Beschluss
13 UF 52/18
OLG Koblenz 1. Senat für Familiensachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGKOBL:2018:0321.13UF52.18.00
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Leitsätze
Ein nur von einem Ehegatten angespartes Guthaben, welches - ggfls. auch nur zusätzlich - ein gemeinsames Immobiliendarlehen der Eheleute als Immobilienmiteigentümer sichert, steht im Innenverhältnis im Zweifel beiden Eheleuten hälftig zu, soweit es während des ehelichen Zusammenlebens und während der Laufzeit des Immobiliendarlehens angespart worden ist.(Rn.17)
Tenor
1. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Lahnstein vom 27.11.2017 wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner.
3. Der Verfahrenswert wird auf 9.745,89 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein nur von einem Ehegatten angespartes Guthaben, welches - ggfls. auch nur zusätzlich - ein gemeinsames Immobiliendarlehen der Eheleute als Immobilienmiteigentümer sichert, steht im Innenverhältnis im Zweifel beiden Eheleuten hälftig zu, soweit es während des ehelichen Zusammenlebens und während der Laufzeit des Immobiliendarlehens angespart worden ist.(Rn.17) 1. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Lahnstein vom 27.11.2017 wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner. 3. Der Verfahrenswert wird auf 9.745,89 € festgesetzt. I. Die Beteiligten sind seit dem 11.06.2012 geschiedene Ehegatten. Sie waren während ihrer Ehe zu je ½ Miteigentümer der Immobilie „...[A]“. Die Antragstellerin begehrt vom Antragsgegner hälftige Auskehr des sich nach Veräußerung dieser Immobilie aus der damit verbundenen Finanzierung noch ergebenden Guthabens. Der Antragsgegner ist im Zuge der Trennung aus der Immobilie ausgezogen. Sodann wurde das Haus von der Antragstellerin alleine bewohnt, die nach den tatbestandlichen Feststellungen des Familiengerichts ab diesem Zeitpunkt unstreitig auch sämtliche mit der Immobilie verbundenen Belastungen einschließlich der Finanzierung alleine getragen hat. Nachdem weder eine Übernahme durch den einen noch durch den anderen vormaligen Ehegatten zustande kam, wurde die Immobilie im August 2016 schließlich veräußert. Der erzielte Kaufpreis überstieg dabei den zur Ablösung der Darlehen benötigten Betrag, so dass es nicht des Rückgriffs auf einen - im Übrigen noch nicht zuteilungsreifen - Bausparvertrag Nr. ...-54 bei der ...[B] bedurfte. Der seinerzeit erzielte Mehrerlös wurde zwischen den vormaligen Ehegatten hälftig aufgeteilt. Nach Zuteilungsreife hat der Antragsgegner sich das Bausparguthaben des allein auf seinen Namen abgeschlossenen Vertrages in Höhe von insgesamt 9.690,66 € auszahlen lassen. Die Antragstellerin ist der Auffassung, dass auch das Bausparguthaben im Innenverhältnis zwischen den vormaligen Ehegatten hälftig aufzuteilen sei. Durch den angefochtenen Beschluss vom 27.11.2017 hat das Amtsgericht - Familiengericht - Lahnstein den Antragsgegner verpflichtet, an die Antragstellerin noch einen Betrag von 4.845,33 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 31.07.2017 zu zahlen. Dies entspricht dem hälftigen Guthaben aus dem o. g. Bausparvertrag. Das Familiengericht hat angenommen, dass der Antragstellerin ein Bereicherungsanspruch gegen den Antragsgegner zustehe, da das streitgegenständliche Bauspardarlehen in die Hausfinanzierung der vormaligen Ehegatten eingebunden gewesen sei. Mit seiner Beschwerde verfolgt der Antragsgegner seinen erstinstanzlichen