Beschluss
13 UF 374/16
OLG Koblenz 1. Senat für Familiensachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGKOBL:2016:1123.13UF374.16.00
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Leitsätze
1. Hat nur ein Ehegatte für die im Miteigentum beider stehende Ehewohnung ein Hausdarlehen aufgenommen, kommt nach der Trennung kein Gesamtschuldnerausgleich (§ 426 BGB) in Betracht. Das gilt wegen der bloßen Ausfallhaftung eines Bürgen (§ 774 BGB) auch dann, wenn der andere Ehegatte für das Darlehen gebürgt hat.(Rn.25)
2. Die in § 748 BGB geregelte gemeinschaftliche Lasten- und Kostentragung gilt nicht für sog. Anschaffungskosten; bei einem Kredit für den Bau bzw. den Erwerb eines Hauses handelt es sich jedoch gerade um solche.(Rn.25)
3. Der Vorschrift des § 748 BGB kommt jedoch kein Ausschließlichkeitscharakter zu. Nicht unter ihren Regelungsbereich fallende, von einem Teilhaber im Einvernehmen erbrachte Aufwendungen für die Gemeinschaft - hier also die Miteigentümergemeinschaft an dem Haus - lösen daher im Zweifel ebenfalls einen Erstattungsanspruch in analoger Anwendung des § 748 BGB bzw. aufgrund einer dahingehend konkludent getroffenen Vereinbarung der Teilhaber aus. Das gilt insbesondere, wenn der eine Teilhaber im Einverständnis mit dem anderen eine Darlehensverbindlichkeit eingeht, um dem gemeinschaftlichen Gegenstand zugute kommende Aufwendungen zu bestreiten.(Rn.26)
Tenor
I. Auf die Beschwerde des Antragstellers und die Anschlussbeschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Mayen vom 19.05.2016 wird dieser abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
1. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, an den Antragsteller 4.459,43 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 2.326,66 € seit 14.08.2015, aus weiteren 1.994,50 € seit 29.11.2012, aus weiteren je 25 € seit 01.01.2013, 01.02.2013, 01.03.2013 und 01.04.2013 sowie aus weiteren 38,27 € seit 28.11.2012 zu zahlen.
2. Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen.
3. Die Kosten des Verfahrens erster Instanz tragen der Antragsteller zu 3/4 und die Antragsgegnerin zu 1/4.
Die weitergehende Beschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen.
II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen der Antragsteller zu 7/10 und die Antragsgegnerin zu 3/10.
III. Der Verfahrenswert wird für das Beschwerdeverfahren auf 16.444,73 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Hat nur ein Ehegatte für die im Miteigentum beider stehende Ehewohnung ein Hausdarlehen aufgenommen, kommt nach der Trennung kein Gesamtschuldnerausgleich (§ 426 BGB) in Betracht. Das gilt wegen der bloßen Ausfallhaftung eines Bürgen (§ 774 BGB) auch dann, wenn der andere Ehegatte für das Darlehen gebürgt hat.(Rn.25) 2. Die in § 748 BGB geregelte gemeinschaftliche Lasten- und Kostentragung gilt nicht für sog. Anschaffungskosten; bei einem Kredit für den Bau bzw. den Erwerb eines Hauses handelt es sich jedoch gerade um solche.(Rn.25) 3. Der Vorschrift des § 748 BGB kommt jedoch kein Ausschließlichkeitscharakter zu. Nicht unter ihren Regelungsbereich fallende, von einem Teilhaber im Einvernehmen erbrachte Aufwendungen für die Gemeinschaft - hier also die Miteigentümergemeinschaft an dem Haus - lösen daher im Zweifel ebenfalls einen Erstattungsanspruch in analoger Anwendung des § 748 BGB bzw. aufgrund einer dahingehend konkludent getroffenen Vereinbarung der Teilhaber aus. Das gilt insbesondere, wenn der eine Teilhaber im Einverständnis mit dem anderen eine Darlehensverbindlichkeit eingeht, um dem gemeinschaftlichen Gegenstand zugute kommende Aufwendungen zu bestreiten.(Rn.26) I. Auf die Beschwerde des Antragstellers und die Anschlussbeschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Mayen vom 19.05.2016 wird dieser abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: 1. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, an den Antragsteller 4.459,43 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 2.326,66 € seit 14.08.2015, aus weiteren 1.994,50 € seit 29.11.2012, aus weiteren je 25 € seit 01.01.2013, 01.02.2013, 01.03.2013 und 01.04.2013 sowie aus weiteren 38,27 € seit 28.11.2012 zu zahlen. 2. Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen. 3. Die Kosten des Verfahrens erster Instanz tragen der Antragsteller zu 3/4 und die Antragsgegnerin zu 1/4. Die weitergehende Beschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen. II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen der Antragsteller zu 7/10 und die Antragsgegnerin zu 3/10. III. Der Verfahrenswert wird für das Beschwerdeverfahren auf 16.444,73 € festgesetzt. I. Die Beteiligten sind seit 22.12.2011 rechtskräftig geschiedene Ehegatten. Sie streiten um untereinander bestehende Ausgleichsansprüche im Zusammenhang mit ihrer Trennung. Kinder sind aus der Ehe nicht hervorgegangen. Die vormaligen Ehegatten waren zu je ½ Miteigentümer eines Hausanwesens in ...[Z], zu dessen Finanzierung sie bei der ...