Beschluss
13 UF 638/15
OLG Koblenz 1. Senat für Familiensachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGKOBL:2016:0127.13UF638.15.0A
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Leitsätze
1. Nicht jede freundschaftliche, auch engere Beziehung ist schon eine ehegleiche Lebensgemeinschaft.(Rn.19)
2. Es muss differenziert werden zwischen einer an die Stelle einer Ehe getretenen Beziehung einerseits und einer bloßen Altersfreundschaft andererseits.(Rn.22)
3. Werden die beiderseitigen Lebensbereiche in einer bewusst auf Distanz angelegten Beziehung auseinander gehalten und bleibt jeder trotz gelegentlicher gemeinsamer Urlaube, gemeinsamer Besuche des einen oder anderen Familienfestes und gemeinsam verbrachter Freizeit mangels einer irgendwie gearteten wirtschaftlichen Verflechtung sein eigener Herr, ist diese in eigener Verantwortung getroffene Entscheidung für eine solche Lebensgestaltung zu respektieren. Ihr kann nicht künstlich das Etikett einer ehegleichen Beziehung bzw. verfestigten Gemeinschaft aufgedrückt werden (Anschluss BGH, 24. Oktober 2001, XII ZR 284/99, FamRZ 2002, 23; Bestätigung OLG Koblenz, 24. September 2014, 13 UF 328/14).(Rn.22)
Tenor
1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Linz am Rhein vom 26.08.2015 wird mit der Maßgabe kostenpflichtig zurückgewiesen, dass der im Beschwerdeverfahren hilfsweise gestellte Antrag auf Herabsetzung des titulierten Unterhalts wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage als unzulässig abgewiesen wird.
2. Der Verfahrenswert wird für das Beschwerdeverfahren und in Abänderung der erstinstanzlichen Verfahrenswertfestsetzung im Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Linz am Rhein vom 26.08.2015 auch für das erstinstanzliche Verfahren jeweils auf 25.350 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Nicht jede freundschaftliche, auch engere Beziehung ist schon eine ehegleiche Lebensgemeinschaft.(Rn.19) 2. Es muss differenziert werden zwischen einer an die Stelle einer Ehe getretenen Beziehung einerseits und einer bloßen Altersfreundschaft andererseits.(Rn.22) 3. Werden die beiderseitigen Lebensbereiche in einer bewusst auf Distanz angelegten Beziehung auseinander gehalten und bleibt jeder trotz gelegentlicher gemeinsamer Urlaube, gemeinsamer Besuche des einen oder anderen Familienfestes und gemeinsam verbrachter Freizeit mangels einer irgendwie gearteten wirtschaftlichen Verflechtung sein eigener Herr, ist diese in eigener Verantwortung getroffene Entscheidung für eine solche Lebensgestaltung zu respektieren. Ihr kann nicht künstlich das Etikett einer ehegleichen Beziehung bzw. verfestigten Gemeinschaft aufgedrückt werden (Anschluss BGH, 24. Oktober 2001, XII ZR 284/99, FamRZ 2002, 23; Bestätigung OLG Koblenz, 24. September 2014, 13 UF 328/14).(Rn.22) 1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Linz am Rhein vom 26.08.2015 wird mit der Maßgabe kostenpflichtig zurückgewiesen, dass der im Beschwerdeverfahren hilfsweise gestellte Antrag auf Herabsetzung des titulierten Unterhalts wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage als unzulässig abgewiesen wird. 2. Der Verfahrenswert wird für das Beschwerdeverfahren und in Abänderung der erstinstanzlichen Verfahrenswertfestsetzung im Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Linz am Rhein vom 26.08.2015 auch für das erstinstanzliche Verfahren jeweils auf 25.350 € festgesetzt. I. Die Beteiligten sind seit 2011 getrennt lebende Eheleute. Mit gerichtlichem Vergleich vom 15.02.2012 haben sie sich auf eine monatliche Trennungsunterhaltszahlung des Antragstellers in Höhe von 1.950 € geeinigt. Im vorliegenden Verfahren begehrt der Antragsteller Abänderung des Vergleichs dahin, dass er ab März 2015 infolge Verwirkung keinen Unterhalt mehr schulde. Zur Begründung hat er sich vor dem Familiengericht darauf gestützt, dass die Antragsgegnerin seit Anfang 2011 in einer neuen, inzwischen gefestigten Paarbeziehung lebe, das Verhalten der Antragsgegnerin seit 2010 darauf ausgerichtet sei, ihm zu schaden und ihn durch wiederholtes