Beschluss
1 Ws 327/18
OLG Koblenz 1. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGKOBL:2018:0914.1WS327.18.00
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Leitsätze
1. Nach erstmaligem Gebrauch einer gefälschten oder unechten Urkunde ist kein rechtswidriger Zustand erreicht, der weitere strafbare Gebrauchshandlungen gegenüber anderen Täuschungsadressaten ausschließt.(Rn.18)
2. Der gutgläubige Adressat einer Gebrauchshandlung, dem die Urkunde zu einem rechtserheblichen Zweck vorgelegt wird, kann zugleich die Rolle eines Tatmittlers einnehmen und durch eine - von dem Täter in seinen Vorsatz aufgenommene - Weiterleitung der Urkunde an Dritte zu einer zweiten Gebrauchshandlung beitragen.(Rn.22)
3. Bei Einreichung eines unechten oder gefälschten Scheck liegt im Regelfall bereits mit Vorlage an die erste Inkassobank eine vollendete Urkundenfälschung in der Tatvariante des Gebrauchmachens vor; denn bereits diese Bank wird im Scheckverkehr durch die Vorlage zu einem rechtserheblichen Verhalten veranlasst.(Rn.26)
4. Auch bei einem einheitlichen Tatplan und einer hierdurch bewirkten Zusammenfassung von Tatvarianten des § 267 Abs. 1 StGB zu einer deliktischen Handlungseinheit ist jede einzelne Tathandlung dazu geeignet, einen inländischen Handlungsort im Sinne von § 9 Abs. 1 Alt. 1 StGB zu begründen.(Rn.19)
5. Ein inländischer Versuchsort im Sinne von § 9 Abs. 1 Alt. 4 StGB besteht dann, wenn der Täter eine unechte oder verfälschte Urkunde durch eine Tathandlung im Ausland auf den Weg bringt, um sie zum Zweck der Täuschung im Rechtsverkehr einem bestimmten Personenkreis im Inland zugänglich zu machen. In der beabsichtigten inländischen Vorlage der Urkunde liegt ein "zum Tatbestand gehörender Erfolg" im Sinne der Vorschrift, der auch dort anzunehmen ist, wo die Tat ihre Gefährlichkeit im Hinblick auf das geschützte Rechtsgut entfalten soll.(Rn.29)
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft wird der Beschluss der 1. großen Strafkammer des Landgerichts Mainz vom 9. Mai 2018 aufgehoben.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen dem Angeklagten zur Last.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Nach erstmaligem Gebrauch einer gefälschten oder unechten Urkunde ist kein rechtswidriger Zustand erreicht, der weitere strafbare Gebrauchshandlungen gegenüber anderen Täuschungsadressaten ausschließt.(Rn.18) 2. Der gutgläubige Adressat einer Gebrauchshandlung, dem die Urkunde zu einem rechtserheblichen Zweck vorgelegt wird, kann zugleich die Rolle eines Tatmittlers einnehmen und durch eine - von dem Täter in seinen Vorsatz aufgenommene - Weiterleitung der Urkunde an Dritte zu einer zweiten Gebrauchshandlung beitragen.(Rn.22) 3. Bei Einreichung eines unechten oder gefälschten Scheck liegt im Regelfall bereits mit Vorlage an die erste Inkassobank eine vollendete Urkundenfälschung in der Tatvariante des Gebrauchmachens vor; denn bereits diese Bank wird im Scheckverkehr durch die Vorlage zu einem rechtserheblichen Verhalten veranlasst.(Rn.26) 4. Auch bei einem einheitlichen Tatplan und einer hierdurch bewirkten Zusammenfassung von Tatvarianten des § 267 Abs. 1 StGB zu einer deliktischen Handlungseinheit ist jede einzelne Tathandlung dazu geeignet, einen inländischen Handlungsort im Sinne von § 9 Abs. 1 Alt. 1 StGB zu begründen.(Rn.19) 5. Ein inländischer Versuchsort im Sinne von § 9 Abs. 1 Alt. 4 StGB besteht dann, wenn der Täter eine unechte oder verfälschte Urkunde durch eine Tathandlung im Ausland auf den Weg bringt, um sie zum Zweck der Täuschung im Rechtsverkehr einem bestimmten Personenkreis im Inland zugänglich zu machen. In der beabsichtigten inländischen Vorlage der Urkunde liegt ein "zum Tatbestand gehörender Erfolg" im Sinne der Vorschrift, der auch dort anzunehmen ist, wo die Tat ihre Gefährlichkeit im Hinblick auf das geschützte Rechtsgut entfalten soll.(Rn.29) 1. Auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft wird der Beschluss der 1. großen Strafkammer des Landgerichts Mainz vom 9. Mai 2018 aufgehoben. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen dem Angeklagten zur Last. I. 1. Das zugrunde liegende Verfahren entstammt einem Komplex von Verfahren im Zusammenhang mit dem geplanten Ausbau der Rennstrecke ...[A] zu einem Freizeitpark und seiner Finanzierung („...