OffeneUrteileSuche
Beschluss

13 WF 56/15

OLG Koblenz 1. Senat für Familiensachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGKOBL:2015:0204.13WF56.15.0A
1Zitate
5Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

1 Entscheidungen · 5 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Zum Umfang und zum Ausschluss der Vertretungsbefugnis der (rechtlichen) Eltern im Vaterschaftsanfechtungsverfahren.(Rn.7) 2. Die Vaterschaftsanfechtungsfrist beginnt für das Kind nicht durch Kenntniserlangung der gegen die Vaterschaft sprechenden maßgeblichen Umstände in der Person des von der Vertretung des Kindes in einem Vaterschaftsanfechtungsverfahren ausgeschlossenen Elternteils zu laufen.(Rn.11) 3. Die Vaterschaftsanfechtungsfrist beginnt für das Kind durch Kenntniserlangung der gegen die Vaterschaft sprechenden maßgeblichen Umstände in der Person des Ergänzungspflegers frühestens mit dem Zeitpunkt der Bestellung zum Ergänzungspfleger.(Rn.11)
Tenor
1. Die Beschwerde der Stadt …[Y] gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht - Koblenz vom 30.09.2014 wird zurückgewiesen. 2. Von der Erhebung gerichtlicher Kosten wird abgesehen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zum Umfang und zum Ausschluss der Vertretungsbefugnis der (rechtlichen) Eltern im Vaterschaftsanfechtungsverfahren.(Rn.7) 2. Die Vaterschaftsanfechtungsfrist beginnt für das Kind nicht durch Kenntniserlangung der gegen die Vaterschaft sprechenden maßgeblichen Umstände in der Person des von der Vertretung des Kindes in einem Vaterschaftsanfechtungsverfahren ausgeschlossenen Elternteils zu laufen.(Rn.11) 3. Die Vaterschaftsanfechtungsfrist beginnt für das Kind durch Kenntniserlangung der gegen die Vaterschaft sprechenden maßgeblichen Umstände in der Person des Ergänzungspflegers frühestens mit dem Zeitpunkt der Bestellung zum Ergänzungspfleger.(Rn.11) 1. Die Beschwerde der Stadt …[Y] gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht - Koblenz vom 30.09.2014 wird zurückgewiesen. 2. Von der Erhebung gerichtlicher Kosten wird abgesehen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. I. Das Kind ...[A], geboren am ...2004, beantragt die Einrichtung einer Ergänzungspflegschaft zum Zwecke der Anfechtung der Vaterschaft. Sie geht davon aus, ihr Vater sei nicht der Ehemann ihrer Mutter sondern der inzwischen am 03.05.2014 verstorbene Dr. ...[B], vormals …[Z]. Im Verfahren 191 F 636 /11 vor dem Amtsgericht Koblenz war im Rahmen eines Umgangsantrags des Dr. ...[B] im Einvernehmen der Beteiligten ein Abstammungsgutachten eingeholt worden (Eingang bei Gericht am 06.08.2012), das die Vaterschaft des rechtlichen Vaters, des Ehemannes der Mutter des Kindes, ausschloss, nicht aber die Vaterschaft des Dr. ...[B]. Für diese spreche ein Wahrscheinlichkeitswert von über 99,999 %; seine Vaterschaft sei damit praktisch erwiesen. Durch den angefochtenen Beschluss bestellte das Amtsgericht die Stadt …[Y] – Jugendamt - zum Ergänzungspfleger mit dem Wirkungskreis Vertretung in der Vaterschaftsanfechtung. Hiergegen wendet sich die Stadt …[Y]. Sie vertritt die Auffassung, die Frist zur Anfechtung der Vaterschaft sei abgelaufen, weil sowohl der Mutter, als auch dem rechtlichen Vater und auch dem biologischen Vater die Tatsachen über die biologische Vaterschaft seit weit über zwei Jahren bekannt gewesen seien. Jedenfalls seien sie, wenn man - unrichtig - auf den Kenntnisstand des Ergänzungspflegers abstellen wolle, auch dem Jugendamt der Stadt …[Y] als zu bestellenden Ergänzungspfleger mindestens seit Januar 2012 bekannt. Aus diesem Grunde sei die Stadt wegen Verfristung an der Anfechtung der Vaterschaft gehindert und deshalb nicht zum Ergänzungspfleger zu bestellen. Schließlich habe das Amtsgericht bei Auswahl des Pflegers sein Ermessen nicht ausgeübt. II. Die Beschwerde ist unbegründet. 1. Nach § 1909 BGB erhält, wer unter elterlicher Sorge steht, für Angelegenheiten, an der Besorgung die Eltern oder der Vormund verhindert sind, einen Pfleger. Für die nach § 1909 anzuordnende Pflegschaft gelten die Vorschriften über die Berufung zur Vormundschaft nicht (§ 1916 BGB). 