Abweisungsantrag weiter. Er ist der Auffassung, dass das Bausparguthaben ihm als Inhaber des Bausparvertrages alleine zustehe. Bis zu seinem Auszug habe er diesen alleine bespart. Danach habe sich die Antragstellerin durch Vergleich vom 28.11.2014 in dem vorausgegangenen Verfahren 57 F 90/14 Amtsgericht Lahnstein an Stelle der Zahlung einer Nutzungsentschädigung - also mit Rechtsgrund - zur weiteren Tragung der Bausparraten verpflichtet. Dieser Rechtsgrund sei erst mit der Veräußerung der Immobilie und dem Auszug der Antragstellerin entfallen. Danach habe sie aber auch keinerlei Zahlungen mehr erbracht. Somit stehe der Vergleich, dessen Wortlaut auf S. 2 des angefochtenen Beschlusses wiedergegeben ist, den Ansprüchen der Antragstellerin entgegen. Jedenfalls sei ein etwaiger Anspruch der Antragstellerin durch die von ihm hilfsweise erklärte Aufrechnung mit den von ihm mit Schriftsatz vom 15.11.2017 (Bl. 29 d. A.) dargestellten Gegenforderungen erloschen. Die Antragstellerin schulde ihm nämlich für den Zeitraum von Dezember 2014 bis einschließlich August 2016 eine Nutzungsentschädigung (Wohnwert: 600,00 €) sowie die hälftigen Mieteinnahmen aus der Einliegerwohnung (300,00 €). Unter Berücksichtigung der übernommenen Hauslasten (433,28 €) ergebe sich ein Überschuss von 466,72 € monatlich, wovon ihm die Hälfte (= 233,36 € monatlich) zustehe. Die Antragstellerin verteidigt die angefochtene Entscheidung. Sie macht geltend, dass der vorgenannte Bausparvertrag anstelle einer ursprünglich auf den Namen des Antragsgegners abgeschlossenen Kapitallebensversicherung als sogenannte Tilgungsersatzleistung in die Hausfinanzierung eingebunden war. Die Lebensversicherung sei 2010 gekündigt und ausgezahlt worden, die Anschlussfinanzierung über den Bausparvertrag habe den Antragsgegner nur versehentlich als alleinigen Vertragspartner aufgeführt (Beweis: Zeugnis ...[C]). Überwiegend, nämlich mit einem Teilbetrag von 6.241,68 €, sei der Bausparvertrag von ihr bespart worden. Hätte der Verkaufserlös zur Ablösung der Hausdarlehen nicht ausgereicht, so wäre auf das Bausparguthaben zugegriffen worden. Da der Bausparvertrag damals noch nicht zuteilungsreif war - Auszahlung erfolgte erst im Mai 2017 - habe man vorrangig entgegen der ursprünglichen Planung den Verkaufserlös zur Tilgung der Darlehen verwendet. Wäre der Bausparvertrag absprachegemäß zur Darlehenstilgung eingesetzt worden, hätte sich ihr Anteil am Überschuss aus dem Hausverkauf mithin um das hälftige Bausparguthaben erhöht. Im Schriftsatz vom 01.03.2018 trägt der Antragsgegner nunmehr vor, die Umschuldung der Hausfinanzierung sei erst nach der Trennung und seinem endgültigen Auszug im Hinblick auf eine von ihm angestrebte Übernahme der Immobilie zu Alleineigentum vorgenommen worden. Da die Ehe nur noch auf dem Papier bestanden habe, habe keine Veranlassung bestanden, eine Gesamtgläubigerschaft zu vereinbaren. Weil die Antragstellerin sich sowohl der Übernahme der Immobilie durch den Antragsgegner als auch einem eventuellen Verkauf zunächst widersetzt habe, habe man schließlich in dem Vergleich vom 28.11.2014 in dem Verfahren 57 F 90/14 vereinbart, dass die Antragstellerin - solange sie die Immobilie bewohne - sämtliche Lasten des Hauses einschließlich der Zahlungen auf den streitgegenständlichen Bausparvertrag übernehmen müsse, während er auf die Zahlung einer Nutzungsvergütung und die anteilige Kaltmiete aus der Einliegerwohnung verzichtet habe. Die ...