[A] Bank folgende Kredite aufgenommen hatten: - Nr. ...329, alleinige Darlehensnehmerin die Antragsgegnerin (Riester-Darlehen) mit selbstschuldnerischer Bürgschaft des Antragstellers: 100.000 € - Nr. ...119, alleiniger Darlehensnehmer der Antragsteller (Riester-Darlehen) mit selbstschuldnerischer Bürgschaft der Antragsgegnerin: 100.000 € - Nr. ...337, Darlehensnehmer beide (KfW-Darlehen): 50.000 € - Nr. ...565, Darlehensnehmer beide (Bauspar-Darlehen): 28.400 € Bis zur Trennung im Mai 2011 führten beide Beteiligte die Kredite im Wesentlichen durch anteilige Zahlung in Höhe jeweils von 660 €/mtl. (zzgl. 40 € VWL-Zahlungen des Arbeitgebers des Antragstellers) auf ein sog. Top-Girokonto zurück. Mit ihrem Auszug aus dem ehelichen Hausanwesen stellte die Antragsgegnerin zum 01.06.2011 ihre Zahlungen ein. In der Folgezeit bewohnte der Antragsteller das eheliche Anwesen bis zu dessen Verkauf im März 2013 allein. Mit dem vorliegenden Verfahren verlangt der Antragsteller Ausgleich wegen nach der Trennung einseitig durch ihn erfolgter Kreditrückführungen. Ferner begehrt er - soweit für die Beschwerdeinstanz noch von Bedeutung - Ausgleich für den Sollstand gemeinsamer Bankkonten sowie wegen übernommener Erschließungskosten. Schließlich streiten die Beteiligten um die Erstattung von am 11.03.2011 und am 15.03.2012 an die Antragsgegnerin gezahlter Eigenheimzulagen von je 1.163 € für ein weiteres Anwesen des Antragstellers. In erster Instanz waren zum Teil die behaupteten Zahlungen streitig sowie überhaupt eine Anspruchsberechtigung des Antragstellers dem Grunde nach. Die Antragsgegnerin ihrerseits hatte zudem diverse Ausgleichsansprüche wegen von ihr an die ...[A] Bank erfolgter Zahlungen und eines behaupteten eigenmächtigen Verkaufs von Hauszubehör verrechnet und den Zahlungsansprüchen des Antragstellers einen behaupteten Nutzungsentschädigungsanspruch wegen der Alleinnutzung des gemeinsamen Anwesens entgegen gesetzt. Zudem hatte sich die Antragsgegnerin auf Verjährung berufen. Das Familiengericht hat den Antrag weitgehend abgewiesen. Dabei habe die Antragsgegnerin dem Antragsteller zwar sowohl dessen nach der Trennung auf die beiden gemeinsamen Darlehen erfolgte Zahlungen zur Hälfte als auch dessen auf das alleinige Darlehen der Antragsgegnerin geleistete Zahlungen in vollem Umfang zu ersetzen. Dieser Ausgleichsanspruch sei auch nicht verjährt. Jedoch stehe dem sich daraus ergebenden Zahlungsanspruch von insgesamt 8.628,55 € eine Nutzungsentschädigungsforderung der Antragsgegnerin über 10.065,00 € entgegen. Denn der monatliche Mietwert betrage 915 € (163 qm x 5 €/qm zzgl. 100 € für eine Dreifachgarage). Demgegenüber könne der Antragsteller die Hälfte der zwecks Ausgleichs des Sollstands des Top-Girokontos und des gemeinsamen Kontos bei der ...[B] Bank ... e.G. erfolgten Zahlungen in Höhe von insgesamt 928,31 € (½ x (1.780,08 € + 76,53 €)) verlangen. Das Bestreiten der Antragsgegnerin hierzu, insbesondere zu ihrer Beteiligung am Negativsaldo, sei als Mitkontoinhaberin unsubstantiiert. Soweit ihr die ...[A] Bank pflichtwidrig keine Auskunft erteile, führe dies nicht zu einer Umkehr der Beweislast. Darüber hinaus schulde die Antragsgegnerin dem Antragsteller noch 163 € als Erstattung der ihr für das Jahr 2011 ausbezahlten, dem Antragsteller zustehenden Eigenheimzulage über 1.163 €. Denn hiervon habe sie lediglich 1.000 € am 19.05.2011 - richtig: 18.04.2011; vom 19.05.2011 datiert der Kontoauszug, Bl. 244 d.A. - an den Antragsteller überwiesen. Die ebenfalls an sie im März 2012 ausbezahlte Eigenheimzulage 2012 des Antragstellers habe sie hingegen in voller Höhe auf das Gemeinschaftskonto mit dem Verwendungszweck „Steuererstattung 2010“ weitergeleitet. Gegenansprüche wegen eigenmächtiger Veräußerung von Hauszubehör stünden der Antragsgegnerin demgegenüber nicht zu. Denn ausweislich des notariellen Kaufvertrags seien die angeführten Teile zum Preis von 5.000 € zusammen mit dem vormaligen ehelichen Anwesen verkauft worden. Keinen Anspruch habe der Antragsteller auf der anderen Seite allerdings im Zusammenhang mit den Erschließungskosten. Denn diese habe er nur in Höhe von 750 € bezahlt, während die Antragsgegnerin 2.250 € beglichen habe. Eine Ausgleichspflicht der Antragsgegnerin sei damit nicht erkennbar. Soweit der Antragsteller hingegen darauf abstelle, auf die im Zuge des Hausverkaufs angefallene Vorfälligkeitsentschädigung einen höheren Betrag gezahlt zu haben, fehle es hierzu an ausreichend konkretem Vortrag. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde des Antragstellers mit Ausnahme eines ihm vom Familiengericht nicht zuerkannten Ausgleichs für einen Sofakredit, aberkannter Zinsen im Zusammenhang mit den gemeinsamen Konten sowie eines Teils des nicht zugesprochenen Erschließungskostenausgleichs. Die Antragsgegnerin hat ihrerseits Anschlussbeschwerde in Höhe von 890,04 € wegen des zugesprochenen Ausgleichs des Sollstands des gemeinsamen Top-Girokontos eingelegt. Der Antragsteller meint, ihm stünde ein hälftiger Ausgleich für alle von ihm auf die vorgenannten vier Darlehen geleisteten Zahlungen zu. Diese beliefen sich ausweislich der vorgelegten Kontoauszüge auf insgesamt 26.033,37 €, inklusive von Zahlungen „Ohne Bezeichnung“ in Höhe von 3.960 € (Bl. 305 d.A., tabellarische Aufstellung). Auch das auf ihn allein lautende Darlehen sei zugunsten der Gemeinschaft aufgenommen worden, so dass sich nach der Veräußerung des Anwesens ein Ausgleichsanspruch aus § 756 Satz 1 BGB ergebe. Dies entspreche dem Willen der Beteiligten und gelte hier umso mehr angesichts der Bürgschaft der Antragsgegnerin. Selbst aber, wenn man mit dem Familiengericht davon ausgehe, dass er von der Antragsgegnerin keinen Ausgleich der auf das allein von ihm aufgenommene Darlehen erfolgten Zahlungen verlangen könne, so erhöhe sich der vom Familiengericht ermittelte Ausgleichsanspruch um weitere 440 €. Denn auf das gemeinsame Bauspar-Darlehen (Nr. ...565) seien nach der Trennung für 22 Monate die VWL-Leistungen seines Arbeitgebers in Höhe von insgesamt 880 € geflossen. Ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung bestehe hingegen nicht. Die Antragsgegnerin sei freiwillig ausgezogen und er sei bis zum Verkauf nur notgedrungen in dem Haus wohnen geblieben. Dabei habe er von Anfang an mitgeteilt, dass er dies nur tue, solange eine Übernahme des Anwesens durch ihn in Betracht komme. Hätte die Antragsgegnerin ihre sodann umgesetzte Absicht, dieses Vorhaben von Anfang an scheitern zu lassen, sofort kommuniziert, wäre er umgehend ausgezogen. Daher entspreche eine Nutzungsentschädigung hier nicht der Billigkeit. Nachdem die Antragsgegnerin den Rest der ihr gehörenden Gegenstände im Rahmen der Hausratteilung erst am 02.09.2011 abgeholt habe, könne eine Nutzungsentschädigung in voller Höhe jedenfalls erst ab diesem Zeitpunkt gewährt werden. Hinsichtlich der Erschließungskosten wendet die Beschwerde ein, dass das Familiengericht das Vorbringen falsch gewertet habe. Zutreffend sei, dass der Antragsteller von Februar 2012 bis einschließlich April 2013 750 € (50 €/mtl.) gezahlt habe. Darüber hinaus habe er jedoch auch den verbleibenden Restbetrag von 3.181 € am 11.04.2013 erbracht. Allerdings werde im vorliegenden Verfahren lediglich der hälftige Ausgleich der 750 € (= 375 €) begehrt, da es in Bezug auf die 3.181 € eine anderweitige Vereinbarung zwischen den Beteiligten gegeben habe. Diese seien mit den von den Beteiligten erbrachten Vorfälligkeitszahlungen verrechnet worden und damit allesamt nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Insbesondere die im Tatbestand der angefochtenen Entscheidung auf Seite 4 angeführte Zahlung der Antragsgegnerin über 2.250 € im März 2012 sei in diesem Zusammenhang auf die Vorfälligkeitsentschädigung erfolgt. Die weiteren dort ebenfalls wiedergegebenen 1.933,19 € im April 2011 spielten demgegenüber, da vor der Trennung geleistet, hier überhaupt keine Rolle. In Bezug auf die geforderte Auskehrung weiterer Beträge seiner Eigenheimzulage rügt der Beschwerdeführer, dass sich aus dem Verwendungszweck „Steuererstattung 2010“ gerade nicht ergebe, dass diese Überweisung die Eigenheimzulage betrifft. Es habe der Antragsgegnerin oblegen, darzutun, dass es keine Steuererstattung gegeben habe oder diese bereits ausgeglichen gewesen sei. Nachdem diese Zahlung der Antragsgegnerin unstreitig auf das gemeinsame Konto erfolgt sei, stünde ihm zumindest ein Anspruch auf Erstattung der damit der Antragsgegnerin wieder zugutegekommenen Hälfte (581,50 €) zu. Den Eingang eines Teils über 1.000 € der Eigenheimzulage 2011 könne der Antragssteller schließlich als Gegenbuchung der behaupteten Überweisung vom 18.04.2011 bei ihm nicht feststellen. Die Antragsgegnerin verteidigt mit Ausnahme des ihre Anschlussbeschwerde betreffenden Teils die angefochtene Entscheidung unter Bezugnahme auf ihr erstinstanzliches Vorbringen. Sie beruft sich vorsorglich auf Verjährung und rügt ein erhebliches neues Vorbringen, welches als verspätet nicht zu berücksichtigen sei. Insbesondere meint die Antragsgegnerin, sie schulde keinen Ausgleich der vom Antragsteller zur Rückführung des allein auf ihn laufenden Darlehens (Nr. ...119) nach der Trennung geleisteten Zahlungen. Die Bürgschaft ändere hieran nichts, denn ein Bürge hafte stets nachrangig. Die nun zusätzlich geltend gemachten Zahlungen „Ohne Bezeichnung“ (Bl. 305 d.A.) habe der Antragsteller, wenn überhaupt, jedenfalls nicht auf die Darlehen erbracht. VWL-Zahlungen seien schließlich im vorliegenden Rechtsstreit nie geltend gemacht worden. Den Nutzungsentschädigungsanspruch habe das Familiengericht ihr zu Recht zuerkannt und mit der Darlehensausgleichforderung verrechnet. Abgesehen davon, dass dieser neue Vortrag als verspätet nicht zu berücksichtigen sei, habe nicht sie die Hausauseinandersetzung torpediert. Vielmehr habe der Antragsteller bereits im Mai 2011 neue Schlösser einbauen lassen. Anschließend habe er weder eine ausreichende Finanzierung zwecks Übernahme auf die Beine stellen noch sich emotional von dem Objekt trennen können. Soweit Ausgleichsansprüche des Antragstellers nicht vollständig durch die Verrechnung mit ihrem Nutzungsentschädigungsanspruch erloschen seien, stellt die Antragsgegnerin ihre Zahlungen vom April 2011 über 1.933,19 € aus der Auflösung ihres ...