Beschluss
13 WF 745/13
OLG Koblenz 1. Senat für Familiensachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGKOBL:2013:0906.13WF745.13.0A
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Leitsätze
1. Der Grenzwert für ein als Schonvermögen zu belassendes angemessenes Familienheim beträgt regelmäßig 130 qm und ist auf einen Vierpersonenhaushalt bezogen. Bei einer geringeren Personenzahl ist eine Reduzierung um jeweils 20 qm pro Person vorzunehmen (im Anschluss an OLG Saarbrücken, 9. Dezember 2010, 9 WF 113/10, FamRZ 2011, 1159).(Rn.5)
2. Nimmt der Bedürftige ohnehin einen Kredit auf, kommt eine Bewilligung von Verfahrens- bzw. Prozesskostenhilfe nicht in Betracht, wenn nicht ersichtlich ist, dass der Kredit nicht noch um einen für die Verfahrensfinanzierung benötigten geringfügigen Betrag hätte erhöht werden können (im Anschluss an BGH, 31. Oktober 2007, XII ZB 55/07, FamRZ 2008, 250).(Rn.12)
Tenor
Die Gehörsrüge der Antragstellerin gegen den Senatsbeschluss vom 14.08.2013 wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Grenzwert für ein als Schonvermögen zu belassendes angemessenes Familienheim beträgt regelmäßig 130 qm und ist auf einen Vierpersonenhaushalt bezogen. Bei einer geringeren Personenzahl ist eine Reduzierung um jeweils 20 qm pro Person vorzunehmen (im Anschluss an OLG Saarbrücken, 9. Dezember 2010, 9 WF 113/10, FamRZ 2011, 1159).(Rn.5) 2. Nimmt der Bedürftige ohnehin einen Kredit auf, kommt eine Bewilligung von Verfahrens- bzw. Prozesskostenhilfe nicht in Betracht, wenn nicht ersichtlich ist, dass der Kredit nicht noch um einen für die Verfahrensfinanzierung benötigten geringfügigen Betrag hätte erhöht werden können (im Anschluss an BGH, 31. Oktober 2007, XII ZB 55/07, FamRZ 2008, 250).(Rn.12) Die Gehörsrüge der Antragstellerin gegen den Senatsbeschluss vom 14.08.2013 wird zurückgewiesen. Es kann dahinstehen, ob ein Gehörsverstoß auch dann vorliegt, wenn ein um Verfahrenskostenhilfe Nachsuchender die Angaben zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen nicht so tätigt, dass Missverständnisse nicht auftreten können. Denn selbst wenn angesichts der - aus den seinerzeit eingereichten Unterlagen so nicht ersichtlichen - bereits erfolgten Verbuchung des Auszahlungsbetrags der Lebensversicherung auf dem Konto der Antragstellerin dieser Betrag vom Familiengericht und vom Senat im Ergebnis unzutreffend doppelt angesetzt wurde, wäre dies letztlich nicht allein ursächlich für Versagung der begehrten Verfahrenskostenhilfe. Zwar würde die Antragstellerin dann über kein die Schonvermögensgrenze in ausreichendem Umfang übersteigendes Geldvermögen mehr verfügen. Allerdings bewohnt die Antragstellerin - wohl mit ihren beiden volljährigen Kindern - eine in ihrem Alleineigentum stehende 128qm große Eigentumswohnung. Mit Notarvertrag vom 18.12.2012 hat die Antragstellerin dabei den hälftigen Miteigentumsanteil des Antragsgegners gegen dessen (weitgehende) Haftungsfreistellung im Innenverhältnis übernommen. Diese Eigentumswohnung zählt nicht mehr zu den nach §§ 113 Abs. 1 FamFG, 115 Abs. 3 ZPO i.V.m. § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII geschützten Vermögenswerten. Denn sie ist nicht angemessen im sozialhilferechtlichen Sinne. Jedenfalls nach Ablauf des Trennungsjahres am 04.11.2012 wäre sie somit zum Zwecke der Prozessfinanzierung zu beleihen oder notfalls auch zu verwerten gewesen. Die Angemessenheit bestimmt sich unter anderem nach der Zahl der Bewohner und der Größe, dem Zuschnitt und der Ausstattung des Wohngebäudes sowie dem Wert des Wohnobjekts. Das wichtigste objektivierbare Kriterium stellt dabei die Größe dar, wobei unter der Geltung des