[B] habe bei der Umschuldung die Darlehensgewährung von der Stellung des Bausparvertrages als anderweitige Sicherheit abhängig gemacht, so dass die Antragstellerin gehalten gewesen sei, diesen fortzuführen. Mit der Ablösung der Hausdarlehen sei die Sicherheit jedoch frei geworden und stehe nunmehr ihm als Sicherungsgeber alleine zu. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen. Die Akten des Amtsgerichts - Familiengericht - Lahnstein 51 F 90/14 lagen vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. II. Die nach §§ 58 ff, 117 FamFG statthafte und zulässige Beschwerde des Antragsgegners hat hier in der Sache keinen Erfolg. Der geltend gemachte Zahlungsanspruch steht der Antragstellerin aufgrund der Regeln über die Gemeinschaft nach §§ 741, 742, 749 S. 1 BGB zu. 1. Zwar ist hier durch den gemeinschaftlichen Erwerb der Immobilie als solche und die damit verbundene Finanzierung noch keine Ehegatteninnengesellschaft begründet worden. Werden nämlich mit dem Erwerb der Immobilie keine über die Schaffung des Familienheimes und die Verwirklichung der ehelichen Lebensgemeinschaft hinausgehenden Zwecke verfolgt, scheidet die stillschweigende Vereinbarung einer Ehegatteninnengesellschaft aus (BGH, NJW 1974, 1554 und NJW 1999, 2962). 2. Jedoch waren die Beteiligten bis zur Veräußerung des vormaligen Familienheimes im August 2016 Miteigentümer in Bruchteilsgemeinschaft. Liegen keine gesellschaftsrechtlichen Absprachen vor, so richtet sich die Auseinandersetzung des Miteigentums nach den Regeln über die Gemeinschaft (§§ 741 ff BGB). Nach § 742 BGB ist im Zweifel anzunehmen, dass den Teilhabern gleiche Anteile zustehen. Davon ist mangels anderweitiger Anhaltspunkte auch im vorliegenden Fall auszugehen. Gemäß § 749 Abs. 1 BGB kann jeder Teilhaber jederzeit die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen und hat dabei Anspruch auf hälftige Teilhabe an dem Gemeinschaftsvermögen. a. Es ist dabei anerkannt, dass bei Scheitern der Ehe jeder Ehegatte die Aufhebung der bestehenden Gemeinschaft verlangen kann (Gerhardt/v. Heintschel-Heinegg/Klein, Handbuch des Fachanwalts Familienrecht, 10. Auflage 2015, Kapitel 10 Rz. 19 und 21). Bei gemeinschaftlichen Grundstücken ist in der Regel eine Teilung in Natur nicht möglich. Sind sich die Eigentümer über die Aufteilung uneinig, so geschieht die Aufhebung der Gemeinschaft an Grundstücken durch Zwangsversteigerung und anschließende Verteilung des Erlöses (§ 753 Abs. 1 S. 1 BGB). Hier ist die Auseinandersetzung durch die freihändige Veräußerung des Familienheimes erfolgt. Der erzielte Verkaufserlös steht sodann nach §§ 753 Abs. 1, 742 BGB den Teilhabern - also hier den Beteiligten - im Zweifel zu gleichen Anteilen zu. Soweit gesamtschuldnerische Verbindlichkeiten bestehen, kann jeder Teilhaber bei der Aufhebung der Gemeinschaft verlangen, dass die Schuld aus dem gemeinschaftlichen Gegenstand berichtigt wird (§ 755 Abs. 1 BGB). Damit war der erzielte Verkaufserlös unstreitig zur Ablösung der Hausfinanzierung zu verwenden, ein etwa verbleibender Übererlös zwischen den Beteiligten zu teilen. Geldforderungen sind dagegen einer Teilung in Natur (§ 752 BGB) zugänglich, d. h. das hälftige Guthaben ist auszuzahlen. b. Die bestehende Bruchteilsgemeinschaft an der Immobilie erfasst hier auch das streitgegenständliche Bausparguthaben. Hätte nämlich der Verkaufserlös zur vollständigen Ablösung der Hausdarlehen nicht ausgereicht, so wäre nach den Absprachen und der ursprünglichen Planung der