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Beschluss

13 UF 159/14

OLG Koblenz 1. Senat für Familiensachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGKOBL:2014:0611.13UF159.14.0A
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Leitsätze
1. Zum Verhältnis eines Ausgleichs zwischen gesamtschuldnerisch haftenden Eheleuten zu den zwischen ihnen anwendbaren güterrechtlichen Ausgleichsregeln.(Rn.24) 2. Zum Verhältnis des gemeinschaftlichen Ausgleichsanspruchs nach § 745 Abs. 2 BGB zu familienrechtlichen Nutzungsentschädigungsansprüchen nach §§ 1361b Abs. 3 Satz 2, 1568a BGB.(Rn.34) 3. Den Anspruch auf Neuregelung der Verwaltung und Benutzung (§ 745 Abs. 2 BGB) oder Nutzungsentschädigung (§ 1361b Abs. 3 Satz 2 BGB) kann der weichende Ehegatte grundsätzlich erst ab dem Zeitpunkt aktiv verfolgen, zu dem er diesen mittels eines deutlichen Zahlungsverlangens geltend macht. Als Einwendung kann dieser Anspruch von dem weichenden Ehegatten hingegen auch rückwirkend geltend gemacht werden (Anschluss an BGH, 17. Mai 1983, IX ZR 14/82, FamRZ 1983, 795 = NJW 1983, 1845 Tz. 21 und BGH, 13. Januar 1993, XII ZR 212/90, NJW-RR 1993, 386, 387).(Rn.43)
Tenor
1. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Lahnstein vom 19.12.2013 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, an den Antragsteller 2.164 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 30.10.2012 zu zahlen sowie weitere 272,87 € als vorgerichtliche Anwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 11.05.2013. Im Übrigen wird der Antrag abgewiesen. 2. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen. 3. Die Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz trägt die Antragsgegnerin. 4. Der Verfahrenswert wird für das Verfahren erster und zweiter Instanz auf jeweils 3.103,81 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zum Verhältnis eines Ausgleichs zwischen gesamtschuldnerisch haftenden Eheleuten zu den zwischen ihnen anwendbaren güterrechtlichen Ausgleichsregeln.(Rn.24) 2. Zum Verhältnis des gemeinschaftlichen Ausgleichsanspruchs nach § 745 Abs. 2 BGB zu familienrechtlichen Nutzungsentschädigungsansprüchen nach §§ 1361b Abs. 3 Satz 2, 1568a BGB.(Rn.34) 3. Den Anspruch auf Neuregelung der Verwaltung und Benutzung (§ 745 Abs. 2 BGB) oder Nutzungsentschädigung (§ 1361b Abs. 3 Satz 2 BGB) kann der weichende Ehegatte grundsätzlich erst ab dem Zeitpunkt aktiv verfolgen, zu dem er diesen mittels eines deutlichen Zahlungsverlangens geltend macht. Als Einwendung kann dieser Anspruch von dem weichenden Ehegatten hingegen auch rückwirkend geltend gemacht werden (Anschluss an BGH, 17. Mai 1983, IX ZR 14/82, FamRZ 1983, 795 = NJW 1983, 1845 Tz. 21 und BGH, 13. Januar 1993, XII ZR 212/90, NJW-RR 1993, 386, 387).(Rn.43) 1. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Lahnstein vom 19.12.2013 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, an den Antragsteller 2.164 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 30.10.2012 zu zahlen sowie weitere 272,87 € als vorgerichtliche Anwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 11.05.2013. Im Übrigen wird der Antrag abgewiesen. 2. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen. 3. Die Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz trägt die Antragsgegnerin. 4. Der Verfahrenswert wird für das Verfahren erster und zweiter Instanz auf jeweils 3.103,81 € festgesetzt. I. Die Beteiligten sind rechtskräftig geschiedene Eheleute und zu je ½ Miteigentümer des Anwesens ...