Urteil
1 StE 3/21
OLG Koblenz 1. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGKOBL:2021:0224.1STE3.21.00
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Tenor
Der Angeklagte wird wegen Beihilfe zu einem Verbrechen gegen die Menschlichkeit in Form von Folter und schwerwiegender Freiheitsberaubung zu einer Freiheitsstrafe von
v i e r J a h r e n u n d s e c h s M o n a t e n
verurteilt.
Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Angewendete Vorschriften:
§ 7 Abs. 1 Nrn. 5 und 9, Abs. 2 VStGB, § 27 StGB, § 46b StGB.
Entscheidungsgründe
Der Angeklagte wird wegen Beihilfe zu einem Verbrechen gegen die Menschlichkeit in Form von Folter und schwerwiegender Freiheitsberaubung zu einer Freiheitsstrafe von v i e r J a h r e n u n d s e c h s M o n a t e n verurteilt. Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Angewendete Vorschriften: § 7 Abs. 1 Nrn. 5 und 9, Abs. 2 VStGB, § 27 StGB, § 46b StGB. A. Feststellungen I. Feststellungen zur Person Der Angeklagte wurde am 25. Mai 1976 in Damaskus geboren und ist syrischer Staatsangehöriger. Er ist aufgewachsen im Osten Syriens; sein Heimatort ist die Kleinstadt Muhasan im Gouvernement Deir Ezzor. Der Angeklagte hat mindestens vier Geschwister, einen älteren und einen jüngeren Bruder sowie zwei Schwestern. Sein Vater ist zu nicht feststellbarer Zeit verstorben. Seine Mutter und sein jüngerer Bruder halten sich in der Türkei auf. Eine Schwester lebt mit eigener Familie in Griechenland, eine andere Schwester in Damaskus. Der Angeklagte besuchte die Schule in seinem Heimatort bis zur 12. Klasse und verließ sie ohne Abschluss. Im Anschluss hieran lebte er in den Jahren 1994 bis 1996 mit zwei Brüdern und einem Onkel in Damaskus im Stadtteil Almydan. Am 10. Juli 1996 – im Alter von 20 Jahren – trat der Angeklagte dem syrischen Allgemeinen Geheimdienst bei, dem er bis zu seiner Desertion Anfang Januar 2012 diente. Auch während seiner Tätigkeit für den Geheimdienst wohnte er weiter in Damaskus; teilweise war er dabei in Unterkünften des Nachrichtendienstes untergebracht. Der Angeklagte schlug die Unteroffizierslaufbahn ein und erreichte den Dienstgrad eines Oberstabsfeldwebels. Orte und Aufgaben seiner Tätigkeit bei dem Geheimdienst sind Gegenstand der Feststellungen zur Sache. Zur verfahrensgegenständlichen Tat kam es im September oder Oktober 2011. Der Angeklagte desertierte am 5. Januar 2012 und kehrte – zunächst ohne seine Ehefrau und seine damals vier Kinder, welche in Damaskus verblieben – in seinen Heimatort Muhasan zurück, wo er sich für eine unbekannte Dauer aufhielt. Hinsichtlich seines Verbleibes wurden seitens des Geheimdienstes bei seiner Frau und seinem Bruder Erkundigungen angestellt. Wann der Angeklagte mit seiner Familie, die sich zu einem unbekannten Zeitpunkt ebenfalls nach Ostsyrien begab, wieder zusammentraf, konnte ebenso wenig verlässlich festgestellt werden wie der Zeitpunkt, zu dem er Syrien verließ, und ob dies zusammen mit seiner Familie geschah. Der Angeklagte gelangte jedenfalls über die Türkei, wo er nach eigenen Angaben längere Zeit verblieben sein will, nach Griechenland. Am 25. April 2018 reiste er von dort zusammen mit seiner Frau und fünf der sechs gemeinsamen Kinder über den Luftweg nach Deutschland ein. Die Einreise geschah im Wege der Familienzusammenführung, da ...[C], ein seinerzeit minderjähriger Sohn des Angeklagten, bereits vorausgeschickt worden und zuvor in Deutschland eingetroffen war. In Deutschland beantragte der Angeklagte zusammen mit seiner Ehefrau am 9. Mai 2018 Asyl. Am 2. August 2018 erhielt er eine befristete Aufenthaltsgestattung zur Durchführung des Asylverfahrens, das bislang nicht abgeschlossen ist. Der Angeklagte war mit seiner Familie zunächst in einer Erstaufnahmeeinrichtung in ...[a] untergebracht. Ab dem Sommer 2018 wurde ihm eine Wohnung in der ...[b]straße … in ...[c] zugewiesen, wo er mit seiner Frau und seinen Kindern – mit Ausnahme seines ältestes Sohnes ...[D] – bis zu seiner Verhaftung lebte. Der Angeklagte und seine Familie erhalten in Deutschland eine Grundsicherung nach den AsylbLG. Der Angeklagte ist muslimischen Glaubens und Sunnit. Er ist seit dem 1. September 1998 mit der am …1977 geborenen ...[E] verheiratet. Aus der Ehe sind sechs Kinder hervorgegangen, der am … 1999 geborene Sohn ...[D], die am … 2001 in Damaskus geborene Tochter ...[F], der am … 2002 in Damaskus geborene Sohn ...[C], die am … 2005 in Damaskus geborene Tochter ...[G], der Sohn ...[H], für welchen syrische Personenstandsurkunden als Geburtstag den … 2014 und als Geburtsort Deir Ezzor ausweisen, und die Tochter ...[J], für welche als Geburtsdatum und -ort der … 2015 und Deir Ezzor angegeben sind. Die älteste Tochter des Angeklagten, ...[F], leidet an einer Muskelatrophie und ist auf einen Rollstuhl angewiesen. Der Angeklagte ist in Deutschland vorbestraft. Gegen ihn wurde wegen Körperverletzung durch Strafbefehl des Amtsgerichts ...[a] vom 24. Juli 2018 (Az. 8143 Js 20064/18 - Cs), rechtskräftig seit dem 1. September 2018, eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 5 € verhängt, die mittlerweile vollständig vollstreckt ist. Dem Erkenntnis liegt zugrunde, dass der Angeklagte am 26. Mai 2018 in einer Aufnahmeeinrichtung für Asylbegehrende in ...[a] anlässlich einer Auseinandersetzung zwischen seinem Sohn und einem anderen Kind das andere Kind ins Gesicht geschlagen hatte. Im vorliegenden Verfahren wurde der Angeklagte am 12. Februar 2019 aufgrund eines Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 7. Februar 2019 (Az. 4 BGs 25/19) fest- und in Untersuchungshaft genommen. Am 17. Mai 2019 wurde er aus der Untersuchungshaft entlassen, nachdem der Bundesgerichtshof – Ermittlungsrichter – mit Beschluss vom selben Tage (Az. 4 BGs 128/19) ein Verwertungsverbot hinsichtlich einer selbstbelastenden Zeugenaussage des Angeklagten angenommen, darauf beruhend einen dringenden Tatverdacht verneint und den Haftbefehl aufgehoben hatte. Auf Beschwerde des Generalbundesanwaltes hob der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs mit Beschluss vom 6. Juni 2019 (Az. StB 14/19) den vorgenannten Beschluss des Ermittlungsrichters auf und änderte den ursprünglichen Haftbefehl vom 7. Februar 2019 durch Begrenzung des Tatumfanges, hinsichtlich dessen ein dringender Tatverdacht besteht. Der Angeklagte wurde daraufhin am 25. August 2019 wieder in Untersuchungshaft genommen, in welcher er sich seitdem befindet. II. Feststellungen zur Sache 1. Allgemeine politische und soziale Entwicklung in Syrien bis 2011 a) Geschichte; politische und gesellschaftliche Struktur Die Bevölkerung des seit dem Jahr 1946 mit dem Ende der französischen Mandatsherrschaft unabhängigen syrischen Staates unterteilt sich in unterschiedliche ethnische und religiöse Gruppen. Den größten Bevölkerungsanteil machen Sunniten aus (2011: etwa 60-70 %), einen weiteren, deutlich geringeren Anteil die – gleichfalls muslimischen – Alawiten (2011: etwa 11 %), während der verbleibende Anteil sich auf Minderheiten aus Christen, schiitischen Muslimen, Drusen, Juden und Jesiden verteilt. Die Bevölkerungsminderheit der Alawiten erwuchs seit der Unabhängigkeit zu der politisch und gesellschaftlich einflussreichsten Bevölkerungsgruppe. Ursprünge hierfür sind in einer frühzeitigen Unterstützung der französischen Mandatsherrschaft und einem überproportionalen Eintritt in die syrische Armee zu sehen, in der sie bis in die Gegenwart den Großteil der Offiziere stellen. Die später als Staatspartei installierte Baath-Partei wurde mitgliedschaftlich gleichfalls dominiert von Alawiten. Auch durch die zwischenzeitliche Einsetzung von meist alawitischen Vertrauten und Verwandten in Führungspositionen durch die Präsidenten Hafiz und Bashar al-Assad sind Alawiten in Verwaltung, Militär und Wirtschaft deutlich überrepräsentiert. Allerdings haben auch Sunniten vereinzelt Führungspositionen erlangt, was sowohl ihren Qualifikationen als auch dem strategischen Bemühen um eine der Bevölkerung vermittelbare ethnische und religiöse Diversität geschuldet ist. Beispiele hoher sunnitischer Funktionsträger sind der – im Jahr 2012 bei einem Anschlag getötete – Hassan Turkmani, ehemaliger Verteidigungsminister bis zum Jahr 2009 und hiernach wichtiger Berater des Staatspräsidenten, Hisham Ikhtiar, bis zum Jahr 2005 Leiter des Allgemeinen Geheimdienstes und später Sicherheitschef der Baath-Partei, sowie mutmaßlich der als Leiter des Allgemeinen Geheimdienst tätige Ali Mamlouk. Der Präsident Bashar al-Assad sowie nahe Familienangehörige sind zudem mit sunnitischen Ehepartnern verheiratet. Die Baath-Partei, ursprünglich gegründet mit einem arabischnationalistischen Programm und in Opposition zu den Kolonialmächten, verfolgte in Syrien, im Libanon und im Irak zunächst das Ziel einer vom Ausland unabhängigen, arabischen und sozialistischen Gemeinschaft. Im Jahr 1963 wurde sie durch einen Militärputsch zur Regierungspartei. Seit dem Jahr 1973 ist die Baath-Partei in der syrischen Verfassung als führende Partei des syrischen Staates festgeschrieben. Staatliche Führungspositionen sind ihren Mitgliedern vorbehalten. Im Jahr 2010 gehörten zwei Drittel der Abgeordneten im syrischen Parlament der Baath-Partei und weiteren Blockparteien an. Größere Vereinigungen, Unternehmerverbände und Gewerkschaften stehen der Partei nahe; die Mitgliedschaft in der Partei vergrößerte die Chance auf staatliche Vergünstigungen wie wirtschaftliche Lizenzen, Studienzulassungen oder Beförderungen im öffentlichen Dienst. Ihre ursprüngliche sozialistische, panarabische Ideologie hat die Baath-Partei zunehmend zugunsten einer klientelistischen, regierungsstützenden Zielsetzung verloren. Durch einen weiteren Putsch im Jahr 1970 gelangte Hafiz al-Assad, bis dahin Verteidigungsminister, als Präsident an die Macht und blieb bis zu seinem Tod im Juni 2000 syrischer Staatschef. Ihm folgte sein damals 34jähriger Sohn Bashar al-Assad nach und blieb bis in die Gegenwart Staatspräsident von Syrien. Nachdem der neue Präsident zu Beginn seiner Amtszeit in öffentlichen Auftritten für gesellschaftliche Veränderungen, mehr Demokratie und Reformen plädiert hatte, kam es zu vorsichtigen Maßnahmen gesellschaftlicher Liberalisierung und politischer Öffnung („Damaszener Frühling“), etwa zur Freilassung politischer Gefangener, Genehmigung unabhängiger Zeitungen, Schließung von Haftanstalten, Hinnahme der Gründung von Menschenrechtsorganisationen und Zulassung von Mobilfunk und Internet. Außerdem rief der Präsident eine Anti-Korruptions-Kampagne ins Leben. Bereits im Sommer 2001 kehrte die syrische Regierung mit der Festnahme zahlreicher Regierungskritiker allerdings zu einer repressiven Haltung zurück. Zur Durchsetzung der Regierungspolitik wurden wie schon zur Herrschaftszeit Hafiz al-Assads insbesondere die Geheimdienste herangezogen. Im Jahr 2004 wurde etwa ein kurdisches Aufbegehren im Nordosten Syriens durch Sicherheitskräfte mit der Folge von 14 Toten und zahlreichen Verletzten niedergeschlagen. Außenpolitisch kam es im Gefolge des Irakkrieges zu einer Annäherung Syriens an den Iran. Zugleich bemühte sich die syrische Regierung um eine Verbesserung der Beziehungen zur internationalen Gemeinschaft. b) Herrschaftsausübung, Rolle des syrischen Sicherheitsapparates aa) Syrien entwickelte sich seit dem Militärputsch im Jahr 1963 von einer pluralistischen und liberalen Gesellschaft und Staatsform hin zu einem autokratischen und repressiven Regime, dem schließlich durch eine faktische Einpersonenherrschaft, die mit gewaltsamen Mitteln aufrechterhalten wurde, diktatorische Züge zukamen. Der seit dem Putsch geltende Ausnahmezustand, welcher erst im April 2011 – indes ohne spürbare tatsächliche Veränderungen – durch Bashar al-Assad aufgehoben wurde, erlaubte Versammlungs-, Zeitungs- und Parteiverbote und erweiterte die Machtbefugnisse des Sicherheitsapparates insbesondere durch die erleichterte Möglichkeit von Festnahmen und Internierungen; so waren die Sicherheitsbehörden berechtigt, jede Person ohne gerichtliche Entscheidung zu inhaftieren, welche die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährdete. Zunehmend kam es zu willkürlichen Festnahmen politisch nicht genehmer Personen, die insbesondere in von den Geheimdiensten geführten Gefängnissen inhaftiert wurden. Obwohl Folter in der seit dem Jahr 1973 gültigen Verfassung verboten war, bildete sie ein häufig angewandtes Mittel zur Erpressung von Informationen und zur Einschüchterung. In den Hafteinrichtungen kam es zu häufigen Todesfällen, sei es als Folge der Haftbedingungen und von Misshandlungen, oder aber durch gezielte Hinrichtungen von Gefangenen, denen Anschläge oder Angriffe auf Regierungsangehörige oder -einrichtungen vorgeworfen wurden. Bei einem als „Massaker von Hama“ bekannt gewordenen Ereignis ließ Hafiz al-Assad im Jahr die von oppositionellen Gruppen, insbesondere der sogenannten Muslimbruderschaft dominierte Stadt Hama von der Armee bombardieren, wobei zwischen 4.000 und 40.000 Zivilisten starben. Nach dem Amtsantritt von Bashar al-Assad und der zwischenzeitlichen Phase politischer und gesellschaftlicher Öffnung kam es ab Sommer 2001 erneut zur Inhaftierung von Regimegegnern in größerer Anzahl und der Rückkehr zur repressiven Politik seines Vaters. Wie unter der Herrschaft von Hafiz al-Assad konnte sich eine ernstzunehmende Opposition bei den – formell durchgeführten – Wahlen nicht etablieren. Zivilgesellschaftliches Engagement und politische Initiativen wurden – wo nicht von vornherein verboten – mit polizeistaatlichen Mitteln überwacht und kontrolliert; Menschenrechtsaktivisten unterlagen einer Ausreisesperre. Printmedien und Internet wurden von Regierungsseite kontrolliert und zensiert. Im Wirtschaftsbereich erfolgte die Vergabe von Aufträgen und Lizenzen – etwa solcher für Mobilfunk – innerhalb eines Netzwerkes regierungstreuer oder mit dem Präsidenten verwandter Familien wie insbesondere zugunsten der Unternehmensgruppe von Rami Makhlouf, einem Cousin des Präsidenten. Bei Modernisierungsmaßnahmen und dem Aufbau von Infrastruktur wurden diejenigen Regionen bevorzugt, die als regierungstreu galten oder in wirtschaftlicher Hinsicht besonderen Profit für die Regierung versprachen. Widerstand gegen die Regierung wurde seit der Zeit von Hafiz al-Assad durch die in den Städten wie auch im ländlichen Raum omnipräsenten Geheimdienste im Keim erstickt. Aufgrund eines die Gesellschaft durchziehenden Spitzelsystems angeworbener Informationszuträger herrschte in Syrien ein Klima des Misstrauens und der Angst. bb) Ein wesentliches Herrschaftsinstrument der syrischen Staatsführung bildet seit der Herrschaft von Hafiz al-Assad ein umfangreicher Geheimdienstapparat („mukhabarat“), der für die Überwachung der Bevölkerung sowie für die Informationsgewinnung auf politischer und gesellschaftlicher Ebene und zu diesem Zweck für repressive Maßnahmen wie Durchsuchungen, Verhaftungen und Verhöre unter Ausübung teils schwerster körperlicher Gewalt zuständig war und ist. Durch den langjährig geltenden Ausnahmezustand kamen den Geheimdiensten faktisch umfangreiche exekutive Machtbefugnisse ohne Rechtsgrundlage zu. Regimeintern genossen sie hohe Autorität; es handelte sich weniger um untergeordnete Teile des syrischen Verwaltungs- und Sicherheitsapparates als vielmehr um autonome Institutionen, die direkt der Staatsspitze unterstanden und unmittelbar ihrer Herrschaftssicherung dienten. Offizielle Aufgaben der Dienste sind die Aufdeckung und Abwehr von regimefeindlichen Aktivitäten sowie die Bekämpfung von Terror und Extremismus. Ein übergeordnetes Kontroll- und Koordinierungsorgan der – militärähnlich aufgebauten – Nachrichtendienste bildete ein unter anderem mit ihren Befehlshabern besetztes „Büro für Nationale Sicherheit“ („National Security Bureau“ – NSB), seit März 2011 zudem die – noch näher darzustellende – „Zentrale Stelle für Krisenmanagement“ („Central Crisis Management Cell“ – „CCMC“). Die Geheimdienste selbst sind – mit unklar abgegrenzten Aufgabenbereichen – aufgegliedert in - den dem Staatspräsidenten unmittelbar unterstellten Allgemeinen Geheimdienst, - den dem Verteidigungsminister unterstehenden Militärischen Geheimdienst, - den gleichfalls dem Verteidigungsminister unterstehenden Luftwaffengeheimdienst, - den wiederum dem Verteidigungsministerium zugeordneten Technischen Aufklärungsdienst sowie - die dem Innenministerium unterstehende Verwaltung für politische Sicherheit. Die Geheimdienste sind jeweils untergliedert in Abteilungen, die zumeist mit einer dreistelligen Ziffer benannt sind; in einzelnen Abteilungen existieren mit zweistelligen Ziffern gekennzeichnete Unterabteilungen. Großteils verfügten die Dienste über regionale Stellen, die netzartig das gesamte Land überziehen. So sind der Allgemeine Geheimdienst, der Militärische Geheimdienst und der Geheimdienst der Luftwaffe neben den zentralen Organisationseinheiten regional gegliedert mit Abteilungen und Außenstellen in jeder Provinz. Neben Abteilungen mit administrativen Aufgaben, für verdeckte Ermittlungen und solchen für die Abschöpfung von Informationen aus sozialen Medien verfügen zumindest der Allgemeine, der Militärische und der Luftwaffengeheimdienst über Abteilungen mit exekutiven Befugnissen, durch die unmittelbar und mit gewaltsamen Mitteln gegen Personen und Institutionen vorgegangen werden kann. Ohne Bestandteil des Militärs zu sein, bekleiden ihre Mitglieder, insbesondere auf Leitungsebene, militärische Titel. Geführt wurden die einzelnen Dienste und ihre Abteilungen in der Regel von Generälen, Unterabteilungen von Offizieren im Dienstrang von Obristen und Oberstleutnanten. Die durch die Geheimdienste ausgeübte Kontrolle erstreckte sich von der Überwachung des öffentlichen Raumes und dortiger Veranstaltungen über die Beobachtung von politischen Organisationen, Universitäten, Unternehmen und Religionsgemeinschaften bis zur individuellen Kontrolle öffentlich Bediensteter und religiöser Würdenträger. Den Tätigkeitsschwerpunkt des Allgemeinen Geheimdienstes bildete die Überwachung der syrischen Bevölkerung, vornehmlich in der Region Damaskus. Dem Militärischen Geheimdienst oblag offiziell die Sicherheit der Streitkräfte – auch im Rahmen einer Auslandsaufklärung – und der Verwaltung für politische Sicherheit die politische und religiöse Überwachung. Der Luftwaffengeheimdienst stand nur dem Namen nach mit der syrischen Luftwaffe in Verbindung, bezog seinen Namen ursprünglich tatsächlich aber aus der Zugehörigkeit von Hafiz al-Assad zur Luftwaffe und war von diesem als ein persönliches Sicherheitsorgan ausgestaltet worden; ihm oblag neben der Sicherung des Luftverkehrs hauptsächlich die Kontrolle der Opposition. Darüber hinaus war allen Geheimdiensten das Ziel der „Terrorismusbekämpfung“ und der Abwehr von Regimegegnern zugeschrieben. Die Geheimdienste verfügten – auch in ihren regionalen Außenstellen – über eigene Hafteinrichtungen, in denen Festgenommene ohne förmliches Verfahren auch für längere Zeit festgehalten, Verhöre durchgeführt und Folterungen zur Erpressung von Informationen vollzogen wurden. Dies geschah in der Regel, bevor die Gefangenen in reguläre Hafteinrichtungen wie das Zivilgefängnis in Adra oder das Militärgefängnis in Mezzeh überstellt wurden. Dabei kamen schon zu Herrschaftszeiten von Hafiz al-Assad systematisch Foltermethoden zum Einsatz, die eigene Namen erlangten. Zu ihnen zählten das Schlagen mit Kabeln oder Stöcken auf den gesamten Körper, das Schlagen oder Auspeitschen der Fußsohlen („Fallaqa“), das Zwängen einer Person in einen Reifen mit nachfolgenden Schlägen auf die hierdurch bewegungsunfähige Person („Dulab“), das Schlagen einer auf einem Holzbrett gefesselten Person („Fliegender Teppich“), das Aufhängen an den Händen mit gerade noch den Boden berührenden Zehen, wobei gewaltsam auf den solcherart Wehrlosen eingewirkt wurde („Shabeh“), die Fesselung an einen Stuhl mit beweglicher Lehne, durch deren Bewegung die Wirbelsäule überstreckt wird („Deutscher Stuhl“), das Verbrennen, Verätzen oder Verbrühen von Körperteilen, Elektroschocks, Erniedrigungen, Verweigerung von Toilettengängen sowie Schlaf-, Wasser- und Nahrungsentzug. Durch die Misshandlungen und allgemeinen Haftbedingungen kam es immer wieder zu Todesfällen unter den Häftlingen. Hinsichtlich des Vorgehens der Geheimdienste ergibt sich für die Zeit bis zum Beginn der Proteste im Frühjahr 2011 das Bild, dass die Dienste mit gezielten Verhaftungen und Misshandlungen gegen herausgehobene Mitglieder der Opposition, die Presse oder als staatskritisch eingestufte Gruppierungen, etwa die Muslimbruderschaft oder politisch aktive Mitglieder der kurdischen Gemeinschaft, vorgingen. Eine Änderung hin zu einem breitgestreuten, umfangreichen Vorgehen gegen weite Kreise der Zivilbevölkerung ist erst in der Zeit hiernach zu erkennen. cc) Bei der syrischen Armee handelt es sich um eine Wehrpflichtarmee. Hervorzuhebende, der Sicherung der bestehenden Machtstrukturen dienende Eliteeinheiten bilden die dem Staatspräsidenten unmittelbar unterstehende Republikanische Garde sowie die 4. Division, die zumindest im Jahr 2011 vom Bruder des Präsidenten, Maher al-Assad, kommandiert wurde. dd) Neben den Geheimdiensten und regulären Streitkräften bediente sich das syrische Regime zudem paramilitärischer Einheiten und regimenaher Milizen zur Kontrolle der Bevölkerung. Ihrer Tätigkeit kam besonderes Gewicht allerdings erst mit dem Aufkommen der Protestbewegung und der Unruhen im Frühjahr 2011 zu. Hervorzuheben sind dabei die sogenannten „Shabiha“ (abgeleitet von „Shabeh“: Phantom, Gespenst), ein zunächst loses Netzwerk regimenaher Personen, die sich als inoffizieller Arm des Staates verstanden und zur Eigenbereicherung eine an organisierte Kriminalität heranreichende Form der Schattenwirtschaft entwickelten. Protegiert wurden sie durch den bereits erwähnten Rami Makhlouf, einen Cousin des Staatspräsidenten Bashar al-Assad. Mit Beginn der Unruhen im Frühjahr 2011 beteiligten sich die Shabiha maßgeblich an Unterdrückungsmaßnahmen und der Verfolgung oppositioneller Kräfte. 2. Konfliktbeginn und -verlauf in Syrien ab Anfang 2011 bis Mitte 2012 a) „Arabischer Frühling“, Erstarken zivilgesellschaftlichen Protestes in Syrien In nordafrikanischen Staaten – ausgehend vor allem von Tunesien – und solchen des Nahen und Mittleren Ostens erstarkte ab Ende des Jahres 2010 eine zivilgesellschaftliche Demokratiebewegung, die in den Medien und der Wissenschaft als „Arabischer Frühling“ oder „Arabellion“ bekannt wurde. Durch Veröffentlichungen in sozialen Medien, Demonstrationen und andere Kundgebungsformen wurde in den betroffenen, teils autokratisch regierten Ländern gegen politische und gesellschaftliche Missstände, Korruption und Misswirtschaft protestiert; hierdurch kam es teilweise zu politischen Veränderungen in den betroffenen Staaten. Ein länderübergreifend verwendeter politischer Slogan lautete „Das Volk will den Sturz des Regimes“. Ein Überspringen der Proteste auf Syrien wurde indes sowohl von Seiten des dortigen Regimes als auch seitens unabhängiger Beobachter für unwahrscheinlich gehalten. Gleichwohl wuchs auch in Syrien die Sympathie mit der Protestbewegung. Insbesondere im Internet gab es bereits zu Beginn des Jahres 2011 vermehrte Zustimmung zu regierungskritischen Gedanken. Ermutigt durch die Entwicklungen in anderen arabischen Staaten stieg in der Folgezeit die Bereitschaft, sich gegen die syrische Regierung öffentlich zu äußern; maßgebliche Gruppen bildeten hierbei bereits etablierte Oppositionelle, Teile der jüngeren, internetgeprägten Generation, die sich trotz informationeller Restriktionen Zugang zu regierungskritischen Informationen beschaffen konnten, sowie wirtschaftlich schwache Bevölkerungsgruppen, die nicht von dem klientelistischen Staatssystem profitierten. Hinzu kamen im weiteren Konfliktverlauf in steigender Anzahl diejenigen, die gegen die Regierungsseite erst durch deren zunehmende Gewalt aufgebracht wurden, insbesondere Angehörige von Verhafteten oder anderen Opfern vorangehender Proteste. Als Symbole der Bewegung und Ausgangsort für Demonstrationen dienten von sunnitischen Gläubigen besuchte Moscheen, insbesondere nach dem – für gläubige Muslime obligatorischen – Freitagsgebet. Da sich das Vorgehen der Sicherheitsbehörden auf diese Zeiten und Orte konzentrierte, brachten die repressiven Maßnahmen weitere Teile der sunnitischen Mehrheitsbevölkerung gegen das syrische Regime und die alawitisch geprägten Sicherheitskräfte auf, da die Maßnahmen nunmehr auch konfessionell motiviert erschienen. b) Konfliktverlauf aa) Im Februar 2011 fanden in einigen Teilen Syriens erste kleinere Kundgebungen gegen Korruption und Armut sowie für mehr demokratische Rechte statt. Die Versammlungen verliefen friedlich und zunächst weitgehend ungestört durch die Sicherheitskräfte. Anfang März 2011 schrieben Kinder und Jugendliche im Alter zwischen zehn und fünfzehn Jahren in der im Südwesten Syriens gelegenen Stadt Dara’a regierungskritische Parolen wie den bereits in anderen Ländern gebrauchten Slogan „Das Volk will den Sturz des Regimes“ auf Hauswände. Die Kinder und Jugendlichen wurden daraufhin verhaftet. Als sie nach einigen Tagen wieder aus den Gefängnissen entlassen wurden und deutliche Folterspuren aufwiesen, erhielt der Vorfall nationale Aufmerksamkeit in sozialen Medien wie auch internationale Presseaufmerksamkeit und zog eine Welle von Demonstrationen in verschiedenen Landesteilen Syriens nach sich. Am 15. März 2011 kam es als Reaktion auf die Inhaftierung und Misshandlung der Kinder und Jugendlichen zu Protesten in Damaskus im historischen überdachten Markt Suk al-Hamidiya, an den Folgetagen zu einer stillen Kundgebung von etwa 150 Personen, von welchen ca. 30 verhaftet wurden. Am 18. März 2011, einem Freitag, versammelten sich Protestierende in Dara’a, Banias, Homs und Deir Ezzor nach den Mittagsgebeten zu bereits deutlich umfangreicheren Demonstrationen, denen mit Gewalt seitens der hinzugezogenen Sicherheitskräfte begegnet wurde. Die Folge waren Hunderte Verletzte und mindestens zwei Tote. Es folgten insbesondere an Freitagen regelmäßige Kundgebungen, welche auf mehrere Tausend Menschen anwuchsen, vor allem in den Städten Damaskus, Homs, Dara’a und Douma. Die Sicherheitskräfte reagierten hierauf durch Einsatz von Tränengas und scharfer Munition. Am 23. März 2011 setzten Sicherheitskräfte Schusswaffen gegen Demonstranten in Dara’a ein, welche sich an der dortigen Omari Moschee versammelt hatten; hierbei kam es zu zahlenmäßig nicht genau bezifferbaren Todesfällen. In Damaskus wurde am 25. März 2011 nach dem Freitagsgebet eine Demonstration an der Ummayaden-Moschee gewaltsam aufgelöst. Im Raum Damaskus, dabei auch in Douma nordöstlich der Hauptstadt, starb eine gleichfalls nicht näher bestimmbare Anzahl von Demonstranten am 1. April 2011 durch Schusswaffengebrauch seitens der Sicherheitskräfte. Zugleich kam es zur Verhaftung zahlreicher weiterer Demonstranten. Die Demonstrationen und Kundgebungen selbst verliefen zum weit überwiegenden Teil friedlich. So trugen die generell unbewaffneten Demonstranten etwa Palmwedel und Olivenzweige als Zeichen friedlicher Absichten. Vereinzelt wurden allerdings auch Steine geworfen. Bei Ausschreitungen in Dara’a kam es zu Brandstiftungen an regierungsnahen Gebäuden, etwa am Büro der Baath-Partei. bb) Das syrische Regime reagierte auf die sich steigernden Proteste parallel mit unterschiedlichen Strategien. (1) Verlautbarungen der Regierung und regierungsnaher Zeitungen erklärten die Proteste damit, dass es sich um auslandsgesteuerte Aufstände mit dem Ziel der Destabilisierung des syrischen Staates handele. Abgestritten wurde im gesamten Jahresverlauf 2011 wiederholt, dass es zu Tötungen von Demonstranten durch Sicherheitskräfte gekommen sei. Zur Desinformation der (Welt-)Öffentlichkeit wurden bei Presseterminen vorgeblich verletzte Angehörige der Sicherheitskräfte in Krankenhäusern vorgestellt, die eine Gewaltbereitschaft der Demonstranten suggerieren sollten. (2) Zugleich ging Bashar al-Assad scheinbar auf die Protestierenden zu, indem er Reformen ankündigte und die Führung der Sicherheitskräfte teilweise auswechseln ließ. Anfang April 2011 wurde der Ausnahmezustand aufgehoben und die Freilassung inhaftierter Demonstranten verfügt; ferner wurde durch Gesetzesnovellen den Forderungen einzelner Bevölkerungsgruppen nachgekommen. So wurde etwa staatenlosen Kurden die syrische Staatsbürgerschaft zugesprochen und das Verbot des Tragens einer Vollverschleierung für Lehrerinnen aufgehoben. Auch in der Folgezeit gab sich die Regierung Syriens konziliant und ließ – auch auf internationale Proteste aufgrund der Gewalttaten gegen die Zivilbevölkerung – ankündigen, in einen Dialog mit der Opposition treten und eine neue Verfassung ausarbeiten zu wollen. Tatsächlich erließ Bashar al-Assad Ende Juli und Anfang August 2011 Gesetze zur Zulassung politischer Parteien neben der Baath-Partei und zu einer verbesserten Meinungsfreiheit in den Medien. (3) Unbemerkt von der Öffentlichkeit wurden andererseits ab Ende März 2011 auf höchster staatlicher Ebene die Voraussetzungen für ein quantitativ und qualitativ ausgeweitetes gewaltsames Vorgehen der Sicherheitskräfte geschaffen. So war als Reaktion auf die Zuspitzung der Lage mit der „Zentralen Stelle für Krisenmanagement“ (Central Crisis Management Cell – „CCMC“) bereits im März 2011 ein mit höchstrangigen Führungskräften der Sicherheitskräfte besetztes Ad-hoc-Gremium gegründet worden. Das Gremium unterstand unmittelbar Staatspräsident Bashar al-Assad. Ständige Mitglieder waren der stellvertretende Leiter des Regionalkommandos der Baath-Partei, Mohammed Said Bekheitan, der Verteidigungsminister, der Innenminister und die Geheimdienstleiter; hinzu kamen wechselnde Regierungsvertreter. Die „CCMC“ war oberhalb der Leitungsgremien von Militär und Geheimdiensten angesiedelt und gab mit zentralen Anordnungen für sämtliche Sicherheitskräfte die generelle Linie für den weiteren Umgang mit den Protesten vor. Die von dem Gremium getroffenen Vorgaben und Weisungen umfassten insbesondere solche organisatorischer Art unter Einbindung der Geheimdienste und der Strukturen der Baath-Partei. Zielrichtung war es spätestens seit Mitte April 2011, die Protestbewegung unter bewaffnetem Einsatz der Sicherheitskräfte gewaltsam zu unterdrücken, um eine Destabilisierung des Regimes und ihren etwaigen Sturz zu verhindern. (a) Im April 2011 kam es zu mehreren Treffen der „CCMC“. In einer Sitzung am 18. April 2011 oder kurz vor diesem Datum wurde nach Erörterung der „Sicherheitslage“ und der „politischen Lage“ ein Beschluss folgenden Inhaltes gefasst: „1. Die Phase der Toleranz und der Erfüllung von Forderungen ist beendet, da sich die Saboteure und Verschwörer zu sehr auf unsere dahingehend gerichtete Politik verlassen haben, sie die Obergrenzen ihrer Forderungen erhöht, ihre feindlichen Vorgehensweisen gesteigert und sämtliche Agitationsmittel sowie Waffen angewendet und sektiererische Konflikte geschürt haben. 2. Gegenüber den Demonstrierenden, den die Sicherheit Gefährdenden und den Saboteuren ist verschiedenseitig entgegenzutreten, was Folgendes einschließt: a) Keine Freilassung jeglicher Festgenommener und die Überstellung der Festgenommenen an die Justiz. b) Denjenigen, die gegen den Staat die Waffen erheben, ist mit Waffen entgegenzutreten, wobei darauf zu achten ist, dass Zivilisten nicht gefährdet werden. c) Es sind Anweisungen zur Beschlagnahme von nicht zugelassenen Motorrädern sowie von zugelassenen Motorrädern, die als Agitationsmittel oder als Transportmittel von Bewaffneten genutzt werden, zu erteilen (Die Gebiete und die Details sind mit dem Ministerium für Inneres abzustimmen). d) Die bekannten Täter sind ohne Razzien festzunehmen, im Gefängnis unterzubringen und an die Justiz zu überstellen. e) Mechanismen zum Umgang mit Kundgebungen: - Die zum Zwecke der Begegnung von Demonstrationen ausgerüstete, vom Sicherheitsapparat gestützte Polizei ist vorzubereiten. Ebenso hat die Vorbereitung von Demonstrationen von Seiten der Partei und der Organisationen für eine Konfrontation, falls erforderlich und entsprechend der Situation, zu erfolgen. - Die Streitkräfte sind lediglich in Notfällen und nur mit festgelegten Aufgaben einzubeziehen. - Die Aufgaben, die Zuständigkeiten und die Mechanismen der Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen Stellen sind präzise festzulegen. 3. In den Gebieten sind Obergremien, die sich aus einem Führungsmitglied, einem hochrangigen militärischen Verantwortlichen und einem Sicherheitsverantwortlichen zusammensetzen, zum Zwecke der Planung, Umsetzung und Führung zu bilden. Diesen werden alle Stellen des Militärs, der Sicherheit und der Parteien in deren Gebiet unterstellt. Dazu zählen: - Ein Gremium für das mittlere Gebiet. - Ein Gremium für das Küstengebiet. - Die zentrale Stelle für Krisenmanagement übernimmt diese Aufgabe in Damaskus und Rif Dimashq [Anm. des Senats: Umland von Damaskus]. 4. Das mittlere Gebiet ist mit Vorzug zu behandeln, wobei eine Beruhigung der übrigen Gebiete zu erfolgen hat. 5. Der Parteiapparat (Organisationen der Partei, Volksorganisationen und berufliche Gewerkschaften) übernimmt folgende Rolle: - Ausbildung der dafür bestimmten Kräfte für die Konfrontation mit den Demonstranten sowie zur Benutzung von Waffen. - Kontinuierliche, rotierende Anwesenheit in den Sitzen der Partei. - Verfügbarkeit einer begrenzten Reserve beim Parteiapparat und den Organisationen, die je nach Situation in jedem Gouvernement erweitert werden kann. - Beteiligung bei der Konfrontation mit den feindlichen Demonstrationen. - Abhalten von unterstützenden Kundgebungen, je nach Bedarf und Situation jedes Gouvernements. - Beobachtung der Zustände in der Bevölkerung und Meldung von Verdächtigen und Anstiftern sowie deren eventuelle Festnahme und deren Überstellung an die Sicherheitsbehörden und die Armee. - Strukturierung der ausgebildeten Kräfte in Einheiten, die über eine Führung verfügen, so dass deren Intervention organisiert abläuft. 6. Es ist eine Versammlung mit den Gewerkschaften abzuhalten, bei der ihnen ihre Aufgaben vermittelt werden und ihnen mitgeteilt wird, dass Zuwiderhandelnde nach dem Gesetz für Gewerkschaften und den allgemeinen Gesetzen zur Rechenschaft gezogen werden. 7. Den Präsidenten der Universitäten ist mitzuteilen, dass die Studenten darüber zu informieren sind, dass Kundgebungen in der Universität gemäß dem Gesetz untersagt sind und jeder Zuwiderhandelnde der Universität verwiesen wird. 8. Die Rolle der Medien: - Die Entsendung von zivilen und militärischen Mediendelegationen zu den Handlungsorten und die filmische Aufnahme des Geschehens, so dass die Aufnahmen in zügiger Weise ausgestrahlt werden, was nach einer von Seiten einer, vorzugsweise unter Beteiligung der politischen Verwaltung der Streitkräfte agierenden Stelle, spezialisierten medialen Stelle vorgenommenen Bearbeitung und Erstellung einer entsprechenden Kommentierung zu erfolgen hat. Es hat eine ständige Koordination mit den Sicherheitsbehörden und den Streitkräften stattzufinden. - Die Überprüfung der bei der Ausstrahlung gezeigten Transparente, Begriffe und Formulierungen sowie die Streichung des davon Unzuträglichen und die Verwendung von Konzepten und Begriffen, die sich auf die im Strafgesetz vorkommenden Straftaten stützen. - Die Anwendung kreativer Methoden bei der Antwort auf die feindseligen Medien, welche sich auf eine Dokumentation in Ton und Bild stützen. - Erläuterung der Fälle, die als rechtswidrig zu erachten sind. - Die Bürger genauso wie die Saboteure müssen verstehen, dass wir uns zur Bewahrung der Sicherheit des Staates, der Bürger und der öffentlichen Ordnung am Beginn einer Phase befinden, in der das Gesetz präzise und unnachgiebig angewendet wird. - Das Hauptaugenmerk ist auf die Entlarvung der Saboteure und deren Verurteilung seitens aller Bevölkerungsgruppen zu legen. 9. Eine Sonderversammlung der Zentralen Stelle für Krisenmanagement ist abzuhalten, um Vorkehrungen zum Zwecke der Begegnung von eventuellen Demonstrationen am Freitag zu treffen.“ (b) Am 20. April 2011 trat die „CCMC“ erneut zusammen und setzte zufolge der Protokollierung des Treffens – „die Auswertung der sicherheitspolitischen Lage fort“. Dabei wurde das Folgende festgestellt und beschlossen: „1. Die Fakten zeigen, dass Personen, welche die Demonstrationen, Kundgebungen, Morde, Tötungen und Sabotageaktionen durchführen, ihre Methoden und Pläne weiterhin entwickeln, um die Bürger zu terrorisieren und sie dazu zu zwingen, sich ihnen anzuschließen. Sie verwenden alle Methoden, um das Vertrauen der Bürger in den Staat und dessen Fähigkeiten, diese Personen zu bekämpfen, zu erschüttern. Sie planen, in mehreren Städten Demonstrationen am Freitag durchzuführen. Es ist wahrscheinlich, dass sie versuchen werden, Demonstrationen auf weitere Städte zu übertragen und sektiererische Zwietracht zu schüren. 2. Es ist notwendig, mit einer neuen Phase der Bekämpfung der Verschwörer zu beginnen, und ab sofort Gewalt gegen sie anzuwenden. Es ist wichtig, die Schlacht zu entscheiden sowie die Stärke und Fähigkeiten des Staates zu demonstrieren. 3. Detaillierte Pläne werden vorbereitet, um wahrscheinlichen, bewaffneten und nicht bewaffneten Demonstrationen und Kundgebungen entgegenzuwirken, insbesondere in den Regionen Dara’a, Damaskus, Umland von Damaskus und Homs. Die Pläne werden heute bzw. morgen unter der Aufsicht des Nationalen Sicherheitsbüros ausgearbeitet. Die Streitkräfte werden gebeten, die notwendige Unterstützung in Koordination mit der Armeeführung zu leisten (gemäß den erteilten Anweisungen). 4. Das Generalkommando der Armee und der Streitkräfte muss umfassende Pläne vorlegen. Diese Pläne werden auf Grundlage des Szenarios der weiten Verbreitung der Demonstrationen und der feindseligen Aktionen in allen Provinzen ausgearbeitet. Alle Maßnahmen werden ergriffen und die Zusammenarbeit mit den durchführenden Stellen wird organisiert, um diese Maßnahmen je nach herrschender Lage im Ganzen bzw. teilweise durchzuführen. 5. Einige Militäreinheiten werden gemäß den erteilten Anweisungen in Bewegung gesetzt. 6. Die Streitkräfte veröffentlichen eine Erklärung über die Morde und Tötungen gegen Militärangehörige, in der erwähnt werden soll, dass die Täter mit allen Mitteln verfolgt und vor Gericht gestellt werden, damit sie ihre gerechte Strafe bekommen. 7. Je nach Lage werden alle detaillierten Methoden und Mittel verwendet, wenn eine Region umzingelt, eine Razzia gegen Verdächtige durchgeführt oder eine feindselige Demonstration bekämpft wird. (Gemäß den Anweisungen, die während des Treffens erteilt wurden.) 8. Verdächtige Personen, die gemäß Anweisungen aus dem Ausland an Sabotageaktionen, Tötungen, Planung von Verbrechen und Hervorrufen von Zwietracht teilgenommen haben, werden festgenommen. 9. Die Sicherheitsbehörden werden sich auf die Untersuchungen, Vernehmungen und Nachverfolgungen konzentrieren, um belegte Ergebnisse zu erzielen und sie in den Medien zu präsentieren. 10. Die Verstorbenen werden ohne Versammlungen und Demonstrationen begraben. Die Angehörigen der Verstorbenen müssen sich dazu verpflichten, bevor ihnen die Leichen übergeben werden. 11. Es werden tägliche Treffen der Zentralen Stelle für Krisenmanagement abgehalten. 12. Studenten, die an Demonstrationen teilnehmen, werden gemäß den universitären Regelungen und Vorschriften exmatrikuliert. 13. Es ist gemäß den Anweisungen des Innenministers verboten, Fahrräder in die Städte zu führen. 14. Artikel Nr. 8 des Protokolls des vorherigen Treffens über die Rolle der Medien und die Koordination mit der politischen Verwaltung der Streitkräfte, dem Amt für moralische Führung beim Innenministerium, wird betont. 15. Die oberen Führungskomitees sowie der Gouverneur von Dara’a werden von der allgemeinen Lage und den getroffenen Entscheidungen benachrichtigt. 16. Das Innenministerium wird gemäß Vorschlag des Verteidigungsministers mit Kräften unterstützt. 17. Der stellvertretende Regionalsekretär der Baath-Partei koordiniert die Rolle der Partei und der Organisationen in den ausgearbeiteten Plänen. Er übermittelt die Anweisungen an die Partei und die Organisationen gemäß den Vorschriften. 18. Die Forderung der Bürger dahin, dass der Staat gegen die Verschwörer interveniert und die Schlacht gegen sie entscheidet, damit die Bürger und ihre Kinder geschützt werden und ihr normales Leben in Sicherheit fortsetzen können, muss hervorgehoben werden. 19. Die Volkskomitees werden aufgelöst.“ (c) Ungeachtet eines sprachlichen Deckmantels bürokratischer, verharmlosender und Rechtstaatlichkeit vortäuschender Formulierungen enthalten die Beschlüsse eindeutige Vorgaben, unter umfassender Einbeziehung staatlicher Behörden, Sicherheitskräfte und des Parteiapparats der Baath-Partei gegen Protestierende mit auch tödlicher Gewalt vorzugehen. Aufgrund der Stellung der „CCMC“ und ihrer Mitglieder waren sie bindend für sämtliche Sicherheitsorgane im gesamten Syrien und wurden durch die Hierarchieebenen bis zu den ausführenden Sicherheitskräften weitergegeben. Ziel der Beschlüsse war es, die Proteste zur Stabilisierung des Regimes unter Einsatz von Waffengewalt um jeden Preis niederzuschlagen, Teilnehmende von weiteren Aktivitäten abzuhalten und die Gesamtbevölkerung nachhaltig davon abzuschrecken. Trotz der in der Sitzung vom 18. April 2011 (dort unter Ziff. 2 b) gebrauchten Formulierung, es sei darauf zu achten, dass Zivilisten nicht zu Schaden kämen, wurde hierzu ein Vorgehen mit Waffengewalt angeordnet, bei welchem Tötungen und Verletzungen von – als nicht-zivile Aufrührer angesehenen – Demonstranten nicht nur in Kauf genommen, sondern zur Abschreckung bezweckt wurden. Aus den Beschlüssen lässt sich gleichfalls ersehen, dass nach dem Willen der Staatsführung auch die weitere Vorgehensweise gegen die Zivilbevölkerung darauf ausgerichtet sein sollte, künftige Proteste oder Aufstände gewaltsam im Keim zu ersticken. Hiervon gedeckt war die Verfolgung, Verhaftung, Folterung und Tötung solcher Personen, denen eine Teilnahme an Protesten oder auch nur die Nähe zu diesen unterstellt wurde. Faktisch und von der staatlichen Führung gebilligt bewirkten die Beschlüsse einen Freibrief für ein gewaltsames Vorgehen der Sicherheitskräfte gegen mutmaßliche Regimegegner ohne Verdachtsüberprüfung und justizförmiges Verfahren. Die Vorgaben wurden in diesem Sinne weitergeleitet und verstanden. Militär, Geheimdienste und andere Teile des Sicherheitsapparates wurden entlang der jeweiligen Hierarchieebenen instruiert und handelten fortan entsprechend. Das Vorgehen wurde infolge der Beschlüsse der „CCMC“ insoweit systematisiert, als Protestkundgebungen unter Anwendung von auch deutlicher Waffengewalt zerschlagen, jeweils möglichst viele der überlebenden Demonstranten festgenommen und mit bereitgestellten Fahrzeugen in die Hafteinrichtungen der Geheimdienste verbracht wurden, wo sie für eine unterschiedliche Dauer festgehalten und fortdauernder Misshandlung bis hin zum Tod ausgesetzt waren. Demonstranten, die vor der Gewalt flohen, wurden von den Sicherheitskräften verfolgt und festgenommen. An landesweit in hoher Zahl eingerichteten Checkpoints und bei großangelegten Razzien, welche ganze Stadtteile umfassten, wurde gleichfalls eine Vielzahl von Personen festgenommen und verschleppt. Hierunter befanden sich auch gänzlich unbeteiligte Personen. Ziel der sich anschließenden Folterungen und Misshandlungen durch die Sicherheitsbehörden war einerseits der Gewinn von Informationen insbesondere über Organisatoren und geplante weitere Protestaktionen, andererseits die Einschüchterung der Bevölkerung und die Bestrafung der Festgenommenen. (d) In der Folgezeit kam es zu weiteren Treffen der „CCMC“, deren Gegenstand – wie auch die Inhalte weiterer getroffener Beschlüsse – nicht feststellbar ist. Bei einer Zusammenkunft am 5. August 2011 wurde „die Organisation von täglichen, gemeinsam durchgeführten Kampagnen des Militärs und der Sicherheitsbehörden für von ihnen nach sicherheitsbezogener Priorität festzulegende Sicherheitssektoren“ angeordnet. Bei derartigen Maßnahmen hätten „sämtliche Sicherheitszweige teilzunehmen, um die Orte zu stürmen, an denen sich diejenigen aufhalten, die wegen Verbrechen der Sabotage, des Mordes und Angriffen gegen die Bürger und deren Eigentum sowie gegen staatliche Institutionen gesucht werden.