Anschwärzen bei seiner Dienststelle sowie lautstarkes Klagen gegenüber den Nachbarn über Misshandlungen erklärtermaßen finanziell und gesellschaftlich zu ruinieren sowie dass die Antragsgegnerin seinen hochbetagten und kranken Vater im Seniorenheim mit unlauteren Mitteln zur Leistung einer Unterschrift habe bewegen wollen. Das Familiengericht hat den Abänderungsantrag auf Bestreiten der ihr vorgeworfenen Dinge durch die Antragsgegnerin abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Antragsteller mit vor dem Vergleichsabschluss liegenden etwaigen Vorfällen bereits präkludiert sei. Eine Verwirkung wegen einer neuen Partnerschaft scheide sodann aus, weil allein eine gelegentliche oder auch regelmäßige Freizeitgestaltung und wechselseitige Besuche zu Festtagen und Familienfesten keine sog. eheähnliche Partnerschaft begründen. Unstreitig lebe die Antragsgegnerin weder mit ihrem Freund noch wirtschafte sie mit diesem zusammen. Die vom Antragsteller geschilderten „Belästigungen“ in Form von Telefonanrufen und unerwünschten Besuchen hingegen seien von einem berechtigten Interesse der Antragsgegnerin gedeckt gewesen. Denn der Antragsteller habe seine unbürokratische Mitwirkung im Rahmen dringend erforderlicher ärztlicher Behandlungen der noch über ihn beihilfeberechtigten Antragsgegnerin verweigert bzw. eine Abwicklung der damit zusammenhängenden Angelegenheiten in die Länge gezogen. Dieses Verhalten sei ebenso provokant wie jenes von ihm behauptete der Antragsgegnerin. In Bezug auf den - im Einzelnen ebenfalls streitigen - Vorfall mit ihrem Schwiegervater könne schließlich zunächst nur dieser Rechte gegenüber der Antragsgegnerin herleiten. Überdies trage auch hier der Antragsteller eine Mitverantwortung. Denn dieser habe im Zugewinnausgleichsverfahren erhebliche, einen Zugewinnausgleichsanspruch der Antragsgegnerin mindernde Darlehen (120.000 €) behauptet, zu deren Gewährung ihr Schwiegervater nach den Darlegungen der Antragsgegnerin überhaupt nicht in der Lage gewesen sei. Hätte der Antragsteller hier entsprechende Belege vorgelegt, hätte für die Antragsgegnerin keine Veranlassung bestanden, den Vater des Antragstellers zu behelligen. Insgesamt sei damit zu verzeichnen, dass die ehelichen Zerwürfnisse der Beteiligten eine außerordentliche Dimension erreicht hätten. Ursächlich hierfür sei in entscheidendem Maße die Verweigerungshaltung des Antragstellers zur Offenlegung seiner Vermögensverhältnisse für eine faire, den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Auseinandersetzung. Werden die der Antragsgegnerin vorgeworfenen Verfehlungen in diesem Lichte gesehen, so könne von einer Unterhaltsverwirkung keine Rede sein. Vorbringen des Antragstellers nach Schluss der mündlichen Verhandlung zu geänderten Einkommensverhältnissen auf Seiten der Antragsgegnerin sei schließlich unberücksichtigt zu lassen. Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde. Er meint, dass Familiengericht lege seiner Entscheidung falsche rechtliche Wertungen zugrunde. Überdies sei die Entscheidung verfahrensfehlerhaft, weil überraschend. Hierzu nimmt die Beschwerde auf das gesamte erstinstanzliche Vorbringen des Antragstellers Bezug. Noch in der mündlichen Verhandlung habe das Familiengericht offen gelassen, inwieweit der wechselseitige Vortrag ausreiche, um eine Entscheidung zu finden, und erklärt, dass Zeugen zu hören sein könnten. Daher habe er, der Antragsteller, sich nicht veranlasst gesehen, im Termin nachzusteuern. Vielmehr habe er mit einem Hinweis- oder Beweisbeschluss rechnen können, keinesfalls jedoch mit einer Antragsabweisung. In Bezug auf den Verwirkungsgrund des § 1579 Nr. 2 BGB (verfestigte Lebensgemeinschaft) rügt die Beschwerde, dass solch ein Fall sehr wohl vorliege. Die Antragsgegnerin lebe mit ihrem Freund seit mehr als drei Jahren in einer gefestigten neuen Partnerschaft in Ausfüllung der vom Bundesgerichtshof hierfür aufgestellten Anforderungen. Demgegenüber griffen die vom Familiengericht angelegten Kriterien zu kurz. Es sei deutlich gemacht worden, dass es sich um eine feste