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Beschluss

13 UF 275/20

OLG Koblenz 1. Senat für Familiensachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGKOBL:2020:0824.13UF275.20.00
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Leitsätze
In Familienstreitsachen richtet sich die Zulässigkeit einer Erweiterung der Beschwerde mangels eines Verweises auf § 533 ZPO in § 117 FamFG nach den allgemeinen Vorschriften für die erste Instanz (§§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG , 263 ff. ZPO ). Die Erweiterung des Beschwerdeantrags ist daher auch nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist zulässig, soweit sich die Erweiterung auf bereits in der Rechtsmittelbegründungsschrift enthaltene Gründe stützt (Anschluss an BGH, Beschl. v. 1. April 2015 - XII ZB 503/14, FamRZ 2015, 1009).
Tenor
1. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bad Neuenahr-Ahrweiler vom 09.04.2020 in Ziffer 1 und 2 seines Tenors teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: Der Antragsgegner wird unter Abweisung des weitergehenden nicht übereinstimmend für erledigt erklärten Antrags der Antragstellerin verpflichtet, an diese ab September 2020 Trennungsunterhalt in Höhe von 421 € monatlich, jeweils bis zum Dritten eines jeden Monats im Voraus, zu zahlen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Antragstellerin auferlegt. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben. 3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 7.188 € festgesetzt. 4. Der Antragstellerin wird für das Beschwerdeverfahren Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Frau Rechtsanwältin ...[A] zu den Bedingungen eines im Bezirk des Oberlandesgerichts Koblenz ansässigen Rechtsanwalts ohne Zahlungsbestimmung gewährt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: In Familienstreitsachen richtet sich die Zulässigkeit einer Erweiterung der Beschwerde mangels eines Verweises auf § 533 ZPO in § 117 FamFG nach den allgemeinen Vorschriften für die erste Instanz (§§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG , 263 ff. ZPO ). Die Erweiterung des Beschwerdeantrags ist daher auch nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist zulässig, soweit sich die Erweiterung auf bereits in der Rechtsmittelbegründungsschrift enthaltene Gründe stützt (Anschluss an BGH, Beschl. v. 1. April 2015 - XII ZB 503/14, FamRZ 2015, 1009). 1. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bad Neuenahr-Ahrweiler vom 09.04.2020 in Ziffer 1 und 2 seines Tenors teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: Der Antragsgegner wird unter Abweisung des weitergehenden nicht übereinstimmend für erledigt erklärten Antrags der Antragstellerin verpflichtet, an diese ab September 2020 Trennungsunterhalt in Höhe von 421 € monatlich, jeweils bis zum Dritten eines jeden Monats im Voraus, zu zahlen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Antragstellerin auferlegt. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben. 3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 7.188 € festgesetzt. 4. Der Antragstellerin wird für das Beschwerdeverfahren Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Frau Rechtsanwältin ...