[A] 2009“). Die Staatsanwaltschaft Koblenz legt dem Angeklagten in ihrer zum Landgericht Mainz erhobenen Anklage vom 30. April 2014 (Bl. 3111 d.A.) zur Last, in der Zeit zwischen dem 29. Juli 2009 bis zum 3. Juli 2009 in Mainz und anderenorts zwei Fälle der Urkundenfälschung - jeweils Herstellung einer unechten Urkunde und ihr Gebrauch, § 267 Abs. 1 Alt. 1 und 3, §§ 53, 54 StGB - begangen zu haben. Namentlich soll der Angeklagte Vertretern der ...[A] GmbH vorgespiegelt haben, einen Investor für das Projekt vermitteln zu können, und zu diesem Zweck zwei Schecks angefertigt und übergeben haben, wobei er in Vollmacht für den als Aussteller angegebenen Inhaber des bezogenen Kontos und vermeintlichen Investor zu handeln vorgab. Tatsächlich hatte der Angeklagte weder eine Vollmacht, noch wies das Konto eine ausreichende Deckung auf. Eine Betrugstat wird dem Angeklagten nicht vorgeworfen. Die 1. Strafkammer des Landgerichts Mainz ließ mit Beschluss vom 29. September 2014 (Bl. 3178 d.A.) die Anklage zur Hauptverhandlung zu und eröffnete das Hauptverfahren. Hauptverhandlungstermine waren bestimmt ab dem 15. Januar 2015. Am siebten Verhandlungstag, dem 12. Februar 2015, setzte die Strafkammer die Hauptverhandlung aus, weil sie einem von der Verteidigung gestellten Beweisantrag nachgehen und weitere Anträge prüfen wollte. 2. Mit dem angefochtenen Beschluss vom 9. Mai 2018 (Bl. 4140 d.A.) hat die Strafkammer das Verfahren wegen eines Verfahrenshindernisses nach § 206a StPO endgültig eingestellt. Sie ist der - ausführlich begründeten - Auffassung, dass die dem Angeklagten vorgeworfenen Fälle der Urkundenfälschung nicht der Anwendung deutschen Strafrechts unterliegen. Gegen den ihr am 14. Mai 2018 gemäß § 41 StPO zugestellten Beschluss (Bl. 4169 d.A.) wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer am gleichen Tag beim Landgericht angebrachten sofortigen Beschwerde (Bl. 4172 d.A.), die sie am 22. Mai 2018 näher begründet hat (Bl. 4174 d.A.). Die Generalstaatsanwaltschaft hat unter dem 8. Juni 2018 darauf angetragen, auf das Rechtsmittel den Einstellungsbeschluss aufzuheben (Bl. 4190 d.A.). Der Angeklagte, dem über seinen Verteidiger die Beschwerdebegründung und die Antragsschrift der Generalstaatsanwaltschaft übermittelt worden sind, hatte hierzu Gelegenheit zur Stellungnahme, die er mit Schriftsatz vom 5. Juli 2018 wahrgenommen hat. II. Die nach § 206a Abs. 2 StPO statthafte und in zulässiger Weise, insbesondere fristgerecht (§ 311 Abs. 2 StPO) angebrachte sofortige Beschwerde hat in der Sache Erfolg und führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses. Das zugrunde liegende Verfahren ist demnach fortzuführen. 1. Nach dem konkreten Anklagesatz wird dem Angeklagten - soweit für das vorliegende Beschwerdeverfahren von Belang - folgender Sachverhalt vorgeworfen: Der in der Schweiz lebende Angeklagte hatte - handelnd unter der Firma ...[B] mit Sitz in Dubai - gegenüber der Fa. ...[C] S.A. mit Sitz in Luxemburg eine Kreditzusage in Höhe von 1,2 Milliarden US-Dollar abgegeben; er gab vor, die Kreditsumme durch einen Investor aufbringen zu können. Durch Verwendung des Kredites sollte der Ankauf amerikanischer Lebensversicherungen („...[D]“) finanziert, hiermit eine Summe von 135 Millionen € erwirtschaftet und in das von der ...[A] GmbH verfolgte Projekt „...[A] 2009“ investiert werden. Vor Auszahlung des Kredites sollte die - allerdings vermögenslose - ...[C] S.A als Darlehensnehmerin eine Bareinlage von 10 % der Kreditsumme auf ein Treuhandkonto der ...[B] in der Schweiz einzahlen („Schaufenstergeld“). Anstelle der ...[C] S.A. erklärte sich die ...[A] GmbH bereit, eine Zahlung in Höhe von 95 Millionen € auf das Treuhandkonto vorzunehmen; darüber hinaus sollte die kontoführende Schweizer Bank Bestätigungsschreiben erteilen, die den Eindruck vermittelten, die dort eingezahlte Summe stehe dem Angeklagten zur freien Verfügung. Um die Ernsthaftigkeit seiner Bemühungen um einen Investor zu demonstrieren und im Gegenzug weitere Bestätigungen zu erhalten, übergab der Angeklagte zwei von ihm unterschriebene Schecks an leitende Angestellte der ...[A] GmbH. Die Schecks waren jeweils gezogen auf ein Konto bei der kalifornischen ...[E] Bank; als Kontoinhaberin war angegeben eine Firma ...[F] mit Sitz in Beverly Hills. Begünstigte Zahlungsempfängerin sollte jeweils die ...[A] GmbH sein. Der Angeklagte hatte bewusst wahrheitswidrig vorgespiegelt, der Präsident der ...[F] sei bereit, in das ...