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Beschluss

13 UF 754/13

OLG Koblenz 1. Senat für Familiensachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGKOBL:2014:0205.13UF754.13.0A
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Leitsätze
Die über einen längeren Zeitraum freiwillig erfolgte Übernahme von aus der Krankenversicherung eines minderjährigen Kindes nicht erstattungsfähiger Kosten einer in regelmäßigen Abständen wiederkehrenden homöopathischen Behandlung begründet jenseits eines ggfls. bestehenden Unterhaltsrechtsverhältnisses konkludent ein Rechtsverhältnis sui generis, welches einen rechtlichen Anspruch auf Kostenübernahme begründet. Der Verpflichtete kann dieses Rechtsverhältnis aber jederzeit entsprechend § 671 BGB kündigen mit der Folge, dass seine Zahlungspflicht für der Kündigung folgende Behandlungen entfällt.(Rn.15)
Tenor
1. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Koblenz vom 24.09.2013, Aktenzeichen 191 F 153/13, teilweise abgeändert dahin, dass der Antragsgegner verpflichtet wird, an die Antragstellerin 115,58 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.04.2013 zu zahlen. Der weitergehende Antrag wird abgewiesen. 2. Die Beschwerde im Übrigen wird zurückgewiesen. 3. Von den Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerin 5/6, der Antragsgegner 1/6. 4. Der Verfahrenswert wird auf 675,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die über einen längeren Zeitraum freiwillig erfolgte Übernahme von aus der Krankenversicherung eines minderjährigen Kindes nicht erstattungsfähiger Kosten einer in regelmäßigen Abständen wiederkehrenden homöopathischen Behandlung begründet jenseits eines ggfls. bestehenden Unterhaltsrechtsverhältnisses konkludent ein Rechtsverhältnis sui generis, welches einen rechtlichen Anspruch auf Kostenübernahme begründet. Der Verpflichtete kann dieses Rechtsverhältnis aber jederzeit entsprechend § 671 BGB kündigen mit der Folge, dass seine Zahlungspflicht für der Kündigung folgende Behandlungen entfällt.(Rn.15) 1. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Koblenz vom 24.09.2013, Aktenzeichen 191 F 153/13, teilweise abgeändert dahin, dass der Antragsgegner verpflichtet wird, an die Antragstellerin 115,58 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.04.2013 zu zahlen. Der weitergehende Antrag wird abgewiesen. 2. Die Beschwerde im Übrigen wird zurückgewiesen. 3. Von den Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerin 5/6, der Antragsgegner 1/6. 4. Der Verfahrenswert wird auf 675,00 € festgesetzt. I. Die Beteiligten waren Eheleute. Sie trennten sich im Frühjahr 2005; die Ehe wurde im August 2008 geschieden. Der gemeinsame Sohn der Beteiligten ...[A], geboren am ...1998 wurde seit Geburt in der Kinderarztpraxis des Dr. ...[B], Arzt für Kinderheilkunde und Homöopathie, behandelt. Dr. ...[B] gab im Jahre 2003 die Kassenarztzulassung zurück und ist seither privatärztlich tätig. Auch nach Trennung und Scheidung der Eheleute war ...[A] weiterhin bei Dr. ...[B] in Behandlung. Die Privatliquidationen wurden stets vom Antragsgegner beglichen. Erstmals Ende 2012 weigerte er sich, die angefallenen Rechnungen vom 9.10.2012 (33, 52 €) und vom 11.12.2012 (68,66 €) zu zahlen. Im Jahre 2012 hatte die Antragstellerin die Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge für ...[A] auf sich beantragt; der Antragsgegner stimmte dem zu, daraufhin erfolgte die Übertragung der Alleinsorge. Mit vorliegendem Antrag begehrt die Antragstellerin die Erstattung des Rechnungsbetrages von 149,10 € nebst Zinsen für die beiden genannten Rechnungen sowie der Rechnung vom 01.03.2013 über 46,92 € und weiter die Feststellung, der Antragsgegner sei auch in Zukunft verpflichtet, die Kosten der Behandlung des gemeinsamen Sohnes ...[A] in der Praxis Dr. ...[B] zu zahlen. Sie stützt dies einmal auf eine Ihrer Meinung nach im Rahmen einer notariellen Scheidungsvereinbarung getroffene Abrede. In diesem Notarvertrag hatte sich die Antragstellerin verpflichtet, den Antragsgegner von Kindesunterhalt freizustellen; dieser hatte sich verpflichtet, für die beiden Kinder der Beteiligten eine ausreichende (gesetzliche) Krankenversicherung abzuschließen und die entsprechenden Beiträge dauerhaft zu zahlen. Im Rahmen dieser Vereinbarung, so die Antragstellerin, habe der damalige Bevollmächtigte des Antragsgegners auf ihre Frage, was denn mit den (privatärztlichen) Behandlungskosten bei Dr. ...