Beziehung handle. Anders als vom Familiengericht dargestellt, gehe es nicht lediglich um gelegentliche wechselseitige Besuche. Vielmehr würden beide in der Öffentlichkeit und insbesondere bei Familienfeiern als Paar auftreten. Beide hielten sich zusammen mal in der einen und dann in der anderen Wohnung auf und würden ihren Tag gemeinsam gestalten. Auch sei hierfür in erster Instanz Beweis angeboten worden. Dem sei das Familiengericht jedoch fehlerhaft nicht nachgegangen. Im Zusammenhang mit den im näheren Umfeld und vor dem Wohnhaus des Antragstellers verübten Schmähungen und Beleidigungen habe die Antragsgegnerin keine berechtigten Interessen wahrgenommen. Der Antragsteller habe die Dinge hier nur im Blick haben wollen, da er gegenüber der Beihilfestelle insoweit persönlich verantwortlich sei. Das Familiengericht beziehe nicht alle Aspekte in seine Würdigung ein. Auf jeden Fall erlaube das Verlangen nach einer Unterschrift nicht, einfach vor dem Haus des Antragstellers zu erscheinen und dies mit den geschilderten Mitteln, Schmähungen und Beleidigungen zu tun. Die Antragsgegnerin habe auch versucht, sich Zutritt zum Haus zu verschaffen und gegen die mittlerweile herabgelassenen Jalousien getrommelt sowie sich etwa ein bis zwei Stunden laut pöbelnd vor Ort aufgehalten. Hierbei wie auch gegenüber seinem Arbeitgeber sei es der Antragsgegnerin allein bzw. jedenfalls primär um eine Diskreditierung des Antragstellers gegangen. Seinen Vater habe die Antragsgegnerin schließlich nicht lediglich um eine schriftliche Bestätigung gebeten. Vielmehr habe es sich um eine weit über das Maß einer Befindlichkeitsstörung hinausgehende versuchte Nötigung gehandelt. Jedenfalls hätte hier Beweis erhoben werden müssen. Auch wenn sein Vater keine rechtlichen Schritte ergriffen hat, liege ein Verwirkungsgrund nach § 1579 Ziff. 3, jedenfalls Ziff. 8 BGB vor. Soweit das Familiengericht ausführt, die Antragsgegnerin habe illoyale Vermögensverschiebungen befürchten müssen, sei dies verfehlt. Letztlich, so die Beschwerde weiter, sei eine Abänderung des Vergleichs auch schon deshalb vorzunehmen, weil die Antragsgegnerin eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen habe. Diesbezüglich habe eine Einkommensbescheinigung erstinstanzlich erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung vorgelegt werden können. Fehlerhaft habe das Familiengericht dieses Vorbringen nicht berücksichtigt bzw. es unterlassen, einen Hinweis zu erteilen. Die Antragsgegnerin verteidigt die angefochtene Entscheidung. Hierzu nimmt sie Bezug auf ihr erstinstanzliches Vorbringen. Das Familiengericht habe rechtlich zutreffend und auch nicht überraschend entschieden. Sie lebe in keiner verfestigten Lebensgemeinschaft mit Herrn ...[A]. Aufgrund der jahrelangen Auseinandersetzungen mit dem Antragsteller sei sie hieran auch nicht interessiert. Gleiches gelte für Herrn ...[A]. Es gebe weder eine gemeinsame Zukunftsplanung noch ständige gegenseitige Hilfe und Unterstützung im Alltag. Im Weiteren verteidigt die Antragsgegnerin nochmals ihren Besuch beim Antragsteller zwecks Einholung einer für eine erforderliche Behandlung benötigten Unterschrift und bestreitet, sich Zugang zum Haus verschafft haben zu wollen und gepöbelt zu haben. Gleiches gilt für ihr Verhalten gegenüber dem Arbeitgeber des Antragstellers und bei ihrem - mittlerweile verstorbenen - Schwiegervater. Der Senat hat den Antragsteller mit am 06.11.2015 zugestellter Verfügung darauf hingewiesen, dass unklar sei, ob aufgrund der aufgenommenen Erwerbstätigkeit der Antragsgegnerin nur Verwirkung geltend gemacht oder auch ein Wegfall der Geschäftsgrundlage des geschlossenen Vergleichs eingewandt werde. Letzterenfalls bedürfe es einer Darlegung der Vergleichsgrundlagen (Bl. 115 d.A.). Hierauf hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 21.12.2015 mitgeteilt, dass aufgrund der seit Juli 2015 bestehenden Erwerbstätigkeit der Antragsgegnerin hilfsweise Unterhaltsherabsetzung begehrt werde. Das Einkommen der Antragsgegnerin belaufe sich auf 829,59 €/mtl. (netto); seines