[A]projekt zu investieren; er habe ihm, dem Angeklagten, zu diesem Zweck die Schecks übersandt und Kontovollmacht erteilt. Tatsächlich lag weder eine Vollmacht vor, noch wies das Konto die zur Einlösung des Schecks erforderliche Deckung auf. Einen ersten Scheck mit der Nummer 1..7 über 67 Millionen US-Dollar übergab der Angeklagte in der Nacht vom 29. auf den 30. Juni 2009 in Zürich an Vertreter der ...[A] GmbH, die gesondert Verfolgten ...[G] und ...[H], die den Scheck am 30. Juni 2009 in Mainz bei der ...[J] Bank einreichten. Am 3. Juli 2009 stellte sich durch eine Mitteilung der in London ansässigen ...[K] Bank, an welche die ...[J] Bank den Scheck weitergereicht hatte, die fehlende Deckung des bezogenen Kontos heraus. Einen weiteren Scheck mit der Nummer 1..2 über einen Betrag von 33 Millionen US-Dollar übergab der Angeklagte dem gesondert verfolgten ...[H] als Vertreter der ...[A] GmbH am 3. Juli 2009 in Lichtenstein. Der Scheck wurde von diesem noch am 3. Juli 2009 in Mainz an den gesondert verfolgten ...[L], seinerzeit Staatsminister der Finanzen des Landes ... und Aufsichtsratsvorsitzender der ...[A] GmbH, übergeben. Eine Einlösung dieses Schecks wurde nicht mehr versucht, nachdem gleichen Tages die fehlende Deckung des vorangehenden Schecks bekannt geworden war. In subjektiver Hinsicht führt die Anklage aus, dass dem Angeklagten bekannt gewesen sei, dass eine Scheckeinlösung jeweils in Rheinland-Pfalz stattfinden werde, da die Übergabe des versprochenen Investorenkapitals in Form von Schecks nach dem Willen der Beteiligten gerade Zahlungsflüsse abkürzen und das Kapital schnell nach Deutschland gelangen lassen sollte. 2. Das Landgericht erblickt in diesem Sachverhalt, den es - mit Ausnahme von Einzelheiten des subjektiven Tatbestandes - seiner Beurteilung in tatsächlicher Hinsicht als voraussichtlich nachweisbar zugrunde legt, keine Anknüpfungspunkte für die Anwendbarkeit deutschen Strafrechtes nach den §§ 3 ff. StGB. Es hält insbesondere dafür, dass die angeklagten Taten nicht im Inland begangen wurden (§ 3 StGB), da der - nach Auffassung der Kammer allein maßgebliche - Handlungsort im Sinne von § 9 Abs. 1 StGB bei der ersten Tat sowohl hinsichtlich der Herstellung des unechten Schecks als auch seines Gebrauchs in der Schweiz gelegen habe, und bei der zweiten Tat in Liechtenstein. Da bereits die gesondert Verfolgten ...[G] und ...[H] taugliche Täuschungs- und Beweisadressaten im Sinne von § 267 StGB gewesen seien, habe der Angeklagte bereits diesen gegenüber die Schecks als unechte Urkunden gebraucht und sie in Täuschungsabsicht in den Rechtsverkehr - konkret: in den Macht- und Kenntnisbereich der ...[A] GmbH - entlassen. Der rechtswidrige Zustand sei damit hergestellt und die Urkundenfälschung bereits vollendet; mit weiteren Gebrauchshandlungen sei lediglich eine Intensivierung der Rechtsgutverletzung verbunden, durch die kein weiterer Handlungsort im Sinne von § 9 Abs. 1 Alt. 1 StGB mehr habe begründet werden können. Unabhängig hiervon habe der Angeklagte auch keine weiteren Gebrauchshandlungen mehr vorgenommen, während die gesondert Verfolgten ...[G] und ...[H], die bereits Beweisadressaten der Urkunden seien, nicht zusätzlich als Boten oder Mittler der Urkunden für weitere Gebrauchshandlungen angesehen werden könnten. Das Landgericht führt ferner aus, dass sich aus der Anklageschrift und dem Akteninhalt keine hinreichenden Tatsachengrundlage dafür ergebe, dass der Angeklagte in seinen Vorsatz auch eine Täuschung des Landes Rheinland-Pfalz durch Vorlage des Schecks an den Landesminister ...[L] aufgenommen habe. Eine Anwendung deutschen Rechts lasse sich auch nicht über einen inländischen Erfolgsort herleiten, da die Urkundenfälschung als abstraktes Gefährdungsdelikt einen tatbestandlichen Erfolg nicht kenne und sich ein solcher - zumindest im vorliegenden Fall - auch nicht aus § 267 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StGB herleiten lasse. Ebenso wenig seien die Taten gegen einen Deutschen im Sinne des § 7 Abs. 1 StGB gerichtet, da auch ein Individualrechtsgut von § 267 StGB nicht geschützt werde. 3. Der Senat vermag der in dem angefochtenen Beschluss dargelegten Auffassung in wesentlichen Punkten nicht zu folgen. Er tritt der Staatsanwaltschaft und Generalstaatsanwaltschaft bei, wonach für beide angeklagte Taten - für die zweite Tat zumindest hinsichtlich einer versuchten Urkundenfälschung - ein Handlungsort im Sinne von § 9 Abs. 1 StGB auch in Mainz begründet ist und auf sie damit gemäß § 3 StGB deutsches Strafrecht Anwendung findet. a) Im rechtlichen Ausgangspunkt zutreffend hat die Strafkammer - insoweit im Einklang mit der zugelassenen Anklage - zugrunde gelegt, dass es sich bei den beiden Schecks um von dem Angeklagten hergestellte unechte Urkunden handelt, da aus ihnen die als Kontoinhaberin aufgeführte Firma ...