[A] Bausparvertrags zur Begleichung der gemeinsamen Darlehensschulden sowie am 22.03.2012 auf das gemeinsame Konto der Beteiligten mit dem Verwendungszecks „Ausgleich Abtrag“ gezahlte 2.250 € zur Aufrechnung. Letztere Zahlung sei nicht Gegenstand der antragstellerseits vorgetragenen zusätzlichen Vereinbarung „Vorfälligkeitsentschädigung und Erschließungskosten“. Hinsichtlich der Erschließungskosten meint die Antragsgegnerin, dass der Antragsteller im vorliegenden Verfahren einen Ausgleich lediglich für im Zeitraum Januar 2011 bis November 2012 gezahlte geltend machen könne. Nunmehr darüber hinaus eingeführte geleistete Erschließungskosten im Zeitraum Dezember 2012 bis April 2013 seien gar nicht streitgegenständlich. Einen Ausgleich von Erschließungskosten könne zudem schon deshalb nicht gefordert werden, weil die Beteiligten sich beim Verkauf des Hauses darauf geeinigt hätten, dass der Antragsteller die noch offenen Erschließungskosten in Höhe von rund 3.500 € sowie einen Betrag über 3.250 € auf die mit der ...[A] Bank vereinbarte Vorfälligkeitsentschädigung von insgesamt 10.000 € zahle. Die Antragsgegnerin habe vereinbarungsgemäß die restliche Vorfälligkeitsentschädigung übernommen. Auch die Feststellungen des Familiengerichts zur Eigenheimzulage, so die Beschwerdeerwiderung, seien nicht zu beanstanden. Der Verwendungszweck „Steuererstattung aus 2010“ sei lediglich irrtümlich verwendet worden. Der Antragsteller behaupte selbst nicht, dass die Beteiligten im März 2012 eine Steuererstattung für das Jahr 2010 erhalten hätten, geschweige denn ausgerechnet in Höhe von 1.163 €. Nicht bestritten habe der Antragsteller, dass er die 1.163 € sodann von dem Gemeinschaftskonto auf sein Privatkonto transferiert habe. Soweit die Beschwerde schließlich erstmals behaupte, den Eingang der am 18.04.2011 überwiesenen 1.000 € nicht feststellen zu können, handle es sich um eine bloße Schutzbehauptung. Mit ihrer Anschlussbeschwerde rügt die Antragsgegnerin, dass das Familiengericht sie zu Unrecht zur Erstattung des hälftigen Negativsaldos des Gemeinschaftskontos der Beteiligten bei der ...[A] Bank verpflichtet habe. Denn dieses Konto sei vom Antragsteller unverändert weitergeführt worden und dieser habe nicht belegt, dass er den maßgeblichen Negativsaldo zum 31.05.2011 von 1.780,08 € ausgeglichen habe - zum 30.06.2011 habe sogar ein Negativsaldo von 2.606,35 € bestanden. Einen Rechtsgrund für einen Erstattungsanspruch gebe es somit nicht. Im Senatstermin am 02.11.2016 haben sich die Beteiligten darauf verständigt, dass der Mietwert für das Haus monatlich 800 € beträgt zzgl. 75 €/mtl. für die Garage. II. Die nach §§ 58 ff., 117 FamFG statthafte und auch sonst zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete Beschwerde hat in der Sache teilweise Erfolg. Die Anschlussbeschwerde ist gemäß §§ 58 ff., 117 FamFG, 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO formell ebenfalls unbedenklich. Sie greift auch in der Sache durch. Im Einzelnen: 1. Ausgleich Hausdarlehen Ansprüche des Antragstellers wegen nach dem Auszug der Antragsgegnerin allein übernommener Darlehensabzahlungen bestehen nur zum geringen Teil. a) Zutreffend geht das Familiengericht davon aus, dass der Antragsteller von der Antragsgegnerin gemäß § 426 Abs. 2 BGB hälftigen Ausgleich der nach der Trennung von ihm allein auf die gemeinsamen Hausdarlehen (Nr. ...337 und Nr. ...565) geleisteten Zahlungen verlangen kann. Gleiches gilt jedoch ebenso für die beiden Riester-Darlehen der Beteiligten (Nr. ...329 und Nr. ...119), obwohl diese jeweils nur auf einen der vormaligen Ehegatten liefen. Anspruchsgrundlage ist dann allerdings nicht § 426 BGB, wobei daran aufgrund der bloßen Ausfallhaftung eines Bürgens (§ 774 BGB) auch die jeweils wechselseitig übernommenen Bürgschaften nichts ändern. Im Ansatz zutreffend weist die Antragsgegnerseite schließlich auch darauf hin, dass § 748 BGB nicht für die sog. Anschaffungskosten gilt (vgl. Palandt/Sprau 75. Auflage 2016 § 748 Rn. 2), es sich bei den Krediten für den Hausbau indes genau um solche handelt. Der Vorschrift des § 748 BGB kommt jedoch kein Ausschließlichkeitscharakter zu. Nicht unter ihren Regelungsbereich fallende, im Einvernehmen erbrachte Aufwendungen für die Gemeinschaft - hier also die Miteigentümergemeinschaft an dem Haus - lösen daher im Zweifel ebenfalls einen Erstattungsanspruch in analoger Anwendung des § 748 BGB bzw. aufgrund einer dahingehend konkludent getroffenen Vereinbarung der Teilhaber aus. Das gilt insbesondere, wenn der eine Teilhaber im Einverständnis mit dem anderen eine Darlehensverbindlichkeit eingeht, um dem gemeinschaftlichen Gegenstand zugutekommende Aufwendungen zu bestreiten (vgl. Palandt/Sprau 75. Auflage 2016 § 748 Rn. 3 und MünchKomm-BGB/Schmidt 6. Auflage 2013 § 748 Rn. 8 sowie BGH FamRZ 1992, 43; BGH FamRZ 2010, 1542 Tz. 15 und OLG Brandenburg NJW-RR 2001, 1297). Davon ist auch vorliegend auszugehen. Hintergrund der jeweils separat aufgenommenen beiden Riester-Darlehen war augenscheinlich allein der Umstand, dass man die volle Anzahl möglicher Riester-Verträge und damit die staatliche Förderung ausschöpfen wollte. Zudem beliefen sich beide Riester-Darlehen auf die gleiche Darlehenshöhe und auch die übrige Baufinanzierung war parallel dazu durch gemeinsame Darlehen erfolgt. Darüber hinaus wurden alle vier Darlehen während des ehelichen Zusammenlebens im Grundsatz von beiden Seiten in gleicher Höhe abbezahlt. b) Die vorstehenden Ausführungen zugrunde gelegt, berechnet sich der Ausgleichsanspruch des Antragstellers wie folgt: aa) Auf die beiden gemeinsam Darlehen (Nr. ... 