[B] sei, erklärt, diese würden weiter übernommen. Im Übrigen ergebe sich aus der Tatsache, dass der Antragsgegner die Kosten anstandslos bis Ende 2012 gezahlt habe, eine entsprechende konkludente Vereinbarung. Der Antragsgegner hat vorgetragen, es finde sich bereits kein Unterhaltsanspruch, der die Erstattung rechtfertigen könnte. Es liege kein Sonderbedarf vor, weil hier kein unregelmäßiger, außerordentlich hoher Bedarf bestehe. Der Vortrag zur angeblichen Erklärung seines Bevollmächtigten anlässlich der notariellen Vereinbarung sei schon nicht schlüssig; zudem sei er falsch. Bei der damaligen Vereinbarung sei die Antragstellerin anwaltlich vertreten gewesen, nicht aber er, der Antragsgegner. Durch eine bloße mündliche Zusicherung habe im Übrigen der Anspruch nicht entstehen können. Die Antragsgegnerin berufe sich auf ein Schuldversprechen, das der Schriftform bedürfe. Es sei zwar richtig, dass er in der Vergangenheit die Rechnungen bezahlt habe; er habe aber stets erhebliche Vorbehalte gegen die turnusmäßig wiederkehrende homöopathische Behandlung des Sohnes geäußert. Im Übrigen habe er schon nach der Ehescheidung die Rechnungen zunächst nicht mehr bezahlt und die Zahlungen erst wieder aufgenommen, als die Antragstellerin ihm mit dem Entzug des Kindesumgangs gedroht habe. Spätestens nach der Übertragung der Alleinsorge für das Kind auf die Antragstellerin, komme sein Eintreten für die Kosten nicht mehr in Betracht. Durch den angefochtenen Beschluss wies das Amtsgericht die Anträge zurück. Es bestehe kein Anspruch auf Übernahme der Behandlungskosten durch den Antragsgegner. Durch die behauptete mündliche Zusage eines Bevollmächtigten könne kein Anspruch begründet werden. Entsprechendes gelte aufgrund der Tatsache, dass der Antragsgegner noch für ca. vier Jahre nach der notariellen Vereinbarung die Kosten gezahlt habe. Hieraus lasse sich kein Willen zu einer vertraglichen Bindung dahingehend ableiten, dass er für die Zukunft und für alle Zeiten und Verhältnisse sich verpflichten wolle, die Kosten der homöopathischen Behandlung des Kindes zu übernehmen. Gegen diese Entscheidung wendet sich die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde und verfolgt ihre erstinstanzlichen Anträge weiter. Die Ausführung des Familiengerichts seien nicht überzeugend, soweit es darauf abstelle, dass mit Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge auf sie keine Einflussmöglichkeit des Antragsgegners auf die Behandlungskosten bestehe. Dabei werde verkannt, dass es um eine Behandlung gehe, die seit Geburt des Kindes unverändert durchgeführt worden sei und auch in Zukunft durchgeführt werde. Diese Behandlungskosten hätten auf einer ursprünglich gemeinsamen Entscheidung der Beteiligten beruht. Durch die jahrelang erfolgten Zahlungen sei im Gegensatz zur Auffassung des Amtsgerichts ein konkludenter Vertrag geschlossen werden. Nach der Trennung habe der Antragsgegner insgesamt siebeneinhalb Jahre alle Rechnung des Dr. ...[B] bezahlt, nach der Scheidung für einen Zeitraum von insgesamt über vier Jahren. Insoweit sei aufgrund der jahrelangen Praxis ein Vertrauensschutz auf ihrer Seite entstanden. Der Antragsgegner vertritt nach wie vor die Auffassung, eine ausdrückliche vertragliche Vereinbarung zwischen den Beteiligten sei nicht dargelegt. Selbst wenn man die Zahlungen als stillschweigendes Anerkenntnis sehen wollte, bezöge dieses Anerkenntnis sich allenfalls auf die jeweilige einzelne Rechnung, aber keinesfalls auf einen nicht absehbaren Zeitraum. Aufgrund der Tatsache dass er nicht mehr Inhaber der elterlichen Sorge sei, habe er keinerlei Einfluss mehr auf die Art und Weise der möglichen Behandlungen. Er könne nicht verpflichtet sein, auf alle Zeiten irgendwelche Maßnahmen zu finanzieren. Es handele sich auch nicht um eine konstante Langzeittherapie mit absehbaren Verlauf und einem übergeordneten Therapieziel. Zudem sei ...