[F] als scheinbarer Aussteller hervorging, der mit dem tatsächlichen Hersteller der Urkunden nicht identisch war. Bei diesem handelte es sich um den Angeklagten, der eine Vertretungsmacht für den scheinbaren Aussteller nur vorgab. Zwar hatte der Angeklagte die Schecks mit seinem richtigen Namen unterschrieben. Im Falle einer - hier vorliegenden - offenen Stellvertretung im Rechtsverkehr kommt es aber regelmäßig darauf an, ob die Urkunde tatsächlich auf die vertretene Behörde oder Gesellschaft zurückgeht; denn der Unterschreibende täuscht in diesem Fall vor, es handele sich um eine Erklärung der vertretenen Person oder Institution (vgl. RGSt 55, 173; BGHSt 7, 149; 9, 44; 17, 11 [hier: Ausstellung eines Wechsels]; BGH NJW 1993, 2753 m.w.Nachw.). Der Angeklagte hat damit auf Grundlage der Anklageschrift bereits durch Anfertigung der Schecks mit dem Willen, diese zu einem späteren Zeitpunkt zu gebrauchen, zwei Urkundenfälschungen nach § 267 Abs. 1 Alt. 1 StGB im Ausland begangen. Durch Übergabe des Schecks Nummer 1..7 an die gesondert verfolgten ...[G] und ...[H] in der Schweiz sowie durch Übergabe des Schecks Nummer 1..2 an den gesondert verfolgten ...[H] in Liechtenstein hat der Angeklagte die unechten Urkunden zudem jeweils gebraucht (§ 267 Abs. 1 Alt. 3 StGB). Das Landgericht hat hierzu in Übereinstimmung mit der Anklage zugrunde gelegt, dass der Angeklagte entsprechend seinem Tatplan die gesondert verfolgten ...[G] und ...[H] als Vertreter der ...[A] GmbH über die Echtheit der Urkunde täuschen und zu einem rechtlich erheblichen Verhalten, namentlich der Aufrechterhaltung der Geschäftsbeziehung und dem Fortbestand des „Schaufenstergeldes“ bewegen wollte. Auch dies trifft zu. Herstellung und nachfolgendes Gebrauchmachen desselben Schecks bilden dabei jeweils eine Tat (vgl. BGHSt 5, 291, 293; BGH NStZ-RR 2017, 26; Fischer, StGB, 65. Aufl., § 267 Rdn. 58; s. nachfolgend unter lit. b) aa) ), deren Handlungsorte allerdings ausschließlich im Ausland lagen. b) In mehrfacher Hinsicht von Rechtsirrtum beeinflusst sind demgegenüber die Ausführungen der Strafkammer, soweit sie das nachfolgende, von der Anklage erfasste Geschehen und die darauf gerichtete Vorstellung des Angeklagten als von vornherein ungeeignet ansieht, einen Anknüpfungspunkt für einen inländischen Handlungsort und damit die Anwendung deutschen Strafrechtes zu begründen. aa) Nach gefestigter Rechtsprechung und herrschender Auffassung in der Literatur kann eine Urkundenfälschung an derselben Urkunde durch mehrfache Verwirklichung der Tatvarianten des § 267 Abs. 1 StGB begangen werden. Rechtlich selbständige Taten liegen dann vor, wenn die einzelnen Tathandlungen auf einem jeweils neuen Entschluss des Täters beruhen, der Täter die Urkunde etwa angefertigt oder verfälscht und später aufgrund eigens gefassten Vorsatzes von ihr einmal oder in mehreren Fällen Gebrauch gemacht hat (vgl. BGHSt 5, 291; 17, 97; BGH wistra 1998, 106, 107 f.; Beschluss vom 28. Dezember 1989 - 1 StR 629/89 [juris]; s. bereits RGSt 3, 311, 312; Fischer a.a.O.; Heine/Schuster, in: Schönke/Schröder, 29. Aufl., § 267 Rn. 79b; Zieschang, in: Leipziger Kommentar, 12. Aufl., § 267 Rdn. 287 f. m.w.Nachw.; a.A. Hoyer, in: Systematischer Kommentar, StGB, 8. Aufl., § 267 Rdn. 114). Tathandlungen, die von einem von vornherein bestehenden Vorsatz des Täters umfasst sind, bilden demgegenüber eine Tat in Form einer tatbestandliche Handlungseinheit. Dies gilt insbesondere für das Herstellen einer unechten oder das Verfälschen einer echten Urkunde und deren nachfolgenden Gebrauch, aber auch im Verhältnis mehrerer Gebrauchsakte, wenn diese auf einem von vornherein bestehenden Tatplan beruhen (BGHSt 5, 291, 293; BGHR StGB § 267 Abs. 1 Konkurrenzen 3; BGH NJW 2014, 871; GA 1955, 245, 246; Heine/Schuster a.a.O.; Erb, in: Münchener Kommentar, StGB, 2. Aufl., § 267 Rdn. 217 f.; Puppe/Schumann, in: Kindhäuser/Neumann/Paeffgen, StGB, 5. Aufl., § 267 Rdn. 108; Zieschang a.a.O.; a.A. noch OLG Nürnberg, MDR 1951, 53; Sax MDR 1951, 587; Niese DRiZ 1951, 177). Beispiele mehrfachen Gebrauchmachens und der Zusammenfassung dieser Handlungen zu einer Tat im Rechtssinne sind die von Vornherein beabsichtigte Verwendung verfälschter Kraftfahrzeugkennzeichen im Straßenverkehr bei mehreren Fahrten (BGH NStZ-RR 2017, 26; Beschlüsse vom 16. Juli 2015 - 4 