“ Die Personen seien festzunehmen; einzelne Bereiche seien von den Gesuchten „zu säubern“. Die Anordnungen vom 5. August 2011 befassen sich ferner damit, dass Untersuchungsergebnisse, insbesondere auch Informationen über Durchsuchungen, täglich dem Leiter des Büros für nationale Sicherheit vorzulegen seien. Außerdem sollten die Namen von Sicherheitskräften, die “bei der Konfrontation mit den bewaffneten Banden nachlässig handeln oder denen Waffen abgenommen wurden“, mitgeteilt werden. cc) Im April 2011 setzten sich die weit überwiegend friedlichen Demonstrationen mit sukzessive steigenden Teilnehmerzahlen fort, auf welche von staatlicher Seite mit zunehmender Gewalt reagiert wurde. Die Demonstrationen fanden – nicht ausschließlich, aber regelmäßig – an jedem Freitag statt; zumeist kam es dabei zu Todesopfern. Die Sicherheitskräfte waren nunmehr angewiesen, die Demonstrationen mit Schusswaffen aufzulösen, und verwendeten scharfe Munition, die ohne Vorwarnung gegen die Zivilisten eingesetzt wurde. Auch auf Beerdigungen verstorbener Aktivisten, die Kundgebungscharakter gewannen, reagierten die Sicherheitskräfte in gewaltsamer Weise. Dabei wurde weder bei der Anwendung von körperlicher oder von Schusswaffengewalt noch bei der Durchführung von Verhaftungen danach differenziert, ob es sich bei den anwesenden Zivilisten um protestierende Aktivisten, gläubige Moscheebesucher oder – im Falle von Beerdigungen – trauernde Angehörige handelte. Den durch die Sicherheitskräfte verletzten Demonstranten wurde zudem im Einzelfall eine medizinische Versorgung verwehrt, indem Krankenwagen daran gehindert wurden, die Verletzten zu erreichen, und (auch) auf medizinische Helfer geschossen wurde. In Dara’a und Homs waren Sicherheitskräfte am Eingang von Krankenhäusern postiert, die mutmaßliche Regimegegner daran hinderten, das Krankenhaus zu betreten. Am 22. April 2011 wurden bei Demonstrationen in verschiedenen Landesteilen mindestens 100 Zivilisten von Regierungskräften durch Schusswaffen getötet und zahlreiche weitere verletzt. Die Demonstrationen wurden von Sicherheitskräften aufgelöst; dabei kam es zu zahlreichen Verhaftungen. Wenige Tage später wurde die Stadt Dara’a von Regierungskräften – darunter Panzereinheiten der Armee und Scharfschützen – eingeschlossen, belagert und schließlich gestürmt. In der von Wasser-, Lebensmittelzufuhr und medizinischer Versorgung abgeschnittenen Stadt starben zahlreiche Menschen; zu Todesfällen kam es auch bei Demonstrationen außerhalb der Stadt und bei dem Versuch von Bewohnern aus dem Umland, die belagerten Zivilisten in der Stadt mit Wasser und Nahrung zu versorgen. Trotz Plakaten, auf welchen eine derartige Hilfsabsicht dokumentiert war, wurde seitens der eingesetzten Sicherheitskräfte direkt mit scharfer Munition auf die Hilfeleistenden und Demonstranten geschossen. Insgesamt starben mindestens 200 Menschen. Auch in anderen Landesteilen kam es Ende April zu Einsätzen der Sicherheitskräfte mit Todesfällen. In der Stadt Douma gab es bei umfangreichen Razzien zahlreiche Verhaftungen. In den Folgemonaten des Jahres 2011 steigerte sich die Protestbewegung auf eine sechsstellige Anzahl aktiver Teilnehmer und damit einhergehend der Umfang staatlicher Repression. Allein im Juli 2011 kam durch staatliche Gewalt eine mittlere vierstellige Anzahl von Zivilisten ums Leben. Das Vorgehen der Sicherheitskräfte konzentrierte sich einerseits auf Städte, welche als Hochburgen der Opposition galten. So stürmten Regierungskräfte Ende Juli 2011 die Stadt Hama, wobei mehrere Hundert Menschen starben. Im September 2011 wurde die Stadt Douma vom Militär eingeschlossen und die Infrastruktur – Strom, Wasser, Nahrungsmitteltransporte – unterbrochen; zudem kam es zu zahlreichen Verhaftungen. Andererseits wurden durch die Sicherheitskräfte zunehmend Checkpoints errichtet, die Personenkontrollen durchführten und mit Listen zu verhaftender Personen ausgestattet waren. Zum Schusswaffengebrauch gegenüber Demonstranten und willkürlichen Misshandlungen mutmaßlicher Oppositioneller kam es fortan auch an derartigen Checkpoints. Die Sicherheitskräfte hatten Befehl, bereits Versammlungen von mehr als acht Zivilisten unter Waffengewalt aufzulösen. Nach Führungspersonen der Protestbewegung wurde gezielt gefahndet. Die umfangreichen Verhaftungswellen führten zu einer massiven Überbelegung der staatlichen Haftanstalten, in denen die Inhaftierten willkürlicher Gewalt und der Folter bis hin zur Todesfolge ausgesetzt waren. Die Zustände insbesondere in den Gefängnissen der Geheimdienste waren geprägt von Unterversorgung mit Wasser und Nahrungsmitteln, Schlafentzug sowie katastrophalen hygienischen Bedingungen. dd) Ab September 2011 wurden die bis dahin friedlich verlaufenden Proteste zunehmend wehrhaft. Gegründet wurde die Freie Syrische Armee (FSA), deren Mitglieder sich zunächst großteils aus desertierten Soldaten der regulären Armee rekrutierten. In der Folgezeit kam es zu vereinzelten Angriffen oppositioneller Kräfte auf Regierungsgebäude, ab Beginn des Jahres 2012 zu bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen Regierungskräften und militanten oppositionellen Gruppierungen. Zeitgleich schlossen sich Zivilisten auch weiterhin zu friedlichen Massendemonstrationen zusammen, von welchen keinerlei Gewalt ausging, denen jedoch seitens der Sicherheitskräfte unvermindert mit Schusswaffengebrauch und körperlicher Gewalt begegnet wurde. Zur Bekämpfung der Demonstrationen wurden zunehmend die Shabiha-Milizen herangezogen. Nach wie vor kam es zur Tötung zahlreicher Demonstranten und zu willkürlichen Verhaftungen. Eine Eskalation war insoweit festzustellen, als auf Regierungsseite Soldaten, welche sich weigerten, im Einsatz auf unbewaffnete Demonstranten zu schießen, ihrerseits durch Geheimdienstmitarbeiter „aus der zweiten Reihe“ erschossen wurden. Deserteure und andere Befehlsverweigerer wurden in Haft genommen. Eine kurze Phase der Entspannung trat zu Beginn des Jahres 2012 ein. Nachdem die Arabische Liga bereits Ende des Jahres 2011 diplomatischen Druck auf Syrien ausgeübt hatte, indem sie die Mitgliedschaft des Landes zu suspendieren drohte, willigte die syrische Regierung in von der Liga vorgeschlagene Maßnahmen ein. Im Dezember 2011 hatte die Arabische Liga ca. 160 Beobachter nach Syrien geschickt. Zum Jahreswechsel zog die syrische Regierung das Militär mit Panzern und schweren Waffen aus den Städten zurück und ließ etwa 3.500 Gefangene frei. Jedoch kam es auch in diesem Zeitraum zur Tötung von Zivilisten durch Regierungskräfte bei Demonstrationen. Im Februar 2012 fand im Damaszener Stadtviertel Mezzeh die bis dahin größte Demonstration in der syrischen Hauptstadt seit Beginn des Konfliktes statt. Die hiergegen eingesetzten Sicherheitskräfte erschossen mindestens eine Person und zerstreuten die Demonstration mit Tränengas und Schallgranaten. Dutzende Demonstranten wurden verhaftet. Gleichfalls im Februar 2012 wurde die Stadt Homs durch syrische Truppen angegriffen, wobei es zu zahlreichen Toten unter Zivilisten, darunter auch Journalisten, kam. Ein in Homs verübtes Massaker an Zivilisten wurde seitens der Regierung terroristischen bewaffneten Gruppen zugeschrieben, seitens oppositioneller Aktivisten dagegen der syrischen Armee und regierungstreuen Milizen. Im März und April 2012 starben 95 Zivilisten durch Gewalttaten der Regierungskräfte in Idlib, wo es darüber hinaus zu zahlreichen willkürlichen Verhaftungen kam. In Houla wurden am 31. Mai 2012 über 100 Zivilisten von regierungsnahen Milizen getötet, weitere mindestens 55 Personen in dem Dorf Qubair in der Umgebung von Hama bei einem Gewaltakt von regierungsnahen bewaffneten Gruppierungen. Ab Ende Juli 2012 wurde durch die syrische Armee oder regierungsnahe Verbände auf Zivilisten geschossen, welche die jordanische Grenze passieren wollten, wobei es zu mindestens einem Todesfall kam. Ende August 2012 wurden in dem Damaszener Vorort Darya über 200 zuvor bei Hausrazzien durch Sicherheitskräfte erschossene Zivilisten aufgefunden. Im weiteren Verlauf des Konfliktes nahm dessen Militarisierung zu, indem etwa die syrische Luftwaffe Bombenangriffe auf oppositionell geprägte oder von Mitgliedern der Freien Syrischen Armee besetzte Viertel von Damaskus und weitere Städte im Umland der Hauptstadt flog, wobei auch Streu- und Brandbomben eingesetzt wurden. Ab Mitte des Jahres 2012 steigerten sich die Kampfhandlungen beiderseits derart, dass der Konflikt ab diesem Zeitpunkt als Bürgerkrieg bewertet werden kann. Unbeschadet dessen bestanden innerhalb der seitens des syrischen Staates beherrschten Regionen friedliche oppositionelle Strukturen und ein ziviler Protest fort. c) Beteiligte staatliche Akteure und Institutionen, Vorgehensweise und Opfer aa) Das syrische Regime bediente sich nach Ausbruch des Konfliktes derselben Institutionen und Kräfte, die ihm bereits zuvor zur Verfügung standen; ihre Zahl wurde indes aufgestockt. Eingesetzt waren das allgemeine Militär und paramilitärische Einheiten, insbesondere die Shabiha-Miliz. Einen wesentlichen Teil der zur Bekämpfung der Protestbewegung eingesetzten Sicherheitskräfte bildeten die Geheimdienste, deren Aufgabe als unmittelbares Instrument der Herrschaftssicherung sich im beginnenden Konflikt fortsetzte. Seit Beginn der Auseinandersetzungen konzentrierten sich die geheimdienstlichen Aktivitäten auf diese – inländische – Aufgabe. Operativ tätig waren hierbei insbesondere der Allgemeine Geheimdienst, der Militärische Geheimdienst und der Geheimdienst der Luftwaffe. Der Militärische Geheimdienst war vor allem mit den Abteilungen 215, 227, 291 und 235 („Palästina-Abteilung“) in die Niederschlagung der Protestbewegung eingebunden, beim Geheimdienst der Luftwaffe handelte es sich um die Abteilungen „Flughafen Mezzeh“ und „Bab Touma“. Der Allgemeine Geheimdienst verfügte mit der Abteilung 285 und – insoweit verfahrensgegenständlich hinsichtlich des konkreten Tatbeitrages des Angeklagten – der Abteilung 251 über operativ tätige Abteilungen (s. näher nachfolgend S. 34 unter 3.). Personell umfassten der Allgemeine und der Militärische Geheimdienst jeweils 8.000 bis 10.000 hauptamtliche Mitarbeiter. Die Verwaltung für politische Sicherheit hatte ebenso wie der Geheimdienst der Luftwaffe eine Personalstärke von 5.000 bis 6.000 hauptamtlichen Mitarbeitern. Über den Umfang der bei einzelnen Operationen gegen Demonstrationen eingesetzten Kräfte lassen sich Feststellungen nicht verlässlich treffen. Ein typischer Ablauf bestand indes darin, dass militärische und geheimdienstliche Kräfte in zumindest dreistelliger Personenstärke Straßen abriegelten, mit Tränengas und scharfer Munition in die Demonstrationen schossen, hiernach mit Schlagwerkzeugen in die Demonstration hineingingen, Demonstranten verletzten, verhafteten und in Hafteinrichtungen verbrachten. Zugleich wurden angrenzende Straßen nach Fliehenden oder – oft nur aufgrund ihres Alters und Wohnortes - der Teilnahme Verdächtigen abgesucht. Von Beginn der – zunächst noch vereinzelten – Demonstrationen im Februar 2011 an verfolgten die Geheimdienstabteilungen das Ziel einer Aufklärung der Proteste hinsichtlich ihrer Organisation und der Organisatoren; zu diesem Zweck wurden Teilnehmer verhaftet und unter Folter verhört. Hinzu kam die den Geheimdiensten bereits zuvor obliegende Tätigkeit der Einschüchterung und Verfolgung oppositioneller Kräfte, nunmehr insbesondere der Organisatoren und Unterstützer der Protestbewegung auf der Straße und in den sozialen Medien. Die beteiligten Sicherheitskräfte waren innerhalb militärischer oder militärähnlicher Strukturen spätestens seit Ende April 2011 angewiesen, koordiniert gegen Demonstranten vorzugehen; darüber hinaus fanden vor allem unter Beteiligung von Mitgliedern der Geheimdienste Razzien und Hausdurchsuchungen mit Verhaftungen statt. In wachsender Anzahl wurden durch die Geheimdienste zudem innerstädtisch und auf Durchgangsstraßen im ländlichen Bereich Checkpoints errichtet, an welchen gleichfalls Durchsuchungen von Personen und Verhaftungen durchgeführt wurden. Die syrische Armee umfasste zu Beginn des Konfliktes zwischen 200.000 und 300.000 Personen mit weiteren 300.000 Reservekräften; sie bestand zu einem großen Teil aus Wehrpflichtigen. Bis zum Frühjahr 2012 desertierten etwa 60.000 Soldaten, indem sie ins Ausland flüchteten oder sich zu einem späteren Zeitpunkt der Freien Syrischen Armee anschlossen, weil sie die Angriffe auf die Zivilbevölkerung ablehnten. Die höherrangigen, häufig alawitischen Offiziere verblieben regelmäßig in der regulären syrischen Armee. Als regimetreue, großteils alawitisch geprägte Eliteeinheiten galten die zum Schutz der Regierung im Raum Damaskus eingesetzte Republikanische Garde sowie die dem Bruder des Präsidenten, Maher al-Assad, unterstehende 4. Division. Beide Einheiten wurden bevorzugt zur Niederschlagung der Protestbewegung eingesetzt und waren an Verhaftungen, Hausdurchsuchungen, Verletzungen und Tötungen von Demonstranten beteiligt. Hiervon zu unterscheiden waren reguläre Armeeeinheiten, in denen die Soldaten - darunter Wehrpflichtige - mit der Behauptung, sie würden gegen Salafisten, Terroristen und Kriminelle vorgehen, gegen die unbewaffneten Demonstranten eingesetzt wurden. Dies führte zu einer wachsenden Anzahl von Deserteuren und Überläufern. Regierungstreue Milizen, die bereits im Jahr 2011 die Streitkräfte und Geheimdienste unterstützten, wurden in der zweiten Jahreshälfte des Jahres 2012 in neu gegründete sogenannte nationale Verteidigungskräfte („National Defense Forces“ – NDF) eingegliedert. Der Militärpolizei kamen in dem Konflikt hauptsächlich administrative Aufgaben wie das Fotografieren und Dokumentieren Verstorbener zu. So hatte der fotografische Dienst der Militärpolizei ab spätestens März 2011 Anweisung, getötete Demonstranten oder Häftlinge systematisch zu erfassen. Aus dieser Tätigkeit resultieren die durch einen desertierten Militärfotografen („Caesar“) außer Landes gebrachten 26.938 Bilddateien mit Fotografien von insgesamt 6.821 Leichen. Die abgebildeten, großteils von Auszehrung und Misshandlungsspuren gezeichneten Personen waren im Zeitraum zwischen Mai 2011 und August 2013 überwiegend in Geheimdienstabteilungen zu Tode gekommen und kurz darauf von Fotografen der Militärpolizei aufgenommen worden. Zuständig war die Militärpolizei allerdings auch für den Transport von Gefangenen zwischen Gefängnissen und Gerichten sowie für die – auch für die Aburteilung politischer Gefangener zuständigen – militärischen Feldgerichte, in welchen in kurzen Scheinverfahren meist auf der Grundlage unter Folter abgepresster Geständnisse Strafen bis hin zur Todesstrafe verhängt wurden. bb) Bei der gewaltsamen Auflösung von Demonstrationen, bei Hausdurchsuchungen, Razzien und Kontrollen an Checkpoints nahmen die Sicherheitsbehörden ab März 2011 eine Vielzahl von Personen fest. Die Festgenommenen wurden meist mit Bussen in Hafteinrichtungen verschleppt und dort über unterschiedlich lange Zeiträume, die sich zwischen wenigen Tagen und Jahren erstreckten, ohne Haftbefehl oder anderweitig formelle Verfahren festgehalten. Als Hafteinrichtungen nutzte das syrische Regime die bereits vorhandenen zivilen, militärischen und geheimdienstlichen Gefängnisse, in welchen es aufgrund der Vielzahl Verhafteter zu einer deutlichen Überbelegung kam. Haftanstalten wie das um das Jahr 2001 geschlossene Militärgefängnis Tadmur wurden reaktiviert. Bedeutsame, größere Haftanstalten waren das Zivilgefängnis in Adra, in welches Verhaftete zum langfristigen Verbleib verlegt wurden, und ein seitens des Militärs betriebenes Gefängnis in Saydnaya. Eine Vielzahl von Gefängnissen wurde darüber hinaus von den Geheimdiensten geführt; diese umfassten Hafteinrichtungen auch in den Provinzen, so dass sie sich netzartig über das gesamte Land erstreckten. Die Einrichtungen dienten dem Erstverbleib von Festgenommenen; allerdings konnten die Haftzeiten einzelner Festgehaltener auch Monate und Jahre betragen. Beim Allgemeinen Geheimdienst bestanden Gefängnisse zumindest in den Abteilungen 251 und 285. Von den weiteren Geheimdiensten waren insbesondere der Militärische Geheimdienst – hier mit der in der Bevölkerung berüchtigt gewordenen Abteilung 235, der sogenannten „Palästina“-Abteilung – und der Luftwaffengeheimdienst in die Inhaftierung, Folterung und Tötung tatsächlicher oder vermeintlicher Regimegegner eingebunden. Von dem Militärischen Geheimdienst wurden insgesamt zehn Hafteinrichtungen geführt, darunter fünf in Damaskus. Dem Geheimdienst der Luftwaffe unterstanden zumindest zwei Gefängnisse. Das Amt für politische Sicherheit unterhielt ein Gefängnis im Damaszener Stadtviertel Mezzeh. Die Haftbedingungen in den geheimdienstlichen Einrichtungen waren gekennzeichnet von Unterversorgung mit Nahrungsmitteln und medizinischer Hilfe, Überbelegung mit daraus folgender unzureichender Bewegungs- und Schlafgelegenheit, katastrophalen hygienischen Bedingungen durch Ungezieferbefall und unzureichende Möglichkeiten zum Waschen oder Wäschewechsel, willkürlicher Gewaltanwendung und enormem psychischem Stress durch die Unsicherheit über das eigene Schicksal und die ständige Wahrnehmung der Schreie von Mithäftlingen, welche in benachbarten Räumen tags und nachts misshandelt wurden. Während ihrer Vernehmungen in den Geheimdiensteinrichtungen wurden die Gefangenen in der Regel systematisch gefoltert. Eingesetzt wurden die bereits vor Konfliktbeginn im syrischen Geheimdienstapparat „erprobten“ Foltermethoden, mithin Schläge mit und ohne Schlagwerkzeuge auf die – teilweise in einem Reifen („Dulab“) oder auf einem Brett („Fliegender Teppich“) – fixierten Gefangenen auf den gesamten Körper, insbesondere auch auf die Fußsohlen („Fallaqa“), Aufhängen an den Handgelenken („Shabeh“) sowie Überdehnung des Körpers und Rückgrates („Deutscher Stuhl“). Hinzu kamen Elektroschocks, Verbrennungen und Verbrühungen, Herausziehen der Finger- und Fußnägel und gelegentlich andere, aus dem sadistischen Einfallsreichtum der Ausführenden gespeiste Methoden. Verbreitet war gegenüber Männern wie Frauen auch sexualisierte Gewalt, die der besonderen Erniedrigung des Opfers diente und bis hin zur Vergewaltigung reichte. Während die Folter zu Beginn des Konfliktes noch vornehmlich zur Informationsgewinnung eingesetzt wurde, ging es in den Haftanstalten ab Mai 2011 weniger um eine geheimdienstliche Nachrichtengewinnung als vielmehr darum, die tatsächlichen oder vermeintlichen Oppositionellen zu brechen, sie von weiteren Aktivitäten abzuhalten und dadurch den Protest zu ersticken. Zu den Hafteinrichtungen gehörten auch die im Großraum Damaskus gelegenen Militärkrankenhäuser in Tishreen (auch bezeichnet mit „607“), Harasta und Mezzeh (auch bezeichnet mit „601“), die vor Konfliktbeginn allein für die Heilbehandlung von Soldaten und ihrer Angehörigen genutzt worden waren. Mit Beginn der Protestbewegung begann eine Umfunktionierung; die Militärkrankenhäuser wurden fortan auch zur Unterbringung und Misshandlung von mutmaßlich oppositionellen Patienten benutzt. Stand auch in diesen Fällen zunächst noch die Heilbehandlung im Vordergrund, gingen Sicherheitskräfte und medizinisches Personal ab April 2011 zunehmend dazu über, verletzt in das Krankenhaus eingelieferte Häftlinge oder Demonstranten selbst massiv zu misshandeln. Ab dem Jahr 2012 war die Aufgabe der Militärkrankenhäuser zweigeteilt: Neben Abteilungen, welche eine Regimeangehörigen vorbehaltene herkömmliche Heilbehandlung durchführten, gab es gesondert hergerichtete Stationen, in denen eingelieferte Gefangene an Krankenhausbetten gefesselt und – teilweise bis zu ihrem Tod – gefoltert wurden, so dass die Militärkrankenhäuser in der Zivilbevölkerung teilweise gefürchteter waren als die Geheimdienstgefängnisse. cc) Die Militärkrankenhäuser waren zugleich ein wichtiger Teil der Infrastruktur im Umgang mit verstorbenen Gefangenen. Ab März 2011 wurden dort fortlaufend Leichen gesammelt und durch Militärärzte und -fotografen dokumentiert: Soweit Häftlinge in Gefängnissen und Geheimdiensteinrichtungen ums Leben gekommen oder unmittelbar auf der Straße getötet worden waren, wurden ihre Leichen in die Militärkrankenhäuser gebracht. Dort wurden die – großteils nackten oder nur mit Unterwäsche bekleideten, durch Spuren von Unterernährung und/oder Folter gezeichneten – Leichen zusammen mit den in den Militärkrankenhäusern selbst Verstorbenen gesammelt und in Kühlhäusern zwischengelagert, angesichts ihrer die Kapazitäten überschreitenden Anzahl bald aber schlicht in Hallen oder Höfen abgelegt. Die Toten wurden bürokratisch erfasst, indem auf angehefteten Zetteln oder unmittelbar mit Filzschreiber auf der Haut Zahlen aufgebracht wurden, durch welche ihr Haft- und Todesort – in der Regel die Ziffer einer Geheimdienstunterabteilung – und eine Gefangenennummer bezeichnet wurden. Ein in den Krankenhäusern tätiger Rechtsmediziner verfasste einen Kurzbericht, der regelmäßig eine – unzutreffende – natürliche Todesursache wie Herzversagen oder Atemstillstand auswies, stellte entsprechende Todesurkunden aus und notierte auf dem Zettel oder dem Toten selbst eine weitere Registrierungsnummer. Sodann wurden Militärfotografen der Militärpolizei angefordert, die jede der Leichen fotografisch mehrfach dokumentierten. Fotos und Berichte wurden im Nachhinein zu einem Dossier zusammengefasst. Das Dokumentationssystem sollte der internen Kontrolle innerhalb des Regimes dienen, insbesondere das Schicksal der Häftlinge nachverfolgbar machen und ausschließen, dass diese durch Bestechung die Freiheit wiedererlangt hatten. Die Anzahl der allein in Damaskus auf diese Weise erfassten Leichen betrug anfänglich mindestens zehn pro Tag, stieg aber bald auf eine tägliche Anzahl von mindestens 50. Von den Sammelstellen in Damaskus und dem Damaszener Umland wurden die Leichen nach ihrer katalogartigen Erfassung in Kühltransportern und Lastkraftwagen, teilweise auch auf Sattelschleppern in hierzu eigens errichtete Massengräber in der Umgebung von Damaskus – Najha und Al Kteifa – gefahren. Die angelieferten Toten wurden dort nach erneuter Dokumentation ihrer Herkunft durch rekrutierte Verwaltungsbeamte in die Gräber gekippt. Ein derartiger Umgang mit getöteten Zivilisten begann spätestens im Mai 2011, als die Opferzahlen in dem Konflikt stark anstiegen. dd) Eine exakte Feststellung der Anzahl der seitens der syrischen Sicherheitsbehörden im Konfliktverlauf in bestimmten Zeitabschnitten zu Tode gekommenen, verletzten, inhaftierten oder auf andere Weise durch staatliche Maßnahmen geschädigten Zivilisten ist angesichts fehlender verlässlicher Zählungen, der dynamischen Entwicklung und des Fehlens neutraler Beobachter nicht möglich. Der Senat legt seiner Beurteilung zugunsten des Angeklagten Zahlen zugrunde, die im unteren Bereich der verfügbaren Schätzungen liegen. Hiernach waren seit Beginn des Konfliktes zumindest 2.000 Zivilisten bis Juli 2011 gestorben, und – gleichfalls gemessen seit Beginn – mindestens 5.000 Zivilisten bis Dezember 2011. Bis Mai 2012 waren mehr als 10.000 Menschen bei den Unruhen ums Leben gekommen. Ein jeweils Vielfaches dieser Personenzahl war von Demonstrationen, Checkpoints, von der Arbeitsstelle, der privaten Wohnung oder aus Krankenhäusern in Geheimdienstgefängnisse verschleppt und dort systematischer, mittels der festgestellten Foltermethoden teils schwerster Misshandlung unterzogen worden. Im weiteren Konfliktverlauf des Jahres 2012 steigerte sich die Anzahl der Toten weiter. d) Zusammenfassung Wie bereits festgestellt (vgl. unter II. 1., S. 7), war die Grundlage für das Vorgehen des syrischen Regimes gegen die ab Februar 2011 aufkommende Protestbewegung durch das festgestellte autokratische und auf einen umfangreichen, repressiv wirkenden Sicherheitsapparat gestützte politische System Syriens bereits seit den siebziger Jahren gelegt. Der politischen Führung standen durch Armee, Geheimdienste und paramilitärische Einheiten ausreichende Kräfte zur Verfügung, landesweit mit Gewalt gegen regierungskritische Bürger vorzugehen. Das politische System war hierauf ausgerichtet; es praktizierte bereits seit Jahrzehnten die Unterdrückung der politischen Opposition sowie – vereinzelte – gewalttätige „Strafmaßnahmen“ mit einer Vielzahl von Opfern. Gefängnisse zur außergesetzlichen Internierung waren landesweit vorhanden, Praktiken der Kontrolle von Wirtschaft und Gesellschaft sowie der polizeistaatlichen Verfolgung und Folterung einzelner Aktivisten erprobt. Wie ferner festgestellt (vgl. unter II. 2., S. 14), wurde der Protestbewegung unmittelbar nach dem Überspringen des „Arabischen Frühlings“ auf Syrien im Februar 2011 mit den bewährten repressiven Mitteln begegnet, wobei sich das Vorgehen der Sicherheitsbehörden zunächst auf die gewaltsame Auflösung der noch vereinzelten Demonstrationen und willkürliche Festnahmen beschränkte. Spätestens Ende April 2011 hatten die Proteste auf das gesamte Land mit Kundgebungen zumindest in den Provinzhauptstädten übergegriffen; zugleich hatten sich die Maßnahmen der Sicherheitsbehörden qualitativ und quantitativ massiv ausgeweitet durch gewaltsame, mit tödlichem Schusswaffengebrauch einhergehende „Sprengungen“ von Demonstrationen und umfangreiche, täglich in die Tausende gehende Verhaftungen mit nachfolgender Folterung der Inhaftierten in den vielfältigen Hafteinrichtungen. Kontrollen und Inhaftierungen fanden zudem an einem landesweiten Netz von Checkpoints statt; ganze als oppositionell geltende Stadtviertel wurden durch Abriegelung und Razzien gewalttätig unter Kontrolle gebracht. Die Gewalt wurde nicht nur isoliert und zufällig angewendet, sondern im Rahmen einer umfassenden Strategie, um die syrische Zivilbevölkerung gefügig zu machen und zur Loyalität gegenüber der Regierung zu „erziehen“. Diese Gewaltanwendung erfolgte auf Grundlage der im April getroffenen Beschlüsse des hierfür eingesetzten obersten Leitungsorgans „CCMC“ organisiert und planmäßig; die auf Gewaltanwendung, Verhaftung und Misshandlung gerichteten Beschlüsse wurden durch Weiterleitung in den staatlichen Hierarchieebenen bis hin zu den ausführenden Organen umgesetzt. In Zusammenschau der vorstehenden Feststellungen sieht der Senat – im Vorgriff auf seine rechtliche Bewertung (vgl. insoweit unter C. 1., S. 185) – eine Vielzahl tatsächlicher Umstände, die einen Angriff auf die syrische Zivilbevölkerung in der Weise konstituieren, dass sie mit Tötungen, extralegalen Freiheitsentziehungen und Folterungen einer Vielzahl ziviler Einzelpersonen verbunden waren. Der Angriff diente der Stützung der syrischen Regierung, die ihn als Mittel des Machterhalts und zur Unterdrückung regierungskritischer politischer Bestrebungen einsetzte. Spätestens ab Ende April 2011 war dieser Angriff aufgrund der zentral gefassten Beschlüsse der „CCMC“ und ihrer Umsetzung auch systematisch und zugleich ausgedehnt. 3. Abteilung 251 und Unterabteilung 40 des syrischen Allgemeinen Geheimdienstes a) Die Zuständigkeit des Allgemeinen Geheimdienstes – umgangssprachlich auch „Staatssicherheit“ genannt – bestand vor Aufflammen des Konfliktes in der Spionageabwehr, der Überwachung der syrischen Bevölkerung im In- und Ausland, der Kontrolle der syrischen Wirtschaft, der Korruptionsbekämpfung sowie der Überwachung ausländischer Einrichtungen in Syrien. Seit Frühjahr 2011 lag der Schwerpunkt in der „Terrorismusbekämpfung“, worunter Repressionen gegen oppositionelle und regimekritische Gruppierungen verstanden wurden. Der Organisation standen hierfür anfänglich zwischen 10.000 und 30.000 hauptamtliche Mitarbeiter zur Verfügung. Der Geheimdienst war gegliedert in zwölf zentrale Organisationseinheiten – eine Direktion und elf Spezialabteilungen – in Damaskus, hinzu kamen 13 Regionalabteilungen. Zu den dem Allgemeinen Geheimdienst unterstehenden Abteilungen gehörten neben der verfahrensgegenständlichen Abteilung 251 unter anderem eine Ausbildungsschule in Najha, einem Vorort von Damaskus, Auswertungs-, Technik- und Spionageabwehrabteilungen sowie eine zentrale Ermittlungsabteilung, die mit der Nummer 285 bezeichnet war. Letztere Abteilung befand sich inmitten von Damaskus im Stadtteil Kafr Soussa. Geleitet wurde der Allgemeine Geheimdienst vom 16. Juli 2005 bis zum 24. Juli 2012 von Generalmajor Ali Mamlouk, seit dem 24. Juli 2012 von Generalmajor Dib Zaytoun. Bei der Abteilung 251 handelte es sich um eine der in Damaskus ansässigen Abteilungen mit der Zuständigkeit „Innere Sicherheit“ für die Gouvernements Damaskus-Stadt und Damaskus-Umland. Die Abteilung zählte zwischen 2.500 und 3.000 Mitarbeiter. Sie war nach Konfliktbeginn faktisch zuständig für die Bekämpfung der Proteste in diesem Bereich, führte einen Großteil der Festnahmewellen in Damaskus und dem Umland durch und richtete Straßensperren in diesen Gegenden ein. Die Abteilung liegt im Zentrum von Damaskus inmitten innenstädtischer Bebauung an der Bagdad-Straße in unmittelbarer Nähe des Krankenhauses „Roter Halbmond“. Sie umfasst ein weitläufiges, nach außen durch Mauern oder Straßensperren abgegrenztes Areal, zu dem ein weiträumiger Garten- und Parkplatzbereich zählt. Da sie sich im Stadtviertel „Al-Khatib“ befindet, ist sie der Bevölkerung unter dem informellen Namen „Al-Khatib-Abteilung“ bekannt. Die Abteilung besteht im Wesentlichen aus zwei mindestens dreistöckigen Häusern, welche einen Innenhof flankieren und in denen Büros und Vernehmungsräume untergebracht sind. Im Untergeschoss eines der Gebäude der Abteilung 251 befand sich jedenfalls in den in den Jahren 2011 und 2012 ein Gefängnis, das über mehrere Sammelzellen in einer Größe zwischen 10 und 40 Quadratmetern sowie kleine Einzelzellen verfügte, welche keine größere Grundfläche als 1 x 2 Meter umfassen. Das Kellergeschoss beherbergte auch Aufenthaltsräume für Gefängniswärter sowie Vernehmungsräume und einen offenen Vernehmungsbereich. Das Gefängnis wurde zu Beginn des Jahres 2012 durch unter einem Gartenbereich gelegene unterirdische Räume erweitert, um mehr Raum für die ab März 2011 rapide angestiegene Zahl von Inhaftierten zu schaffen. Büros und Vernehmungsräume von Offizieren befanden sich demgegenüber in den oberen Stockwerken der Abteilung, wohin die Inhaftierten aus dem Gefängnistrakt vorgeführt wurden. Die Abteilung 251 wurde in den Jahren 2011 und 2012 von Generalmajor Tawfiq Younis geleitet. Leiter der Vernehmungs(unter)abteilung der Abteilung 251 war bis in das Jahr 2012 der ehemals Mitangeklagte ...[K]. Der Abteilung 251 formell zu- und untergeordnet war die Unterabteilung 40. Sie hatte den Aufgabenbereich einer schnellen Eingreiftruppe im Außendienst, die zu Razzien, der Einrichtung von Checkpoints und der Kontrolle an diesen, zu Verhaftungen, Hausdurchsuchungen und insbesondere im weiteren Verlauf des Jahres 2011 zur Zerschlagung von regimekritischen Demonstrationen herangezogen wurde („Abräum- und Schlägertruppe“); örtlich umfasste ihre Zuständigkeit die Gouvernements Damaskus-Stadt und Damaskus-Umland. Trotz ihrer formalen Stellung als Unterabteilung genoss sie eine gewisse Eigenständigkeit, da sie von dem an die oberste Entscheidungsebene des syrischen Regimes besonders angebundenen Hafiz Makhlouf, einem Cousin Bashar al-Assads mütterlicherseits, geleitet wurde. Obgleich offiziell der Befehlsgewalt der Abteilung 251 unterworfen, agierte die Abteilung operativ weitgehend autark. Sie verfügte über ein eigenes Dienstgebäude in Damaskus im Stadtviertel Jisr al-Abiat mit einer eigenen Hafteinrichtung. Sie arbeitete der Abteilung 251 insbesondere durch Zuführung von Gefangenen zu. Die Mitarbeiter wurden gezielt ausgesucht; Voraussetzungen für die Aufnahme waren insbesondere körperliche Fitness und Regimetreue. b) Im Falle eines Einsatzes der Unterabteilung 40 gegen Demonstrationen, anderweitige Proteste, bei Hausdurchsuchungen und an Checkpoints wurden die Festgenommenen teilweise für kurze Zeit in das Gebäude der Unterabteilung verbracht, wo sie sodann regelmäßig bereits vernommen und dabei auch misshandelt wurden. Nach dem kurzzeitigen, selten einen Tag überschreitenden Durchgangsaufenthalt wurden sie in die Abteilung 251 überstellt, wo sie Folter und längerer Inhaftierung entgegensahen. In anderen Fällen wurden die von der Unterabteilung 40 Festgenommenen direkt in die Abteilung 251 eingeliefert und dortiger Verfügungsgewalt überlassen, nachdem häufig Misshandlungen in den als Transportmittel gebrauchten Bussen stattgefunden hatten. Angelangt in der Abteilung 251, wurden die Gefangenen in den Innenhof zwischen den Gebäudeteilen gefahren und waren in der weit überwiegenden Anzahl der Fälle nach dem Aussteigen einem Spießrutenlauf von massiven Misshandlungen ausgesetzt; häufig wurden sie bereits dort mit schlagstock- und peitschenartigen Gegenständen über längere Zeit bis hin zu Stunden malträtiert. Bereits hierbei kam es mitunter zu Todesfällen. Diese Eingangsbehandlung wurde von Mitarbeitern zynisch als „Willkommensparty“ bezeichnet. Die Verschleppten wurden sodann in den Gefängniskeller geführt oder gestoßen, wo sie sich entkleiden mussten und nach versteckten Gegenständen – auch rektal – durchsucht wurden. Untergebracht wurden die Gefangenen im Kellergeschoss der Abteilung 251 – nach Geschlechtern getrennt – überwiegend in Sammelzellen, welche ab April 2011 derart überfüllt waren, dass die dorthin Verschleppten nur abwechselnd, eng aneinandergedrängt und versetzt auf dem Boden schlafen konnten; teilweise waren sie gezwungen zu stehen. Eine Frischluftversorgung der nicht oder nur mit völlig unzureichender Belüftung ausgestatteten Zellen fand häufig nur über den Bodenspalt der Zellentür statt, so dass die Gefangenen unter extrem stickiger Luft bis hin zur Sauerstoffunterversorgung litten. Die Zellen verfügten entweder über eine einzige, nicht abgetrennte Toilette mit Wasserzufuhr, oder die Gefangenen wurden nur zu von den Wärtern festgelegten Zeiten zur Toilette geführt. Einige Zellen besaßen ein Oberlicht hinaus auf den Hof, andere waren beleuchtet nur über künstliches, ständig eingeschaltetes Licht, so dass Tag und Nacht für die Häftlinge nicht zu unterscheiden waren. Da kaum Möglichkeit zum Waschen und zum Kleiderwechseln bestand, waren die hygienischen Verhältnisse katastrophal. In den Zellen war Ungeziefer wie insbesondere Läuse omnipräsent. Häftlinge, welche bereits bei Einlieferung verletzt waren oder Verletzungen durch Folterungen davongetragen hatten, wurden medizinisch nicht oder nur unzureichend versorgt. Offene Wunden entzündeten sich; Verletzungen und Krankheiten blieben meist unbehandelt. Eine alternative Unterbringung bestand aus den sehr kleinen Einzelzellen im Grundmaß von ca. 1 x 2 Meter, in die oftmals zwei Gefangene oder mehr gepfercht waren. Die Nahrungsmittelversorgung war generell unzureichend und führte zu rascher Gewichtsabnahme und Entkräftung unter den Inhaftierten. Diese waren zudem Tag und Nacht den Schmerzensschreien anderer Häftlinge ausgesetzt, die in den benachbarten Verhörräumen oder in offenen Bereichen gefoltert wurden. Aus der Gemeinschaftszelle abgeführte Häftlinge kehrten regelmäßig verletzt und mit Folterspuren zurück. Hierdurch und durch die Ungewissheit über das eigene Schicksal ergab sich für die Gefangenen eine enorme psychische Belastung bis hin zu andauernder, existentieller Todesangst. Die Befürchtung eigener Misshandlungen bewahrheitete sich regelmäßig, da jeder neue Häftling nach einer Wartezeit zu mindestens einem Verhör entweder im Gefängnisbereich oder in den höher gelegenen Büros von Vernehmungsbeamten geführt wurde, wo er der Folter ausgesetzt war. Diese bestand in der überwiegenden Anzahl der Fälle aus Schlägen mit einem Gürtel oder Kabel auf die Fußsohlen, wodurch Schwellungen und Platzwunden hervorgerufen wurden, die das – danach seitens der Wärter erzwungene – Laufen äußerst schmerzhaft machte („Fallaqa“), aber auch aus Aufhängen an den Handgelenken („Shabeh“), Elektroschocks, Verbrennungen und Verbrühungen, willkürlichen Schlägen mit oder ohne Schlaggegenstände und Tritten gegen den gesamten Körper. Die Misshandlungen konnten oftmals auch nicht durch (unwahre) Geständnisse oder erpresste Angaben beendet werden, weil die Festgenommenen nicht über die erwünschten Informationen verfügten, oder weil die Misshandlung sich als Selbstzweck zur Erniedrigung und Abschreckung erwies. Eine Gewaltausübung in Form von Schlägen durch Gefängniswärter erfolgte auch anlasslos oder aufgrund von Regelverstößen von Gefangenen, beispielsweise wegen unerlaubten Redens. Gelegentlich kam es gegenüber Frauen wie Männern auch zur Anwendung sexualisierter Gewalt durch Vergewaltigung, Berührungen an den Sexualorganen oder Schläge auf diese, außerdem zur Androhung von sexueller Gewalt gegenüber Ehegatten und Familienmitgliedern. Keine unmittelbare körperliche Misshandlung erfuhren im Ausnahmefall nur solche Häftlinge, welche gezielt einzeln verhaftet worden waren, eine gewisse Prominenz besaßen oder mit einem Bediensteten persönlich bekannt waren. Eine Benachrichtigung von Angehörigen über den Verbleib der Inhaftierten erfolgte nicht. Ebensowenig wurde den Häftlingen selbst mitgeteilt, mit welcher Inhaftierungsdauer sie zu rechnen hatten. Auch über den tatsächlichen Vorwurf und Grund der Haft wurden sie regelmäßig im Unklaren gelassen. c) Nach ihrer Zuständigkeit und tatsächlichen Tätigkeit waren die Abteilung 251 und die Unterabteilung 40 ab dem Frühjahr 2011 in die Niederschlagung der Protestbewegung eng eingebunden. Sie stellten sich neben anderen Geheimdiensten durch die massenhafte Verhaftung mutmaßlicher oder tatsächlicher Regimegegner, die Auflösung von Demonstrationen und die willkürliche Verschleppung ihrer Teilnehmer sowie deren systematische Folterung als integraler Bestandteil der gewaltsamen Strategie des syrischen Regimes dar. 4. Tatbeitrag des Angeklagten a) Tätigkeit des Angeklagten im syrischen Geheimdienst, Vortatverhalten Der Angeklagte trat am 10. Juli 1996 im Alter von 20 Jahren dem syrischen Allgemeinen Geheimdienst bei. Er durchlief zunächst eine Grundausbildung am Ausbildungsstandort Najha, einem Vorort von Damaskus, in der Abteilung 295 des Allgemeinen Geheimdienstes. Dabei erhielt er neben körperlicher Ertüchtigung eine Unterweisung in militärischen Einsatzgrundlagen und an verschiedenen Waffensystemen, unter anderem Pistolen, Scharfschützengewehren und Sprengwaffen. Nach anderthalb Jahren – ab Beginn des Jahres 1998 – war er bis Februar 2010 selbst als Ausbilder tätig. In den Jahren 2004 und 2005 durchlief er eine von russischen Militärexperten unterstützte Fortbildung zur „Terrorismusbekämpfung“, bei welcher er die Erstürmung von Gebäuden in Großstädten, die Errichtung und Bekämpfung von Hinterhalten, den Straßenkampf, die Entführung bewaffneter und unbewaffneter Personen, Festnahmen und Personenschutz trainierte. Seit Februar 2010 war der Angeklagte der Abteilung 251 des Allgemeinen Geheimdienstes zugeordnet. Dabei war er zumindest überwiegend eingesetzt am Hauptstandort der Abteilung an der Bagdad-Straße in Damaskus. Er war zunächst beschäftigt in der „religiösen Abteilung“ und dort unter anderem befasst mit der Informationssammlung in Moscheen. Ermittelt werden sollte die politische Einstellung der dort predigenden Imame und die – gegebenenfalls regierungskritischen – Äußerungen von Besuchern dortiger Veranstaltungen; zu der Bespitzelungstätigkeit gehörte auch das Sammeln weiterer personenbezogener Informationen über die dort Anwesenden. Der Angeklagte verfasste hierüber Berichte zur weiteren Verwendung durch seine Vorgesetzten. Nach dieser Zeit war er für die Dauer von fünf Monaten in einer für die – im Umland von Damaskus gelegene – Stadt Zabadani zuständigen Unterabteilung tätig und verrichtete hierbei Bürotätigkeit. Da es ihm bei dieser zu langweilig wurde, kehrte er auf eigenen Wunsch für zwei Monate in die „religiöse Abteilung“ zurück. Danach wurde er in die Unterabteilung 40 versetzt, wo er ab Juli 2011 bis zu seiner Desertion am 5. Januar 2012 Dienst versah. Zumindest zeitweise gehörte der Angeklagte einer hauptsächlich in Douma eingesetzten Einheit der Unterabteilung an. Im Rahmen seiner langjährigen Tätigkeit im syrischen Allgemeinen Geheimdienst, vor allem in verschiedenen Unterabteilungen der Abteilung 251, war dem Angeklagten die Arbeitsweise der syrischen Geheimdienste und hierbei insbesondere der Abteilung 251 gut bekannt. Der Angeklagte wusste, dass die Geheimdienste bereits vor Beginn des arabischen Frühlings im Februar 2011 als Mittel der Ausspitzelung der Zivilbevölkerung und der politischen Repression dienten. Er hatte Kenntnis von der Aufgabe der Abteilung 251, von der baulichen Anlage in der Bagdad-Straße mit dem dortigen unterirdischen Gefängnis, von den die dortigen Haftbedingungen und von dem Umstand, dass die Gefangenen zur Erpressung von Informationen oder schlicht zur Einschüchterung gefoltert wurden. Der Angeklagte wusste auch, dass sich ab März 2011 die Zustände in der Abteilung für die dortigen Gefangenen drastisch verschlimmert hatten, weil es zu umfassenden willkürlichen Verhaftungen kam, in der Hafteinrichtung nunmehr eine Vielzahl der in vorheriger Zeit Gefangenen untergebracht waren und diese dort systematisch misshandelt wurden, sie insbesondere der Willkür gewalttätiger Wärter und der Folter ausgesetzt waren. Schließlich war dem Angeklagten nicht verborgen geblieben, dass ab spätestens Ende des Monats April 2011 ein umfassender, von der Leitung der Sicherheitsbehörden gesteuerter Angriff zur Unterdrückung der syrischen Oppositionsbewegung und Einschüchterung der Bevölkerung mit gewalttätigem Einschreiten auf Demonstrationen, einer Vielzahl hieraus resultierender Verletzter und Toter sowie Massenverhaftungen im Gange war. Der Angeklagte, der nicht ausschließbar eine innere Distanz zu den Vorgängen hatte, setzte seine Tätigkeit zum Bestreiten seines Lebensunterhaltes gleichwohl fort. b) Tatbeitrag im September/Oktober 2011 Im September oder Oktober 2011 fand in der Stadt Douma südlich von Damaskus in der Nähe der Alkabeer-Moschee eine Demonstration mit etwa 3.000 bis 6.000 Teilnehmern statt. Die Demonstranten verhielten sich friedlich, saßen auf der Straße oder tanzten. Zu ihrer Bekämpfung waren etwa 1.000 Sicherheitskräfte eingesetzt, darunter Angehörige des Innenministeriums, des Luftwaffengeheimdienstes und verschiedener Unterabteilungen der Abteilung 251. Die Unterabteilung 40 war mit etwa 250 Mann vertreten; darunter befand sich der mit einer Schusswaffe ausgestattete Angeklagte. Zumindest die Angehörigen der Unterabteilung 40 hatten den Befehl, auf die Demonstranten zu schießen, sie zu verfolgen und festzunehmen. Hafiz Makhlouf fuhr persönlich in einem Geländewagen vor, beschimpfte die Demonstranten, äußerte gegenüber den Sicherheitsbediensteten: „Wer den Präsidenten liebt, soll auf die Verräter schießen“, und eröffnete mit einer Maschinenpistole selbst das Feuer. Hierdurch wurden mindestens fünf Personen getroffen, von welchen wenigstens drei starben. Geheimdienstmitarbeiter begannen ebenfalls, auf die Demonstranten zu schießen. Der Angeklagte tat dies nicht, sondern zog sich etwas zurück. Die Demonstranten versuchten nunmehr zu fliehen. Die Sicherheitskräfte, unter ihnen der Angeklagte, verfolgten sie, durchkämmten die Straßen, nahmen eine Vielzahl von ihnen fest und verbrachten sie in bereitstehende Busse. Eine Anzahl von 30 Demonstranten wurde anschließend in einem Konvoi von mindestens zwei Bussen von Douma zur Abteilung 251 in Damaskus gefahren, wobei der Angeklagte die Fahrt begleitete und sicherte. Viele der Verhafteten wurden bereits in den Bussen geschlagen; dass der Angeklagte sich hieran beteiligte, war nicht feststellbar. Im Hof der Abteilung 251 angekommen, mussten die Inhaftierten aussteigen und wurden auf dem Weg vom Bus bis in das Gebäude heftig geschlagen; unter anderem wurde von neu eingezogenen Rekruten mit Metallrohren auf sie eingeprügelt. Der Senat hat auch insoweit nicht feststellen können, dass der Angeklagte die inhaftierten Demonstranten selbst misshandelt hat. Die Festgenommenen verblieben in der Abteilung 251 zwangsweise zumindest für mehrere Tage und wurden während ihres Aufenthaltes sämtlich gefoltert. Über die Gewalttätigkeiten hinaus, welche sie ohne Ausnahme unmittelbar nach ihrer Ankunft in der Abteilung erleiden mussten, waren sie während ihrer nachfolgenden Unterbringung und Verhöre zum weit überwiegenden Teil systematischer körperlicher Gewalt durch Schläge mit Werkzeugen auf Körper und Fußsohlen ausgesetzt, wodurch sie erhebliche Schmerzen erlitten. Die Haftbedingungen gestalteten sich in der für die Abteilung typischen Weise: Sämtliche Gefangenen waren in den unterirdischen Hafträumen teils ohne Tageslicht, in extremer räumlicher Enge, ohne genügende Nahrungsmittelversorgung, unter katastrophalen hygienischen Verhältnissen in ungezieferbefallenen Räumlichkeiten ohne Möglichkeit der Körperpflege und mit nur eingeschränkter Gelegenheit zur Verrichtung der Notdurft untergebracht. Alle mussten zu jeder Tages- und Nachtzeit die Schmerzensschreie und das Flehen anderer Gefolterter aus benachbarten Verhörräumen ertragen. Informationen über den Haftgrund und die Haftdauer erhielten die Gefangenen nicht. Jeder der Inhaftierten befand sich in völliger Ungewissheit über sein weiteres Schicksal, insbesondere darüber, wann er mit den brutalen Misshandlungen, deren Auswirkungen er bei anderen ständig wahrnehmen konnte, selbst „an die Reihe kommen“ würde. Keiner von ihnen wusste, ob und wann er lebend aus dem Gefängnis wieder herausgelangen werde. Angehörige der Inhaftierten wurden von deren Schicksal nicht unterrichtet. Die Verhaftung der Demonstranten erfolgte ebenso wie ihre nachfolgende, zumindest mehrere Tage andauernde Inhaftierung willkürlich, ohne Ansehung individueller Gründe und ohne eine rechtsstaatlichen Mindestanforderungen genügende Anordnung. Ebensowenig kam es während der Haft zu einer Überprüfung ihrer Berechtigung durch eine unabhängige Instanz. Grundlage waren allein pauschale Anweisungen der Exekutive, namentlich der Sicherheitsbehörden, zur gewalttätigen Auflösung der Demonstration und Inhaftierung von Demonstrationsteilnehmern zur Verhinderung weiterer oppositioneller Bestrebungen. Als Mitglied der Unterabteilung 40, der die Unterdrückung der Oppositionsbewegung zum Auftrag gemacht worden war und der die Aufgabe einer Eingreif- und Festnahmeeinheit zukam, wusste der Angeklagte, das sich der Einsatz gegen die Demonstration auf die willkürliche Ergreifung und Verschleppung von Teilnehmern der Veranstaltung richtete. Ihm war bekannt, dass er mit der Verbringung von Demonstranten in „seine“ Hauptabteilung 251 betraut sein würde. Was die Demonstranten dort erwartete, insbesondere, dass sie – beginnend mit der üblichen „Willkommensparty" mit brutalen Schlägen – systematischen körperlichen Misshandlungen, schlimmsten Haftbedingungen und einer extremen psychischen Stresssituation ausgesetzt sein würden, war ihm aufgrund seiner langjährigen Tätigkeit in der Abteilung und dem dortigen Gebäude sowie seinen dortigen Wahrnehmungen bekannt. Dem Angeklagten war schließlich auch bewusst, dass es an einem Verfahren, welches die Inhaftierung auch nur annähernd in rechtsstaatlicher Weise hätte legitimieren können, gänzlich fehlte. Aufgrund der allgemein bekannten politischen Lage und Vorkommnisse in Syrien, insbesondere aber aufgrund seiner Geheimdiensttätigkeit, hatte er Kenntnis, dass sich der Vorfall in weitere, ab Ende April 2011 landesweit vorgenommene Übergriffe auf zivile Demonstrierende und vermeintliche oder tatsächliche Oppositionelle einreihte. Dies gilt ungeachtet dessen, dass er gegenüber Verwandten begonnen hatte, eine Distanzierung von dem syrischen Regime zum Ausdruck zu bringen. Der Angeklagte fand sich zur Fortsetzung seiner geheimdienstlichen Tätigkeit, welche seine eigene Versorgung und die seiner Familie sicherte, mit einer Teilnahme an der Niederschlagung der Demonstration und Verhaftung der Demonstranten ab. Er befand sich in keiner subjektiven Zwangssituation, sondern versah seine Tätigkeit frei gewählt bis zu seiner Desertion mehrere Monate nach dem Vorfall. Unabhängig hiervon hätten sich für den Angeklagten, wäre er gewillt gewesen, von der Tat Abstand zu nehmen, hierzu hinreichende Möglichkeiten ergeben. So hätte er bei dem Einsatzbefehl eine Krankheit oder noch während des Einsatzes ein Unwohlsein oder eine Verletzung vorschützen können. Anders als etwa für einfache Soldaten, die bei Einsätzen gegen Demonstrationen einer ständigen Überwachung gerade durch die Geheimdienste unterlagen, bestand für ihn aufgrund seiner Bewegungsfreiheit bei der Demonstration und in den umliegenden Straßen zudem die Möglichkeit, sich abzusetzen und dem Geheimdienst den Rücken zu kehren. c) Nachtatverhalten Der Angeklagte war bis zum Zeitpunkt seiner Desertion am 5. Januar 2012 weiter für die Abteilung 40 aktiv tätig. Noch um die Jahreswende 2011/2012 begleitete er frühmorgens einen bewaffneten Konvoi von Kühllastern zum Transport von ca. 50 bis 60 Leichen zu einem Massengrab in der Nähe von Najha im Umland von Damaskus. Nach Passieren von Kontrollpunkten wurden die Leichen, bei denen es sich jedenfalls zum Großteil um in den Geheimdienstgefängnissen und -abteilungen zu Tode gekommene Personen handelte, in ein zuvor von einem Bagger ausgehobenes Massengrab geworfen. B. Beweiswürdigung I. Angaben des Angeklagten Der Angeklagte hat sich in der Hauptverhandlung weder zu seiner Person noch zur Sache eingelassen. Er hat dem Senat jedoch über seine Verteidiger eine von ihm verfasste schriftliche Erklärung zukommen lassen. Vor Einleitung des Ermittlungsverfahrens hatte er – auch selbstbelastende – Angaben bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge und in einer nachfolgenden zeugenschaftlichen Vernehmung beim Bundeskriminalamt gemacht. Im Einzelnen: 1. Schriftliche Erklärung des Angeklagten Der Angeklagte hat dem Senat am 9. Dezember 2020 über seine Verteidiger während der Hauptverhandlung eine von ihm handschriftlich verfasste dreiseitige Erklärung zukommen lassen, in welcher er sich näher mit dem Eindruck befasst, den die sogenannten „Caesar-Dateien“ – in der Hauptverhandlung zuvor in Augenschein genommene Lichtbilder verstorbener und zuvor großteils gefolterter und ausgezehrter Menschen – auf ihn gemacht hätten, und mit der Frage, warum es ihm nach seiner Auffassung nicht früher möglich gewesen sei, sich vom Geheimdienst loszusagen. Der Angeklagte hat zu der Erklärung keine Nachfragen zugelassen. Der Angeklagte hat sich im Wesentlichen wie folgt schriftlich geäußert: Er danke dem forensischen Rechtsmediziner für seine bemerkenswerte Arbeit und ausführliche Darstellung der physischen und psychischen Folter, die die inhaftierten Opfer erlitten hätten, ebenso dem syrischen Helden mit dem Decknamen „Caesar“ für die Mitwirkung bei der Aufdeckung von Verbrechen des Assad-Regimes und seiner konfessionell geprägten Banden. Die Bilder seien bedrückend, schockierend, schmerzhaft und äußerst furchterregend. Sie hätten ihm – dem Angeklagten – vor Schmerz und Trauer das Herz gebrochen. Er habe bei der Präsentation am ganzen Körper vor Erschütterung und Trauer um die Opfer gezittert. Zorn und Hass gegen das verbrecherische Assad-Regime und all seine Helfer hätten seinen Kopf und sein Herz erfüllt. Teilweise habe er seinen Blick abwenden müssen. Er versichere, dass er 99 % der im Gerichtssaal gezeigten Bilder nie zuvor gesehen habe, die übrigen auf Al-Jazeera oder anderen arabischen Nachrichtensendern. Er habe an seine Verwandten denken müssen, die seit Beginn der Revolution in den Gefängnissen des Regimes in Haft säßen. Sieben seiner Verwandten, Dutzende Angehörige seines Stammes und Hunderte Bewohner seines Heimatortes Muhasan seien verhaftet worden; ihr aller Schicksal sei seitdem unbekannt. Er habe im Gerichtssaal auf die Bilder geschaut und nach seinen Verwandten gesucht. Auf der Rückfahrt vom Gerichtsgebäude in das Gefängnis hätten ihn Trauer und Schmerz übermannt; er habe bitterlich geweint. Er habe an die Inhaftierten, ihre Familien und die Millionen Syrer gedacht, die vertrieben worden seien, nur weil sie Freiheit, Gerechtigkeit, Gleichstellung und Demokratie gefordert hätten. Bashar al-Assad und die meisten Angehörigen dessen Konfession, darunter auch Zivilisten und Söldner-Truppen aus anderen Ländern, seien die wahren Verbrecher, welche noch immer ihre Taten gegen unschuldige Syrer verübten. Er wünsche wie jeder Syrer, der sein Land und sein Volk liebe, dass sie zur Rechenschaft gezogen würden, indem sie, allen voran der Diktator Bashar al-Assad und seine Familie, vor internationale Gerichte gestellt würden. Was seine Situation als Mitglied des syrischen Sicherheitsdienstes betreffe, sei es ihm nicht anders ergangen als den übrigen Angehörigen der sunnitischen Konfession, die völlig machtlos seien, insbesondere seit Beginn der Revolution in Syrien. Es sei unumstritten, dass 90 % der Revolutionäre Angehörige der sunnitischen Konfession seien, welcher er selbst auch angehöre. Das Regime habe sie seit Ausbruch der Revolution mit Misstrauen und als ständige Bedrohung betrachtet. Viele „von uns“ seien von wichtigen und sensiblen Funktionen ferngehalten oder aus ihren Positionen entfernt worden. Vielen, darunter ihm selbst, seien persönliche Waffen und Sicherheitsausweise entzogen worden. Kollegen mit anderen Konfessionen seien beauftragt worden, sie am Arbeitsplatz zu beobachten, sie hätten jeden Schritt, jedes Wort, jeden Blick und sogar jeden Atemzug überwacht. Sie hätten auf kleinste Anzeichen von Parteinahme für die Revolution gewartet, „um uns zu verhaften“. Ihm und allen anderen, die in einer ähnlichen Situation gewesen seien, wäre daher nur eine der folgenden Optionen verblieben: - Befehle von Vorgesetzten offen zu verweigern mit der Folge des Vorwurfs der Dienstverweigerung und Kollaboration mit Demonstranten. Solches hätte Inhaftierung und meist die Hinrichtung nach sich gezogen. - Sich vom Regime abzuspalten und sofort zu flüchten ohne Rücksicht auf seine – des Angeklagten – Ehefrau und seine vier Kinder. Solches hätte nach sich gezogen, dass seine Frau und seine Kinder verhaftet und gefoltert worden wären, bis er selbst zurückkehre und hingerichtet würde. - Als richtige und sicherste Option für sich selbst und seine Familie, einige Monate auszuharren, bis sich einige Regionen außerhalb der Kontrolle des Regimes befänden oder Grenzen zu den Nachbarländern passierbar wären, sich dann abzuspalten und heimlich mit seiner Familie zu fliehen. Für die letzte Möglichkeit habe er sich am 5. Januar 2012 entschieden. Er frage, ob die Liebe zu seiner Frau und seinen Kindern denn ein Fehler sei, für den er Bestrafung verdiene. 2. Angaben im Asylverfahren Der Angeklagte hat zuvor – auch selbstbelastende – Angaben im Asylverfahren bei seiner Anhörung am 9. Mai 2018 in Trier in der dortigen Außenstelle des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge gemacht. Die Angaben sind dem Senat durch die seitens des Bundesamtes mit der Anhörung befassten Zeugen ...[L] und ...[M] sowie – im Hinblick auf die Richtigkeit der Übersetzung – durch den Zeugen ...[N] als eingesetztem Dolmetscher vermittelt worden. Verständigungsprobleme mit dem Angeklagten hat es nach Aussage des Zeugen ...