[Z] Straße 1b in …[Y]. In diesem befand sich auch die Ehewohnung. Die vermögensrechtlichen Trennungs- und Scheidungsfolgen sind noch nicht abschließend geregelt. Nach der Trennung im Jahr 2009 blieb zunächst die Antragsgegnerin in dem o.g. Anwesen. Eine Vereinbarung für die Zeit des weiteren Bewohnens der Ehewohnung durch die Antragsgegnerin trafen die Beteiligten nicht. Der Scheidungsantrag wurde am 16.03.2010 zugestellt. Im März 2011 zog die Antragsgegnerin aus. Anschließend stand das Anwesen leer und der Antragsteller erbrachte in 2012 verschiedene Zahlungen als Tilgung auf ein gemeinsames Hausdarlehen und zur Begleichung der für das Gesamtjahr 2012 anfallenden Oberflächenwassergebühren. Des Weiteren zahlte er von Januar bis Oktober 2012 die fixen Kosten für Gas und Wasser sowie die Grundgebühr für Strom. Diese Aufwendungen verlangt er nunmehr zur Hälfte von der Antragsgegnerin ersetzt. Der Antragsteller hat erstinstanzlich vorgetragen, dass er die Antragsgegnerin mehrfach aufgefordert habe, ein Nutzungsentgelt zu zahlen, und die Auffassung vertreten, dass die Antragsgegnerin ihm den geltend gemachten Betrag im Wege des Gesamtschuldnerausgleichs schulde. Die Antragsgegnerin hat dagegen eingewandt, notgedrungen das Anwesen nach dem Auszug des Antragstellers allein genutzt und ihrerseits wegen eines von Januar 2010 bis März 2011 gezahlten Darlehensabtrag auf das gemeinsame Hausdarlehen Ausgleichsansprüche in Höhe von 2.100 € (½ x 6 x 700 €) und weiteren ½ x 1.451,13 € zu haben. Mit der erstgenannten Forderung hat sie unbedingt und mit dem zweiten Betrag hilfsweise die Aufrechnung erklärt. Auch habe sie sich nie einer sinnvollen Regelung verschlossen; hierbei sei sie an einer Gesamtlösung interessiert gewesen, zu er es bislang nicht gekommen sei. Das Familiengericht hat den Zahlungsantrag des Antragstellers abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Beteiligten mangels einer ausdrücklichen oder sich aus den Umständen ergebenden anderweitigen Vereinbarung die mit dem gemeinsamen Anwesen verbundenen Lasten im Innenverhältnis jeder zur Hälfte zu tragen haben. Hierzu gehörten auch Umlagekosten und Grundgebühren für die Versorgung des Anwesens mit Strom, Gas und Wasser. Der damit dem Antragsteller in Höhe von 2.164 € zustehende Ausgleichsanspruch sei jedoch durch die Aufrechnung der Antragsgegnerin mit ihren Ausgleichsansprüchen erloschen. Die Zahlungen der Antragsgegnerin seien dabei weder als Miete noch als Nutzungsentschädigung anzusehen. Denn die außergerichtliche Korrespondenz beinhalte keine definitive Aufforderung, entweder eine Nutzungsentschädigung in bestimmter Höhe zu zahlen oder das Anwesen zu verlassen. Dies sei aber Anspruchsvoraussetzung. Darüber hinaus sei auch nicht ersichtlich, dass die Antragsgegnerin eine Art Miete habe zahlen wollen. Infolge der Rückwirkung der Aufrechnung habe sich die Antragsgegnerin schließlich nicht im Verzug befunden. Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde, mit der er seinen erstinstanzlichen Antrag weiter verfolgt. Der Antragsteller meint, die Ansicht des Familiengerichts, dass es keinen Rechtsgrund für den Ausgleich einer Nutzungsentschädigung gebe, sei unzutreffend. Denn neben der Sondervorschrift des Familienrechts gebe es weiterhin die Regelungen über die Gemeinschaft. Deren Anspruchsgrundlagen habe das Amtsgericht übersehen. Nach § 744 BGB stehe den Teilhabern die gemeinschaftliche Verwaltung zu und gemäß § 745 Abs. 3 Satz 2 BGB könne das Recht des einzelnen Teilhabers auf einen seinem Anteil entsprechenden Bruchteil der Nutzungen nicht ohne dessen Zustimmung beeinträchtigt werden. Exakt das sei hier aber geschehen. Denn die Antragsgegnerin habe das Anwesen unter Ausschluss des Antragstellers für sich allein beansprucht und somit ihn als Miteigentümer von der gemeinsamen Nutzung und Verwaltung ausgeschlossen. Der Antragsteller habe mehrfach darum ersucht, ihm