eine mündliche Verhandlung stattfinden würde - bei diesem Gegenstandswert 276,91 €. Im Verfahren der Zwangsvollstreckung können bis zu 0,6 Anwaltsgebühren (§ 18 Nr. 13 RVG in Verbindung mit Nr. 3309, 3310 VV RVG) zuzüglich Auslagen (Nr. 7000 ff. VV RVG) und Mehrwertsteuer anfallen. Ausgehend von einem Gegenstandswert für die Zwangsvollstreckung von 5.000 € errechnen sich die Anwaltsgebühren somit aus 0,3 Verfahrensgebühr nach Nr. 3309 VV RVG + 0,3 Terminsgebühr nach Nr. 3310 VV RVG + 20 € Portopauschale nach Nr. 7702 VV RVG + 19% Mehrwertsteuer nach Nr. 7008 VV RVG, insgesamt somit 276,91 €. Gerichtsgebühren werden im Verfahren nach § 732 ZPO nicht erhoben (vgl. Zöller/Seibel, a.a.O., § 732 Rn. 18). 3. Das Gesamtinteresse des Antragsgegners, die Auskunft nicht zu erteilen und die Belege nicht vorzulegen, unterschreitet danach - unter Berücksichtigung der mit der Abwehr einer unberechtigten Zwangsvollstreckung verbundenen Kosten die erforderliche Mindestbeschwer nach § 61 Abs. 1 FamFG deutlich. III. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG mit § 91 ZPO.