StR 279/15, und vom 21. Mai 2015 - 4 StR 164/15 [jeweils juris]), die Vorlage gefälschter Fahrzeugpapiere gegenüber unterschiedlichen Kaufinteressenten (BGH wistra 2014, 349) oder die Vorlage gefälschter Verdienstbescheinigungen bei einer Kontoeröffnung und dem Abschluss eines Kreditvertrages (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Februar 2012 - 3 StR 406/11 [juris]). Ausgehend hiervon trifft die Auffassung des Landgerichts nicht zu, nach erstmaligem Gebrauch einer gefälschten oder unechten Urkunde sei ein rechtswidriger Zustand erreicht, der weitere strafbare Gebrauchshandlungen gegenüber anderen Täuschungsadressaten ausschließt. Ein derartiger - in seinem Wesen und seiner Grundlage durch die Strafkammer zumal nicht näher spezifizierter - Wegfall von Tatbestand, Schuld oder Strafe ist dem Gesetz fremd. Er steht weder im Einklang mit der tatbestandlichen Struktur von § 267 Abs. 1 StGB noch mit dem von der Vorschrift geschützten Rechtsgut einer Sicherheit und Zuverlässigkeit des Rechtsverkehrs (vgl. Zieschang a.a.O. vor § 267 Rdn. 6 f.), welches mit jedem Akt der Herstellung, Verfälschung oder Gebrauchsachtung in weiterreichender Weise beeinträchtigt wird. Er lässt sich daher auch nicht mit der Erwägung begründen, dass mit erneuter Verwirklichung einer Gebrauchshandlung lediglich die Intensivierung oder Perpetuierung eines bereits eingetretenen rechtswidrigen Zustandes bewirkt werde. Anders als in dem von der Kammer herangezogenen Vergleichsfall der Hehlerei (BGH NStZ-RR 2012, 247) oder den Fällen eines Sicherungsbetruges (s. etwa BGH NStZ 2009, 203; wistra 2011, 230) und einer Sicherungserpressung (s. etwa BGH NStZ 2008, 627; NJW 1984, 501) handelt es sich bei einem erneuten Gebrauch der Urkunde um eine Tathandlung, die sämtliche Voraussetzungen von § 267 Abs. 1 StGB erfüllt und schon wegen der Verwendung der Urkunde gegenüber einem anderen Adressaten und in einem anderen Lebenszusammenhang neues kriminelles Unrecht verwirklicht. bb) Ungeachtet ihrer durch einen einheitlichen Tatplan bewirkten Zusammenfassung ist jede der Tathandlungen, die sich auf ein - erstmaliges oder wiederholtes - Gebrauchmachen einer zuvor hergestellten oder verfälschten Urkunde richtet, auch zur Begründung eines inländischen Handlungsortes im Sinne von § 9 Abs. 1 Alt. 1 StGB geeignet. Jeder Akt des Herstellens, Verfälschens oder Gebrauchmachens stellt auch dann, wenn er sich auf dieselbe Urkunde bezieht und von einem einheitlichen Vorsatz getragen ist, einen tatbestandlich selbständigen Fall der Urkundenfälschung dar, von dem ein eigenständiger Angriff auf das geschützte Rechtsgut ausgeht. Die nur konkurrenzrechtliche Zusammenfassung solcher Handlungen zu einer Tat im Rechtssinne ändert nichts daran, dass sie als jeweils vollständige Verwirklichung einer Straftat nach § 267 StGB eine eigene rechtliche Wirkung entfalten. Sie bilden jeweils für sich genommen geeignete Anknüpfungen für eine Beteiligung, etwa eine Beihilfe oder Anstiftung zu einem bestimmten Gebrauch, können bei Verjährung der zeitlich früheren Tathandlungen als selbständige Tat wiederaufleben oder für sich genommen ein Regelbeispiel nach § 267 Abs. 3 Satz 2 StGB verwirklichen. In ihrem Unrechtsgehalt können sie sich - etwa abhängig davon, welche Wirkungen von dem jeweiligen Gebrauch der Urkunde ausgehen oder beabsichtigt sind - deutlich unterscheiden. Jede Tathandlung bildet damit auch eine taugliche Anknüpfung für einen inländischen Tatort im Sinne von § 9 StGB. Dass sie auf konkurrenzrechtlicher Ebene mit anderen Handlungen, welche für sich genommen gleichfalls eigene Straftaten darstellen, zu einem einheitlichen Delikt zusammengefasst wird, nimmt ihr nicht seinen Charakter als tatortbegründende Handlung; denn anderenfalls würde ein durch eine Straftat begründeter Tatort durch weitere hinzutretende Taten wieder beseitigt (BGHSt 39, 88, 89 f. [für Subsidiarität]; Werle/Jeßberger, in: Leipziger Kommentar, StGB, 12. Aufl., § 9 Rdn. 107; Ambos, in: Münchener Kommentar, StGB, 3. Aufl., § 9 Rdn. 47). Entgegen der Auffassung der Strafkammer ist damit auch die Frage, ob vorangegangene Tatakte der Urkundenfälschung bereits das Stadium einer Tatvollendung erreicht haben, ohne Belang. Zwar ist bereits durch die erste Verwirklichung einer der Tatvarianten des § 267 Abs. 1 StGB eine Tatvollendung eingetreten; eine durch das Fälschen oder Verfälschen vollendete Tat wird - entsprechenden Vorsatz vorausgesetzt - durch den Gebrauch beendet (vgl. BGHSt 5, 291, 