Beschluss
1 OWi 3 SsBs 63/14
OLG Koblenz 1. Senat für Bußgeldsachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGKOBL:2014:1030.1OWI3SSBS63.14.0A
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Leitsätze
Nimmt ein deutscher Polizeibeamter anlässlich der Verfolgung einer Ordnungswidrigkeit eine strafprozessuale Maßnahme auf ausländischem Staatsgebiet vor, ohne dass dies durch eine völkerrechtliche Vereinbarung oder eine einzelfallbezogene Zustimmung des betroffenen Staates erlaubt ist, unterliegen die bei dieser Maßnahme gewonnenen Erkenntnisse jedenfalls dann einem Verwertungsverbot, wenn der betroffene Staat der Maßnahme bzw. der Verwertung auch nicht nachträglich zustimmt.(Rn.5)
Tenor
Die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Amtsgerichts Trier vom 1. Juli 2014 wird auf Kosten der Staatskasse, die auch die notwendigen Auslagen des Betroffenen zu tragen hat, als unbegründet verworfen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Nimmt ein deutscher Polizeibeamter anlässlich der Verfolgung einer Ordnungswidrigkeit eine strafprozessuale Maßnahme auf ausländischem Staatsgebiet vor, ohne dass dies durch eine völkerrechtliche Vereinbarung oder eine einzelfallbezogene Zustimmung des betroffenen Staates erlaubt ist, unterliegen die bei dieser Maßnahme gewonnenen Erkenntnisse jedenfalls dann einem Verwertungsverbot, wenn der betroffene Staat der Maßnahme bzw. der Verwertung auch nicht nachträglich zustimmt.(Rn.5) Die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Amtsgerichts Trier vom 1. Juli 2014 wird auf Kosten der Staatskasse, die auch die notwendigen Auslagen des Betroffenen zu tragen hat, als unbegründet verworfen. 1. Mit Bußgeldbescheid vom 11. Oktober 2013 legte die Zentrale Bußgeldstelle des Polizeipräsidiums Rheinpfalz dem Betroffenen zur Last, am Vormittag des 15. Juli 2013 auf der B 52 und auf der A 64 in Fahrtrichtung Luxemburg die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften zunächst um 58 km/h und sodann um 33 km/h überschritten und dabei den erforderlichen Abstands zum vorausfahrenden Fahrzeug auf weniger als 4/10 des halben Tachowertes unterschritten zu haben. Festgesetzt wurden eine Geldbuße von 350 Euro und ein einmonatiges Fahrverbot. 2. Auf seinen Einspruch wurde der Betroffene durch Urteil des Amtsgerichts Trier vom 1. Juli 2014 freigesprochen, weil sich das Gericht nicht zu der Feststellung in der Lage sah, der Betroffene sei der Fahrer des Tatfahrzeuges gewesen. Zwar hatten deutsche Polizeibeamte dieses Fahrzeug unmittelbar nach Tatbegehung angehalten und anschließend den Betroffenen anhand seiner mitgeführten Papiere als Fahrer festgestellt. Weil diese polizeiliche Maßnahme aber jenseits der Sauertalbrücke auf dem bereits auf luxemburgischem Staatsgebiet liegenden Rastplatz Mesenich durchgeführt worden war, nahm das Amtsgericht ein Verwertungsverbot an. 3. Hiergegen wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer Rechtsbeschwerde. Sie erhebt nur eine Verfahrensrüge, mit der sie geltend macht, das Amtsgericht habe zu Unrecht ein Verwertungsverbot angenommen. Ihr Versuch, eine (nachträgliche) Zustimmung des Großherzogtums Luxemburg zu der polizeilichen Maßnahme bzw. zur Verwertung der dabei gewonnen Erkenntnisse zu erlangen, blieb ohne Erfolg. 4. Das Rechtmittel, über das nach Übertragung gemäß § 80a OWiG mit Beschluss des Einzelrichters vom 29. Oktober 2914 der Senat in Dreierbesetzung zu entscheiden hat, ist auf Kosten der Staatskasse (§§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 StPO) als unbegründet Weder Art. 41 SDÜ noch eine sonstige völkerrechtliche Vereinbarung erlaubt es deutschen Polizeibeamten, im Zusammenhang mit der Verfolgung einer Ordnungswidrigkeit eine strafprozessuale Ermittlungshandlung auf dem Staatsgebiet des Großherzogtums Luxemburg ohne vorherige Erlaubnis der dafür zuständigen luxemburgischen Behörde vorzunehmen. Damit liegt aber nicht „nur“ eine Verletzung des Hoheitsrechts eines fremden Staates vor. Das Territorialitätsprinzip gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Völkerrechts im Sinne des Art. 25 GG. Es ist "Bestandteil des Bundesrechtes" und geht einfachen Gesetzen vor. Ein Verstoß gegen das Territorialitätsprinzip ist somit zugleich eine Verletzung hochrangigen nationalen Rechts. Zudem ist der Staat, dem die Verletzung des Völkerrechts zuzurechnen ist, grundsätzlich verpflichtet, das völkerrechtliche Unrecht und seine Folgen nach Möglichkeit zu beseitigen und auszugleichen (Tiedemann, Festschrift für Paul Bockelmann 1978, S. 825 f.). Berücksichtigt man ferner, dass einerseits die allgemeinen Regeln des Völkerrechts einen besonderen, auch von den Gerichten zu beachtenden Stellenwert haben und andererseits lediglich ein Fehlverhalten unterhalb der Schwelle zu einer Straftat verfolgt werden soll, ist die Annahme eines Beweisverwertungsverbots folgerichtig. 5. Ob aktenkundige Angaben zur Person des Betroffenen (wie Halter des Tatfahrzeugs, keine Kinder, die als Fahrer in Frage kommen, Arbeitsplatz in Luxemburg) in Verbindung mit der möglicherweise durch in Augenscheinnahme zu treffenden Feststellung, dass der Fahrer des Fahrzeuges eine dem Betroffenen zumindest nicht unähnliche männliche Person war (und eventueller Klärung, wann der Betroffene am Tattag zur Arbeit erscheinen musste) dem Gericht hätten Anlass geben müssen, sich auf andere Weise der Frage zu nähern, ob der Betroffene der Fahrer des Tatfahrzeugs gewesen war (siehe dazu BGH v. 29.08.1974 - 4 StR 171/74 - BGHSt 25, 365 juris R. 10), kann ebenso offen bleiben wie die Frage, ob die Erklärung des Betroffenen, die im Protokoll über die abgebrochene Hauptverhandlung vom 25. März 2014 niedergelegt ist, insoweit als verwertbares Geständnis anzusehen gewesen wäre, weil die Staatsanwaltschaft keine diese Fragen aufgreifende (Aufklärungs-)Rüge erhoben hat.