[A] zu den Bedingungen eines im Bezirk des Oberlandesgerichts Koblenz ansässigen Rechtsanwalts ohne Zahlungsbestimmung gewährt. I. Die Beteiligten sind seit Juli 2010 getrenntlebende Ehegatten. Die Antragstellerin lebt seit Sommer 2014 in einem Pflegeheim in ... [Z]. Für die Unterbringung und Pflege der Antragstellerin in einem Einzelzimmer in diesem Heim sind monatliche Kosten in Höhe von insgesamt 3.571,31 € zuzüglich einer Inkontinenzpauschale von 2,68 € aufzuwenden. Die 1939 geborene Antragstellerin bezieht Renteneinkünfte von insgesamt 1.235,32 € netto. Von der Pflegekasse erhält sie zur Deckung der Heimkosten monatlich einen Betrag in Höhe von 1.402,88 € mit der Folge, dass ein ungedeckter Zahlbetrag von 935,79 € verbleibt. Der 1938 geborene Antragsgegner bezieht eine Rente in Höhe von monatlich 2.343,11 € netto. Nach Abzug seiner Krankenkassen- und Pflegeversicherungsprämien verbleiben ihm monatlich 1.938,14 €. Der Antragsgegner bewohnt das in dem hälftigen Miteigentum der Beteiligten stehende Garten-/Ferienhaus, ... in ...[Y], dessen Mietwert iRe. durch die Antragstellerin privat in Auftrag gegebenes Sachverständigengutachten mit monatlich 198 € bewertet worden ist. Der Antragsgegner zahlt seit Januar 2015 monatlichen Trennungsunterhalt in Höhe von 447 €. Die Antragstellerin hat die Zahlung von laufendem Trennungsunterhalt ab November 2019 in Höhe von monatlich 938,14 € sowie von rückständigem Trennungsunterhalt für die Monate September und Oktober 2019 von insgesamt 982,28 € verlangt. Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass sie einen besonderen Bedarf in Form der o.g. Heim- und Pflegekosten zzgl. eines Taschengelds von 25 €/mtl. habe und der Antragsgegner bei Berücksichtigung des eheangemessenen Selbstbehalts zur Zahlung des begehrten Unterhalts leistungsfähig sei. Der Antragsgegner hat die Antragszurückweisung beantragt, als ein Trennungsunterhalt von mehr als 351 € monatlich verlangt wird. Denn nach dem Halbteilungsgrundsatz schulde er nicht mehr. Außerdem bestehe für die Antragstellerin noch ein Wohnrecht an der Wohnung der Tochter; insoweit könne die Antragstellerin den notariellen Schenkungsvertrag noch widerrufen, um ihren Bedarf zu finanzieren. Auch habe die Antragstellerin wertvollen Schmuck von mehreren 1.000 €, den sie zur Deckung ihres Bedarfs verwerten müsse. Das Familiengericht hat den Antragsgegner antragsgemäß verpflichtet und den Anspruch auf Trennungsunterhalt in Höhe von monatlich 938,14 € auf § 1361 BGB gestützt. Der Bedarf der Antragstellerin bestehe in den konkreten Heim- und Pflegekosten zzgl. Taschengeld. Die An-tragstellerin sei nicht in der Lage, diese Kosten alleine zu tragen. Nach Berücksichtigung ihrer Rente und der Zahlung der Pflegekasse verbleibe ein ungedeckter Bedarf in Höhe von 960,79 €, der bis zur Höhe seines Selbstbehaltes von 1.200 € vom Antragsgegner zu decken sei. Denn dessen Nettoeinkommen von 1.938,14 € sei ein Wohnwert von 200 € hinzuzurechnen. Nach Abzug von 1.200 € verblieben sodann noch 938,14 € zur Zahlung an Trennungsunterhalt für die Antragstellerin. Mit der gegen diesen Beschluss gerichteten Beschwerde verfolgt der Antragsgegner die Aufhebung des familiengerichtlichen Beschlusses insoweit, als er zur Zahlung von laufendem Trennungsunterhalt von mehr als monatlich 421 € sowie zur Zahlung rückständigen Trennungsunterhalts verpflichtet worden ist. Das Familiengericht habe zu Unrecht den zur Berechnung von Trennungsunterhalt geltenden Halbteilungsgrundsatz nicht beachtet. Die Entscheidung des BGH NJW 2016, 2122 ff. passe auf den vorliegenden Fall nicht, da es in dem dort zur Entscheidung stehenden Sachverhalt um Familienunterhalt während bestehender Ehe gegangen sei und nicht um Trennungsunterhalt. Zudem sei ihm zu Unrecht ein Wohnwert von 200 € zugerechnet worden. Der Privatgutachter habe zum einen die Wohnfläche falsch berechnet. Statt der angegebenen 66 qm weise das Haus nur 56 qm auf. Außerdem sei als Miete lediglich ein qm-Preis von 2 € anzusetzen, da das Haus weder einen Wasseranschluss habe noch über eine Zentralheizung verfüge, vielmehr mit einem Holzofen beheizt würde. Zudem sei nicht berücksichtigt worden, dass sich die Antragstellerin zu keiner Zeit an den verbrauchsunabhängigen Kosten von insgesamt 80,70 €/mtl. beteiligt habe und er diese allein trage. Zudem habe die Antragstellerin bei ihrer Trennung darauf bestanden, dass er die Ehewohnung verlasse, dafür aber dann in das Ferienhaus in ...