die gemeinsame Nutzung zu gestatten. Des Weiteren ist der Antragsteller der Ansicht, dass die Antragsgegnerin hier nicht mit Tilgungsleistungen aufrechnen könne. Denn diese betreffen zum einen nicht die hier fraglichen Zeiträume und könnten daher allenfalls in die Auseinandersetzungsbilanz eingestellt werden, soweit es um Zugewinnausgleichsansprüche gehe. Hingegen sei es nicht möglich, irgendwelche einzelne Ausgleichsansprüche isoliert geltend zu machen, ohne nicht zugleich auch eine komplette Zugewinnauseinandersetzung vorzunehmen. Darüber hinaus macht der Antragsteller geltend, dass die fraglichen Tilgungsleistungen bestritten worden seien. Unabhängig davon seien diese, wenn überhaupt, nur für Zeiten erfolgt, in denen die Antragsgegnerin das Anwesen allein genutzt habe. Etwaige Tilgungsleistungen hätten somit nur ihrem Anteil an der Nutzung des Objekts entsprochen, dessen Wohnwert wesentlich höher gewesen sei. Es sei offenkundig, dass die Finanzierungsrate dem Nutzungswert des Objekts entspreche. Schließlich meint die Beschwerde, dass eine Aufrechnung mit Beträgen für die Versorgung mit Wasser, Gas und Strom schlechthin ausscheide. Die Antragsgegnerin verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Bezugnahme auf ihr erstinstanzliches Vorbringen. Des Weiteren weist sie darauf hin, dass der Antragsteller mit seinem Antrag Gesamtschuldnerausgleichsansprüche geltend mache und keine Nutzungsentschädigung. Überdies habe sie - das ist unstreitig - das Anwesen in dem Zeitraum, den der Antragsteller mit seinem Antrag verfolgt (Jahr 2012), nicht genutzt. Auch eine Fremdvermietung habe sie nicht blockiert. II. Die nach §§ 117, 58 ff. FamFG statthafte Beschwerde hat weitgehend Erfolg. 1. Allerdings ist die erstinstanzliche Entscheidung nicht bereits deshalb abzuändern, weil das Familiengericht den angefochtenen Beschluss trotz eines halb vollständigen Verkündungsvermerks der Geschäftsstelle mangels in der Akte befindlichen Verkündungsprotokolls wohl weder verkündet hat noch einen Termin zur Verkündung seiner Entscheidung bestimmt hatte und auch keine Zustimmung der Beteiligten zu einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren vorlag. Diese Verfahrensweise war zwar nach §§ 112 Nr. 3, 266 Abs. 1, 113 Abs. 1 FamFG, 128 Abs. 2, 311 ZPO fehlerhaft. Allerdings beruht die angefochtene Entscheidung weder auf diesem Fehler noch existiert mangels Verkündung bislang lediglich ein bloßer Beschlussentwurf. Da das Familiengericht die Entscheidung hier ausweislich der richterlichen Verfügung vom 12.12.2013 förmlich zugestellt hat - eine in anderen Fällen zulässige, die Verkündung ersetzende Verfahrensweise, vgl. §§ 113 Abs. 1 FamFG, 310 Abs. 3 Satz 1 ZPO -, liegt nur eine fehlerhafte Verlautbarung vor, die die Wirksamkeit des Beschlusses nicht berührt (vgl. BGH FamRZ 2004, 1187 und NJW-RR 2012, 1359 sowie FamRZ 2012, 1287 Tz. 17). 2. Der vom Antragsteller geltend gemachte Gesamtschuldnerausgleichsanspruch gemäß § 426 BGB ist zunächst unstreitig. Allerdings besteht dieser nach den bindenden und auch mit der Beschwerde nicht angegriffenen Feststellungen des Familiengerichts lediglich in Höhe von 2.164 €. Gegen diesen im Jahr 2012 entstandenen und zur Zahlung fälligen Ausgleichsanspruch konnte die Antragsgegnerin jedoch grundsätzlich wirksam mit eigenen Gesamtschuldnerausgleichsansprüchen aufrechnen. a) Ausweislich der tatbestandlichen Feststellungen der angefochtenen Entscheidung hat die Antragsgegnerin von Januar bis Juni 2010 unstreitig einen Darlehensabtrag von mtl. 700 € und im März 2011 einen weiteren über 1.451,13 € auf das gemeinsame Hausdarlehen gezahlt. Soweit der Antragsteller die Zahlungen mit der Beschwerde in Abrede stellt