337 und Nr. ... 565) und das auf den Namen der Antragsgegnerin laufende Riester-Darlehen (Nr. ... 329) hat der Antragsteller ausweislich der Feststellungen des Familiengerichts nach der Trennung insgesamt 11.699,61 € (6.142,12 € + 5.557,49 €) gezahlt. Das entspricht bis auf bis auf eine geringe Abweichung in der zweiten Nachkommastelle auch den Angaben auf Seite 4 der Beschwerdebegründung (Bl. 305 d.A.). Die Antragsgegnerin ist diesen Zahlen als Allein- oder Mitdarlehensnehmer nicht ausreichend konkret entgegen getreten. bb) Der vorgenannte Betrag erhöht sich grundsätzlich um die in der Beschwerdeerwiderung als auf das Gemeinschaftsdarlehen Nr. ...565 geflossen erwähnten VWL-Leistungen des Arbeitgebers des Antragsteller von 40 €/mtl. Soweit die Antragsgegnerin rügt, dass diese im bisherigen Rechtsstreit noch nicht geltend gemacht worden sind, ist das im Ergebnis zunächst zutreffend. Denn die VWL-Zahlungen sind zwar bereits auf Seite 4 der Antragsschrift erwähnt. Eingang in den Ausgleichsantrag haben sie aber weder dort noch im Rahmen der Antragserweiterung mit Schriftsatz vom 22.12.2015 (Bl.175 ff. d.A.) gefunden. Denn geltend gemacht wurden stets nur die vom Antragsteller selbst erbrachten Zahlungen (siehe Aufstellungen Bl. 5, 176 f., und Bl. 305 d.A. sowie Kontoauszüge Bl. 34 ff., 178 ff. d.A.). Dieser Umstand hindert den Antragsteller allerdings nicht, die VWL-Zahlungen nun in der Beschwerde erstmals zum Gegenstand seines Antrags zu machen. Aufgrund des Sachzusammenhang und des bereits in erster Instanz hierzu erfolgten Vorbringens ist dies jedenfalls sachdienlich. Auch insoweit fehlt es dann an einem substantiierten Bestreiten, so dass hierdurch auch keine Verzögerung eintritt. Allerdings sind alle bis Ende 2012 erfolgten VWL-Zahlungen gemäß §§ 195, 199 Abs. 1 BGB verjährt. Gerichtlich geltend gemacht i.S. des § 204 BGB wurden Ausgleichsansprüche hierfür erst mit der Beschwerdebegründung. Auch eine Hemmung der Verjährung nach 207 Abs. 1 BGB endete mit der rechtkräftigen Scheidung am 22.12.2011. Die Voraussetzungen für eine solche nach § 203 BGB sind hingegen nicht dargetan. Die Antragsgegnerin beruft sich auch weiterhin auf Verjährung (Bl. 367 d.A.). Somit kann der Antragsteller nur wegen der von Januar 2013 bis zum Hausverkauf im März 2013 geflossenen VWL-Zahlungen von 3 x 40 € = 120 € Ausgleich nach § 426 Abs. 2 BGB verlangen. cc) Die auf das eigene Riester-Darlehen (Nr. ... 119) nach der Trennung bis zum Hausverkauf geleisteten Zahlungen beziffert der Beschwerdeführer mit 10.379,71 € (Bl. 305 d.A.). Den diesbezüglich auf die Monate bis einschließlich Oktober 2012 entfallenden Teilbetrag von 7.915,06 € (Bl. 305 d.A.) hatte er bereits mit seiner Antragsschrift anhängig gemacht (Bl. 4 d.A.) - genaugenommen war es ein geringfügig höherer Betrag. Die Antragserweiterung bis März 2013 erfolgte mit Schriftsatz vom 22.12.2015 (Bl. 175 ff. d.A.). Damit sind - so auch das Familiengericht zutreffend auf Seite 6 seiner Entscheidung - alle diesbezüglichen Ausgleichsansprüche gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB unverjährt. Die Antragsgegnerin hat zwar ebenfalls diese Zahlungen pauschal bestritten und darf dies hier auch, weil sie insoweit nicht Darlehensnehmerin ist. Sie sind jedoch wie folgt belegt: Bl. d.A. Monat/Jahr Betrag 42 1/12 494,33 € + 494,33 € 43 1/12 1.647,38 € 45 2/12 494,33 € + 494,33 € + 335,72 € 47 3/12 494,33 € 49 4/12 494,33 € 50 5/12 494,33 € 52 6/12 494,33 € 54 7/12 494,33 € 56 8/12 494,33 € 58 9/12 494,33 € 60 10/12 494,33 € 61 = 178 11/12 494,33 € 179Rs. 12/12 494,33 € 180Rs. 1/13 494,33 € 182 2/13 494,33 € 183 3/13 494,33 € 10.386,71 € Die Beschwerdebegründung rechnet hingegen - wie in der Vergangenheit (Bl. 4, 172 f. d.A.) weitgehend mit jeweils 493,33 € und kommt so auf 10.379,71 € (Bl. 305 d.A.). Somit sind die von ihm in seiner Aufstellung in der Beschwerdebegründung angeführten Beträge zugrunde zu legen. Deren Addition ergibt dann allerdings tatsächlich nur 10.373,71 €. dd) Hinsichtlich der in der Aufstellung in der Beschwerdebegründung erwähnten weiteren Zahlungen von 6 x 660 € folgt aus dem Zusammenhang, dass es sich um die nach der Trennung nur noch einseitig durch den Antragsteller auf Grundlage der während des ehelichen Zusammenlebens getroffenen Abzahlungsvereinbarung zunächst monatlich weiter gezahlten 660 € handelt. Auch diese waren bereits in voller Höhe von 3.960 € Gegenstand der Antragsschrift vom 18.12.2014 (Bl. 5 d.A.) und wurden mit dieser verjährungshemmend geltend gemacht sowie sind belegt (Bl. 34, 35, 36, 37, 38, 39 d.A.). Sie sind daher ebenfalls zu berücksichtigen. ee) Insgesamt stünde dem Antragsteller somit - weitergehend als nach Ansicht des Familiengerichts - der hälftige Ausgleich von 26.153,32 € (11.699,61 € + 120 € + 10.373,71 € + 3.960 €) zu. Das sind zunächst 13.076,66 € - statt der in der Beschwerde geltend gemachten 13.016,69 € (Bl. 