außer Kraft getretenen Zweiten Wohnungsbaugesetzes (§ 39 Abs. 2) der Grenzwert für ein "Familienheim" zur Unterbringung eines Vierpersonenhaushalts bei 130 qm lag und nach der obergerichtlichen Rechtsprechung bei einer geringeren Personenzahl eine Reduzierung um jeweils 20 qm pro Person vorzunehmen war (vgl. OLG Karlsruhe FamRZ 2001, 236 und OLG Saarbrücken FamRZ 2011, 1159). Demgegenüber enthält zwar das nach dem Außerkrafttreten des Zweiten Wohnbaugesetzes nunmehr geltende Wohnraumförderungsgesetzes (WoFG) vom 13. September 2001 (BGBl. I 2376) keine eigenen Bestimmungen über Grenzwerte, sondern die Bundesländer werden in § 10 Abs. 1 WoFG verpflichtet hat, eigene Ausführungsbestimmungen über die Grenzen für Wohnungsgrößen zu treffen. Dennoch kann weiterhin eine Anlehnung an die zum Zweiten Wohnungsbaugesetz entwickelte Rechtsprechung erfolgen. Schon aus Gründen der Rechtssicherheit besteht kein Anlass, von diesen herausgearbeiteten Grenzwerten und dem in der Rechtsprechung eingebürgerten Wert von 20 qm abzuweichen (vgl. OLG Saarbrücken FamRZ 2011, 1159; OLG Brandenburg, Beschluss vom 22.11.2006 - 9 W 13/06 - juris; BSG, NZS 2007, 428). Hiernach wäre für die Antragstellerin und ihre beiden Söhne allenfalls eine Objektgröße von 110 qm angemessen. Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass auf der Eigentumswohnung, deren Wert die Antragstellerin mit 94.000 € angibt, ein am 16.11.2012 aufgenommenes Darlehen in eben diese Höhe lastet, welches nach Angaben der Antragstellerin für den "Kauf eines Eigenheimes“, also offensichtlich für die im Notarvertrag näher niedergelegte Umschuldung im Zuge der Miteigentumsanteilsübertragung, aufgenommen wurde. Zum einen valutierten die Hauslasten ausweislich des Notarvertrags vom 18.12.2012 damals wie folgt: - Darlehen bei der …[A]: rd. 58.000 € - abzgl. Sicherung dieser durch Lebensversicherungen im Gesamtwert von rd. 24.000 € (17.334,21 € + 17.851,62 € - 3.243,00 € - 7.875,00 €) - verbleiben: rd. 34.000 € - Darlehen…[B]: rd. 6.000 € - ergibt: rd. 40.000 € Das Darlehen …[B] war dabei noch zusätzlich mit einem Bausparvertrag in nicht angegebener Höhe abgesichert. Des Weiteren hatte die Antragstellerin noch vereinbarungsgemäß 23.000 € aus einem Darlehensvertrag bei der ...[C] Bank abzulösen, so dass sich die im Zuge der Vermögensauseinandersetzung aktuell von ihr zu bedienenden Schulden wohl auf rd. 63.000 € beliefen. Damit bestand eine freie Differenz zum Verkehrswert der Eigentumswohnung in Höhe von rund 30.000 €. Hätte die Antragstellerin die Eigentumswohnung damit nicht zu Alleineigentum übernommen, sondern verwertet, hätte sie mit dem verbleibenden Erlös die Kosten der Prozessführung begleichen können. Nach Ablauf des Trennungsjahres und nach beurkundeter Scheidungsfolgenvereinbarung war das bevorstehende Scheidungsverfahren auch erkennbar. Alternativ hätte sie die zu erwartenden Prozesskosten kreditfinanzieren können. Die Verpflichtung zur Kreditfinanzierung der Prozesskosten gilt dabei auch unabhängig von den vorgenannten Ausführungen, also selbst dann, falls die vorstehend ermittelte Differenz zum Verkehrswert nicht zutreffend sein sollte. Denn die Antragstellerin hat ohnehin am 16.11.2012 einen neuen Kredit auf die Eigentumswohnung aufgenommen. Es ist nicht ersichtlich, dass dieser insbesondere angesichts des guten Einkommens der Antragstellerin nicht noch um den hier für die Verfahrensfinanzierung benötigten geringfügigen Betrag hätte erhöht werden können (vgl. BGH FamRZ 2008, 250). Nach alledem kann die Gehörsrüge keinen Erfolg haben. Eine Kostenentscheidung ist gemäß §§ 113 Abs. 1 FamFG, 321a ZPO i.V.m. Nr. 1700 KV GKG entbehrlich.