betrage 5.085,89 €. Dem stünden bei ihm Ausgaben in Höhe von 3.347,32 € gegenüber (näher: Bl. 155 d.A.). Des Weiteren bestreitet der Antragsteller sowohl ausreichende Erwerbsbemühungen der Antragsgegnerin als auch krankheitsbedingte Erwerbseinschränkungen bzw. deren ausreichende Therapierung. Die Antragsgegnerin könne vollschichtig tätig sein anstatt wie aktuell nur halbtags. Die Beihilfeangelegenheiten der Antragsgegnerin habe er sich stets bemüht, zeitnah zu klären. II. Die Beschwerde ist nach §§ 58 ff., 117 FamFG statthaft sowie zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet. In der Sache hat sie allerdings keinen Erfolg. Der Unterhaltsanspruch ist nicht verwirkt. Die Voraussetzungen für eine Abänderung des Vergleichs wegen geänderter Einkommensverhältnisse sind nicht ausreichend dargetan. 1. Das Familiengericht hat keine überraschende Entscheidung getroffen. Auch war es nicht gehalten, auf den nicht nachgelassenen Schriftsatz des Antragstellers vom 07.08.2015 die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen. a) Bereits nach dem Beschwerdevorbringen soll das Familiengericht im Termin offen gelassen haben, inwieweit der wechselseitige Vortrag ausreiche, um eine Entscheidung zu finden. Es soll zudem erklärt haben, dass Zeugen zu hören sein könnten. Hiernach war sowohl mit einer Endentscheidung als auch mit einem Beweis- oder Hinweis-/Auflagen-beschluss zu rechnen. Denn das Familiengericht hatte sich gerade noch nicht festgelegt. Das musste dem anwaltlich vertretenen Antragsteller klar gewesen sein. Nachdem somit auch eine antragsabweisende Endentscheidung möglich war, ist nicht nachvollziehbar, wieso der Antragsteller sich nicht veranlasst gesehen hat, im Termin nachzusteuern. b) Sodann ist zwar zutreffend, dass dem Antragsteller die erste Gehaltsbescheinigung der Antragsgegnerin erst nach dem amtsgerichtlichen Termin zur mündlichen Verhandlung vorlag. Die Arbeitsaufnahme und der entsprechende Arbeitsvertrag waren ihm hingegen bereits einige Wochen vor dem Termin bekannt gemacht worden. Dennoch hatte sich der Antragsteller hierauf als Abänderungsgrund zunächst nicht berufen. Unabhängig hiervon war sein Vorbringen im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 07.08.2015 insoweit aber auch unzureichend. Denn eine Neuberechnung des Unterhalts infolge des nun vorhandenen Erwerbseinkommens der Antragsgegnerin hätte zusätzlich einer Darlegung der Vergleichsgrundlagen und auch der aktuellen Einkommensverhältnisse des Antragstellers bedurft. 2. Der Unterhaltsanspruch der Antragsgegnerin ist nicht wegen des Bestehens einer verfestigten Lebensgemeinschaft (§§ 1361 Abs. 3, 1579 Nr. 2 BGB) verwirkt. a) Gemäß ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann ein länger dauerndes Verhältnis des Unterhaltsberechtigten zu einem anderen Partner zur Annahme eines Härtegrundes im Rahmen des § 1579 a.F. BGB - mit der Folge der Unzumutbarkeit einer weiteren (uneingeschränkten) Unterhaltsbelastung für den Unterhaltspflichtigen - führen, wenn sich die Beziehung in einem solchen Maße verfestigt hat, dass sie als eheähnliches Zusammenleben anzusehen und gleichsam an die Stelle einer Ehe getreten ist. Dabei setzt die Annahme einer verfestigten Lebensgemeinschaft nicht zwingend voraus, dass die Partner räumlich zusammenleben und einen gemeinsamen Haushalt führen, auch wenn eine solche Form des Zusammenlebens in der Regel als ein typisches Anzeichen hierfür angesehen wird. Unter welchen Umständen - nach einer gewissen Dauer, die nach der zu § 1579 a.F. BGB ergangenen Rechtsprechung im Allgemeinen zwischen zwei und drei Jahren lag - auf ein eheähnliches Zusammenleben geschlossen werden kann, lässt sich dabei nicht allgemein verbindlich festlegen. Letztlich obliegt es der verantwortlichen Beurteilung des Tatrichters, ob er den Tatbestand des eheähnlichen Zusammenlebens aus tatsächlichen Gründen für gegeben erachtet oder nicht. Mit der zum 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Neuregelung des § 1579 Nr. 2 BGB ist die verfestigte Lebensgemeinschaft als eigenständiger