302, 304 d.A.). c) Die Antragsgegnerin hat allerdings eingewandt, auf die gemeinsamen Darlehensschulden im April 2011 1.933,19 € und weitere 2.250 € im März 2012 gezahlt zu haben. Hinsichtlich des letztgenannten Betrags greift dieser Einwand durch und reduziert damit den Ausgleichsanspruch des Antragstellers. aa) Die Zahlung im April 2011 erfolgte vor der Trennung und unterliegt demgemäß keinem Ausgleich. Denn während des Zusammenlebens werden die gesetzlichen Ausgleichsregelungen nach § 426 BGB bzw. § 748 BGB (analog) von einer einvernehmlichen anderweitigen (stillschweigenden) Vereinbarung der Eheleute überlagert. Danach steht im Zweifel keiner Seite für dem ehelichen Zusammenleben dienende Leistungen ein Ausgleich zu. Gleiches gilt, soweit die Antragsgegnerin geltend gemacht hatte, sie habe zuletzt vor der Trennung mehr als der Antragsteller auf die Hausfinanzierung gezahlt (Bl. 112 d.A.). Hinsichtlich der 1.933,19 € gilt zudem noch, dass diese nach Angaben der Antragsgegnerin aus der Auflösung ihres ...[A] Bausparvertrags stammten. Dieser diente aber - soweit in der Ehe angespart - im Zweifel auch gerade entschädigungslos der Hausfinanzierung. bb) Anders ist die Zahlung aus März 2012 mit dem Verwendungszweck „Ausgleich Abtrag“ zu beurteilen. Der Antragsteller bestätigt in seiner Beschwerdebegründung, dass diese an die ...[A] Bank AG, also die Darlehensgeberin, erfolgt ist (Bl. 305 d.A.; siehe jetzt auch Kontoauszug Bl. 379 d.A.). Soweit er geltend macht, hierbei habe es sich um einen Teil der vereinbarungsgemäß von der Antragsgegnerin zu tragenden Vorfälligkeitsentschädigung gehandelt, erscheint dies nicht schlüssig und die Antragsgegnerin tritt dem auch entgegen. Denn das Haus wurde erst ein Jahr danach verkauft und auch nach dem Vorbringen des Antragstellers verständigten sich die Beteiligten erst „beim Verkauf des Hauses“ darüber, wer wie viel von der Vorfälligkeitsentschädigung zahlt (Bl. 308 d.A.). cc) Demzufolge steht der Antragsgegnerin spiegelbildlich in Höhe der 2.250 € ein hälftiger Ausgleichsanspruch gegen den Antragsteller zu, was diese auch geltend macht (Bl. 107 d.A. unten, 364 d.A.). Die Ausgleichsforderung des Antragstellers reduziert sich somit um 1.125 € auf noch 11.951,66 €. d) Gegen diesen verbleibenden Ausgleichsanspruch kann die Antragsgegnerin dem Grunde nach mit einer ihr zustehenden Nutzungsentschädigung für die Zeit, in welcher der Antragsteller das gemeinsame Anwesen nach der Trennung allein bewohnt hat, aufrechnen. Insoweit kann auf die zutreffenden Ausführungen des Familiengerichts (Seite 6 f.) verwiesen werden. Der Antragsteller kann dem nicht entgegen halten, dass die Antragsgegnerin freiwillig ausgezogen sei, die endgültige Hausauseinandersetzung verzögert habe und er nur notgedrungen in dem Haus wohnen geblieben sei. Ebenfalls unerheblich ist, dass die Antragsgegnerin den Rest der ihr gehörenden Gegenstände im Rahmen der Hausratsteilung erst am 02.09.2011 abgeholt haben soll. Denn mit der Trennung und dem Auszug der Antragsgegnerin war eine grundlegende Änderung der Verhältnisse eingetreten. Aufgrund derer konnten beide Seiten gemäß § 745 Abs. 2 BGB eine der Billigkeit entsprechende Neuregelung der Verwaltung und Nutzung des vormaligen ehelichen Anwesens verlangen. Wenn der Antragsteller nun zunächst - aus welchem Grund auch immer - in dem Haus wohnen bleibt, entspricht es regelmäßig der Billigkeit, dass er der Antragsgegnerin hierfür eine Vergütung zahlt. Denn im Gegenteil zur Antragsgegnerin erspart er sich weiterhin die Miete. Auch haben beide vormalige Ehegatten in etwa gleichviel verdient (Bl. 3 d.A.). Darüber hinaus trägt der Antragsteller das Risiko des Nichtzustandekommens einer Finanzierung für seine gewünschte Hausübernahme; dass eine solche bestand, hat er nicht dargetan. Eine maßgebliche Nutzungsbeeinträchtigung durch Hausratsgegenstände der Antragsgegnerin ist schließlich ebenfalls nicht erkennbar. Vorliegend entspricht es somit der Billigkeit, wie das Familiengericht als Nutzungsentschädigung den halben Mietwert zugrunde zu legen. Über diesen habe sich die Beteiligten im Senatstermin am 02.11.2016 zur Vermeidung eines kostspieligen Sachverständigengutachtens mit insgesamt 875 € verständigt. Für die hier maßgeblichen 22 Monate ergibt das dann 19.250 €. Hiervon stehen der Antragsgegnerin die Hälfte, mithin 9.625 € als Nutzungsentschädigung zu. In dieser Höhe ist der oben genannte Ausgleichsanspruch untergegangen, so dass der Antragsteller noch 2.326,66 € beanspruchen kann. 2. Erschließungskosten Hier hat die Beschwerde weitgehend Erfolg. a) Der Antragsteller begehrt nunmehr hälftigen Ausgleich für von Februar 2012 bis einschließlich April 2013 gezahlte Erschließungskosten in Höhe von insgesamt 750 € (50 €/mtl., Bl. 308 d.A.). aa) Unschädlich ist entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin zunächst, dass der Antragsteller in erster Instanz lediglich den hälftigen Ausgleich für bis einschließlich November 2012 gezahlte Beträge geltend gemacht hat. Zwar trifft das im Hinblick auf die Antragsschrift zu (Bl. 2, 8 d.A.). Und auch obwohl der Antragsteller bereits mit Schriftsatz vom 11.11.2015 im