[Y] ziehen könne. Auch vor diesem Hintergrund sei ihm ein Wohnwert nicht zuzurechnen. Ebenfalls einkommensmindernd wirke sich die notwendige Haltung eines Pkws aus. Darüber hinaus liege der ungedeckte Bedarf der Antragstellerin auch keinesfalls bei 938,14 €. Denn diese mache Ansprüche im Hinblick auf die Unterbringung in einem Einzelzimmer geltend, könne jedoch angesichts der beengten finanziellen Mittel lediglich die Unterbringung in einem Zweibettzimmer als existenznotwendigen Bedarf geltend machen. Die Kosten hierfür könne sie aus dem Pflegegeld und ihrer Rente zahlen. Darüber hinaus habe die Antragstellerin ein Wohnrecht an der Wohnung ihrer Tochter, welche mit einer begehbaren Dusche ausgestattet sei, und sie könne, da sie im Rollstuhl sitzend nur Pflegestufe 3 habe, auch dort mit Pflegepersonal deutlich günstiger wohnen. Schließlich habe die Antragstellerin ebenfalls (Gold-)Schmuck im Wert von etwa 20.000 €, den sie zur Deckung ihres Bedarfs verwerten müsse. Soweit sie einwendet, diesen habe sie ihrer Tochter geschenkt, müsse Letztere ihr den Schmuck zurückgeben, weil er, der Antragsgegner, der Schenkung nicht zugestimmt habe, aber ebenfalls Miteigentümer des Schmuckes sei. Denn der Schmuck sei zur Vermögensbildung von ihnen beiden angeschafft worden. Bei Zugrundelegung seines Einkommens in Höhe von 2.050,14 € (bei Anrechnung von 112 € als Wohnwert) und 1.235,32 € auf Seiten der Antragstellerin errechne sich ein Unterhaltsanspruch der Antragstellerin in Höhe von 407,41 €. Der Unterhaltsantrag sei folglich abzuweisen, als er den Betrag 421 €/monatlich übersteige - dies ist der Umfang, in welchem der Senat der Beschwerde Erfolgsaussichten beigemessen hat. Die Antragstellerin verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung und nimmt Bezug auf die höchstrichterliche Rechtsprechung, nach der im Falle der Pflegebedürftigkeit des unterhaltsberechtigten Ehegatten ein besonderer und existenznotwendiger Unterhaltsbedarf in Form der Heimkosten bestehe, welcher nicht auf einen hälftigen Anteil an dem ehelichen Einkommen beschränkt werden könne. Eine Unterbringung in einem Zweibettzimmer sei unter Hinweis auf § 20 Abs. 3 S. 2 WTG NRW nicht möglich, da die Unterbringung in Einbettzimmern die Regel sei und Zweibettzimmer nur in Ausnahmefällen – bei Unterbringung von Ehegatten – angeboten würden. Das Heim, in dem sie lebe, sei kostengünstig, jedoch nur mit Einzelzimmern ausgestattet. Die vom Antragsgegner angesprochene Wohnung sei nicht behindertengerecht und das Haus verfüge auch nicht über einen Aufzug. Aufgrund von Depression und damit einhergehenden psychosomatischen Störungen sei sie überdies nicht in der Lage, dort mit Hilfe einer ambulanten Pflege zu leben. Den Schmuck habe sie schon vor Jahren an ihre Tochter verschenkt als Ausgleich dafür, dass diese bislang seit Sommer 2014 die ungedeckten Heimkosten getragen und ihr Mittel für Kleidungserwerb, Unternehmungen etc. zur Verfügung gestellt habe. Auch habe der Schmuck keinen Wert von 20.000 € aufgewiesen und stehe nicht im Miteigentum beider Beteiligter. Im Senatstermin am 04.08.2020 haben die Beteiligten den Rechtsstreit bis einschließlich August 2020 in Höhe vom Antragsgegner weiterhin gezahlten Trennungsunterhalts von monatlich 447,00 € übereinstimmend erledigt erklärt. II. Die nach §§ 58 ff. FamFG statthafte und auch im übrigen zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Bad Neuenahr-Ahrweiler vom 09.04.2020 hat auch in der Sache Erfolg. 