Härtegrund in das Gesetz übernommen worden; auf die bestehende Rechtsprechung wurde dabei Bezug genommen. Eine verfestigte Lebensgemeinschaft kann danach insbesondere angenommen werden, wenn objektive, nach außen tretende Umstände wie etwa ein über einen längeren Zeitraum hinweg geführter gemeinsamer Haushalt, das Erscheinungsbild in der Öffentlichkeit, größere gemeinsame Investitionen wie der Erwerb eines gemeinsamen Familienheims oder die Dauer der Verbindung den Schluss auf eine verfestigte Lebensgemeinschaft nahelegen. Entscheidend ist darauf abzustellen, dass der unterhaltsberechtigte frühere Ehegatte eine verfestigte neue Lebensgemeinschaft eingegangen ist, sich damit endgültig aus der (nach-)ehelichen Solidarität herauslöst und zu erkennen gibt, dass er diese nicht mehr benötigt (vgl. BGH FamRZ 2011, 1498). Danach kann also trotz eines länger dauernden Verhältnisses zu einem neuen Partner der Anwendung von § 1579 Nr. 2 BGB entgegenstehen, dass die Lebensbereiche getrennt gehalten werden und die Beziehung damit bewusst auf Distanz angelegt ist (vgl. BGH FamRZ 2011, 795). Denn nicht jede freundschaftliche, auch engere Beziehung ist schon eine ehegleiche Lebensgemeinschaft. Entscheidend für die Unzumutbarkeit einer fortdauernden (uneingeschränkten) Unterhaltsbelastung ist vielmehr der Umstand, dass der Unterhaltsberechtigte mit einem neuen Partner in einer verfestigten Beziehung lebt, die Partner ihre Lebensverhältnisse so aufeinander abgestellt haben, dass sie wechselseitig füreinander einstehen, indem sie sich gegenseitig Hilfe und Unterstützung gewähren, und damit ihr Zusammenleben ähnlich gestalten, wie es sich aufgrund der nach außen dringenden Gegebenheiten auch in einer Ehe darstellt (vgl. BGH FamRZ 1995, 344, 345). b) Danach sind die Voraussetzungen für eine Verwirkung hier nicht gegeben. Allerdings wäre das sog. Zeitmoment erfüllt - die Beziehung der Antragsgegnerin zu Herrn ...[A] soll seit Anfang 2011 bestehen. Zutreffend führt das Familiengericht jedoch aus, dass allein eine gelegentliche oder auch regelmäßige Freizeitgestaltung und wechselseitige Besuche zu Festtagen und Familienfesten noch keine verfestigte Lebensgemeinschaft i.S. einer sog. eheähnlichen Partnerschaft begründen, wenn die Beziehung im Übrigen bewusst auf Distanz gehalten wird und ein gemeinsames Wirtschaften sowie ein wechselseitiges Füreinander-Einstehen nicht ersichtlich ist. Dass die Antragsgegnerin und der Herr ...[A] ihre Lebensverhältnisse im vorgenannten Sinne aufeinander eingestellt hätten, kann bereits nach dem Beschwerdevorbringen des Antragstellers nicht angenommen werden. Letzteres lässt sich auch gerade nicht unter die in der Beschwerdebegründung ebenfalls dargestellte höchstrichterliche Rechtsprechung subsumieren. Gleiches gilt für den erstinstanzlichen Vortrag, auf welchen die Beschwerde zudem nur in unzulässiger Weise pauschal Bezug nimmt. Danach kann man zwar durchaus von einer engen Freundschaft sprechen. Jedoch halten die Antragsgegnerin und der Herr ...[A] ihre Lebensbereiche getrennt und haben damit ihre Beziehung bewusst auf Distanz angelegt. Die Antragsgegnerin ist Mitte 50 und hat eine gescheiterte Ehe, ihr Bekannter ist um die 60 Jahre alt und hat zwei gescheiterte Ehen hinter sich. Die beiderseitigen Lebensbereiche werden auseinander gehalten, auch wenn man gelegentlich zusammen in Urlaub fährt, gemeinsam das ein oder andere Familienfest besucht und die Freizeit verbringt sowie sich auch ansonsten regelmäßig sieht. Es werden zwei Haushalte geführt; obwohl man durchaus häufig mit dem anderen zusammen ist, bleibt doch jeder sein eigener Herr. Eine irgendwie geartete wirtschaftliche Verflechtung besteht nicht. Die Entscheidung für eine solche Lebensgestaltung treffen die Beteiligten in eigener Verantwortung; sie ist zu respektieren (BGH FamRZ 2002, 23). Ihr kann nicht künstlich das Etikett einer ehegleichen Beziehung bzw. verfestigten Gemeinschaft aufgedrückt werden (vgl. Senatsbeschluss vom 24.09.2014 - 13 UF 328/14). Die neue Beziehung ist vorliegend somit nicht an die Stelle einer Ehe getreten. Vielmehr handelt es sich um eine bloße (Alters-)Freundschaft zwischen zwei Menschen. 