[N] nicht gegeben. Der Senat hat daher keine Zweifel, dass der Angeklagte sich wie von den Zeugen berichtet und in der Niederschrift protokolliert geäußert hat. a) Der Angeklagte hat sich bei seiner Anhörung zunächst zu seiner Konfession, seiner örtlichen Herkunft in Syrien, seinen Familienverhältnissen, seiner Schulbildung und seinen Wohnorten bis zum Eintritt in den syrischen Geheimdienst in der Weise geäußert, wie zu seiner Person festgestellt. b) Vom 10. Juli 1996 bis zum 5. Januar 2012 sei er – so seine weiteren Angaben – Mitglied in einem Nachrichtendienst gewesen mit dem abschließenden Dienstgrad eines Oberstabsfeldwebels. Bei dem Nachrichtendienst habe er teilweise auch gewohnt. In Najha, einem Vorort von Damaskus, habe er eine zweijährige Ausbildung bekommen. Hierzu hätten Waffenausbildung, Militärstrategie und Fitness gezählt. Er sei an Scharfschusswaffen und Gewehren ausgebildet worden, unter anderem an der russischen „Mikarov“ – der Senat legt zugrunde, dass es sich hierbei um die russische Pistole „Makarow“ handelt –, an Waffen der Marke Braun – gemeint möglicherweise: Browning –, an einem Scharfschützengewehr, an diversen Bombenarten und an einer Panzerfaust. Er habe einen Lehrgang zum Ausbilder gemacht. Dabei habe man drei Tage in die Wüste gehen und dort entweder bleiben oder 120 km ohne Pause zu Fuß gehen müssen. Bis zum Jahr 2010 sei er – der Angeklagte – sodann Ausbilder in Najha gewesen. Danach, bis zu seiner Desertion Anfang 2012, sei er in Damaskus, in der Bagdad-Straße in der Geheimdienstabteilung 251 eingesetzt worden. Er sei dort zunächst in der „religiösen Abteilung“ gewesen. In fünf Monaten habe er gelernt, was für Religionen es in Syrien gebe, und sei für die Damaszener Stadtviertel „Mukhain Alyarmouk, Palisinenser Straße, Aljahar Alaswad und Alkadem“ verantwortlich gewesen. Er habe von allen Moscheen Informationen sammeln, insbesondere in Erfahrung bringen sollen, was in den Moscheen gelehrt werde. Er habe die Freitagsgebete besucht, um zu sehen, was gepredigt werde, und dabei die Ausrichtung („Strategie“) des Imam erkundet, ob er etwa gegen die Regierung aufhetze. Er habe auch über Personen „Daten aufgenommen“. Berichte hierüber habe er beim Vorgesetzten seiner Abteilung, Oberstleutnant K A, abgegeben. Zwischenzeitlich habe er für die Abteilung „Alzebadani“ gearbeitet. Er habe den Job verlassen wollen, da „die Büroarbeit nicht so meine Sache ist“. Oberstleutnant K A habe gewollt, dass er – der Angeklagte – wieder in dessen Abteilung arbeite, was er zwei Monate getan habe. Danach sei er in eine „gefährliche Abteilung“, die Abteilung 40, „überstellt“ worden. Bei dieser habe er von Juli 2011 bis zum 5. Januar 2012 in der Nähe des Hauses von Bashar al-Assad gearbeitet. Die Abteilung sei wie eine mafiöse Vereinigung; wenn man erst einmal darin sei, könne man nicht mehr ausscheiden. Sie sei angeführt worden von Hafiz Makhlouf, einem Cousin von Assad. Auf Frage, ob er Augenzeuge von Verbrechen, Übergriffen oder Misshandlungen geworden sei, hat der Angeklagte erwidert, dass er gesehen habe, wie Leute – auch auf den Kopf – geschlagen worden seien, wobei sie teilweise verstorben seien. Dies sei „auch“ durch Personen aus der Abteilung 251 geschehen. Als Personen aus den Freitagsgebeten herauskommen seien und demonstriert hätten, sei der Sicherheitsdienst gekommen. Hafiz Makhlouf habe bei einer Gelegenheit fünf Leute erschossen; dies sei in Douma im August oder September 2011 geschehen. Auch seien aus dem Gefängnis „unserer Abteilung“ Leichen wegtransportiert worden. Es habe sich unter der Erde in dem „Gebäude der 251“ befunden. Er selbst sei hieran nicht beteiligt gewesen. Befehlshaber sei Brigadegeneral Tawfiq Younis gewesen. c) Am 5. Januar 2012 sei er desertiert. Als Beweggrund hierfür und zugleich als Asylgrund hat der Angeklagte angegeben, dass er vom Nachrichtendienst den Befehl bekommen habe, Zivilisten zu töten. Er habe Demonstranten festnehmen, insbesondere die Rädelsführer von Demonstrationen ins Auto zerren und mitnehmen sollen. Ende des Jahres 2011 habe er gegen Zivilisten, welche gegen die Regierung eingestellt gewesen seien und Waffen besessen hätten, kämpfen sollen. Drei Kollegen seien dabei bereits ums Leben gekommen. Er habe keine Landsleute töten wollen und beschlossen, nach Deir Ezzor zu gehen. Im Januar 2012 sei er daher zunächst in sein Heimatdorf Muhasan geflüchtet und habe sich dort für sechs Monate versteckt, wobei er alle ein bis zwei Tage das Haus gewechselt habe. Seine Frau und seine Kinder seien in Damaskus verblieben; „sie“ – gemeint sind offensichtlich Geheimdienstmitarbeiter – hätten sich bei seiner Frau und seinem Bruder inoffiziell nach ihm erkundigt. Der Geheimdienst habe auch herausgefunden, dass er – der Angeklagte – sich in seinem Heimatdorf aufhalte. Ein Bruder und ein Schwager hätten sodann seiner Frau geholfen, Damaskus zu verlassen und nach „Qudsia“ zu gehen, wo sie sich bei einem Onkel versteckt habe. Man habe versucht, seine Frau festzunehmen; sie sei dann mit dem Ausweis einer Cousine zu ihm, dem Angeklagten, gekommen. Ihm selbst seien Drohungen des Nachrichtendienstes zugetragen worden über einen Cousin; dies sei letztlich ausschlaggebend dafür gewesen, das Land zu verlassen. Als das Haus seiner Eltern aus der Luft angegriffen werden sollte, sei er mit seiner Familie in das Dorf Abo Hassan geflüchtet. Auf Nachfrage, warum er ausgerechnet in sein bekanntes Heimatdorf zurückgegangen sei, hat der Angeklagte erwidert, dass die Regierung nicht gewusst habe, dass sich sein Elternhaus in Muhasan befindet. Das Haus seiner Eltern sei, nachdem er den Ort verlassen habe, tatsächlich beschossen, aber verfehlt worden. Er habe dies gesehen. Auf Nachfrage hat der Angeklagte angegeben, dass er in das Dorf zurückgekehrt sei, nachdem er seine Familie in Sicherheit gebracht habe, denn das Haus in Abo Hassan sei zu klein für alle gewesen. c) Der Angeklagte hat schließlich angegeben, Syrien am 12. Februar 2013 verlassen zu haben. Danach habe er sich drei Jahre lang im Flüchtlingscamp „Haran“ in der Türkei aufgehalten und sei am 20. Februar 2016 nach Griechenland eingereist. Dort sei er zwei Jahre, zwei Monate und vier Tage in einem Camp bei Thessaloniki geblieben, ohne dort einen Asylantrag gestellt zu haben. Die Ausreise in die Türkei sei von einem Schlepper organisiert worden, ebenso jene aus der Türkei nach Griechenland. 3. Zeugenschaftliche Vernehmung Der Angeklagte ist sodann am 16. August 2018 im Rahmen eines Strukturverfahrens der Bundesanwaltschaft gegen unbekannte Täter wegen des Verdachtes des Verstoßes gegen das Völkerstrafgesetzbuch im Zusammenhang mit dem Bürgerkrieg in Syrien zeugenschaftlich vernommen worden. Umstände und Inhalt dieser Vernehmung, insbesondere die Angaben des Angeklagten, sind dem Senat über die polizeilichen Vernehmungsbeamten ...[O] und ...[P] als Zeugen sowie durch den eingesetzten Dolmetscher, den Zeugen ...[Q], vermittelt worden. Der Senat hat auf dieser Grundlage die sichere Überzeugung gewonnen, dass der Angeklagte sich bei der Vernehmung wie nachfolgend dargestellt geäußert hat. Insbesondere bestanden nach Aussage des Zeugen ...[Q] keine Verständigungsprobleme; dem Angeklagten sind seine niedergelegten Angaben aus der deutschen in die arabische Sprache rückübersetzt und von ihm teilweise handschriftlich korrigiert worden. a) Zu seiner Kindheit und Jugend hat der Angeklagte Angaben gemacht wie bereits zuvor bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge. Zu seinen Verwandten hat er angegeben, dass eine Schwester von ihm noch in Damaskus lebe. b) Seinen Eintritt in den Geheimdienst hat der Angeklagte auf den 10. September 1996 datiert. Er sei beim Allgemeinen Geheimdienst beschäftigt gewesen, auch Staatssicherheit genannt. Als Standort hat der Angeklagte Kafr Soussa in Damaskus angegeben. Zu seiner Ausbildung und Verwendung bis Februar 2010 hat der Angeklagte sodann Angaben gemacht, wie sie Eingang in die Feststellungen gefunden haben. Dies betrifft insbesondere seine Grundausbildung und Tätigkeit als Ausbilder. Der Angeklagte hat sich selbst als sehr guten Ausbilder bezeichnet; dies sei der Grund, weshalb er über eine lange Zeit als solcher tätig bleiben durfte. Er habe die Auszubildenden hauptsächlich in „körperlicher Ertüchtigung“ trainiert. Der Angeklagte hat dabei zu erkennen gegeben, ein harter Ausbilder gewesen zu sein: „Man musste die Leute zwingen, dass sie mehr ertragen.“ Er habe aber nicht ausschließlich dies getan. Er habe eine Fortbildung zur „Terrorismusbekämpfung“ erhalten, für die er ausgezeichnet worden sei. Die Ausbildung sei von „russischen Experten“ überwacht worden. Ihm sei beigebracht worden, „wie man Gebäude, auch mehrgeschossige, stürmt. Dies umfasste die Erstürmung von Gebäuden in Großstädten mit viel Bevölkerung, aber auch auf dem Land. Wir wurden ausgebildet, Hinterhalte zu erkennen und zu bekämpfen, aber auch selbst zu errichten. Wir wurden ausgebildet, sowohl bewaffnete als auch unbewaffnete Personen zu entführen, sowie Festnahmen durchzuführen. Ebenso haben wir gelernt, wie man wichtige Personen schützt.“ Vernehmungen hätten nicht zu seiner Ausbildung gehört. Diese seien Aufgabe der Ermittlungsabteilungen, insbesondere der Abteilung 285 gewesen. Im Februar 2010 sei er zur Abteilung 251 gewechselt, die auch als „innere Abteilung“ oder als „Al Khatib“ bezeichnet werde. Sie befinde sich an der Bagdad-Straße im Viertel Al-Khatib in Damaskus, gegenüber dem Krankenhaus „Roter Halbmond“. Er, der Angeklagte, habe dort in verschiedenen Unterabteilungen seinen Dienst verrichtet. Zunächst sei er im Bereich „Religionen“ beschäftigt gewesen, angesiedelt im Gebäude in der Bagdad-Straße. Für einen Monat sei er in der Unterabteilung für Zabadani tätig gewesen, möglicherweise im Juni 2011. Die Unruhen hätten zu diesem Zeitpunkt bereits vor drei Monaten begonnen. Ihm habe es in dieser Abteilung nicht gut gefallen, so dass er auf seinen Antrag zur Abteilung „Religionen“ zurückversetzt worden sei. Im Juli 2011 sei er schließlich in die Unterabteilung 40 „gewechselt“. Diese befinde sich in Jisr Al-Abiat in Damaskus. Der Angeklagte hat die Abteilung 251 im Viertel „Al-Khatib“ in Damaskus an der Bagdad-Straße näher beschrieben, insbesondere die Anordnung der Gebäude und die Lage eines unterirdischen Gefängnisses im Keller eines Gebäudes. In dem gegenüberliegenden Gebäude habe sich die Unterabteilung für Religionen befunden. Der Angeklagte hat den Sitz verschiedener weiterer Unterabteilungen sowie die Position eines Munitionslagers in dem Gebäudekomplex beschrieben. Die beiden Gebäude stünden in einem Abstand von etwa acht Metern; zwischen ihnen befinde sich eine Cafeteria. Der Gebäudekomplex sei „vor dem Krieg“ durch zwei Schranken gesichert gewesen, danach umfangreicher. Der Angeklagte hat ferner die Leiter einzelner Abteilungen zum Zeitpunkt Januar 2012 namentlich benannt. c) Zur allgemeinen politischen Lage und der Tätigkeit der Geheimdienste hat der Angeklagte angegeben, dass „es auch vor den Unruhen Verbrechen gegen die Menschlichkeit seitens der Geheimdienste“ gegeben habe. Innerhalb der Geheimdienste seien andere Religionen diskriminiert, insbesondere Sunniten immer benachteiligt oder bei Vergehen härter bestraft worden. Straßensperren seien im August 2011 eingerichtet worden. Seit Beginn der Unruhen habe es Befehle gegeben, zivile Demonstranten zu erschießen. Das Regime habe Kontakte unterhalten zu islamistischen Gruppen wie der Jund Al-Sham, einer Miliz im Libanon. Das Regime habe mit „Tricks“ gearbeitet; so habe Ende des Jahres 2011 eine Delegation der Arabischen Liga die Gefängnisse besuchen sollen. Daraufhin seien auf Anordnung des Abteilungsleiters, Tawfiq Younes, die dortigen Insassen verlegt und das Gefängnis mit Mitarbeitern belegt worden, welche die Gefangenen spielen sollten. Auch seien Demonstranten Waffen „untergejubelt“ worden, um das Vorgehen des Regimes gegen sie zu rechtfertigen. Mitarbeiter des Geheimdienstes seien in ein Krankenhaus gebracht worden, wo ihnen Verbände angelegt worden seien, damit sie verletzt aussehen. Hierdurch sollte suggeriert werden, dass sie von Demonstranten angegriffen worden seien. Medienvertreter hätten die vermeintlich Verletzten im Al-Mujtahid-Krankenhaus interviewt. d) Zu dem Kerngeschehen der festgestellten Tat hat sich der Angeklagte wie folgt geäußert: Es habe Befehle gegeben, zivile Demonstranten zu erschießen. Er sei in der Unterabteilung 40 gewesen, als er diese erhalten habe. Dies sei im Jahr 2011 gewesen, möglicherweise im September oder Oktober. Es habe Demonstrationen an der Moschee Almasjed Alkabeer gegeben. Die Demonstranten hätten geplant, dass sie sich nicht vertreiben lassen. Sie hätten sich auf einer Straße befunden, dort gesessen, aber auch getanzt. Sie hätten sich friedlich verhalten. Es seien Parolen gerufen worden wie „Bashar hau ab“ oder „Das Volk will das Regime stürzen“. Er, der Angeklagte, habe mit eigenen Augen gesehen, wie sein Abteilungsleiter Hafiz Makhlouf mit einem Geländewagen der Marke Mercedes vorgefahren und ausgestiegen sei; er habe die Demonstranten beschimpft und danach mit einer Maschinenpistole auf sie geschossen, wobei er ein ganzes Magazin abgefeuert habe. Fünf Personen seien getroffen worden, von welchen drei sofort tot zusammengesackt und zwei weitere dem Tode jedenfalls nahe gewesen seien. Andere seien verletzt gewesen und hätten fliehen können. Die Toten seien in das Krankenhaus "Roter Halbmond" gebracht worden. Hafiz Makhlouf habe den Befehl an alle gegeben, die Waffen zu benutzen. Er habe geäußert: „Wer den Präsidenten liebt, soll auf die Verräter schießen“. Sechs oder sieben Personen, die ihm direkt unterstellt gewesen seien, hätten daraufhin das Feuer eröffnet. Insgesamt seien es etwa 3.000 bis 6.000 Demonstranten gewesen, denen 1.000 Sicherheitskräfte gegenübergestanden hätten. Von den Sicherheitskräften sei die Unterabteilung 40 mit etwa 250 Leuten vertreten gewesen; hinzu seien Angehörige anderer Unterabteilungen gekommen, insbesondere jener für Douma unter Befehl von Samer Breidi, ferner Personen des Luftwaffengeheimdienstes und des Innenministeriums. Er, der Angeklagte, habe nicht auf die Demonstranten geschossen, sondern sich etwas zurückgezogen, damit dies nicht auffalle. Er habe mit anderen („wir“) die Straßen durchkämmt, als die Demonstranten „abgehauen“ seien. Mitgenommen worden seien insbesondere solche, welche mit einem Handy etwas hätten filmen wollen. Es seien viele Demonstranten festgenommen worden und später verstorben. Festgenommen worden seien auch Leute, die mit der Demonstration nichts zu tun gehabt hätten. Sie seien mit Bussen zur Abteilung 251 verbracht und bereits auf der Fahrt vom Ort der Demonstration zur Dienststelle der Abteilung geschlagen worden. Die Busse hätten zwischen den Gebäuden gehalten. Vor dem Gebäude der Abteilung 251 habe es „die meisten Todesfälle“ gegeben. Dort seien unter anderem neue Rekruten eingesetzt gewesen, ausgestattet mit Metallrohren, mit denen die Festgenommenen auf dem Weg vom Parkplatz des Busses bis zum Gebäude geschlagen worden seien. Die Demonstranten seien in gebückter Haltung und vermummt durch die Rekruten in das unterirdische Gefängnis verbracht worden. Er, der Angeklagte, sei bei der Demonstration, bei dem Transport und bei der Einlieferung der festgenommenen Demonstranten dabei gewesen und habe alles selbst gesehen. „Wenn die Busse zu den Demonstranten gekommen sind, waren die Schläge noch nicht so schlimm. Erst als [sie] bei der Abteilung 251 angekommen sind, wurden sie heftig geschlagen.“ Im Bus seien die Misshandlungen durch Sicherheitskräfte und Kollegen vorgenommen worden; daran beteiligt habe er sich nicht. Die eingelieferten Demonstranten seien in den Keller verbracht worden und mehrheitlich dort nicht mehr herausgekommen. Teilweise seien sie in die Abteilung 285 verlegt worden, insbesondere, wenn das Gefängnis überfüllt gewesen sei. Vor Beginn des Konfliktes seien die Festgenommenen direkt zum Gericht gebracht worden. e) Im Hinblick auf Folter und Übergriffe gegenüber Gefangenen in der Abteilung 251 hat der Angeklagte weiterhin berichtet, nach Beginn der Unruhen im Oktober 2011 einmal selbst im Gefängnis der Abteilung 251 gewesen zu sein. In dem Gefängnis seien Schreie und Weinen aufgrund von Folterungen zu vernehmen gewesen. Der Angeklagte hat hierzu näher ausgeführt: „Mit der Folter wurde erst aufgehört, wenn der Gefangene in Ohnmacht gefallen ist.“ Verantwortlich für die Folter sei der Leiter des Gefängnisses, Abu Ali, gewesen. Mit einem Kollegen, ...[R], von dem er sich das Gefängnis habe zeigen lassen, habe er über die Folter nicht geredet. „Das war Normalität. Auch wenn Tote aus dem Gefängnis herausgeholt wurden, war das nichts Besonderes.“ Auf Nachfrage hat der Angeklagte angegeben, dass er sowohl vor als auch nach Beginn der Unruhen wahrgenommen habe, wie Tote aus dem Gefängnis der Abteilung 251 herausgeholt worden seien. So sei ein Toter aus dem Gefängnis gebracht und eine andere Person mit einer Metallstange auf den Kopf erschlagen worden, nachdem er aus einem Bus ausgestiegen sei. Dies sei ein bis zwei Monate vor seinem Einsatz bei der Demonstration in Douma im September oder Oktober 2011 gewesen. Die Schreie der Gefolterten habe man auch in der Cafeteria der Abteilung hören können, da sie sehr laut gewesen seien. Bereits vor den Unruhen seien Personen verhaftet und gefoltert worden: „Vor den Unruhen, wenn jemand an Demonstrationen teilgenommen hatte, wurde er in das Gefängnis gebracht und ihm dort mit einem Wasserkocher der Rücken verbrannt. Stromschläge gab es immer. Das war in allen Abteilungen so.“ Auf Nachfrage, was sich nach den Unruhen in dem Gefängnis geändert habe, hat der Angeklagte ausgeführt, dass die Strafen mehr geworden seien und die Wärter hätten tun können, was sie wollten. Die Gefangenen seien in der Abteilung gefoltert worden, bis sie verlegt worden seien. Ab und zu seien Gefangene von den Wärtern nach oben gebracht worden, wo sie rufen sollten, dass sie den Präsidenten verehrten. Nach April 2011 sei es des Öfteren vorgekommen, dass Gefangenen das Bein gebrochen worden sei, damit sie nicht wieder demonstrieren könnten. Das Keller-Gefängnis sei mit einer Größe von 300 bis 400 Quadratmetern für 100 Gefangene ausgerichtet gewesen; tatsächlich seien es 400 oder mehr gewesen. Er, der Angeklagte, habe dies aus den Einlieferungen und der Anzahl der Busse ausgerechnet. Diese seien „manchmal (…) täglich, manchmal zweimal am Tag“ gekommen. Hinzugekommen seien weitere Verhaftete. Entlassungen habe er sporadisch beobachtet. Von April 2011 bis Mitte Mai 2011 sei es passiert, das freitags Festgenommene bereits am Samstag oder Sonntag wieder freigelassen worden seien. Verlegungen in die Abteilung 285 habe es zwei- bis dreimal pro Woche gegeben, „wenn unser Gefängnis voll war“. f) Desertiert sei er im Januar 2012. Er sei nach Deir Ezzor zurückgekehrt; bis Februar 2013 habe er sich in Muhasan bei Verwandten aufgehalten. Zwischen dem 9. und 13. Februar 2013 sei er illegal über die syrisch-türkische Grenze gereist und habe sich danach in der Nähe von Urfa in einem Flüchtlingscamp aufgehalten. Am 20. Februar 2016 habe er die Türkei verlassen und sei nach Griechenland gelangt, wo er bis zum 25. April 2018 verblieben sei. Er sei dann von Athen nach Deutschland geflogen. Wegen eines minderjährigen Sohnes in Deutschland habe er ein Visum für die Einreise erhalten. 4. Verwertbarkeit Der Senat hält die Angaben des Angeklagten bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge am 9. Mai 2018 für vollständig verwertbar. Die Angaben in seiner Zeugenvernehmung vom 16. August 2018 sind nach Auffassung des Senats teilweise verwertbar; der Senat hat sie zugrunde gelegt bis zu dem Punkt, welcher den Angaben einschließlich des ersten Absatzes von Seite 13 der Vernehmungsniederschrift entspricht, und vorstehend auch nur insoweit wiedergegeben. a) Die Angaben des Angeklagten im Rahmen seiner Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge können grundsätzlich nach § 8 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 AsylG im Strafverfahren verwertet werden. Es bestand auch kein Belehrungsmangel, der zur Unverwertbarkeit der Angaben führen würde. Der Senat hält die Angaben des Angeklagten während seiner Anhörung für sich genommen nicht für ausreichend, um einen Anfangsverdacht zu begründen, der ihn als Beschuldigter konkreter Straftaten hätte erscheinen lassen und – entsprechende Belehrungspflichten vorausgesetzt – eine Belehrung insbesondere über den Tatvorwurf, seine Aussagefreiheit und das Recht auf Verteidigerkonsultation hätte veranlassen können. Die von ihm eingeräumte Tätigkeit bei der Unterabteilung 40 des Allgemeinen syrischen Geheimdienstes reicht hierfür nicht aus. Im Übrigen handelt es sich bei der Anhörung im Asylverfahren nicht um eine mit Zwangsmitteln durchsetzbare Vernehmung im Sinne strafprozessualer Vorschriften, insbesondere der §§ 55, 136, 161, 163a StPO. Dies gründet in der von der des Strafverfahrens grundsätzlich zu unterscheidenden Zielsetzung der Anhörung, welche der Durchsetzung der Individualrechte des Asylbegehrenden dient. Nur insoweit besteht eine – nicht durchsetzbare – Mitwirkungspflicht des Betroffenen (vgl. § 15 Abs. 2 Nr. 1, § 25 Abs. 1 Satz 1 AsylG), die keine Pflicht zur Selbstbelastung mit strafrechtlich relevanten Sachverhalten umfasst. Auch ausgehend von einem weiten, funktionalen Vernehmungsbegriff handelt sich daher nicht um eine staatliche Vernehmung, bei welcher strafrechtlich nachteilige Tatsachen bei unzureichender Belehrung einem Beweisverwertungsverbot unterfallen könnten (vgl. BGHSt 36, 328; BayObLG NStZ 2020, 684; OLG Düsseldorf NStZ 1992, 349; OLG Hamm NStZ 1989, 187; Gleß, in: Löwe-Rosenberg, StPO, 27. Aufl., § 136 Rdn. 12 m.w.Nachw.). b) Der Senat hält die Angaben des Angeklagten in seiner Vernehmung vom 16. August 2018 einschließlich des ersten Absatzes von Blatt 13 der Vernehmungsniederschrift für verwertbar, auch wenn der Angeklagte bis dahin nicht über eine etwaige Beschuldigteneigenschaft belehrt, sondern allein als Zeuge vernommen wurde. Denn der maßgebliche Verdachtsgrad gegen ihn hatte sich bis zu diesem Zeitpunkt der Vernehmung noch nicht derart verdichtet, dass die Strafverfolgungsbehörden, insbesondere die mit der Vernehmung befassten Beamten ...[P] und ...[O], zu einer Beschuldigtenvernehmung mit entsprechender Belehrung hätten übergehen müssen. In der Hauptverhandlung sind keine Umstände hervorgetreten, die eine andere Beurteilung rechtfertigen könnten. Der Senat folgt insoweit den durch den Bundesgerichtshof entwickelten Grundsätzen und ihrer Anwendung in dieser Sache (BGH, Beschluss vom 6. Juni 2019 – StB 14/19, BGHSt 64, 89). Der Senat hat in tatsächlicher wie rechtlicher Hinsicht keine Veranlassung, eine weitergehende Unverwertbarkeit anzunehmen. Insbesondere haben sich keine Anhaltspunkte dahin ergeben, dass ein der Zeugenstellung des Angeklagten widerstreitender Verfolgungswille von Bundesanwaltschaft oder Bundeskriminalamt vorgelegen hat, der Angeklagte mithin durch gezieltes Vorgehen der Ermittlungsbeamten über seine Beschuldigteneigenschaft getäuscht wurde. Auch in objektiver Hinsicht besteht kein Anhalt, dass vor dem im vorgenannten Beschluss angenommenen Zeitpunkt, ab welchem über die Beschuldigteneigenschaft hätte belehrt werden müssen, weitere Hinweise auf eine Stellung des Angeklagten als Beschuldigter vorlagen. Der Senat hat hierzu die Zeugen ...[P] und ...[O] als Vernehmungsbeamte und zugleich als zuständige Ermittlungsführer des Bundeskriminalamtes gehört, welche zu der Vernehmungssituation, dem Verlauf der Ermittlungen und zeitbezogen zu ihrem jeweiligen Erkenntnisstand berichtet haben. Nach ihren Angaben hatten sich bis zu Beginn der Vernehmung nur inkonkrete Hinweise, und diese allein aus den Angaben des Angeklagten bei seiner Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge am 9. Mai 2018 ergeben. Weitere Indizien oder Belege für konkrete Straftaten des Angeklagten hätten nicht vorgelegen; insbesondere hätten sie nicht aus den im Asylverfahren vorgelegten Geheimdienstausweisen hergeleitet werden können. Dementsprechend habe, wie die Zeugen weiter angaben, die Vernehmung nicht dazu gedient, den Angeklagten als Täter zu befragen und zu überführen. Vielmehr sei sie in erster Linie darauf ausgerichtet gewesen, Erkenntnisse zu den Aufgaben, Strukturen und Verantwortlichen innerhalb der Abteilung 251 und der Unterabteilung 40 des Allgemeinen Geheimdienstes sowie zu den örtlichen Gegebenheiten, Zuständen und Abläufen innerhalb der Abteilung 251 zu erlangen. Erst im Laufe der Vernehmung, zu deren Inhalt und Stand der Vertreter des Generalbundesanwaltes informiert worden sei, habe der Angeklagte immer detaillierter zu seiner Beteiligung an der Verhaftung von Demonstranten und deren Schicksal nach ihrer Einlieferung in der Abteilung 251 berichtet. Die Darstellung des Ermittlungsstandes seitens der Zeugen entspricht der Aktenlage. Objektiv lagen konkrete Verdachtsmomente, welche zur Annahme einer strafrechtlich relevanten Tätigkeit des Angeklagten hätten führen können, vor der Vernehmung nach der Erkenntnislage des Senates noch nicht vor. Der Senat teilt nach der ihm vorliegenden Erkenntnislage auch die Bewertung, wonach sich der Verdacht im Hinblick auf eine Beschuldigteneigenschaft erst im Verlauf der polizeilichen Vernehmung verdichtet hat. Er setzt hierzu den Zeitpunkt an, in welchem der Angeklagte die auf Seite 13, 1. Absatz des polizeilichen Vernehmungsprotokolls wiedergegebenen Angaben gemacht hatte. Denn erst durch die nachfolgenden Angaben wurde im Sinne eines konkreten und ernsthaften Tatverdachtes deutlich, dass der Angeklagte wahrscheinlich selbst durch eigenverantwortliche Handlungen an Verbrechen gegen die Menschlichkeit beteiligt war. Der Senat hat dementsprechend vorstehend nur die Angaben des Angeklagten vor diesem Zeitpunkt seiner Vernehmung wiedergegeben und legt sie auch nur insoweit seiner Beurteilung des Schuldvorwurfes zu Lasten des Angeklagten zugrunde. II. Zu den Feststellungen hinsichtlich der allgemeinen politischen und sozialen Lage in Syrien, der innerstaatlichen Organisation und den Sicherheitsdiensten im Zeitraum bis 2011 1. Allgemeine politische und soziale Entwicklung in Syrien bis 2011 a) Die Feststellungen zur allgemeinen politischen und sozialen Entwicklung in Syrien bis zum Beginn der Protestbewegung im Frühjahr 2011 beruhen im Wesentlichen auf dem vor dem Senat erstatteten Gutachten der Ethnologin und Sachverständigen Laura Thurmann, dem seinerseits eine Vielzahl abgeglichener Quellen aus wissenschaftlichen Veröffentlichungen, der – auch arabischen – Presse, nichtstaatlicher Organisationen und offizieller Verlautbarungen der syrischen Regierung zugrunde liegt. Der Senat hatte keinen Anlass, die Ausführungen der Sachverständigen, welche in Einzelheiten durch eine Vielzahl weiterer Beweismittel (vgl. nachfolgend unter b) und c)) bestätigt werden, in Frage zu stellen. b) Die Erkenntnisse der Sachverständigen stimmen überein mit den Angaben mehrerer, großteils sachverständiger Zeugen und werden durch sie ergänzt. aa) Der Senat hat insoweit die – nachfolgend zusammengefasst dargestellten – Aussagen der folgenden Zeugen herangezogen: (1) Der sachverständige Zeuge ...[S] ist syrischer Anwalt, Journalist und Menschenrechtler und war in Syrien vor und nach Beginn der Protestbewegung politisch oppositionell aktiv. Er ist gegenwärtig Leiter eines Zentrums für Medien und Meinungsfreiheit, das von ihm bereits im Jahr 2004 in Frankreich gegründet wurde. Er ist Mitverfasser jährlicher Berichte über die Menschenrechtssituation in Syrien. Der Zeuge war bei unterschiedlichen syrischen Geheimdienstabteilungen mehrfach inhaftiert, darunter beim Militärischen Geheimdienst sowie dreieinhalb Jahre beim Luftwaffengeheimdienst und der 4. Division. Folter hat er erlitten bei der 4. Division und beim Luftwaffengeheimdienst. Der Zeuge hat zunächst die syrische Geschichte seit der Unabhängigkeit skizziert. Nach Auffassung des Zeugen liegen die Ursprünge fehlender demokratischer Strukturen im Zusammenschluss zwischen Syrien und Ägypten zur vereinigten Arabischen Republik in den Jahren 1958 bis 1961 begründet, in deren Folge eine unabhängige Presse und politisch eigenständige Parteien verloren gegangen seien. Hierdurch seien der Weg zu dem Putsch im Jahr 1963 und der Aufstieg der Baath-Partei bereitet worden. Der Putsch habe auch die Bedeutung des Militärs und damit mittelbar Hafiz al-Assad als damaligen Verteidigungsminister an die Macht befördert. Der Zeuge hat ferner eingehend zur Einführung des Ausnahmezustandes, der Einführung einer umfassende präsidiale Befugnisse verleihenden Verfassung im Jahr 1973 und zur Monopolisierung der Baath-Partei als führende Institution in Staat und Gesellschaft bekundet. Im Zuge dieser Entwicklung seien Instrumente mit weitreichenden faktischen Machtbefugnissen geschaffen worden, welche die Gesellschaft kontrolliert hätten. Letztlich habe ein Sicherheitsapparat, welchem freie Hand gegeben worden sei, die staatlichen Institutionen ersetzt. Das Massaker von Hama, durch das 16.000 bis 60.000 Menschen unmittelbar betroffen gewesen seien, habe sich letztlich gegen die gesamte syrische Zivilgesellschaft gerichtet, weil es verdeutlicht habe, dass der Sicherheitsapparat zum Erhalt der politischen Verhältnisse keine Schranken mehr gekannt hätte. Zu weiteren gewalttätigen Übergriffen mit vielen Toten sei es insbesondere in der Zeit zwischen den Jahren 1979 und 1989 im Zuge des Konfliktes mit der Muslimbruderschaft, der Zerschlagung der Gewerkschaften und linksgerichteter Bewegungen gekommen. Den Sicherheitsbehörden seien sämtliche sonstigen staatlichen Organe untergeordnet und zur Verfügung gestellt worden; alle unabhängigen Organisationen seien zerschlagen worden. Die Kontrolle der Gesellschaft habe früh begonnen, indem Kinder im Alter zwischen sechs und zwölf Jahren in die „Baathjugend“ aufgenommen worden seien, hiernach – ab dem Alter von zwölf Jahren – sei die Mitgliedschaft in der „Revolutionsjugend“ gefolgt, einer ebenfalls der Baath-Partei zugehörigen Jugendorganisation. Die Organisationen dienten der politischen Indoktrinierung. Bei der Machtübernahme von Bashar al-Assad habe dieser letztlich eine bereits „kaputte Gesellschaft“ ohne Presse und Parlament vorgefunden. Die Zivilgesellschaft sei von Einzelpersonen, insbesondere Anwälten, getragen worden, die allerdings nur sehr begrenzt hätten tätig werden dürfen. Bashar al-Assad sei als Nachfolger seines Vaters eingesetzt worden, weil sein hierfür ursprünglich vorbereiteter älterer Bruder bei einem Unfall ums Leben gekommen sei. Aus Sicht des Zeugen gab es bereits zu Zeiten von Hafiz al-Assad anstelle eines funktionierenden Staatsgebildes nur einen „Familienbetrieb“ mit vererbter Macht. Der Zeuge ...[S] hat ferner zu den Reformansätzen Bashar al-Assads bekundet, die jedoch ohne zugrunde liegende gesetzliche Veränderungen erfolgt seien. Der Präsident habe versucht, der fortgesetzten Unterdrückungspolitik eine schöne Fassade zu verleihen; es sei lediglich „dem Gesicht der Tyrannei sei Make-up aufgetragen“ worden. Bereits im August 2001 habe sich die Entwicklung wieder umgekehrt; es sei zur Verhaftung von Aktivisten und zur Zerschlagung kultureller und politischer Foren gekommen. Hoffnungen, dass mit Ende des Irak-Krieges die Vereinigten Staaten politische Veränderungen in Syrien forcieren würden, seien enttäuscht worden. Zu letztlich nur dem Machterhalt dienenden außenpolitischen Maßnahmen habe die Förderung jihadistischer Bestrebungen im Irak, die Befeuerung eines angeblichen arabisch-kurdischen Konfliktes und die Annäherung an den Iran gezählt; andererseits habe es erfolglose Versuche der Einbindung Syriens in die internationale Gemeinschaft durch Staatsbesuche seitens der Europäischen Union gegeben. Innenpolitisch sei das Regime mithilfe des Sicherheitsapparates konsequent gegen die Opposition vorgegangen; so seien etwa bereits im Jahr 2004 Demonstrationen zerschlagen und die Teilnehmer verhaftet worden. Die Geheimdienste seien gezielt gegen den – indes kleinen – Kreis von politisch Aktiven vorgegangen. Die Abteilung 285 des Allgemeinen Geheimdienstes sei für die Sperrung missliebiger Internetportale zuständig gewesen. Durch weitreichende Privatisierungen und Korruption sei es zu einer Schattenwirtschaft gekommen. Die kenntnisreichen und von persönlichen Erfahrungen geprägten Ausführungen des Zeugen belegen unter anderem, dass durch geschichtlich begründete weitgehende Machtbefugnisse der Sicherheitsorgane die organisatorischen Voraussetzungen für ein massives und flächendeckendes Vorgehen gegen die Proteste ab April 2011 bereits zuvor geschaffen waren. (2) Der sachverständige Zeuge ...[T], syrischer Anwalt und Menschenrechtsaktivist, hat gleichfalls beschrieben, dass nach seiner in die siebziger Jahre zurückreichenden persönlichen Erfahrung politisch missliebige Personen willkürlichen Schikanen und Inhaftierungen ausgesetzt gewesen seien. Er selbst sei in den Jahren 1978, 1986, 1989 und 2006 bei unterschiedlichen Geheimdienstabteilungen inhaftiert gewesen und dazwischen unzählige Male zu Vernehmungen vorgeladen worden. Ihm seien erfundene Straftaten wie Tötungen und Diebstahl vorgeworfen worden. Insbesondere im Jahr 1978 seien der friedlichen Opposition zugehörige Menschen unter Folter gestorben. Nach dem Massaker von Hama im Jahr 1982 seien etwa 3.000 Personen verschwunden. Hiermit sollte die gesamte Gesellschaft getroffen werden. Der Zeuge hat es als üblich bezeichnet, dass gegen eine friedliche Opposition unter dem Vorwand der Extremistenbekämpfung vorgegangen wurde; letztlich sei es aber die Regierung als extremistische Organisation, welche die Gesellschaft bekämpfe. Alawiten hätten Schlüsselpositionen im Staat und den Diensten besetzt, allerdings hätte es viele auch hochrangige Sunniten im Sicherheitsapparat gegeben. Für diese sei es schwierig gewesen, eine Abteilungsleitung zu übernehmen. Nach seiner, des Zeugen, Erfahrung seien die Sunniten in den Sicherheitsdiensten brutaler gewesen als die Alawiten, weil sie ihre Loyalität hätten unter Beweis stellen müssen, wie er selbst im Rahmen seiner eigenen Inhaftierungen und von ehemaligen Gefangenen, die er anwaltlich vertreten habe, erfahren habe. (3) Der sachverständige Zeuge ...[U] ist ehemaliger syrischer Oppositionspolitiker, nunmehr Exilpolitiker und Geschäftsmann; er war ab dem Jahr 1994 Mitglied des syrischen Parlamentes und galt lange Zeit als prominentester Dissident und Kritiker der Assad-Regierungen. Der Zeuge hat insbesondere zu den wirtschaftlichen und politischen Verhältnissen im Zuge des Überganges der Macht von Hafiz zu Bashar al-Assad bekundet, sowie zu seinen persönlichen Erfahrungen, sich als Oppositioneller und „freier Unternehmer“ gegen staatlich protektionierte Familien wie jene der Makhloufs durchzusetzen. Er hat dem Senat Einblick in das Entstehen und Scheitern des von ihm mitinitiierten Damaszener Frühlings im Jahr 2001 vermittelt; man habe damals geglaubt, die Korruption bekämpfen und die Wirtschaft ändern zu können. Er sei der Auffassung gewesen, dass hierfür die Zivilgesellschaft gestärkt werden müsse, und habe sich als Abgeordneter vergeblich für die Zulassung kritischer ziviler Organisationen und Versammlungen eingesetzt. Er habe in einem offenen Forum eine Vielzahl von Versammlungen abgehalten, um einen nationalen Austausch zu ermöglichen. Letztlich habe das Forum auf Intervention der Geheimdienste geschlossen werden müssen. Als er selbst es ohne Genehmigung fortgesetzt habe, sei er am 5. September 2001 inhaftiert worden. Er habe sein gesamtes Vermögen verloren und sei zu fünf Jahren Gefängnis verurteilt worden; die Vorwürfe hätten „Aufhetzen des Volkes, gewaltsame Systemveränderung und Schwächung der Volksmeinung“ gelautet. Allerdings sei er als Mitglied des Parlamentes in der Haft privilegiert gewesen. Im Jahr 2006 sei er, der Zeuge, nochmals für einen Tag in der Al-Khatib-Abteilung inhaftiert gewesen; er sei zudem durch Polizei und Geheimdienst überwacht worden und habe sich regelmäßig in der Al-Khatib-Abteilung melden müssen. Bei Geheimdienstbesuchen sei es auch zu körperlichen Übergriffen gekommen. Schließlich sei er im Jahr 2008 erneut verhaftet worden und habe zweieinhalb Jahre im Gefängnis in Adra verbracht. Nach seiner Haftverbüßung hätten ihm Ali Mamlouk und Tawfiq Younis als hochrangige Geheimdienstmitarbeiter bedeutet, dass er sich politischer Tätigkeit künftig enthalten solle. Es werde nun ein neues Blatt aufgeschlagen; er werde beim nächsten Mal nicht mehr so glimpflich davonkommen. Er, der Zeuge, habe dann schweren Herzens sein zivilgesellschaftliches Engagement in Syrien aufgegeben. Befragt zu dem Verhältnis zwischen Alawiten und Sunniten in Syrien, hat der Zeuge bekundet, dass zwar die „wahren Chefs in Syrien, insbesondere beim Geheimdienst“, Alawiten seien. Allerdings höre man auch, dass Andersgläubige brutaler seien, um die Alawiten zu übertreffen und Unterstützung von den Alawiten zu erlangen. (4) Die Zeugin ...[V], welche bis 2012 an der deutschen Botschaft in Damaskus unter anderem als Übersetzerin und hiernach für die Stiftung Politik und Wissenschaft in Berlin tätig war, hat bekundet, dass bereits in den Jahren vor 2011 Folter seitens der syrischen Geheimdienste praktiziert worden sei. Ihr seien aus von ihr übersetzten Dokumenten Fälle bekannt geworden, in denen es zu Misshandlungen durch die Bastonade, Schläge auf die Fußsohlen und den „Deutschen Stuhl“ mit Brechen des Rückgrates gekommen sei. Personen seien insbesondere durch brutale Schläge bei Verhören auch gestorben. (5) Der sachverständige Zeuge ...[W] hat sich als Journalist und Islamwissenschaftler – mit Studium auch in Syrien – publizistisch seit den 90er Jahren mit der politischen Entwicklung in Syrien befasst und hierzu bei einer Vielzahl von Aufenthalten unmittelbar vor Ort recherchiert. Seine Erkenntnisse rühren aus Auswertungen von Veröffentlichungen und einer Vielzahl von Gesprächen mit ihm aus früherer Zeit bekannten Personen des gesellschaftlichen Lebens und oppositionellen Gruppierungen, zu welchen er aufgrund seiner Landesaufenthalte und über im Exil lebende Syrer Kontakt hatte. Der Zeuge hat erklärt, dass bereits unter dem Herrschaftssystem von Hafiz al-Assad und nahezu kontinuierlich übergehend in die Herrschaftszeit von Bashar al-Assad Übergriffe der Sicherheitsbehörden zum Alltag in Syrien gehört und die Geheimdienste dabei eine herausgehobene Stellung mit teils konkurrierenden Zuständigkeiten besessen hätten. Insbesondere sei es schon vor 2011 allgemein bekannt gewesen, „dass das Regime festnimmt, quält und umbringt. Das wusste jeder, das war nichts Neues“. Es habe bereits Ende der siebziger Jahre und in den achtziger Jahren Aufstände gegeben, welche niedergeschlagen worden seien, insbesondere jene der Muslimbrüder in Hama. Die Armee habe die Stadt beschossen und 15.000 Personen umgebracht. Die Dissidentenszene sei seinerzeit jedoch klein und aus Sicht des Regimes ungefährlich gewesen. „Wenn keiner auf die Straße geht, passiert auch nichts.“. Der Zeitraum vor 2011 sei in keiner Weise vergleichbar gewesen mit dem, was danach geschehen sei. Die „Anlage für größte Grausamkeit im Apparat“ sei allerdings vorhanden gewesen; es seien in früherer Zeit nur nicht „reihenweise Menschen umgebracht worden“. Was die Tätigkeit innerhalb des Regimes angehe, so sei nach Bewertung des Zeugen für Personen, die den Aufstiegsweg innerhalb des Staates gewählt hätten, kein anderes Verhalten möglich gewesen als die Anpassung an die Bedingungen der Diktatur. Diese sei dominiert von Alawiten gewesen; als Sunnit habe man sich eher beweisen, repressiv im Sinne des Systems handeln müssen; man müsse als Sunnit „der erste sein, der sagt, man muss noch mehr inhaftieren“. (6) Auch anderweitige Zeugen, welche der Senat hauptsächlich zu ihren Erfahrungen als ehemalige Regimemitarbeiter oder -opfer befragt hat, haben sich punktuell zu ihrer Wahrnehmung des Staatswesens in Syrien geäußert. So hat die Zeugin ...[X], später als regimekritische Aktivistin mehrfach in unterschiedlichen Einrichtungen des Sicherheitsapparates inhaftiert, aus ihrer Kindheit und Jugend in den achtziger Jahren von einem Klima der Angst berichtet. Sie erinnere sich an einen Vorfall aus der vierten Klasse der Grundschule, als sie regimekritische Äußerungen ihres Vaters an Freundinnen weitergegeben habe. Am Tag darauf seien Sicherheitskräfte in die Schule gekommen. Eine am 16. Dezember 2020 durch den Senat anonymisiert vernommene, im Jahr 2012 in der Abteilung 251 inhaftierte Zeugin (fortan: Z 16/12/2020), die nach ihren Angaben der syrischen Oberschicht zuzurechnen und oppositionell tätig gewesen war, hat zur Verteilung der Machtpositionen unter den Religions- und Bevölkerungsgruppen darauf verwiesen, dass das syrische Regime nicht ausschließlich aus Alawiten bestehe. Hohe Regierungsstellen wie jene der Minister-, Parlaments- und Vizepräsidenten seien mit Sunniten besetzt gewesen. Während Alawiten generell die Führungspositionen in den Sicherheitsbehörden besetzt hätten, seien in andere hohe Verwaltungsämter auch Sunniten gelangt. Der Zeuge ...[Y], langjähriger Mitarbeiter des Allgemeinen Geheimdienstes, hat dies im Wesentlichen bestätigt. Auch Sunniten hätten führende Stellen einnehmen können, wenngleich zwischen normalen Behördenpositionen und sensiblen Positionen im Sicherheitsapparat unterschieden werden müsse. Der Senat hat diesen Aussageteil des Zeugen, welcher hauptsächlich zur Zeit nach Konfliktbeginn und seinen Wahrnehmungen zu den Verhältnissen in der Abteilung 251 und Unterabteilung 40 bekundet hat und Besonderheiten in seinem Aussageverhalten hat erkennen lassen (vgl. näher unter III. 1. lit c) bb), S. 81), angesichts der – im Gegensatz zu Angaben zu den Verhältnissen nach Konfliktbeginn – insoweit konstanten Aussage im Ermittlungsverfahren und vor dem Senat, der differenzierten Darlegung der Sachlage und der Übereinstimmung mit Beobachtungen der Zeugin Z 16/12/2020 als zutreffend zugrunde gelegt. bb) Die Einzelbeobachtungen der vorstehend bezeichneten Zeugen bestätigen die Einschätzung, dass sich in der dem innerstaatlichen Konflikt vorgelagerten Zeit eine gesellschaftliche und politische Entwicklung in Syrien hin zu einer autokratischen Ein-Parteien-Herrschaft mit dem Staatspräsidenten als dominierender Führungspersönlichkeit vollzogen hatte. Die politische Führung stützte sich einerseits auf ein klientelistisches System, in welchem ihr nahestehende Personen und Familien eine dominierende Stellung in Wirtschaft und Staatsgefüge einnahmen, andererseits auf einen weitverzweigten Sicherheitsapparat, dessen Aufgabe in der Überwachung und Unterdrückung jeglicher oppositioneller Bestrebungen bestand. Die Zeugen haben anschaulich berichtet, dass hierzu die Anwendung von Gewalt gegenüber Verhafteten, insbesondere Folter und extralegale Tötungen, zu den in der breiten Öffentlichkeit bekannten Mitteln des Machterhalts gehört hätten. Die Bildung einer pluralistischen Zivilgesellschaft wurde auf diesem Weg effektiv verhindert; Öffnungsbestrebungen, die teilweise auch außenpolitisch motiviert waren, blieben nicht von Dauer. Im Hinblick auf das spätere exzessiv gewalttätige Vorgehen ergibt sich das schlüssige Bild, dass hierfür eine organisatorische Infrastruktur und Kenntnis – etwa Gefängnisse zur Inhaftierung von Regimegegnern, Methoden zu ihrer systematischen Misshandlung – bereits vorhanden waren, es daher nur entsprechender Anordnungen an Armee und Geheimdienste bedurfte, damit diese ihre langjährig eingeübte Tätigkeit qualitativ und quantitativ auf die gesamte Protestbewegung ausweiteten. Auch ersieht sich aus der von den Zeugen dargelegten politischen Entwicklung, dass die syrische Staatsführung letztlich ein über Jahre eingeübtes und aus ihrer Sicht erfolgreiches Muster der Konfliktbewältigung in Form gewaltsamer Unterdrückung und Auseinandersetzung weiterverfolgte. Hinsichtlich der religiös-ethnischen Machtverhältnisse im syrischen Staatsapparat ergibt sich aus den Zeugenaussagen ein mehrschichtiger Befund. Während historisch und ausgehend von der Herrscherfamilie der Assads der Religionsgemeinschaft der Alawiten eine generell privilegierte Stellung mit überproportionaler Vertretung an staatlichen Schlüsselstellen zukam, sie insbesondere sicherheitsrelevante Führungspositionen besetzten, waren auch Mitglieder anderer Religionsgemeinschaften, insbesondere der Bevölkerungsmehrheit der Sunniten, in leitenden Positionen vorzufinden. Nachvollziehbar erscheint, dass diese sich unter einem Handlungsdruck befanden, indem sie sich als besonders regimetreu beweisen mussten. Plausibel erscheint aber auch, dass sich das Regime angesichts der großen Bevölkerungsmehrheit der Sunniten dieser zur Besetzung des umfangreichen Sicherheitsapparates bedienen und ihnen zur gesellschaftlichen Befriedung auch höhere Positionen einräumen musste. c) Der Senat hat sich indiziell zudem gestützt auf Berichte einer vom Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen angesichts der syrischen Ereignisse ab März 2011 eingesetzten unabhängigen internationalen Untersuchungskommission, die im November 2011 und März 2012 vorgelegt wurden (vgl. näher unter III. 1. lit. e) aa), S. 91). Die dort zusammengefasste Darstellung der geschichtlichen und gesellschaftlichen Entwicklung in Syrien stimmt mit den Angaben der Sachverständigen und der vorstehend aufgeführten Zeugen überein. Die Berichte bestätigen insbesondere die autokratische Herrschaft durch die Familie al-Assad ab dem Militärputsch im Jahr 1971, die Außerkraft-setzung bürgerlicher Schutzrechte durch den Jahrzehnte andauernden Ausnahmezustand, die Dominanz und Kontrolle von Politik und Gesellschaft durch die syrische Baath-Partei, Menschenrechtsverletzungen wie den Angriff der syrischen Streitkräfte auf die Stadt Hama im Jahr 1982 mit einer in den Berichten geschätzten Anzahl zwischen 10.000 bis 25.000 Toten sowie staatliche Repressionen in den – gerechnet ab 2011 – zurückliegenden vier Jahrzehnten gegenüber tatsächlichen oder mutmaßlichen Regimegegnern, welche inhaftiert, gefoltert und wegen inkonkreter Vorwürfe zu Gefängnisstrafen verurteilt worden seien. Überwachung und Unterdrückung seien von einem umfassenden Geheimdienstapparat durchgeführt, das politische Leben und eine autonome Zivilgesellschaft hierdurch stark eingeschränkt worden. 2. Herrschaftsausübung, Aufbau und Aufgaben der syrischen Geheimdienste a) Zum festgestellten Aufbau, der Entwicklung und der Tätigkeit der syrischen Geheimdienste und anderer Teile des syrischen Sicherheitsapparates in der Zeit vor 2011 stützt sich der Senat auf die Behördenerklärung des Bundesnachrichtendienstes vom 16. Juni 2016 betreffend den Aufbau der syrischen Geheimdienste, auf die Ausführungen der Sachverständigen Laura Thurmann sowie auf die Darlegungen des sachverständigen Zeugen ...[Z], welcher der mit dem syrischen Konflikt befassten Nichtregierungsorganisation „Commission for International Justice and Accountability“ („CIJA“) in leitender Funktion angehört. Die Quellenlage des Bundesnachrichtendienstes ist dem Senat nicht bekannt. Die Erkenntnisse der Sachverständigen Thurmann stützen sich auf eine Auswertung unterschiedlichster Quellen wie Fachveröffentlichungen, Pressemeldungen und Veröffentlichungen von internationalen und Menschenrechtsorganisationen. Die Erkenntnisse des sachverständigen Zeugen ...[Z] fußen auf einer systematischen Auswertung anonymisierter Befragungen einer Vielzahl von Regimeopfern und -mitarbeitern, welche von der „CIJA“ seit Beginn des innersyrischen Konfliktes durchgeführt wurden. Auch wenn die Namen der anonymisierten Zeugen und damit die Zeugen selbst dem Senat nicht zugänglich waren, hat der Zeuge ...[Z] anschaulich beschrieben, dass die Befragungen standardisiert stattgefunden haben, die Angaben zugeordnet zu den anonymisierten Zeugen dokumentiert und zur Erfassung der Konfliktlage und des Konfliktverlaufes ausgewertet wurden (vgl. näher unter III. 2. lit a), S. 97). Die Beweismittel stimmen in der festgestellten Struktur, dem festgestellten Umfang und den festgestellten Aufgaben der Geheimdienste überein. Der Senat hat zudem den Eindruck gewonnen, dass die äußere Struktur der Geheimdienste und ihre umfangreiche Ausstattung als Instrument zur Stabilisierung des politischen Machtapparates bereits in der Zeit vor 2011 existierte und die Dienste in dieser Form zur massiven, gewalttätigen Niederschlagung des Konfliktes herangezogen wurden. b) Hiermit übereinstimmend und teilweise auf unmittelbarer Erfahrung fußend hat auch eine Mehrzahl syrischer Zeugen eingehend zur Geschichte, dem Aufbau und der Tätigkeit der syrischen Geheimdienste bekundet. aa) So hat der sachverständige Zeuge ...[S] die geschichtliche Entwicklung der Geheimdienste skizziert: Als ältester Dienst sei der Militärische Geheimdienst bereits in den fünfziger Jahren gegründet worden; ihm nachgefolgt sei der Allgemeine Geheimdienst – im Volksmund „Staatssicherheit“ genannt – in den sechziger Jahren. Bei dem Geheimdienst der Luftwaffe handele es sich um den neusten, in den siebziger Jahren gegründeten Dienst. Aufgabe der Dienste sei schon immer die Unterdrückung der Opposition mit den Mitteln willkürlicher Verhaftungen, Folter oder „Verschwindenlassen“ gewesen. In der syrischen Gesellschaft sei auch allgemein bekannt gewesen, dass durch die Dienste gefoltert werde. Insbesondere nach den gewalttätigen Ereignissen der achtziger Jahre, etwa der Zerschlagung der Bewegung der Muslimbruderschaft oder der kommunistischen Arbeiterpartei, sei die Vorgehensweise bis hin zu den einzelnen Foltermethoden offenbar geworden. Sie sei dem Volk durch das Regime selbst vermittelt worden, um den Menschen Angst einzujagen. Auch die Foltermethoden seien gewissermaßen Teil einer allgemeinen Kultur gewesen. Misshandlungsarten wie „Dulab“, „Shabeh“ oder der „fliegende Teppich“ seien bereits vor 2011 regelmäßig angewendet worden. Auch Tote habe es in den Geheimdienstabteilungen bereits vor Konfliktbeginn gegeben. bb) Der Zeuge ...[T] hat dies bestätigt; bereits in den siebziger Jahren seien missliebige Personen durch die Geheimdienste festgenommen und gefoltert worden oder schlicht verschwunden. Gerichtliche Verfahren habe es nicht gegeben. Er selbst sei im Jahr 1978 in den Abteilungen 251 und 285 des syrischen Allgemeinen Geheimdienstes inhaftiert gewesen und gefoltert worden; im Jahr 2006 sei er auf offener Straße gekidnappt und in die Abteilung 285 verbracht worden. Bereits zu dieser Zeit sei Folter in den Abteilungen allgegenwärtig gewesen, wie er persönlich habe wahrnehmen können. Hiervon wisse er auch als Anwalt aus Berichten inhaftierter Mandanten. Der Zeuge hat die Anwendung von Folter im syrischen Sicherheitsapparat bereits für die Zeit vor 2011 als allgemeinkundig, insbesondere als den Mitgliedern von Sicherheitsbehörden bestens bekannt bezeichnet. Der – als Rechtsanwalt insoweit sachkundige – Zeuge hat ferner bekundet, dass Mitarbeiter der Geheimdienste ihrerseits vor jeglicher strafrechtlicher Verfolgung wegen ihrer Tätigkeit geschützt gewesen seien. So seien Anzeigen gegen Sicherheitsbeamte gesetzlich untersagt und eine Verfolgung von Mitarbeitern ohne Genehmigung des Leiters der jeweiligen Direktion ausgeschlossen gewesen. cc) Der Zeuge ...