und geltend macht, die Tilgungsleistungen seien bestritten worden, steht dem zunächst die Tatbestandswirkung des amtsgerichtlichen Beschlusses entgegen. Zudem benennt die Beschwerdebegründung auch nicht konkret die Stelle, wo das Bestreiten in erster Instanz erfolgt sein soll. Unabhängig davon ist das Bestreiten aber auch unzureichend. Denn die Antragsgegnerin hat in erster Instanz Kontoauszüge des gemeinsamen Darlehenskontos vorgelegt, in denen Zahlungen von 6 x 700 € in 2010 und 1 x 1.451,13 € im März 2011 aufgeführt sind (Bl. 22 f., 44 d.A.). Zwar ergibt sich daraus nicht, woher das Geld kam. Allerdings behauptet der Antragsteller auch nicht, dass die Zahlungen von ihm stammen. Dann ist jedoch nicht ersichtlich, wer sonst als die Antragsgegnerin die Tilgungen vorgenommen haben soll. b) Die Aufrechnung der Antragsgegnerin mit der Hälfte der von ihr erbrachten Darlehenstilgungen scheitert nicht bereits daran, dass sie das Anwesen in dieser Zeit allein genutzt hat. Denn dadurch entfällt der Ausgleichsanspruch nach § 426 BGB nicht (vgl. BGH FamRZ 1983, 795 = NJW 1983, 1845 Tz. 19). Eine von der Grundregel des § 426 BGB abweichende - ggfls. stillschweigend getroffene - Vereinbarung haben die Beteiligten ausdrücklich verneint. Zudem macht der Antragteller geltend, dass er mit der Alleinbenutzung durch die Antragsgegnerin gerade nicht einverstanden war, sondern diese wiederholt vergeblich darum ersucht habe, ihm die gemeinsame Nutzung zu gestatten. c) Unerheblich ist auch, dass die Gegenansprüche der Antragsgegnerin einen anderen Zeitraum als die Ausgleichsforderung des Antragstellers betreffen. Denn die Aufrechnung setzt lediglich gegenseitige und gleichartige sowie fällige bzw. erfüllbare Forderungen voraus. d) Soweit der Antragsteller auf einen Vorrang der Vorschriften über den Zugewinnausgleich verweist, kann dies zunächst ohnehin nur zwei Zahlungen á 700 € am 30.01. und 26.02.2010 betreffen. Denn der Scheidungsantrag wurde am 16.03.2010 zugestellt (Bl. 26 d.A.) und ein Vorrang der güterrechtlichen Bestimmungen gegenüber dem Ausgleichsanspruch nach § 426 BGB gilt jedenfalls nicht, wenn Leistungen für die Zeit nach Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens auszugleichen sind (vgl. BGH FamRZ 1983, 795 = NJW 1983, 1845 Tz. 25). Das Gleiche muss aber auch für Gesamtschuldnerausgleichsansprüche zwischen den Ehegatten gelten, die vor der Zustellung des Scheidungsantrags entstanden sind. Denn bei richtiger Handhabung der güterrechtlichen Vorschriften vermag der Gesamtschuldnerausgleich das Ergebnis des Zugewinnausgleichs nicht zu verfälschen. Falls ein Ausgleichsanspruch vor oder mit der Erhebung der Scheidungsklage erwachsen ist, bestand er in dem für die Berechnung des Endvermögens maßgeblichen Zeitpunkt und ist - seine Durchsetzbarkeit vorausgesetzt - als das Endvermögen erhöhender Aktivposten zu veranschlagen. Im Ergebnis hat das regelmäßig zur Folge, dass Ehegatten, die als Gesamtschuldner haften, die gemeinschaftliche Verbindlichkeit bei ihrem Endvermögen jeweils nur mit der Quote absetzen können, die im Innenverhältnis auf sie entfällt (vgl. BGH FamRZ 1983, 795 = NJW 1983, 1845 Tz. 25 und Palandt/Brudermüller BGB 73. Aufl. 2014 § 1375 Rn. 18). Letztlich sind auch keine Anhaltspunkte für eine Ehegattengesellschaft ersichtlich, so dass die Antragsgegnerin nicht auf eine Auseinandersetzungsbilanz verwiesen werden kann. Dieser Verweis würde zudem dann auch für den Antragsteller gelten. e) Der weitere Einwand des Antragstellers, eine Aufrechnung mit Beträgen für die Versorgung mit Wasser, Gas und Strom scheide aus, weil dies Verbrauchskosten der Antragsgegnerin seien, geht schließlich schon deshalb fehl, weil es sich bei den beiden zur Aufrechnung gestellten Gegenforderungen der Antragsgegnerin unstreitig um Darlehenstilgungen und nicht um Verbrauchskosten handelt. 