3. Eine Verwirkung kommt auch nicht aufgrund der in der Beschwerdebegründung aufgegriffenen Vorfälle am Wohnhaus des Antragstellers oder als Folge der mit weiterem Schriftsatz vom 21.12.2015 kurz angesprochenen Anrufe bei seinem Arbeitgeber (Bundeswehr) bzw. Vorgesetzten in Betracht. Auch insoweit nimmt die Beschwerde zur näheren Konkretisierung bereits lediglich in unzulässiger Weise pauschal Bezug auf das erstinstanzliche Vorbringen. Selbst jedoch bei dessen Berücksichtigung stellt sich ein Fortbestehen der titulierten Trennungsunterhaltsverpflichtung des Antragsgegners nicht als grob unbillig i.S. des §§ 1361 Abs. 3, 1579 BGB dar. a) Die Beschwerde bezieht sich hier wohl zunächst auf den im Antragsschriftsatz näher geschilderten Vorfall vom 22.03.2013. Danach soll die Antragsgegnerin in Anwesenheit des Antragstellers versucht haben, sich Zugang zu dessen Haus zu verschaffen. Nachdem ihr dies nicht gelungen sei, soll die Antragsgegnerin wiederholt um das Haus gelaufen, gegen die Rollläden gehämmert und sodann rund eine Stunde lang für die gesamte Nachbarschaft hörbar laut Beleidigungen wie Schläger, Schwein u.a. in Richtung des Antragstellers geschrien haben. Einen vergleichbaren Vorfall hat der Antragsteller in erster Instanz zudem für den 16.07.2014 behauptet. Dort soll die Antragsgegnerin vor dem Haus gegenüber einem Nachbarn den Antragsteller lautstark und aggressiv bezichtigt haben, dass er sie mehrfach geschlagen, beleidigt und bespuckt hätte. Der Nachbar habe dabei jedoch gemerkt, dass die Antragsgegnerin den Antragsteller nur habe verunglimpfen wollen. Das Familiengericht hat diese Vorfälle zutreffend im Hinblick auf das trennungsbedingt erheblich angespannte Verhältnis zwischen den Beteiligten nicht für eine Verwirkung des Unterhaltsanspruchs ausreichen lassen. Zwischen den Beteiligten besteht ein extremes Zerwürfnis. Die bedingt durch Trennung und beabsichtigte Scheidung erforderliche wirtschaftliche Auseinandersetzung kommt - wie auch die Beschwerde letztlich nicht in Abrede stellt - gerichtsbekannt nur sehr schleppend voran. So musste der Antragsgegner z.B. gerichtlich auf Einkommensauskunft in Anspruch genommen werden (Amtsgericht Linz am Rhein 10 F 38/13 UE = Senat 13 UF 278/15) und auch die Beihilfeangelegenheiten der über den Antragsteller beihilfeberechtigten Antragsgegnerin führen immer wieder zu Problemen zwischen den Ehegatten. Nach Ansicht der Antragsgegnerin wirkt der Antragsteller hier nicht im erforderlichen Maße mit und schikaniert sie, z.B. mit Porto- und Bürokosten. Im Zugewinnausgleichsverfahren beruft sich der Antragsteller auf schriftlich nicht belegte, sein Endvermögen mindernde erhebliche (120.000 €) Darlehensverpflichtungen gegenüber seinem (jetzt mittlerweile verstorbenen) Vater. Vorliegend kann dahinstehen, ob und inwieweit ein rechtswidriges Nichtmitwirken des Antragstellers vorliegt. Denn zum einen verhält dieser sich jedenfalls nicht gerade unbürokratisch. Auf Seiten der Antragsgegnerin vermag das zumindest den Eindruck einer obstruktiven und provokanten Vorgehensweise zu begründen. Und zum anderen hatten die oben genannten Vorfälle am Wohnhaus des Antragstellers, auf welche sich die Beschwerde stützt, für diesen ersichtlich keine erheblichen negativen Auswirkungen. Auch mit einem darauf gestützten gerichtlichen Unterhaltsverwirkungsverfahren hat der Antragsteller zwei Jahre bzw. nahezu ein Jahr zugewartet. Zum Vorfall vom 16.07.2014 hat der Antragsteller selbst ausgeführt, dass der anwesende Nachbar gemerkt habe, dass die Antragsgegnerin den Antragsteller nur habe verunglimpfen wollen (Bl. 6 d.A.). Am 22.03.2013 sollen demgegenüber Beleidigungen zwar für die gesamte Nachbarschaft hörbar gewesen sein. Obgleich ein derartiges Verhalten der Antragsgegnerin strafbar (§§ 185 ff. StGB) sein kann und dem Senat eine Verharmlosung folglich fern liegt, würde es sich hierbei jedoch ebenfalls um eine nicht untypische Überreaktion (Belastungsreaktion) im