Beteiligten auch das in die Immobilienfinanzierung zumindest in Form einer zusätzlichen Sicherheit eingebundene Bausparguthaben einzusetzen gewesen. Auf die Zuordnung des Guthabens im Außenverhältnis kommt es hierbei nicht an: Haben nämlich die Ehegatten zum gemeinsamen Erwerb einer Immobilie einen gemeinsamen Kredit aufgenommen, der - unter Anderem - über eine nur von einem Ehegatten als Versicherungsnehmer abgeschlossene Lebensversicherung abgelöst werden soll, so ist davon auszugehen, dass die Beteiligten hinsichtlich der eingezahlten Versicherungsbeiträge stillschweigend eine Bruchteilsgemeinschaft (§§ 741 ff. BGB) vereinbart haben. Der Verwendungszweck - Ablösung der gemeinsamen, für den Erwerb einer Immobilie zu Miteigentum eingegangenen Darlehen - spricht für den Willen der Beteiligten zur Eingehung einer Gemeinschaft. Dies hat zur Folge, dass das angesparte Versicherungsguthaben ungeachtet der formalen Zuordnung der Versicherung beiden Parteien zusteht - im Zweifel gem. § 742 BGB zu gleichen Anteilen und zwar unabhängig vom Verhältnis der geleisteten Einzahlungen (BGH FamRZ 2002, 1696; OLG Bremen FamRZ 2009, 779 m.w.Nachw.). Vorstehende Erwägungen sind auf Bausparverträge oder andere Produkte, bei denen die Geldanlage lediglich auf den Namen eines Ehegatten läuft, entsprechend übertragbar (Heinle FamRB 2009, 1; OLG Brandenburg FamRZ 2011, 114 m. w. Nachw.). Damit kann die Antragstellerin im Rahmen der Auseinandersetzung der Bruchteilsgemeinschaft das hälftige Bausparguthaben nach §§ 741, 742, 749 Abs. 1 BGB für sich beanspruchen. aa. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob der streitgegenständliche Bausparvertrag ausdrücklich als Tilgungsersatzleistung oder lediglich als zusätzliche Sicherheit im Rahmen der Hausfinanzierung abgeschlossen wurde, so dass es der Vernehmung des angebotenen Zeugen nicht bedurfte. Es ist nämlich nicht erkennbar, dass der Bausparvertrag im Rahmen der vorgenommenen Umschuldung dem Antragsgegner zur beliebigen Verwendung zustehen sollte. Dies wird auch durch ein Schreiben der ...[B] Bausparkasse AG vom 12.07.2012 im Zusammenhang mit einer von der Antragstellerin angestrebten Übernahme der Immobilie als Alleineigentümerin (Bl. 122 der Akten Amtsgericht Lahnstein 51 F 90/14) deutlich. Dort heißt es: „Die Verpfändung der Rechte und Ansprüche aus dem Bausparvertrag ...-54 zugunsten der Finanzierung muss unverändert bestehen bleiben. Eine Übertragung des Bausparvertrages auf den verbleibenden Schuldner ist erforderlich.“ bb. Soweit der Antragsgegner im Schriftsatz vom 01.03.2018 erstmals vorträgt, dass er den Bausparvertrag erst nach seinem trennungsbedingten Auszug abgeschlossen und die Bausparraten bis einschließlich April 2013 alleine getragen habe, handelt es sich um neuen Sachvortrag, der vom gewährten Schriftsatznachlass nicht umfasst und als verspätet zurückzuweisen ist. Denn die familiengerichtliche Entscheidung ging davon aus, dass die Antragstellerin nach dem Auszug des Antragsgegners den Bausparvertrag alleine bedient hat. Diese tatbestandlichen Feststellungen hat der Antragsgegner in seiner Beschwerdebegründung vom 22.01.2018 nicht angegriffen, sondern dort nochmals ausgeführt, dass er „bis zu seinem Auszug aus dem gemeinsamen Anwesen diesen Bausparvertrag auch alleine aus eigenen Mitteln bedient hat.