Beschluss
13 UF 479/22
OLG Koblenz 1. Senat für Familiensachen, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Auf eine Schiedsgutachtenabrede finden §§ 317 ff. BGB entsprechende Anwendung.(Rn.4)
2. Die Bindung der Parteien und des Gerichts an das Ergebnis eines Schiedsgutachtens entfällt nur bei offenbarer Unrichtigkeit. Dies erfordert mehr als bloße Unrichtigkeit, so dass ein Gutachten offenbar unrichtig erst dann ist, wenn es den Grundsatz von Treu und Glauben in grober Weise verletzt und sich seine Unrichtigkeit dem Blick eines sachkundigen und unbefangenen Beurteilers sofort aufdrängen muss (im Anschluss an BGH, Urteil vom 17. Januar 2013 - III ZR 10/12, MDR 2013, 336).(Rn.4)
3. Die gerichtliche Prüfung einer groben Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben durch ein unrichtiges Schiedsgutachten erfordert die Darlegung, in welcher Weise sich die Unrichtigkeiten im Ergebnis auf den tatsächlichen Wert des in dem Schiedsgutachten bewerteten Gegenstands auswirken.(Rn.6)
Tenor
1. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Lahnstein vom 09.09.2022 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Der Verfahrenswert wird für das Beschwerdeverfahren auf 78.464,61 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Auf eine Schiedsgutachtenabrede finden §§ 317 ff. BGB entsprechende Anwendung.(Rn.4) 2. Die Bindung der Parteien und des Gerichts an das Ergebnis eines Schiedsgutachtens entfällt nur bei offenbarer Unrichtigkeit. Dies erfordert mehr als bloße Unrichtigkeit, so dass ein Gutachten offenbar unrichtig erst dann ist, wenn es den Grundsatz von Treu und Glauben in grober Weise verletzt und sich seine Unrichtigkeit dem Blick eines sachkundigen und unbefangenen Beurteilers sofort aufdrängen muss (im Anschluss an BGH, Urteil vom 17. Januar 2013 - III ZR 10/12, MDR 2013, 336).(Rn.4) 3. Die gerichtliche Prüfung einer groben Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben durch ein unrichtiges Schiedsgutachten erfordert die Darlegung, in welcher Weise sich die Unrichtigkeiten im Ergebnis auf den tatsächlichen Wert des in dem Schiedsgutachten bewerteten Gegenstands auswirken.(Rn.6) 1. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Lahnstein vom 09.09.2022 wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Der Verfahrenswert wird für das Beschwerdeverfahren auf 78.464,61 € festgesetzt. Die Beschwerde, mit welcher sich der Antragsgegner ausschließlich gegen seine in dem Scheidungsverbundbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Lahnstein vom 09.09.2022 enthaltene Verpflichtung zur Zahlung eines Zugewinnausgleichs in Höhe von 78.464,61 € nebst Zinsen wendet, ist zwar gemäß §§ 117, 58 ff. FamFG statthaft und auch sonst zulässig. Das Rechtsmittel hat aber in der Sache keinen Erfolg. Die amtsgerichtliche Entscheidung in der Folgesache Güterrecht hält den Beschwerdeangriffen stand. 1. Der Antragsgegner begehrt ohne Erfolg eine Bewertung des Hausgrundstücks ...[Z] Straße 12a in ...[Y] zum Endvermögensstichtag, dem 18.11.2016, mit allenfalls 257.000 €. Stattdessen hat das Familiengericht zu Recht den vom außergerichtlich beauftragten Sachverständigen...[A] mit 306.000 € angesetzten Wert zugrunde gelegt. Allerdings geht der Beschwerdeangriff nicht bereits deshalb ins Leere, weil beide vormaligen Ehegatten Miteigentümer sind. Denn sie sind dies nicht zu gleichen Teilen; der Miteigentumsanteil des Antragsgegners übersteigt jenen der Antragstellerin, so dass sich eine Wertänderung nicht gegenseitig aufhebt. Jedoch ist die Bewertung des Sachverständigen...