3. Die Beschwerde wendet jedoch weiter ein, dass zum einen die vollen Tilgungsleistungen lediglich dem Anteil der Antragsgegnerin an der Nutzung des Objekts entsprochen hätten, dessen Wohnwert wesentlich höher gewesen sei, bzw. dass offenkundig sei, dass die Finanzierungsrate dem Nutzungswert des Objekts entspreche. Zum anderen stehe dem Antragsteller für die Zeit der alleinigen Nutzung des Anwesens durch die Antragsgegnerin eine Nutzungsentschädigung zu, da die Antragsgegnerin ihn von der gemeinsamen Nutzung trotz seines entsprechenden Verlangens danach ausgeschlossen habe. Dieser Einwand führt hier letztlich dazu, dass die von der Antragsgegnerin erklärten Aufrechnungen keine Wirkungen entfalten können. a) Allerdings steht dem Antragsteller vorliegend kein Schadenersatz gegen die Antragsgegnerin wegen der Verletzung seines Rechts auf Mitgebrauch i.S. des § 743 Abs. 2 BGB zu. In diesem Zusammenhang kann sich die Antragsgegnerin zwar nicht schon darauf berufen, dass die faktische Alleinnutzung durch einen Miteigentümer keine Beeinträchtigung des Rechts des anderen Teilhabers auf Mitgebrauch darstellt. Denn etwas anderes gilt dann, wenn der Mitgebrauch des anderen Teilhabers verweigert wird (vgl. BGH NJW 1994, 463 Tz.37 f., BGH NJW-RR 2005, 1200 Tz. 11 und BGH FamRZ 1983, 795 = NJW 1983, 1845 Tz. 20). Letzteres behauptet der Antragsteller auch. Ein darauf gestützter Schadenersatzanspruch scheitert hier aber jedenfalls am fehlenden Verschulden. Denn eine gemeinschaftliche Berechtigung von Ehegatten ist nach dem Scheitern ihrer Ehe mit anderen Maßstäben zu messen als bei einer üblichen Bruchteilsgemeinschaft. Haben Ehegatten ein in ihrem Miteigentum stehendes Haus gemeinsam als Ehewohnung genutzt und scheitert ihre Lebensgemeinschaft, ist ihnen ein weiteres Zusammenleben unter einem Dach in aller Regel nicht mehr zumutbar (vgl. BGH NJW-RR 1993, 386, 387). b) Die Trennung von Ehegatten, die bisher ein gemeinschaftliches Haus bewohnt haben, stellt jedoch eine grundlegende Änderung der Verhältnisse dar. Dem weichenden Ehegatten steht daher ab der Trennung ein Anspruch auf eine billige Neuregelung der Verwaltung und Benutzung der im gemeinsamen Eigentum stehenden vormaligen Ehewohnung zu, § 745 Abs. 2 BGB (vgl. BGH FamRZ 1983, 795 = NJW 1983, 1845 Tz. 21 und BGH NJW-RR 1993, 386, 387 sowie BGH FamRZ 2010, 1630 Tz. 15). aa) Dieser sich aus dem Recht der Gemeinschaft ergebende Anspruch wird hier nicht durch die die Rechtsverhältnisse an der Ehewohnung nach Trennung und Scheidung betreffenden Vorschriften der §§ 1361b, 1568a BGB verdrängt. (1) Allerdings vertreten nicht wenige Stimmen die Ansicht, dass § 1361b Abs. 3 Satz 2 BGB lex specialis gegenüber § 745 Abs. 2 BGB sei. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes besteht demgegenüber auch nach der Neufassung des § 1361b BGB zum 01.01.2002 zu § 745 BGB kein einander ausschließendes Konkurrenzverhältnis (vgl. BGH FamRZ 2010, 1630 Tz. 15 und OLG Frankfurt AGS 2013, 341 Tz. 4 sowie BGH FamRZ 2006, 930 Tz. 17 ff. zu § 1361b a.F.). Regelmäßig verliert diese Streitfrage jedoch ohnehin an Bedeutung, weil sich die materiell-rechtlichen Voraussetzungen beider Vorschriften praktisch kaum unterscheiden (vgl. OLG Frankfurt AGS 2013, 341 Tz. 4 m.w.Nw.). (2) Für die Zeit nach der rechtskräftigen Scheidung hat der Bundesgerichtshof im Verhältnis zum ehemaligen § 5 Abs. 2 HausratsVO entschieden, dass § 745 Abs. 2 BGB nur gilt, wenn der Anwendungsbereich der §§ 1 Abs. 1, 2, 5 Abs. 2 HausratsVO nicht eröffnet ist, also unter den vormaligen Ehegatten Einigkeit darüber besteht, wer von ihnen die Ehewohnung bewohnen soll (vgl. BGH FamRZ 2010, 1630, Tz. 15). Das hat zur Folge, dass der seit 01.09.2009 an die Stelle des § 5 Abs. 2 HausratsVO getretene § 1568a Abs. 5 BGB in der Tat gegenüber § 745 Abs. 2 BGB eine Sonderregelung darstellt, wenn sich die Miteigentümer der vormaligen Ehewohnung über die Nutzung als solche nicht einig sind (vgl. OLG Stuttgart FamRZ 2012, 33 Tz. 21). Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor. Der Antragsteller hat zwar vorgetragen, dass er mit der Alleinnutzung durch die Antragsgegnerin nicht einverstanden war. Der Bundesgerichtshof sah jedoch nach rechtskräftiger Scheidung den Regelungsbereich des § 745 Abs. 2 BGB nur dann als nicht gegeben an, wenn "§§ 1 Abs. 1, 2, 5 Abs. 2 HausratsVO" zur Anwendung kommen (vgl. BGH FamRZ 2010, 1630, Tz. 15). Damit knüpft der Ausschluss des § 745 Abs. 2 BGB an die Alleinnutzung infolge einer vollumfänglichen gerichtlichen Regelung über die Rechtsverhältnisse an der Ehewohnung, also auch über deren Zuweisung als solche (vormals §§ 1 f. HausratsV - jetzt § 1568a Abs. 1, 2, 4 BGB) an. Eine richterliche Zuweisungsentscheidung gab es vorliegend indes nicht. Denn der Antragsteller duldete die Alleinnutzung, wenngleich nach seinem Vortrag nur widerwillig. Nach rechtskräftiger Scheidung richten sich die Ansprüche des Antragstellers wegen der Alleinnutzung der Ehewohnung durch die Antragsgegnerin folglich ebenfalls nach §§ 743 ff. BGB. bb) Eine Neuregelung der Verwaltung und Benutzung gemäß § 745 Abs. 2 BGB kann nicht nur darin bestehen, dass der Ehegatte, der das Haus nach der Trennung allein nutzt, dem anderen ein angemessenes Entgelt zahlt; vielmehr kann ein angemessener Ausgleich für die alleinige Nutzung auch darin liegen, dass der das Haus bewohnende Ehegatte die Kosten des Hauses, insbesondere die Bedienung der für das Haus aufgenommenen Kredite, übernimmt (vgl. BGH FamRZ 1983, 795 = NJW 1983, 1845 Tz. 21 und BGH FamRZ 1986, 881). c) Einen solchen Anspruch kann der weichende Ehegatte jedoch grundsätzlich erst ab dem Zeitpunkt aktiv verfolgen, zu dem er dies mittels eines deutlichen Zahlungsverlangens geltend macht (vgl. BGH FamRZ 1983, 795 = NJW 1983, 1845 Tz. 23 und BGH NJW-RR 1993, 386, 387 sowie MünchKomm-BGB/Weber-Monecke 6. Aufl. 2013 § 1361b Rn. 18). Daran fehlt es hier nach den insoweit nicht angegriffenen Feststellungen des Familiengerichts. Der Anspruch auf Neuregelung der Verwaltung und Benutzung kann von dem weichenden Ehe- gatten allerdings auch als Einwendung gegen seine Inanspruchnahme an der Beteiligung an den Hauslasten vorgebracht werden, und zwar dann auch rückwirkend. Ausgangspunkt ist, dass der Anspruch auf Gesamtschuldnerausgleich aus dem Gesetz folgt und deshalb nicht besonders geltend gemacht werden muss. Aber auch der Anspruch auf Neuregelung der Verwaltung und Benutzung bzw. Zahlung einer Nutzungsentschädigung ergibt sich aus dem Gesetz und wird vom Richter nur festgestellt. Er wird nicht erst im Wege der Gestaltungsklage begründet. Fordert ein Ehegatte von dem anderen - wie hier - rückwirkend eine Beteiligung an den von ihm getragenen Hauslasten und könnte letztgenannter eine Neuregelung nur für die Zukunft begehren, würde dies zu der unbilligen Konsequenz führen, dass der weiter nutzende und die Lasten tragende Ehegatte rückwirkend einen hälftigen Ausgleichsanspruch hätte, während dem weichenden Ehegatten nur ein in die Zukunft wirkender Anspruch auf Neuregelung bzw. Nutzungsentgelt zustände, mit dem er die bisher aufgelaufenen Ausgleichsansprüche nicht abwehren könnte (vgl. BGH FamRZ 1983, 795 = NJW 1983, 1845 Tz. 21 und BGH NJW-RR 1993, 386, 387 sowie OLG Schleswig NJW-RR 1993, 1029, 1030). d) Demnach