[U] hat die Aufgaben der Geheimdienste dahin beschrieben, dass das System auf ihren Informationen beruhte und sie der politischen Kontrolle dienten. Das syrische System sei seit dem Jahr 1963 aufgebaut auf „Absolution, Abgrenzung und Gewalt“. Es gebe keinen Geheimdienst, bei welchem nicht gefoltert werde. dd) Der anonymisiert vernommene Zeuge Z 28/07/16 hat nach eigenen Angaben 21 Jahre lang als Mitarbeiter in der nicht näher bezeichneten „Direktion“ des Allgemeinen Geheimdienstes gearbeitet. Er hat die Aufteilung der Geheimdienste in den Allgemeinen, den Militärischen und einen „politischen“ Geheimdienst sowie den Geheimdienst der Luftwaffe skizziert. Der „politische“ Geheimdienst habe dem Innenministerium angehört. Die Anzahl der Mitarbeiter des Allgemeinen Geheimdienstes hat er auf 30.000 bis 50.000 in ganz Syrien beziffert. Die Leitung habe bis zu seinem Tode im Jahre 2012 Ali Mamlouk innegehabt, hiernach Dib Zaytoun. In allen Geheimdiensten sei gefoltert worden. Es habe nach seiner Erfahrung keine Vernehmung gegeben, in welcher Gefangene nicht misshandelt worden seien. Eine Unschuldsvermutung gebe es nicht. Der Zeuge hat weiterhin wie festgestellt zu den angewandten Foltermethoden bekundet, die sich in allen Geheimdiensten geglichen hätten. Auch die Vernehmungen seien meist gleich verlaufen: Der Gefangene sei von einem Wärter gefesselt vorgeführt und von einem Vernehmer befragt worden. Die von den Wärtern auszuführende Folter sei durch den Vernehmer mündlich oder durch Handzeichen befohlen worden. Teilweise seien die Methoden mit Codierungen wie „erweiterte Ermittlungen“ auch schriftlich angeordnet worden. Üblich sei es auch gewesen, Spitzel in die Gefängniszellen zu schleusen, oder Gefangene, insbesondere politische Oppositionelle, durch erfundene strafrechtliche Vorwürfe einzuschüchtern und „umzudrehen“. c) Auch der Bericht des Menschenrechtsrates der Vereinten Nationen aus dem November 2011 (vgl. näher unter II. 1. lit. e) aa) (1), S. 91) beschreibt – mit den vorstehenden Beweismitteln übereinstimmend – die Struktur der syrischen Sicherheitsbehörden. Hervorgehoben ist darin die Existenz von Eliteeinheiten der Armee, die – wie insbesondere die Republikanische Garde und die 4. Division – dem unmittelbaren Zugriff des Staatspräsidenten unterlagen, einer Vielzahl von Geheimdiensten mit sich überschneidenden Aufgaben sowie regierungsnahen Milizen, etwa der Shabiha und solchen aus Mitgliedern der Baath-Partei. Der Senat hat die Angaben indiziell herangezogen. III. Zu den Feststellungen zum Konfliktbeginn und -verlauf ab dem Jahr 2011, den Akteuren und Opfern Die Feststellungen zum Konfliktverlauf, zu den beteiligten Akteuren und Einrichtungen sowie zu den Opferzahlen beruhen auf einer Gesamtschau der durch den Senat hierzu erhobenen Beweise, welche das Gutachten der auch hierzu gehörten Sachverständigen Laura Thurmann, die Angaben der sachverständigen Zeugen ...[V], ...[W], ...[Z], ...[S], ...[T] und ...[U] sowie mehrere Berichte von internationalen und Menschenrechtsorganisationen umfassen. Hinzu kamen die Angaben der als ehemalige Regimemitarbeiter vernommenen Zeugen Z 28/07/16, ...[AA] und ...[Y] sowie einer Vielzahl von Opferzeugen, welche in der Abteilung 251 inhaftiert waren, nachdem sie oftmals durch Mitarbeiter der Abteilung 40 festgenommen worden waren. Besonderen Beweiswert misst der Senat den ihm durch die „CIJA“ über das Bundeskriminalamt zur Verfügung gestellten Dokumenten der „CCMC“ aus dem April 2011 bei. Die Anzahl und der Zustand der im Konfliktverlauf zu Tode gekommenen Menschen, ihre bürokratische Dokumentation und schlussendliche Beerdigung in Massengräbern wird eindrucksvoll belegt durch die sogenannten „Caesar-Dateien“, durch die Aussagen der mit der Dokumentation von Beerdigungen befassten Zeugen ...[BB] und Z 30/07/19 sowie durch die Auswertung von Satellitenbildern zu Massengräbern. Im Einzelnen: 1. Allgemeiner Konfliktverlauf ab dem Jahr 2011 a) Auch der allgemeine Verlauf des innersyrischen Konfliktes seit Übergreifen des „Arabischen Frühlings“ auf Syrien im Februar 2011 ist von der Sachverständigen Thurmann in seiner Chronologie und Eskalation aufgrund umfänglicher Auswertung der hierzu bestehenden Quellenlage dargestellt worden. Die Sachverständige vermochte insbesondere einen Überblick über dokumentierte Einzelereignisse in eskalierender Abfolge von Frühjahr des Jahres 2011 bis Mitte des Jahres 2012 zu geben. Sie hat dabei darauf hingewiesen, dass – unbeschadet eines insgesamt übereinstimmenden Bildes zum Konfliktverlauf und der staatlichen Reaktion – infolge der fehlenden Möglichkeit unabhängiger Erhebungen und freier journalistischer Betätigung Zahlenwerte wie insbesondere die Angaben zu Opferzahlen mit Unsicherheiten behaftet sind. Der Senat folgt den – durch eine Vielzahl anderweitiger Beweismittel bestätigten und ergänzten – Ausführungen der Sachverständigen und hat sie seinen Feststellungen zugrunde gelegt. Zur Einbindung der Geheimdienste in den Konflikt stützt sich der Senat gleichfalls auf das Gutachten der Sachverständigen Thurmann, zudem auf das Behördengutachten des Bundesnachrichtendienstes vom 16. Juni 2016 und die Angaben des sachverständigen Zeugen ...[Z], welche nicht nur hinsichtlich der formellen Zuständigkeit der einzelnen Geheimdienste und ihrer Einordnung in den syrischen Staatsapparat übereinstimmen, sondern auch hinsichtlich ihrer tatsächlichen Stellung und Aufgaben während der Protestbewegung und des Bürgerkrieges ab dem Jahr 2011. Die festgestellte äußere Struktur der syrischen Geheimdienste blieb hiernach auch im Jahr 2011 gleich; in der Sache handelte es sich bei ihnen – neben dem Militär und Milizen – um die wesentlichen Teile des Sicherheitsapparates, die zur Niederschlagung der Protestbewegung herangezogen wurden. b) Zu den Verhältnissen und Entwicklungen ab dem Jahr 2011 hat der Senat zudem die nachfolgend bezeichneten - teilweise bereits vorstehend aufgeführten - Zeugen mit regimekritischer Einstellung und Tätigkeit gehört. Ihre Aussagen fügen sich zu einem schlüssigen Gesamtbild einer von vornherein gewaltsamen, schließlich koordinierten und eskalierenden Reaktion der Sicherheitskräfte auf die Protestbewegung seit Februar 2011. Die Aussagen verfestigen das Bild, dass seitens des syrischen Regimes eine gewaltsame Unterdrückung der regimekritischen Bestrebungen von Beginn an versucht wurde, und dass eine deutliche Steigerung der Gewaltanwendung von staatlicher Seite in qualitativer und quantitativer Hinsicht seit Ende April 2011 festzustellen war. aa) Der sachverständige Zeuge ...[S] (vgl. bereits vorstehend unter II. 1. lit. b) aa) (1), S. 58) vermochte durch seine oppositionelle Tätigkeit auch eingehend über die Vorgänge im Gefolge der syrischen Protestbewegung und ihrer Niederschlagung zu berichten. Er war teils unmittelbarer Teilnehmer an Protesten und Demonstrationen, teils hatte er sich durch systematische Informationssammlung in der von ihm geleiteten Organisation ein Bild von der politischen Sicherheitslage verschaffen können. Der Zeuge hat eingehend das Übergreifen des arabischen Frühlings ausgehend von Tunesien und Ägypten auf Syrien geschildert. Es habe am Anfang Zustimmung und Solidarität im Internet gegeben, dann eine Welle von Demonstrationen. Der Zeuge hat einzelne Demonstrationen zu Beginn der Protestbewegung, unter anderem eine solche vor der Botschaft Libyens benannt, bei welchen Sicherheitskräfte gegen Demon-stranten vorgegangen seien, sie zunächst gefilmt, sodann mit Knüppeln geschlagen und verhaftet hätten. Am 5. Februar 2011 sei der Tag des syrischen Zorns ausgerufen worden mit Sitzstreiks in Damaskus und Aleppo. Er selbst und andere prominente Personen, etwa der Zeuge ...[T], seien daraufhin von der Inneren Abteilung der Staatssicherheit vorgeladen und vernommen worden. Er sei von Tawfiq Younis persönlich befragt worden. Die Staatssicherheit habe ihm vorgeworfen, zu Demonstrationen anzustiften. Am 6. März 2011 habe es eine weitere Demonstration vor dem syrischen Innenministerium gegeben; als Fotos von Verhafteten hochgehalten worden seien, hätten die Sicherheitsleute angegriffen, die Bilder zerrissen und hart auf die Demonstranten eingeschlagen. Es sei Blut geflossen. Einen ihm bekannten Philosophie-Dozenten hätten zwei Personen festgehalten und mit dem Kopf gegen einen Strommast geschlagen. Am 15. März 2011 habe es eine größere Demonstration in Damaskus mit einer Vielzahl von Verhaftungen gegeben, am Folgetag einen Sitzstreik mit dem Ziel, die Verhafteten zu befreien. Er, der Zeuge, sei hieran beteiligt gewesen und erneut verhaftet worden. Obwohl es sich um gänzlich friedliche Proteste gehandelt habe – ein „friedliches Herumstehen vor dem Innenministerium in Damaskus“ –, sei eine Vielzahl von Sicherheitskräften auf die Protestierenden losgegangen und hätte angefangen zu schlagen. Mehr als 30 Personen, darunter auch Frauen, seien verhaftet worden. Hinzu gekommen seien die bekannten Vorfälle, dass Kinder Parolen an Wände gekritzelt hätten; die Kinder seien verhaftet und gefoltert worden. Die Sicherheitsdienste seien auf eine Niederschlagung der Oppositionsbewegung vorbereitet gewesen; das Land sei in Sektoren aufgeteilt und jeder Sektor einer bestimmten Geheimdienstabteilung zugeordnet worden. Im Februar und März 2011 sei in Damaskus noch nicht geschossen worden, während es in Dara’a bereits am 18. März 2011 Schusswaffengebrauch mit ersten zivilen Opfern gegeben habe. Obwohl die Demonstranten zivile Forderungen gestellt hätten, sei eine äußerst gewalttätige Reaktion der Sicherheitskräfte erfolgt. Nach Einschätzung des Zeugen habe es einen Beschluss gegeben, mit Gewalt gegen Demonstranten vorzugehen und auf ihre Forderungen nicht einzugehen. Ab April 2011 seien Berichte über Schusswaffengebrauch alltäglich geworden, zunächst in Homs, dann in Damaskus, schließlich im ganzen Land. Auch sei es zu willkürlichen Massenverhaftungen, gerichtet gegen ganze Regionen, gekommen. Die Sicherheitskräfte hätten begonnen, systematisch Gewalt anzuwenden. So sei scharfe Munition gegen Demonstranten verwendet worden. Der – selbst bereits am 22. März 2011 verhaftete – Zeuge erinnerte sich an Berichte über eine Freitagsdemonstration in Damaskus im April 2011, bei welcher Demonstranten gestorben und andere durch die Streitkräfte verhaftet worden seien. Am 29. April 2011 sei es zur Auflösung einer großen Demonstration in Douma mit Dutzenden von Toten gekommen. Im Juni 2011 sei auf Personen, welche einen Sitzstreik veranstalten wollten, mit scharfer Munition geschossen worden; auch hierdurch seien Demonstranten gestorben. In diesem Zeitraum sei auch die Stadt Dara’a durch das Militär belagert worden, woraufhin es Solidaritätskundgebungen gegeben habe, die wiederum mit Gewalt niedergeschlagen worden seien. An die Daten erinnere sich der Zeuge deshalb, weil sie anhand von Berichten der Teilnehmer in dem von ihm betriebenen Dokumentationszentrum niedergelegt worden seien. Generell sei es schwierig gewesen festzustellen, wie viele Opfer es genau gegeben habe. Die – zumeist jungen – Menschen seien nach ihrer Verhaftung systematisch der Folter ausgesetzt und erniedrigt worden. Während die Festgenommenen zu Beginn der Proteste nur einen oder wenige Tage in den Gefängnissen festgehalten worden seien, habe die Haft später einen Monat gedauert. Freigelassenen hätten ihm gegenüber erklärt, dass sie gewillt seien zu sterben, ehe sie derartige Erfahrungen noch einmal durchleben müssten. Das Vorgehen der Sicherheitskräfte habe in Übereinstimmung mit öffentlichen Äußerungen des syrischen Präsidenten gestanden. So habe Bashar al-Assad in einer öffentlichen Rede am 30. März 2011 sinngemäß geäußert: „Wenn Ihr offenen Krieg wollt, dann sei es so.“ Syrien sei dann im April 2011 an einen Punkt gelangt, „wo es explodierte.“ Er, der Zeuge, habe im Rahmen seiner Tätigkeit für eine Menschenrechtsorganisation versucht, die Menschenrechtsverstöße zu dokumentieren, bis sämtliche Mitglieder selbst verhaftet worden seien. Zum Vorgehen des syrischen Geheimdienstapparates hat der Zeuge berichtet, dass es im Vergleich zu der Zeit vor den Protesten mehrere Änderungen gegeben habe: So seien Verhaftungen und Folter zwar bereits vor Beginn der Protestbewegung omnipräsent gewesen. Die Anzahl der Inhaftierten und Getöteten habe sich im Jahr 2011 indes drastisch erhöht, denn die Tätigkeit der Geheimdienste habe sich – anders als in vorangehender Zeit – nicht mehr allein gegen engere oppositionelle Kreise gerichtet. Auch der Einsatz der Folter habe sich verändert. Er selbst habe die Unterschiede wahrnehmen können; er sei vor 2011 und nach 2011 verhaftet worden. Foltermethoden seien früher dazu benutzt worden, um an Informationen zu gelangen. Die Misshandlungen hätten geendet, wenn der Häftling alle Informationen offenbart habe. Ab 2011 sei die Folter eher Strafe, Vergeltungsmaßnahme und Instrument zur Liquidierung oder zum Brechen der Psyche gewesen. So habe es Folter ohne Vernehmungen gegeben. Er selbst habe während seiner Haftzeit beim Luftwaffengeheimdienst miterlebt, wie ein aufgehängter Inhaftierter vergeblich gebeten habe, heruntergelassen zu werden, um zu gestehen; die Wärter habe das nicht interessiert. Regimegegner seien ebenso misshandelt worden wie Personen, die aus Versehen verhaftet worden seien, etwa aufgrund einer Namensverwechslung. Die Gesellschaft habe unter Kontrolle gehalten werden sollen, „koste es, was es wolle.“ Letztlich sei den Geheimdiensten freie Hand gegeben worden. Sie hätten ohne Regeln „tun können, was sie wollten.“ Er selbst habe dies anhand seiner mehrfachen eigenen Haftzeiten beobachten können, zuletzt zwischen April und Oktober 2012 bei der 4. Division. bb) Hiermit übereinstimmend hat der sachverständige Zeuge ...[T] auf der Grundlage seiner anwaltlichen Tätigkeit und seines Kontaktes mit einer Vielzahl von den syrischen Behörden verfolgter Personen bekundet, dass sich ab Beginn der Proteste im Jahr 2011 die Vorgehensweise der Sicherheitsbehörden geändert habe. Das Regime sei im Frühjahr 2011 immer unruhiger geworden, da sich die Protestbewegung zu einem Volksaufstand ausgewachsen habe. Die Reaktionen seien dann immer brutaler geworden. Der Zeuge hat dies mit Protesten ab Februar 2011 illustriert, von denen er gute Kenntnis habe, weil es dabei auch um seine Freilassung gegangen sei und Familienmitglieder teilgenommen hätten, und bei denen Demonstranten mit Stöcken geschlagen und verhaftet worden seien. Sei es zuvor die Aufgabe gewesen, Folter gegen Oppositionelle anzuwenden, um an Informationen zu gelangen, habe nach 2011 nicht mehr die Informationserlangung im Vordergrund gestanden, sondern Vergeltung und Abschreckung. Mandanten, die er versucht habe zu verteidigen, seien „Wollt Ihr Freiheit?“ gefragt und bejahendenfalls gefoltert worden; dahinter habe ein Rachegedanke gestanden. Die Anzahl der Festgenommenen sei in beängstigender Weise angestiegen. Seien es vor 2011 vielleicht 3.000 zeitgleich Inhaftierte gewesen, die schlussendlich dem Staatssicherheitsgericht vorgeführt wurden, seien ab 2011 Hunderte Menschen pro Tag festgenommen worden. Auch die Handlungsbefugnisse der Geheimdienste hätten sich geändert. Während vor 2011 nur Schlüsselabteilungen wie die Abteilung 251 in ihrer Vornahme von Ermittlungen und Verhaftungen freie Hand gehabt hätten, andere Abteilungen dagegen nur auf Regierungsbefehl hätten handeln dürfen, habe ab 2011 jede Geheimdienstabteilung nach Belieben verfahren dürfen. Foltermethoden seien brutalisiert worden. Etwa habe man Personen auf einen Stuhl ohne Sitzfläche gefesselt und eine Kerze darunter gestellt; solche Methoden habe es vor 2011 nicht gegeben. Jeder, der in die Hände des Sicherheitsapparates gefallen sei, sei gefoltert worden. Schläge habe es standardgemäß schon auf dem Transport zu der jeweiligen Geheimdienstabteilung gegeben; bei Ankunft seien institutionalisierte „Willkommenspartys“ abgehalten worden. Er habe solches auch selbst wahrnehmen können. Er sei seit 2006 für die Dauer von fünf Jahren und dabei kurz vor seiner Freilassung im Mai 2011 fünf Tage lang in der Abteilung 285 des Allgemeinen Geheimdienstes inhaftiert gewesen. Es habe dort eine mit 50 bis 60 Personen völlig überfüllte Sammelzelle von 4 x 5 Metern Größe gegeben; die Leute hätten „aneinander geklebt“. Er habe tags und nachts die Schreie der Gefolterten gehört. Dass Personen nach ihrer Inhaftierung nicht geschlagen worden seien, habe es nicht gegeben. Massive Folter sei allenfalls bei bekannten Oppositionellen oder Medienschaffenden unterblieben aus der Befürchtung heraus, dass dies weitere Unruhen nach sich ziehen könnte; in diesen Fällen habe es spezielle Befehle gegeben, wie mit der betreffenden Person zu verfahren sei. Auch sei es vorgekommen, dass Personen aus der Opposition mit dem Ziel verhaftet worden seien, sie für die Tätigkeit als Spitzel zu gewinnen; auch hier seien Misshandlungen ausgeblieben. Mandanten hätten ihm zu den Zuständen in den Geheimdienstgefängnissen im Jahr 2011 berichtet, dass es Hafträume gegeben habe, wo man kaum Platz zum Stehen gehabt habe („es gab nur eine Fläche für den eigenen Fuß“). Inhaftierte seien zusammengebrochen, hätten halluziniert und seien schließlich verrückt geworden. Da es keine Lüftung gegeben habe, hätten die Inhaftierten massive Atemprobleme gehabt. Leute seien gestorben und dann absichtlich in den Zellen liegengelassen worden, bis sie zu verwesen begonnen hätten. Wunden hätten nicht bedeckt werden können. Ein Freund hätte ihm aus dem Jahr 2011 berichtet, ohne dass er sich an die genaue Zeit und den Ort erinnerte, dass in den 27 Tagen seiner Haft 17 Personen gestorben seien. Das Essen – Brotscheiben, Kartoffeln, etwas Konfitüre – sei teilweise schlicht in die Zellen geworfen worden. Er habe als Anwalt die Gefangenen in Empfang genommen, wenn sie von den Sicherheitseinrichtungen zum Gericht gefahren worden seien; sie seien meist verletzt, barfuß und teilweise nur mit Unterwäsche bekleidet gekommen. Er habe Personen mit einem Gewicht von 40 kg getroffen, welche vor der Haft 80 kg gewogen hätten. Auch sexuelle Gewalt gegenüber Männern wie Frauen sei ab dem Jahr 2011 verbreitet gewesen, wenngleich wenige Opfer bereit seien, hierüber offen zu sprechen. Diese Gewaltform habe in besonderem Maße der Erniedrigung gedient, auch jener von Angehörigen. Nach ihm berichteten Vorfällen seien Gefangene vor den Augen ihrer Angehörigen vergewaltigt worden. Er selbst habe Frauen geholfen, damit sie nach ihrer Entlassung abtreiben konnten. cc) Der sachverständige Zeuge ...[W] hat Syrien im Rahmen seiner journalistischen Tätigkeit auch in den Jahren 2011 und 2012 bereist. Er habe versucht herauszufinden, wie sich der politische Widerstand und die Demonstrationen organisierten hätten, und inwieweit die staatlichen Verlautbarungen zuträfen, dass es sich bei der Protestbewegung um – insbesondere islamistische – Terrorgruppen handele. Im späteren Konfliktverlauf habe er versucht, zu den dann offenbar werdenden Massentötungen und „Sammelstellen“ von Leichen zu recherchieren. Der Zeuge hat bekundet, dass es sich zu Beginn der Proteste im Februar und März 2011 noch um eher spontane Demonstrationen in Form von Flashmobs gehandelt habe. Das Regime habe abhängig vom Ort unterschiedlich reagiert. Während Teilnehmer in Damaskus „nur“ festgenommen worden seien, sei es in Homs schon frühzeitig zum Gebrauch von Schusswaffen gekommen. Er sei bei einer Demonstration dabei gewesen; in der Mitte der Straße hätten junge Männer demonstriert, am Rande Frauen, Kinder und Ältere, weil sie von dort besser hätten fliehen können. „Die Leute wissen, sie gehen auf eine friedliche Demo, und müssen damit rechnen, dass auf sie geschossen wird.“ Es habe im Februar und März 2011 Situationen gegeben, „da wurde nur geprügelt, es gab Situationen, da wurde geschossen“. Das Regime habe im letzteren Fall aber verbreitet, dass dies nicht die Sicherheitskräfte gewesen seien, und den Medien Waffen präsentiert, die angeblich gegen die Sicherheitskräfte verwendet worden seien. Er habe im August 2011 in Homs selbst gehört, dass geschossen wurde, und Leute in Krankenhäusern gesehen, welche Schusswunden gehabt hätten und nach eigenen Angaben auf einer Demonstration gewesen seien. Bereits im April oder Mai 2011 habe es 200 Verhaftungen nach einer Demonstration in Homs gegeben. Er selbst habe Verhaftungen beobachtet. Er sei einmal mit einem Überlandbus unterwegs gewesen, als ein Reisender an einem Checkpoint herausgegriffen worden sei, „der bekam einen Sack über den Kopf und wurde in einem Kastenwagen mitgenommen“. Viele Personen hätten ihm von Festnahmen auf der Straße oder bei Demonstrationen berichtet. Es sei am Anfang so abgelaufen, dass die Verhafteten verprügelt und gefoltert worden seien; sie seien „eine Zeitlang weg gewesen“, aber überwiegend wieder freigelassen worden mit der Aufforderung, sich nicht noch einmal zu betätigen. Die Reaktion des Regimes sei dann zusehends brutaler geworden. Im Juni 2011 „wusste man, dass der Geheimdienst kommt und das Feuer eröffnet auf die, die kamen.“ Es sei ein verstörender Ablauf gewesen: „Freitags gab es eine Demo, dabei wurden Menschen erschossen, am Samstag wurden sie begraben, dann gab es wieder Schüsse auf den Begräbnissen, Sonntag bis Donnerstag war dann Ruhe, und ab Freitag ging es wieder los. Das hielt die Leute nicht ab; im Gegenteil: An immer mehr Orten wurde demonstriert.“ Im Dezember 2011 habe es in Homs Erschießungen an einem Checkpoint gegeben; ab 2012 sei es bei Verhaftungen oft so gewesen, dass die Betroffenen nicht mehr wiedergekommen seien. Im Dezember 2011 habe es auch Scharfschützennester gegeben, aus welchen „auf jeden geschossen wurde, der auf die Straße ging“; dies sei etwa in Homs in Vierteln der Fall gewesen, die als oppositionell gegolten hätten. In den Jahren 2012 und 2013 sei es dann normal gewesen, dass geschossen wurde. Die Demonstranten hätten begonnen, sich zu bewaffnen, um die Demonstrationen zu beschützen. Der Zeuge hat auch ausführlich zum Massaker von Houla am 31. Mai 2012 bekundet und ausgesagt, dass es entgegen anderweitiger Verlautbarungen von Regierungsseite nach seinen Recherchen auf exzessive Gewaltanwendung der syrischen Sicherheitskräfte zurückgegangen sei. Zu Demonstrationen seien immer mehr bewaffnete Verbände – auch die Armee mit teilweise schweren Waffen – gekommen, wobei die Festnahmen in der Zuständigkeit der Geheimdienste gelegen habe. Während des Konfliktes habe sich auch die Funktion der Geheimdienste gewandelt. Sei ihre Funktion in früherer Zeit hauptsächlich das Sammeln von Erkenntnissen gewesen, seien sie nun hauptsächlich exekutiv tätig gewesen. Hätten die Geheimdienste früher untereinander konkurriert, seien sie nun koordiniert vorgegangen. Beispielsweise habe es Fahndungslisten gegeben, die unter den einzelnen Diensten ausgetauscht worden seien. An Checkpoints und bei der Niederschlagung von Demonstrationen sei die Zuordnung der Sicherheitskräfte oft schwierig gewesen – es seien „Leute in Uniform mit Turnschuhen“ gekommen–, regelmäßig seien es Vertreter der Geheimdienste und der Armee gewesen. Früher habe es innerhalb der Dienste unterschiedliche Ausprägungen gegeben. Der Geheimdienst der Luftwaffe und der Militärgeheimdienst seien die schrecklichsten gewesen, die Politische Sicherheit habe als halbwegs zivil gegolten. Dies habe sich im Verlaufe des Konfliktes angeglichen. Politisch sei der sadistische Terror geradezu inszeniert worden; nach seinen Recherchen sei hierfür Ali Mamlouk, der Chef des Allgemeinen Geheimdienstes, an zentraler, koordinierender Stelle verantwortlich gewesen. Der Zeuge hat sich schließlich auf Grundlage seiner Gespräche auch mit ehemaligen Regimemitarbeitern zu Umständen und Motiven von Desertionen geäußert. Hiernach habe es – grob unterteilt – drei Gruppen von Überläufern gegeben: „Wer bereits in 2011 gegangen war, war ein Held. Wer Anfang 2012 ging, fand die Brutalität nicht gut. Wer Ende 2012 ging, war dagegen ein Fähnchen im Wind, denn dies wurde als ein später Zeitpunkt wahrgenommen.“ Je später Personen übergelaufen seien, desto eher habe dies vermuten lassen, dass der Betreffende nur gegangen sei, um nach dem erwarteten Zusammenbruch des Regimes nicht auf der falschen Seite zu verbleiben. Erste Desertionen habe es bereits im Sommer 2011 gegeben. dd) Der – in Syrien als Oppositionspolitiker prominente – Zeuge ...[U] hat bekundet, an mehreren Demonstrationen im Frühjahr 2011 teilgenommen zu haben. Er erinnere sich an eine erste Kundgebung vor dem Innenministerium am 15. März 2011, bei welcher Teilnehmer seitens der Geheimdienste geschlagen und davon etwa 40 Personen festgenommen worden seien. Er habe immer am Freitag an den dort stattfindenden Demonstrationen teilgenommen. Am 7. Mai 2011 sei er selbst durch Geheimdienstmitarbeiter angegriffen und geschlagen worden, „bis Blut floss“; hiernach sei er in das Gefängnis in Adra verbracht worden. Es seien hunderte Festgenommene gewesen, die auch geschlagen worden seien. Nach seiner Beobachtung seien zur Niederschlagung der Aufstände neue Gruppierungen in den Geheimdiensten entstanden, die gesondert zum Einsatz gegen die Protestierenden rekrutiert worden seien. Es habe auch – möglicherweise inszenierte – Gegendemonstrationen von Alawiten gegeben, in denen diese – bewaffnet mit Äxten, großen Messern und Eisenstangen – Parolen gegen die Demonstranten skandiert hätten („Bashar, mach dir keinen Kopf, es gibt Menschen, die Blut trinken.“). In den ersten sechs Wochen seit dem – von dem Zeugen auf den 15. März 2011 geschätzten – Beginn der Protestbewegung habe es nach seiner Einschätzung noch keine Anweisung der Regierung gegeben, die Demonstrationen gewaltsam niederzuschlagen. Hiernach habe sich die Gewalt jedoch deutlich gesteigert. Auch der Angriff gegen seine Person am 7. Mai 2011 hätte tödlich enden können, da er mit einem Eisenstock auf den Kopf geschlagen worden sei und sich nur notdürftig mit dem – durch den Angriff gebrochenen – Arm habe abschirmen können. Nach seiner Kenntnis über den Aufbau des syrischen Machtapparates habe dies ohne zentralisierte Befehle nicht geschehen können. ee) Der oppositionell als Publizist tätige Zeuge ...[CC], ein Cousin des Angeklagten, hat ausgesagt, dass die Sicherheitsdienste ab Ende Februar 2011 in Alarmbereitschaft gewesen und verstärkt worden seien, um Demonstrationen zu verhindern; solches habe ihm der Angeklagte selbst berichtet. Der Zeuge hat von einer Demonstration in Douma am 25. März 2011 bekundet. Die Teilnehmer hätten sich außerhalb einer Moschee gesammelt; ihnen sei eine durch das Regime organisierte Gegendemonstration entgegengeführt worden. Ab Ende April 2011 habe es Gewalt bei den Demonstrationen gegeben. Bei der Teilnahme an einer Kundgebung zu dieser Zeit seien die Demonstranten eingeschlossen worden; es seien Soldaten und Angehörige der Sicherheitsbehörden aus Fahrzeugen gestiegen und mit Schlagstöcken auf die Demonstranten losgegangen, mit Schlägen, „die er so in seinem Leben noch nie gesehen“ habe. Viele Personen seien verhaftet worden. Das Regime habe bereits zu diesem frühen Zeitpunkt Gewalt institutionalisiert, wie an den an jedem Freitag ansteigenden Zahlen der Demonstrationsopfer – in der Bezeichnung des Zeugen: „Märtyrer“ – abzulesen gewesen sei. Es habe dann immer höhere Stufen der Gewalt gegeben. Zu seiner eigenen Inhaftierung bei der Palästinaabteilung ab dem 8. April 2011 hat der Zeuge berichtet, dass er wegen seiner Stellung dort selbst zwar nicht misshandelt und nach einem Tag wieder entlassen worden sei. Andere Gefangene seien jedoch durch Tritte und Schläge misshandelt worden; er habe bei seinem Aufenthalt ständig Schreie gehört. Er selbst sei lediglich beleidigt worden. Man habe ihm gegenüber Verständnis für die Arbeit von Intellektuellen und Oppositionellen gezeigt und versucht, ihn als Informationszuträger anzuwerben. c) Der Senat hat zudem ehemalige Regimemitarbeiter gehört, welche gleichfalls zum Konfliktverlauf und der Tätigkeit der darin eingebundenen syrischen Sicherheitskräfte bekundet haben: aa) Der anonymisiert vernommene Zeuge Z 28/07/16 hat aufgrund seiner Erfahrungen als langjähriger Geheimdienstmitarbeiter im Allgemeinen Geheimdienst angegeben, dass die Sicherheitskräfte nach Beginn der Unruhen freie Hand gehabt und mit Anwachsen der Volksbewegung immer mehr Zuständigkeiten erhalten hätten. Jede Abteilung habe letztlich machen können, was sie wollte. Es sei eine Art „Ausnahmezustand“ verhängt worden; aufgrund dessen habe jeder Mensch, der sich gegen das Regime gestellt habe, als Verräter gegolten. Die Vorwürfe gegen Inhaftierte hätten bereits von vornherein festgestanden; es sei nur noch darum gegangen, dass sie durch die Inhaftierten bestätigt und unterschrieben wurden. Auch Mitarbeiter des Regimes, welche sich Anweisungen widersetzt hätten, hätten als Verräter gegolten. Offiziere würden – wie er, der Zeuge, selbst erlebt habe – etwa an einen anderen Ort oder zu einem anderen Dienst versetzt oder zu ihren Beweggründen vernommen werden. Eine Befehlsverweigerung sei in jedem Fall eine gefährliche Angelegenheit. Meist würde ein Geheimdienstmitarbeiter allerdings nicht wagen, den Dienst zu quittieren; auch aufgrund der Vorteile, die er im Geheimdienst genieße, würde dies nicht geschehen. Aufgrund der zahlreichen Festnahmen bei Demonstrationen sei die Anzahl der Inhaftierten innerhalb der einzelnen Abteilungen der Geheimdienste im Verlaufe des Konfliktes immer größer geworden. Die Methoden der Vernehmungen seien verändert worden, sie seien „verrückt“ gewesen. Er wisse von der – für ganz Syrien zentral für Vernehmungen zuständigen – Abteilung 285 des Allgemeinen Geheimdienstes, dass dort Personen an der Decke aufgehängt würden, so dass die Spitzen der Zehen gerade noch Kontakt zum Boden hätten. Vernommene würden mit Stromschlägen traktiert und mit heißem Wasser übergossen. Es würden Zigaretten auf ihrer Haut ausgedrückt, ihr Kopf unter Wasser gedrückt. Es habe Fälle gegeben, in denen Inhaftierte in Schuhe gezwängt worden seien, in welchen sich Nägel befunden hätten, oder in denen ihr Penis mit einer Schnur abgebunden, der Gefangene schlimmstenfalls daran aufgehängt worden sei. Nach Abbinden des Penis werde der Inhaftierte gezwungen, Wasser zu trinken. Er wisse von einem Fall, bei welchem der Penis mit einer Zange abgeschnitten worden sei. Männer seien mithilfe eines Holzstockes auf brutale Weise vergewaltigt worden. Es sei vorgekommen, dass in winzigen Zellen von 4 × 4 Metern Gefangene in dreistelliger Zahl untergebracht worden seien. Die Gefangenen hätten dort viele Tage ohne Vernehmung verbracht und seien danach lediglich gefoltert worden. Mit derartigen Methoden sei erst „während der Revolution“ begonnen worden, um die Gefangenen zu erniedrigen. Als schließlich Befehl gekommen sei, dass auf den Straßen geschossen werden dürfe, sei es auch nicht mehr wichtig gewesen, wenn Personen in der Zelle verstorben seien. Etwa drei Monate nach Beginn der Bewegung seien Anweisungen „von oben“ gegeben worden, die Demonstrationen mit allen Mitteln niederzuschlagen, auch unter Verwendung von Schusswaffen. Die Befehle seien „von Assad“ gekommen; es habe „auf alles“ geschossen werden sollen. Dies dürfte ab Ende Mai 2011 der Fall gewesen sein; denn die Unruhen hätten im März begonnen. Bewaffnete Gruppierungen auf Seiten der Regimegegner habe es seines Wissens bis zum Jahr 2012 nicht gegeben; erst dann habe das Volk begonnen, sich mit Gewalt gegen das Regime zu wenden. Der Senat hat keine Gründe, die Angaben des Zeugen, welche mit seiner Aussage im Ermittlungsverfahren übereinstimmen, detailgenau und von keiner Be- oder Entlastungstendenz geprägt waren, nicht als zutreffend zugrunde zu legen. bb) Bei dem Zeugen ...[Y] handelt es sich nach eigenen Angaben um einen ehemaligen Geheimdienstmitarbeiter, welcher 30 Jahre lang in verschiedenen Abteilungen des syrischen Allgemeinen Geheimdienstes tätig war, darunter 13 Jahre – im Zeitraum von 1985 bis Ende 1998 – in der Abteilung 251. Von 2008 bis Anfang 2016 habe er in leitender Funktion in der Informationsabteilung 255 des Allgemeinen Geheimdienstes gearbeitet. (1) Der Zeuge hat zu seiner Tätigkeit während des Beginns des innersyrischen Konfliktes angegeben, dass er Dokumente eingescannt und archiviert habe. Es habe sich um zehntausende Seiten pro Tag gehandelt, an deren Inhalt er sich nur schwer erinnere. Er habe Statistiken erstellt. Durch seine Hand seien Berichte und Listen über Personen gegangen, die festgenommen oder gesucht wurden. In den Dokumenten sei auch beschrieben worden, wie eine Person festzunehmen und zu vernehmen sei, etwa „unter Anwendung aller Methoden und Mittel“. Er wisse, dass in vielen Geheimdienstabteilungen auf bestialische Weise gefoltert worden sei. Es habe schon bei der Festnahme begonnen. Beispielsweise seien Menschen in der Abteilung 285 mit Gewehrkolben, Schlagstöcken und Eisenstangen geschlagen worden. Er habe selbst mehr als 15 Personen gesehen, die getötet worden seien; sie hätten „richtig geblutet“, seien weggetragen worden. Dies sei zu Beginn des Aufstandes gewesen, den der Zeuge auf den 15. März 2011 datierte. Es habe Anweisungen zur Gewaltanwendung gegeben; diese seien „strikt und hart“ gewesen, auch wenn einige Offiziere versucht hätten, sie abzumildern. Folterungen hätte es schon vor Beginn des Konfliktes gegeben, aber nicht in diesem Ausmaß und in dieser Art und Weise. Der Zeuge hat ferner Angaben zur religiös-ethnischen Machtverteilung in Syrien gemacht. Diese hat er für die Zeit vor Ausbruch des Konfliktes differenziert dargestellt (vgl. oben unter II. 1. lit. b) aa) (6), S. 64). Für die Zeit nach Beginn der Protestbewegung hat der Zeuge in seiner polizeilichen Vernehmung eine „Rangfolge“ von Religionen aufgestellt mit den Alawiten an der Spitze, gefolgt von den Sunniten. Bei seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung hat er erklärt, diesbezüglich seine Sicht geändert zu haben, und abweichende Angaben gemacht: Mit Beginn des Konfliktes hätten die Alawiten sämtliche Macht an sich gerissen. Ein rangniedriger Alawit habe plötzlich einen Sunniten kommandieren können; er habe auch einem wesentlich höherrangigen Sunniten sagen können, was zu tun sei. Die Alawiten hätten kein Vertrauen mehr in andere Religionen gehabt. Zwar hätten ranghohe Sunniten weiterarbeiten können, aber unter Beobachtung von alawitischer Seite gestanden. Der Zeuge hat ferner berichtet, dass er, obwohl er in der Informationsabteilung nur in einem Büro gesessen und am Computer gearbeitet habe, zur Mithilfe bei der Niederschlagung von Demonstrationen aufgefordert worden sei. Er habe dies verweigert und habe es begründen müssen. Hierzu sei er intern befragt worden. Er sei schließlich desertiert, wobei er Zeit benötigt habe, um seine Flucht vorzubereiten. Er habe sein Hab und Gut verkauft und zunächst seine Familie aus Syrien herausbringen wollen. Als sein Sohn und seine Ehefrau geflüchtet seien, sei er auch hierzu befragt worden. (2) Der Senat hat die Angaben dieses Zeugen, der auch zur Behandlung von Verstorbenen (s. hierzu nachfolgend unter 3. lit. b) dd), S. 122) und zur inneren Struktur der Abteilung 251 sowie der Unterabteilung 40 ausgesagt hat (s. hierzu nachfolgend unter V. 1. lit. a) cc), S. 131 und V. 2. lit. a) cc), S. 158), kritisch bewertet. Der Zeuge hatte bereits im Rahmen seiner polizeilichen Vernehmung darauf hingewiesen, sich nicht an Details seiner Vergangenheit erinnern zu können, weil er „psychisch und sozial sehr belastet“ sei. Die Vernehmung in der Hauptverhandlung gestaltete sich zunächst schwerfällig und war von ausweichenden Antworten des Zeugen gekennzeichnet. Anfänglich wechselte die Aussage des Zeugen in der Hauptverhandlung von detaillierten, konkreten Angaben zu pauschalen Behauptungen und Zuschreibungen, etwa zum Verhältnis von Alawiten und Sunniten und zur Rolle der Unterabteilung 40 nach Konfliktbeginn. Angaben zum Vorgehen der Geheimdienste in dem Konflikt mochte der Zeuge zunächst nicht machen. Widersprüchlich erschien, dass der Zeuge sich an bestimmte Dokumente bezüglich des ehemals Mitangeklagten ...[K] erinnern konnte, die nach seinen Angaben durch seine Hände gegangen seien und die er inhaltlich zumindest pauschal wiedergeben konnte, während er sich auf allgemeine Nachfragen des Senats, ob der Art nach auch Vernehmungsprotokolle durch seine Hände gegangen seien, auf generell fehlende Erinnerungsmöglichkeiten aufgrund der Vielzahl von Dokumenten zurückgezogen hat. Seine Aussage stand zudem mehrfach in auffälligem Gegensatz zu seinen Angaben bei seiner polizeilichen Vernehmung im Ermittlungsverfahren. Der Senat hat den Eindruck gewonnen, dass der Zeuge Fragen selektiv und tendenziös beantwortet hat, er möglicherweise bestrebt war, einen von ihm befürchteten Verdacht eigener Mitverantwortung zu zerstreuen. Auch waren deutliche Entlastungstendenzen bezüglich beider seinerzeitigen Angeklagten erkennbar. Mit seinem Aussageverhalten konfrontiert, hat der Zeuge erklärt, dass es in Syrien „schwere Zeiten“ gewesen seien, die „alles in seinem Inneren kaputt gemacht“ hätten. Er habe seitdem Probleme mit seinem Gedächtnis und „alles vergessen“. In Deutschland habe er öfter Schockzustände; er neige dann dazu, selbst seinen eigenen Namen zu vergessen. Der Zeuge hat schließlich über seinen Beistand erklären lassen, dass er sich und seine Familie infolge seiner Aussage bedroht fühle. Schreiben des Senats im Zusammenhang mit seiner Ladung habe er geöffnet in seinem Briefkasten vorgefunden. Seine Schwester sei in Syrien vorgeladen worden; ihr sei nahegelegt worden, ihn – den Zeugen – daran zu erinnern, dass seine Geschwister sich noch in Syrien befänden. An ihn seien auch „Freunde“ mit „Ratschlägen“ herangetreten, die er tatsächlich als Bedrohungen verstanden habe. Der Zeuge hat nach der Intervention des Senates, einer Verhandlungsunterbrechung und Besprechung mit seinem Beistand allerdings in weitaus freimütigerer Weise ausgesagt als zuvor, etwa zu den – ihm zuvor nicht erinnerlichen – Einzelheiten von ihm wahrgenommener Dokumente. Er hat sodann die dargestellten Angaben zu Folterungen und ihrer Anweisung in den Geheimdienstabteilungen gemacht. Der Senat hat diese – nunmehr detaillierten, mit der Aussage des Zeugen im Ermittlungsverfahren übereinstimmenden, auch auf Nachfragen erläuterten und nach Bewertung des Senates erfahrungsbasierten – Angaben als wahrheitsgemäß zugrunde gelegt. Er misst der Aussagekonstanz eine besondere Bedeutung bei, weil die von dem Zeugen geschilderte Bedrohungssituation im Ermittlungsverfahren noch nicht vorgelegen hatte. Demgegenüber vermag der Senat den Angaben des Zeugen zur Verschiebung der Machtverhältnisse zwischen den Religionsgruppen keinen Glauben zu schenken. Zwar ergibt sich auch aus dem bisherigen Beweisergebnis eine dominierende Stellung der Alawiten, allerdings ist eine nochmals deutliche Machtverschiebung mit Beginn des syrischen Konfliktes anderweitig nicht beschrieben worden. Im Gegensatz hierzu zu seiner noch differenzierten Darlegung im Ermittlungsverfahren hat der Zeuge die Entwicklung sehr pauschal und mit drastischen Worten beschrieben. Er ist selbst Ismaelit und hat diese Religionsgruppe als die am meisten benachteiligte bezeichnet. Der Senat hat insoweit durchgreifende Anhaltpunkte, dass der Zeuge zur Selbstentlastung eine eigenmotivierte und nicht den Tatsachen entsprechende Sichtweise vorgebracht hat, und vermag seine diesbezüglichen Angaben daher nicht zugrunde zu legen. cc) Der Zeuge ...[AA], Mitarbeiter des Wachpersonals in der Abteilung 251, hat angegeben, dass es eine deutliche Steigerung der mit Bussen vorgenommenen Einlieferungen von Gefangenen ab April 2011 gegeben habe, die sich bis August 2012 noch weiter gesteigert habe. Manchmal sei ein Fahrzeug täglich gekommen, an mehreren Tagen hintereinander auch zwei oder drei Fahrzeuge. Die größten Transporte seien meistens am Freitag erfolgt, weil an diesem Wochentag auch die Demonstrationen stattgefunden hätten. d) Auch die durch den Senat vernommenen Zeugen ...[DD], ...[EE], ...[FF], ,...[GG], ...[HH], ...[N], ...[X], ...[JJ], Z 25/11/2020 und ...[KK], welche in der Abteilung 251 und teilweise vorangehend in der Unterabteilung 40 inhaftiert waren und hauptsächlich zu ihrer Haft Angaben gemacht haben (vgl. nachfolgend unter V. 1. d), S. 135), sowie der Zeuge „Sami“ vermochten vor dem Hintergrund eigener oppositioneller Tätigkeit, der Teilnahme an Demonstrationen, anderweitiger Verhaftungen oder allgemeiner Wahrnehmung zu dem eskalierenden Konfliktverlauf ab Februar 2011 zu berichten. Ihre naturgemäß ausschnitthaften, dafür unmittelbaren Wahrnehmungen fügen sich in das Gesamtbild eines von systematischer Gewalttätigkeit geprägten Vorgehens zusammenwirkender syrischer Sicherheitskräfte nicht nur gegen mutmaßliche Oppositionelle oder Teilnehmer der Protestbewegung, sondern auch gegen nur vermutete Protestierende. Der Senat hatte bei keinem der nachfolgend aufgeführten Zeugen Anlass, am Wahrheitsgehalt seiner detaillierten und erkennbar erlebnisbasierten Angaben zu zweifeln. - Wie die Zeugin ...[DD] berichtet hat, seien die Verhaftungen im Jahr 2011 nach oben geschnellt. Es sei darum gegangen, die Leute durch massenhafte Inhaftierungen einzuschüchtern und davon abzuhalten, noch einmal auf die Straße zu gehen. Viele friedliche Aktivisten seien getötet worden. Trotzdem sei der Anteil der Getöteten im Verhältnis zu den Verhafteten gering gewesen. Später ab 2012 seien es weniger Verhaftete gewesen, von denen aber viele Personen getötet worden seien. - Der Zeuge ...[EE] hat die Protestbewegung vor dem Hintergrund seiner beruflichen Tätigkeit als Regisseur und Dokumentarfilmer von ihrem Beginn an zu dokumentieren gesucht, indem er sich „eine Kamera geschnappt“ und mit den Demonstrierenden auf die Straße gegangen sei. Zu Beginn habe es „fliegende Demonstrationen“ an wechselnden Orten gegeben, um den Sicherheitskräften auszuweichen. Auf den – später konfiszierten – Filmaufnahmen seien der Einsatz von Tränengas und Schlagstöcken sowie Schüsse wahrzunehmen gewesen. Die Kundgebungen seien von Sicherheitskräften infiltriert worden, die sich als Demonstranten ausgegeben und Teilnehmer entführt hätten. Der Zeuge ist nach seinem Bekunden – neben seiner Verschleppung in die Abteilung 251 – ab Ende März 2011 für drei Monate beim Luftwaffengeheimdienst und hiernach in anderen Geheimdienstabteilungen inhaftiert gewesen. Dort sei er durch Schläge und Misshandlungen mit Rasierklingen erheblich verletzt worden. Er habe beim Luftwaffengeheimdienst auch inhaftierte Kinder gesehen. Während Vernehmungen zu von ihm gefertigten Filmaufnahmen im August 2011 habe er massive Schläge mit Hand und Ellenbogen sowie Tritte erhalten. Im Anschluss an seine Inhaftierung in der Abteilung 251 im September 2011 sei er in verschiedene andere Geheimdienstabteilungen, darunter in die Abteilung 285 des Allgemeinen Geheimdienstes und in eine Außenstelle in Najha verbracht worden; auch dort sei er – wie alle anderen Gefangenen – durch Schläge mit Fäusten, Gewehrkolben und Kabeln misshandelt worden. - Der Zeuge ...[FF] hat von der Teilnahme an Demonstrationen ab dem 15. März 2011 berichtet, zunächst in Damaskus, später in Harasta. Gewalt habe das Regime vom ersten Tag angewandt. Zwei Wochen nach seiner ersten Teilnahme – mithin Anfang April 2011 – sei begonnen worden, mit scharfer Munition zu schießen. Er sei dadurch einmal fast getötet worden; ein Schuss sei dicht an seinem Kopf vorbeigegangen. Ein Teilnehmer, mit dem er sich kurz zuvor noch über die Angst zu sterben unterhalten habe, sei neben ihm erschossen worden. Die Demonstrationen seien friedlich geblieben; er habe gefilmt, um zu dokumentieren, dass auf Menschen geschossen wurde, die friedlich demonstrierten. Einmal sei die gesamte Region Harasta gestürmt und die dortigen Straßen durchkämmt worden. Seine – des Zeugen – eigenen Inhaftierungen seien gezielt erfolgt, um Informationen über Oppositionelle und seine eigene Tätigkeit als regimekritischer Blogger und Publizist zu erlangen. Bezüglich seines der Abteilung 251 nachfolgenden Aufenthaltes in der Abteilung 285 des Allgemeinen Geheimdienstes ab Oktober 2011 hat der Zeuge ausgesagt, dass (auch) dort massiv gefoltert worden sei. Er sei gezwungen worden, 24 Stunden zu stehen. Man habe ihn mit Wasser übergossen und durch gezieltes Ausrichten einer Klimaanlage ausgekühlt. Er habe sich auf den Boden legen müssen; dann seien Wärter auf ihm herumgetrampelt. Er sei mit Gürteln geschlagen worden. Andere Inhaftierte seien an den Händen in der prallen Sonne aufgehängt oder gezielt auf den Kopf geschlagen worden. Freunde hätten von Zuständen aus dem Zentralgefängnis in Adra erzählt, wo Männer mittels einer Flasche oder eines Stockes vergewaltigt worden seien, ihnen der Penis abgebunden und verbrüht worden sei. - Der Zeuge ...[GG] hat nach seinen Angaben am 25. März 2011 an einer Demonstration in Douma und danach regelmäßig auch andernorts an Demonstrationen teilgenommen; als Arzt habe er außerdem versucht, Medikamente in belagerte Regionen zu liefern. Es habe keine Kundgebung ohne Gewalt seitens der Sicherheitskräfte gegeben. Schon bei der Demonstration am 25. März 2011 seien sie von der Polizei beschossen worden. Bei einer weiteren, von ihm zeitlich nicht näher eingrenzbaren Protestkundgebung im Jahr 2011 habe er einem Getroffenen geholfen, „einen Schuss aus dem Oberschenkel herauszuholen“. Regelmäßig seien Demonstranten verhaftet worden. Es sei typischerweise so abgelaufen, dass die Teilnehmer mit Stöcken und den Kolben von Schusswaffen geschlagen und auf den Boden geworfen, ihnen hiernach die Augen verbunden und die Hände mit Kabelbindern auf dem Rücken gefesselt worden seien. Mit dem Kopf nach unten seien sie dann in Autos geschoben worden. Er habe seitens Freigelassener von Folter gehört; andere Festgenommene seien schlicht verschwunden. Die beteiligten Sicherheitskräfte hätten zur Armee und zu den Geheimdiensten gehört. Uniformierte mit schwarzen Stiefeln seien Armeeangehörige, Sicherheitskräfte mit Sportschuhen seien – ob uniformiert oder nicht – Geheimdienstmitarbeiter oder von den Geheimdiensten gesteuerte paramilitärische Kräfte gewesen. Die Bewaffnung der Sicherheitskräfte habe standardmäßig aus Kalaschnikows bestanden. Im August 2011 sei er für 23 Stunden von der Palästinaabteilung verhaftet worden; es habe Schläge ohne eine richtige Vernehmung gegeben. Gefolgt sei eine zweite Verhaftung im September/Oktober 2011 in den Abteilungen 251 und 285. In der Abteilung 285 sei er in einer Zelle in einer Größe von 4,5 x 5,5 m mit 85 Gefangenen zusammengepfercht worden. Es hätte Gefangene mit offenen Wunden und Brüchen gegeben, die vor Schmerzen geschrien hätten. Er selbst habe sich eine schlimme Infektion am Auge zugezogen, die nicht behandelt worden sei. - Der Zeuge ...[HH] hat von seiner willkürlichen Verhaftung im Juli 2012 an einem von einer Miliz besetzten Checkpoint berichtet; Grund der Inhaftierung sei allein gewesen, dass er aus Aleppo stamme. Er sei unmittelbar nach seiner Verhaftung an einem ihm unbekannten Ort mit einer Vielzahl von Menschen eingesperrt worden. Dort sei er wie die anderen Gefangenen mit Benzin übergossen worden; ein Sicherheitsbediensteter habe dann angedroht, sich eine Zigarette anzuzünden. Bei seinem Weitertransport sei er – insbesondere an mehreren Checkpoints – vielfach geschlagen worden. Bei seinen nachfolgenden Aufenthalten in den Abteilungen 251 und 285 sei er gleichermaßen durch Schläge und Tritte misshandelt worden. - Der Zeuge ...[N] hat von seiner willkürlichen Verhaftung am 26. August 2011 im Rahmen einer Razzia in Damaskus berichtet. Er sei zunächst in eine Hafteinrichtung bei der „10. Division“ gekommen, wo ihm durch brutale Schläge großflächige Wunden am Rücken zugefügt worden seien. Nach zwischenzeitlicher Haft in der „Al-Khatib-Abteilung“ sei er anlässlich seiner Verletzungen in das Militärkrankenhaus in Harasta verlegt worden, wo er allerdings nicht behandelt worden sei; vielmehr sei dort „die Folter erst richtig losgegangen“. Er sei – wie andere Gefangene auch – mit Ketten an das Bett gefesselt, mit einer Peitsche geschlagen und mit einer Klinge verletzt worden. Die Misshandlungen hätten drei Tage gedauert, zwischenzeitlich sei er ohnmächtig geworden. Die Folterungen seien nicht zu beschreiben. So habe etwa ein anderer Gefangener gesagt, er habe Schmerzen an der Hand; daraufhin sei ihm die Hand abgehackt worden. Ihn selbst habe man auf Anweisung schwerstverletzt schlicht auf einer Straße abgelegt („Den könnt ihr wegwerfen. Der ist erledigt.“). - Die Zeugin ...[X] war nach ihren Angaben in einer oppositionellen Gruppierung tätig und zwischen November 2011 und März 2014 insgesamt fünfmal in unterschiedlichen Einrichtungen des Regimes inhaftiert. Sie habe seit Juni 2011 an Demonstrationen teilgenommen, die durchweg friedlich gewesen seien; die Sicherheitskräfte hätten dabei gleichwohl alle Personen festgenommen, die sie hätten erwischen können. Oftmals habe es sich auch um Personen gehandelt, welche sich zufällig an der Moschee aufgehalten und dort nur ihre Gebete verrichtet hätten. Die Demonstrationen seien deshalb als fünfminütige „Blitzdemos“ organisiert gewesen. Den Einsatz scharfer Munition habe sie – außer auf einer Beerdigung – in Damaskus nicht selbst wahrgenommen, davon aber aus dem Umland gehört. Die Sicherheitskräfte hätten Militäruniform getragen, seien aber weder der normalen Polizei noch der Armee zugehörig gewesen. Vor ihrer ersten Verhaftung im November 2011 habe sie, die Zeugin, an einer der Demonstrationen in Damaskus teilgenommen; diese hätten vornehmlich an Freitagen stattgefunden. Nach wenigen Minuten seien Sicherheitskräfte vom Luftwaffengeheimdienst erschienen. Da sie wahrgenommen habe, wie ein zwölfjähriger Junge geschlagen worden sei, sei sie selbst verhaftet und in einem Polizeirevier neben anderen Frauen und Männern misshandelt worden. Im Februar 2012 habe sie geholfen, nach einer Beschießung von Homs durch die syrische Armee Medikamente für dortige Verletzte zu sammeln. In jeder der Einrichtungen, in denen sie inhaftiert gewesen sei, habe es Folterungen gegeben. Sie habe im Februar 2012 in der Abteilung 285 des Allgemeinen Geheimdienstes und im Sommer 2012 im Gefängnis des Luftwaffengeheimdienstes auch Tote gesehen. Sie habe von anderen Frauen gehört, dass es in Geheimdiensteinrichtungen und an Checkpoints auch systematisch Vergewaltigungen gegeben habe. Teilweise sei dies als Mittel der Erniedrigung und Druckausübung gegenüber den Ehemännern gebraucht worden; „die Frauen wurden vor den Augen des Mannes vergewaltigt, damit der Mann gesteht“. - Der Zeuge …[JJ] hat ausgesagt, dass er im September 2012 im Anschluss an seine Inhaftierung in der Abteilung 251 in die Zentrale des Allgemeinen Geheimdienstes nach Kafr Soussa gebracht und zusammen mit seinen Mitgefangenen dort kontinuierlich geschlagen worden sei. Dass in den Abteilungen gefoltert werde, sei allgemein bekannt gewesen. - Ein am 25. und 26. November 2020 anonymisiert vernommener Zeuge (Z 25/11/2020) hat bekundet, dass er am 18. März 2011 an einer Demonstration in Douma teilgenommen habe. Eine Vielzahl mit Kalaschnikows bewaffneter Sicherheitskräfte unterschiedlicher Herkunft sei mit ihren Fahrzeugen hinzugekommen. Sie hätten die Demonstration aufgelöst und seien dabei brutal gegen die Demonstrationsteilnehmer vorgegangen. Sie hätten diese zusammengeschlagen und in bereitstehende Busse gezerrt. Gleiches sei am selben Tag bei einem Sitzstreik vor der Stadtverwaltung geschehen. Von den Sicherheitskräften seien an diesem Tag elf Menschen erschossen worden. Er selbst sei wegen der Teilnahme an der Demonstration und seiner Tätigkeit als Aktivist eine Woche später verhaftet worden; nach seiner Freilassung habe er am Trauerzug für die Getöteten teilgenommen. - Der Zeuge ...