weiteren Zeitraum bis einschließlich April 2013 gezahlte Erschließungskosten erwähnt hatte (Bl. 138 d.A.), hatte er diese nicht zum Gegenstand seines Antrags gemacht. Dieser umfasste weiterhin nur jene Kosten der Monate Januar 2011 bis November 2012 (Bl. 175 f., 185, 246 d.A., wobei es im letzten Protokoll heißen muss „Anträgen wie in der Sitzung vom 14.01.2016“, denn am 03.03.2016 war Verkündungstermin, sowie S. 3 f. der erstinstanzlichen Entscheidung). Allerdings kann der Antragsteller in der Beschwerdeinstanz seine Anträge grundsätzlich ändern, jedenfalls bei vorhandener Sachdienlichkeit. Letztere ist hier aufgrund des Sachzusammenhangs und des bereits in erster Instanz hierzu erfolgten Vorbringens - letztlich wurde seinerzeit nur der falsche, weil nicht angepasste, Antrag beibehalten - zu bejahen. bb) Allerdings beruft sich die Antragsgegnerin auch insoweit auf Verjährung - diese wendet sie jetzt eindeutig in Bezug auf alle antragstellerseits geltend gemachten Ansprüche ein (Bl. 367 d.A.). Ein Ausgleich der die Monate Dezember 2012 bis einschließlich April 2013 betreffenden Erschließungskosten wurde erstmals gerichtlich mit der Beschwerdebegründung im September 2016 beantragt. Ihre bloße Erwähnung in erster Instanz ohne Einbeziehung in den Zahlungsantrag hatte sie noch nicht verfahrensgegenständlich werden lassen. Damit sind Ausgleichsansprüche wegen für den Monat Dezember 2012 gezahlter Erschließungsbeiträge gemäß §§ 195, 199 Abs. 1, 204 Abs. 1 Nr. 1, 207 Abs. 1 BGB verjährt; die Hemmungsvoraussetzungen nach § 203 BGB sind wiederum nicht dargetan. Folglich besteht ein hälftiger Ausgleichsanspruch lediglich noch für die Monate Februar bis November 2012 (Verjährungshemmung durch Antragsschrift vom 18.12.2014) und für den Zeitraum Januar bis April 2013 (Verjährungshemmung durch Beschwerdebegründung). Das sind insgesamt (10 + 4) x 50 € x 1/2 = 350 €. b) Hinsichtlich der vorgenannten Erschließungskosten kann weder eine Nichtzahlung angenommen werden noch kann gemäß der Behauptung der Antragsgegnerin davon ausgegangen werden, dass die Beteiligten im Zuge des Hausverkaufs darüber übereingekommen sind, dass der Antragsteller alle noch offenen und von ihm bereits beglichenen Erschließungskosten zahlt und die Antragsgegnerin im Gegenzug dazu einen höheren Teil der Vorfälligkeitsentschädigung. aa) Als Mitschuldnerin der Erschließungsbeiträge hätte es einer substantiierten Erklärung der Antragsgegnerin bedurft, dass diese weiterhin offen stehen. bb) Sodann ist zwar unstreitig, dass es im Zuge des Hausverkaufs eine Vereinbarung gab. Für den von ihr behaupteten Inhalt hat die für eine anderweitige Vereinbarung nach § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB bzw. § 748 BGB beweispflichtige Antragsgegnerin allerdings keinen ausreichenden Beweis angeboten. Die Antragsgegnerin hat für ihre Behauptung die Zeugin ...[C] benannt. Diese soll zugleich bestätigen, dass sich die Beteiligten im Zuge dieser Vereinbarung auch darauf verständigt hätten, dass überhaupt keine gegenseitigen Ansprüche mehr bestehen (Bl. 169 d.A.). Dieses Beweisangebot ist indes unzureichend. Denn es fehlt jeder Vortrag dazu, wann, wo und wie die Frau ...[C] von einer solchen Vereinbarung mitbekommen haben soll. Der Beweis würde auf eine unzulässige Ausforschung hinauslaufen. Wären die Beteiligten tatsächlich überein gekommen, dass gar keine wechselseitigen Ansprüche mehr bestehen, hätte es überdies sehr nahe gelegen, die Verteidigung gegen alle vom Antragsteller geltend gemachten Ausgleichsansprüche primär auf diesen Einwand zu stützen. Somit kann nicht davon ausgegangen werden, dass die hier geltend gemachten, in der Vergangenheit gezahlten Erschließungskosten von der - ihrem Inhalt nach streitigen - Abrede umfasst waren. Damit hat der Antragsteller einen Ausgleichsanspruch in Höhe von 350 €. 3. Eigenheimzulage Dem Antragsteller steht über den zuerkannten Betrag von 163 € ein weiterer Zahlungsanspruch in Höhe von 1.581,50 € (1.000 € + 1/2 x 1.163 €), mithin insgesamt 1.744,50 € zu. a) Mittlerweile unstreitig ist sowohl in 2011 als auch in 2012 die Eigenheimzulage für das weitere Anwesen des Antragstellers in ...[Y] in Höhe von je 1.163 € auf das Konto der Antragsgegnerin ausbezahlt worden. aa) Die Antragsgegnerin hat nicht nachzuweisen vermocht, dass sie für die Zulage 2011 am 18.04.2011 einen Teilbetrag von 1.000 € an den Antragsteller weitergeleitet hat. Zwar hat die Antragsgegnerin einen Kontoauszug vom 19.05.2011 eingereicht, aus dem sich eine entsprechende Abbuchung auf ihrem Konto ergibt und als Zahlungsempfänger ist der Antragsteller angegeben (Bl. 244 d.A.). Jedoch hat der Antragsteller im Senatstermin am 02.11.2016 einen den entsprechenden Zeitraum betreffenden Kontoauszug seines Girokontos vorgelegt. Aus diesem ergibt sich ein korrespondierender Zahlungseingang nicht. Beweispflichtig für den Zahlungseingang beim Antragsteller ist die Antragsgegnerin. Zumindest muss diese das Konto unter Angabe von Kontonummer und Bankleitzahl benennen, auf welches sie die Zahlung geleistet haben will. Hierzu konnte die Antragsgegnerin keine Angaben mehr machen. Damit geht der ungeklärte Zahlungsfluss