[A] aufgrund der zwischen den Beteiligten getroffenen Schiedsgutachtenabrede zugrunde zu legen. Eine entsprechende Abrede stellt die Beschwerde nicht in Frage und ergibt sich auch aus dem Antwortschreiben der Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners vom 13.06.2019 (Anlage B 2, zu Bl. 23 d.A. 2. Inst.: "Weiterhin bestätigen wir, dass die Bewertung der Immobilie ...[Z] Straße 12a in ...[Y] zwischen den Parteien verbindlich sein soll."). Allerdings meint der Antragsgegner, diese verbiete hier nicht, den tatsächlichen Wert der Immobilie zugrunde zu legen. Damit dringt die Beschwerde jedoch nicht durch. Bei der Vereinbarung über ein Schiedsgutachten, auf die die §§ 317 ff. BGB entsprechende Anwendung finden, handelt es sich um eine privatrechtliche Einigung über die Einholung eines Sachverständigengutachtens außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens, das der Klärung oder Feststellung von Tatsachen dienen soll, beispielsweise der Feststellung des Wertes einer Sache. Dabei erkennen die Beteiligten die durch das Gutachten zu treffende Bestimmung bis an die Grenze der offenbaren Unrichtigkeit als verbindlich an. Hieran ist auch das Gericht in einem späteren Rechtsstreit gebunden. Eine Ausnahme gilt lediglich für den Fall, dass der Schiedsgutachter ein offenbar unrichtiges und damit entsprechend § 319 BGB unverbindliches Gutachten erstellt. Offenbare Unrichtigkeit ist anzunehmen, wenn sich einem sachkundigen und unbefangenen Beobachter, wenn auch erst nach eingehender Prüfung, offensichtliche Fehler der Leistungsbestimmung aufdrängen, die das Gesamtergebnis verfälschen. Sie verlangt mehr als bloße Unrichtigkeit, so dass ein Gutachten offenbar unrichtig erst dann ist, wenn es den Grundsatz von Treu und Glauben in grober Weise verletzt und sich seine Unrichtigkeit dem Blick eines sachkundigen und unbefangenen Beurteilers sofort aufdrängen muss (vgl. BGH MDR 2013, 336). Eine solche, den Grundsatz von Treu und Glauben in grober Weise verletzende offenbare Unrichtigkeit des Schiedsgutachtens...[A] ist hier weder erkennbar noch dargetan. Zutreffend weist die Antragstellerin darauf hin, dass sich die Einwände des Antragsgegners im Wesentlichen gegen die Zuordnungen der Immobilie in bestimmte Bewertungsstufen und die Höhe der vergebenen Modernisierungspunkte richten, es sich hierbei aber um typische Wertungsfragen handelt. Dies folgt auch aus der Stellungnahme der vom Antragsgegner bemühten Sachverständigen ...[B] vom 18.10.2019 ("meines Erachtens"). Selbst aber soweit diese ausführt, dass bestimmte Punkte nicht bzw. nicht zusätzlich neben der Eingruppierung in einer bestimmten Bewertungsstufe vergeben werden können (Bl. 217 ff. d.A. GÜ 1. Inst.), würde es sich hierbei - eine Fehlerhaftigkeit des Schiedsgutachtens insoweit unterstellt - lediglich um einfache Fehler im Sinne einer nach § 319 BGB nicht ausreichenden bloßen Unrichtigkeit handeln. Dies gilt umso mehr, als der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 04.05.2020 zugesteht, dass bestimmte Modernisierungsmaßnahmen tatsächlich auch vor dem Endvermögensstichtag, dem 18.11.2016, erfolgt waren (Bl. 243 d.A. GÜ 1. Inst.) Darüber hinaus hat der Antragsgegner auch nicht ausreichend substantiiert dargetan, in welcher Weise sich die einzelnen gerügten Unstimmigkeiten des Schiedsgutachtens letztlich im Ergebnis auf den tatsächlichen Wert des Objekts auswirken würden. Dies ist jedoch erforderlich, um eine grobe Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben prüfen zu können. Allein der Hinweis darauf, dass ein im Teilungsversteigerungsverfahren bezogen auf einen mehrere Jahre nach dem hier maßgeblichen Endvermögensstichtag liegenden Bewertungszeitpunkt eingeholtes Sachverständigengutachten einen um rund 50.000 € geringeren Wert ermittelt hat, genügt hierfür nicht. Aus dem