[KK] zählte nach seinen Angaben zu den Aktivisten, welche im Frühjahr 2011 mit der Organisation der Demonstrationen in Raqqa befasst waren. Die erste Demonstration dort habe am 25. März 2011 stattgefunden, sodann zwei Demonstrationen pro Woche. Sie hätten in einer Koordinierungsstelle Zettel mit den Daten gedruckt und diese dann verteilt. Die Sicherheitskräfte, insbesondere Einheiten der Shabiha, seien teilweise schon vor Ort gewesen, hätten versucht, die Demonstration im Vorfeld zu verhindern, und sodann direkt begonnen, sie mit Schlagstöcken aufzulösen. Die ersten Toten habe er allerdings erst im Jahr 2012 wahrgenommen. Er, der Zeuge, habe in einer Nichtregierungsorganisation mit dem Ziel der Förderung demokratischer Strukturen und zivilgesellschaftlichen Engagements gearbeitet. Er sei deshalb gesucht und mehrfach inhaftiert worden: Im Mai 2011 beim Militärischen Geheimdienst in Raqqa, am gleichen Ort im November 2011 bei der Kriminalpolizei und schließlich im Mai 2012 seitens der Militärpolizei mit nachfolgenden Verlegungen unter anderem in die Al-Khatib- und die Palästinaabteilung. - Der Zeuge „Sami“, dessen hauptsächlich zu den sogenannten „Caesar“-Dateien bedeutsame polizeiliche Aussage dem Senat durch Einvernahme des Ermittlungsbeamten vermittelt wurde, hat angegeben, dass er „zu Beginn der Revolution“, von ihm datiert auf Mitte März 2011, an Demonstrationen in seinem Heimatort Qaboun im Großraum Damaskus teilgenommen habe. Dort habe er selbst gesehen, wie Demonstranten erschossen worden seien. Die anderen Teilnehmer hätten die Leichen nicht von den Straßen bergen können, sondern fliehen müssen. Bei anderer Gelegenheit habe er wahrgenommen, wie eine Demonstrantin angeschossen worden und danach gelähmt gewesen sei. Er habe in demselben Zeitraum viele Verhaftungen gesehen; so seien allein bei einem Vorfall etwa 40 Personen in seinem Heimat-ort festgenommen worden. Der Senat hatte auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Zeuge nicht unmittelbar vernommen werden konnte, keine Zweifel, dass seine detaillierten, nach Aussage des Vernehmungsbeamten freimütigen und ohne Verständigungsprobleme erfolgten Angaben der Wahrheit entsprechen. e) Der Senat hat ergänzend eine Mehrzahl von Berichten über den Konfliktverlauf herangezogen, welche mit den Angaben der von ihm vorrangig gewürdigten Angaben der Zeugen und der Sachverständigen als unmittelbare Beweismittel übereinstimmen und sie damit indiziell bestätigen. aa) Eine das Beweisergebnis stützende Beschreibung des Konfliktverlaufes ergibt sich Berichten einer durch ein Gremium der Vereinten Nationen eingesetzten internationalen Untersuchungskommission. (1) Der Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen hatte angesichts des Ergebnisses einer Erkundungsmission im September 2011 und der daraus hervorgehenden verschlechterten Menschenrechtslage in Syrien eine internationale Untersuchungskommission eingesetzt, die erstmals im November 2011 Berichte über die Vorgänge in Syrien erstattete. Dem Bericht zufolge beruht dieser auf einer unmittelbaren Befragung von Opfern und anderen Zeugen im Zusammenhang mit den Ereignissen seit März 2011. Aus dem Bericht geht – zusammengefasst – hervor, dass im Februar 2011 begrenzte Proteste um die Themen Armut, Korruption, Meinungsfreiheit, demokratische Teilhabe und Freilassung von politischen Gefangenen ausbrachen, verbunden mit der Forderung nach wirtschaftlichen und politischen Reformen. In Dara’a seien diese auch als Reaktion auf die Inhaftierung und Folterung einer Gruppe Kinder erfolgt und hätten sich auf das gesamte Land – genannt sind Latakia, Baniyas, Damaskus, Deir Ezzor, Homs, Hama und Idlib – ausgeweitet. Militärähnliche Operationen auf breiter Ebene seien am 25. April 2011 in Dara’a erfolgt, bald auch im ganzen Land mit einem zunehmend gewalttätigen Verhalten der staatlichen Sicherheitskräfte. Im November 2011 sei der OHCHR davon ausgegangen, dass seit März 2011 mindestens 3.500 Zivilisten von staatlichen Kräften getötet worden seien. Tausende mehr seien inhaftiert und gefoltert worden, mit einem Schwerpunkt an Opfern in Homs, Hama und Dara’a. Die Gewalt sei eskaliert, bis etwa im November 2011 Militär- und Sicherheitskräfte in verschiedenen Städten Operationen, bei welchen auch Panzer eingesetzt worden seien, gegen öffentliche Versammlungen und Trauerzüge durchgeführt hätten, wodurch in kurzer Zeit 260 Zivilisten getötet worden seien. Der Bericht befasst sich sodann in Einzelheiten mit offiziellen Stellungnahmen der syrischen Regierung, der Gründung der „Freien Syrischen Armee“ und der Reaktion ausländischer Staaten. Unter der Überschrift „Exzessive Gewaltanwendung und außergerichtliche Hinrichtungen“ wird im Einzelnen beschrieben, wie staatliche Kräfte bei der Zerschlagung der Proteste wahllos auf unbewaffnete Demonstranten geschossen und diese Oberkörper und Kopf getroffen hätten. Überläufer hätten berichtet, dass sie Befehl erhalten hätten, ohne Warnung auf Unbewaffnete zu feuern. Gelegentlich habe es zuvor Aufforderungen, sich zu zerstreuen, und die Ankündigung von Schusswaffengebrauch gegeben. Gemeinsame Operationen von Militär, Sicherheitskräften und Milizen mit „Todesschuss“-Befehlen und zahlreichen Todesopfern, darunter auch Kindern, hätten Mitte April 2011 in Latakia stattgefunden. Ein Überläufer habe die Befehle, die unter dem Deckmantel des Vorgehens gegen „bewaffnete Verschwörer und Terroristen“ erfolgt seien, näher beschrieben. Es habe eine friedliche Demonstration gegeben, mit Teilnehmern, welche Freiheit gefordert und Olivenzweige getragen hätten; auf sie sei mit Maschinengewehren und anderen Waffen gefeuert worden. Auf dem Boden hätten danach Tote und Verletzte gelegen. Bei dem Versuch, Einwohnern der Stadt Dara’a Lebensmittel, Wasser und Medikamente zu bringen, seien die Helfer am 29. April 2011 aus dem Hinterhalt angegriffen worden, wodurch mehr als 40 Menschen, darunter Frauen und Kinder, gestorben seien. Der Bericht beschreibt ferner den Einsatz von Heckenschützen, die Einrichtung von und Gewalt an Checkpoints, die Abriegelung von Städten und Stadtteilen mit nachfolgenden Hausdurchsuchungen sowie die Liquidierung von Rekruten, die statt auf Demonstranten in die Luft geschossen hätten, durch hinter ihnen postierte Sicherheitskräfte. Dargelegt wird auch die massenweise Verhaftung von Demonstranten und von Zivilisten bei großangelegten Razzien, etwa am 7. Mai 2011 in der Stadt Baniyas. Ziele von Festnahmen seien Aktivisten und Journalisten gewesen. Die Inhaftierten seien „routinemäßig gefoltert“ worden. Zudem habe sich die Zahl von Vermissten und Verschwundenen auf Tausende summiert. Beschrieben werden auch beispielhafte Fälle von Verschleppungen mit Verschwinden der Opfer: Familienangehörige hätten von den Betroffenen nichts mehr gehört; es sei ihnen von den staatlichen Behörden geraten worden, sie zu vergessen. Ein weiterer Abschnitt des Berichts widmet sich dem Einsatz von systematischer Folter durch Schläge mit Stöcken und Kabeln, Elektroschocks, erzwungenes tagelanges Verharren in Stresspositionen, Essens-, Wasser und Schlafentzug, überfüllte Zellen und sexuelle Gewalt durch Vergewaltigungen und Misshandlungen an Geschlechtsorganen. Berichtet wird über Folter und Tötungen – auch – von Kindern und Jugendlichen sowie ihre Verbringung in Einrichtungen der Geheimdienste. Bei Fluchtversuchen aus dem Land sei es ebenfalls zu tödlicher Gewallt gekommen. Beschrieben werden Fälle von Be- und Erschießungen an der syrischen Grenze im August und September 2011. Dargelegt ist schließlich, dass die Operationen der Sicherheitskräfte nach Zeugenaussagen von einem hohen Grad an Koordination gekennzeichnet gewesen seien. Es habe konzertierte Aktionen unterschiedlicher Einheiten gegeben. Die Operationen seien auf Befehl hochrangiger Offiziere im Rang eines Obersts oder Brigadegenerals erfolgt, darunter auch die Anweisung, das Feuer auf unbewaffnete Demonstranten zu eröffnen. (2) In einem weiteren Bericht aus dem Februar 2012 wird, erneut gestützt auf Aussagen von – der Person nach nicht näher bezeichneten – Zeugen, öffentlich zugängliche Quellen und Regierungsdokumente, die Chronologie der Ereignisse fortgeschrieben. Es sei zu einer fortschreitenden Eskalation und Polarisierung gekommen. Die friedlichen Proteste gegen die Regierung seien fortgesetzt worden, die gewaltsame Reaktion der Sicherheitskräfte – unter Bekräftigung von Bashar al-Assad, demzufolge „die Wiederherstellung der Sicherheit und Bekämpfung des Terrorismus mit eiserner Faust“ oberste Priorität bleibe – habe gleichfalls angedauert. Zugleich habe es erste Operationen der – zunächst allerdings weitgehend defensiven – Freien Syrischen Armee gegen Regierungsstreitkräfte gegeben. Opferzahlen werden nach Angaben der syrischen Regierung für den Zeitraum zwischen März bis Dezember 2011 auf 2.131 zivile Tote, nach anderweitigen Angaben für den Zeitraum zwischen März 2011 und Februar 2012 auf 6.399 tote Zivilisten und 1.680 getötete Armeeüberläufer beziffert. Der Bericht benennt außerdem militärische Einsätze aus dem Januar und Februar 2012 gegen Wohngebiete – genannt sind Dörfer im Umkreis von Idlib, in Homs, Zabadani, Rif Dimashq, Khaldieh und Hama – mit Bombardements und Beschuss durch schwere Waffen mit der Folge zahlreicher ziviler Opfer. Nach wie vor habe es „Todesschuss“-Befehle gegenüber friedlichen Demonstranten gegeben. Willkürliche Festnahmen seien weiterhin in großem Stil erfolgt, hauptsächlich durch Umzingelung von Demonstrationen und Transport der Festgenommenen mit Bussen und Lastwagen in die Hafteinrichtungen der Geheimdienste. Zudem seien ganze Stadtviertel durch Geheimdienste, Eliteeinheiten der Armee und/oder Kräfte der Shabiha abgeriegelt und Razzien mit der Folge zahlreicher Inhaftierungen unterzogen worden. Abteilungen der Militärkrankenhäuser seien in Folterzentren umgewandelt worden. Ärzte und medizinisches Personal regulärer Krankhäuser hätten Verletzte und Kranke heimlich behandeln und aufgrund dessen mit eigener Festnahme rechnen müssen. In einem weiteren UN-Bericht „Aus den Augen, aus dem Sinn“ aus dem Februar 2016 beschreibt die von dem Menschenrechtsrat eingesetzte Kommission näher das – nach Bewertung der Kommission – seit März 2011 herausgebildete landesweite Muster an Massenverhaftungen oder Verschwindenlassen von Zivilpersonen, den unterbundenen Kontakt zu Angehörigen und Todesfälle durch Folter in Regierungsgefängnissen. (3) Dem Senat ist bewusst, dass die vorstehende Dokumentation keinen unmittelbaren Beweis für die darin niedergelegten Menschenrechtsverstöße zu erbringen vermag. Insbesondere war ihm eine eigene Überprüfung der Angaben der in den Berichten nicht namentlich genannten Zeugen nicht möglich. Angesichts des verfassenden Organs und der umfangreichen Darlegung von Grundlagen und Grenzen der Berichte – betont ist, dass den Verfassern seitens der syrischen Regierung verwehrt wurde, sich vor Ort ein Bild von der Lage zu verschaffen – sieht der Senat sie allerdings als ein Indizien für eine sich verschärfende staatliche Reaktion auf die weitestgehend friedlichen Proteste mit einem Umschlagpunkt zu landesweiten systematischen willkürlichen Festnahmen, Folterungen und Tötungen im April 2011. bb) In ähnlicher Weise indiziell herangezogen hat der Senat Berichte der Nichtregierungsorganisationen „Human Rights Watch“ und „Amnesty International“, die nach eigener Darstellung aus der unmittelbaren Befragung zahlreicher Opferzeugen des innersyrischen Konfliktes rühren. Auch hier war eine Überprüfung der Quellen nicht möglich; das Beweismittel war daher vorsichtig zu bewerten. (1) Der Bericht „Wir haben noch nie solch einen Horror gesehen“ („We’ve never seen such horror“) zeichnet eine Abfolge gewalttätiger Reaktionen syrischer Sicherheitskräfte mit Bezifferung von Todesfällen seit Beginn der Protestbewegung. Er fokussiert auf Ereignisse im Gouvernement Dara’a mit Schwerpunkt im Zeitraum vom 18. bis 22. Mai 2011 und beruht nach Angaben der Verfasser auf 50 Befragungen von Bewohnern der Stadt und anderen im Berichtszeitraum dort Anwesenden sowie auf einer Auswertung allgemein zugänglicher Presseveröffentlichungen. Als Ausgangspunkt der – für den Zeitraum des Februar 2011 von den Verfassern noch als wenig bedeutsam eingeschätzten – Protestbewegung werden die Festnahme und Folterung von 15 Kindern und Jugendlichen in Dara’a und hiergegen gerichtete Protestkundgebungen mehrerer tausend Zivilisten ab dem 18. März 2011 in Dara’a mit der al-Omari-Moschee als zentralem Ort angesehen. Der Bericht listet weitere Proteste vom 23. bis zum 25. März 2011 auf, in deren Folge mehr als 30 Protestierende getötet worden seien. In Latakia seien am 26. März 2011 bei Protesten mindestens zwölf Menschen zu Tode gekommen. Nachdem zunächst noch Regierungsvertreter zum Versuch einer Beruhigung und Befriedung in die Stadt entsandt worden seien, Bashar al-Assad öffentlich Reformen versprochen und die Einsetzung eines Untersuchungsausschusses in Aussicht gestellt habe, sei die Gewalt im April 2011 eskaliert. Beginnend mit Freitag, dem 1. April 2011 seien tausende Protestierende auf die Straßen gegangen, in Douma während eines Protestes gegen die Regierung mit acht bis 15 Todesopfern. In der Folgezeit hätten jeden Freitag in größeren Städten in ganz Syrien Massendemonstrationen stattgefunden, u.a. in Dara’a, Baniyas, Homs, Harasta, Latakia, Idlib und Qamishli. Es sei am 8. April 2011 in Dara’a zur Tötung von 25 Menschen gekommen, zu 34 Todesopfern bei Protesten und Trauerzügen am 22. und 23. April 2011. Landesweit sei der 22. April 2011 mit insgesamt 110 Opfern der tödlichste Tag bislang gewesen. Zeugen hätten übereinstimmend einerseits von Fällen berichtet, in denen nach Einsatz von Tränengas und Schüssen in die Luft mit scharfen Automatikwaffen in die Menge geschossen worden sei, andererseits aber auch von solchen, in denen das Feuer ohne vorherige Warnung eröffnet worden sei. Dabei sei neben den Demonstranten auch auf Helfer gezielt worden, welche Verletzten hätten zu Hilfe eilen wollen. Ab Ende März 2011 sei es in Dara’a zudem zum Einsatz von Scharfschützen auf Regierungsgebäuden gekommen, welche auf den Kopf-, Hals- und Oberkörperbereich von Protestierenden gezielt hätten. Der Bericht legt sodann im Einzelnen dar, dass Sicherheitskräfte groß angelegte Operationen gegen Städte und Dörfer durchgeführt hätten, die als Zentren der Proteste angesehen worden seien. So seien am 25. April 2011 Sicherheitskräfte und Militär mit Panzern in Dara’a eingerückt, hätten die Stadt 16 Stunden lang beschossen, schließlich zahlreiche Kontrollpunkte errichtet und Scharfschützen auf den Dächern postiert. Die Stromversorgung sei unterbrochen und Kommunikationswege stillgelegt worden. Es sei auf jede Person geschossen worden, die versucht hätte, ein Haus zu verlassen. Später seien Hunderte Menschen in ihren Häusern verhaftet worden. Die Stadt habe anschließend mit unzureichender Versorgung unter militärischer Kontrolle gestanden. Es sei zu mehr als 200 Todesopfern gekommen, auch unter den Bewohnern von Nachbarstädten, die am 29. April 2011 versucht hätten, den Eingeschlossenen zu helfen, und auf die seitens der Sicherheitskräfte vorwarnungslos das Feuer eröffnet worden sei. Dieses Muster habe sich an mehreren Orten wiederholt: Gleichfalls am 25. April 2011 hätten die Sicherheitskräfte Douma umzingelt, am 1. Mai 2011 Zabadani, am 6. Mai 2011 Baniyas und Stadtviertel von Homs. Der Bericht legt im Einzelnen Militäraktionen auch in kleineren Ortschaften sowie Anzahl und Ort getöteter Demonstranten im Mai 2011 dar. Erwähnt wird auch die Behinderung oder Beschießung von Personen, welche medizinische Hilfe leisten wollten. (2) Der Bericht „Torture Archipelago“, erschienen im Juli 2012, stützt sich nach eigener Darstellung auf 200 Befragungen, die von Mitarbeitern von „Human Rights Watch“ durchgeführt wurden, darunter auch desertierte Mitarbeiter der syrischen Sicherheitsdienste. Die Befragten hätten angegeben, Augenzeugen von Misshandlungen und den Zuständen in Geheimdienstgefängnissen gewesen zu sein. Der Bericht listet auf dieser Grundlage die einzelnen Organisationen des „Mukhabarat“ genannten Geheimdienstapparates sowie 27 ihnen zuzuschreibende Hafteinrichtungen mit Ortschaft, Name der Zweigstelle des Geheimdienstes und dort angewandten Foltermethoden auf. Letztere werden, soweit sie durch die Befragten erduldet oder beobachtet worden seien, unter näherer Beschreibung und zum Teil schlagwortartiger Bezeichnung dargelegt. Die befragten Opfer sind bezeichnet mit Decknamen, Datum der Befragung sowie Datum, Zweigstelle und Ort der Inhaftierung. (3) Der Bericht „It breaks the human: Torture, disease and death in Syria‘s prisons“ von Amnesty International befasst sich mit Inhaftierungen seitens des syrischen Regimes in den Jahren 2011 bis 2015 auf der Grundlage von Befragungen von mehr als 60 ehemaligen Inhaftierten, aber auch Angehörigen eines Militärkrankenhauses. Dargestellt sind die Zustände in den Haftanstalten der syrischen Geheimdienste sowie im Gefängnis von Saydnaya und dort angewandte Foltermethoden. (4) Der Senat sieht eine hinreichende Grundlage, die in den Berichten niedergelegten Recherchen zumindest indiziell heranzuziehen. Auch wenn wiederum keine Überprüfung der genannten Quellen möglich war, hält er es angesichts der detaillierten, mit den Angaben der durch den Senat gehörten Zeugen und der Sachverständigen im Kern übereinstimmenden Darstellung für ausgeschlossen, dass die Berichte insgesamt auf unzutreffenden Erkenntnissen beruhen, selbst wenn die Zuverlässigkeit einzelner Beobachtungen in Frage stehen sollte. 2. „Central Crisis Management Cell“ Die „Central Crisis Management Cell“ (fortan: „CCMC“) als höchstrangig angesiedelte zentrale Koordinierungsstelle, welche angesichts der Protestbewegung gegründet wurde, ist in ihrer Stellung, ihren Aufgaben, ihrer Besetzung und ihrer Tätigkeit ausführlich worden durch den Zeugen ...[Z] beschrieben. Seine Angaben werden bestätigt durch die Zeugen ...[T], ...[S] und Z 28/07/16. a) Der Zeuge ...[Z], amerikanischer Rechtsanwalt und vormals beteiligt bei der Verfolgung von Kriegsverbrechen im ehemaligen Jugoslawien, ist Direktor der internationalen Nichtregierungsorganisation „Commission for International Justice and Accountability“ (fortan: CIJA), welche als eine Stiftung niederländischen Rechtes im Jahr 2012 anlässlich des Konfliktes in Syrien gegründet wurde. Die Organisation werde – so der Zeuge – durch Länder wie insbesondere Deutschland, Kanada, die Vereinigten Staaten, Großbritannien und die Niederlande finanziert. Inhaltlich werde auf die Arbeit keinen Einfluss genommen. Mitarbeiter rekrutierten sich in der höheren Ebene aus Personen, welche aus der Arbeit für Gerichte Erfahrung mit internationaler Strafverfolgung gewonnen hätten, etwa Anwälte, ehemalige Staatsanwälte und Analysten, welche bereits Ermittlungen in Ruanda, dem ehemaligen Jugoslawien, Kambodscha und Sierra Leone geführt hätten. Nach Angaben des Zeugen hatten die Gründer der Organisation bereits im Jahr 2011 begonnen, Zeugenaussagen und schriftliches Material aus dem innersyrischen Konflikt zusammenzustellen, um es später Gerichten zur Verfügung zu stellen. Die Arbeit habe im Wesentlichen in Interviews und der Dokumentation einer Vielzahl von Zeugenaussagen – Opfer aus der Zivilbevölkerung ebenso wie ehemalige Mitglieder des Regimes und anderweitige Augenzeugen – bestanden, die großteils anonymisiert ausgesagt hätten. Die Mehrheit der Personen befände sich noch in Syrien. Die Befragung der Zeugen sei nach einem festen Protokoll erfolgt. Jeder Zeuge sei dahin belehrt worden, dass seine Aussage Gegenstand eines strafgerichtlichen Verfahrens werden könne und er die Wahrheit zu sagen habe. Die Zeugen hätten sodann, ohne durch CIJA-Mitarbeiter angeleitet zu werden, frei reden können. Nach Systematisierung der unterschiedlichen Aussagen seien Dossiers angefertigt worden. Der Zeuge ...[Z] hat zur Illustrierung des Vorgehens beispielhaft Protokollierungen von Zeugenaussagen vorgelegt. Es seien insgesamt über 2.500 Zeugen befragt worden; der erhobene Zeitraum habe sich zumeist über die Jahre 2011 und 2012 erstreckt. Darüber hinaus seien im nachfolgenden Bürgerkrieg eine Vielzahl von Originaldokumenten in einem Umfang von über 800.000 Seiten aus dem Bereich des Militärs und der syrischen Geheimdienste „herausgeholt“ worden. Die Arbeit habe praktisch so ausgesehen, dass vor Ort tätige Mitarbeiter der Organisation ein Gebiet betreten hätten, sobald bewaffnete Gruppen es verlassen hätten; sie hätten dann in ehemaligen Regierungsgebäuden nach Dokumenten – auch auf elektronischen Datenträgern – gesucht und sie an einen sicheren Ort verbracht. Die Dokumente seien gescannt, archiviert und mit einem Barcode versehen worden, um ihre Herkunft und ihren Inhalt als Quelle nachvollziehbar zu dokumentieren. Der Zeuge ...[Z] hat angegeben, dass auf diese Weise gesicherte Erkenntnisse zur Einrichtung, Tätigkeit und Besetzung der „CCMC“ gewonnen werden konnten. Das Gremium sei, wie bereits der Name sage, zum Krisenmanagement gegründet worden. Aufgabe sei eine Vereinheitlichung des Vorgehens aller beteiligten Regierungsorganisationen bei der Bekämpfung des Konfliktes gewesen. Dementsprechend habe das Gremium aus Einzelpersonen bestanden, die bereits eine führende Rolle bei der – aus Sicht des Regimes – Erhaltung der Ordnung gehabt hätten. Es sei formal der syrischen Baath-Partei zuzuordnen. Besetzt sei es gewesen mit den Leitern der einzelnen Nachrichtendienste, dem Innenminister und Verteidigungsminister sowie bei Bedarf anderen Ministern. Es handele sich letztlich die harte Antwort des Regimes auf die anwachsende Protestbewegung; zum Ziel habe es eine einheitliche Eskalierung des Handelns der Sicherheitsbehörden gehabt. Vorsitzender des Gremiums sei bis Oktober 2011 Mohammad Said Bekheitan gewesen, hiernach Hassan Turkmani. Mitglieder seien gewesen Ali Mamlouk als Leiter des Allgemeinen Geheimdienstes, Jamil Hassan als Leiter des Luftwaffengeheimdienstes, Mohammed Dib Zaytoun als Leiter der politischen Sicherheit und Abdel Fatak Qudsiyeh als Leiter des militärischen Geheimdienstes. Weiterhin seien der Innenminister Mohammad Al Shaar und der Verteidigungsminister Daoud Rajiha Mitglieder gewesen. Die festgestellten Dokumente der „CCMC“ aus dem April 2011 seien im Jahr 2015 auf die dargestellte Weise aus einem Regierungsgebäude in Idlib durch einen CIJA-Mitarbeiter sichergestellt worden. Bei dem Mitarbeiter habe es sich um einen Syrer gehandelt, welcher in dem entsprechenden Gebiet gelebt habe, nicht um einen Zugehörigen des Regimes. Er habe Zugang zu dem Büro erhalten, nachdem syrische Regimemitarbeiter Idlib verlassen hätten. Das festgestellte Dokument aus dem August 2011 stamme aus dem Büro des militärischen Nachrichtendienstes in Raqqa. Auch hier habe ein Mitarbeiter es aufgefunden, nachdem das Regime sich zurückgezogen habe. Der Zeuge ...[Z] hat zudem ausgesagt, dass die Beschlüsse nach glaubhaften Angaben von Regimemitarbeitern über Nachrichtenketten bis in die Provinzen auch kleineren Einheiten der Armee und der Sicherheitsbehörden zugeleitet worden seien, damit sie umgesetzt würden. Insbesondere seien alle Nachrichtendienste, die Befehlsstellen der Armee und die Polizeidienststellen in die Weitergabe der Anweisungen eingebunden gewesen. Zur Untermauerung hat er weitere Dokumente vorgelegt. In einem auf den 8. August 2011 datierten Schreiben werden die Unterabteilungen der Abteilung 243 von der Abteilungsleitung angewiesen, tägliche Razzien und Patrouillen durchzuführen sowie Demonstranten und andere für die Proteste für verantwortlich gehaltene Personen festzunehmen. In einem weiteren Schreiben vom 22. August 2011, in welchem auf ein Rundschreiben aus dem Innenministerium vom 16. August 2011 Bezug genommen wird, teilt der Chef des politischen Nachrichtendienstes in Raqqa dem Innenministerium mit, dass befohlene, näher bezeichnete Maßnahmen wie insbesondere ein gemeinsames Vorgehen in bestimmten Stadtvierteln sowie die Verhaftung von „Brandstiftern“ und Teilnehmern an Demonstrationen ergriffen worden seien. Das Schreiben nutzt vergleichbare Ausdrucksweisen wie die festgestellten Schreiben der „CCMC“. b) Die inhaltlich der „CCMC“ zuzuordnenden, äußerlich in Augenschein genommenen und inhaltlich übersetzten Dokumente stellen sich teils als unmittelbares Protokoll einer Sitzung der „CCMC“ dar, teils als Weitergabe der von der „CCMC“ getroffenen Anordnungen. Aus jedem Dokument ist zugleich ersichtlich, dass es per Fax übermittelt wurde. Ein Schriftstück vom 20. April 2011 trägt die Überschrift „Rundbrief“ und entstammt zufolge seines Briefkopfes dem Generalkommando der Armee und der Streitkräfte sowie dem Leiter der Abteilung 294 des – wahrscheinlich Militärischen – Geheimdienstes. Es ist nach weiteren Kopfzeilen “Streng vertraulich“ und „Eilig“ sowie für den Leiter der Abteilung bestimmt. Das Schriftstück referiert das Schreiben eines Regionalkommandos, das sich mit einer Sitzung der „CCMC“ befasst. Das Gremium habe sich am 18. April 2011 getroffen und sei zu – nachfolgend in dem Schriftstück vom 20. April 2011 im Einzelnen aufgeführten und in den Feststellungen wiedergegebenen – Beschlüssen gelangt. Das Dokument trägt abschließend zwei unleserliche Unterschriften, von welchen eine überschrieben ist mit „Leiter der Geheimdienstabteilung“. Auf einem unter die Urkunde gesetzten Siegel ist erkennbar „Generalkommando der Armee“ sowie – im Übrigen unleserlich – die Aufschrift „Nachrichtendienstabteilung“. Angegeben ist zudem ein Verteiler, welcher unter anderem die Zweigstellen der Abteilung des Nachrichtendienstes umfasst mit der „Bitte um Veranlassung alles Nötigen“. Ein weiteres Dokument datiert gleichfalls vom 20. April 2011. Es trägt in einer Kopfzeile die Worte „Eine arabische Nation mit einer ewigen Botschaft“ und entstammt nach den Adresszeilen der syrischen Führung der Baath-Partei. Laut einer weiteren Angabe ist es “Streng Geheim“ und „Wird nur beim Verantwortlichen aufbewahrt“. Es folgt die Überschrift „Protokoll des Treffens“. Dem nachfolgenden Text zufolge traf sich die „CCMC“ am 20. April 2011 „unter Führung des Genossen Generalsekretär“ und habe die „Auswertung der sicherheitspolitischen Lage fortgesetzt“. Hiernach folgen in enumerativer Aufzählung Anordnungen und (vermeintliche) Tatsachen, wie sie der Senat in den Feststellungen wiedergegeben hat. Das Dokument endet „mit der Bitte um Kenntnisnahme und Umsetzung je nach Zuständigkeit“ und trägt die Unterschrift des stellvertretenden Regionalsekretärs der Baath-Partei. Das letzte Dokument, welches auf den 6. August 2011 datiert, erneut mit „Eine arabische Nation mit einer ewigen Botschaft“ überschrieben und als „Streng vertraulich - Eilig“ gekennzeichnet ist, stammt seinem Briefkopf zufolge wiederum unmittelbar von der Führung der syrischen Baath-Partei und ist gerichtet an den „Genossen Leiter der Zweigstelle der Partei im Gouvernement Hama, Rif Dimashq, Deir Ezzor, Homs, Idlib und Dara’a“ in seiner Funktion als „Leiter des Sicherheitsausschusses“. Nachfolgend ist aufgeführt, welche – durch den Senat in den Feststellungen zusammengefasst wiedergegebenen – Beschlüsse die „CCMC“ in ihrer Sitzung vom 5. August 2011 gefasst habe. Das Schreiben schließt mit der „Bitte um Umsetzung des Geforderten für eine schnelle Beendigung der Krise, die Rückkehr zu Sicherheit und Frieden für die Bürger“. Die Unterschrift trägt die Zeile „Der Genosse Leiter des Büros für nationale Sicherheit“. c) Weitere Zeugen haben die Existenz und Funktion der „CCMC“ bestätigt, teilweise zudem die auf Gewaltanwendung gerichteten Anweisungen. Nach Aussage des Zeugen ...[S] sei es das Ziel des Gremiums gewesen, die Demonstrationen koordiniert „in den Griff zu bekommen“; es habe die übergeordneten Befehle zum Niederschlagen der Aufstände gegeben, die an die Geheimdienste, an die Polizei, mitunter aber auch an die Presse gerichtet gewesen seien. Mitglieder seien unter anderem Dib Zaytoun, der Leiter des Büros für Nationale Sicherheit, Jamal Hassan als Chef des Luftwaffengeheimdienstes, Ali Mamlouk als Leiter des Allgemeinen Geheimdienstes sowie der Verteidigungs- und der Innenminister gewesen. Gegründet worden sei die „CCMC“ Ende März oder Anfang April 2011. Auch der Zeuge ...[T] hat ihre Existenz bestätigt. Der Zeuge Z 28/07/16 hat bekundet, dass die Zelle, die er zunächst als „Direktion für Notfälle“ und „Zelle für die Behandlung von Notfällen“ bezeichnet hatte, die er auf Vorhalt aber als „CCMC“ bestätigt hat, mit den Führungskräften der Sicherheitsdienste besetzt gewesen sei, insbesondere den Geheimdienstleitern Bachtiar (Nationales Sicherheitsbüro), Mamlouk (Allgemeiner Geheimdienst) und Hassan (Luftwaffengeheimdienst). Die Zelle sei aufgrund eines präsidialen Dekretes von Assad gegründet worden, um die als Krise empfundene Volksbewegung unter Kontrolle zu bekommen. Es habe unterhalb der Krisenzelle Sicherheitsabteilungen in anderen Orten gegeben, so dass jede Stadt beteiligt gewesen sei. Es seien durch das Gremium konkrete Anordnungen erteilt worden. Hierzu habe zu Beginn der Gründung die Anweisung gehört, Personen zu inhaftieren, die in sozialen Netzwerken miteinander in Verbindung stünden, um sie zum Schweigen zu bringen. Ein anderer Befehl der Krisenzelle sei an Abteilungen in den Provinzen gerichtet worden, dort Druck auf Händler auszuüben, damit diese ihn an die Bevölkerung weitergeben. Schließlich habe es auch verklausuliert Befehle zur Anwendung von Gewalt gegeben, etwa „notwendige Schritte zu unternehmen“ und „den Widerstand auszulöschen“. Er selbst habe etwa drei Monate nach den Unruhen Befehle wahrgenommen, die sich auf gezielte Gewaltanwendung gegen Demonstranten gerichtet hätten; dies sei nach seiner Erinnerung im Mai 2011 gewesen. d) Der Senat hat zusammenschauend keine Zweifel an der Einrichtung, Besetzung und Funktion der „CCMC“. Er legt zugleich die von dem Zeugen ...[Z] vorgelegten Dokumente als authentisch zugrunde. Anhaltspunkte, an der von dem Zeugen ...[Z] geschilderten Vorgehensweise der CIJA zu zweifeln, haben sich nicht ergeben. Der Zeuge hat die Herkunft der ihm verfügbaren Erkenntnisse über den Konfliktverlauf und den syrischen Sicherheitsapparat detailliert erläutert und mit zahlreichen Dokumenten belegt. Die von ihm vorgelegten, Anordnungen der „CCMC“ enthaltenden Dokumente passen sich in die Hierarchie und das Machtgefüge des syrischen Staates, insbesondere auch in die Funktion der den Machtapparat durchdringenden Baath-Partei ein. Für den Senat ergab sich insbesondere angesichts des fragmentarischen Charakters der überlieferten Beschlüsse, insbesondere auch ihrer Verfügbarkeit allein als weitergeleitete Rundschreiben sowie des verklausulierten Wortlautes auch kein Anhalt, dass es sich um – interessengeleitete – Fälschungen handeln könnte. Auch zeitlich lassen sich die Anordnungen der „CCMC“ zwanglos mit dem Konfliktablauf, wie er dem Senat durch Zeugen und die Sachverständige unmittelbar dargebracht wurde, in Einklang bringen. 3. Anzahl, Dokumentation und Behandlung Getöteter; Massengräber Dass das syrische Regime spätestens ab April des Jahres 2011 in großer Anzahl Menschen töten ließ, dies in bürokratischer Weise dokumentierte und die Leichen in Massengräbern verscharren ließ, ergibt sich gleichfalls aus den Bekundungen ehemaliger Regimemitarbeiter, aus Satellitenaufnahmen mit mutmaßlichen Massengräbern sowie aus der Herkunft und Auswertung einer Vielzahl von Lichtbildern mit abgebildeten Leichnamen („Caesar“-Dateien). Belegt wird hierdurch zugleich, dass ein erheblicher Anteil der Getöteten aus den Abteilungen der Geheimdienste, darunter auch des Allgemeinen Geheimdienstes, stammte. a) Einen wesentlichen Beleg für die systematische und umfangreiche Ermordung von Festgenommenen in Geheimdienstgefängnissen bildet die von einem syrischen Militärfotografen („Caesar“) ab dem späten Frühjahr 2011 auftragsgemäß vorgenommene Dokumentation von Toten. Auf von „Caesar“ heimlich gesicherten und außer Landes gebrachten 26.938 Bilddateien sind die – mehrfach aufgenommenen – Leichen von 6.821 Personen zu erkennen, die großteils von Auszehrung und folterbedingten Verletzungsspuren gezeichnet waren. Auf den Leichen waren – entweder unmittelbar auf der Haut mit Filzschreiber oder durch angeheftete Zettel – Nummern angebracht, die Aufschluss über die Herkunft der Toten geben. aa) Dem Senat war es nicht möglich, den an einem unbekannten Ort im Ausland lebenden, nur unter dem Decknamen „Caesar“ bekannten Militärfotografen unmittelbar zu vernehmen. Auch ein gleichfalls unter unbekannter Identität im Ausland lebender Freund von „Caesar“, dem Senat bekannt nur unter dem Decknamen „Sami“, der seinerzeit mit der Sicherung, Aufbewahrung und Versendung der Bilddateien aus Syrien heraus befasst war, hat sich zu einer zeugenschaftlichen Vernehmung nicht bereit gefunden. Der Senat hat sich jedoch von Herkunft, Inhalt und Authentizität der Bilddateien ein hinreichendes Bild verschaffen können durch Vernehmungen der Zeugin ...[LL], welche mit „Caesar“ und „Sami“ im Jahr 2014 in Verbindung gestanden, deren Tätigkeit dokumentiert und publizistisch aufbereitet hatte, und des Zeugen ...[O], welcher „Sami“ im Ermittlungsverfahren polizeilich vernommen hatte, durch ein seitens ausländischer forensischer Sachverständige gefertigtes Plausibilitätsgutachten zu den Bilddateien, durch die Inaugenscheinnahme eines Teiles der von „Caesar“ gefertigten Lichtbilder und durch ihre forensische Gesamtauswertung seitens des Sachverständigen Prof. Dr. Rothschild. bb) Die durch den Senat vernommene Zeugin ...[LL], französische Journalistin und Publizistin, hatte im Rahmen ihrer journalistischen Tätigkeit, die sie regelmäßig in arabische Staaten und im Jahr 2012 auch nach Syrien führte, im Jahr 2014 über Mittelspersonen Kontakt zu „Sami“ und durch diesen auch zu „Caesar“ herstellen können. Basierend auf der Befragung beider zur Herkunft der Bilddateien und weiterer Recherchen hat sie das Buch „Codename Caesar - Im Herzen der syrischen Todesmaschinerie“ veröffentlicht. Der Zeuge „Sami“ ist in dem durch die Bundesanwaltschaft geführten Strukturverfahren am 9. November 2017 polizeilich vernommen worden; der Inhalt seiner Angaben ist dem Senat durch den Vernehmungsbeamten ...[O] vermittelt worden. (1) Der Senat hat keine Zweifel, dass die unmittelbar vernommenen Zeugen ...[LL] und ...[O] wahrheitsgemäß ausgesagt haben. Insbesondere hat die Zeugin ...[LL] ausführlich zu den Umständen der Kontaktaufnahme zu dem Zeugen „Caesar“ bekundet, die über einen redaktionellen Auftrag, die Einbettung in ihr seinerzeitiges Buchprojekt, das Gewinnen des Vertrauens einer Kette von Mittelsleuten, darunter „Sami“ als wichtigster Helfer „Caesars“, verlaufen seien. Sie habe „Sami“ ausführlich befragen können, der schließlich den Kontakt zu „Caesar“ hergestellt habe. Nach einem Telefonat mit „Caesar“ über Skype sei es zu mehreren unmittelbaren Treffen gekommen. Die Zeugin hat zudem nachvollziehbar dargelegt, wie sich nach ihrer Wahrnehmung die Motivation von „Caesar“ zur Dokumentation der Aufnahmen dargestellt hat: Syrien sei ein Land von Abwesenden; die Bilder gäben Aufschluss über das Schicksal einer Vielzahl Verschwundener und bildeten eine unschätzbare Hilfe für die Angehörigen. Die durch die Zeugen ...[LL] und ...[O] vermittelten Angaben der Zeugen „Caesar“ und „Sami“ waren detailliert, jeweils in sich und untereinander widerspruchsfrei und nachvollziehbar; sie fügen sich in Zusammenschau mit den übrigen Beweismitteln in diesem Beweiskomplex zu einem schlüssigen Gesamtbild. Insbesondere ergibt sich die Richtigkeit der Angaben aus der sachverständigen Auswertung des Bildmaterials (vgl. nachfolgend unter cc) und ee), S. 108 und 110). Auch die von verschiedenen ehemaligen Regimemitarbeitern beschriebene massenhafte Beerdigung von mit Nummern gekennzeichneten Toten (vgl. nachfolgend unter b), S. 114) bestätigt die Angaben von „Caesar“ und „Sami“. Indiziell für die Richtigkeit spricht schließlich, dass der Zeuge ...[T], der sich seinerseits auf Angaben von Mandanten im Rahmen seiner Tätigkeit als syrischer Rechtsanwalt und Opfervertreter beruft, sowohl die Aufgaben der syrischen Militärfotografen vor und nach Konfliktbeginn als auch die numerische Erfassung von Getöteten durch auf Leichen aufgebrachte Zettel oder unmittelbare Aufschriften bestätigt hat. (2) Der Senat legt nach den über die Zeugen ...[LL] und ...[O] vermittelten Angaben von „Caesar“ und „Sami“ den folgenden Sachverhalt zugrunde: „Caesar“ war bis zu seiner Flucht aus Syrien im August 2013 leitender Mitarbeiter der zur syrischen Militärpolizei gehörenden Militärfotografen. Die Fotodokumentationsabteilung hat zusammen mit der Militärpolizei im Übrigen ihren Sitz im Stadtteil Qaboun in Damaskus. Im Rahmen seiner ursprünglichen Tätigkeit war „Caesar“ zusammen mit den ihm unterstellten Mitarbeitern dazu herangezogen worden, durch Unfälle, Verbrechen oder Kampfhandlungen getötete oder verletzte Militärangehörige zu dokumentieren. In seine Zuständigkeit fielen insoweit auch die Militärkrankenhäuser in Mezzeh und Tishreen in bzw. bei Damaskus; für das weitere Militärkrankenhaus in Harasta war er nicht zuständig. Ab dem Frühjahr 2011 änderte sich der Gegenstand der Dokumentation. „Caesar“ wurde im März 2011 von einem Mitarbeiter auf Bilder erschossener Zivilisten aufmerksam gemacht. Kurze Zeit später wurde er selbst seitens der Rechtsmedizin zu den Militärkrankenhäusern Tishreen, später auch Mezzeh gerufen und erhielt den Auftrag, dort auf dem Hof gesammelte Leichen, welche Spuren von Folter und Misshandlungen aufwiesen, durch jeweils mehrfache Bildaufnahmen – vier bis fünf Fotografien pro Leiche – zu dokumentieren. Bereits regimeseits waren die Personen in die Gruppen „Märtyrer“, welche mit Klarnamen versehen und von geringer Anzahl waren, und „Inhaftierte“ sowie „Terroristen“ unterteilt. Die Leichen der Kategorien „Inhaftierte“ und „Terroristen“ wiesen Ziffern auf, die entweder mit Filzstift auf der Haut aufgebracht oder auf angeheftete Zettel notiert waren. Hiervon bildete eine Nummer oder ein Buchstabe – etwa „J“ für „Jawiyya“ („Luft“) als Bezeichnung des Luftwaffengeheimdienstes – die Kennzeichnung der Geheimdienstabteilung, in welcher der jeweilige Tote ums Leben gekommen war. Eine weitere Ziffernfolge bestand aus einer Gefangenennummer als Identifikationsmerkmal der Person und einer Berichtsnummer der Rechtsmedizin aus den Militärkrankenhäusern, die für die Leichen aufsteigend bis 5.000 vergeben wurde und dann mit Zufügung eines Buchstabens neu begann. In Einzelfällen waren auf den Toten keine Nummern aufgebracht. Der routinemäßige Ablauf gestaltete sich derart, dass ein Rechtsmediziner im Rang eines Obersts, der für die Krankenhäuser Tishreen und Mezzeh zuständig war, die äußeren Merkmale der Leichen aufnahm und einen knappen Obduktionsbericht über sie verfasste. Zugleich wurde ein Militärfotograf angefordert. Nach Vergabe der rechtsmedizinischen Nummer hatte der Fotograf die jeweilige Leiche in mehrfachen Aufnahmen – zumeist drei bis fünf – zu dokumentieren. Seitens der Rechtsmedizin wurden sodann Sammelakten über die Toten angelegt, die mit den von den Militärfotografen gefertigten Aufnahmen versehen wurden. Für eine derartige Dokumentation waren zufolge der Einschätzung von „Caesar“ und „Sami“ für die syrischen Behörden zwei Gründe ausschlaggebend: Zum einen war es bürokratisch bedeutsam, eine Sterbeurkunde mit einer natürlichen Todesursache ausstellen zu können, um diese gegebenenfalls den Angehörigen des Opfers mitteilen zu können. Zum anderen diente die Dokumentation der Selbstkontrolle gedient, indem sie sicherstellte, dass das Schicksal von Inhaftierten eindeutig belegbar war, sie etwa tatsächlich getötet worden und nicht – etwa infolge von Korruption – auf freien Fuß gelangt waren. Nachdem „Caesar“ erstmals im März 2011 Kenntnis von zivilen Toten erhalten hatte, nahm er Kontakt zu dem mit ihm befreundeten „Sami“ auf und berichtete, dass er von seinen Mitarbeitern Fotografien gefolterter Leichen erhalten habe („Ich bekomme Bilder, die so schrecklich sind“). Der Zustand der im Hof der Krankenhäuser ausgelegten Leichen entsprach nach der Einschätzung beider nicht dem ärztlichen Befund, den „Caesar“ seitens der Rechtsmedizin der Krankenhäuser erhalten hatte. Zwar hatte es bereits zuvor ähnliches, allerdings – so „Caesar“ – „nicht so brutales“ Bildmaterial gegeben. Nachdem „Caesar“ Bilddateien auf Datenträgern heimlich aus seinem Büro gebracht hatte, entschied er zusammen mit „Sami“, mit seiner Tätigkeit fortzufahren, damit beide Bildmaterial sammeln und außer Landes bringen können. Hierdurch sollte nach dem Willen von „Caesar“ und „Sami“ das Schicksal von Menschen, die seinerzeit in Syrien in großer Anzahl verschwunden waren, an die Öffentlichkeit gebracht und Beweise gesichert werden. Beide rechneten mit dem baldigen Sturz des syrischen Regimes und einer strafrechtlichen Verfolgung seiner Mitglieder. Nach einer Organisationsphase arbeiteten „Caesar“ und „Sami“ ab Mai 2011 dergestalt zusammen, dass „Caesar“ die von ihm gefertigte oder durch seine Mitarbeiter zu ihm gelangte Fotodokumentation heimlich auf USB-Sticks und Speicherkarten sicherte, diese aus der Behörde schmuggelte und zu „Sami“ brachte, der sie seinerseits in unterschiedlichen Dateiordnern auf einem PC speicherte, die Dateien auf den Speichermedien löschte und letztere „Caesar“ wieder übergab. Auf den Bilddateien befanden sich anfänglich – mithin im Mai 2011 – nur die Abbildungen weniger Leichen. Ihre Anzahl stieg jedoch schnell auf zehn bis zwanzig pro Tag angestiegen; schließlich wurden im Jahr 2012 etwa 50 bis 70 Leichen pro Tag von den Militärfotografen in Damaskus dokumentiert. Die Verbringung des Bild- und Datenmaterials außer Landes gestaltete sich angesichts der Sicherheitslage und der Überwachung des Internets in Syrien schwierig und führte zu unterschiedlichen Wegen mit verschiedenen Versionen des Datenmaterials. Über Mittelsleute lud „Sami“ die Bilder im Jahr 2012 komprimiert (250 bis 300 KB pro Bild) auf die Plattform Google-Drive. Nach seiner Flucht in den Libanon im Juli 2013 erhielt er zusätzlich eine durch die Freie Syrische Armee (FSA) in den Libanon verbrachte Festplatte mit einer weiteren komprimierten Version der Bilder, die „Sami“ nachfolgend in Jordanien und schließlich in der Türkei anhand der auf den Leichen aufgebrachten Nummern chronologisch systematisierte, neu benannte und über Mittelsleute an die englische Rechtsanwaltskanzlei „Carter-Ruck and Co.“ weiterleitete, die ihrerseits Sachverständige mit einer Plausibilitätsüberprüfung beauftragte. Die unkomprimierten Originaldateien mit einem Datenvolumen von 1 bis 1,3 MB pro Bild und mit ihrer ursprünglichen Ordnung wurden nach Sicherung auf einer externen Festplatte und Verbringung in unter der Kontrolle der FSA stehendes syrisches Gebiet ebenfalls auf die Internetplattform Google-Drive hochgeladen. Auch diese Dateien wurden der Rechtsanwaltskanzlei zur Verfügung gestellt; ein Treffen mit den von der Kanzlei beauftragten forensischen Sachverständigen erfolgte in Katar Anfang des Jahres 2014. Bildmaterial mit weiteren 1.500 Aufnahmen aus der Zeit von Juli und August 2013 wurde von „Caesar“, der Ende September 2013 aus Syrien floh, auf einem USB-Stick außer Landes gebracht. Der Senat geht angesichts dieses Ablaufs, welcher in Ermangelung der nicht unmittelbar verfügbaren Zeugen „Caesar“ und „Sami“ nicht näher ermittelbar war, in zeitlicher und numerischer Hinsicht davon aus, dass „Caesar“ erstmals im März 2011 auffällige, auf Misshandlung und Tötung durch die syrischen Sicherheitskräfte hindeutende – indes zunächst nur vereinzelte – Leichen wahrgenommen hatte, dass die Sicherung von Bilddateien mit einer werktäglichen Anzahl von 10 bis 20 Leichen ab Mai 2011 erfolgte, und dass sich die Anzahl der Aufnahmen bis zum Dokumentationsende im August 2013 sukzessiv steigerte. Mit der Gesamtanzahl von 6.821 abgebildeten Verstorbenen lässt sich ein derartiger Ablauf zwanglos in Einklang bringen. Als Todeszeitpunkt nimmt der Senat – ausgehend von den nachfolgend dargestellten Darlegungen des Sachverständigen Prof. Dr. Rothschild – einen Zeitpunkt von regelmäßig nur wenigen Tagen, maximal Wochen vor dem Aufnahmezeitpunkt an. cc) Die Rechtsanwaltskanzlei „Carter-Ruck and Co.“ in London, an welche die Bilddateien nach den Angaben von „Caesar“ und „Sami“ weitergeleitet wurden, beauftragte – wie die Zeugin ...[LL] vor dem Senat bestätigte – ein Untersuchungsgremium mit ihrer forensischen Auswertung. Mitarbeiter des Gremiums waren als Vorsitzender der ehemalige Chefankläger des Sondergerichtshofs für Sierra Leone, Sir Desmond de Silva, der ehemalige erste Chefankläger des Sondergerichtshofs, Prof. David Crane, der ehemalige Chefankläger des jugoslawischen Ex-Präsidenten Milosevic beim Internationalen Strafgerichtshof für das ehemalige Jugoslawien, Prof. Geoffrey Nice, sowie als Experte für forensische Pathologe Dr. Stuart Hamilton und die Professorin für Anatomie und forensische Anthropologie Susan Black, ferner der technische Direktor eines forensischen Untersuchungsunternehmens Stephen Cole. Dem Untersuchungsbericht zufolge hatten die Sachverständigen Gelegenheit, den Zeugen „Caesar“ im Januar 2014 zu befragen, um hiernach die Authentizität der Bilder beurteilen zu können. Die Sachverständigen gelangten ausweislich ihrer schriftlichen Darlegungen nach beispielhafter Auswertung einer Auswahl von 5.500 Bildern mit insgesamt 835 Verstorbenen, hiervon wiederum von 3.500 Bildern im Detail, unter Gegenüberstellung der Aussagen von „Caesar“ und „Sami“ über die Herkunft der Bilder zu dem Ergebnis, dass die Schilderungen des Zeugen schlüssig mit den festgestellten Verletzungen auf den bereitgestellten Bildern in Einklang zu bringen waren. Die dargestellten Leichen wiesen Zeichen von Strangulation, Schlägen, Auszehrung und Verletzungen durch Stromschläge auf. Insgesamt ergebe sich das Bild, dass die Toten mit hoher Wahrscheinlichkeit durch unnatürliche Ursachen, insbesondere durch Misshandlung und Folter, ums Leben gekommen seien, auch wenn sich letztendlich tödliche Verletzungen nur bei einer Minderheit der untersuchten Fälle ergeben hätten. Bei wertender Betrachtung kommen die Sachverständigen zu dem Ergebnis, dass das von ihnen geprüfte Material einen „Beweis für systematische Folterungen und Tötungen Inhaftierter durch Akteure der syrischen Regierung“ darstelle. dd) Die Herkunft der im vorliegenden Verfahren ausgedruckt und auf Datenträgern verfügbaren Fotografien ist durch den polizeilichen Ermittlungsführer, den Zeugen ...[O], dargelegt worden. Hiernach handelt es sich um die unkomprimierten Datensätze, die über das Internet außer Landes gebracht, durch Dateien von „Caesar“ aus den Monaten Juli und August 2013 ergänzt und durch „Sami“ im September 2017 über Mittelspersonen in Liechtenstein an die Bundesanwaltschaft weitergegeben wurden. Dieses Datenmaterial wurde nach den Angaben des Zeugen ...[O] auch dem – bereits im Ermittlungsverfahren beauftragten – Sachverständigen Prof. Dr. Rothschild zur Verfügung gestellt. Der Senat hat eine Auswahl von Fotografien in Augenschein genommen. Nach laienhafter Wahrnehmung handelt es sich bei ihrem Inhalt in der weit überwiegenden Mehrzahl um Leichen junger Männer, nackt und entweder auf Planen oder staubigem Untergrund in einem Außenbereich liegend. Die teils erheblich ausgezehrten Leichen weisen unterschiedliche Verletzungsspuren auf, darunter offene Wunden und in der Mehrzahl der Fälle erhebliche Prell- und Schürfmale, die sich teils großflächig, teils aber auch längsgerichtet als Zeichen von Schlägen oder Auspeitschungen darstellen könnten. Die Augen der Leichen waren teilweise nicht mehr vorhanden. Dem Senat war ferner zugänglich ein von dem Zeugen „Caesar“ abfotografiertes und nach ihren Angaben an die Zeugin ...[LL] weitergegebenes beispielhaftes Formular einer – laut des einleitenden Textes – „im Auftrag der militärischen Staatsanwaltschaft“ erstellten Dokumentation über einen Todesfall. ee) Die Gesamtzahl der Fotografien ist einer forensischen Untersuchung durch den erfahrenen gerichtlichen Sachverständigen Prof. Dr. Rothschild, Leiter des Instituts für Rechtsmedizin der Universitätsklinik Köln, unterzogen worden. Der Sachverständige hat im Wege einer anschaulichen und eindrucksvollen Präsentation, die mit Bildmaterial aus den „Caesar“-Dateien unterlegt war, ein umfassendes Gutachten mit Kurzbeschreibungen der abgelichteten Personen u.a. nach Alter, Geschlecht und Auffälligkeiten, einer – durch Übersetzer vermittelten – Übertragung und Systematisierung der auf den Leichen ersichtlichen Ziffern, der Beschreibung des Allgemeinzustandes der abgelichteten Personen, von Hinweisen auf Misshandlungen, Folterungen und Gewalteinwirkung sowie zur vermutlichen Todesursache erstattet. Er hat auf Einschränkungen in der Befunderhebung durch die keine Obduktion ersetzende Beurteilung auf Grundlage bloßer Fotografien, durch die nur verfügbaren Teilansichten der Körper und die Grenzen der Vergrößerung des Bildmaterials verwiesen. Beispielhaft hat er Fallkasuistiken anhand von Einzelbildern referiert. Die Fotografien zeigen nach den sachverständigen Ausführungen großteils nackte männliche Personen in Rückenlage in einem Außenbereich. Es handelt sich um 26.938 Bilddateien mit einer Anzahl von 6.821 unterscheidbaren Individuen. Nach der auf den Leichen aufgebrachten Nummerierung teilt sich die Herkunft auf wie folgt: (Unter)Abteilung Bilddateien Personen 215 13.801 3.551 216 1.108 292 220 210 50 227 8.001 2.049 235 482 127 248 206 54 251 446 110 Luftwaffe („Luft“) 1.515 352 Militärpolizei 177 46 Unbekannte Zuordnung 601 116 Verschiedenes 391 74 Bei den abgebildeten Personen habe es sich um 6.820 Männer und eine Frau gehandelt, mit einer geschätzten Altersverteilung von 329 sehr jungen, möglicherweise jugendlichen Personen, 2.342 Personen jüngeren Alters, 2.178 Personen mittleren Alters, 1.215 Personen fortgeschrittenen Alters, 531 alten Menschen und 226 Personen nicht näher bestimmbaren Alters. Die Toten seien weit überwiegend auf steinigem oder sandigem Boden aufgenommen worden, gelegentlich befänden sich Decken oder Planen unter den Körpern. Teilweise verdecke Kleidung offensichtlich vorhandene Verletzungen. Die Gesichter seien großteils gut dokumentiert; fehlende Augen gingen auf Vogel- oder Insektenfraß nach Todeseintritt zurück. 