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Beschluss

13 WF 43/14

OLG Koblenz 1. Senat für Familiensachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGKOBL:2014:0205.13WF43.14.0A
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Leitsätze
Bei gerichtlichen Entscheidungen des Amtsgerichts nach dem JVEG ist Beschwerdegericht im Sinne des § 4 Abs. 4 Satz 2 JVEG das Oberlandesgericht, wenn das Amtsgericht als Familiengericht entschieden hat (entgegen OLG Celle, 30. April 2013, 10 WF 122/13, FamRZ 2013, 1512).
Tenor
Die Gegenvorstellung der Bezirksrevisorin bei dem Landgericht Koblenz gegen den Senatsbeschluss vom 21.01.2014 wird zurückgewiesen. 1. Die Gegenvorstellung befasst sich alleine mit der Frage der Zuständigkeit des OLG für die Entscheidung über die Beschwerde. Gesichtspunkte für die erbetene "erneute Sachprüfung" werden nicht aufgezeigt. Ein Gericht ist aber nicht befugt, seine Entscheidungen ohne Anlass zu überprüfen und gegebenenfalls (immer wieder) abzuändern. 2. Der Senat sieht auch seine Zuständigkeit als gegeben an. § 4 Abs. 4 JVEG bestimmt als Beschwerdegericht das "nächsthöhere" Gericht. Das im Instanzenzug dem Familiengericht übergeordnete nächsthöhere Gericht ist der Familiensenat des OLG (§ 119 Abs. 1 Nr. 1 a GVG); insoweit gilt die formelle Anknüpfung. Die Regelung bezieht sich nach soweit ersichtlich einhelliger Meinung auch auf Nebenentscheidungen (Zöller-Lückemann, ZPO, 30. Aufl. Rn 8 zu § 119 GVG). Die angegriffene Entscheidung wurde ausdrücklich vom Amtsgericht - Familiengericht - Koblenz getroffen. Allein schon wegen der formellen Anknüpfung ist deshalb der Familiensenat zuständig. Dem Senat ist die abweichende Rechtsprechung einiger Oberlandesgerichte (zuletzt wohl OLG Celle - 10 WF 122/13 - juris) bekannt, die im Wesentlichen damit begründet wird, in § 4 JVEG sei im Gegensatz zu § 57 Abs. 3 FamGKG (und § 66 Abs. 3 GKG a.F.) das Oberlandesgericht nicht ausdrücklich benannt. Das ist zum einen schon kein überzeugendes Argument, weil § 119 Abs. 1 GVG eindeutig bestimmt, welches Gericht im Verhältnis zum Familiengericht das nächsthöhere ist (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 42. Aufl. Rn 29 zu § 4 JVEG). Deshalb bedurfte es keiner ausdrücklichen Erwähnung in § 4 JVEG. Zum anderen kommt es wegen der formellen Anknüpfung hier nicht darauf an, ob nicht eigentlich das Landgericht zuständig wäre (vgl. OLG Düsseldorf FamRZ 2009, 713 zur an sich nicht, aber wegen der formellen Anknüpfung dort doch gegebenen ausschließlichen Zuständigkeit des Familiensenats). Letztlich wäre hier eine Zuständigkeit des Landgerichts jedenfalls nach der Einführung des großen Familiengerichts systemwidrig, denn dabei ging es unter anderem darum, die vorher teilweise bestehende Rechtswegzersplitterung, (etwa in Gewaltschutzsachen) zu beseitigen. So sind auch die von der Gegenvorstellung zitierten Entscheidungen der Oberlandesgerichte weitgehend älteren Datums, die oben erwähnte Entscheidung des OLG Celle stützt sich ausdrücklich auf eine Entscheidung aus dem Jahre 2005).
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bei gerichtlichen Entscheidungen des Amtsgerichts nach dem JVEG ist Beschwerdegericht im Sinne des § 4 Abs. 4 Satz 2 JVEG das Oberlandesgericht, wenn das Amtsgericht als Familiengericht entschieden hat (entgegen OLG Celle, 30. April 2013, 10 WF 122/13, FamRZ 2013, 1512). Die Gegenvorstellung der Bezirksrevisorin bei dem Landgericht Koblenz gegen den Senatsbeschluss vom 21.01.2014 wird zurückgewiesen. 1. Die Gegenvorstellung befasst sich alleine mit der Frage der Zuständigkeit des OLG für die Entscheidung über die Beschwerde. Gesichtspunkte für die erbetene "erneute Sachprüfung" werden nicht aufgezeigt. Ein Gericht ist aber nicht befugt, seine Entscheidungen ohne Anlass zu überprüfen und gegebenenfalls (immer wieder) abzuändern. 2. Der Senat sieht auch seine Zuständigkeit als gegeben an. § 4 Abs. 4 JVEG bestimmt als Beschwerdegericht das "nächsthöhere" Gericht. Das im Instanzenzug dem Familiengericht übergeordnete nächsthöhere Gericht ist der Familiensenat des OLG (§ 119 Abs. 1 Nr. 1 a GVG); insoweit gilt die formelle Anknüpfung. Die Regelung bezieht sich nach soweit ersichtlich einhelliger Meinung auch auf Nebenentscheidungen (Zöller-Lückemann, ZPO, 30. Aufl. Rn 8 zu § 119 GVG). Die angegriffene Entscheidung wurde ausdrücklich vom Amtsgericht - Familiengericht - Koblenz getroffen. Allein schon wegen der formellen Anknüpfung ist deshalb der Familiensenat zuständig. Dem Senat ist die abweichende Rechtsprechung einiger Oberlandesgerichte (zuletzt wohl OLG Celle - 10 WF 122/13 - juris) bekannt, die im Wesentlichen damit begründet wird, in § 4 JVEG sei im Gegensatz zu § 57 Abs. 3 FamGKG (und § 66 Abs. 3 GKG a.F.) das Oberlandesgericht nicht ausdrücklich benannt. Das ist zum einen schon kein überzeugendes Argument, weil § 119 Abs. 1 GVG eindeutig bestimmt, welches Gericht im Verhältnis zum Familiengericht das nächsthöhere ist (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 42. Aufl. Rn 29 zu § 4 JVEG). Deshalb bedurfte es keiner ausdrücklichen Erwähnung in § 4 JVEG. Zum anderen kommt es wegen der formellen Anknüpfung hier nicht darauf an, ob nicht eigentlich das Landgericht zuständig wäre (vgl. OLG Düsseldorf FamRZ 2009, 713 zur an sich nicht, aber wegen der formellen Anknüpfung dort doch gegebenen ausschließlichen Zuständigkeit des Familiensenats). Letztlich wäre hier eine Zuständigkeit des Landgerichts jedenfalls nach der Einführung des großen Familiengerichts systemwidrig, denn dabei ging es unter anderem darum, die vorher teilweise bestehende Rechtswegzersplitterung, (etwa in Gewaltschutzsachen) zu beseitigen. So sind auch die von der Gegenvorstellung zitierten Entscheidungen der Oberlandesgerichte weitgehend älteren Datums, die oben erwähnte Entscheidung des OLG Celle stützt sich ausdrücklich auf eine Entscheidung aus dem Jahre 2005).