1. Soweit der Beschwerdeantrag des Antragsgegners unbestimmt gewesen sein sollte, führt dies nicht zur Unzulässigkeit seines Rechtsmittels. Denn dessen Umfang ergab sich auf jeden Fall in ausreichender Weise aus der Beschwerdebegründung (BGH, FamRZ 2015, 1009). Ebenso zulässig ist die nach der Ankündigung des Senats, in welchem Umfang dem Antragsgegner Verfahrenskostenhilfe gewährt werden kann, im Termin am 04.08.2020 vorgenommene Erweiterung der Beschwerde. Mangels eines Verweises auf § 533 ZPO in § 117 FamFG gelten diesbezüglich die allgemeinen Vorschriften für die erste Instanz, mithin §§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, 263 ff ZPO. Hintergrund ist, dass die Beschwerdeinstanz in allen Familiensachen grundsätzlich volle zweite Tatsacheninstanz ist (§§ 65 Abs. 3, 68 Abs. 3 Satz 1, 115 FamFG). Vorbehaltlich der Einschränkung des § 145 Abs. 1 Satz 1 FamFG in Ehesachen ist daher auch nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist eine Erweiterung des Beschwerdeantrags zulässig, soweit sich die Erweiterung auf bereits in der Rechtsmittelbegründungsschrift enthaltene Gründe stützt (BGH, FamRZ 2015, 1009). Das war hier der Fall. In der Sache hat das Familiengericht zwar zu Recht einen Trennungsunterhaltsanspruch der Antragstellerin gegen den Antragsgegner nach § 1361 BGB für gegeben erachtet; dieser besteht aber lediglich in Höhe von 421 € monatlich. 2. Das Familiengericht hat den von der Antragstellerin geltend gemachten Betrag von 960,79 € als konkreten Bedarf behandelt und unter Hinweis auf die Rechtsprechung des BGH zum Familienunterhalt (NJW 2016, 2122 ff.) den grundsätzlich bei der Berechnung des Trennungsunterhalts geltenden Halbteilungsgrundsatz nicht angewendet, sondern die Leistungsfähigkeit des Antragsgegners zur Zahlung des konkreten Bedarfs unter Berücksichtigung des eheangemessenen Selbstbehalts von 1.200 € mit 938,14 € bemessen. a. Der Bedarf des unterhaltsberechtigten Ehegatten richtet sich gemäß § 1361 BGB nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Diese werden aber nicht nur durch die jeweiligen Einkommen der Eheleute, sondern auch und insbesondere durch krankheits- und pflegebedingte Kosten einschließlich der Kosten für betreutes Wohnen oder die Unterbringung in einem Pflegeheim geprägt (OLG Hamm, FamRZ 2018, 167 ff.). Die Kosten einer erforderlichen Heimunterbringung können damit den Unterhaltsbedarf des getrenntlebenden Ehegatten konkret bestimmen (OLG Koblenz, FamRZ 1998, 1513). Die Antragstellerin hat zwar vor der Trennung im Jahre 2010 noch nicht in einem Pflegeheim gelebt; der Umzug in das Pflegeheim erfolgte erst vier Jahre später im Sommer 2014. Die Antragstellerin war jedoch zum Zeitpunkt der Trennung - selbst nach dem Vortrag des Antragsgegners - psychisch erkrankt in Form von Depressionen und hat unter Betreuung gestanden. Maßgeblich für die Bedarfsbemessung und die Berechnung des Trennungsunterhalts sind die „gegenwärtigen“ wirtschaftlichen Verhältnisse der Ehegatten in dem Zeitraum, für den Trennungsunterhalt verlangt wird. Abzustellen ist auf die aktuellen Einkommensverhältnisse, an deren Entwicklung die Eheleute bis zur Scheidung gemeinschaftlich teilhaben (BGH, FamRZ 1994, 87 f.). Da das Eheband während der Trennung weiterbesteht, fließen grundsätzlich alle in dieser Zeit eintretenden positiven und negativen wirtschaftlichen und persönlichen Entwicklungen der Ehegatten in die ehelichen Lebensverhältnisse ein, es sei denn, sie beruhen auf Veränderungen nach der Trennung, die auf einer unerwarteten und vom Normalfall erheblich abweichenden