293; BGH, Beschluss vom 18. November 1988 - 3 StR 481/88 [juris]). Auch kommen Tathandlungen, die im Stadium zwischen Vollendung und Beendigung einer Straftat vorgenommen werden und nur ihrer Beendigung dienen, als Anknüpfung für § 9 Abs. 1 StGB grundsätzlich nicht in Betracht (Eser, in: Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl., § 9 Rdn. 4). Im Falle einer deliktischen Handlungseinheit nach § 267 StGB liegt es aber nicht so, dass zur Begründung eines Handlungsortes eine nicht mehr tatbestandliche Handlung, die allein der Beendigung eines bereits vollendeten Deliktes dient, herangezogen werden soll. Vielmehr bildet jedes erneute Gebrauchmachen einer Urkunde einen eigenen, der Unterteilung in Vorbereitungs-, Versuchs- und Vollendungsstadium zugänglichen Fall der Urkundenfälschung. Die dem Gebrauch einer Urkunde dienende Tathandlung folgt zwar der Vollendung der zuvor verwirklichten Tatvarianten nach, dient aber der Verwirklichung einer neuen, tatbestandlich verselbständigten Straftat. Beendet wird mit ihr nur die durch die Zusammenführung der Tathandlungen entstandene Deliktseinheit. Zur Begründung eines Handlungsortes im Sinne von § 9 Abs. 1 Alt. 1 StGB ist allerdings eine inländische Handlung zur Verwirklichung einer der einbezogenen Taten ausreichend. cc) Schließlich kann dem Landgericht auch nicht in seiner Auffassung gefolgt werden, wonach es ausgeschlossen sei, dass gutgläubige Adressaten einer Gebrauchshandlung zugleich die Rolle von Tatmittlern einnehmen und durch Weiterleitung der Urkunde an Dritte zur Verwirklichung einer weiteren Gebrauchshandlung beitragen. Eine unechte oder gefälschte Urkunde wird gebraucht im Sinne des § 267 Abs. 1 Alt. 3 StGB, wenn sie der sinnlichen Wahrnehmung eines Täuschungsadressaten zugänglich gemacht wird (BGHSt 36, 64, 65; Fischer, StGB, 65. Aufl., § 267 Rdn. 36). Der Täter muss hierbei nicht eigenhändig handeln. Er kann sich Mittelspersonen bedienen, die - so sie bösgläubig sind - als Tatbeteiligte in Betracht kommen oder - so sie keine Kenntnis von der Unechtheit oder Verfälschung der Urkunde haben - als gutgläubige Boten eingesetzt werden. Ist in letzterem Fall eine Täuschung des Boten nicht beabsichtigt, weil dieser nicht zu einem rechtserheblichen Verhalten veranlasst werden soll, liegt das Gebrauchmachen erst in der Übermittlung an den eigentlichen Täuschungsadressaten (Fischer, a.a.O.; Erb, in: Münchener Kommentar, StGB, 2. Aufl., § 267 Rdn. 196). Dies schließt aber nicht aus, dass die Urkunde bereits gegenüber der Mittelsperson gebraucht werden kann, weil diese nicht nur als Bote gebraucht werden soll, sondern zu einem eigenen rechtserheblichen Zweck getäuscht werden soll. Sie gewinnt damit die Stellung eines ersten Täuschungsadressaten, so dass eine Urkundenfälschung bereits mit Zugänglichmachung ihr gegenüber verwirklicht ist. Ist vom Tatplan des Täters umfasst, dass die Urkunde vom ersten Adressaten an eine dritte Person weitergeleitet werden soll, die ihrerseits getäuscht werden soll, liegt mit Zugänglichmachung dieser gegenüber eine zweite Gebrauchshandlung und Urkundenfälschung. Typischer Beispielsfall ist der Gebrauch der Urkunde gegenüber einem gutgläubigen Rechtsanwalt oder Notar zur Weiterverwendung (s. bereits RGSt 5, 437, 441; 7, 682; 59, 394; BGHSt 36, 64, 67; Erb a.a.O.; Heine/Schuster, in: Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl., § 267 Rdn. 78; vgl. auch OLG Stuttgart NJW 1989, 2552). Das Landgericht missversteht gelegentliche Formulierungen in der Literatur, wonach “schon“ in der Übergabe an die Mittelsperson die Urkundenfälschung liege (vgl. Fischer a.a.O. § 267 Rdn. 38), als tatausschließend für nachfolgende Gebrauchshandlungen. c) Für die dem Angeklagten angelasteten Fälle der Urkundenfälschung gilt demnach folgendes: aa) Nach der Anklage richtete sich der Vorsatz des Angeklagten in Fall 1 darauf, dass nach Übergabe des Schecks an die gesondert verfolgten ...[G] und ...[H] dessen Einlösung versucht werden würde, wie nachfolgend tatsächlich geschehen. Auch die angefochtene Entscheidung geht hiervon in tatsächlicher Hinsicht aus; sie zieht allerdings in Zweifel, dass der Scheck nach der Vorstellung des Angeklagten notwendigerweise bei der ...[J] Bank in Deutschland vorgelegt werden würde, da die ...