Rahmen einer hoch streitigen und emotional geführten Trennung und wirtschaftlichen Auseinandersetzung einer gescheiterten Ehe handeln. Da auch insoweit tatsächlich eingetretene messbare negative Folgen für den Antragsteller nicht dargetan sind und es sich im Falle einer strafrechtlichen Relevanz lediglich um ein nicht schweres Vergehen handeln würde, vermag das der Antragsgegnerin vorgeworfene Verhalten am Haus des Antragstellers noch nicht eine Verwirkung nach §§ 1361 Abs. 3, 1579 Nr. 3, 5, 7, 8 BGB zu begründen. b) Im gleichen Licht sind die behaupteten diskreditierenden Anrufe bzw. Auftritte der Antragsgegnerin bei dem Arbeitgeber des Antragstellers bzw. bei dessen Vorgesetzten zu sehen. Unabhängig davon, ob die Antragsgegnerin gegenüber dem Antragsteller einen konkreten Mitwirkungsanspruch hatte, waren diese Kontakte zunächst durch Beihilfefragen der Antragsgegnerin veranlasst. Zudem sind auch diesbezüglich keine messbaren negativen Konsequenzen für den Antragsteller aufgezeigt. So wurden auch im Falle erfolgter Schmähungen und unberechtigter Anschuldigungen augenscheinlich keine disziplinarischen Ermittlungen gegen den Antragsteller eingeleitet und nach den Schilderungen des Antragstellers war für die angerufenen bzw. angesprochenen Personen auch sehr schnell erkennbar, dass es sich hier um Äußerungen der Antragsgegnerin im Zusammenhang mit einer sehr emotionalen und konfliktreichen Trennungssituation handelt. 4. Ebenfalls keine andere Bewertung gilt letztlich im Zusammenhang mit der vom Vater des Antragstellers verlangten Unterschrift. Unstreitig versuchte die Antragsgegnerin diese im Hinblick auf die oben erwähnten, vom Antragsteller in seinem Endvermögen beleglos behaupteten Darlehensverpflichtungen zu erlangen. Begehrt die Antragsgegnerin Zugewinn, ist sie - eine substantiierte und nachvollziehbare Darlegung dieser durch den Antragsteller (sog. sekundäre Darlegungslast) vorausgesetzt - auch für Schulden im Endvermögen des Antragstellers beweispflichtig (vgl. Palandt/Brudermüller 75. Aufl. 2016 § 1376 Rn. 31). Mangels vorhandener Unterlagen und Belege hätte die Antragsgegnerin somit ihren Schwiegervater als Zeugen für das Nichtbestehen der antragstellerseits behaupteten Darlehen anbieten können. Dann ist es jedoch grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn sie zuvor mit diesem Kontakt aufnimmt und sich bei ihm über Vorgänge außerhalb ihrer Sphäre erkundigt. Vorliegend geht es dabei um 120.000 €, welche ihr Schwiegervater nach dem Vorbringen des Antragstellers letztlich unterm Kopfkissen gelagert haben soll (Bl. 9, 112 d.A.) und deren Ansparung für die Antragsgegnerin jedenfalls nachvollziehbar zweifelhaft erscheint. Selbst falls die Antragsgegnerin zusammen mit den beiden Söhnen der Beteiligten an Weihnachten 2012 wie in der Antragsbegründung ausgeführt lange laut und massiv auf ihren altersschwachen und -kranken Schwiegervater eingeredet und zweimal versucht haben soll, diesem ein entsprechendes Schriftstück bzw. Blankoformular zur Unterschrift vorzuhalten, läge darin entgegen der Ansicht der Beschwerde kein Verwirkungsgrund nach §§ 1361 Abs. 3, 1579 Nr. 3 oder Nr. 8 BGB. Für das Vorliegen einer Straftat, nämlich einer versuchten Nötigung (§§ 240, 23 StGB) oder Erpressung (§§ 253, 23 StGB), könnte es bereits an der erforderlichen Drohung bzw. Gewalt fehlen. Dass dem Vater des Antragstellers ein empfindliches Übel in Aussicht gestellt worden sei, ist nicht dargetan. Aber auch wenn man das behauptete lange laute und massive Einreden als Gewalt i.S.v. §§ 240, 253, 23 StGB ansehen würde, läge wiederum allenfalls ein nicht schweres Vergehen vor. Das genügt nach §§ 1361 Abs. 3, 1579 Nr. 3 BGB nicht und kann angesichts des Gesetzeswortlauts („anderer Grund, der ebenso schwer wiegt“) auch nicht über die Generalklausel der §§ 1361 Abs. 3, 1579 Nr. 8 BGB zur Verwirkung führen. Hinzu kommt auch hier, dass der Vorfall vom Antragsteller erst mehr als zwei Jahre danach zum Grund für ein gerichtliches Abänderungsverfahren gemacht wurde. 