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Beschluss

13 UF 492/18

OLG Koblenz 1. Senat für Familiensachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGKOBL:2018:0920.13UF492.18.00
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Leitsätze
Der Grundsatz der Amtsermittlung gilt im Verfahren der einstweiligen Anordnung nur eingeschränkt. Ob das Gericht in diesem Verfahren eigene Ermittlungen anstellt, bleibt seinem pflichtgemäßen Ermessen überlassen. Jedenfalls wenn bei einem Kind, welches auf Antrag des Sorgerechtsinhabers geschlossen untergebracht werden soll, die Einholung des hierfür erforderlichen ärztlichen Zeugnisses nicht kurzfristig erfolgen kann, besteht für das Gericht keine Verpflichtung zur Einholung von Amts wegen. Der Sorgerechtsinhaber ist hier zunächst auf die Inobhutnahmemöglichkeit durch das Jugendamt zu verweisen. (Rn.4) (Rn.5)
Tenor
1. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Linz am Rhein vom 30.08.2018, Aktenzeichen 8 F 120/18 eA, wird zurückgewiesen. 2. Von einer Erhebung der Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird abgesehen. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Grundsatz der Amtsermittlung gilt im Verfahren der einstweiligen Anordnung nur eingeschränkt. Ob das Gericht in diesem Verfahren eigene Ermittlungen anstellt, bleibt seinem pflichtgemäßen Ermessen überlassen. Jedenfalls wenn bei einem Kind, welches auf Antrag des Sorgerechtsinhabers geschlossen untergebracht werden soll, die Einholung des hierfür erforderlichen ärztlichen Zeugnisses nicht kurzfristig erfolgen kann, besteht für das Gericht keine Verpflichtung zur Einholung von Amts wegen. Der Sorgerechtsinhaber ist hier zunächst auf die Inobhutnahmemöglichkeit durch das Jugendamt zu verweisen. (Rn.4) (Rn.5) 1. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Linz am Rhein vom 30.08.2018, Aktenzeichen 8 F 120/18 eA, wird zurückgewiesen. 2. Von einer Erhebung der Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird abgesehen. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet. I. Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Linz am Rhein vom 30.08.2018, mit dem ihr Antrag vom gleichen Tage, die Unterbringung des betroffenen Kindes L. - ihrer Enkeltochter - in einer geschlossenen Einrichtung im Wege der einstweiligen Anordnung zu genehmigen, zurückgewiesen wurde. II. Die gemäß §§ 57 Satz 2 1. Alt., 151 Nr. 6, 58 ff. FamFG statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde der Beschwerdeführerin ist unbegründet und war daher gemäß § 69 Abs. 1 FamFG zurückzuweisen. Zu Recht hat das Familiengericht auf den Antrag der Beschwerdeführerin keine Genehmigung erteilt, das betroffene Kind geschlossen unterzubringen, § 1631b BGB. Nach dieser Vorschrift bedarf jede Unterbringung eines Kindes, die mit Freiheitsentziehung verbunden ist, der Genehmigung des Familiengerichts. Die Unterbringung ist nur zulässig, solange sie zum Wohl des Kindes, insbesondere zur Abwendung einer erheblichen Selbst- oder Fremdgefährdung, erforderlich ist und der Gefahr nicht auf andere Weise, auch nicht durch andere öffentliche Hilfen, begegnet werden kann. Dabei kann das Gericht auch im Wege einer einstweiligen Anordnung entscheiden. Voraussetzung hierfür ist aber zwingend, dass gemäß §§ 167 Abs. 6, 331 Nr. 2 FamFG ein ärztliches Zeugnis über den Zustand des betroffenen Kindes und über die Notwendigkeit der Maßnahme vorliegt. Daran fehlt es im vorliegenden Fall, so dass die von der Beschwerdeführerin begehrte einstweilige Anordnung schon aus diesem Grunde nicht erlassen werden kann. Dabei verkennt der Senat nicht, dass das Verfahren auf Erteilung der familiengerichtlichen Genehmigung zur geschlossenen Unterbringung grundsätzlich gemäß § 26 FamFG dem Grundsatz der Amtsermittlung unterliegt, auch wenn es nach herrschender Auffassung einen Antrag des oder der Aufenthaltsbestimmungsberechtigten voraussetzt (vgl. zu diesem Erfordernis OLG Frankfurt, Beschluss vom 20.05.2015 - 4 UF 122/15 -, juris Rn. 11; OLG Bremen, Beschluss vom 14.01.2013 - 5 UF 1/13 -, juris Rn. 7; BVerfG, FamRZ 2007, 1627, 1628 f.; Huber, in: Münchener Kommentar zum BGB, 7. Auflage 2017, § 1631b Rn. 19). Es ist daher dem Gericht nicht verwehrt, sich das notwendige ärztliche Zeugnis auch selbst zu verschaffen (vgl. etwa OLG Frankfurt, a.a.O., juris Rn. 3 - dort befand sich das Kind jedoch bereits in einer psychiatrischen Klinik). Der Grundsatz der Amtsermittlung gilt im Verfahren der einstweiligen Anordnung aber nur eingeschränkt. Ob das Gericht in diesem Verfahren eigene Ermittlungen anstellt, bleibt seinem pflichtgemäßen Ermessen überlassen (vgl. Keidel/Sternal, FamFG, 19. Auflage 2017, § 26 Rn. 81). Jedenfalls im vorliegenden Fall wäre die Einholung des erforderlichen ärztlichen Zeugnisses durch das Gericht mit einer derartigen Verfahrensverzögerung verbunden, dass dies dem Charakter des einstweiligen Anordnungsverfahrens als Eilverfahren zuwiderliefe. Nach den Erklärungen der Beschwerdeführerin hält sich das betroffene Kind weder in einer psychiatrischen Klinik auf noch war es kürzlich in einer entsprechenden Behandlung. Zudem ist der aktuelle Aufenthalt des Kindes von häufigen eigenmächtigen Aufenthaltswechseln geprägt. Es ist daher nicht zu erwarten, dass das Gericht kurzfristig ein ärztliches Zeugnis erlangen könnte, das über den Zustand des betroffenen Kindes und über die Notwendigkeit einer geschlossenen Unterbringung Auskunft gibt. Der Senat verkennt dabei weiterhin nicht, dass es aufgrund des geschilderten Verhaltens des Kindes auch für die Beschwerdeführerin derzeit schwierig sein dürfte, ein entsprechendes ärztliches Zeugnis zu erlangen. Denkbar wäre insoweit jedoch eine Inobhutnahme des Kindes durch das Jugendamt nach § 42 Abs. 5 SGB VIII, soweit tatsächlich eine Gefahr für Leib oder Leben des Kindes oder eine Gefahr für Leib oder Leben Dritter drohen sollte. Im Rahmen einer solchen Inobhutnahme könnte sodann auch eine ärztliche Untersuchung stattfinden, um so gegebenenfalls die formellen Voraussetzungen für eine weitere geschlossene Unterbringung zu schaffen. Der Senat sieht von der Durchführung eines Termins gemäß § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG ab, da von einem solchen keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind. Er würde insbesondere an dem Umstand des fehlenden ärztlichen Zeugnisses nichts ändern können. III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 68 Abs. 3 Satz 1, 81 Abs. 1 Satz 1 und 2 FamFG.