[A] unstreitig gesund; insofern bestehe auch kein Anspruch aus Gründen des Vertrauensschutzes. Aus der Tatsache, dass er die Rechnungen mehrere Jahre lang bezahlt habe, habe die Antragsgegnerin nicht schlussfolgern dürfen, er wolle dies für alle Zeiten tun. II. Der Antrag ist überwiegend nicht begründet. Es geht dabei nicht um die Frage, ob der Antragsgegner seinem Kind gegenüber verpflichtet ist, die Arztkosten zu zahlen. Nach dem ausdrücklichen Vortrag der Antragstellerin macht sie einen eigenen, selbstständigen Anspruch geltend, den sie ihrer Meinung nach gegenüber dem Antragsgegner hat. 1. Aus der - bestrittenen und nicht unter Beweis gestellten - Behauptung der Antragstellerin, bei Abschluss des Notarvertrages sei die Übernahme der Kosten zugesichert worden, lässt sich allenfalls auf ein Schuldversprechen im Sinne von § 780 BGB schließen. Ein solches Schuldversprechen hätte der Schriftform bedurft; vom rein Tatsächlichen hier hätte es bereits nahe gelegen, eine solche Verpflichtung mit in die notarielle Vereinbarung aufzunehmen. 2. Ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis, das formfrei möglich wäre, kommt ebenfalls nicht in Betracht, denn die Verpflichtung sollte ja durch die behauptete Zusage erst begründet werden. Ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis setzt jedoch ein bereits bestehendes Schuldverhältnis voraus und das behauptet die Antragstellerin selbst nicht. 3. Weil ausdrücklich kein Anspruch des Kindes auf Zahlung dieser Kosten bestehen soll, kommt auch kein familienrechtlicher Ausgleichsanspruch in Betracht, denn ein solcher hätte bei der vorliegenden Konstellation vorausgesetzt, dass die Antragstellerin eine eigentlich dem Antragsgegner dem Kind gegenüber obliegende Verpflichtung familienrechtlicher Art erfüllt hätte. Darauf stellt die Antragstellerin ausdrücklich nicht ab. Im Übrigen ist auch ein solcher Anspruch nicht ersichtlich. Sonderbedarf, also vom Üblichen auch der Höhe nach deutlich abweichender, nicht regelmäßig auftretender Bedarf liegt bei den regelmäßigen, relativ geringen Behandlungskosten nicht vor. Ebenso wenig kann von einem konstanten Mehrbedarf ausgegangen werden. Es ist weder vorgetragen, noch ersichtlich, dass ...[A] auf die homöopathische Behandlung aus gesundheitlichen Gründen angewiesen ist, dass seine Gesundheit nicht durch die übliche von der Krankenversicherung getragene Behandlung aufrecht erhalten werden kann. 4. Schließlich entsteht aufgrund der Tatsache, dass der Antragsgegner nach Trennung und Scheidung die entsprechenden Kosten weiter gezahlt hat, keine vertragliche Bindung dahin, dass er dies auch in aller Zukunft tun werde. Dies würde auf eine Art "reziproke Verwirkung“ hinauslaufen. Es kann, wie der Antragsgegner und auch das Amtsgericht zu Recht ausführen, hieraus nicht geschlossen werden, der Antragsgegner habe sich für alle Zeiten verpflichten wollen. 5. Richtig ist allerdings insoweit, dass die Antragstellerin nach den vorangegangenen Zahlungen über Jahre hinweg davon ausgehen konnte, die Behandlungen, die unstreitig immer im gleichen Rahmen blieben, würden auch weiter getragen. Insoweit kann ein bei ihr begründeten Vertrauen unterstellt werden, wodurch aufgrund der tatsächlichen Übung über Jahre hinweg konkludent ein Rechtsverhältnis sui generis begründet wurde, das am ehesten als auftragsähnliches Verhältnis im Sinne von §§ 662 ff BGB begriffen werden kann. Es war zwischen den Beteiligten klar, dass die Antragstellerin den gemeinsamen Sohn bei Dr. ...[B] behandeln lassen sollte und das der Antragsgegner ihr den hierfür entstehenden Aufwand ersetzen würde. Aufgrund dessen stand der Antragstellerin grundsätzlich entsprechend § 670 BGB ein Anspruch auf Erstattung der Arztkosten zu. Wie bei einem Auftrag konnte allerdings der Antragsgegner dieses Rechtsverhältnis jederzeit widerrufen (§ 671 Abs. 1 BGB), denn eine dauernde Bindung in die Zukunft hin kann, wie oben ausgeführt, nicht angenommen werden. Er hat diese Kündigung jetzt erklärt, indem er sich weigerte, die Rechnung vom 09.10.2012 und alle zukünftigen zu bezahlen. Dies ist aber erst Ende 2012 geschehen und damit nach der Behandlung, die der Rechnung vom 11.12.2012 zugrunde lag. Insoweit besteht also noch ein Anspruch in entsprechender Anwendung von § 670 BGB. Dies gilt aber nicht für die Rechnung vom 01.03.2013 und alle folgenden. 6. D.h., der Antragsgegner ist verpflichtet, die Rechnung vom 9.10. 2012 und diejenige vom 11.12.2012 noch zu zahlen, zusammen 115,58 €; er ist aber nicht verpflichtet, darüber hinaus für die Behandlung aufzukommen. Deshalb hat der Feststellungsantrag keinen Erfolg. 7. Der Zinsanspruch beruht auf §§ 286, 288 BGB. Die Kostenentscheidung folgt aus § 113 Abs.1 FamFG i.V.m. § 92 ZPO.