“ Nach § 117 Abs. 1 FamFG, der § 520 Abs. 3 ZPO nachgebildet ist, muss der Beschwerdeführer bereits in der Beschwerdebegründung darlegen, inwieweit er die tatbestandlichen Feststellungen der Vorinstanz für unrichtig hält (Prütting/Helms-Feskorn, FamFG 4. Aufl. 2018, § 117 FamFG Rn. 23 und 25 m. w. Nachw.). § 65 Abs. 3 FamFG, der die Berücksichtigung neuer Tatsachen im Beschwerdeverfahren regelt, gilt nämlich in Familienstreitsachen nicht uneingeschränkt. Vielmehr kann dort neuer Tatsachenvortrag nach § 115 FamFG als verspätet zurückgewiesen werden, wenn es dem Beschwerdeführer möglich gewesen wäre, diesen bereits zu einem früheren Zeitpunkt zu halten (BT-Drucksache 16/6308 S. 206; OLG Köln NJW-RR 2011, 1447 Tz. 3-4). cc. Schließlich zeigt auch die vom Antragsgegner vorgerichtlich mit Schreiben seiner damaligen Bevollmächtigten vom 20.09.2013 (Bl. 66-67 der Akten 51 F 90/14 Amtsgericht Lahnstein) und in seinem Schriftsatz vom 30.04.2014 im vorausgegangenen Verfahren 51 F 90/14 Amtsgericht Lahnstein (dort Bl. 85 ff, insbesondere Bl. 89 - 90) vorgenommene Zuordnung des Bausparguthabens bei der Berechnung des Zugewinns, dass im Innenverhältnis weiterhin beide vormalige Ehegatten zu je 1/2 bezüglich des Bausparguthabens berechtigt sein sollten. dd. An dieser Zuordnung ändert auch der in dem Verfahren 51 F 90/14 vor dem Amtsgericht - Familiengericht - Lahnstein nachfolgend am 28.11.2014 abgeschlossene Vergleich nichts. Das Verfahren 51 F 90/14 betraf zunächst Gesamtschuldnerausgleichsansprüche bezüglich eines im Rahmen der Hausfinanzierung seitens der Eltern des Antragsgegners gewährten Darlehens. Die hiesige Antragstellerin hat hiergegen mit Zugewinnausgleichsansprüchen, Ansprüchen auf Verwendungsersatz bezüglich durchgeführter Reparaturen und Instandhaltungsmaßnahmen an der Immobilie und Unterhaltsansprüchen die Aufrechnung erklärt. Diese Streitpunkte sind mit Ziffern 1 und 2 des Vergleichs einer abschließenden Regelung zugeführt worden. Da andererseits eine abschließende Regelung bezüglich des im hälftigen Miteigentum der Beteiligten stehenden Hausanwesens noch nicht absehbar war, wurde hier unter Ziffer 3 eine Regelung über die (weitere) Kostentragung getroffen. Die Antragstellerin sollte künftig, solange sie die Immobilie bewohnte, sämtliche damit verbundenen Kosten tragen. Der Antragsgegner hatte nämlich bemängelt, dass die Antragstellerin hier eine wirtschaftlich sinnvolle Lösung blockiere, solange sie keine Nutzungsentschädigung zahlen müsse und die Miete der Einliegerwohnung für sich vereinnahmen könne. Dazu, wie die von den Beteiligten angestrebte Auseinandersetzung des Miteigentums letztlich von statten gehen sollte, enthielt der Vergleich dagegen noch keine Regelung. Damit bleibt es bezüglich der Auseinandersetzung der Gemeinschaft bei den allgemeinen Regeln der §§ 741, 742, 749 Abs. 1 BGB. Daran ändert sich auch nichts, wenn der Antragsgegner - wie er mit Schriftsatz vom 01.03.2018 erstmals vorträgt - nach seinem Auszug weitere Zahlungen auf den Bausparvertrag geleistet haben sollte. Zwar hätte der Antragsgegner dann u. U. mehr auf die Hauskredite abgezahlt, als er im Innenverhältnis zwischen den getrennten Ehegatten musste (vgl. BGH MDR 2015, 515; BGH FamRZ 1995, 215). Jedoch stellt der am 28.11.2014 in dem Verfahren 57 F 90/14 geschlossene Vergleich auch insoweit eine Zäsur dar, da er in Ziffer 2 wechselseitige Ausgleichsansprüche der vormaligen Ehegatten bezüglich der im Zusammenhang mit der gemeinsamen Immobilie bis zu diesem Zeitpunkt getätigten Ausgaben hinüber und herüber ausschließt. Dieser Auslegung schließt sich auch der Antragsgegner unter Ziffer