kann der Antragsteller vorliegend von der Antragsgegnerin gemäß § 745 Abs. 2 BGB z.B. eine Nutzungsentschädigung für deren Alleinnutzung der Wohnung bis März 2011 verlangen oder auch, dass diese während dieser Zeit die Kreditlast selbst trägt. Dieser Anspruch des Antragstellers hat auch schon zu dem Zeitpunkt bestanden, als die Antragsgegnerin ihrerseits gegen die hier geltend gemachte Ausgleichsforderung des Antragstellers die Aufrechnung erklärt hat. Damit wäre aber eine Aufrechnung der Antragsgegnerin nicht möglich gewesen. Denn deren Forderung stand eine rechtsvernichtende Einwendung entgegen. Dabei genügt - wie im Fall der Einrede gemäß § 390 BGB - die bloße Existenz der Einwendung zum Zeitpunkt der Aufrechnungserklärung; geltend gemacht werden muss sie erst im darauf folgenden Prozess (vgl. BGH NJW 2001, 287 und BGH NJW 2005, 3285, 3286). Letzteres hat der Antragsteller hier getan. Das Berufen auf die Einwendung muss aber in dem nachfolgenden Gerichtsverfahren auch wirksam erfolgen. Der Antragsteller müsste also eine Neuregelung bzw. Nutzungsentschädigungszahlung verlangen, die nach § 745 Abs. 2 BGB der Billigkeit entspricht (vgl. BGH FamRZ 1983, 795 = NJW 1983, 1845 Tz. 23). aa) Hierzu ist zunächst festzustellen, was der Antragsteller vorliegend überhaupt verlangt. Letztlich begehrt er, dass die Antragsgegnerin bis zu ihrem Auszug im März 2011 die von ihr für das gemeinsame Haus gezahlten Darlehensraten über insgesamt 2.825,57 € selbst trägt. Ob er dies in Form einer Nutzungsentschädigung oder unmittelbar als Freistellungsanspruch in diesem Umfang geltend macht, kann im Ergebnis dahinstehen. bb) Sodann müsste das Verlangen des Antragstellers hier dem Interesse beider vormaligen Ehegatten nach billigem Ermessen entsprechen. Zu berücksichtigen sind dabei der Mietwert des Hauses, die Lasten und Kosten im Sinne des § 748 BGB sowie wer diese getragen hat, also insbesondere die Darlehenszahlungen der Antragsgegnerin für die Dauer ihrer Alleinnutzung bis März 2011, während der Streit der Beteiligten um vom Antragsteller mit dem Haus erzielte Mieteinnahmen erst einen späteren Zeitraum, nämlich das Jahr 2013, betrifft. Angaben hierzu hat der Antragsteller nur in einem begrenzten Umfang gemacht. (1) Zum einen macht die Beschwerde geltend, dass die vollen Tilgungsleistungen der Antragsgegnerin lediglich deren Anteil an der Nutzung des Objekts entsprochen hätten, dessen Wohnwert wesentlich höher gewesen sei. An anderer Stelle heißt es, dass die Finanzierungsrate offenkundig dem Nutzungswert des Objekts entspreche. Nähere Angaben zu Größe, Lage und Ausstattung sowie weiteren Lasten des Anwesens sind hingegen nicht erfolgt. Die Behauptung des Antragstellers, die Antragsgegnerin habe sich einer gemeinsamen Benutzung bzw. sinnvollen Neuregelung verschlossen, hat diese bestritten. Aus dem in Bezug genommenen außergerichtlichen Schreiben vom 15.06.2010 geht jedoch hervor, dass die Antragsgegnerin aufgefordert wurde, der gemeinsamen Verwaltung, z.B. Verkauf bzw. Vermietung, zuzustimmen. Eine konkrete Aufforderung des Antragstellers, diesen wieder einziehen zu lassen, enthalten die in Bezug genommenen außergerichtlichen Schreiben hingegen nicht. Ebenfalls ist nicht dargetan, dass sich die Antragsgegnerin letztlich Verkaufs- oder Vermietungsbemühungen des Antragstellers widersetzt hat. Soweit der Antragsteller erstinstanzlich mit Schriftsatz vom 19.09.2013 noch vorträgt, die Antragsgegnerin habe während der Zeit ihrer Alleinnutzung ihren neuen Lebensgefährten und jetzigen Ehemann aufgenommen und zudem auch Mieteinnahmen mit dem Objekt erzielt (Bl. 45 d.A.), wäre dies zwar für §§ 745 Abs. 2, 1361b Abs. 3 Satz 2 BGB bedeutsam. Entsprechender