gleichen Grund kann der Antragsgegner schließlich nicht damit gehört werden, dass die Angabe auf Seite 9 des Schiedsgutachtens zur Heizung nicht mit der Zuordnung übereinstimmen soll. 2. Hinsichtlich des vom Antragsgegner in sein Endvermögen eingestellten KfW-Darlehens kann mit dem Familiengericht zugunsten der Beschwerde unterstellt werden, dass dieses zum Endvermögensstichtag tatsächlich schon ausbezahlt war, so dass ein entsprechender Anspruch der KfW-Bank gegen den Antragsgegner bestand. Soweit die Darlehensvaluta zum Stichtag nicht mehr im Vermögen des Antragsgegners vorhanden gewesen sein sollte, weil er - wie er geltend macht - schon zahlreiche Anzahlungen auf die neue Heizung und neue Fenster geleistet hatte, ohne dass am Stichtag die neue Heizung bereits installiert oder die Fernster bereits eingebaut gewesen wären, stand dem Antragsgegner zum Endvermögensstichtag ein wertgleicher Anspruch auf Erbringung der Bau-/Werkleistung gegenüber. Dieser wäre an die Stelle der nicht mehr vorhandenen Darlehensvaluta in sein Aktivvermögen einzustellen. Eine nicht hinreichende Werthaltigkeit dieses Anspruchs nach § 631 Abs. 1, 1. Var. BGB ist nicht erkennbar. 3. Nicht zu beanstanden ist schließlich die vom Familiengericht vorgenommene Erhöhung des sachverständig ermittelten Werts des Geschäftsbetriebs des Antragsgegners. Ausweislich Seite 20 seines Gutachtens hat der gerichtlich bestellte Sachverständige seiner Bewertung bestehende Forderungen aus Lieferungen und Leistungen - abweichend von den übrigen Feststellungen - nicht zum Stichtag am 18.11.2016 zugrunde gelegt, sondern jene im Jahresabschluss per 31.12.2016 mit 670,69 € ausgewiesenen. Nachdem erstinstanzlich Werklohnrechnungen vom 08.11.2016, 15.11.2016 und 19.11.2016 über eine Gesamtsumme von 28.814,92 € vorgelegt wurden, können diese ersichtlich in den Zahlen des Jahresabschlusses per 31.12.2016 nicht bzw. nicht vollständig als offene Forderungen enthalten sein. Angesichts ihrer Stichtagsnähe geht das Familiengericht somit zu Recht davon aus, dass eine Begleichung der Rechnungen zum Endvermögensstichtag nicht zwingend erfolgt sein muss und es daher dem Antragsgegner im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast oblag, zur Begleichung der Rechnungen konkret vorzutragen. Das hat er auch in der Beschwerde nicht getan. Zutreffend weist die Antragstellerin darauf hin, dass hierfür auch die Bescheinigungen des Steuerberaters nicht genügen (zu Bl. 11 d.A. 2. Inst.). Denn aus diesen ergibt sich bereits selbst, dass das Steuerberatungsbüro deren Richtigkeit nicht bestätigen könne. Ebenso wenig bedarf es einer ergänzenden Befragung des Sachverständigen. Denn wie bereits ausgeführt, hat dieser hinsichtlich der Forderungen aus Lieferungen und Leistungen den Bestand per 31.12.2016 und nicht am 18.11.2016 zugrunde gelegt. Selbst aber falls dem Sachverständigen erkennbar wäre, wann die drei vorgenannten Rechnungen an den Antragsgegner beglichen wurden, würde es sich um einen unzulässigen Ausforschungsbeweis handeln, der substantiiertes Vorbringen nicht zu ersetzen vermag. Unerheblich ist schließlich, dass die dritte Rechnung vom 19.11.2016 erst einen Tag nach dem Endvermögensstichtag erstellt wurde. Denn entscheidend ist, dass die Werklohnforderung des Antragsgegners am Stichtag bereits bestand (vgl. BGH FamRZ 2022, 425 und OLG Koblenz Beschluss vom 19.12.2918, Az. 11 UF 93/18 - n.v.). Dass die Rechnungsstellung hier Voraussetzung für das Entstehen der Werklohnforderung war, ist nicht ersichtlich. 4. Nach alledem war die Beschwerde mit den aus § 150 Abs. 4 FamFG (vgl. BGH FamRZ 2023, 117) und §§ 40, 35 FamGKG folgenden verfahrensrechtlichen Nebenentscheidungen zurückzuweisen.