[A] GmbH auch in der Schweiz Konten unterhalten habe. Dabei ermangelt es allerdings einer näheren Auseinandersetzung mit der Beweislage. Dass die Vorlage des Schecks bei einer Bank in Deutschland erfolgen würde, lag schon nach den tatsächlichen Abläufen nahe, die darauf gerichtet waren, das von dem Angeklagten zugesagte Kapital schnell nach Deutschland gelangen zu lassen (vgl. die entsprechende Aussage des gesondert verfolgten ...[H], Sonderband 21, Bl. 40, 42). Ob der Angeklagte überhaupt Kenntnis von der Existenz eines Schweizer Kontos hatte, ist offen. Die zugelassene Anklage führt zudem eine von dem Angeklagten verfasste Sachdarstellung in einem Internetauftritt vom Mai 2011 an, derzufolge eine Scheckvorlage bei der „... Bank ...[J]“ seinem Vorstellungsbild entsprochen hat (Bl. 2563 f. d.A., dort auch ausdrücklich: „Empfängerbank in Rheinland-Pfalz“). Nach dem gegenwärtigen Sachstand spricht damit viel dafür, dass der Angeklagte von einer Einreichung bei einer deutschen Bank ausging. Zumindest muss zugrunde gelegt werden, dass er mit der Vorlage des Schecks bei einer der - jedenfalls auch deutschen - Hausbanken der ...[A] GmbH sicher rechnete. Da § 267 StGB keine konkrete Vorstellung über die Person des Adressaten voraussetzt (vgl. Zieschang a.a.O. Rdn. 227), war damit auch die Vorlage bei der ...[J] Bank als Inkassobank von seinem Vorsatz umfasst. Dies zugrunde gelegt, wirkt die Scheckeinreichung am 30. Juni 2009 in Mainz tatortbegründend im Sinne von § 9 Abs. 1 StGB und führt zur Anwendung deutschen Strafrechtes nach § 3 StGB. In der Vorlage liegt eine erneute Gebrauchshandlung, die von der vorangehenden gegenüber den Vertretern der ...[A] GmbH in der Schweiz zu unterscheiden ist. Täuschungsadressat ist die von den gesondert verfolgten ...[G] und ...[H] sowie der ...[A] GmbH personenverschiedene ...[J] Bank als Inkassobank. Diese - und nicht, wie die Strafkammer meint, erst die in London ansässige ...[K] Bank als Tochter der bezogenen Bank - sollte auch zu rechtserheblichem Verhalten veranlasst werden. Denn im Scheckverkehr treffen bereits die erste Inkassobank Rechtspflichten gegenüber dem Scheckinhaber aufgrund des Inkassoauftrages und gegenüber den weiteren beteiligten Banken, insbesondere zur Weiterreichung auf schnellstem und sicherstem Weg an die bezogene Bank (vgl. BGHZ 22, 305; 115, 247) und zur Kennzeichnung und Prüfung des Schecks auf seine formelle Ordnungsmäßigkeit (vgl. Scheckabkommen 1998 Abschn. IV Nr. 1 und 2; zur Rechtsstellung der ersten Inkassobank beim Scheckinkasso s. Werner, in: Kümpel, Bank- und Kapitalmarktrecht, 4. Aufl., 7.571 ff, 7.688 ff.; Hopt, in: Baumbach/Hopt, Handelsgesetzbuch, 38. Aufl., Bankgeschäfte E/6 f.). Dass die Einreichung durch die gesondert Verfolgten ...[G] und ...[H] erfolgte, die ihrerseits bereits als Vertreter der ...[A] GmbH über die Echtheit des Schecks getäuscht worden waren, hindert nach dem vorstehenden Grundsätzen die Einordnung als weiteren Gebrauch der Urkunde durch den Angeklagten nicht. Die Gebrauchshandlung steht mit der vorangehenden Anfertigung der Urkunde und ihrer erstmaligen Vorlage gegenüber ...[G] und ...[H] zwar im Verhältnis tatbestandlicher Handlungseinheit, begründet gleichwohl - wie vorstehend ebenfalls ausgeführt - aber einen weiteren Tatort. bb) Für Fall 2 der zugelassenen Anklage gelten die vorstehenden Erwägungen mit der Maßgabe, dass ein auf die Vorlage des Schecks in Deutschland gerichteter Vorsatz des Angeklagten hier auch nach Auffassung der Strafkammer nicht in Frage steht, da keine Kontoverbindung der ...[A] GmbH in Liechtenstein existierte. Auf Grundlage des Anklagevorwurfes hat der Angeklagte demnach eine versuchte Urkundenfälschung in Form des versuchten Gebrauchmachens (§ 267 Abs. 1 Alt. 3, Abs. 2, § 22 StGB) verwirklicht, da er alles seinerseits Erforderliche für eine Vorlage des Schecks in Deutschland getan hatte, und diese nur infolge der zufällig am gleichen Tag erfolgten Mitteilung von der fehlenden Deckung des ersten Schecks unterblieben war. Eine Tatortanknüpfung ergibt sich demgemäß aus § 9 StGB, da sich nach Vorstellung des Angeklagten die von der Tat ausgehende Gefahr gerade in Deutschland entfalten sollte. Ungeachtet dessen, dass als Schutzgut der Urkundenfälschung überwiegend die Sicherheit und Zuverlässigkeit des Rechtsverkehrs angesehen (vgl. BGHSt 2, 50, 52; 9, 44, 45; Zieschang, in: Leipziger Kommentar, StGB, 12. Aufl., vor § 267 Rdn. 6 f.; Heine/Schuster, in: Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl., § 267 Rdn. 1; Lackner/Kühl, StGB, 29. Aufl., § 267 Rdn. 1) und die Tat teilweise insgesamt als abstraktes Gefährdungsdelikt eingeordnet wird (Fischer, StGB, 65. Aufl., § 267 Rdn. 1), erweist