IV seiner Beschwerdebegründung vom 22.01.2018 an. Die vom Antragsgegner gewünschte Rechtsfolge, dass das vorhandene und im weiteren Verlauf auf dem Bausparvertrag angesparte Guthaben wirtschaftlich ihm alleine zustehen soll, lässt sich damit aus der am 28.11.2014 getroffenen Einigung gerade nicht ableiten. ee. Dass im Außenverhältnis allein der Antragsgegner als Vertragspartner der Bausparkasse gilt, reicht nach Vorstehendem zum Nachweis seiner Forderungsberechtigung nicht aus. Schon im Hinblick auf die vorhergehende abweichende Zuordnung des Bausparguthabens im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung, die Einbindung dieses Vertrages in die Hausfinanzierung sowie die nach wie vor im Raum stehende Möglichkeit der Übernahme des Hausanwesens durch einen der vormaligen Ehegatten hätte es der ausdrücklichen Regelung bedurft, wenn das Bausparguthaben dem Antragsgegner im Falle der Auseinandersetzung der Gemeinschaft abweichend von der allgemeinen Regelung des § 742 BGB alleine zu Gute kommen sollte. Denn dies hätte konsequenterweise bei Übernahme der Immobilie durch die Antragstellerin als Alleineigentümerin zur Erhöhung des an den Antragsgegner zu zahlenden Abstandsbetrages führen müssen oder bei Verwertung der Sicherheit durch die finanzierende Bank zu Gesamtschuldnerausgleichsansprüchen. Da Entsprechendes nicht vereinbart wurde, gelten die allgemeinen Regeln. Damit ist die Antragstellerin im Rahmen der endgültigen Auseinandersetzung der Gemeinschaft nach §§ 741, 742, 749 Abs. 1 BGB an deren Vermögen hälftig zu beteiligen, und das hälftige Bausparguthaben steht ihr unabhängig davon zu, ob es letztlich zur Ablösung der Finanzierung benötigt wurde oder nicht. ff. Der Umstand, dass der Antragsgegner den Bausparvertrag zwischenzeitlich gekündigt hat und das gesamte Bausparguthaben an ihn ausgezahlt wurde, ändert hieran nichts. Im Innenverhältnis zwischen den Beteiligten war dieses Verhalten - wie bereits dargelegt - abredewidrig, so dass die Antragstellerin weiterhin aus § 749 Abs. 1 BGB einen schuldrechtlichen Ausgleichsanspruch auf hälftige Auskehr des vereinnahmten Geldbetrages hat (OLG Naumburg, 10 UF 23/06 = FamRZ 2007, 1105 Tz. 39-42; OLG Brandenburg 10 UF 15/10 = FamRZ 2011, 114 Tz. 52). 3. Die hilfsweise vom Antragsgegner zur Aufrechnung gestellten Forderungen auf Nutzungsentschädigung sowie Auskehr der hälftigen Mieteinnahmen aus der Einliegerwohnung für den Zeitraum von Dezember 2014 bis einschließlich August 2016 sind durch Ziffer 3 des Vergleiches vom 28.11.2014 ausgeschlossen. Dort heißt es: „Die Parteien sind sich darüber einig, dass die Antragsgegnerin das Haus weiter nutzen kann. Solange die Antragsgegnerin das Haus nutzt, zieht sie sämtlichen Nutzen und trägt sämtliche Lasten, die das Haus betreffen.“ Zu den Nutzen, die die Antragstellerin (damalige Antragsgegnerin) ziehen durfte, zählten neben dem eigenen Gebrauchsvorteil auch die Mieteinkünfte aus der Einliegerwohnung. Eine über die Tragung sämtlicher Hauslasten hinausgehende Kostenbeteiligung, mithin auch eine Nutzungsentschädigung, war hierfür nicht geschuldet. Nach alledem war die Beschwerde zurückzuweisen. III. Die Kostenentscheidung bezüglich des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 113 Abs. 1 FamFG i. V. m. § 97 ZPO. Die Festsetzung des Verfahrenswerts für das Beschwerdeverfahren folgt aus §§ 40 Abs. 1, 35, 39 Abs. 3 FamGKG. Die Hilfsaufrechnung (21 Monate zu je 233,36 €) wirkt hier verfahrenswerterhöhend.