Vortrag findet sich indes weder in der angefochtenen Entscheidung wieder noch nimmt die Beschwerde auf dieses erstinstanzliche Vorbringen (konkret) Bezug. Somit können diese Dinge keine Berücksichtigung finden. Die Antragsgegnerin hat schließlich eingewandt, dass sie nicht alle Räume habe nutzen können, weil dort nach Sachen des Antragstellers lagerten (Bl. 48 d.A.). (2) Danach bleibt jedoch unbestritten, dass die Finanzierungsrate (700 €/mtl.) dem Nutzungswert des Objekts entsprach. Genutzt hat die Antragsgegnerin die Ehewohnung ohne den Antragsteller im hier maßgeblichen Zeitraum von Januar 2010 bis März 2011 über 15 Monate. Nachgewiesen gezahlt hat sie in dieser Zeit insgesamt einen Darlehensabtrag von 5.651,13 €. Hiervon entfallen grundsätzlich 2.825,57 € (50%) auf den Antragsteller. Legt man den gezahlten Betrag auf die 15 Monate um, sind das 376,74 € bzw. 188,37 € (50%). Unter der zumindest unstreitigen Prämisse, dass der objektive Nutzwert des Objekts 700 €/mtl. betrug, Werkstatt und Dachgeschoss noch mit Sachen des Antragstellers belegt waren, das Haus auch sonst für die Antragsgegnerin allein eigentlich zu groß war (die Mitnutzung durch ihren Freund macht die Beschwerde nicht geltend), entspricht es der Billigkeit i.S.v. § 745 Abs. 2 BGB, dass die Antragsgegnerin während ihrer Alleinnutzung jedenfalls den von ihr im Durchschnitt geleisteten monatlichen Darlehensabtrag von 376,74 € und damit auch den Anteil des Antragstellers in Höhe von 188,37 €/mtl. allein übernimmt. Dass dies angemessen ist, bestätigt letztlich auch die Antragsgegnerin im Termin am 18.09.2013. Dort führt sie aus, dass ihr 700 € im Monat zu hoch waren und sie gehofft habe, dass der Antragsteller ihr noch etwas dazugebe. Das hat jener zwar nicht getan. Allerdings hat die Antragsgegnerin die 700 €/mtl. auch nicht im hier maßgeblichen Zeitraum jeden Monat gezahlt. Soweit die Antragsgegnerin erstinstanzlich geltend gemacht hat, noch eine Fülle von weiteren Zahlungen geleistet zu haben, ist diese Behauptung unsubstantiiert geblieben. 4. Folglich steht dem Antragsteller ein Ausgleichsanspruch nach § 426 BGB in Höhe von (nur) 2.164 € zu. Die vorgerichtlichen Anwaltskosten kann der Antragsteller in vollem Umfang nach §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 4, 280, 249 BGB ersetzt verlangen, da kein Gebührensprung zu dem geltend gemachten Betrag von 2.378,24 € vorliegt und sich die Antragsgegnerin auch zum Zeitpunkt des erstmaligen außergerichtlichen Tätigwerdens der Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers in dieser Angelegenheit am 15.10.2012 im Verzug befand. Zwar ließ die Aufrechnung der Antragsgegnerin die Ausgleichsforderung des Antragstellers und damit auch den Zahlungsverzug zunächst rückwirkend entfallen, § 389 BGB. Anschließend hat sich der Antragsteller jedoch wirksam auf die zu seinen Gunsten bestehende Einwendung gegen die Forderungen, mit denen die Antragsgegnerin aufgerechnet hatte, berufen. Hierdurch hat sich die Aufrechnung “überholt“ und ihre Wirkungen, also auch die verzugshindernden, konnten von vorn herein nicht eintreten bzw. wurden wieder rückwirkend beseitigt (vgl. Staudinger/Gursky BGB Neubearb. 2011 § 390 Rn. 28). Infolge Zahlungsverzugs hinsichtlich des Ausgleichsanspruch bzw. Rechtshängigkeit der Schadensersatzforderung auf Erstattung der vorgerichtlichen Anwaltskosten hat die Antragsgegnerin die zuerkannten Beträge auch zu verzinsen, §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1, 291 BGB. Die verfahrensrechtlichen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 113 Abs. 1 FamFG, 92 Abs. 2 Nr. 1, 97 Abs. 1 ZPO und §§ 35, 39 Abs. 3, 40, 55 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FamGKG.