3.912 Personen seien in Unterwäsche aufgenommen worden, 1.547 weitere seien nackt gewesen, der Rest ganz oder teilweise bekleidet, dies allerdings mit Bekleidung in schmutzigem und abgenutztem Zustand. Hinweise auf professionelle medizinische Behandlungsmaßnahmen wie Verbände hätten sich bei jedem zwanzigsten Fall gefunden. Einige der Körper ließen vermuten, dass eine Person im engeren zeitlichen Zusammenhang nach einer notfallchirurgischen Behandlung aufgrund eines ballistischen Traumas verstorben sei. Die Aufnahmen hätten offensichtlich weniger einer medizinischen Dokumentation als einer allgemeinen, eher oberflächlichen „Registratur“ der Körper gedient. Die systematische Anfertigung der Aufnahmen mit einem typischen Bilder-„Set“ eines Körpers in Übersicht, Details der Gesicht-Hals-Region sowie der oberen und unteren Körperhälfte lege nahe, dass es dahingehende Vorgaben gegeben oder es sich um denselben Fotografen gehandelt habe. Der Sachverständige hat im Einzelnen dargestellt, dass aus rechtsmedizinischer Fachsicht davon auszugehen sei, dass sämtliche Aufnahmen tatsächlich tote menschliche Körper zeigten, auch wenn sichere Todeszeichen in Gestalt von Totenflecken, Leichenstarre, Fäulnisveränderungen oder mit dem Leben nicht zu vereinbarenden Verletzungen nur in 88,6 % der Fälle zu erkennen seien. Eine hohe Anzahl der gezeigten Personen weise Misshandlungsfolgen in Form überwiegend stumpfer Verletzungen auf, etwa Schlagspuren in Gestalt paralleler Rötungsstreifen mit Kapillarberstungsblutungen und Blutunterlaufungen, welche nur bei sehr heftigen, ungebremst auf die Körperoberfläche auftreffenden Schlägen entstünden, die zugleich mit großen Schmerzen verbunden seien, die bis hin zum Bewusstseinsverlust führen könnten. Als Schlagwerkzeuge kämen Stöcke, Rohre, Kabel und ähnliche Gegenstände in Betracht. Zahlreiche Körper wiesen überdies breitflächige Blutunterlaufungen an Beinen und Füßen auf, die darauf hindeuteten, dass diese Körperregionen gezielt geschlagen worden seien. Neben stockartigen Werkzeugen seien hier auch flächige Gegenstände eingesetzt worden; die Intensität spreche insgesamt für systematisch durchgeführte Misshandlungen durch Schläge oder Tritte. In manchen Fällen gingen die Schlagspuren derart ineinander über, dass die Anzahl der erhaltenen Schläge nicht ermittelt werden könne. Es sei anhand der Verletzungsbilder zudem plausibel, dass die Personen in fixiertem Zustand heftig und mehrfach geschlagen worden seien. Viele der Verletzungsspuren seien vom äußeren Anschein mit einem zeitgleichen Geschehen erklärbar. Vereinzelt seien Fälle der mechanischen Entfernung der Finger- oder Zehennägel, ein nach Beurteilung des Sachverständigen äußerst schmerzhafter Prozess, zu erkennen. In vielen weiteren Fällen fänden sich Hinweise auf ein Ersticken durch mechanischen Druck auf den Hals, insbesondere erhebliche Gewalt gegen den Vorderhals, teils mit breitflächigen Blutunterlaufungen über den gesamten Halsbereich mit flächigen Schürfungen, was durch massive Schläge und Tritte gegen den Hals, aber auch durch ein Stehen auf dem Hals herbeigeführt worden sein könne. Aufgrund des Verlaufes von Einblutungen komme in Betracht, dass stockartige Gegenstände, möglicherweise von hinten, gegen den Hals gepresst worden seien. Nach den Ausführungen des Sachverständigen könnten die Misshandlungen in ihrer Massivität sowohl zu einer einblutungs- und schwellungsbedingten Kompression von Luftröhre und Kehlkopf als auch zu einer Unterbindung der Halsschlagadern geführt haben. Teilweise sei weißlicher Schaum vor dem Mund als Zeichen eines Erstickungs- oder Ertrinkungsvorganges zu erkennen gewesen. Der Sachverständige hat die mechanische Verlegung der Atemwege als eine mit massiver Todesangst („Vernichtungsgefühl“) einhergehende Todesart beschrieben. Etwas mehr als die Hälfte der abgebildeten Personen hätten Verletzungen in diesem Sinne gezeigt. Von Verletzungen abgesehen, hätten sich über 60 % der Abgebildeten in einem – teils deutlich – reduzierten Allgemein-, Ernährungs- und Pflegezustand befunden. Die Körper wiesen ausgedehnte Auszehrungen und Abmagerungen auf, bei denen es sich nach Einschätzung des Sachverständigen am ehesten um Folgen von Nahrungsentzug handelt. Zahlreiche Körper ließen zudem schwerste Mangelerscheinungen mit ausgeprägtem Gewichtsverlust unter Verbrauch des Körperfettes und Muskelschwund erkennen, wobei es teilweise offensichtlich sei, dass die Personen verhungert seien, wie insbesondere bei ausgeprägten Abmagerungen des Körpers mit Hervortreten der Skelettstrukturen und generalisierter Muskelatrophie anzunehmen. Der Sachverständige hat Verhungern als langwierigen Prozess mit erheblichen schmerzhaften Missempfindungen beschrieben. Viele Körper hätten zudem ausgedehnte Hauterkrankungen aufgewiesen, wie sie bei lang andauernden, erheblichen Hygienemängeln im Zusammenspiel mit Verletzungen, Mangelernährung und Parasitenbefall beobachtet werden könne. Es sei offensichtlich, dass viele der abgebildeten Personen dringend medizinischer Hilfe und Versorgung bedurft, diese aber nicht erhalten hätten. Der Sachverständige hat ferner auf eine Vielzahl von Fesselungsspuren an den Handgelenken mit bandartigen Verletzungen und auf Hinweise auf Augenbinden aufmerksam gemacht. Ein Teil der Körper zeige keine oder nur geringe äußerlich sichtbare Verletzungen oder Reduktionen. Da es sich überwiegend um männliche Personen jüngeren und mittleren Alters handele, die auch keine Anzeichen für eine tödlich verlaufende Krankheit aufwiesen, könnten angesichts des Kontextes, in dem die Bilder entstanden seien, Erstickungsvorgänge zugrunde liegen, etwa durch Sauerstoffmangel in der Atemluft, aber auch durch Einwirkungen mittels Gas, Gift, Ertränken oder Ersticken durch weiches Bedecken der Atemorgane. Wenige Körper ließen ballistische Traumata durch Schuss- oder Explosionsverletzungen erkennen, wobei in Einzelfällen zahlreicher Schussverletzungen gegen eine Körperregion oder Nahschusszeichen auch an Exekutionen gedacht werden könne. An einzelnen Leichen (52 Fälle) seien Hinweise auf (elektro)thermische Einwirkungen erkennbar. Von einer natürlichen Todesursache könne man bei keinem der Körper ausgehen. Zum Todeszeitpunkt hat der Sachverständige ausgeführt, dass die Lagerung der Leichen im Freien und das Fehlen von Grünverfärbungen im Unterbauchbereich, zu denen es bereits bei Außentemperaturen ab 21 Grad komme, entweder für eine vorangehende Kühlung der Leichen oder für ein Versterben im engen zeitlichen Zusammenhang mit der fotografischen Dokumentation spreche. Den mündlich jeweils ausführlich begründeten, ersichtlich auf erfahrungsgetragener Sachkunde beruhenden Befunden des Sachverständigen, die auf einer akribischen Untersuchung und verständlichen Erläuterung des – von dem Senat während der Erstattung des Gutachtens teilweise in Augenschein genommenen – Bildmaterials beruhen und schlüssig mit diesem in Einklang stehen, folgt der Senat und legt sie seiner Beurteilung zugrunde. ff) Der Senat hat nach allem an der Authentizität und Herkunft der Bilder, wie sie ihm durch die Zeugen ...[LL] und ...[O] sowie mittelbar durch die Aussagen der Zeugen „Caesar „ und „Sami“ dargebracht wurden, keine Zweifel. Die Fotografien belegen nach seiner Bewertung, dass es ab Mai 2011 in den unterschiedlichen Geheimdienstabteilungen des syrischen Regimes zu einer Vielzahl von Todesfällen kam, indem dort Inhaftierte zu Tode gefoltert, durch Nahrungsmittelentzug oder Ersticken umgebracht oder exekutiert wurden. b) Die hohe Anzahl, Dokumentation und Behandlung der Leichen von Regimeopfern werden bestätigt durch mehrere Zeugen: aa) Der sachverständige Zeuge ...[W] hat bekundet, dass er bei seinen Recherchen zwei Zeugen begegnet sei, die berichteten, dass sich in Homs ein „Umschlagsplatz für Leichen“ befinde. Sie hätten geschildert, dass die Leichen mit Nummern versehen waren, fotografiert und registriert wurden. Dies sei zu Beginn des Jahres 2012 geschehen; die Zeugen seien im April 2012 befragt worden. Einer der Gesprächspartner sei jung und als wehrdienstleistender Soldat eingesetzt gewesen; er habe einen sehr verstörten Eindruck gemacht. Er habe geschildert, dass er in einem Militärkrankenhaus Leichenteile in Plastiksäcke habe packen müssen. Ab Anfang März 2012 seien permanent Leichen angeliefert worden, die sich meterhoch in einem Innenhof gestapelt hätten. Er sei damit beschäftigt gewesen, die Leichen zu fotografieren, mit Nummern zu versehen und sie dann zu verpacken. Ein übergelaufener Arzt habe die Sammelstelle in gleicher Weise beschrieben. Die Toten hätten aus einem Stadtteil von Homs gestammt, der sich für unabhängig erklärt habe, außerdem von Checkpoints und in großer Zahl aus den Gefängnissen insbesondere des Militärgeheimdienstes und des Luftwaffengeheimdienstes. Die Anlieferungen hätten zwischen 30 und 400 Leichen pro Tag geschwankt; teilweise seien sie mit einem Lkw an dem Krankenhaus angeliefert worden. Auch die Krankenhäuser in Tishreen und Harasta seien insoweit bekannt gewesen. Ein weiterer Gesprächspartner habe ihm berichtet, dass er die Leiche seines Bruders habe suchen dürfen; weil er Einfluss gehabt habe, seien ihm mehrere Sicherheitskräfte an die Seite gestellt worden, damit er stundenlang unter den Leichen suchen konnte. Es hätten – so der Zeuge ...[W] – aber keine weiteren Belege durch die Gesprächspartner beigebracht werden können. Der Senat wertet die Aussage als Indiz für ein landesweit gehandhabtes System der Erfassung einer Vielzahl durch die Sicherheitsbehörden ums Leben gekommener Menschen. bb) Der – bereits im Ermittlungsverfahren anonymisiert vernommene – Zeuge Z 30/07/19 war nach seinem Bekunden Verwaltungsmitarbeiter im Friedhofsamt von Damaskus. Seiner Aussage zufolge wurde er durch leitende Offiziere der Sicherheitsdienste im Mai oder Juni 2011 dazu rekrutiert, zusammen mit zehn bis fünfzehn von ihm zu benennenden Mitarbeitern die Beerdigung von Leichen in Massengräbern zu unterstützen. Er selbst habe die Dokumentation der angelieferten Leichen übernehmen müssen. Seine Tätigkeit habe vom Jahr 2011 bis 2017 angedauert. (1) Der Zeuge hat angegeben, dass er mit einer Gruppe von Mitarbeitern aus seinem Amt zu Beginn der Tätigkeit im Mai oder Juni 2011 zu den Militärkrankenhäusern Tishreen und Harasta geschickt worden sei, wo Kühllaster zum Transport von Leichen bereitgestanden hätten. Die Laster seien zu einem ihm zunächst unbekannten Ort gefahren. In einer zweiten Stufe seiner Tätigkeit habe er später mehrmals pro Woche Listen erhalten, sei von einer Patrouille an seinem Arbeitsort abgeholt und zu Massengräbern gebracht worden; dort seien große Gräben mit einer Tiefe von sechs Metern ausgehoben worden, in welche die Leichen gekippt worden seien. Schließlich sei er mit einem bereitgestellten Kleintransporter zusammen mit seinen Mitarbeitern auch selbst dorthin gefahren, um einen Abgleich mit den ihnen von den Fahrern der Leichentransporte übergebenen Listen zu übernehmen. Ihm und seinen Mitarbeitern sei ein Geheimdienstfahrzeug, ein Nissan Sunny, zur Verfügung gestellt worden, damit sie an Checkpoints nicht angehalten werden. Den Beginn dieser für die nächsten Jahre gleichförmig verlaufenden Tätigkeit datierte der Zeuge auf vier bis fünf Monate nach ihrem ursprünglichen Beginn, mithin auf September bis November des Jahres 2011. Die regulären Transporte seien etwa zweimal wöchentlich aus den Militärkrankenhäusern von Harasta und Tishreen zu den Massengräbern gekommen. Die Leichen, welche aus den Geheimdienstabteilungen stammten, seien dort gesammelt worden. Es seien aus allen Abteilungen Leichen angeliefert worden; beispielhaft benannte der Zeuge die „Staatssicherheit“, wozu er eine nicht näher bezeichnete „Verwaltung“, die „Al-Khatib-Abteilung“ und die Unterabteilung 40 zählte, die Palästinaabteilung, Abteilungen aus den Regionen, die Abteilung 215 und Patrouillenabteilungen der Luftwaffensicherheit. Die Leichen hätten Zahlen auf Stirn oder Brust getragen. Sie seien dann zu den Massengräbern gefahren; diese hätten sich in Najha – etwa 14 km südlich vom Zentrum von Damaskus entfernt in Richtung des Flughafens – und Al Kteifa (andere Schreibweise: Al Qutayfah) – etwa 40 km nordöstlich des Zentrums an der Autobahn Richtung Homs – befunden. Von der Existenz eines weiteren Massengrabes in der Nähe des militärischen Flughafens Mezzeh, für welches der Luftwaffengeheimdienst zuständig sei, und von einem seitens der 4. Division betriebenen Friedhof habe er von einem Baggerfahrer gehört, der auch dort Gruben ausgehoben habe. Die Begräbnisse, an denen er, der Zeuge, teilgenommen habe, hätten nachts stattgefunden; sie seien gegen 4:00 oder 5:00 Uhr morgens losgefahren und zwischen 8:00 und 9:00 Uhr zurückgekommen. Bei den Friedhöfen habe es sich um für Zivilisten unzugängliche Lager gehandelt, welche – in Al Kteifa von einem Erdhügel von zwei bis drei Metern Höhe, in Najha von einer sieben bis acht Meter hohen Mauer – umfriedet gewesen seien. Man habe zwei Checkpoints passieren müssen; auf dem Gelände hätten sich bewaffnete Patrouillen der Sicherheitsdienste befunden. Von den eigentlichen Gräbern habe er selbst sich ferngehalten; jedoch habe er mit Baggerfahrern gesprochen, welche von einer Ausschachtung bis sechs Metern Tiefe berichtet hätten. Auch die Fahrer der Kühllaster und seine weiteren Mitarbeiter hätten von den ausgehobenen Gräben erzählt, die er selbst auch habe wahrnehmen können. Die Kühlwagen seien größer als ein Container gewesen, mit einer Länge von etwa elf Metern. Sie hätten jeweils 700 bis 750 Leichen gefasst; die Toten seien darin gestapelt gewesen. Die Gräben hätten eine Länge von 100 bis 200 Metern und eine Breite von zwei bis drei Metern gehabt; manche Gräben seien auch nur 50 Meter lang gewesen. Jeder Graben habe zwischen 20 und 50 Fuhren gefasst. Der Lastwagen sei gekommen, die Türen seien geöffnet, die Leichen hervorgezogen und kreuz und quer in die Gräben geworfen worden. Es habe bestialisch gestunken; seine Mitarbeiter, die unmittelbar mit den Leichen zu tun gehabt hätten, hätten meist Kittel und Masken angehabt und seien trotzdem krank geworden. Die – sämtlich nackten – Leichen seien nach Erzählungen der Mitarbeiter mit blauen Schlagspuren und blutigen Wunden übersät gewesen. Man habe Folterspuren wie etwa Wunden von Elektroschocks und herausgezogene Fingernägel wahrnehmen können, teilweise auch Strangulationsmale, mutmaßlich herrührend von Hinrichtungen durch Erhängen. Auch seien Leichen mit Handschellen und Kabelbindern gefesselt gewesen. Bei einer Leiche sei der Penis abgeschnitten worden. Es habe auch Frauen- und Kinderleichen gegeben. Er selbst, der Zeuge, habe einmal eine tote Frau gesehen, die ein totes Kind umarmt hätte; hierbei sei er fast zusammengebrochen. Die Leichen seien, wie die mit dem Entladen beschäftigten Mitarbeiter weiter berichtet hätten, teilweise bereits verwest, ihre Gesichter nicht mehr zu erkennen gewesen. Letzteres habe auch an auf die Gesichter aufgebrachten chemischen Stoffe gelegen. Die Körper seien teilweise „aufgebrochen“ gewesen; beim Entleeren der Lastwagen habe man „Flüsse von Blut und Maden“ gesehen. Der Geruch habe sich über 100 Meter bis zu ihm, dem Zeugen, ausgebreitet; er habe beim ersten Mal mehrere Tage lang nichts essen können. Gestunken hätten nur die Leichen aus dem Krankenhaus, nicht aber jene aus dem Gefängnis in Saydnaya, da diese – wie von einem Begleitoffizier erzählt worden sei – noch in derselben Nacht hingerichtet worden seien. Auch habe es Fälle gegeben, in welchen Hingerichtete noch am Leben gewesen seien und ein Offizier den Befehl gegeben habe, die Menschen mit einem Radlader zu überfahren. Die Aufgabe des Zeugen habe darin bestanden, „Leichen in die Listen aufzunehmen“. Er habe die Listen von den Offizieren erhalten, welche die Anlieferungsfahrzeuge und Kühllaster begleitet hätten. Er, der Zeuge, habe an den Beerdigungsstätten in den Dokumenten das Datum, die Herkunft der einzelnen Leichen, mithin die Geheimdienstabteilung, und die Gesamtanzahl der Toten eingetragen, wie sie ihm benannt worden seien. Es habe beispielsweise geheißen „Palästinaabteilung, trag 150 ein!“ oder „Unterabteilung 40, trag 100 ein!“. Auch hätten die Leichen Nummern getragen, insbesondere die Abteilungsnummer, wie ihm von seinen Mitarbeitern erzählt worden sei. Die fertig bearbeiteten Listen habe er nach der Beerdigung einem Offizier abgeben müssen; zuvor habe er eine Kopie für die Weiterleitung an seinen Vorgesetzten erstellt. Die Leichen seien ausweislich der auf ihnen aufgebrachten Nummern und der Papiere, die er erhalten habe, aus allen möglichen Geheimdienstabteilungen gekommen; darunter sei auch die Al-Khatib-Abteilung gewesen. Derartige Tote seien in den Jahren 2011 und 2012 meist zweimal monatlich gebracht worden, manchmal aber auch nur einmal im Monat und manchmal gar nicht. Genauere Opferzahlen vermochte der Zeuge nicht zu beziffern. Nach seinen Angaben bei seiner polizeilichen Vernehmung seien von Juni bis Dezember 2011 aus der Al-Khatib-Abteilung und der Unterabteilung 40 zwischen 3.500 und 5.000 Leichen angeliefert worden. In der Hauptverhandlung hat der Zeuge unter Betonung, keine genauen Zahlen nennen zu können, diese 3.000 bis 5.000 Tote für das gesamte Jahr 2011 geschätzt. Die Gesamtanzahl Beerdigter in den Jahren 2011 bis 2017 hat er im Ermittlungsverfahren auf 1 Million bis 1,7 Millionen Personen beziffert; in der Hauptverhandlung hat er angegeben, dass ein Offizier ihm zu einem unbekannten Zeitpunkt eine Anzahl von 1 Million Toter benannt hätte. Er persönlich halte nach den Erzählungen der Mitarbeiter aber auch zwei bis drei Millionen für möglich. Zur Anzahl der wöchentlichen Einsätze konnte der Zeuge keine eindeutigen Angaben machen. Reguläre Anlieferungen aus den Militärkrankenhäusern habe es mindestens zweimal wöchentlich gegeben. Hinzu gekommen seien Sondertransporte mit Hingerichteten aus dem Gefängnis in Saydnaya, ferner Sondertransporte, bei welchen die Beerdigungen von hochrangigen Offizieren überwacht worden seien. Seine ihm unterstellten Behördenmitarbeiter, welche er für die Tätigkeit habe mitbringen müssen, hätten die Leichen aus den Lastwagen herausbringen müssen. Sie seien alle zivile Verwaltungsmitarbeiter gewesen und hätten gezwungenermaßen dort arbeiten müssen. (2) Der Zeuge war durch seine Angaben vor dem Senat angesichts der ihm noch immer präsenten Erinnerungen sichtbar bewegt und hat angegeben, dass sie ihn bis in die Gegenwart in Gestalt von Albträumen verfolgen. Seine Vernehmung musste wegen der deutlich merkbaren psychischen Belastung vorzeitig unterbrochen und am folgenden Hauptverhandlungstag fortgesetzt werden. Auch wenn der Zeuge – nachvollziehbare – Unsicherheiten im Zusammenhang mit der Anzahl der Leichentransporte und der Toten sowie ihrer verwaltungstechnischen Erfassung erkennen ließ, bleibt die Glaubhaftigkeit seiner Angaben, welche im Einklang mit den Ermittlungsergebnissen im Übrigen stehen, hiervon nach Bewertung des Senates unberührt. Der Zeuge war sichtlich bemüht, seine über die Jahre angesammelten Erinnerungen hervorzurufen. Seine Aussage vor dem Senat war zunächst ungeordnet, bruchstückhaft und pauschal; allerdings ließ sie sich auf Nachfragen stets konkretisieren und auf geordnete Sachverhalte zurückführen, die ein in sich stimmiges Bild ergaben und mit der Aussage des Zeugen im Ermittlungsverfahren übereinstimmten. Gelegentliche Widersprüche – etwa die anfängliche Angabe, zur Fahrt zu den Massengräbern abgeholt worden zu sein gegenüber einer späteren Richtigstellung, dass ein Fahrzeug zur Verfügung gestellt worden sei – waren von untergeordneter Bedeutung und ohne weiteres erklärlich durch die langjährige Tätigkeit mit sich ändernden Abläufen. Die Aussage des Zeugen belegt eindrucksvoll die mit fortschreitendem Konflikt nahezu industrielle „Abfertigung“ der durch die syrischen Sicherheitsdienste Getöteten durch ihre kontinuierliche Sammlung, Registrierung und schlussendlich Entsorgung in Massengräbern, welche über Jahre hinweg mit erheblichem, maschinengestütztem Aufwand angelegt wurden. In zeitlicher Hinsicht legt der Senat in Übereinstimmung mit den Angaben des Zeugen, aber auch angesichts des – mit den von dem Zeugen geschilderten Abläufen unmittelbar in Einklang zu bringenden – Beweisergebnisses zum „Caesar“-Komplex zugrunde, dass eine Rekrutierung des Zeugen und weiterer Mitarbeiter seiner Behörde bereits im Mai und Juni des Jahres 2011 erfolgte, und sich die Anzahl von Leichen in der Folgezeit kontinuierlich steigerte, bis sie in der zweiten Jahreshälfte 2011 ein etwa gleichbleibend hohes Niveau erreichte. Eine konkrete Anzahl von in den Massengräbern beerdigten Regimeopfern lässt sich nicht bestimmen. Angesichts der Frequenz der von dem Zeugen bekundeten Transporte und ihres Fassungsvermögens lässt sich ab Jahresmitte 2011 aber von zumindest 5.000 Toten pro Monat ausgehen mit einer eher steigenden Anzahl hiernach. cc) Der Zeuge ...[BB], ein ausgebildeter Informatiker und Geheimdienstangehöriger im Rang eines Leutnants, war in der Zeit von November 2010 bis Anfang 2012 beim syrischen Allgemeinen Geheimdienst tätig. Nach seinen Angaben arbeitete er zunächst in der „Informationsabteilung“ und war ab dem 15. November 2010 bis Ende des Jahres 2012 in der „Poststelle“ der Abteilung 295 in der Außenstelle Najha südlich von Damaskus tätig. (1) Der Zeuge hat bekundet, dass er im Rahmen seiner Tätigkeit bei der Poststelle der Abteilung 295 seit einem von ihm nicht näher benannten Zeitpunkt in der zweiten Jahreshälfte 2011 regelmäßig Papiere mit einer Auflistung von Toten erhalten habe, durch welche Leichentransporte angekündigt worden seien. Diese Listen seien über Krankenhäuser, etwa das Krankenhaus Harasta oder das Krankenhaus mit der Nummer 601, zu ihm gelangt; darauf niedergelegt seien die Anzahl der Toten sowie zu jedem Toten eine Identifikationsnummer, eine Nummer der geheimdienstlichen Herkunftsabteilung und eine Datumsangabe. Die Papiere hätten den Stempel eines der in den Militärkrankenhäusern beschäftigten Rechtsmediziners getragen. Namentlich seien die Toten nicht benannt gewesen. Als Abteilungsnummern seien vor allem 215, 235, 251, 285 und 293 bezeichnet gewesen; es habe sich um die Nummern der Geheimdienstabteilungen gehandelt, aus denen die Toten stammten. Die Listen seien an den Leiter der Abteilung 295 gerichtet gewesen; der Zeuge habe jedoch Einsicht nehmen können. Die Listen, zu deren Aufbau der Zeuge in der Hauptverhandlung eine beispielhafte Skizze gefertigt hat, hätten der Vorbereitung der Beerdigung gedient. Die Abteilung 295 sei für die Region und damit auch für die Gräber zuständig gewesen. Die Listen seien nicht täglich, sondern geballt – 50 bis 100 Tote, gelegentlich auch deutlich darüber – zu ihm gelangt. Sie seien den Kühltransportern zugeordnet und mit ihrem Inhalt abgeglichen worden. Von den Leichennummern seien die Nummern zu unterscheiden gewesen, welche Angehörige erhalten hätten, die nach dem Schicksal Verstorbener gesucht hätten. Diese Nummern seien willkürlich ausgewählt und nur zum Schein mitgeteilt worden; sie seien ebenso falsch gewesen wie die Mitteilung an die Familien, dass die Opfer eines natürlichen Todes gestorben seien. Der Zeuge hat außerdem angegeben, dass die in die Massengräber transportierten Leichen ausschließlich aus Damaskus und dem Umland von Damaskus gekommen seien. Sie seien hauptsächlich aus den Geheimdienstabteilungen gekommen; darüber hinaus seien auch Leichen direkt aus den Militärkrankenhäusern Mezzeh, Tishreen und Harasta angeliefert worden. Zwischen 50 und 300 Leichen seien jeweils am frühen Morgen gegen 4:00 Uhr mit Kühllastwagen zu vorbereiteten, durch Bagger ausgehobenen Massengräbern in der Nähe von Najha gebracht worden, die der Zeuge auf einer Satellitenkarte näher bezeichnet hat. Zwischen April 2011 und Januar 2012 hätten die ihm zugänglichen Papiere eine Anzahl von mehr als 8.400 Toten ausgewiesen. Es habe zwei Massengräber gegeben. Eines sei hauptsächlich für Personen gewesen, welche hingerichtet worden seien, und für im Kampf gefallene Soldaten. In dem anderen Massengrab seien nur Tote aus den Gefängnissen der Geheimdienste begraben worden. Der Zeuge habe keinen unmittelbaren Zugang zu den Massengräbern gehabt. Er habe aber von einer Anhöhe aus die ausschachtenden Bagger beobachten können. Das Areal sei abgesperrt und gesondert „von Iranern“ bewacht gewesen; die Fahrer der Leichentransporte hätten eine Sondergenehmigung zum Passieren gehabt. (2) Der Senat hält auch diesen Zeugen für glaubwürdig, seine Angaben für glaubhaft. Der Zeuge hat offen zu seinem Werdegang innerhalb des Geheimdienstes berichtet, darunter auch, ein Studium zum Offizier angestrebt zu haben, aber nicht angenommen worden zu sein. Der Zeuge hat – nach seinen Angaben aufgrund von auf seine Familie ausgeübten Druckes – zurückhaltend bekundet, war aber auf Nachfragen immer wieder, wenngleich teilweise mühsam, auf detaillierte Angaben zurückzuführen, die in sich stimmig waren und mit dem Ergebnis der Beweisaufnahme zum Schicksal Getöteter und ihrer Dokumentation übereinstimmen. Der Zeuge hat den Ort der Massengräber auf Luftbildern konkret dargelegt; die örtlichen Gegebenheiten stimmen mit der Auswertung von Satellitenbildern durch das Bundeskriminalamt überein. Der Zeuge hat außerdem im Rahmen der Hauptverhandlung die von ihm bereits in seiner polizeilichen Vernehmung angefertigten Skizzen zur Lage der Abteilung 295 und der Massengräber nachvollziehbar erläutern können. Anders als bei Angaben, die seine Bekanntschaft und das Zusammentreffen mit dem Angeklagten betrafen (vgl. unten unter V. 1.c)), haben sich auch im Übrigen keine wesentlichen Abweichungen zu den Angaben in seiner polizeilichen Vernehmung ergeben. Die Abweichungen bezüglich der Person des Angeklagten stehen der Glaubhaftigkeit seiner Bekundungen indes nicht entgegen, da der Senat den sicheren Eindruck gewonnen hat, dass der Zeuge weitere Tatsachen zu dem Angeklagten aus Angst um das Schicksal von Angehörigen aufgrund – von ihm näher geschilderter – gezielter Bedrohungen aus dem Umkreis der Familie des Angeklagten verschwiegen hat (vgl. näher unter VI. 1.lit. c), S. 171). Der Senat legt weiterhin aufgrund der Gesamtangaben des Zeugen zugrunde, dass dieser neben seiner Bürotätigkeit in einer Poststelle mit der Entgegennahme von Berichten seitens der anliefernden Leichentransporte befasst war, um diese administrativ weiter zu bearbeiten. (3) Aus den Angaben auch dieses Zeugen bestätigt sich das Bild, dass die Leichen getöteter Inhaftierter aus den Geheimdienstabteilungen an zentralen Stellen, insbesondere in den Militärkrankenhäusern, gesammelt und dort erfasst wurden, bevor sie in Kühllaster oder andere Fahrzeuge geladen, zu Massengräbern gefahren und dort beerdigt wurden. Die von dem Zeugen bekundeten Todeslisten, welche offenbar aus der Hand oder dem Büro eines Rechtsmediziners stammten, fügen sich zu der Bilddokumentation der „Caesar“-Dateien mit der auch darauf ersichtlichen bürokratischen Erfassung Getöteter. dd) Der Zeuge ...[Y], ehemaliger Mitarbeiter des syrischen Allgemeinen Geheimdienstes und in den Jahren 2011 und 2012 tätig in einer Dokumentationsstelle der Geheimdienstzentrale in Kafr Soussa, hat angegeben, dass es in den Gefängnissen der Geheimdienste zu zahlreichen Todesfällen gekommen sei. Er wisse dies insbesondere von der Abteilung 285. Er habe Leichen im Hof der Abteilung gesehen. Es habe Kühllaster gegeben, in denen Leichen transportiert worden seien. Die Leichen seien von den Außenstellen der Geheimdienste gekommen, dort eingesammelt und zu einem „Verwaltungszentrum“ gebracht worden; dies habe er durch Gespräche mit Kollegen erfahren. Es sei außerdem ein nur für die Verwaltung bestimmtes Sterberegister geführt worden. Der Zeuge hat angegeben, dass es eine derartige Behandlung von Toten bereits „seit Beginn des Aufstandes“ gegeben habe, den er auf März 2011 datiert. Er habe auch Leichen im Militärkrankenhaus von Harasta gesehen; diese hätten – der Sonne ausgesetzt – einfach auf dem Boden herumgelegen. Bei einer der Leichen seien Folterspuren sichtbar gewesen. Angehörige seien von den Todesfällen meist nicht informiert worden; Anfragen seien entweder ignoriert oder dahin beschieden worden, dass eine Person nie inhaftiert gewesen sei. Es sei auch vorgekommen, dass Angehörige fälschlich der natürliche Tod eines Gefangenen mitgeteilt worden sei. Wie bereits dargetan (vgl. unter III. 1. lit. c) bb), S. 81), hatte der Senat die Aussage des Zeugen ...[Y] aufgrund einer möglichen Fremdbeeinflussung und tendenziellen Eigenentlastung kritisch zu bewerten. Die vorstehenden Angaben stimmen indes mit seiner Aussage im Ermittlungsverfahren überein. Sie stellen sich als detailliert und im Einklang mit den Erkenntnismöglichkeiten aus seiner Tätigkeit dar. Der Senat legt sie daher als zutreffend zugrunde. ee) Schließlich hat auch der der Zeuge Z 28/07/16 als ehemaliger Mitarbeiter des Allgemeinen Geheimdienstes angegeben, dass in den Geheimdienstabteilungen verstorbene Personen zu Krankenhäusern gebracht und dort in Kühllastern aufbewahrt worden seien. Habe der dortige Platz nicht ausgereicht, seien sie schlicht auf den Boden geworfen worden. Es sei bescheinigt worden, dass die Personen an Krankheiten verstorben seien. Es seien Listen angelegt, die Leichen seien mit aufgemalten Nummern versehen, fotografiert und schließlich zu Massengräbern gebracht worden. Es sei kaum vorgekommen, dass die Leiche eines Verstorbenen seiner Familie übergeben worden sei. c) Im Einklang mit den Aussagen der vorgenannten Zeugen und der sich auch aus dem „Caesar“-Komplex ergebenden hohen Anzahl zu beerdigender Getöteter steht die durch das Bundeskriminalamt vorgenommene Auswertung von Luftbildern aus der Region Damaskus. Nach Aussage des mit den Ermittlungen befassten Zeugen ...[MM] sei anlässlich der Aussage des Zeugen Z 30/07/19 auf Luftaufnahmen nach Hinweisen für die seitens des Zeugen in Al Kteifa verorteten Massengräber gesucht worden. Der Zeuge habe dem Bundeskriminalamt auf einem Kartenausschnitt die Lage mit den Koordinaten 33.756887 und 36.603874 mitgeteilt. Daraufhin seien Satelliten-/Luftbildaufnahmen der Internetdienste von Google-Maps und Apple von dem entsprechenden Gebiet gesichert worden, auf denen ein bearbeitetes, teils planiertes, teils mit Bodenanhäufungen versehenes, durch Aufschüttungen eingefriedetes Gebiet zu sehen sei. Auf den höher auflösenden Luftbildern des Apple-Dienstes seien auf der rechten, östlichen Bildseite eine lange schmale Ausschachtung mit – nach dem angegebenen Maßstab – einer Länge von etwa 100 m sowie vermutlich ein Bagger zu erkennen. Der Senat hat sich durch Inaugenscheinnahme der Aufnahmen, auf welche gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO verwiesen wird (Sachakten Bd. III.5, Bl. 483 – 485 hinsichtlich der dortigen Bilder 1 – 6), hiervon selbst überzeugt. Dem Senat ist bewusst, dass der Beweiswert der Bilder dadurch geschmälert ist, dass sich – wie gleichfalls von dem Zeugen ...[MM] bekundet – aus ihnen eine Aufnahmezeit nicht entnehmen lässt. Der Zeuge hat indes weiter bekundet, dass durch das Bundeskriminalamt eine Zeitreihenanalyse des Deutschen Zentrums für Luft- und Raumfahrt in Auftrag gegeben worden sei. Aus dieser sei eine mit den gesicherten Bildern nahezu identische Aufnahme vom Januar 2016 erkennbar, so dass davon auszugehen sei, dass die Aufnahmen um die Jahreswende 2015/2016 entstanden seien. Aus der Zeitreihenstudie sei zudem ersichtlich, dass über Jahre hinweg entstandene Gruben immer wieder zugeschüttet worden, andere entstanden seien und das Areal schlussendlich von einer Mauer umgeben worden sei. Die Gruben hätten eine Länge von bis zu 120 Metern und eine Breite zwischen drei und fünf Metern aufgewiesen. Ergeben habe sich auch, dass die bearbeitete Fläche zwischen dem Jahr 2014 und August 2019 von 19.000 m² auf 40.000 m² angewachsen sei. Der Senat ist überzeugt, dass es sich hierbei um die von den Zeugen beschriebenen Massengräber handelt. Die Bilder belegen deren Existenz zumindest ab dem Jahr 2014 und bestätigen indiziell die Angaben der Zeugen aus vorangehender Zeit. Soweit vor 2014 in dem Areal keine baulichen Veränderungen festgestellt werden konnten, widerspricht dies den Angaben der Zeugen nicht, zumal es nach Angabe des Zeugen ...[MM] in der Nähe ein zweites, weitaus größeres Areal gegeben habe, zu dem noch nicht ermittelt worden sei. d) Der Senat bewertet die vorgenannten, unter a) bis c) aufgeführten Beweisergebnisse dahingehend, dass das syrische Regime ab April/Mai des Jahres 2011 eine wachsende Anzahl von auf Protestveranstaltungen, in Gefängnissen und Geheimdienstabteilungen Getöteten zu verantworten hatte und diese unter Geheimhaltung auf massenhafte, Totenruhe und -ehre sowie die Individualität der Verstorbenen missachtende Weise „entsorgen“ wollte. Die Dokumentation der Getöteten diente nicht ihrer Individualisierung, sondern stellte sich als bloßes Mittel bürokratischer Kontrolle der implementierten Abläufe und der Verhinderung von – durch Korruption ermöglichter – Rettungsmaßnahmen dar. Dem entspricht es, dass Angehörigen durch die Mitteilung willkürlich gewählter Nummern eine Suche nach Verschwundenen unmöglich gemacht wurde. In den Zeitablauf der Eskalation des Konfliktes fügen sich diese Beweisergebnisse zwanglos ein; sie belegen, dass entsprechend den von den Leitungsebenen an die Sicherheitsbehörden weitergegebenen und von ihnen umgesetzten Weisungen ab spätestens Ende April 2011 gewaltsam mit der Folge einer rapide anwachsenden Anzahl von Todesfällen gegen die aus der Zivilbevölkerung rührenden Proteste vorgegangen wurde. 4. Militärkrankenhäuser Dass auch die Militärkrankenhäuser Harasta, Tishreen und Mezzeh in die Misshandlung von Festgenommenen eingebunden waren und zugleich als Sammel- und Dokumentationsstellen für Ermordete aus unterschiedlichen Geheimdienstabteilungen dienten, wird durch Darlegung der Sachverständigen Thurmann belegt, vor allem aber durch die – vorstehend dargestellten – Beweisergebnisse zu Herkunft und Gegenstand der „Caesar-Dateien“. Darüber hinaus hat der Zeuge ...[N] eigene Folterungen und die Misshandlung von anderen in das Militärkrankenhaus Harasta verbrachten Gefangenen geschildert. Der Zeuge Z 30/07/19, welcher bei der Beerdigung Ermordeter in Massengräbern im Umland von Damaskus zugegen war und die Toten auf Listen zu erfassen hatte, hat die Militärkrankenhäuser als Herkunftsort der Leichen bezeichnet. Der Zeuge ...[T] hat angegeben, dass es Berichte überlebender Inhaftierter gebe, wonach erkrankte Gefangene in Militärkrankenhäuser verbracht, dort gefoltert und ermordet worden seien. Es sei auf die geographische Lage angekommen: Da die Abteilungen 215 und 248 unweit des Militärkrankenhauses Mezzeh gelegen seien, seien Verletzte, Erkrankte und auch Leichen dorthin geschafft worden. Die Abteilungen 251, 227 und 235 hätten näher an den Krankenhäusern Harasta und Tishreen gelegen, so dass diese zuständig gewesen seien. V. Zu den Feststellungen zur Abteilung 251 und zur Unterabteilung 40 des syrischen Allgemeinen Geheimdienstes 1. Abteilung 251 Der organisatorischen Einordnung der Abteilung 251 in den syrischen Allgemeinen Geheimdienst hat der Senat die Behördenerklärung des Bundesnachrichtendienstes vom 16. Juni 2016 zugrunde gelegt. Zu den Aufgaben der Abteilung, ihren Liegenschaften, den dortigen Haftbedingungen und der Behandlung von Gefangenen im Konfliktverlauf der Jahre 2011 und 2012 hat der Senat die Angaben ehemaliger Regimemitarbeiter sowie die Bekundungen von publizistisch tätigen oder aus dem Bereich der syrischen Opposition stammenden sachverständigen Zeugen herangezogen. Die Zeugen konnten aufgrund ihrer Tätigkeit im syrischen Geheimdienst oder der Abteilung selbst einerseits oder ihrer über Jahre politischer oder publizistischer Tätigkeit andererseits gewonnenen Erkenntnisse detaillierte Angaben zur Vorgehensweise der Geheimdienstabteilung 251 und den dort herrschenden Zuständen machen. Der Senat hat darüber hinaus die bereits dargestellten Angaben des Angeklagten bei seiner zeugenschaftlichen Vernehmung zu seinen Wahrnehmungen betreffend die Abteilung zugrunde gelegt. Von darüber hinausreichender, wesentlicher Bedeutung waren die Angaben einer Vielzahl von in der Abteilung 251 inhaftierten Zeugen. Diese vermochten dem Senat aus unmittelbarer Wahrnehmung in beeindruckender, oft erschütternder Weise Einblick in die in der Abteilung herrschenden Zustände und die Behandlung der dort inhaftierten Personen zu geben. a) Ehemalige Regimemitarbeiter haben vor dem Senat zusammengefasst wie folgt ausgesagt: aa) Der anonymisiert vernommene Zeuge Z 28/07/16, der nach eigenem Bekunden 21 Jahre lang an einer nicht näher bezeichneten Stelle des Allgemeinen Geheimdienstes tätig war, hat umfassende Angaben zur Organisation und den Aufgaben der Abteilung 251 gemacht. (1) Die Abteilung sei eine der zentralen Abteilungen des Allgemeinen Geheimdienstes für die Provinz Damaskus und trage neben der Abteilungsnummer die informellen Bezeichnungen „Al-Khatib-Abteilung“ und „Innere Abteilung“. Sie sei eine Sicherheitsabteilung für Damaskus und das Umland. Die Abteilung habe darüber hinaus vielfältige Zuständigkeiten; demgemäß gebe es verschiedene Unterabteilungen wie etwa solche für Vernehmungen, Studenten, Arbeiter, Parteien, Waffen, Religionen, eine Wirtschaftsunterabteilung, eine für die Sicherheit der Ministerien zuständige Unterabteilung sowie die Unterabteilung 40, welche für Patrouillen zuständig sei. Darüber hinaus existierten auch eine externe Abteilung und Außenstellen in den Regionen des Landes. Im Kern gehe es darum, Parteien und politische Gruppierungen – auch durch eingeschleuste Mitarbeiter – zu überwachen und präventiv zu arbeiten, damit sie der Regierung nicht schaden könnten. Während die weiteren Abteilungen des Allgemeinen Geheimdienstes in einem einzigen Gebäudekomplex in Kafr Soussa in Damaskus untergebracht seien, habe die Abteilung 251 als einzige einen hiervon getrennten Sitz. Die Abteilung befinde sich in der Nähe des Krankenhauses „Roter Halbmond“. Historisch sei sie unter der Leitung von Generalmajor Mohammed Nasif gewesen; ihm nachgefolgt sei Generalleutnant Tawfiq Younis, der die Leitung nach seiner Kenntnis bis heute innehabe. Die Abteilung 251 arbeite eigenständig, obwohl sie formal zur Zentralabteilung des Allgemeinen Geheimdienstes gehöre. Der Zeuge hat zur Struktur der Abteilung 251 ein Organigramm gezeichnet und mit den Namen der jeweils leitenden Offiziere versehen. Die Abteilung 251, so der Zeuge weiter, habe einschließlich ihrer Außenstellen 2.500 bis 3.000 Mitarbeiter. In ihr seien etwa 50 Vernehmungsbeamte beschäftigt, welche in Schichten arbeiteten. Die Vernehmungen fänden ohne Unterbrechung Tag und Nacht statt. Die Abteilung habe verschiedene Gefängnisse. Man müsse unterscheiden zwischen dem Zentralgefängnis im Keller der Abteilung und außerhalb gelegenen Gefängnissen. Letztere seien den Unterabteilungen zuzuordnen, welche Festnahmen von Personen durchführten, die dann letztendlich in die Abteilung gebracht würden. Die Abteilung 251 habe den schlechtesten Ruf in ganz Syrien; sie habe ihn immer schon gehabt, er habe sich fortgesetzt bis zum „Beginn der Ereignisse“, und er dauere bis heute an. Verdächtige seien eigens in die Abteilung 251 verbracht worden, damit dort Vernehmungen durchgeführt werden könnten. Dies ähnele der Aufgabe der Abteilung 285, welche die Zentralabteilung für Vernehmungen für ganz Syrien darstelle. In dieser sei die Ermittlungsarbeit von allen syrischen Städten und Provinzen zusammengeführt und dem Geheimdienstchef, Ali Mamlouk, vorgelegt worden. Demgemäß sei es vorgekommen, dass Gefangene von der Abteilung 251 in die Zentralabteilung verlegt worden seien, damit dort Ermittlungen fortgeführt werden könnten. Die Abteilungshierarchie sei derart gestaltet, dass zunächst der Abteilungsleiter, dann sein Stellvertreter und sodann der Leiter der Vernehmungsunterabteilung komme; hiernach seien die Vernehmer angesiedelt. Folter werde angeordnet durch den jeweiligen Leiter der Vernehmungsunterabteilung, der seinerseits Befehle vom Abteilungsleiter erhalte. Sofern dies schriftlich geschehen sei, seien verklausuliert Formulierungen wie „strenge Vernehmungsmethoden“ gebraucht worden. Am Ende der Vernehmung werde entschieden, was mit dem Gefangenen geschehe, ob er etwa in ein Gefängnis verbracht werden solle oder weitere Ermittlungen nötig seien. Der Vernehmende mache dem Abteilungsleiter einen entsprechenden Vorschlag. Die Behandlung von Gefangenen in Gefängnissen der Abteilung 251 sei ähnlich wie in anderen Geheimdienstgefängnissen. Bei Einlieferung habe es eine „Willkommens-party“ gegeben; hiermit sei gemeint, dass ein Festgenommener von dem Zeitpunkt seiner Verhaftung Schläge und Tritte von jedem Bediensteten erhalte, bis er in seiner Zelle angelangt sei. Auch die Foltermethoden in der Abteilung 251 hätten denen anderer Einrichtungen geähnelt. In Syrien gebe es keine Unschuldsvermutung; die Person sei von vornherein schuldig. Wenn dem Vernehmenden eine Antwort nicht passe, dann werde gefoltert. Man könnte sagen, dass es in der Abteilung 251 wie auch in der Abteilung 285 keine Vernehmungen von Inhaftierten gebe, bei welchen nicht gefoltert werde. Es gebe vorgefertigte Ergebnisse, die durch die Vernehmung lediglich bestätigt werden sollten. Zivile Rechte hätten die Gefangenen in der Abteilung nicht gehabt. Sie hätten etwa erst auf Toilette gedurft, wenn ein Gefängniswärter dies zugelassen habe; die Häftlinge hätten sich deshalb häufig in die Hose gemacht. Kranke oder verletzte Gefangene seien nicht behandelt worden. Sie seien liegen geblieben, bis sie gestorben sein. (2) Der Senat legt die Angaben des Zeugen weitgehend zugrunde. Zwar hat der Zeuge, dem aufgrund einer Gefährdungslage Angaben erlassen waren, welche Rückschlüsse auf seine Identität zuließen, zur Herkunft seiner Kenntnisse nur pauschal auf seine lange Mitarbeit im Geheimdienst sowie darauf verwiesen, die in der Abteilung herrschenden Haftbedingungen und bestimmte Anordnungen von Entscheidungsträgern unmittelbar wahrgenommen zu haben. Der Senat hat angesichts der umfassenden und detaillierten Angaben gleichwohl keine Besorgnis, dass der Zeuge unwahr bekundet hat, insbesondere Verhältnisse verharmlosend oder künstlich dramatisiert dargestellt haben könnte. Soweit der Zeuge über das erschreckende Ausmaß der in den Geheimdienstabteilungen herrschenden Zustände berichtet hat, ist dieses durch den Zeugen mit Einzelheiten ergänzt und durch eine Vielzahl weiterer, regimenaher wie -kritischer Zeugen bestätigt worden. Der Senat ist lediglich wertenden Angaben mit Vorsicht begegnet, wenn etwa der Zeuge die Abteilung 251 als „furchtbarste“ des syrischen Geheimdienstes bezeichnet hat, zumal derartige Einordnungen im Widerstreit zu seinen weiteren Angaben standen, dass sich das Vorgehen der Geheimdienste im Konfliktverlauf letztlich angeglichen habe. bb) Der Zeuge ...[AA] war nach seinen Angaben Offizier der Wachmannschaften der Abteilung 251 und als solcher zuständig für einen Teil der eingesetzten Wachleute. Er sei dort in den Jahren 2011 und 2012 bis zu seiner Desertion am 5. August 2012 tätig gewesen. Er habe die Aufgabe gehabt, die Abteilung von außen zu bewachen. Er habe im Rahmen dieser Tätigkeit die Offiziere gekannt, die in der Abteilung gearbeitet hätten; er habe auch die Verhafteten gesehen, wenn diese gebracht worden seien. (1) Bei der Abteilung 251 handelt es sich nach Angaben des Zeugen um die Sicherheitsabteilung des Allgemeinen Geheimdienstes, zuständig unter anderem für Harasta und Douma. Der Zeuge hat genaue Angaben zum Ort der Abteilung an der Bagdad-Straße in Damaskus in der Nähe des Krankenhauses „Roter Halbmond“ gemacht. Die Liegenschaft sei eingefriedet mit einer Mauer; es gebe einen Checkpoint und eine Schranke am Eingang. Die Abteilung umfasse, wie der Zeuge anhand einer Skizze erläutert hat, ein weiträumiges Areal mit Parkplätzen für die Mitarbeiter und einen inneren Bereich, bestehend aus zwei mehrstöckigen Gebäuden mit einem Innenhof. In den Gebäuden seien die Unterabteilungen untergebracht gewesen. Die Leitung der Vernehmungsunterabteilung hätte sich oberhalb des Gefängnisses befunden, welches im Keller gelegen habe. Der Zeuge hat ferner Angaben zur Leitung der Abteilung und den Unterabteilungen gemacht. Nach dem Beginn der Unruhen hätte sich die Zahl der Mitarbeiter, welche der Zeuge auf 80 bis 100 beziffert, verdoppelt. Diesen Zeitpunkt hat der Zeuge zunächst auf das Ende des Jahres 2011 angesetzt, nach weiterem Überlegen aber auf den März 2011 und eine Steigerung der Gefangeneneinlieferungen auf den April 2011 datiert. Ab diesem Zeitpunkt seien täglich ein bis drei Fahrzeuge angekommen. Ab Beginn der Unruhen seien Gefangene, die auf Demonstrationen festgenommen und mit Bussen in die Abteilung verbracht worden seien, eine halbe Stunde bis hin zu vier Stunden lang auf dem Platz vor der Abteilung Schlägen ausgesetzt gewesen. Es seien Instrumente wie Schlagstöcke und Elektroschocker verwendet worden; bei Einsatz letzterer sei der Gefangene einfach zu Boden gefallen. Während der gesamten Zeit der Unruhen hätten die Inhaftierungen und Einlieferungen nicht aufgehört. Er habe aus dem unterirdischen Gefängnis immer dann, wenn er Dienst gehabt habe und über den Hof zur Kantine oder zu einem Schlafraum gegangen sei, durch die Kellerfenster die Schmerzensschreie und das Flehen von Gefolterten gehört, mit der Misshandlung aufzuhören („Um Gottes Willen, ich habe nichts gemacht“). Gelegentlich habe er auch gesehen, wie ein Gefangener, dem die Augen verbunden gewesen seien, mit einem Wärter über den Platz gegangen sei. Über die Zustände im Gefängnis, wo er sich nicht aufgehalten habe, sei ihm von einem Freund erzählt worden; er habe die Folterungen, welche in den Büros oder im Keller stattgefunden hätten, selbst nicht unmittelbar gesehen. Er wisse aber aus Erzählungen, dass die Gefangenen geschlagen und auch sonst schlecht behandelt worden seien. Bei ihrer Entlassung seien sie in einem katastrophalen Zustand gewesen. Er habe auch einmal gesehen, dass nachts eine leblose Person abtransportiert worden sei. Nahezu täglich seien auch Gefangene aus Douma angekommen. Der Zeuge erinnerte sich insbesondere an eine Anlieferung von festgenommenen Demonstranten aus Douma, die in Bussen mit 15 bis 20 Plätzen gebracht worden seien. Es habe auch Einlieferungen gegeben, bei welchen bis zu 40 Personen in einen Bus gepfercht worden seien. (2) Der Senat hat auch die Angaben dieses Zeugen weitestgehend zugrunde gelegt. Der Zeuge hat sie, soweit sie seiner unmittelbaren Wahrnehmung entsprangen, anschaulich beschrieben und zugleich plausibel begründet, warum er als im Außenbereich eingesetzter Wachmann – wenngleich in leitender Funktion – keine weiterreichende Angaben machen konnte. Seine Aussage entsprach insoweit weitgehend den Angaben, die er bereits bei seiner – durch die Zeugin ...[NN] vermittelten – Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge und bei seiner – durch die Zeugen ...[OO] und ...[P] vermittelten – Vernehmung durch das Bundeskriminalamt gemacht hatte. Nicht zu folgen vermochte der Senat der von dem Zeugen geschätzten Anzahl der in der Abteilung tätigen Personen, die bereits mit der Größe der Gebäude und der Anzahl der darin untergebrachten Unterabteilungen kaum vereinbar ist, sowie den insoweit plausibleren Angaben des Zeugen Z 28/07/16 widerspricht. cc) Der Zeuge ...[Y], ehemaliger Geheimdienstmitarbeiter mit 30jähriger Tätigkeit beim syrischen Allgemeinen Geheimdienst, darunter 13 Jahre – im Zeitraum von 1985 bis Ende 1998 – in der Abteilung 251 (s. bereits unter unter III. 1. c) bb)), hat zur Organisation der Abteilung 251 – von ihm auch bezeichnet als „innere Abteilung“ – angegeben, dass sie in den Jahren 2011 und 2012 von Generalmajor Tawfiq Younis geleitet worden sei; Leiter der Vernehmungsunterabteilung sei der ehemalige Mitangeklagte ...[K] gewesen. Die Abteilung habe eine eigene Liegenschaft im Zentrum von Damaskus an der Bagdad-Straße in der Nähe eines Krankenhauses besessen, bestehend aus zwei Gebäudekomplexen. Im Jahr 2011 sei das Gefängnis erweitert worden. Der Zeuge hat den mehrstöckigen Gebäudekomplex und die Aufteilung nach Büros der Unterabteilungen näher beschrieben. Im Rahmen seiner archivierenden Tätigkeit habe er Protokolle aus der Abteilung 251 gesehen, in welchen Vorschläge für Verhaftungen und die Behandlung von Inhaftierten gemacht worden seien. Manchmal sei eine „Fortdauer der Inhaftierung“ vorgeschlagen worden, manchmal habe es codiert geheißen, dass eine „Erweiterung der Vernehmung“ durchzuführen sei; ab und zu sei es vorgekommen, dass eine Freilassung angeordnet worden sei. Der Zeuge hat zudem eine bereits im Ermittlungsverfahren angefertigte Skizze erläutert, mit welcher er einen typischen Bericht der Abteilung 251 wiedergegeben hat. Dort habe es unter anderem geheißen: „Es wurde festgestellt, dass der [Name] an Demonstrationen teilgenommen hat.“ Es habe sodann eine Zusammenfassung des Ermittlungsergebnisses über mehrere Seiten für den Abteilungsleiter gegeben. Der Bericht habe mit dem Vorschlag einer Fortdauer der Inhaftierung oder der Inhaftnahme geendet. Es habe keine explizite schriftliche Anweisung zur Anwendung von Folter gegeben, sondern zur Informationsgewinnung „auf welche Weise auch immer“. In der Abteilung 251 sei zweifellos gefoltert worden; er könne sich auch an zwei Todesfälle erinnern. Der Senat hat die vorgenannten Angaben des Zeugen trotz der bereits dargelegten Besonderheiten (vgl. unter III. 1. c) bb)) als wahrheitsgemäß zugrunde gelegt. So hat der Zeuge zwar anfänglich widersprüchlich bekundet, indem er sich einerseits an bestimmte Dokumente bezüglich des ehemals Mitangeklagten ...[K] erinnern konnte, die nach seinen Angaben durch seine Hände gegangen seien und die er inhaltlich wiedergeben konnte, während er sich andererseits auf allgemeine Nachfragen des Senats, ob der Art nach auch Vernehmungsprotokolle durch seine Hände gegangen seien, auf generell fehlende Erinnerungsmöglichkeiten aufgrund der Vielzahl von Dokumenten zurückgezogen hatte. Nach Erörterung der Gründe für sein Aussageverhalten war der Zeuge jedoch zu weiteren Angaben bereit und hat zu – ihm zunächst vorgeblich nicht erinnerlichen – Einzelheiten von Dokumenten mit Bezug zur Abteilung 251 bekundet, die er nunmehr detailliert und übereinstimmend mit seinen Angaben im Ermittlungsverfahren darzustellen und auch auf Nachfragen weiter zu erläutern vermochte. Der Senat hat die Angaben daher als tatsachenbasiert bewertet. Er hat zugleich die ausführliche Beschreibung des Ortes, der Baulichkeiten und der Struktur der Abteilung 251, welche der Zeuge ebenso detailliert und in Übereinstimmung mit den Angaben anderer Zeugen dargelegt hat, als aus eigener Wahrnehmung herrührend angesehen. b) Weitere Zeugen, die vor dem Hintergrund ihrer Tätigkeit und Erfahrung auch sachverständige Kenntnisse erworben haben, haben – zusammengefasst – wie folgt ausgesagt: aa) Zur „Al-Khatib“-Abteilung hat auch der sachverständige Zeuge ...