Entwicklung beruhen (OLG Hamm, FamRZ 2018, 167 ff.). Die Frage, ob hier der konkrete Bedarf der Heimunterbringung immerhin erst vier Jahre nach der Trennung unerwartet war und damit bei der Berechnung des Trennungsunterhalts nicht mehr zu berücksichtigen ist, oder aber, ob aufgrund der bereits bestehenden psychischen Erkrankung in Form einer Depression bei der Trennung absehbar war, dass eine Heimunterbringung erforderlich werden würde und insoweit keine unerwartete Entwicklung gegeben wäre mit der Folge, dass vorliegend der konkrete Bedarf durch die notwendigen Heimkosten bestimmt wäre, kann letztendlich dahinstehen. Denn der ungedeckte konkrete Bedarf der Antragstellerin besteht - wie der Antragsgegner zu Recht einwendet - nicht in der geltend gemachten Höhe. Er bleibt vielmehr im Ergebnis hinter dem Quotenunterhalt nach dem Halbteilungsgrundsatz zurück. b. Die Antragstellerin legt ihren konkreten Bedarf mit den Heimkosten abzüglich der Rentenzahlungen sowie der Leistungen der Pflegekasse dar mit der Folge, dass 935,79 € an ungedeckten Heimkosten verbleiben zuzüglich 25 € für ihre persönlichen Bedürfnisse, also insgesamt 960,79 €. c. Soweit der Antragsgegner einwendet, dass die Antragstellerin noch in der Wohnung, für die sie ein Wohnrecht habe, mit einem ambulanten Pflegedienst leben könne, hätte dies nicht zwingend zur Folge, dass der Bedarf der Antragstellerin geringer wäre. Denn im Falle der Pflege durch einen ambulanten Pflegedienst würde die Pflegekasse auch weit weniger zahlen. Vor allem aber ist der Antragstellerin die Entscheidung über die Form ihres Lebens in einem Pflegeheim oder aber in einer Wohnung mit einem ambulanten Pflegedienst als ihre persönliche Entscheidung grundsätzlich zuzubilligen und von dem getrenntlebenden Antragsgegner zu respektieren. Vor diesem Hintergrund können die strittigen Punkte, ob das Haus über einen Aufzug verfügt und die Wohnung eine behindertengerechte Dusche hat, offenbleiben. d. Bei den konkret geltend gemachten Heimkosten der Antragstellerin aber sind – wie der Antragsgegner zu Recht einwendet - Kosten für die Unterbringung in einem Einzelzimmer berücksichtigt. Dahinstehen kann hier, ob im Rahmen der unterhaltsrechtlichen Berücksichtigung von Heimkosten diese stets nur in Höhe eines lebensnotwendigen Bedarfs in Form einer Unterbringung in einem Zweibettzimmer anzuerkennen sind (für die grundsätzliche Anerkennungsfähigkeit auch von Kosten eines Einbettzimmers vgl. OLG Saarbrücken, FamRZ 2004, 1193). Denn jedenfalls vorliegend dringt der Antragsgegner mit seinem Einwand durch. Er hat sich darauf berufen, dass im Falle der Unterbringung in einem Zweibettzimmer der in der Rechnung des Pflegeheims aufgeführte Investitionszuschlag für das Einzelzimmer in Höhe von 699,05 €/mtl. entfallen würde. Auch hat er in der mündlichen Verhandlung Pflegeheime sowohl in ...[Z] als auch im Umkreis von bis zu 70 bis 80 km Entfernung benannt, die über eine preiswertere Unterbringung in einem Zweibettzimmer verfügen. Der Einwand der Antragstellerin, das Heim, in dem sie lebe, verfüge nur über Einzelzimmer und ohnehin sei nach § 20 Abs. 3 WTG NRW eine Unterbringung in einem Einzelzimmer die Regel und Doppelzimmer würden nur in Ausnahmefällen - z.B. bei Ehegatten - angeboten, verfängt hier nicht. Denn angesichts der beengten finanziellen Lebensver-hältnissen der Eheleute und vor allem der bescheidenen Wohnverhältnisse des Antragsgegners ist der Antragstellerin in dem hier zu entscheidenden konkreten Fall die Inanspruchnahme eines Zweibettzimmers zuzumuten. Dies gilt auch angesichts des Umstands, dass sie hierzu wohl das Heim wechseln müsste. Trotz des vom Senat in der Terminsverfügung erfolgten Hinweises, dass der Einwand der erforderlichen Wahl eines günstigeren Doppelzimmers in einem Alten-/Pflegeheim erheblich sein könnte, hat die Antragstellerin weder dargetan, dass sie sich seinerzeit im Jahr 2014 um eine Unterbringung in einem Zweibettzimmer bemüht hat, noch, dass sie in der Folgezeit solche Bemühungen unternommen hat. Ganz im Gegenteil hat sie im Senatstermin am 04.08.2020 ausgeführt, weder in ein Zweibettzimmer noch in ein Heim etwas weiter weg von ...