2. Nach § 1600 a Abs. 3 BGB kann für ein geschäftsunfähiges oder in der Geschäftsfähigkeit beschränktes Kind nur der gesetzliche Vertreter die Vaterschaft anfechten. Gesetzliche Vertreter des Kindes sind hier seine Mutter und sein – rechtlicher - Vater (§ 1629 Abs. 1 BGB). Beide sind jedoch in einem Vaterschaftsanfechtungsverfahren an der gesetzlichen Vertretung gehindert. a. Der rechtliche Vater, hier also der Ehemann der Mutter des Kindes, ist bei der Anfechtung durch andere Berechtigte, hier durch das Kind, nach § 1600 Abs. 1 Nummer 4 von der Vertretung des Kindes ausgeschlossen (vgl. BGH FamRZ 2012,859). Der BGH hat in der genannten Entscheidung klargestellt, auch nach der Änderung des Verfahrensrechts, wonach Abstammungssachen nicht mehr als Streitverfahren zu begreifen sind , sei der in § 1795 Abs. 2 BGB i.V.m. § 181 BGB zum Ausdruck kommende Rechtsgedanke auf den Ausschluss des rechtlichen Vaters von der gesetzlichen Vertretung des Kindes weiter anzuwenden. Der Vater könne nicht gesetzlicher Vertreter des Kindes sein, wenn das Verfahren auf die Beseitigung des zwischen ihm und dem Kind bestehenden Statusverhältnisses gerichtet sei. b. Die Mutter ist nach dem in § 1795 Abs. 1 Nr.1, 3 BGB enthaltenen Rechtsgedanken ebenso von der gesetzlichen Vertretung dann ausgeschlossen, wenn sie mit dem – rechtlichen - Vater verheiratet ist (BGH, a.a.O., Rn 21, Staudinger/Rauscher BGB [2011] § 1600 a Rn. 28; Müko BGB Wellenhofer 6. Aufl. § 1600 a Rn. 10). 3. Die Anordnung der Ergänzungspflegschaft hat auch nicht deshalb zu unterbleiben, weil ein Anfechtungsantrag von vornherein wegen Versäumung der Anfechtungsfrist keinen Erfolg hätte. An sich – darauf ist ausdrücklich hinzuweisen – darf dies bei der Frage, ob Ergänzungspflegschaft anzuordnen ist oder nicht, keine Rolle spielen. Insbesondere kann nicht mit Wirkung für das Anfechtungsverfahren festgestellt werden, dass die Anfechtungsfrist gewahrt oder versäumt ist. Es mag allenfalls denkbar sein, in Fällen, in denen diese Frist ohne jeden vernünftigen Zweifel nicht mehr gewahrt werden kann, das Rechtsschutzbedürfnis für die Bestellung eines Ergänzungspflegers zu verneinen. So liegt es hier aber ohne Frage nicht. Vielmehr spricht alles dafür, dass die Anfechtungsfrist nicht versäumt ist. a. Nach § 1600 b BGB kann die Vaterschaft binnen zwei Jahren gerichtlich angefochten werden. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt in dem der Berechtigte von den Umständen erfährt, die gegen die Vaterschaft sprechen. b. Auch für das Kind beginnt die Frist zur Anfechtung mit Kenntniserlangung von den Umständen, die gegen die Vaterschaft sprechen. Ist das Kind minderjährig oder geschäftsunfähig, so kommt es für die Kenntnis auf die Person seines nach § 1600a Abs. 3 zur Anfechtung berufenen gesetzlichen Vertreters an (Rauscher, a.a.O., Rn 38 zu § 1600 b BGB, Palandt/ Brudermüller BGB 74. Aufl. Rn 9 zu § 1600b). Dabei läuft die Frist nur bei Kenntnis eines gesetzlichen Vertreters, der berechtigt ist, das Kind im Anfechtungsverfahren zu vertreten (Rauscher, a.a.O. und § 1600a Rn 36 ff, mit zahlreichen Nachweisen, Brudermüller, a.a.O.). Bereits die Existenz einer die Vertretung ausschließenden Interessenkollision hindert jedoch den Fristlauf, nicht erst die Entziehung der elterlichen Sorge oder die Bestellung eines Ergänzungspflegers, so dass bei gemeinsamer elterlicher Sorge regelmäßig die Frist erst mit Bestellung eines Ergänzungspflegers beginnen kann (Rauscher, a.a.O., Brudermüller, a.a.O.). c. Es kommt auch nicht darauf an, ob das Jugendamt bereits zuvor Kenntnis vom Nichtbestehen der Vaterschaft hatte, wovon ausgegangen werden kann. Maßgeblich ist der Zeitpunkt, zu dem er die Vertretungsbefugnis erlangt hat (Rauscher, a.a.O., mit zahlreichen Nachweisen, Brudermüller, a.a.O., OLG Brandenburg FamRZ 2009, 59). 4. Schließlich wird die Notwendigkeit der Anordnung einer Ergänzungspflegschaft nicht dadurch beseitigt, dass nach § 174 FamFG den minderjährigen Beteiligten in Abstammungssachen ein Verfahrensbeistand zu bestellen ist, sofern dies zur Wahrnehmung seiner Interessen erforderlich ist. Auch dies hat der BGH in der oben zitierten Entscheidung (FamRZ 2012, 859 Rn 18) klargestellt. 5. Soweit in der Beschwerde gerügt wird, das Amtsgericht habe bei der Auswahl des Ergänzungspflegers sein Ermessen nicht ausgeübt, ist das nicht zutreffend. Zum einen hat das Amtsgericht ausdrücklich angefragt, ob eine Bereitschaft zur Übernahme der Ergänzungspflegschaft bestehe. Dies wurde durch die Leiterin des Jugendamtes bejaht. Zudem wird nicht näher dargelegt, inwiefern hier die Auswahlentscheidung ermessensfehlerhaft sein soll. Auch hier – bei der Frage der Statusfeststellung – ist es sinnvoll eine neutrale Institution zu beauftragen. Es ist also jedenfalls nicht ermessensfehlerhaft, wenn das Jugendamt davon abgesehen hat, etwa einen sonstigen Verwandten oder Bekannten des Kindes zu bestellen, bei dem eine Interessenkollision nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden könnte, gerade vor dem Hintergrund, dass eine größere Erbschaft des Kindes im Raum steht. 6. Schließlich ist auch der Wirkungskreis genau genug beschrieben. Der Ehemann der Mutter ist rechtlicher Vater des Kindes. Eine Vaterschaftsanfechtung kann sich notwendigerweise nur gegen ihn richten. Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 FamFG