mit ihr heim. bb) Hinsichtlich der Eigenheimzulage für 2012 geht das Familiengericht sodann zwar zutreffend davon aus, dass deren Weiterleitung seitens der Antragsgegnerin am 19.03.2012 durch die Überweisung von 1.163 € mit dem Verwendungszweck „Steuererstattung aus 2010“ (Bl. 116 d.A.) erfolgt ist. Denn es muss davon ausgegangen werden, dass es sich bei dem Verwendungszweck um eine irrtümliche Falschbezeichnung handelt. Die Antragsgegnerin hat dargetan, dass ihr lediglich vier Tage zuvor die Eigenheimzulage über 1.163 € ausbezahlt worden war. Dass den vormaligen Ehegatten zur gleichen Zeit oder auch vorher bzw. für das Jahr 2010 eine Steuererstattung über 1.163 € oder 2.326 € (1/2 hiervon ergibt 1.163 €) zuerkannt worden war, hat der Antragsteller weder dargelegt noch nachgewiesen. Allerdings hat die Antragsgegnerin die Weiterleitung - nach ihrer irrtümlichen Vorstellung einer Steuererstattung zutreffend - auf das gemeinsame Konto der Beteiligten vorgenommen und somit von der Hälfte des Betrags weiterhin profitiert, obgleich die gesamten 1.163 € dem Antragsteller zustanden. Der Antragsteller hat mittels im Senatstermin am 02.11.2016 vorgelegten Kontoauszug (Bl. 379 d.A.) auch belegt, dass er die 1.163 € nicht anschließend von dem Gemeinschaftskonto auf sein Privatkonto transferiert hat. Vielmehr wurde mit dem Betrag der Sollstand des Gemeinschaftskontos ausgeglichen und anschließend wurde das Konto geschlossen. Folglich steht dem Antragsteller hinsichtlich der Eigenheimzulage noch ein restlicher Zahlungsanspruch über 581,50 € (1/2 x 1.163 €) zu. 4. Ausgleich gemeinsames Konto (Anschlussbeschwerde) Die Anschlussbeschwerde hat Erfolg; dem Antragsteller steht kein Erstattungsanspruch wegen des behaupteten Ausgleichs des gemeinsamen Top-Giro Konto (Nr. ...250) bei der ...[A] Bank AG zu. Das vorgenannte Konto der Beteiligen wies zum Trennungszeitpunkt einen Sollstand von 1.780,08 € auf (Bl. 65 d.A.). Der Anschlussbeschwerde ist zuzustimmen, dass - entgegen der Annahme des Familiengerichts - der Antragsteller als Anspruchsteller nach § 426 Abs. 2 BGB darlegungs- und nachweispflichtig ist sowie einen Ausgleich dieses Sollstands nicht ausreichend dargelegt und unter Beweis gestellt hat. Der vorgelegte Kontoauszug zeigt, dass sich das Konto einen Monat nach der Trennung noch mehr im Soll befand (Bl. 65 d.A.). Die Einzahlung des Antragtellers über 660 € am 01.06.2011 ist dabei bereits oben als Darlehensabzahlung berücksichtigt. Zwar hat der Antragsteller einen Bankmitarbeiter aus ...[X] als Zeugen für seine Behauptung, den Saldo ausgeglichen zu haben, benannt. Wann der Ausgleich erfolgt ist, trägt er indes nicht vor. Auch dieser Beweis würde so auf eine unzulässige Ausforschung hinauslaufen. Im Senatstermin am 02.11.2016 hat der Antragsteller schließlich auch eingeräumt, dass das Konto niemals im Plus war und letztlich die Antragsgegnerin bei Kontoauflösung das Debet ausgeglichen hat. 5. Zusammenfassung der Beträge und Zinsen Die Antragsgegnerin schuldet dem Antragsteller demnach folgende Beträge: - Ausgleich Hausdarlehen abzgl. Nutzungsentschädigung: 2.326,66 € - Ausgleich Erschließungskosten: 350,00 € - Eigenheimzulage: 1.744,50 € - Ausgleich gemeinsames Konto ...[B] Bank ... e.G. (insoweit kein Rechtsmittel): 38,27 € 4.459,43 € Die Antragsgegnerin ist nicht mit Fälligkeit der jeweiligen Darlehensraten mit dem noch offen stehenden Ausgleich der Hausdarlehen in Verzug gekommen. Zwar trifft es zu, dass die Antragsgegnerin seit ihrem Auszug ihrer Zahlungspflicht nicht mehr nachgekommen war. Ob allein diese Zahlungseinstellung für einen Verzugseintritt ohne Mahnung genügt, kann hier dahinstehen. Denn die Antragsgegnerin hatte gemäß § 745 Abs. 2 BGB gegenüber dem Antragsteller einen Anspruch auf Vereinbarung einer der Billigkeit entsprechenden neuen Verwaltungs- und Benutzungsregelung in Bezug auf das vormalige eheliche Anwesen, so dass in Ermangelung einer solchen Verzug nicht automatisch eintreten konnte. Auch das außergerichtliche Mahnschreiben vom 06.11.2012 begründet keinen Zahlungsverzug. Denn aus diesem ist ein erfolgloses Verhandeln über eine entsprechende Verwaltungs- und Benutzungsregelung nicht ersichtlich. Somit kann der Antragsteller insoweit nur Rechtshängigkeitszinsen nach §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB verlangen. Die Antragszustellung erfolgte am 14.08.2015 (Bl. 98 d.A.). Mit der Zahlung ihres Anteils an den Erschließungskosten befindet sich die Antragsgegnerin demgegenüber mit Ablauf der mit Mahnschreiben vom 06.11.2012 bis zum 28.11.2012 gesetzten Zahlungsfrist gemäß § 286 Abs. 1 BGB im Verzug - allein die Nichtzahlung genügt auch hier nicht. Hinsichtlich erst danach fällig werdender Ausgleichsforderungen kann Zahlungsverzug sodann erst mit Fälligkeit eintreten. Ebenfalls mit Schreiben vom 06.11.2012 wurde die Antragsgegnerin verzugsauslösend zur Auskehrung der restlichen Eigenheimzulagen aufgefordert. Der übrige Verzugseintritt ist bereits durch das Familiengericht rechtskräftig festgestellt. 6. Die verfahrensrechtlichen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 113 Abs. 1 FamFG, 92, 97 ZPO, 40, 35 FamGKG.