[S] bekundet. Die Abteilung sei eine der wichtigsten Geheimdienstabteilungen in Syrien, sie mische sich faktisch überall ein. Ihr Leiter sei ein wichtiger Vertrauter des Präsidenten. Der Zeuge hat dies durch einen Beispielsfall mit Originaldokumenten zu belegen gesucht, in dem eine bereits genehmigte größere kulturelle Veranstaltung kurz vor ihrem Beginn durch einen Beamten der Abteilung untersagt worden sei. Er, der Zeuge, habe ein durch die Abteilung ausgesprochenes Reiseverbot erhalten; auch sei durch Mitarbeiter der Abteilung seine erneute Zulassung als Anwalt verhindert worden. Aufgabe der Abteilung sei die Gewährleistung politischer Sicherheit durch eine weitgehende Kontrolle aller Lebensbereiche gewesen, beispielsweise durch für Parteien und Studenten zuständige Unterabteilungen. Mitarbeiter der Abteilung seien bereits im Februar und März 2011 bei Sitzstreiks und Demonstrationen eingesetzt gewesen. In der Abteilung sei durchgehend gefoltert worden; als Beispiel hat der Zeuge die Methode „Dulab“ (Hineinpressen in einen Reifen und Schläge) benannt. bb) Der sachverständige Zeuge ...[T] hat bekundet, dass die Abteilung 251 exekutiv tätig und mit Verhaftungen und Vernehmungen befasst gewesen sei. Es habe sich um eine Abteilung der Staatssicherheit gehandelt, mit zehn Unterabteilungen in den jeweiligen Provinzen sowie weiteren Unterabteilungen, die speziell für Damaskus und Damaskus-Umland zuständig gewesen seien. Die Abteilung habe die innere Verwaltung der Geheimdienste dargestellt und Koordinierungsaufgaben erfüllt, mit einem loyalen Leiter – Tawfiq Younis – an der Spitze. Von der Abteilung 251 und ihren Unterabteilungen seien die meisten Verhaftungen durchgeführt worden. Zentrale Vernehmungsabteilung sei demgegenüber die Abteilung 285 gewesen; dorthin seien die meisten Gefangenen von der Abteilung 251 weitergeleitet worden. Da er, der Zeuge, selbst zeitweise in der Abteilung 285 inhaftiert gewesen sei, habe er mitbekommen, in welch furchtbarem Zustand die Gefangenen aus der Abteilung 251 dort angelangt seien. Er habe zudem im Jahr 2011 über Mandanten von den dortigen schrecklichen Zuständen sowie davon erfahren, in welch großer Anzahl Gefangene – zum Teil 500 Personen pro Tag – in die Abteilung 251 verbracht worden seien. Ihm sei insbesondere ein Bericht erinnerlich, wonach eine Gruppe gefangener Frauen zur Erniedrigung nackt in einem für jeden einsehbaren Bereich habe sitzen müssen. Der Zeuge hat ferner aufgrund mehrerer eigener Inhaftierungen in den Jahren 1978, 2005 und 2006 die Lage und den Aufbau der Abteilung beschrieben. cc) Der Zeuge ...[U] war nach seinem Bekunden selbst Gegenstand von Beobachtungen und Festnahmen durch die Abteilung 251. Die „Al-Khatib-Abteilung“ sei die Abteilung für innere Angelegenheiten, welche zur Aufgabe gehabt habe, die Aktivitäten wichtiger Personen, insbesondere der Geschäftsleute, im Blick zu behalten und missliebige Personen von politischer Aktivität abzuhalten, wie ihm auch selbst widerfahren sei. Sie sei ursprünglich von Mohammed Nasif, einer Hafiz al-Assad nahestehenden Person gegründet und dazu eingesetzt worden, durch eingeschleuste Personen in Ministerien Kontrolle auszuüben und Informationen zu erlangen. Die Abteilung sei auch für die Kontrolle der Industrie- und Handelskammern zuständig gewesen. Es sei bekannt, dass in der Abteilung – wie in den anderen Geheimdienstabteilungen auch – gefoltert werde. Bei seiner eigenen dortigen Inhaftierung im Februar 2006 habe er Foltergerätschaften wie Stöcke, Peitschen und Vorrichtungen zum Aufhängen gesehen. Er selbst sei in einen Raum geführt worden mit Personen, welche Folter durchlitten hätten; dies sei eine unausgesprochene Warnung an ihn gewesen. Der Zeuge hat zudem den Ort der Abteilung an der Bagdad-Straße in Damaskus beschrieben und ihn als in der Bevölkerung sehr bekannt bezeichnet. Zu Beginn der Protestbewegung im Frühjahr 2011 habe er miterlebt, wie der Chef der Abteilung, Tawfiq Younis, bei einer Kundgebung vor dem Innenministerium vorgefahren und ihn angesprochen habe. dd) Der sachverständige Zeuge ...[W] hat berichtet, dass die Abteilung 251 in Syrien bekannt gewesen sei und die Personen, mit denen er im Rahmen seiner Recherchen gesprochen habe, Angst davor gehabt hätten, dorthin zu gelangen. Zugleich sei bekannt gewesen, dass die Abteilung nicht für einen längeren Verbleib von Gefangenen konzipiert, sondern eine Durchgangsstation sei. c) Der Senat bewertet die vorstehenden Aussagen in einem Zwischenergebnis wie folgt: Nach den im Kern übereinstimmenden Angaben der vorbezeichneten Zeugen kam der Abteilung 251 im Gefüge des syrischen Allgemeinen Geheimdienstes eine Sonderstellung zu, die sich äußerlich bereits in ihrer Größe und der – abgetrennt von den in Kafr Soussa in Damaskus ansässigen sonstigen Abteilungen des Allgemeinen Geheimdienstes – gesonderten Liegenschaft ausdrückte, nicht zuletzt aber auch in der Bekanntheit in der syrischen Öffentlichkeit, die der Abteilung übereinstimmend zugeschrieben wird. War bereits der gesamte Allgemeine Geheimdienst zur Absicherung der bestehenden Machtverhältnisse gegründet worden, so kam der Abteilung 251 mit exekutiven sowie Ermittlungs- und Koordinierungsaufgaben eine breitgefächerte Zuständigkeit im Rahmen einer gesamtgesellschaftlichen Überwachung zu. Kernaufgabe war die Überwachung und Unterdrückung regimekritischer Bestrebungen in allen Bereichen der Gesellschaft. Dementsprechend hatte die Abteilung bei der Niederschlagung der syrischen Protestbewegung eine zentrale Stellung inne. Die Abteilung war zumindest in Damaskus und im Umland von Damaskus befasst mit der Erstübernahme und Vernehmung von Festgenommenen, die sodann an andere Stellen, insbesondere die Abteilung 285 in der Zentralstelle des Allgemeinen Geheimdienstes, weitergeleitet wurden. Bereits nach den insoweit übereinstimmenden Angaben der vorstehenden Zeugen ist davon auszugehen, dass in der Abteilung mit bereitstehenden Vorrichtungen und in eingespielter Zusammenarbeit aller Hierarchieebenen systematisch gefoltert wurde, und dass eingelieferte Demonstrationsteilnehmer beim Empfang im Hof der Abteilung regelmäßig teils lang andauernden Misshandlungen ausgesetzt waren. Die einzelnen Aussagen ergeben das mit dem Beweisergebnis zur allgemeinen Konfliktentwicklung übereinstimmende Bild, dass Gefangene in der Abteilung gezielt erniedrigt und misshandelt wurden, um sie nachhaltig von einer weiteren Teilnahme an Protesten abzuhalten. Die von den Zeugen geschilderte Vielzahl der Einlieferungen geht schlüssig einher mit dem Anstieg der Festnahmen infolge der Niederschlagung der Protestbewegung ab März 2011 und lässt den Schluss auf eine massive Überbelegung der in der Abteilung gelegenen Hafträume zu. Bei zusammenhängender Betrachtung mit dem Beweisergebnis zum allgemeinen Konfliktverlauf und der durch die Spitzen des syrischen Machtapparates gesteuerten gewaltsamen Niederschlagung der Proteste fügte sich die Abteilung als eine herausragende Institution der syrischen Sicherheitsbehörden in die gegen die Zivilbevölkerung gerichteten Abläufe ein. Der Senat ist, ausgehend von der zentralen Bedeutung der Abteilung und ihrer Einbindung in den Konflikt, auch davon überzeugt, dass die Beschlüsse des Leitungsorgans „CCMC“ die Abteilung erreicht haben und von ihr umgesetzt wurden. d) Insbesondere zu den in der Abteilung 251 herrschenden Haftbedingungen und der Anwendung von Folter, aber auch zum äußeren Aufbau der Abteilung mit dem im Untergeschoss gelegenen Gefängnis, haben die Zeugen ...[EE], ...[FF], ...[PP], ...[DD], ...[GG], ...[N], Z 25/11/2020, ...[QQ], ...[RR], ...[SS] und Z 13/01/2021, die in der Abteilung inhaftiert waren, detailliert ausgesagt. aa) Der Senat hatte bei keinem der in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen Anlass, an der Wahrheitsgemäßheit seiner jeweiligen Angaben zu zweifeln. Sämtliche Zeugen, die teilweise erhebliche Folgen der traumatisierenden Inhaftierung und Misshandlung zu bewältigen hatten, haben zu den Umständen ihrer Verschleppung und den Verhältnissen in der Abteilung 251 detailliert und weitgehend in Übereinstimmung mit ihrer Aussage im Ermittlungsverfahren bekundet. Unsicherheiten betrafen Einzelheiten der meist längere Zeit andauernden Inhaftierung – etwa die Reihenfolge der Hafträume –, sind bereits angesichts des Zeitablaufes von nahezu zehn Jahren und der von den Zeugen zu verarbeitenden Eindrücke erklärlich und haben bei keinem Zeugen Anlass gegeben, die im Kern gleichbleibenden und mit den Bekundungen der weiteren Zeugen übereinstimmenden Erinnerungen in Frage zu stellen. Soweit die Zeugen im Hinblick auf mehrfache Verhaftungen oder aufeinanderfolgende Unterbringungen in verschiedenen Hafteinrichtungen nicht eindeutig zu benennen vermochten, wann und in welcher Einrichtung sie bestimmte Wahrnehmungen gemacht hatten, hat der Senat den entsprechenden Aussageteil nicht der Abteilung 251 zugerechnet. Die Schilderungen waren überwiegend von einer bemerkenswerten Sachlichkeit und von keinem Verfolgungseifer getragen. Andererseits war ein Großteil der Zeugen bei der Erinnerung an die einschneidenden Erlebnisse ihrer Haft ersichtlich bewegt; teilweise musste die Hauptverhandlung unterbrochen werden, damit der vernommene Zeuge sich sammeln und weitere Angaben machen konnte. Der Senat hat bei jedem der Zeugen die Gewissheit gewonnen, dass er tatsächlich in der Abteilung 251 inhaftiert war, da die hiernach befragten Zeugen entweder durch eigene Kenntnis der Örtlichkeit im Zentrum von Damaskus oder durch die Mitteilung anderer Häftlinge während ihrer Gefangenschaft zu plausibilisieren vermochten, warum sie den Ort einordnen konnten. Alle Zeugen haben zudem Skizzen zu dem weitläufigen Bereich des unterirdischen Gefängnisses der Abteilung 251 mit einer Reihe von Einzelzellen, mehreren größeren Gemeinschaftszellen, Verhörräumen und einem freien zentralen Bereich angefertigt, die in Augenschein genommen und durch die Zeugen erläutert wurden. Den Aussagen der männlichen wie weiblichen Zeugen war gemein, dass die Unterbringung in der Abteilung nach Geschlechtern getrennt erfolgte. Sämtliche Zeugen haben auch übereinstimmend ausgesagt, dass Angehörige über ihren Verbleib nicht unterrichtet worden seien. Soweit Zeugen anonymisiert vernommen wurden, beruhte dies darauf, dass ihren noch in Syrien im Herrschaftsbereich des syrischen Regimes verbliebenen Verwandten Repressionen für den Fall angedroht worden waren, dass die Zeugen im vorliegenden Verfahren aussagen würden. Auch andere, nicht anonymisierte Zeugen haben berichtet, dass sie Anlass zu derartiger Besorgnis hätten. bb) Die Zeugen haben im Einzelnen – zusammengefasst – wie folgt bekundet: (1) Der Zeuge ...[EE], syrischer Regisseur und Dokumentarfilmer, wurde nach früherer Haft beim Luftwaffengeheimdienst im August 2011 verhaftet und – nach Zwischenaufenthalten – in der Abteilung 251 inhaftiert. Soweit er anderes – Oktober 2011 – in seiner polizeilichen Vernehmung geäußert hat, hat sich der Zeuge unter anderem mit der Erinnerung korrigiert, seinen Geburtstag – 20. September – in der Abteilung erlebt zu haben. Anlass seiner Verhaftung seien regimekritische Äußerungen und filmische Dokumentationen von Gewaltausübung des Militärs und der Geheimdienste gegenüber der Zivilbevölkerung gewesen. Nach seiner Verhaftung am Flughafen von Damaskus – kurz vor seiner nach einer Warnung beabsichtigten Flucht aus dem Land– sei er nach Durchgangsstationen in verschiedenen anderen Geheimdienstabteilungen schließlich in die „Al-Khatib-Abteilung“ verbracht worden. In der Abteilung habe er Teile des August und den gesamten September 2011 verbracht, insgesamt etwa zwei Monate. Bei seiner Ankunft in einem Sammeltransport sei er im Hof der Abteilung im Rahmen einer „Willkommensparty“ mit Faust- und Gewehrkolbenschlägen misshandelt worden; unter anderem sei er am Kopf festgehalten und mit der Faust ins Gesicht geschlagen worden. Er sei hiernach in dem im Keller gelegenen Gefängnis inhaftiert gewesen. Es habe dort einen Bereich für Folterungen gegeben; hieraus seien beständig Schreie gekommen, „die nicht normal waren“. Er selbst sei mit Händen und Schlagstöcken verprügelt – „mein ganzer Körper war zertrümmert“ – und in eine überfüllte Gemeinschaftszelle mit einer geschätzten Größe von 30 Quadratmetern geführt worden, in der sich 200 bis 300 Gefangene aufgehalten hätten. Dort habe er zwei bis drei Tage verbracht, die restliche Zeit isoliert in einer kleinen Einzelzelle. Er erinnere sich an Mitgefangene mit erheblichen Verletzungen, etwa einen sehr alten Mann, der zusammengeschlagen worden sei – „Blut überall, der Körper geschwollen“ –, und an einen 14-jährigen Jungen, der weg- und mit blutenden Füßen zurückgebracht worden sei. Andere Gefangene hätten noch massivere Verletzungen an den Füßen und am Rücken erlitten, auch die Gesichter seien geschwollen gewesen. Es habe Kranke ohne medizinische Versorgung gegeben, die sich nicht mehr hätten bewegen können. Die Mitgefangenen hätten versucht, bei zurückgebrachten Gefolterten notdürftig die Blutungen zu stillen. Die meisten Mitgefangenen in der Gemeinschaftszelle hätten Verletzungen davongetragen; auf ihren Gesichtern hätte man die Folgen der Folter sehen können. Manche hätten Brüche erlitten. Hinzu gekommen seien Atemprobleme wegen der schlechten Luft. Manche Personen seien halbtot gewesen; auf den Gängen hätten Gefangene regungslos auf dem Boden gelegen. Er habe beständig die Schreie der Gefolterten gehört, auch von Frauen und Jugendlichen. Er selbst sei am zweiten Tag zur Vernehmung mitgenommen worden und habe auf dem Weg durch seine – dünne – Augenbinde wahrnehmen können, wie auf dem Boden liegende Personen zusammengeschlagen worden sei, wobei sie sich teilweise nicht mehr bewegt hätten. Er sei im Kellerbereich vernommen worden; dabei habe er auf Knien und mit gesenktem Kopf verharren müssen. Es sei um seine regimekritische filmschaffende Tätigkeit gegangen. Hierbei sei er noch nicht geschlagen, aber bedroht worden; zudem habe er aus dem offenen Vernehmungsbereich „von allen Seiten“ die Schreie anderer Gefolterter mitbekommen. Unmittelbar nach der Vernehmung sei er zusammengeschlagen worden, sodann fast täglich gefesselt und gefoltert worden. Während einer weiteren Vernehmung, bei der ihm keine konkreten Fragen mehr gestellt worden seien, habe man ihn mit einem Kabel auf den Rücken und die Füße geschlagen. Bei anderer Gelegenheit sei er aufgehängt worden, indem er nach oben gezogen wurde, bis nur noch die Zehenspitzen den Boden berührten. In dieser Position sei er geschlagen worden und schließlich in Ohnmacht gefallen; noch heute habe er wegen dieser Misshandlung Probleme mit seinen Beinen. Andere Gefangene hätten ihm erzählt, dass sie ähnliches hätten erleiden müssen; sie hätten auch von der Foltermethode „Dulab“ (Reifen) berichtet. Einmal sei ihm, als er auf dem Boden gelegen habe, ein Stock in den After gestoßen worden; hierdurch sei er erheblich verletzt worden und habe später operiert werden müssen. Die Folterungen seien in willkürlicher Auswahl und Reihe erfolgt, „Schläge auf die Beine, Oberschenkel und Unterschenkel, Schläge mit Kabeln auf Hände, Rücken, Beine. Schläge auf die Füße mit einem Schlagstock, Tritte“. Einmal sei man auf ihm herumgesprungen. Kabelbinder seien an seinen Handgelenken derart festgezogen worden, dass er später Schwierigkeiten mit den Händen bekommen habe. Obwohl er wegen der Schläge auf die Fußsohlen kaum habe laufen können, hätten ihn die Wärter hierzu gezwungen. Bekleidet gewesen sei er während der Haftzeit nur mit einer Unterhose. Nach seiner Einschätzung hätten die Bediensteten einen weiten Spielraum gehabt, mit den Häftlingen zu verfahren, wie sie wollten. Zu den allgemeinen Haftbedingungen hat der Zeuge ...[EE] bekundet, dass die Gefangenen mit zu wenig, teils verdorbener, Nahrung versorgt worden seien. Es habe Oliven, Kartoffeln und – oft verschimmeltes – Brot gegeben. In der Gemeinschaftszelle habe man im Sitzen schlafen müssen. Da kein ausreichender Platz gewesen sei, seien die Häftlinge teilweise auch im Stehen eingeschlafen und dann umgefallen. Es habe eine feste Uhrzeit zum Toilettengang gegeben; in der übrigen Zeit habe man einhalten müssen. Als er geklopft habe, weil er sich habe erleichtern müssen, sei er geschlagen worden. Die Wasserversorgung sei aus der Toilette erfolgt. Die Wärter hätten gezählt, und man habe sich entscheiden müssen, ob man sich mit einem Schlauch wasche oder trinkte Die Luft in den Zellen sei sehr schlecht gewesen; es habe nach Blut und Schimmel gestunken. Eine medizinische Versorgung habe es nicht gegeben, sondern allein improvisierte Hilfe unter den Häftlingen. Die Gemeinschaftszelle sei ohne Tageslicht gewesen; nur während seiner Unterbringung in einer Einzelzelle habe es ein kleines Fenster gegeben. Er, der Zeuge, habe beständig gedacht, dass er hingerichtet werde, und psychische Folgen aufgrund der Haftzeit davongetragen. (2) Der Zeuge ...[FF], bis in das Jahr 2011 in Syrien als regimekritischer Blogger aktiv, wurde am 24. Oktober 2011 festgenommen und nach Zwischenaufenthalt in der Unterabteilung 40 in die Abteilung 251 verbracht, wo er 10 bis 15 Tage bis zur Weiterverlegung in die Abteilung 285 verblieb. Er sei während seiner (Einzel-)Einlieferung in die Abteilung 251 nicht geschlagen worden. Die Zelle im Keller, in welcher er untergebracht gewesen sei, habe 2,5 × 3 Meter gemessen; darin hätten sich zunächst 12 bis 20, später 25 Personen aufgehalten. Es sei so überfüllt gewesen, dass man sich beim Hinlegen habe „verzahnen“ müssen, um schlafen zu können; später sei dies nur noch auf der Seite liegend möglich gewesen. Man habe Wasser aus der Toilette getrunken. Essen habe es zweimal täglich gegeben, allerdings sehr geringe Mengen. Was für 15 Personen gebracht worden sei, habe höchstens für fünf Personen gereicht. Es habe Reis, Oliven und geringe Mengen Marmelade gegeben, alles von schlechter Qualität. Da der Zelle Tageslicht gefehlt habe, stattdessen ständig eine künstliche Beleuchtung eingeschaltet gewesen sei, habe man Tag und Nacht nicht unterscheiden können. Bei seiner Einlieferung hätten die Gefangenen ihn zuerst nach der Uhrzeit gefragt. Während der insgesamt sechs Vernehmungen habe er mit verbundenen Augen knien müssen. Sobald der Vernehmer mit einer Antwort nicht zufrieden gewesen sei, habe er Schläge auf die Fußsohlen und auf den Rücken erhalten, dies mit einem Gürtel und einem vieradrigen Kabel. Er sei auf solche Weise zur Einschüchterung auch einmal vor der Vernehmung geschlagen worden. Die Befragungen hätten sich auf seine Tätigkeit bezogen und mehrfach in einem Flur im Keller, zweimal aber auch in einem besonderen Raum mit einem Offizier stattgefunden. Bei dieser Gelegenheit habe der Offizier zu dem Wärter geäußert: „Entweder du bringst die Namen aus ihm heraus, oder du kommst an seine Stelle.“ Nach den Schlägen seien seine Füße angeschwollen und hätten lange Zeit unerträglich geschmerzt; er habe nicht laufen können. Er sei einmal ohne Augenbinde in einen Folterraum gebracht worden. Dort hätten ein Tisch und ein Militärbett gestanden sowie „Dutzende Folterinstrumente, Militärgürtel und Schlagstöcke“ gelegen. Ein Vernehmer habe mit einer Zange den Raum betreten; er habe von Mitgefangenen gewusst, dass hiermit Fingernägel herausgezogen würden. Dies sei ihm aber nicht widerfahren. Ob er – wie er noch in seiner polizeilichen Vernehmung im Oktober 2018 bekundet habe – Ringe zum Aufhängen in der Abteilung 251 oder an anderen Haftorten gesehen habe, wisse er jetzt nicht mehr. Es habe auch willkürliche Gruppenbestrafungen gegeben, etwa in dem Fall, dass in der Zelle unerlaubterweise gesprochen worden sei. Der Wärter sei dann hereingekommen, habe alle angewiesen, sich mit dem Gesicht zur Wand zu stellen, und dann auf die Gefangenen, insbesondere auf deren Füße, eingeschlagen. Den anderen Gefangenen sei es wie ihm ergangen, manchen auch schlechter. Sie hätten teilweise an den Füßen geblutet. Er habe selbst gesehen, wie ein Gefangener im Flurbereich längere Zeit misshandelt worden sei. Man habe Inhaftierte über Tage knien lassen, sie mit Wasser übergossen und im Vorübergehen geschlagen; er habe so etwas durch den Lüftungsspalt in der Tür beobachten können. Als Folge hätten sich die Knie entzündet. Bei einem Mitgefangenen seien die Knie so weit offen gewesen, dass man den Knochen gesehen habe. Zum Schlagen seien absichtlich Kabel mit am Ende freiliegenden Kupferdrähten benutzt worden, wodurch aus den Körpern Fleisch herausgerissen worden sei. Ärztliche Behandlung habe es nicht gegeben. Es sei lediglich eine Person vorbeigekommen und habe Paracetamol verteilt, gelegentlich auch ein Antibiotikum. Die Mitgefangenen seien im Alter zwischen 16 und 70 Jahren gewesen. Er habe auch Frauenstimmen aus anderen Räumen gehört. Er sei verlegt worden, als der Vernehmungsgegenstand komplexer geworden, es etwa um Bekanntschaften mit anderen Oppositionellen gegangen sei. Man habe ihn in die Abteilung 285 als das Hauptvernehmungszentrum verbracht. Auch dort sei er gefoltert worden. Schlussendlich sei er in das Gefängnis nach Adra verlegt worden. (3) Der Zeuge ...[PP] war mehrfach bei unterschiedlichen Sicherheitsbehörden inhaftiert, davon zweimalig in der Abteilung 251. Zum ersten Mal habe er in einem von ihm nicht näher bestimmbaren Zeitraum im August 2011 für mehrere Tage in der Abteilung befunden. Er sei Staatsbediensteter in einer Verwaltungsabteilung gewesen, habe parallel einen Laden in der Ortschaft Zabadani betrieben und sei dort an einer Straßensperre unter einem Vorwand – er habe Israelis ins Land gebracht und sei flüchtig – verhaftet worden. Er sei zunächst zur Unterabteilung der Staatssicherheit in Zabadani verbracht worden, wo es ein kleines Gefängnis gegeben habe, sodann zur 4. Division – bei Ankunft dort habe er durch ein Spalier von Soldaten gehen müssen, die ihn geschlagen und getreten hätten – und schließlich zusammen mit anderen Gefangenen in Bussen zur Al-Khatib-Abteilung. Dort sei er bei seinen Vernehmungen zunächst gefesselt gewesen und habe mit verbundenen Augen knien müssen. Aufgrund seines Berufes als Staatsbediensteter habe er beides jedoch ablegen dürfen; weil der Vernehmende ihn gekannt habe, sei er kurze Zeit später entlassen worden. Während seiner Haft habe er wahrnehmen können, wie andere Gefangene vernommen und geschlagen worden seien; bei ihrer Rückkehr in die Zelle habe man ihnen dies auch angesehen. Sie hätten kaum laufen können und Verletzungen auf dem Rücken aufgewiesen. Es habe als Foltermethode auch den „Dulab“ (Reifen) gegeben. Seine zweite Verhaftung in der Abteilung 251 vermochte der Zeuge zeitlich nicht mehr einzuordnen, sondern sich lediglich an seine Entlassung Anfang des Jahres 2013 zu erinnern. Er sei hiernach in einem äußerst schlechten Zustand gewesen; er habe nicht einmal mehr seinen Namen gekannt. Der während der Vernehmung vor dem Senat verunsichert wirkende Zeuge hat sich nicht mehr in der Lage gesehen, auf weitergehende Fragen zu antworten; diese seien für ihn „wie Rätsel.“ Er hat angegeben, Angst um seine – in Syrien verbliebene – Familie zu haben. (4) Die Zeugin ...[DD] war in der Abteilung 251 vom 2. bis zum 16. Mai 2011 und vom 12. bis zum 19. April 2012 inhaftiert. Bei ihrer ersten Inhaftierung sei sie immer wieder geschlagen worden. Dies sei dort „normal“ gewesen, ohne dass es hierzu gesonderte Befehle gegeben hätte. Geschlagen worden sei sie mit den Händen; einmal sei auch ein Elektroschockgerät eingesetzt worden. Sie sei zu den Organisatoren einer Demonstration vernommen worden, an der sie teilgenommen habe, und während der Vernehmung von hinten geschlagen worden, wenn die Antworten nicht gepasst hätten. Untergebracht gewesen sei sie im Keller in einer winzigen Einzelzelle mit den Grundmaßen 60 × 170 bis 190 cm, „so groß wie ein Grab“. Es sei nicht zu erkennen gewesen, ob es Tag oder Nacht gewesen sei; ein künstliches Licht sei eingeschaltet geblieben. Sie habe ständig die Schreie von gefolterten Gefangenen gehört, „schreckliche Stimmen, und wie die Peitsche mit dem Körper in Berührung kam“. Von einer Person habe sie die Worte „ich sage alles“ mitbekommen; diese sei aber nach kurzer Zeit weitergeschlagen worden. Bei anderer Gelegenheit sei eine Person aus einem Vernehmungsraum herausgetragen worden. Sie selbst sei mehrfach gefesselt und mit verbundenen Augen im Kellerbereich der Abteilung vernommen worden. Nur einmal täglich habe sie die Toilette aufsuchen dürfen, hierbei sei sie beschimpft worden und habe Schläge bekommen. Sie habe bei dieser Gelegenheit auch gesehen, wie Männer mit Eisenstangen geschlagen worden seien. Von mitinhaftierten Frauen habe sie erfahren, dass diese sexuell belästigt worden seien. An Verpflegung habe es Brot und Oliven, davon aber viel zu wenig gegeben; sie habe davon nichts essen können. Die Zeugin hat plastisch ausgeführt, dass man in einem ständigen Angstzustand lebe, „man befindet sich in einem Grab, kann nichts sehen, hat keinen Kontakt zur Außenwelt, man hört nur Schreie wegen der Schläge.“ Es sei vorgekommen, dass andere Häftlinge dies nicht verkraftet hätten und zusammengebrochen seien. Mitgefangene hätten von deren Folterung durch „Shabeh“ (Aufhängen), „Dulab“ (Reifen) und Elektroschocks berichtet. Auf dem Knie eines Häftlings seien Zigaretten ausgedrückt worden. Ein Bekannter von ihr habe sechs Monate nach der dortigen Haft noch immer nicht laufen können. Die hygienischen Bedingungen seien katastrophal gewesen. Es seien überall Insekten gewesen, die Inhaftierten hätten Hautkrankheiten bekommen, es habe keine ...[U]e gegeben. Für ihre Monatshygiene habe sie, die Zeugin, ihre Socken benutzen müssen. Nach ihrer zweiten Verhaftung habe sie, angekommen im Hof der Abteilung, Ohrfeigen bekommen. Sie sei bedroht worden, habe einen Raum gesehen, aus dem es gestunken habe, und in welchem Folterinstrumente wie Kabel und Stöcke sowie Blutspuren auf dem Boden und an den Wänden zu sehen gewesen seien. Aus diesem Raum seien später die lautesten Schreie zu vernehmen gewesen. Sie habe miterlebt, wie eine mit ihr inhaftierte Frau habe mitansehen müssen, wie ihre (erwachsenen) Kinder gefoltert worden seien. Eine eigene Vernehmung habe durch den ehemals Mitangeklagten ...[K] im oberen Stockwerk stattgefunden. Die Haftbedingungen und Folterungen seien im Wesentlichen dieselben wie bei ihrer ersten Inhaftierung gewesen. (5) Der Zeuge ...[GG], Arzt und musikalisch tätiger Künstler, nach eigener Einordnung seit März 2011 Aktivist gegen das syrische Regime, wurde nach seinen Angaben am 30. September 2011 in Douma zusammen mit anderen Personen auf der Suche nach einer – wegen hoher Militärpräsenz unterbliebenen – Demonstration verhaftet. Sie seien von Armeeangehörigen aufgegriffen, bereits auf der Straße verprügelt und dann mit einem Bus unmittelbar in die Al-Khatib-Abteilung gebracht worden. Dort sei er, der Zeuge, für fünf Tage verblieben, sodann zur Abteilung 285 verbracht, von dort am 16. Oktober 2011 vor Gericht gestellt und schließlich freigelassen worden. Bereits auf der Straße sei er so heftig geschlagen worden, dass eine Rippe gebrochen sei. Auf dem Transport hätten sich die Festgenommenen hinlegen müssen; es seien ihre Haare angezündet und durch Urinieren wieder gelöscht worden. Angelangt in der Abteilung, hätten sie sich in einem großen Saal mit mehreren Tischen und Offizieren dahinter ausziehen und als „Sicherheitsbewegung“ eine Kniebeuge machen müssen, damit im After und Genitalbereich nach verborgenen Gegenständen gesucht werden konnte. Er sei in einer Zelle mit einem Grundmaß zwischen 2 × 3 Metern und 4 × 3 Metern untergebracht worden; darin hätten sich insgesamt acht bis zehn Gefangene befunden. Er habe wegen seiner gebrochenen Rippe unter großen Schmerzen, Husten und auch Atemschwierigkeiten gelitten. Zudem habe er am Rücken offene Wunden gehabt und deshalb nicht ohne Schmerzen liegen können. Medizinische Versorgung habe es nicht gegeben. Die Zelle habe Tageslicht durch ein kleines Oberlicht erhalten. Die Haftbedingungen seien von mangelnder Nahrung – eine Kartoffel mit einem Viertelstück Brot pro Tag – gekennzeichnet gewesen, so dass er in der kurzen Zeit seines Aufenthaltes 17 Kilo abgenommen habe. Er sei insgesamt dreimal auf der gleichen Ebene mit seiner Zelle vernommen worden. Seine Augen seien verbunden gewesen. Während seiner ersten Vernehmung habe er sich bemüht, Informationen nur über ohnehin schon „verbrannte“ Personen preiszugeben. „Um die Schläge zu vermeiden, versucht man Informationen zu geben, die den anderen so wenig wie möglich schaden können.“ Er habe sich auf den Bauch legen und die Füße nach oben richten müssen. Ihm sei dann auf die Fußsohlen, die Unter- und Oberschenkel geschlagen worden, dabei immer auf dieselbe Stelle, damit es besonders schmerze. Er sei mit einem Gürtel, Kabel oder Schlauch geschlagen worden. Die Schlagwerkzeuge hätten unterschiedliche Wunden hinterlassen. Die Vernehmungen hätten jeweils 30 bis 45 Minuten gedauert; auf ein Zeichen des Vernehmungsbeamten habe der Wärter jeweils zehn- bis zwölfmal zugeschlagen. Offenbar habe es sich um einen systematischen Prozess gehandelt. Seine Füße seien angeschwollen, sodass er nur noch schwer habe laufen können; es sei extrem schmerzhaft gewesen. Von anderen Gefangenen habe er gehört, dass sie mit der Methode „Shabeh“ (Aufhängen an Handgelenken) gefoltert worden seien. Was ihm genau vorgeworfen worden sei, habe er nicht gewusst. Das Vorgehen habe sich für ihn so dargestellt, dass die Folter nicht dazu gedient habe, Informationen zu erlangen, sondern dazu, Demonstranten und Bevölkerung systematisch einzuschüchtern. Ein nachfolgendes Gerichtsverfahren sei eine Farce gewesen. Er sei gefragt worden, warum er nach einer Demonstration gesucht habe, habe dazu nichts gesagt und sei schlicht freigelassen worden. (6) Der Zeuge ...[N], der in Damaskus eine Waschanlage für Autos betrieb, wurde dort am 26. August 2011 im Rahmen einer größeren Razzia verhaftet. Er sei zunächst zur „10. Division“ gebracht und dort heftig auf die Beine und den Rücken geschlagen worden. Er habe insbesondere tiefe Wunden am Rücken davongetragen, die stark geblutet hätten. Nach einigen Tagen sei er gefesselt und – mit einer in den Mund gesteckten Aubergine – geknebelt in einem Bus mit anderen Gefangenen zur Al-Khatib-Abteilung gebracht worden. Dort sei er vier bis fünf Tage verblieben. In der Abteilung angelangt, hätten er und die anderen Häftlinge sich in einer Reihe auf den Boden setzen müssen. Sodann sei auf sie eingeschlagen worden; dies habe zwei Stunden gedauert. Beim erzwungenen Ausziehen seiner Kleidung im Keller des Gefängnisses habe er für jedes abgelegte Kleidungsstück einen Schlag erhalten. Der Haftraum sei mit 400 Menschen überfüllt gewesen; es sei bereits unmöglich gewesen zu sitzen. Da er unter der Erde gelegen habe, habe man nicht sagen können, ob es Tag oder Nacht gewesen sei. Die Luft sei stickig gewesen; es habe eine Toilette mit einer Lüftung gegeben. Die Leute seien dorthin gegangen, um überhaupt etwas Luft zu bekommen. In einer späteren Vernehmung sei er mit einem frei erfundenen Vorwurf konfrontiert – „Warum haben Sie die Kolonne in Homs in die Luft gesprengt?“ –, der Lüge bezichtigt, auf Anweisung des Vernehmenden aus dem Verhörraum gezerrt („Nimm ihn hinaus und erzieh ihn.“) und außerhalb des Raumes verprügelt worden. Der Vernehmende habe ihn anschließend weiter befragt und nach der Vernehmung den Wärter angewiesen, den Boden zu wischen, der durch seine, des Zeugen, blutenden Wunden verschmutzt gewesen sei. Während einer Wartezeit sei er im Vorübergehen geschlagen worden. Neben dem Vernehmungsraum habe sich eine Küche als Warteraum befunden, durch ein dortiges Fenster habe er wahrnehmen können, dass weitere Gefangenentransporte in der Abteilung angelangt seien. In der Zelle hätten sich andere Gefangene über seine stark blutenden Wunden gewundert, die gestunken hätten und aus denen schwarzes Blut gekommen sei. Man habe ihn in eine Ecke gelegt und nicht berührt, da er starke Schmerzen gehabt habe. Medizinische Versorgung habe er nicht erhalten; er habe lediglich einmal an die frische Luft gedurft und sei hierfür im Hof der Abteilung abgelegt worden. Bei einer weiteren Vernehmung habe der Vernehmende seinen Geruch nicht mehr ertragen können. Während seines Aufenthaltes in der „Al-Khatib-Abteilung“ habe er ständig laute Schreie gehört; so sei es allerdings auch schon bei seinem Aufenthalt bei der 10. Division und nachfolgend im Militärkrankenhaus gewesen. Er sei schließlich wegen seiner Verletzungen in das Militärkrankenhaus in Harasta gebracht worden. Dort sei er allerdings nicht behandelt, sondern weiter und schlimmer misshandelt worden. Er sei in ein Fahrzeug verbracht und daraus auf die Straße geworfen worden, wo er sich nicht mehr habe bewegen können („Auf meinen Körper flogen die Fliegen. Ich habe sie nicht mehr wegscheuchen können. Mein einziger Wunsch war, unter die Erde zu kommen.“). Nur zufällig sei er durch einen Taxifahrer gerettet worden. Seine großflächigen und tiefen Verletzungen auf dem Rücken, von deren Umfang der Senat sich durch ein Lichtbild einen Eindruck verschaffen konnte, seien in Jordanien durch mehrere Operationen behandelt worden. (7) Der am 25. und 26. November 2020 anonymisiert vernommene Zeuge Z 25/11/2020 war vom 25. März 2011 bis zum 1. April 2011 und nochmals vom 5. April 2012 bis zum 10. Juni 2012 in der Al-Khatib-Abteilung inhaftiert. Nach seiner Verhaftung am 25. März 2011 sei er mit anderen Festgenommenen geschlagen und mit Bussen in die Abteilung gebracht worden. Es habe dort eine Willkommensparty in Form brutaler Schläge gegeben; man habe durch einen Korridor prügelnder Sicherheitskräfte gehen müssen. Er selbst habe zehn Stockschläge in sein Gesicht erhalten, wodurch er Schäden an einem Auge erlitten und damit sechs Monate nicht mehr habe sehen können. Auch Zähne seien gebrochen gewesen. Nachfolgend sei er in der Abteilung von einem Sicherheitsbeamten so getreten worden, dass zwei Rippen gebrochen seien. Er habe hiernach nur noch schwer atmen können. Zu einer Untersuchung sei er – gefesselt in einem Rollstuhl, fortlaufend beleidigt und bespuckt von den begleitenden Mitarbeitern der Abteilung 251 – in das Damaszener Mujtahid-Krankenhaus gebracht worden. Dort sei ihm schlicht mitgeteilt worden, dass sein Auge „hin“ sei. Ausgestellte Rezepte hätten die ihn begleitenden Sicherheitsbeamten vor seinem Auge zerrissen. Untergebracht gewesen sei er mit 70 anderen Gefangenen in einem Raum von etwa 70 Quadratmetern. Gegenüber hätten sich die Räume der Vernehmungsbeamten befunden. Er habe daraus und aus einem bestimmten Folterzimmer ständig Schreie gehört. Die Menschen seien abgemagert gewesen. „Das Essen war schlecht, die Menschen hatten Wunden, es war die Hölle.“ An Foltermethoden habe es Schläge mit Stöcken und Gürteln gegeben, auch eine Fixierung der Opfer mit Reifen. Bei Vornahme der „Fallaqa“ seien die Füße mit einer Vorrichtung aus Holz und einem Stoffband von einem Wärter fixiert worden, damit ein anderer Wärter mit dem Gürtel habe zuschlagen können. Bei einem Mitgefangenen habe er wahrgenommen, dass er – wohl wegen ausgerissener Nägel – blutige Finger gehabt habe. Auch er selbst sei bei den Vernehmungen misshandelt worden. Es habe Vernehmungen im oberirdischen Bereich der Abteilung im Büro eines Offiziers gegeben, wo er geschlagen und in den Bauch getreten worden sei. „Wenn man die frische Luft spürt, weiß man, dass es Büros von den Offizieren sind.“ Andere Vernehmungen hätten im Keller unter Vornahme der „Fallaqa“ in einem Raum stattgefunden, dessen Wände voller Blut gewesen seien. Dort habe ihm derjenige Mitarbeiter, welcher geschlagen habe, die Fragen gestellt. Er habe vor seiner Entlassung Papiere unterschreiben müssen, in denen er sich unter anderem verpflichtet habe, nicht mehr an Demonstrationen teilzunehmen. Bei seiner weiteren Verhaftung am 5. April 2012 sei er in einem großen, überfüllten Raum mit etwa 350 Personen und später in einer dunklen kleineren, ebenso überfüllten Zelle mit etwa 50 Inhaftierten untergebracht gewesen. Eine der Haftzellen war unterirdisch eingelassen in einem ehemaligen Garten, wie er durch ein Oberlicht habe wahrnehmen können. Auch hier sei er geschlagen worden. Er habe eine schwerverletzte Person gesehen mit Wunden am Bauch und entzündeten Füßen, aus denen Maden gekrochen seien; sie sei regungslos gewesen und herausgetragen worden. Es habe geheißen, sie sei verstorben. Eine andere Person sei verrückt geworden, nachdem sie vier Tage lang habe stehen müssen. Der Zeuge hat ferner angegeben, dass die „Al-Khatib“-Abteilung in Damaskus allgemein bekannt und berüchtigt gewesen sei. (8) Der Zeuge ...[SS], ein Krankenhausarzt, wurde nach einer Denunzierung am 21. August 2011 verhaftet und in die Al-Khatib-Abteilung verbracht. Bei seinen zahlreichen Vernehmungen, bei welchen er sich auf Knien, gefesselt und mit Augenbinde befunden habe, sei ihm vorgeworfen worden, schlecht über die Regierung zu reden, sich zur Teilnahme an Demonstrationen verabredet und Kontakt zum israelischen Geheimdienst Mossad zu haben. Tatsächlich habe er an Demonstrationen teilgenommen und mit einem Freund der von Sicherheitskräften eingeschlossenen Bevölkerung der Stadt Dara’a helfen wollen. Um Informationen zu erlangen, hätten sowohl die Vernehmungsbeamten als auch die Wärter ihn, den Zeugen, geschlagen. So habe er sich bei der Vernehmung hinlegen müssen und sei mit einem Kabel auf die Fußsohlen gepeitscht worden; auch habe er Ohrfeigen erhalten. Es habe Anweisungen gegeben, wie er zu foltern sei („mit dem Kabel kommen wir nicht weiter, bring Holz“). Er habe – mutmaßlich beabsichtigt von den Vernehmern – mitbekommen, wie Freunde von ihm misshandelt und parallel vernommen worden seien. Der Zeuge sei zunächst in einer Einzelzelle im Grundmaß von 180 x 80 Zentimeter untergebracht gewesen („es fühlt sich an wie ein Grab, man hat keinen Kontakt“). Später sei er in eine Sammelzelle verlegt worden, in der sich hauptsächlich Häftlinge aus Harasta und Douma befunden hätten. Diese Zelle habe 3 bis 3,5 x 3 Meter gemessen. Die Anzahl der Mitgefangenen darin habe variiert; manchmal seien es 30 bis 50 Personen gewesen. In einer Nacht seien so viele neue Gefangene gebracht worden, dass sie nicht alle auf dem Rücken hätten schlafen können. Wie oft er vernommen worden sei, wisse er nicht („man hat große Angst, man kann es sich nicht genau merken, vielleicht sieben- bis zehnmal“). Auch andere Gefangene seien misshandelt worden; er erinnere sich an einen psychisch kranken Inhaftierten, mit dem besonders brutal umgegangen worden sei. Neue Häftlinge seien auf dem Platz vor den Zellen bei „Willkommenspartys“ verprügelt worden. Als es in einem Ventilator einen Kurzschluss gegeben habe, seien alle Häftlinge in der Zelle kollektiv mindestens eine Stunde lang mit Schlägen bestraft worden. Man habe Folterschreie gehört. Das Essen sei der Menge nach unzureichend und von schlechter Qualität, Decken seien voller Läuse gewesen. Toilettengänge hätten zu festen Zeiten schnell vollzogen werden müssen. Die medizinische Versorgung sei sehr schlecht gewesen. So habe etwa ein Diabetiker Insulin erhalten, während einem anderen Gefangenen mit massiven Zahnschmerzen nur ein Glas Salzwasser gegeben worden sei. Man sei psychisch am Boden zerstört gewesen, habe in Angst und Unklarheit gelebt („man weiß in Syrien nie, wie lange man inhaftiert bleibt“). Nach 77 Tagen in der Al-Khatib-Abteilung sei er in eine andere Abteilung in Kafr Soussa gebracht worden. Er habe später ein – dem Senat vorgelegtes – Dokument erhalten; aus diesem geht hervor, dass dem Zeugen eine „Beeinträchtigung des Staates durch Falschinformationen, die die Moral der Nation schwächen, sowie das Engagement und die Teilnahme bei Demonstrationen“ vorgeworfen wurde. (9) Ein am 13. Januar 2021 anonymisiert vernommener, in Syrien ehemals oppositionell aktiver Zeuge (fortan: Z 13/01/2021) wurde nach seinen Angaben am 8. Dezember 2011 zusammen mit anderen Personen auf einer Demonstration verhaftet und mit Bussen über eine Zwischenstation bei der Unterabteilung 40 in die Abteilung 251 verbracht. Der Zeuge hat geschildert, bereits in dem Gebäude der Unterabteilung 40 zusammengeschlagen und mit Stromschlägen am Fuß misshandelt worden zu sein. Auch auf der Fahrt zur Al-Khatib-Abteilung und nach dortiger Ankunft seien die Gefangenen willkürlich geschlagen worden; einem 16jährigen Jungen sei während der Fahrt eine Schraube in den Rücken gedrückt worden. Selbst derjenige Mitarbeiter, welcher in der Abteilung die der Fesselung dienenden Kabelbinder entfernt habe, habe ihn, den Zeugen, mit dem Seitenschneider geschlagen. Er sei in die Zelle geschubst worden, auf dem Boden aufgeschlagen und ohnmächtig geworden. Während der Vernehmungen habe er Schläge mit einer Peitsche auf den Rücken erhalten. Die Haftbedingungen seien schlimm gewesen. Neu Eingelieferte seien teilweise blutüberströmt gewesen und hätten in die Zelle hineingetragen werden müssen. Um einen an Epilepsie leidenden Mann habe sich niemand gekümmert. Das Essen habe aus ein paar Oliven und etwas Brot mit Marmelade bestanden; man habe sich teilweise darum gestritten. Er selbst habe während seiner Haftzeit stark abgenommen. Es seien ständig Schreie zu hören gewesen. In der Abteilung sei er sieben Tage geblieben. Das Schlimmste sei die Angst gewesen; er habe sich ständig gefragt, wann sein Leben ende („Sie konnten immer meinen Namen rufen und dann komme ich nicht wieder“). Am 5. April 2012 sei er erneut verhaftet und wiederum nach einem Zwischenaufenthalt in der Unterabteilung 40, wo er unter anderem mit der „Fallaqa“-Methode misshandelt worden sei, in die Abteilung Al-Khatib verbracht worden. Dort sei er zunächst in eine riesige Zelle mit 200 Gefangenen gebracht worden, später in eine kleinere mit den Maßen 4 x 5 Meter, in der sich 65 Personen befunden hätten. Alle Hafträume seien überfüllt gewesen; nach seinem Eindruck habe es sich bei den Zellen um eine umfunktionierte Kantine und einen ehemaligen Vernehmungsraum gehandelt. Die Häftlinge hätten teilweise nur im Stehen schlafen können. Einige Mitgefangene hätten aus Schlafmangel den Verstand verloren und halluziniert. In der Zelle habe sich auch ein Kind im Alter von 14 Jahren befunden, das regelmäßig durch Schläge auf die Füße gefoltert worden sei. Die medizinische Behandlung sei erneut nur unzureichend gewesen. Er selbst habe starkes Fieber gehabt und dagegen eine Spritze bekommen. (10) Die polizeilichen Aussagen der im Ausland aufenthältigen Zeugen ...[QQ] und ...[RR], die für eine persönliche Vernehmung nicht zur Verfügung standen, sind dem Senat durch die polizeilichen Vernehmungsbeamten, die Zeugen ...[O] und ...[TT] vermittelt worden. Nach den von diesen geschilderten Vernehmungs- und Dolmetschungssituationen hat der Senat keine Zweifel, dass die Zeugen bei ihren polizeilichen Vernehmungen Angaben gemacht haben wie von den Vernehmungsbeamten wiedergegeben und auch protokolliert. Angesichts einprägsamer Details in den Angaben beider Zeugen und der Übereinstimmung mit dem Beweisergebnis im Übrigen hat der Senat die Angaben auch in der Sache wie folgt als zutreffend zugrunde gelegt: Der Zeuge ...[QQ] war seiner polizeilichen Aussage zufolge Mitglied einer oppositionellen politischen Bewegung und Mitorganisator der ersten Demonstrationen im Februar 2011, bevor er am 19. Februar 2011 festgenommen und in die Al-Khatib-Abteilung verbracht wurde. Er habe sich insgesamt für acht Monate und 20 Tage in Haft befunden. Davon sei er etwa zwei Monate lang in einer Einzelzelle im Kellergefängnis der Abteilung untergebracht gewesen; er habe wegen ständiger Dunkelheit in seiner Zelle die einzelnen Tage nicht unterscheiden können. Bei seinen Vernehmungen sei es um seine Funktion in der Opposition, seine Aktivitäten in den sozialen Medien und die Namen anderer Organisationsangehöriger gegangen. Da er nicht kooperativ gewesen sei, habe man ihn ab seiner zweiten Vernehmung misshandelt. Er habe Schläge auf den Rücken und die Beine erhalten, mit einem Kabel sowie einer mit Spitzen bewehrten Eisenstange auch auf die Füße. Er sei in einen Reifen gezwängt und dort in bewegungsloser Position geschlagen worden. Anschließend habe er sich mit dem Gesicht zur Wand auf einen Gang stellen müssen; jeder, der vorbeigekommen sei, habe zugeschlagen. Aufgrund der Schläge auf die Fußunterseiten habe er nicht mehr auftreten können. Er sei auch an den Handgelenken aufgehängt worden; seine Arme seien hierdurch angeschwollen, und man habe ihn währenddessen auch am Arm verbrannt. Er sei ohnmächtig geworden während der Folter. Er habe zudem Folterungen an Mitgefangenen wahrgenommen, etwa an einem Iraker, der mit Wasser übergossen und dann mit Stromschlägen gequält worden sei. Nach etwa einem Monat der Haft sei es in der Abteilung wegen der höheren Anzahl an Einlieferungen unruhiger geworden. Es seien dann auch sehr häufig Schreie von Gefolterten zu hören gewesen. Er sei schließlich zur Abteilung 285 verbracht worden. Der Zeuge ...[RR] hat seiner polizeilichen Aussage zufolge mehrere Tage im Mai 2011 in der Al-Khatib-Abteilung verbracht. Er sei dort in einer Zelle mit einem Grundmaß von 2 x 1 bis 1,5 Metern untergebracht gewesen. Durch einen Schlitz unter der Tür sei eine große Ratte zu ihm in die Zelle gekommen. Bei seinen Vernehmungen, die ihm vorgeworfene Teilnahmen an Demonstrationen, gepostete Nachrichten im Internet sowie Kontakte zur Opposition und ins Ausland zum Gegenstand gehabt hätten, habe man ihn geschlagen, unter anderem mit der „Fallaqa“-Technik. Auch nach seinen Vernehmungen sei er gefoltert worden; er habe sich hinlegen müssen und sei getreten und geschlagen worden. Er habe Schreie von Männern aus den Folterräumen und aus der entgegengesetzten Richtung auch Frauenschreie gehört. Schließlich sei er nach Kafr Soussa verbracht und von dort freigelassen worden. (11) Die Zeugen ...[HH], ...[UU], ...[X], …[JJ], ...[KK] und eine am 16. Dezember 2020 anonymisiert vernommene Zeugin (fortan: Z 16/12/2020) sind nach ihren Angaben zu unterschiedlichen Zeitpunkten im Jahr 2012 in der Abteilung 251 inhaftiert gewesen. Aus ihren – im Hinblick auf den Zeitpunkt der festgestellten Tat nur untergeordnet bedeutsamen – Aussagen zu den Haftbedingungen und der Misshandlung Gefangener ergeben sich keine bedeutsamen Abweichungen zu den Wahrnehmungen, welche die bereits im Jahr 2011 inhaftierten Zeugen gemacht haben. Die Zeugen haben in gleichfalls übereinstimmender Weise die örtlichen Gegebenheiten der Abteilung, insbesondere ihre Lage in Damaskus und die Aufteilung des unterirdischen Gefängnisses, mit von ihnen gefertigten Handskizzen erläutert. So hat der im Juli 2012 inhaftierte Zeuge ...[HH] von Schlägen auf die Fußzehen mit einem Kabel während seiner Vernehmungen und willkürlichen Bestrafungen anderer Häftlinge berichtet. In der mit mehr als 300 Personen überfüllten, stinkenden und feuchten Sammelzelle habe man nur im Sitzen schlafen können. Das Essen habe bei weitem nicht ausgereicht; er habe 15 kg abgenommen. Es seien ständig Schreie zu hören gewesen. Die im Mai 2012 verhaftete Zeugin Z 16/12/2020 hat berichtet, zusammen mit einer im achten Monat schwangeren Frau über einen Zeitraum von 21 Tagen in einer 2 × 1 Meter messenden Einzelzelle zusammengepfercht worden zu sein. Es seien Foltergeräusche zu vernehmen gewesen; sie habe die Willkommensschläge gegenüber den neu eingetroffenen Häftlingen beobachtet. Auch Frauen hätten Folterspuren aufgewiesen. Die Wärter seien nachts in die Männersammelzellen gegangen und hätten dort die Gefangenen zusammengeschlagen. Sie, die Zeugin, habe aufgrund der geringen Menge des Essens und seiner Qualität – etwa verschimmeltes Brot – in 35 Tagen Haft acht Kilogramm abgenommen. Toilettengänge seien nach Gutdünken des Wärters zugelassen worden. Nach der Festnahme einer größeren Anzahl Frauen sei sie mit diesen in eine Sammelzelle verbracht worden, die in äußerst schlechtem Zustand – „Schmutz, keine Luft, schlechter Geruch“ –, ungezieferverseucht mit Läusen, Kakerlaken, Ratten und Motten, sowie derart überfüllt gewesen sei, dass man nicht zeitgleich habe schlafen können. Sie sei zwischenzeitlich für ein paar Tage in die Abteilung 285 überstellt worden. Während ihrer Vernehmungen habe ein unter den Häftlingen als besonders brutal geltender Wärter („Abu Ghadab“ = „Vater des Zorns“) als Drohung neben ihr mit der Peitsche auf den Boden geschlagen. Dass sie privilegiert behandelt und nicht selbst geschlagen worden sei, hat die Zeugin auf ihre besondere soziale Stellung zurückgeführt; Näheres hierzu hat sie im Hinblick auf ihre dann eröffnete Identifizierbarkeit nicht erläutert. Der am 4. Februar 2012 verhaftete Zeuge …[UU] ist nach seinen Angaben bei einer Razzia in der Ortschaft Al Abbadeh im Umland von Damaskus willkürlich mit vielen anderen Personen von Militärangehörigen verhaftet worden; selbst der Bürgermeister und der Imam seien darunter gewesen. Verbracht in die Abteilung Al-Khatib, sei er mit einer Vielzahl anderer Personen zunächst bei der Ankunft und sodann immer wieder innerhalb der Abteilung willkürlich mit Fäusten, Schläuchen und Peitschen geschlagen worden. Es habe Sammelbestrafungen gegeben, wenn man in der Zelle geredet habe. Man habe ständig Gefangene schreien und bitten gehört, die gefoltert worden seien. Das Licht sei die ganze Zeit eingeschaltet geblieben; man habe nicht gewusst, ob Tag oder Nacht gewesen sei. Immer wieder seien Leute in die Zelle gekommen, welche teils furchtbare Folterspuren aufgewiesen hätten. Es sei auch ein Kind im Alter zwischen zehn und 15 Jahren mit einer Schusswunde an seinem Bein hereingebracht worden, das gleichwohl geschlagen worden sei. Auch ein über 70 Jahre alter Mann sei geschlagen worden. Bei seiner Vernehmung sei er, der Zeuge, aufgefordert worden zu gestehen, und durch den Vernehmenden auf die Beine geschlagen worden. Er habe hierdurch eine Fraktur erlitten; die entstandene Wunde habe sich direkt entzündet. Er habe dann irgendwelche Angaben gemacht, die nicht wahr gewesen seien, und ein Blankoblatt unterschreiben müssen. In der Zelle habe man übereinander geschlafen; das Essen habe „gerade mal gereicht, um am Leben zu bleiben“. Als das Schlimmste an seiner Haft hat der Zeuge die Ungewissheit bezeichnet, was mit ihnen passieren werde. Nach zehn bis 15 Tagen in der Abteilung und zwischenzeitlichem Aufenthalt in einem anderen Gefängnis sei er einem Richter vorgeführt worden, habe einen Stempel auf die Hand bekommen und gehen dürfen. Die Zeugin ...