[Z], z.B. in das etwa 60 km entfernte ...[X], zu ziehen. In diesem Zusammenhang kann sich die Antragstellerin auch nicht auf § 20 Abs. 3 WTG NRW berufen. Denn dieser besagt nur, dass den Bewohnern auf Wunsch ein Einzelzimmer zur Verfügung zu stellen ist, nicht aber, dass eine Unterbringung nur in einem Einzelzimmer zulässig ist. Vielmehr bestimmt § 20 Abs. 4 WTG NRW, dass Zimmer für mehr als zwei Nutzer unzulässig sind, dh. also eine Unterbringung in einem Zweibettzimmer sehr wohl möglich ist. Ob die Investitionskosten für das Einzelzimmer in Höhe von 699,05 € die tatsächlichen Mehrkosten gegenüber der Unterbringung in einem Zweibettzimmer darstellen oder aber ob auch für ein Zweibettzimmer Investitionskosten anfallen und wenn ja, in welcher Höhe, hat die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Antragstellerin trotz des vorgenannten Hinweises des Senats ebenfalls nicht vorgetragen. Allein mit dem Einwand, dass ihr Heim ein kostengünstiges Heim sei und gar nicht feststehe, dass in anderen Heimen, sollten sie über Zweibettzimmer verfügen, diese preiswerter seien, genügt die Antragstellerin ihrer Darlegungspflicht nicht. Dies hat vorliegend zur Folge, dass davon auszugehen ist, dass bei Unterbringung in einem Zweibettzimmer lediglich Heimkosten von 2.874,94 € anfallen würden. Abzüglich der Rente und der Leistung der Pflegekasse verblieben dann ungedeckte Heimkosten in Höhe von nur 236,74 € zuzüglich 25 € für die Grundbedürfnisse der Antragstellerin (Taschengeld). Insgesamt beliefe sich der ungedeckte konkrete Bedarf damit lediglich auf 261,74 €. 3. Nach dem für die Berechnung des Trennungsunterhalts grundsätzlich geltenden Halbteilungsgrundsatz hat die Antragstellerin demgegenüber einen Anspruch auf Zahlung von monatlich gerundet 421 € (2.078,14 € + 1.235,32 € = 3.313,46 € : 2 = 1.656,73 € - 1.235,32 €). Da dieser Betrag ihren gemäß den vorstehenden Ausführungen hier zugrunde zu legenden ungedeckten konkreten Bedarf übersteigt, ist der Antragsgegner verpflichtet, den nach dem Halbteilungsgrundsatz geschuldeten Trennungsunterhaltsbetrag von monatlich 421 € zu zahlen. In der Vergangenheit hat der Antragsgegner jeweils 447 € monatlich gezahlt und die Beteiligten haben das Verfahren in dieser Höhe übereinstimmend für erledigt erklärt. 4. Das bei dem Antragsgegner zugrunde zu legende Einkommen setzt sich aus seinen Renteneinkünften in Höhe von 2.343,11 € netto, von denen nach Minderung um die Krankenkassen- und Pflegeversicherungsprämien noch einen Betrag in Höhe von 1.938,14 € verbleibt, sowie dem Wohnwert für das in ...[Y] gelegene Garten-/Ferienhaus, welches der Antragsgegner dauerhaft bewohnt, zusammen. Das seitens der Antragstellerin in Auftrag gegebene Sachverständigengutachten weist für das vorgenannte Objekt einen qm-Preis von 3 € und bei einer vom Sachverständigen zugrunde gelegten Wohnfläche von 66 qm einen Wohnwert von 198 € aus. Der Antragsgegner hat zum einen unbestritten eingewandt, dass das Haus nur eine Wohnfläche von 56 qm aufweise. Außerdem sei der qm-Preis von 3 € aufgrund der fehlenden Zentralheizung und des fehlenden Wasseranschlusses überhöht; es sei allenfalls ein qm-Preis von 2 € angemessen und damit ein Wohnwert von höchstens 112 € anzusetzen. Nach dem Mietpreisspiegel für ...