sich das von dem Angeklagten vorgestellte Gebrauchmachen der Urkunde in Deutschland als ein hinreichender „zum Tatbestand gehörender Erfolg“ im Sinne von § 9 Abs. 1 Alt. 4 StGB. Der Begriff des Erfolges ist weit auszulegen; nach dem Grundgedanken von § 9 StGB soll deutsches Strafrecht bei Vornahme der Tathandlung im Ausland immer dann Anwendung finden, wenn es im Inland zu der Schädigung von Rechtsgütern oder zu Gefährdungen kommt, deren Vermeidung den Zweck der jeweiligen Strafvorschrift bildet (BGHSt 46, 212, 219; 42, 235, 242; noch weiterreichend Werle/Jeßberger, in: Leipziger Kommentar, StGB, 12. Aufl., § 9 Rdn. 27 ff.). So verhält es sich hier. Nach Auffassung des Senates liegt es nahe, in den tatbestandlichen Voraussetzungen einer Urkundenfälschung in Form des Gebrauchmachens nach § 267 Abs. 1 Alt. 3 StGB konkrete Erfolgselemente zu erblicken; denn die Tat erfordert nach allgemeiner Auffassung, dass die Urkunde in den Bereich eines bestimmten Adressaten gelangt ist und ihm auf diese Weise zur sinnlichen Wahrnehmung zugänglich gemacht wird (RGSt 41, 144, 146 f.; 46, 224, 225; BGHSt 1, 120; 2, 50, 52; 36, 64, 65; Heine/Schuster a.a.O. § 267 Rdn. 78 m.w.Nachw.). Ob die Tatvariante hierdurch nicht mehr als bloßes Gefährdungs-, sondern bereits als Erfolgsdelikt zu qualifizieren ist (s. etwa Hoyer, in: Systematischer Kommentar, StGB, 8. Aufl., § 267 Rdn. 2), oder ob davon in Ermangelung einer Trennung zwischen Tathandlung und Tatwirkung im Sinne eines gesonderten Verletzungserfolges noch nicht ausgegangen werden kann, bedarf indes keiner Entscheidung. Jedenfalls bildet das Gebrauchmachen einer unechten oder verfälschen Urkunde keine rein abstrakt gefährliche Handlung, sondern bewirkt darüber hinaus typischerweise eine konkrete, nach Ort, Zeit und Adressaten eingrenzbare Gefährdung des Rechtsgutes. Wird § 267 Abs. 1 Alt. 3 StGB demnach als ein (zumindest) abstrakt-konkretes Gefährdungsdelikt begriffen, ist ein Erfolg im Sinne des § 9 StGB dort eingetreten, wo die Tat ihre Gefährlichkeit im Hinblick auf das tatbestandlich geschützte Rechtsgut entfaltet (vgl. BGHSt 46, 212, 221). Im vorliegenden Fall ist dies der mit der Vorlage des Schecks verbundene Eingriff in den Rechtsverkehr in Mainz. 4. Der Senat muss nach allem nicht entscheiden, ob sich - wie in dem angefochtenen Beschluss unter Beurteilung der aktenkundigen Beweislage verneint, von der Staatsanwaltschaft in ihrem Vermerk vom 20. Mai 2018 (Bl. 4133 ff. d.A.) und der Beschwerdebegründung unter abweichender Würdigung demgegenüber bejaht - hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür ergeben, dass vom Vorsatz des Angeklagte ein Gebrauchmachen des zweiten Schecks (auch) gegenüber dem Land Rheinland-Pfalz mit dem damaligen Finanzminister ...[L] als Vertreter und Beweisadressaten umfasst war. Auch kann offen bleiben, ob die Strafkammer das Prozesshindernis einer fehlenden Anwendbarkeit deutschen Strafrechts selbst dann auf Grundlage einer bloßen Würdigung der Aktenlage annehmen durfte, wenn sich daraus ein hinreichender Verdacht für Anknüpfungstatsachen nach § 9 StGB ergibt, oder ob sie in diesem Fall die besseren Erkenntnismöglichkeiten einer Hauptverhandlung hätte ausschöpfen müssen, um eine Überzeugung vom Vorliegen der Verfahrensvoraussetzung zu gewinnen oder - erforderlichenfalls nach dem Zweifelssatz (zum Maßstab vgl. BGH NStZ 2010, 160, 161; Schneider, in: Karlsruher Kommentar, StPO, 7. Aufl., § 206a Rdn. 10) - eine Einstellung nach § 260 Abs. 3 StPO auszusprechen. Denn für die Eröffnung der deutschen Gerichtsbarkeit für Fall 2 der Anklage ist es ausreichend, dass sich ein inländischer Tatort zumindest hinsichtlich einer versuchten Urkundenfälschung ergibt. Da diese mit einer vollendeten Urkundenfälschung durch Gebrauchmachen des Schecks gegenüber dem gesondert verfolgten ...[L] eine Tat bilden würde, wird sich die Kognitionspflicht der Strafkammer in der Hauptverhandlung auch darauf zu richten haben, ob dem Angeklagten eine derartige Tathandlung - insbesondere ihre innere Tatseite - nachweisbar ist. Aus den dargelegten Gründen kommt es gleichfalls nicht mehr darauf an, ob in dem von der Anklage umfassten prozessualen Tatgeschehen (auch) ein tateinheitlich begangener, zumindest versuchter Betrug zu erblicken ist und hiernach gleichfalls - anknüpfend an den Ort des Vermögensverlustes - die Anwendbarkeit deutschen Strafrechts zu bejahen wäre. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 StPO in entsprechender Anwendung.