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Beschluss

13 UF 289/16

OLG Koblenz 1. Senat für Familiensachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGKOBL:2016:0621.13UF289.16.0A
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Leitsätze
Die Beschwerde in Verfahren nach dem Haager Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung ist nicht nur binnen zwei Wochen einzulegen, sondern innerhalb dieser Frist auch zu begründen (Anschluss an OLG Bamberg, 18. November 2015, 2 UF 228/15, FamRZ 2016, 835; entgegen OLG Stuttgart, 31. Juli 2015, 17 UF 127/15, FamRB 2015, 459).(Rn.4)
Tenor
Dem Antragsgegner wird Wiedereinsetzung in die Beschwerdebegründungsfrist gewährt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Beschwerde in Verfahren nach dem Haager Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung ist nicht nur binnen zwei Wochen einzulegen, sondern innerhalb dieser Frist auch zu begründen (Anschluss an OLG Bamberg, 18. November 2015, 2 UF 228/15, FamRZ 2016, 835; entgegen OLG Stuttgart, 31. Juli 2015, 17 UF 127/15, FamRB 2015, 459).(Rn.4) Dem Antragsgegner wird Wiedereinsetzung in die Beschwerdebegründungsfrist gewährt. I. Der Antragsgegner hat gegen den ihm am 18.05.2016 zugestellten Kindesrückführungsbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Koblenz am 03.05.2016 Beschwerde eingelegt und zugleich um Akteneinsicht zwecks Fertigung der Beschwerdebegründung gebeten. Nachdem antragsgemäß Akteneinsicht erteilt worden war, hat der Senat mit Verfügung vom 09.06.2016 darauf hingewiesen, dass die Beschwerde mangels fristgerechten Eingangs der Beschwerdebegründung unzulässig sein könnte. Hierauf hat der Antragsgegner am 10.06.2016 Wiedereinsetzung in die Beschwerdebegründungsfrist beantragt und die Beschwerde mit am 14.06.2016 eingegangenem Schriftsatz begründet. Die Antragstellerin ist der Ansicht, dem Antragsgegner sei keine Wiedereinsetzung zu gewähren. Auf die Begründung des Wiedereinsetzungsantrags und die hiergegen erfolgte Erwiderung wird verwiesen. II. Dem Antragsgegner war die begehrte Wiedereinsetzung in die Beschwerdebegründungsfrist antragsgemäß zu gewähren, §§ 17 ff. FamFG. Der Wiedereinsetzungsantrag wurde form- und fristgerecht gestellt. Auch war der Antragsgegner schuldlos an der Einhaltung der Beschwerdebegründungsfrist gehindert. Allerdings folgt das fehlende Verschulden grundsätzlich nicht bereits daraus, dass die Rechtsbehelfsbelehrung des Familiengerichts falsch war, indem sie dahin lautete, dass die Beschwerde binnen zwei Wochen einzulegen ist und begründet werden soll. Denn die Beschwerde in Verfahren nach dem Haager Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung ist nicht nur binnen zwei Wochen einzulegen, sondern innerhalb dieser Frist auch zu begründen (vgl. OLG Bamberg FamRZ 2016, 835 [dessen Argumentation sich der Senat anschließt] sowie MünchKomm-FamFG/Gottwald 2. Aufl. 2013 § 40 IntFamRVG Rn. 3; Wagner IntFamRVG 1. Aufl. 2012 § 40 Rn. 2 und Bork/Jacoby/Schwab FamFG 2. Aufl. 2013 § 40 IntFamRVG Rn. 2). Obgleich auch ein Rechtsanwalt regelmäßig auf die Richtigkeit einer durch das Gericht erteilten Rechtsbehelfsbelehrung vertrauen darf, muss von ihm erwartet werden, dass er die Grundzüge des Verfahrensrechts und das Rechtsmittelsystem in der jeweiligen Verfahrensart kennt. Eine inhaltlich fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung kann daher nur in Ausnahmefällen zu einem unvermeidbaren, zumindest aber zu einem nachvollziehbaren und daher verständlichen Rechtsirrtum des Rechtsanwaltes führen (vgl. BGH FamRZ 2012, 1287). In diesem Zusammenhang ist zudem zu berücksichtigen, dass von einem Rechtsanwalt des Weiteren zu verlangen ist, dass er sich anhand einschlägiger Fachliteratur über den aktuellen Stand der Rechtsprechung informiert und bei zweifelhafter Rechtslage den sichersten Weg wählt (vgl. BGH FamRZ 2013, 437 und 2015, 839, jew. m.w.Nw.). Von einem ursächlichen Verschulden eines Rechtsanwalts für eine Fristversäumung kann allerdings dann nicht mehr ausgegangen werden, wenn die von ihm vertretene Rechtsauffassung mit der bisher einzigen veröffentlichten Entscheidung jedenfalls eines Oberlandesgerichts übereingestimmt hatte (vgl. BGH FamRZ 2013, 839). Das war hier mit der Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 31.07.2015 (vgl. FamRB 2015, 459) zunächst der Fall. Zwar hatte das Oberlandesgericht Bamberg sodann Ende 2015 anders entschieden. Dessen Entscheidung wurde jedoch in einschlägigen familienrechtlichen Zeitschriften erst kurz vor Erlass der hier angefochtenen Entscheidung veröffentlicht. Aufgrund des vorliegenden nicht alltäglichen Rechtsgebiets des Verfahrens nach dem Haager Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung und des darin vom Rechtsmittelbegründungserfordernis des FamFG abweichenden Regelungsinhalts sowie des Umstands, dass der Beschwerdeführer erstinstanzlich noch nicht anwaltlich vertreten war, verneint der Senat daher ausnahmsweise ein ursächliches Verschulden. Das gilt auch trotz der oben zitierten, der Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart entgegenstehenden Kommentarliteratur. Denn diese stammt noch aus der Zeit davor. Dem erfolgreichen Wiedereinsetzungsantrag steht auch nicht die von der Beschwerdegegnerin eingereichte Entscheidung des Oberlandesgerichts Schleswig vom 21.10.2013 (Az. 12 UF 130/13) entgegen. Denn dort ging es um die nicht erfolgte Einhaltung auch der Frist zur Beschwerdeeinlegung. Insoweit war die Rechtslage gemäß § 40 Abs. 2 Satz 2 IntFamRVG in der Tat klar und die Rechtsbehelfsbelehrung des Familiengerichts offenkundig falsch. Letztere konnte folglich bei einem Rechtsanwalt kein schutzwürdiges und die Fristversäumung somit entschuldigendes Vertrauen hervorrufen.