[Y] bei ...[W] ist für die Miete von Wohnungen in den letzten Jahren von einem durchschnittlichen qm-Preis von 5,01 € bis 5,65 € auszugehen. Damit berücksichtigt die Sachverständigen-Annahme von 3 € pro qm bereits die einfache Bauweise sowie die fehlende Zentralheizung des Hauses. Bezüglich des fehlenden Wasseranschlusses, den der Gutachter auf Seite 6 seines Gutachtens fälschlicherweise als vorhanden unterstellt hat, ist nochmals ein Abzug von 0,50 € pro qm gerechtfertigt, so dass im Wege einer Schätzung nach §§ 113 Abs. 1 FamFG, 287 ZPO von einem qm-Preis von 2,50 € auszugehen ist. Bei Zugrundelegung von 56 qm ist folglich ein Wohnwert von 140 € zu berücksichtigen. Der weitere Einwand des Antragsgegners, es seien noch verbrauchsunabhängige Betriebskosten für das Ferienhaus in Höhe von monatlich 40,35 € (1/2 von 80,70 €) abzuziehen, die er jahrelang alleine beglichen habe, greift hingegen nicht durch. Denn die vom Hauseigentümer zu tragenden verbrauchsunabhängigen Kosten können grundsätzlich nur dann von seinem Wohnvorteil abgezogen werden, wenn es sich bei ihnen um nicht umlagefähige Betriebskosten iSv. § 556 Abs. 1 BGB handelt (BGH, FamRZ 2009, 1300, Rn. 29 ff.). Letzteres ist vorliegend jedoch nicht der Fall bzw. nicht dargelegt, weshalb sich das Gesamteinkommen des Antragsgegners auf 2.078,14 € (1.938,14 € + 140 €) beläuft. Die Kosten für die Unterhaltung des Pkws hat der Antragsgegner demgegenüber als allgemeine Lebenshaltung aus seinem Selbstbehalt zu begleichen. 5. Die Antragstellerin kann und muss ihren Unterhaltsbedarf nicht entsprechend dem Einwand des Antragsgegners durch den Verkauf ihres Schmucks oder aber die Verwertung des ihr eingeräumten Wohnrechts entsprechend § 1577 Abs. 3 BGB selbst decken. Zum einen geht es vorliegend um Ansprüche auf Zahlung von Trennungsunterhalt, auch wenn die Trennung schon einige Jahre zurückliegt. Dies hat zur Folge, dass die Voraussetzungen für die Pflicht zur Verwertung des Vermögensstamms regelmäßig strenger sind als beim nachehelichen Unterhalt (Senat FamRZ 2017, 108 mit Verweis auf BGH, FamRZ 1985, 360 und 2012, 514, 517). Zudem sieht der notarielle Vertrag über die Einräumung des lebenslangen Wohnrechts an der der Tochter übertragenen Wohnung in Bergheim keinen Anspruch auf Entschädigung für den Fall der Nichtausübung des Wohnrechts vor und es ist auch nicht auf Dritte übertragbar und dementsprechend nicht verwertbar. Den Schmuck kann die Antragstellerin nicht verwerten, da sie nicht mehr im Besitz desselben ist. Die Antragstellerin hat den Schmuck ihrer Tochter geschenkt. Der Einwand des Antragsgegners, die Übertragung sei unwirksam, da er als Miteigentümer nicht zugestimmt habe, kann nicht überzeugen. Der Antragsgegner selbst hat zunächst vorgetragen, dass es Schmuck der Antragstellerin sei. Erst in einem späteren Schriftsatz hat er geltend gemacht, sie hätten den Schmuck als „Wertsicherung“ während der Ehe gemeinsam angeschafft. Darüber hinaus ist der Vortrag zum angeblichen Wert von mehreren tausend Euro bis hin zu 20.000 € unsubstantiiert und soweit der Antragsgegner tatsächlich Miteigentümer sein sollte, auch nur zur Hälfte der Antragstellerin zuzurechnen und damit zumindest als sog. „Notgroschen“ nicht zu berücksichtigen. 6. Die Beschwerde hat demnach vollumfänglich Erfolg. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 243, 113 Abs. 1 FamFG, 91a Abs. 1, 93 ZPO. Die Festsetzung des Verfahrenswerts richtet sich nach §§ 40, 51 Abs. 1, 2 FamGKG. 7. Der Antragstellerin ist gemäß §§ 113 Abs. 1 FamFG, 114 f., 119 Abs. 1 Satz 2, 121 Abs. 3 ZPO notwendige Verfahrenskostenhilfe zu gewähren.