5. Eine Zusammenschau des der Antragsgegnerin vorgeworfenen Fehlverhaltens rechtfertigt hier ebenfalls keine vollständige oder teilweise Verwirkung des titulierten Unterhalts. Vorfälle bzw. Ereignisse, auf die der Antragsteller in seiner Antragsbegründung eine Verwirkung stützt, welche vor Abschluss des Trennungsunterhaltsvergleichs vom 15.02.2012 stattgefunden haben und bekannt waren, hat das Familiengericht dabei zutreffend unberücksichtigt gelassen. Insoweit ist der Antragsteller präkludiert. 6. Ein Wegfall oder eine - hilfsweise begehrte - Herabsetzung des titulierten Trennungsunterhalts kommt schließlich auch nicht deshalb in Betracht, weil die Antragsgegnerin seit Juli 2015 erwerbstätig ist und 829,50 €/mtl. (netto) verdient oder sogar mehr verdienen könnte. a) Die Antragsgegnerin hat den Antragsteller umgehend und unter Vorlage von Unterlagen über die Aufnahme dieser Beschäftigung informiert. Ersichtlich stützt der Antragsteller sich diesbezüglich auch nicht auf Verwirkung. b) Bereits mit am 06.11.2015 zugestellter Verfügung hatte der Senat den Antragsteller sodann darauf hingewiesen, dass es einer Darlegung der Vergleichsgrundlagen bedarf, soweit aufgrund der aufgenommenen Erwerbstätigkeit der Antragsgegnerin Wegfall der Geschäftsgrundlage des geschlossenen Vergleichs eingewandt werde (Bl. 115 d.A.). Der Antragsteller muss bei einem Antrag auf Abänderung eines Unterhaltsvergleichs nämlich Tatsachen vortragen, aus denen sich eine wesentliche Veränderung der dem Titel zugrunde liegenden tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse ergibt. Dabei darf sich der Vortrag nicht selektiv auf einen einzelnen Umstand beschränken, der sich seit der Ersttitulierung geändert hat. Denn erst aus einer Gesamtbeurteilung aller Veränderungen und der unverändert gebliebenen Verhältnisse kann festgestellt werden, ob es sich um eine nach § 313 BGB relevante Veränderung handelt (Schmitz in Wendl/Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 8. Aufl. § 10 Rn 186). Damit wird dem jeweiligen Antragsteller schon im Rahmen der Zulässigkeit zusätzlich abverlangt, auch die Verhältnisse darzutun, die als Grundlage zum Abschluss des abzuändernden Vergleichs geführt haben (Schmitz in Wendl/Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 9. Aufl. 2015 § 10 Rn. 260). Die vollständigen Grundlagen des Vergleichs vom 15.02.2012 und deren Wegfall bzw. Veränderung hat der Antragsteller weiterhin trotz Hinweis des Senats nicht dargetan. Neben dem unstreitigen aktuellen Einkommen der Antragsgegnerin stellt der Antragsteller mit den nun eingegangenen Schriftsätzen vom 21.12.2015 und 11.01.2016 lediglich seine aktuellen Einkünfte und Ausgaben dar. Damit hat er jedoch die zum Vergleichsabschluss führende Geschäftsgrundlage nicht aufgezeigt. Wie bereits ausgeführt, muss diese im Abänderungsverfahren allerdings ebenfalls dargelegt werden, um feststellen zu können, ob und in welchem Umfang sie sich geändert hat. Das heißt, es ist vorzutragen, welche Parameter für den Abschluss der Unterhaltsvereinbarung maßgeblich waren und ihr zugrunde gelegt wurden (vgl. Thomas/Putzo/Hüßtege ZPO 35. Aufl. 2014 § 323 ZPO Rn. 19 und § 239 FamFG Rn. 8). Der in der Beschwerde hilfsweise gestellte Abänderungsantrag ist folglich unzulässig (vgl. Thomas/ Putzo/Hüßtege jeweils aaO. und Schmitz aaO.). Aus diesem Grund kommt es auch nicht darauf an, ob die Antragsgegnerin vollschichtig arbeiten kann und sich ausreichend beworben hat oder ob sie krank ist und sich ausreichend hat behandeln lassen. Ebenso wenig bedarf es einer Feststellung des unterhaltsrechtlich relevanten Einkommens des Antragstellers. 7. Nach alledem konnte die Beschwerde keinen Erfolg haben. Die Kostenentscheidung folgt aus § 243 FamFG. Die Festsetzung des Verfahrenswerts richtet sich nach §§ 40, 51, 55 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FamGKG. Der Abänderungsantrag wurde Ende März 2015 beim Familiengericht eingereicht. Somit ist der Monat März 2015 als Rückstand nach § 51 Abs. 2 Satz 1 FamGKG dem gemäß § 51 Abs. 1 Satz 1 Fam- GKG im Übrigen maßgeblichen Jahreswert hinzuzurechnen.