[X] hat bekundet, in der Nacht vom 4. auf den 5. Februar 2012 verhaftet, in die Al-Khatib-Abteilung verbracht und dort drei Tage lang festgehalten worden zu sein. Anlass sei ihre Tätigkeit als Aktivistin gewesen; sie habe mit anderen Personen Medikamente zur Hilfe für bei einer Beschießung von Homs verletzte Personen gesammelt. Sie sei jeden Tag zu ihrem politischen Engagement vernommen worden. Sie sei unmittelbar nach ihrer Verhaftung und bei den Vorführungen zur Vernehmung in der Abteilung geschlagen worden. In der Nähe ihrer Zelle im Keller habe es einen Ort gegeben, an welchem die inhaftierten Männer misshandelt worden seien; die Schreie habe man durchgehend gehört. Ein besonders brutal gefolterter Mann sei plötzlich verstummt. Meist seien mindestens zwei Personen gleichzeitig gefoltert worden. Die Bediensteten seien zu Männern gewalttätiger gewesen als gegenüber Frauen. Sie, die Zeugin, sei auch verbal belästigt und sexuell bedroht sowie von einem Wärter absichtlich an der Brust berührt worden. Untergebracht worden sei sie in einer kleinen Einzelzelle im Grundmaß von 1,80 x 1 Meter, in welcher sie zu dritt gewesen seien. Möglichkeiten zur Intimpflege habe es auch dann, als die Zeugin ihre Periode bekommen habe, nicht gegeben. Der Zeuge …[JJ] wurde nach seinen Angaben am 4. September 2012 an einem Checkpoint in unmittelbarer Nähe der Al-Khatib-Abteilung festgenommen. Der Zeuge hat von einem völlig überfüllten Haftraum mit über 200 Personen ohne Platz zum Sitzen oder Liegen für alle berichtet, mit dauerhaft eingeschaltetem künstlichen Licht, ohne ausreichende Flüssigkeits- und Nahrungsversorgung, mit stickiger Luft und unzureichender Möglichkeit von Toilettengängen. Nach der Beschreibung des Zeugen handelte es sich um einen nachträglich dem Gefängnis angefügten unterirdischen Haftraum. Er sei mehrfach vernommen worden und habe dabei gefesselt und mit verbundenen Augen vor dem vernehmenden Offizier gekniet. Während der Vernehmungen sei er jeweils – teilweise mit fixierten Beinen – mit einem Gürtel oder einem Kabel lange und unerträglich stark auf die Fußsohlen geschlagen worden; ein Fuß habe sich danach entzündet. Mitgefangene seien verletzt gewesen, mit offenen Wunden, teilweise angeschossen auf Demonstrationen; viele hätten zudem Hauterkrankungen gehabt. Der Zeuge ...[KK] wurde nach seinen Angaben Anfang Mai 2012 in Raqqa verhaftet und nach Zwischenstationen in Deir Ezzor, Homs und bei der Militärpolizei in Al Qaboun in die Al-Khatib-Abteilung verbracht, wo er drei bis vier Tage inhaftiert war. Nach der Ankunft in der Abteilung hätten sich alle Eingelieferten mit dem Gesicht zur Wand wenden müssen und seien verprügelt worden. Die Zellen seien überfüllt gewesen. Die Gefangenen hätten Ausschlag und Allergien gehabt, an ihrer Kleidung habe Ungeziefer gehaftet. Wegen der Überfüllung sei die Luftfeuchtigkeit sehr hoch gewesen; eine Lüftung habe es nicht gegeben. Ganztägig seien auch „richtig laute“ Schreie aufgrund der Folterungen zu vernehmen gewesen. Seitens der Mitgefangenen sei ihm von Elektroschocks und „Shabeh“ erzählt worden. Die meisten Leute in seiner Zelle hätten Folterspuren aufgewiesen. Es habe Brüche gegeben, Schwellungen aufgrund der Schläge, Spuren an den Handgelenken vom Aufhängen. Er selbst sei mehrfach vernommen und geschlagen worden, unter anderem mit einem keilriemenartigen Gegenstand am ganzen Körper. Die Vernehmung habe in einer oberen Etage stattgefunden, wo es nicht mehr so gestunken habe. Wenn eine Antwort nicht gepasst habe, habe er Ohrfeigen erhalten, sei getreten und geschlagen worden. Immer wieder habe er sich in die Hocke begeben müssen und sei dann in dieser Position hart geschlagen worden. cc) In einer Zusammenschau bewertet der Senat die vorstehend dargestellten Aussagen wie folgt: Die individuellen Wahrnehmungen der Zeugen ergaben das Gesamtbild, dass sich Abläufe und Behandlung von Gefangenen nach Einlieferung in die Abteilung 251 zum Teil deutlich voneinander unterschieden. Dies betrifft etwa die Haftdauer in der Abteilung, die sich zwischen wenigen Tagen bis hin zu einer – teils allerdings nur vom Hörensagen erfahrenen – Verweildauer von Monaten und Jahren bewegte. Die Art der Unterbringung reichte von klein(st)en Einzelzellen bis hin zu Sammelzellen in Zimmer- bis Saalgröße, deren Belegung als voll bis hin zu derart überfüllt geschildert wurde, dass ein Niederlegen unmöglich und selbst das Atmen erschwert war. Zellen wurden ohne und mit – dann allerdings nur durch kleine Öffnungen – Tageslicht beschrieben. Auch die Wahl der Foltermethode folgte keinem erkennbaren Muster mit Ausnahme der bei Vernehmungen bevorzugt eingesetzten „Fallaqa“. Im Übrigen unterschied sich die individuelle Art der Misshandlung, die von „standardisierten“ Foltermethoden bis hin zu sadistischen Exzessen reichte, wobei die Abteilung durch eigens ausgestattete „Folterräume“, Gerätschaften zum Quälen von Menschen und eingespielte Abläufe etwa zwischen dem Vernehmenden und dem die Misshandlung durchführenden Bediensteten organisatorisch auf Folterungen ausgerichtet war. Die Häufigkeit und Zielrichtung von Vernehmungen sowie die für die Häftlinge quälende Wartezeit dazwischen unterschied sich ebenfalls erheblich. Das Fehlen eines nachvollziehbaren und zielgerichteten Ablaufes in dem ansonsten auch innerhalb seines Sicherheitsapparates bürokratisierten syrischen Staatsgefüge weist darauf hin, dass die Sicherheitsbehörden ab Beginn der Protestbewegung eine Vielzahl von Gefangenen, für welche ihre Einrichtungen nicht ausgelegt war, ohne Ansehung eines individuellen Vorwurfes „abfertigen“ mussten, indem sie diese in zum Teil improvisierter Weise misshandelten. Die unterschiedlichen Misshandlungsarten deuten darauf hin, dass den ausführenden Wärtern hierbei freie Hand gegeben wurden; teilweise war das Vorgehen von einem sadistischen Einfallsreichtum geprägt. Rechtfertigungen für die Inhaftierungen wurden durch erzwungene Geständnisse inszeniert. Eine solche Handhabung steht im Einklang mit dem von anderen Zeugen für den generellen Konfliktverlauf geschilderten Vorgehen der Sicherheitsbehörden zum Zweck kollektiver Bestrafung und Abschreckung. Die Variationen in ihrer Behandlung ergaben für die in die Abteilung 251 Verschleppten und den dortigen Verhältnissen ausgelieferten Gefangenen, die über den Grund ihrer Inhaftierung und ihr weiteres Schicksal bewusst im Unklaren gelassen wurden, ein Bild der Willkür. Ungeachtet aller Unterschiede war die Abteilung jedoch, wie sich aus den Zeugenaussagen eindrucksvoll ergab, für alle dort Inhaftierten von einer menschenunwürdigen Unterbringung und einem Klima massiver Gewalt und Angst gekennzeichnet. Gefangene waren insbesondere im unterirdischen Gefängnisbereich, in welchem sie eingesperrt waren, der beliebigen Behandlung der dort zuständigen Wärter ausgesetzt. Aussagen wurden von den Häftlingen fast ausnahmslos durch Folter zu erpressen versucht; andererseits war eine Verbindung zwischen brutaler Misshandlung und einer Informationserlangung teilweise nicht erkennbar. Dabei kam es zu Gewaltexzessen mit – auch angesichts fehlender medizinischer Versorgung – lebensbedrohlichen Folgen für die Betroffenen. Die Aussagen der Zeugen lassen insgesamt den gesicherten Rückschluss zu, dass die in die Abteilung 251 Verschleppten jedenfalls ab April 2011 mit systematischer Anwendung brutaler körperlicher – auch sexualisierter – Gewalt, mit unmenschlichen Haftbedingungen infolge massiver Überfüllung, fehlender Hygiene, unzureichender Gewährung von Toilettengängen und unzureichender Versorgung mit Flüssigkeit und Nahrung, sowie mit massivem psychischen Druck unter anderem durch die ständige akustische Wahrnehmung der Schreie gefolterter Mitgefangener und die Wahrnehmung teils schwer verletzter gefolterter Mitgefangener in der eigenen Zelle konfrontiert waren. Die von den Zeugen geschilderte Behandlung steht auch im Einklang mit dem von dem syrischen Machtapparat verfolgten Zweck einer nicht zielgerichteten, sondern breit gefächerten Gewaltanwendung gegen die Zivilbevölkerung mit dem Ziel der Einschüchterung und Abschreckung. Der Senat geht davon aus, dass die vorgenannten Bedingungen, insbesondere die Anwendung von Folter, jedenfalls für alle auf Demonstrationen, Kundgebungen und Razzien willkürlich inhaftierten Personen galt. Ausnahmen, in welchen die unmittelbare Anwendung körperlicher Gewalt unterblieb, hat der Senat lediglich bei gezielt festgenommenen Einzelpersonen festgestellt, die eine gewisse Prominenz erlangt hatten, oder bei solchen Gefangen, die sich als mit einem Bediensteten bekannt herausstellten. Der Senat entnimmt den Angaben der Zeugen ...[Y], Al Hammadah und Z 25/11/2020 schließlich, dass das unterirdische Gefängnis der Abteilung vor dem April 2012 um weitere Hafträume unter einem Außenbereich erweitert wurde. Dies erscheint als Folge des von einer Mehrzahl von Zeugen beobachteten rapiden Anwachsens der Gefangenenzahlen in der Abteilung ab Beginn der Protestbewegung. 2. Unterabteilung 40 Der Senat vermochte sich durch eine Zusammenschau der Aussagen verschiedener Zeugen auch ein Bild von der Tätigkeit der Unterabteilung 40 zu verschaffen. a) Bedeutsam waren insoweit die Angaben der folgenden Zeugen: aa) Der Zeuge Z 28/07/16, ehemaliger langjähriger Mitarbeiter des Allgemeinen Geheimdienstes, hat bekundet, dass die Unterabteilung 40 zur Abteilung 251 gehörte und „Abteilung für Patrouillen“ oder „Abteilung für Terrorismusbekämpfung“ genannt wurde. Die Unterabteilung habe, nachdem Hafiz Makhlouf ihre Leitung übernommen habe, einen sehr schlechten Ruf erworben. Makhlouf habe viele Verhaftungen vornehmen lassen und als Cousin von Bashar al-Assad freie Hand gehabt. Die Unterabteilung 40 sei dafür zuständig gewesen, innerhalb von Damaskus zu patrouillieren. Habe die Abteilung 251 nach einer bestimmten Person gesucht, sei der die Unterabteilung die Aufgabe zugekommen, die Person zu verhaften und sie der Abteilung 251 zuzuführen. Allerdings habe die Unterabteilung ihre Kompetenzen oft überschritten. So seien verhaftete Personen auch von der Unterabteilung selbst vernommen und nicht immer der Abteilung 251 überstellt worden, sondern nach Entscheidung von Hafiz Makhlouf etwa unmittelbar der Abteilung 285. Die Unterabteilung habe etwa 100 bis 200 Mitarbeiter, ihr Leiter habe ein Büro innerhalb der Abteilung 251 gehabt. Er, der Zeuge, habe davon gehört, dass Personen durch die Unterabteilung zu Tode gekommen seien. bb) Der Zeuge ...[AA], leitender Offizier der Wachmannschaft in der Abteilung 251, hat bekundet, dass die Mitarbeiter der Unterabteilung 40 für Verhaftungen im Auftrag der Abteilung 251 zuständig gewesen seien. Die Einheit habe zusätzlich Patrouillen durchgeführt und Checkpoints besetzt. Mit der Abteilung 251 hätten sie nur insoweit etwas zu tun gehabt, als sie ihr Gefangene gebracht hätten. Er, der Zeuge, habe einmal in der Ausbildung miterlebt, dass Mitarbeiter für die Unterabteilung gesucht worden seien. Hierfür seien bestimmte körperliche Eigenschaften verlangt worden. Zudem habe der Lebenslauf im Sinne einer eindeutigen Regimetreue einwandfrei sein müssen. Es habe sich immer um Freiwillige, das heißt um Nicht-Wehrdienstleistende gehandelt. Der Abteilung sei wegen der verwandtschaftlichen Beziehung des Leiters, Hafiz Makhlouf, des Sohns einer Tante von Bashar al-Assad, besonderes Gewicht zugekommen. cc) Der Zeuge ...[Y], ehemaliger langjähriger Mitarbeiter des Allgemeinen Geheimdienstes, hat die Unterabteilung 40 als Teil der Vernehmungsunterabteilung der Abteilung 251 beschrieben; er hat in seiner Aussage dieses Verhältnis aber auch umgekehrt dahin dargestellt, dass die Vernehmungsunterabteilung Teil der Unterabteilung 40 gewesen sei. Der tatsächliche Entscheidungsträger sei jedenfalls Hafiz Makhlouf gewesen. Dieser habe den Vernehmungsleitern in der Abteilung 251 Anweisungen gegeben; bei Makhlouf habe es sich letztlich um den tatsächlichen Leiter des gesamten Allgemeinen Geheimdienstes gehandelt. Der formale Leiter, Generalmajor Ali Mamlouk, sei von seinem Büro heruntergekommen, um Makhlouf in Empfang zu nehmen. Makhlouf habe Anweisungen gegeben, welche die Festnahme von Demonstranten und die Dauer ihrer Inhaftierung betrafen. Er, der Zeuge, sei dabei gewesen, als Makhlouf die Anweisung gegeben habe, bei einer Kundgebung an einer Moschee alle 1.000 dort Anwesenden festzunehmen. Wie bereits ausgeführt (vgl. unter III. 1. lit. c) bb), S. 81), hatte der Senat Bedenken, der Aussage des Zeugen ...[Y] uneingeschränkt zu folgen. Neben den allgemeinen Auffälligkeiten im Aussageverhalten des Zeugen war hinsichtlich seiner Angaben zur Unterabteilung 40 auffallend, dass er Kenntnisse von Besonderheiten der internen Machtstruktur der Abteilung 251 und der Unterabteilung 40 für sich in Anspruch genommen hat, obwohl er seit dem Jahr 1998 in der Abteilung nicht mehr tätig war, sondern in der – räumlich entfernten – Zentrale des Allgemeinen Geheimdienstes in einer auf die Archivierung von Dokumenten beschränkten Tätigkeit. Der Zeuge war auch auf Nachfrage nicht auf konkrete Angaben zurückzuführen, auf welche konkreten Tatsachen seine Bewertung zurückgeht, und bei welcher Gelegenheit er seine Beobachtungen gemacht haben will. Einer solchen Unterlegung hätte die Annahme, dass der Befehlshaber einer Untereinheit mit dreistelliger Personalgröße über zwei Hierarchieebenen hinweg die faktische Leitung des – nach Aussage anderer Zeugen – bedeutendsten syrischen Geheimdienstes innehatte, aber bedurft. Ein Empfang des Leiters der Unterabteilung 40 durch den Leiter des Allgemeinen Geheimdienstes ist hierfür nicht ausreichend. Die Behauptung des Zeugen wird auch durch das Beweisergebnis im Übrigen nicht gestützt; dieses belegt allein ein aufgrund seiner Nähe zur Regimespitze hingenommenes eigenmächtiges Handeln von Hafiz Makhlouf bei der Führung der ihm unterstellten Unterabteilung. dd) Auch der sachverständige Zeuge ...[T] hat die Unterabteilung 40 der Abteilung 251 zugeordnet und als zuständig für Douma bezeichnet. Die Unterabteilung habe ihre Anweisungen von der Abteilung 251 erhalten. Personen seien von der Unterabteilung festgenommen worden und – teilweise nach Vernehmung – in die Abteilung 251 verbracht worden. Ein großes eigenes Gefängnis habe die Unterabteilung nicht besessen, weshalb Gefangene überwiegend unmittelbar der Abteilung 251 übergeben worden seien. Leiter der Unterabteilung sei Hafiz Makhlouf, ein Cousin des Präsidenten, gewesen. Dieser habe zwar großen Einfluss gehabt, sei der weitaus größeren Abteilung 251 aber unterstellt gewesen. Vernehmungen seien in der Abteilung 251 durch deren Mitarbeiter durchgeführt worden. ee) Zur Unterabteilung 40 hat auch der sachverständige Zeuge ...[S] bekundet, dass es sich um eine Unterabteilung der Abteilung 251 handele, welche bestimmte Funktionen der Abteilung übernehme. Verschiedene seiner Kollegen seien von der Abteilung festgenommen worden. Leiter der Abteilung sei Hafiz Makhlouf, ein Cousin von Bashar al-Assad, weshalb der Abteilung intern hohe Bedeutung zukomme. Die Unterabteilung sei zuständig für die Region Damaskus gewesen, hätte sich jedoch aufgrund der Stellung ihres Leiters weiterreichend eingemischt. ff) Der Zeuge A hat berichtet, dass die Unterabteilung 40 unter Leitung von Hafiz Makhlouf einen besonders brutalen Ruf genossen habe. Er hat sie als Machtinstrument mit den Zwecken der Niederschlagung von Demonstrationen und der Folterung Inhaftierter beschrieben. Dies sei allgemein bekannt gewesen. gg) Der sachverständige Zeuge ...[Z] (vgl. oben unter III. 2. lit. a), S. 97) hat bekundet, dass die Unterabteilung 40 auf Grundlage der ihm vorliegenden Erkenntnisse der Abteilung 251 zugehörig sei. Die Unterabteilung sei als „Stadt-Abteilung“ und „Jisr al-Abiat“-Abteilung bekannt. Sie sei als besonders mächtig und berüchtigt apostrophiert. Auffällig sei, dass Nachrichten von der Unterabteilung 40 unmittelbar an eine andere Abteilung gerichtet worden, und nicht – wie sonst üblich – über den Leiter der Abteilung 251 gegangen seien. Benutzt worden sei dabei der Briefkopf der Abteilung 251. hh) Eine Mehrzahl der bereits vorstehend erwähnten Regimeopfer, die in die Abteilung 251 verschleppt und dort misshandelt wurden, hat ausgesagt, zuvor seitens der Unterabteilung 40 verhaftet worden und in einer dieser Einheit zugehörigen Liegenschaft kurzzeitig festgehalten worden zu sein: Die Zeugin ...[DD] ist am 2. Mai 2011 bei einer Frauendemonstration in Damaskus von Mitarbeitern der Unterabteilung 40 festgenommen, in eine zu der Unterabteilung gehörige Liegenschaft verschleppt und von dort in die Abteilung 251 verbracht worden. Sie hat berichtet, dass die Unterabteilung 40 auch unter dem Namen „Hafiz Makhlouf“ bekannt gewesen sei. Die Männer, von welchen sie mitgenommen worden sei, hätten sie geschlagen und „an empfindlichen Stellen angefasst“. Sie habe zwei Stunden in der Unterabteilung 40 verbracht, ohne dort vernommen worden zu sein. Auch bei ihrer zweiten Verhaftung am 12. April 2012 anlässlich eines Sitzstreiks vor dem syrischen Parlament im Rahmen der Kampagne „Hört mit dem Töten auf“ sei sie zunächst in die Unterabteilung 40 verbracht worden. Die Sicherheitskräfte hätten schon bereit gestanden und gewusst, dass sie kommen würden. Sie hätten sofort angefangen, die beteiligten Frauen zu verhaften. Sie habe in der Unterabteilung 40 „bestialische Schläge“ mit Knüppeln bekommen; sie sei mit den anderen Eingelieferten eine Stunde lang geschlagen, bespuckt und beleidigt worden. Nach ihrem Zwischenaufenthalt in der Unterabteilung sei sie mit einem Van zur Abteilung 251 weitertransportiert worden. Die Zeugin hat den Ort der Unterabteilung 40 dahingehend beschrieben, dass die Abteilung an einer Straße namens „Weiße Brücke“ (= „Jisr Al-Abyad“) liege. Es gebe dort ein großes Eisentor, einen freien Hof und unmittelbar umgebende Wohngebäude. Vor seinem Weitertransport in die Abteilung 251 ist auch der Zeuge ...[FF] nach seinen Angaben am 24. Oktober 2011 von mutmaßlichen Mitarbeitern der Unterabteilung 40 verhaftet und für zwei bis drei Stunden in die Räumlichkeiten der Unterabteilung gebracht worden. Bei seiner Verhaftung sei ihm sein Laptop abgenommen worden; er sei in der Unterabteilung kurz zu seinem Facebook-Konto befragt worden. Es sei bekannt gewesen, dass die Abteilung von Hafiz Makhlouf, Bruder des einflussreichen Geschäftsmannes Rami Makhlouf und Cousin von Bashar al-Assad, geleitet würde. Es sei auch allgemein bekannt gewesen, dass die Unterabteilung für Festnahmen und Erstürmungen zuständig gewesen sei, „zugunsten der Abteilung 251“. Die Zeugin Z 16/12/2020 wurde nach ihren Angaben am 4. Mai 2012 in Damaskus mit anderen Personen verhaftet und in die Unterabteilung 40 gebracht. Die zivil gekleideten Sicherheitskräfte hätten mit vorgehaltenen Waffen ihr Büro gestürmt, durchsucht, die Ausweise geprüft und den Männern die Augen verbunden oder das T-Shirt über den Kopf gezogen. In der Unterabteilung seien die mit ihr festgenommenen Männer geschlagen worden. Sie sei zur Folterung eines Bekannten gebracht worden, welcher geschlagen und mit Elektroschocks gequält worden sei, um sie zur Preisgabe des Zuganges zu ihrem E-Mail- und Facebook-Account zu zwingen. Sie habe eine Nacht in der Unterabteilung verbracht und sei dann zur Abteilung 251 gefahren und dabei geschlagen worden. Der Zeuge Z 25/11/2020 hat ausgesagt, am 4. Mai 2012 von Mitarbeitern der Unterabteilung 40 verhaftet und in das Gebäude der Unterabteilung im Damaszener Viertel Jisr Al-Abiat gebracht worden zu sein. Er sei dort mit Schlägen in Empfang genommen worden und einen Tag in der Abteilung verblieben, bevor er zur Abteilung 251 gebracht worden sei. Der Zeuge ...[RR] ist nach seinen polizeilichen Angaben, welche dem Senat durch den Vernehmungsbeamten vermittelt wurden, im Mai 2011 in die Unterabteilung 40 im Damaszener Stadtviertel Jisr Al-Abiat einbestellt und dort zu regierungskritischen Eintragungen auf Facebook befragt worden. Nachdem der Zeuge darauf verwiesen habe, Kontakt zur Mediensprecherin des Präsidenten gehabt zu haben, sei er wieder freigelassen worden. Für den nächsten Tag sei er erneut in die Unterabteilung einbestellt, dort gefesselt und in die Al-Khatib-Abteilung gebracht worden. b) In einer Gesamtschau der dargestellten Angaben bestätigt sich das Bild, dass die Unterabteilung 40 vorrangig exekutiv mit der Ausführung von Verhaftungen, Durchsuchungen, Razzien und Niederschlagungen von Demonstrationen befasst war und Festgenommene der Abteilung 251 zugeleitet hat, wo über ihr weiteres Schicksal entschieden wurde. Zugleich verfügte die Unterabteilung über ein eigenes Dienstgebäude mit einer kleinen Hafteinrichtung im Damaszener Stadtteil Jisr Al-Abiat. Die Unterabteilung hat darin bereits vorläufige Ermittlungshandlungen wie die Untersuchung sichergestellter Gegenstände und die Befragung von Festgenommenen durchgeführt; ob aufgrund formaler oder angemaßter Zuständigkeit, war nicht feststellbar. Nach den übereinstimmenden Aussagen aller Zeugen kam der Unterabteilung aufgrund ihrer Aufgaben, insbesondere aber aufgrund der Prominenz und Regierungsnähe ihres Leiters, eine Sonderstellung zu. Die Angaben der Zeugen lassen den Schluss zu, dass die Unterabteilung jedenfalls im Großraum Damaskus als ein flexibles Instrument zur schnellen und effektiven Bekämpfung der Protestbewegung eingesetzt wurde. Soweit der Zeuge ...[AA] besondere Anforderungen an die körperliche Fitness und Regimetreue von Mitarbeitern der Unterabteilung geschildert hat, lässt sich dies bereits mit den Aufgaben der Einheit in Einklang bringen. Der Senat legt ebenfalls zugrunde, dass der Leiter der Abteilung, Hafiz Makhlouf, eine auf der Verwandtschaft mit dem Staatspräsidenten Bashar al-Assad beruhende Sonderstellung zu Eigenmächtigkeiten ausgenutzt hat, wie mit der auf persönlichen Nähebeziehungen und Loyalitäten beruhenden Struktur des syrischen Staatswesens gut zu vereinbaren ist. Dass dem Leiter – wie der Zeuge Z 28/05/16 angegeben hatte – wie anderen Leitern von Unterabteilungen ein eigenes Büro in der Abteilung 251 zustand, legt der Senat ebenfalls als zutreffend zugrunde. Dagegen hat sich durch die Angaben der Zeugen nicht bestätigen lassen, dass ihm – wie von dem Zeugen ...[Y] behauptet – eine dominierende Stellung in der Abteilung 251 oder gar im Allgemeinen Geheimdienst schlechthin zukam; dies stünde vielmehr im Gegensatz zu der separaten Unterbringung der Unterabteilung, der sich nach Angaben aller sonstigen Zeugen nur unterstützend darstellenden Tätigkeit der Festnahme und Anlieferung mutmaßlicher Regimegegner und der von ehemaligen Mitarbeitern des Regimes wie auch von in der Abteilung 251 festgehaltenen Zeugen übereinstimmend beschriebenen autonomen Tätigkeit der Abteilung 251. Zugrunde gelegt werden konnte nach den Angaben der Zeugen schließlich, dass in der Unterabteilung 40 – wie in allen anderen mit der Behandlung von Gefangenen befassten Abteilungen der Geheimdienste – mit den Inhaftierten in einer von Gewalttätigkeit geprägten Weise umgegangen wurde. V. Zu den Feststellungen zur Person des Angeklagten 1. Die Feststellungen zu den Familienverhältnissen und zum Werdegang des Angeklagten beruhen im Wesentlichen auf seinen eigenen Angaben bei seiner Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge am 9. Mai 2018 und bei seiner nachfolgenden zeugenschaftlichen Vernehmung vom 16. August 2018. Der Angeklagte hat bei beiden Gelegenheiten – untereinander widerspruchsfrei – seine Herkunft und Ausbildung skizziert. Der Zeuge ...[CC], ein Cousin des Angeklagten, hat diese Angaben, soweit er hierzu eigene Kenntnisse hatte, bestätigt; er hat insbesondere ausgesagt, dass der Angeklagte in dem Dorf Muhasan (abweichende Schreibweise: Mouhassan) aufgewachsen sei und später eine Oberschule besucht habe. Über die Desertion des Angeklagten Anfang Januar 2012 sei er von dessen älterem Bruder informiert worden; auch sei der Angeklagte offiziell als vermisst ausgeschrieben gewesen. Die näheren familiären Verhältnisse, insbesondere zu Anzahl und Alter der Kinder und der Eheschließung des Angeklagten, beruhen auf Auszügen aus dem zu dem Angeklagten geführten Familienbuch, die über den Angeklagten und das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zur Ausländerakte gelangt sind. 2. Für die Zeit nach der Desertion des Angeklagten im Januar 2012 bis zu seiner Einreise nach Deutschland vermochte der Senat Feststellungen nur in geringem Umfang zu treffen. Die Umstände des Aufenthaltes des Angeklagten nach Zeitabschnitten und Orten bis zu seiner Einreise nach Deutschland sind ebensowenig gesichert feststellbar wie der Zeitpunkt und Ort, an denen die Familie des Angeklagten wieder zu diesem stieß. Unklar geblieben ist insbesondere der Zeitpunkt der Ausreise des Angeklagten in die Türkei, ferner, ob und bejahendenfalls wann er mit seiner Familie in Syrien wieder zusammentraf, und ob er das Land gemeinsam mit ihr verließ. Auch hierzu sind hauptsächlich verfügbar die Angaben des Angeklagten selbst. Dieser hat bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zwar ausführlich geschildert, wie er sich nach seiner Desertion am 5. Januar 2012 zunächst allein in sein Heimatdorf begeben habe, während seine Familie zunächst in Damaskus verblieben und ihm schließlich nachgefolgt sei. Allerdings sind seine Angaben zu den Bewegungen zwischen einzelnen Dörfern, angeblich gezielten Angriffen auf sein Heimatdorf und das Haus seiner Eltern sowie zu eigenen Beobachtungen solcher Angriffe – trotz vorherigen Verlassens des Ortes – wenig schlüssig. Unplausibel erscheint auch, dass das Elternhaus des Angeklagten als Reaktion auf dessen Desertion gezielt mit Raketen beschossen worden sein soll. Zum weiteren Verbleib seiner Familie, die er pauschal „in Sicherheit gebracht“ haben will, hat der Angeklagte keine Angaben gemacht. Die nachfolgenden Geschehnisse, insbesondere die Ausreise in die Türkei, sind von ihm nur in der Einzahl – „er“ sei ausgereist – wiedergegeben worden. Auch in seiner zeugenschaftlichen Vernehmung hat der Angeklagte knappe Angaben allein zu seiner eigenen Person gemacht, nicht aber zum Schicksal seiner Familie nach seiner Desertion. Als auffallend erweist sich zudem, dass von dem Angeklagten nach seiner Ankunft in Deutschland Auszüge aus seinem Familienbuch mit Datum vom 4. Februar 2016, ausgestellt vom syrischen Innenministerium, „Generalsdirektorat für Zivilangelegenheiten“, vorgelegt wurden, jeweils mitsamt ihrer Übersetzung in die deutsche Sprache, angefertigt von einem Damaszener Übersetzungsbüro am 12. April 2016. Dies könnte dafür sprechen, dass sich die Familie des Angeklagten oder Teile hiervon noch bis April 2016 in Damaskus aufgehalten und die Flucht nach Deutschland vorbereitet haben, oder dass sie zumindest über Mittelspersonen die Dokumente besorgen und übersetzen lassen konnten. Generell erscheint fragwürdig, dass dem als vermisst gemeldeten Angeklagten überhaupt die Ausstellung von Personenstandsdokumenten bei syrischen Behörden gelungen ist. Ein Indiz für einen längeren Verbleib des Angeklagten mit seiner Familie in Syrien bildet aber vor allem der Umstand, dass die von ihm mitgeführten syrischen Personenstandsurkunden den Geburtstag von Kindern auf den 1. Januar 2014 und den 1. Januar 2015 mit dem Geburtsort Deir Ezzor ausweisen. Sollte dies zutreffen, hätte der Angeklagte sich zumindest im Jahr 2014 höchstwahrscheinlich noch in Syrien aufgehalten. Der Senat vermag nach allem den Zeitpunkt seiner Ausreise in die Türkei, den der Angeklagte sowohl bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge als auch bei seiner zeugenschaftlichen Vernehmung sehr genau auf Mitte Februar 2012 – 12. Februar 2012 bei letzterer, Zeitraum zwischen dem 9. und 13. Februar 2012 bei ersterer – eingegrenzt hatte, nicht unbesehen zu übernehmen. Gleiches gilt für den Zeitpunkt des bei beiden Gelegenheiten übereinstimmend auf den 20. Februar 2016 datierten Grenzübertrittes von der Türkei nach Griechenland. 3. Die Einreise nach Deutschland und die hiesigen Lebensverhältnisse des Angeklagten haben ihre Grundlage in dem durch die Zeugin ...[VV] vermittelten Inhalt der bei der Ausländerbehörde ...[c] geführten Ausländerakte zu dem Angeklagten sowie – betreffend das Asylverfahren – in den Angaben der Zeugen ...[L] und ...[M] vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge. Dies betrifft insbesondere den Verlauf und Stand des Asylverfahrens, die Umstände der Einreise nach Deutschland, die Verteilung der Familie auf eine Erstaufnahmeeinrichtung und die schlussendliche Zuweisung einer Wohnung in ...[c]. Die Feststellungen zur Vorstrafe des Angeklagten beruhen auf dem ihn betreffenden Bundeszentralregisterauszug und dem gegen ihn ergangenen Strafbefehl des Amtsgerichts ...[a] vom 24. Juli 2018. Der Vollstreckungsstand des vorgenannten Erkenntnisses hat seine Grundlage in den aktenkundigen Angaben zu Zahlungen des Angeklagten; zufolge der insoweit ergangenen Abschlussverfügung der Staatsanwaltschaft Trier ist die Geldstrafe vollständig beglichen und das Verfahren erledigt. Ein weiteres Verfahren mit dem Vorwurf, dass der Angeklagte am 7. Juli 2018 „zwei afghanische Staatsangehörige aus dem Nachbaranwesen mit Faustschlägen verletzt“ habe, ist eingestellt worden. Die Daten und Umstände der Verhaftung, Haftentlassung und erneuten Festnahme sind dem Senat durch die damit befassten Polizeibeamten ...[P] und Schneider dargetan worden. Ihren Angaben zufolge habe den Angeklagten seine Inhaftierung – insbesondere seine erneute Festnahme – vollständig überraschend getroffen. Der Angeklagte sei bei seiner ersten Verhaftung von einem Missverständnis ausgegangen und habe bei der zweiten, möglicherweise psychisch bedingt, über Herz- und Atembeschwerden geklagt. VI. Zu den Feststellungen zu dem konkreten Tatbeitrag des Angeklagten 1. Werdegang des Angeklagten im syrischen Geheimdienst Die Feststellungen zum Eintritt des Angeklagten in den syrischen Geheimdienst, seiner dortigen Tätigkeit, den Abteilungen, für die er tätig war, und seinem Dienstgrad beruhen weitgehend auf seinen eigenen Angaben, die dieser bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge und bei seiner zeugenschaftlichen Vernehmung vor dem Bundeskriminalamt getätigt hatte. Sie haben ihre Grundlage ferner in mehreren die Tätigkeit des Angeklagten bestätigenden Beweismitteln und Indizien. a) Der Senat hat keine Zweifel an der Wahrhaftigkeit der eigenen Angaben des Angeklagten. Diese erscheinen bereits aus sich heraus glaubhaft; sie sind detailliert und schlüssig, stimmen bei beiden Gelegenheiten, bei welchen der Angeklagte sich geäußert hatte, mit unterschiedlicher Schwerpunktsetzung überein und erscheinen angesichts dessen, dass er bereitwillig und mit unverhohlenem Stolz etwa über seine erfolgreiche Tätigkeit als „harter“ Ausbilder berichtete, auch erlebnisfundiert. Der Angeklagte hat ersichtlich nicht versucht, die Funktion des Geheimdienstes und seine eigene Tätigkeit darin zu beschönigen, zumal er den Grund seiner schlussendlichen Desertion und sein Asylgesuch auf seine Tätigkeit bezog. Angesichts des Detailreichtums seiner Angaben zu Ausbildung, Büro- und operativen Tätigkeiten, insbesondere zur eigentlichen Tat, schließt der Senat auch aus, dass der Angeklagte seinen Werdegang und den Gegenstand seiner Tätigkeit übertrieben dargestellt haben könnte. Ein mögliches Falschbelastungsmotiv wäre zwar aus dem Bemühen erklärbar, sich einen Asylgrund zu verschaffen. Doch wären hierzu schon die Umstände der Desertion und nachfolgenden Verfolgung ausreichend gewesen; zudem hat der Angeklagte seine Angaben in seiner zeugenschaftlichen, keinen asylrechtlichen oder anderweitigen Vorteil versprechenden Vernehmung vor dem Bundeskriminalamt weiter spezifiziert. Dass er für die syrischen Sicherheitskräfte tätig war, hat der Angeklagte schließlich auch ausdrücklich in seinen dem Senat übermittelten schriftlichen Angaben bestätigt, mit welchen er pauschal vorgebracht hat, dass ihm zu einer vorläufigen Fortsetzung seiner – nicht näher bezeichneten – Tätigkeit keine Alternative geblieben sei. b) Bestätigt werden die Tätigkeit des Angeklagten und der Zeitpunkt seiner Desertion durch die Angaben des Zeugen ...[CC], eines Cousins – Sohns einer Schwester des Vaters – des Angeklagten. aa) Der Zeuge hat zunächst über seine eigene politische Einstellung bezüglich der seinerzeitigen Situation in Syrien berichtet. Seinen Angaben zufolge war er bereits während des Damaszener Frühlings politisch aktiv gewesen, hatte an oppositionellen Treffen und Diskussionen teilgenommen, und war in der Folgezeit als Autor politischer Artikel in Erscheinung getreten. Im März 2011 habe er an Demonstrationen teilgenommen und Einsätze der Sicherheitskräfte miterlebt. Am 8. April 2011 sei er selbst während einer Demonstration in Damaskus im Viertel Kafr Soussa für einen Tag durch den Geheimdienst – die sogenannte Palästinaabteilung – festgenommen und vernommen worden. Nach einem persönlichen Gespräch mit einem dortigen Abteilungsleiter habe man ihn ohne Misshandlung wieder entlassen. Er sei als gebildeter Mensch bezeichnet und besser behandelt worden als andere Gefangene, welche als Terroristen beschimpft und geschlagen worden seien. Er habe seine Facebook-Zugangsdaten und E-Mail-Passwörter offenbaren müssen und sei ermahnt worden, keinen regimekritischen Tätigkeiten mehr nachzugehen; zugleich sei ihm eine Zusammenarbeit dahin angeboten worden, dass er die Tätigkeit der Opposition ausspioniere. Zum Angeklagten hat der Zeuge bekundet, dass dieser sich nach Besuch der weiterführenden Schule als Freiwilliger bei den Sicherheitskräften oder dem Innenministerium gemeldet habe. Sein Rang sei schließlich der eines Stabsfeldwebels oder Oberstabsfeldwebels gewesen. Der Angeklagte habe bei der „Staatssicherheit“ gearbeitet; wozu diese gehöre, wisse er, der Zeuge, nicht genau. Die Aufgabe bestehe jedenfalls darin, die Menschen und die unterschiedlichen politischen Gruppierungen zu überwachen. Die Organisation diene dem Machterhalt. Der Angeklagte habe zunächst eine sechsmonatige Grundausbildung durchlaufen. Er, der Zeuge, habe nach seinem Universitätsabschluss im Jahr 2001 eine Zahnarztpraxis in Al Dachadile südlich von Damaskus eröffnet. In dieser Zeit habe er den Angeklagten, der ebenfalls in der dortigen Gegend gelebt habe und dessen Familienmitglieder zur Behandlung gekommen seien, öfter getroffen. Der Angeklagte sei zu dieser Zeit Sportausbilder bei der Staatssicherheit in der Region Najha gewesen. Später habe der Angeklagte ihm erzählt, dass er in die „Abteilung für Religionsangelegenheiten“ gewechselt sei, wo ihm die Kontrolle der Freitagspredigten und der Prediger oblegen habe. Ihm, dem Zeugen, gegenüber habe der Angeklagte sich politisch deutlich „für die Revolution“ positioniert. Als der Angeklagte Anfang Februar oder Anfang März 2011 in seine Praxis gekommen sei, habe man sich darüber unterhalten, wie die Lage bei den Sicherheitskräften aussehe. Der Angeklagte habe berichtet, dass sie in höchster Alarmbereitschaft seien und wüssten, dass die Revolution kommen werde. Er, der Zeuge, habe gehört, dass der Angeklagte eine Person namens „Atassi“ gewarnt habe, die hätte verhaftet werden sollen; dies sei ihm von einem Bruder des Angeklagten – auch nochmals kurz vor seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung – berichtet worden. Er, der Zeuge, habe nicht den Eindruck gehabt, dass der Angeklagte jemandem habe Schaden zufügen wollen; anderenfalls hätte er mit ihm gebrochen. Es seien viele Mitarbeiter der Sicherheitsdienste in seine Behandlung gekommen. Man könne die Menschen unterscheiden. Über seine weiteren Tätigkeiten habe der Angeklagte ihm nicht viel erzählt. Allerdings sei es klar gewesen, dass die Sicherheitsleute „freitags immer rausgegangen“ seien und Orte überwacht hätten, an denen Demonstrationen zu erwarten gewesen seien. Ab dem Jahr 2011 sei die Arbeit des Angeklagten nach dessen Schilderung keine Routine mehr gewesen. Das Regime habe alle Kräfte mobilisiert, um gegen die Revolution vorzugehen. Der Angeklagte habe einmal über ein Ereignis berichtet, bei welchem es einen Bus mit Inhaftierten gegeben habe. Ein Kollege des Angeklagten habe einen Stock genommen, um an der „Begrüßungsparty“ teilzunehmen. Der Angeklagte sei hierüber „sauer“ gewesen, weil „so etwas“ nicht „seine Sache“ gewesen sei. Der Angeklagte habe mehrfach den Namen Hafiz Makhlouf und dessen Härte und Brutalität erwähnt. Dieser habe auch Schusswaffen gebraucht. Makhlouf sei einmal aus seinem Jeep ausgestiegen, habe den Fuß auf eine Trittstufe des Wagens gestellt und angefangen, auf Demonstranten zu schießen. So habe es ihm der Angeklagte berichtet. Ob der Angeklagte in der Unterabteilung 40 tätig gewesen sei, wisse er, der Zeuge, nicht genau. Es könne sein, dass der Angeklagte oder einer seiner Brüder es ihm erzählt hätten. Der Angeklagte selbst habe jedenfalls viel von Hafiz Makhlouf berichtet; etwa, dass dieser Loyalität von seinen Mitarbeitern erwartet habe. Makhlouf sei öffentlichen Informationen zufolge der Leiter der Unterabteilung 40 gewesen. Auf die Frage, welchen Ruf die Abteilung gehabt habe, hat der Zeuge erwidert, dass solche Unterabteilungen „eine Art Metzgerei zum Abschlachten von Menschen“ gewesen seien, dass dort Leute geschlagen und gefoltert würden, und eine Unterabteilung unter Leitung von Hafiz Makhlouf „die Hölle“ gewesen sein müsse. Der Angeklagte habe ihm, dem Zeugen, auch erzählt, dass es in der Abteilung viel Misstrauen gegeben habe. Den Mitarbeitern, insbesondere den sunnitischen, seien die Dienstwaffen abgenommen und nur wieder herausgegeben worden, wenn es Demonstrationen gegeben habe. Von einer möglichen „Abspaltung“ (gemeint: Desertion) habe der Angeklagte schon im August oder September 2011 geredet. Er habe sich aber erst um seine Familie kümmern wollen. Am 5. Januar 2012 habe er persönlich vom ältesten Bruder des Angeklagten von der Desertion erfahren. Es sei zudem ein „Kommuniqué“ herausgebracht worden, dass der Angeklagte als vermisst gelte; dies sei eine übliche Praxis der Behörden gewesen. bb) Der Senat glaubt dem Zeugen. Anhaltspunkte, dass er über seine eigene politische Tätigkeit und Inhaftierung die Unwahrheit gesagt haben könnte, sind nicht hervorgetreten. Soweit er berichtet hat, welche Kenntnisse er durch den Angeklagten über dessen Werdegang und Tätigkeit erlangt habe, erscheint seine Darstellung gleichfalls glaubhaft. Der Zeuge war ersichtlich bemüht, sich an die teils lange zurückliegenden Begegnungen mit dem Angeklagten und an dessen Angaben zu erinnern, hat Lücken und Unsicherheiten unbefangen offenbart und wusste andererseits teils detaillierte Umstände wiederzugeben. Er hat zugleich Distanz zu den Sicherheitskräften erkennen lassen, die er auch im Hinblick auf seine eigenen Erfahrungen pauschal als „Metzgereien“ bezeichnet hat. Der Senat hatte freilich Veranlassung, die teilweise unkritisch anmutende Einstellung des Zeugen gegenüber dem Angeklagten angesichts der eigenen oppositionellen Tätigkeit des Zeugen, seiner eigenen Hafterfahrungen und des von ihm geschilderten brutalen Rufs der von Hafiz Makhlouf geleiteten Unterabteilung zu hinterfragen. Der Zeuge hat erwidert, dass er hierin keinen Widerspruch sehe. Der Angeklagte habe immer wieder seine klare Unterstützung der Revolution signalisiert; er, der Zeuge, habe ihm seine Beteuerungen einer ablehnenden inneren Einstellung gegenüber dem Regime abgenommen. Auf Vorhalt der Anklagevorwürfe hat der Zeuge geäußert, dass er solche Details schlicht nicht wisse, zumal er sich mit dem Angeklagten nicht regelmäßig getroffen habe. Auf Frage, ob seine eigene glimpfliche Behandlung nach seiner Verhaftung am 8. April 2011 auf eine Fürsprache des Angeklagten zurückgehen könnte, hat der Zeuge dies vehement abgestritten und ausgeführt, dass über seine Festnahme in sozialen Medien berichtet worden sei. Auch wenn gewisse Entlastungstendenzen in der Aussage festzustellen waren, der Zeuge insbesondere keine greifbaren Anhaltspunkte für die wiedergegebene regimekritische Haltung des Angeklagten benennen konnte, stellt dies nach Bewertung des Senats die Angaben nicht in Frage. Denn es liegt einerseits nahe, dass der Angeklagte, um die regimekritische Einstellung und oppositionelle Tätigkeit seines Cousins wissend, seine eigene Tätigkeit beschönigend dargestellt hat und sich selbst als der „Revolution“ innerlich zugewandt. Der Senat geht daher davon aus, dass der Angeklagte sich gegenüber dem Zeugen tatsächlich wie von diesem geschildert geäußert hat; dies gilt auch für die von dem Zeugen bekundete Unterhaltung mit dem Angeklagten über eine Desertion bereits in der Jahresmitte 2011. Zum anderen fügt sich die wohlwollende Haltung des Zeugen ...[CC] gegenüber dem Angeklagten in die Aussagen einer Reihe von Zeugen ein, die – obwohl teils selbst von schwersten Übergriffen betroffen – eine differenzierende Betrachtung ehemaliger Regimemitarbeiter, insbesondere solcher, die desertiert sind, angemahnt haben. Es ist schließlich nachvollziehbar, dass der Zeuge sich zwischen seiner oppositionellen Tätigkeit und der Verwandtschaft zu dem Angeklagten in einem Loyalitätskonflikt befand und dem Angeklagten seine Äußerungen glauben wollte. Der Senat geht daher nicht davon aus, dass der Zeuge den Angeklagten aufgrund des verwandtschaftlichen Näheverhältnisses gezielt entlasten wollte, sondern dass er schlicht die – von ihm nicht näher überprüfbaren – Erklärungen des Angeklagten wahrheitsgemäß wiedergegeben hat. cc) Insgesamt bestätigt die Darstellung des Zeugen den von dem Angeklagten selbst geschilderten Werdegang im syrischen Geheimdienst teilweise bis in die Einzelheiten seiner unterschiedlichen Verwendungen. Der Senat vermag bei dem Angeklagten eine innerlich kritische Betrachtung der Vorgänge ab dem Jahr 2011 angesichts seiner Äußerungen gegenüber dem Zeugen ...[CC] nicht auszuschließen, wenngleich diese im feststellbaren Handeln des Angeklagten nicht nach außen getreten ist. Die angebliche, durch den Zeugen ...[CC] wiedergegebene „Warnung“ einer Einzelperson vor einer bevorstehenden Verhaftung ist allerdings zu unbestimmt, als dass der Senat sie als feststellbare Tatsache hätte zugrunde legen können. Denn der Zeuge konnte hierzu nur Schlagworte benennen, die er seinerseits von Dritten, insbesondere einem Bruder des Angeklagten, zugetragen erhalten hatte. c) Eine aktive operative Tätigkeit des Angeklagten für den syrischen Geheimdienst bis zum Jahresende 2011 sowie eine Bestätigung seiner Funktion als Ausbilder in früherer Zeit ergeben sich zudem aus der Aussage des Zeugen ...[BB]. aa) Der Zeuge ...[BB] war nach seinen Angaben von November 2010 bis Anfang 2012 Mitarbeiter des syrischen Allgemeinen Geheimdienstes in der Informationsabteilung 255; er hatte zudem in der Ausbildungsabteilung 295 des Allgemeinen Geheimdienstes in der Außenstelle von Najha südlich von Damaskus gearbeitet. Wie bereits dargestellt (vgl. oben unter III. 3. lit. b) cc), S. 119), war der Zeuge mit der administrativen Bearbeitung von Leichentransporten zu Massengräbern im südlichen Umland von Damaskus befasst. Bei der Gelegenheit eines Transportes hat der Zeuge den Angeklagten als Mitglied der bewachenden Begleitmannschaft erkannt. In seiner Vernehmung vor dem Senat hat der Zeuge die Abteilung 295 des syrischen Allgemeinen Geheimdienstes als Trainingsabteilung bezeichnet und insoweit die Angaben des Angeklagten zum Beginn seiner geheimdienstlichen Tätigkeit bestätigt. Er vermochte den Standort der Abteilung in Najha südlich von Damaskus auf einer Karte zu bezeichnen, darunter auch Trainingsplätze und Wohnräume für Auszubildende. Der Zeuge hat außerdem angegeben, aus derselben Region wie der Angeklagte – Muhasan – zu stammen. Anders als im Rahmen seiner polizeilichen Vernehmung hat der Zeuge verneint, den Angeklagten aus früherer Zeit in der Abteilung 295 zu kennen. Getroffen habe er den Angeklagten aber an einer Kreuzung, als dieser mit insgesamt zehn Geheimdienstmitarbeitern auf einem Pickup einen Kühllaster begleitet habe; in dem Kühllaster seien ungefähr 50 bis 60 Leichen gewesen. Der Angeklagte und die anderen Personen seien mit Gewehren bewaffnet gewesen. Ob es ein Maschinengewehr gewesen sei, wie der Zeuge bei seiner polizeilichen Vernehmung angegeben hatte, vermochte der Zeuge nicht zu sagen, „auch wegen des Drucks, der auf ihm lastet“. Auf Nachfrage, woher er den Angeklagten kenne, hat der Zeuge entgegnet, dass ihm von Seiten eines Kollegen der Name des Angeklagten genannt worden sei. Er wisse gleichfalls von Kollegen, dass der Angeklagte bei der Staatssicherheit gearbeitet habe. In der Hauptverhandlung hat der Zeuge den Angeklagten wiedererkannt. In seinen durch die Zeugen ...[P] und ...[MM] vermittelten polizeilichen Vernehmungen vom 24. Juli und 14. August 2019 hatte der Zeuge ...[BB] weiterreichende und teilweise seinen Bekundungen in der Hauptverhandlung widersprechende Angaben gemacht. Der Senat schließt Verständigungsschwierigkeiten angesichts der Rückübersetzung der Vernehmungen, der Abzeichnung des Protokolls auf jeder Seite und handschriftlichen Korrekturen seitens des Zeugen aus; der Zeuge hat in der Hauptverhandlung zudem selbst bekundet, dass er sich gut habe verständigen können. Zur Sache hatte der Zeuge ...[BB] in seiner polizeilichen Vernehmung angegeben, mit dem Angeklagten bekannt zu sein. Er habe ihn erstmals als in Douma eingesetzten Mitarbeiter der Staatssicherheit in der Abteilung 295 getroffen; der Angeklagte habe sich zu einem Training dort aufgehalten. Der Angeklagte sei als Mitarbeiter der Außenstelle in Douma für die Niederschlagung dortiger Demonstrationen – nach Erinnerung des Zeugen in führender Position – verantwortlich gewesen. Der Zeuge hatte in seiner polizeilichen Vernehmung zudem nähere Angaben zur Wiederbegegnung mit dem Angeklagten und dessen Tätigkeit bei Transporten von Leichen gemacht. So sei der Name des Angeklagten auf der schriftlichen Ankündigung eines Leichentransportes benannt gewesen. Von seiner Einheit hätte er, der Zeuge, eine Akte mit einer Auflistung der zu den Massengräbern transportierten Toten erhalten; telefonisch seien ihm, dem Zeugen, zudem die Fahrzeuge und deren Kennzeichen mitgeteilt worden. Man habe sich um 5:00 Uhr morgens an einer Kreuzung in der Nähe der Abteilung 295 getroffen; vorgefahren seien ein Kühllaster und zwei Pickups mit fest installierten Maschinengewehren. Den Angeklagten habe er aufgrund der früheren Bekanntschaft wiedererkannt. Er, der Zeuge, habe ihn lediglich gegrüßt. Er habe den Transport nach dem beiderseitigen Austausch eines Kennwortes weitergewunken. Das Treffen habe ca. 15 Minuten gedauert; die Kolonne sei dann in Richtung eines von „Iranern“ bewachten Massengrabes gefahren. Nach seiner Erinnerung habe sich die Begegnung im Jahr 2012 zugetragen. bb) Der Senat legt die Angaben des Zeugen in der Hauptverhandlung (s. bereits oben unter III. 3. b) cc)) sowie ergänzend aus seiner polizeilichen Vernehmung zugrunde. Im Rahmen der Hauptverhandlung war greifbar, dass der Zeuge verschiedene Angaben aus seiner polizeilichen Vernehmung aus Angst nicht bestätigen wollte, obwohl sie der Wahrheit entsprechen. Nähere Ausführungen zu seiner Bekanntschaft mit dem Angeklagten wurden von ihm mit der stereotypen Begründung, sich nicht mehr erinnern zu können, abgelehnt; weitere Erklärungen zu seinen Erinnerungslücken waren von dem Zeugen, auch auf Vorhalte aus seinen polizeilichen Vernehmungen, nicht zu erlangen. Der Zeuge hat zugleich im Rahmen der Hauptverhandlung eingeräumt, dass seine noch in Syrien befindliche Familie durch entfernte Angehörige der Familie des Angeklagten bedroht worden sei. Nach den Ausführungen des polizeilichen Vernehmungsbeamten, des Zeugen ...[P], hatte sich der Zeuge ...[BB] bereits nach seiner polizeilichen Vernehmung an das Bundeskriminalamt gewandt, weil seine Familie bedroht werde und er keine weiteren Angaben mehr machen wolle. Die Bekundungen des Zeugen in der Hauptverhandlung zur Bekanntschaft mit dem Angeklagten waren unplausibel, detailarm und ersichtlich vorgeschoben. So erscheint die Behauptung, den Angeklagten beim Passieren eines Transportes nur einmalig und flüchtig unter einer Vielzahl von Begleitpersonen gesehen zu haben, als kaum vereinbar mit einer konkreten Erinnerung an die Person des Angeklagten nach zehn Jahren. Diesen hat der Zeuge nicht nur physisch in der Hauptverhandlung wiedererkannt; bereits in seiner polizeilichen Vernehmung hatte er den Angeklagten spontan auf einer Wahllichtbildvorlage identifiziert und nachvollziehbar dargelegt, ihn aufgrund einer früheren beiderseitigen Tätigkeit in der Abteilung 295 gekannt zu haben. Zufolge der polizeilichen Vernehmungsbeamten, der Zeugen ...[P] und ...[MM], hatte der Zeuge ...[BB] sich in seinen polizeilichen Vernehmungen vom 24. Juli und 14. August 2019 auskunftsfreudig gezeigt und nicht nur detaillierte Angaben zu den Liegenschaften der Abteilung 295, den beiden Massengräbern, seiner eigenen Tätigkeit, dem Inhalt der von ihm entgegengenommenen Verstorbenenlisten und der Anlieferung von Leichen gemacht. Er hatte auch auf verschiedene Nachfragen erläutert, woher er den Angeklagten kenne, und was dessen Aufgabengebiet gewesen sei. Unsicherheiten hatte der Zeuge allein in der Einordnung der Abteilungsnummern und der Zuordnung der einzelnen Abteilungen zu den unterschiedlichen syrischen Geheimdiensten gezeigt. Dem ordnungsgemäß belehrten Zeugen sind – wie bereits dargetan – seine polizeilichen Aussagen rückübersetzt worden; sie sind von ihm abgezeichnet und punktuell handschriftlich korrigiert worden. Verständigungsschwierigkeiten hat der hierzu in der Hauptverhandlung befragte Zeuge selbst nicht geltend gemacht. All dies spricht dafür, dass der Zeuge in der Hauptverhandlung bewusst Abstand von detaillierten Angaben betreffend den Angeklagten genommen hat, die er noch im Ermittlungsverfahren zutreffend mitgeteilt hatte. Soweit der Zeuge in der Hauptverhandlung bekundet hat, sich an Einzelheiten seiner seinerzeitigen Wahrnehmungen nicht mehr erinnern zu können, hat der Senat daher seine Angaben aus den polizeilichen Vernehmungen zugrunde gelegt. cc) Im Ergebnis bestätigt sich aus der Aussage des Zeugen zunächst die Tätigkeit des Angeklagten bei einer für Douma zuständigen Abteilung des Allgemeinen Geheimdienstes, welche für die Niederschlagung von Demonstrationen in diesem Ort zuständig war. Da der Zeuge ...[BB] selbst zum Jahresbeginn 2012 aus dem Geheimdienst ausgeschieden ist und dem Angeklagten im Jahr 2012 begegnet war, belegt die Zeugenaussage, dass der Angeklagte als Mitarbeiter des Geheimdienstes noch um die Jahreswende 2011/2012 für den syrischen Geheimdienst, naheliegend die Unterabteilung 40, tätig war. d) Der Senat entnimmt ferner aus mehreren Urkunden, dass der Angeklagte für die Abteilung 251 des syrischen Allgemeinen Geheimdienstes gearbeitet hat. Ein von dem Angeklagten nach Deutschland mitgeführter und bei seiner Ausländerakte befindlicher älterer Dienstausweis, ausgestellt durch die „allgemeine Führung für Militärs und die Streitkräfte“ aus dem Jahr 1997 bezeichnet ihn als „Sergeant“ und die Art seiner Dienstverpflichtung als „Freiwilliger“. Ein weiterer Dienstausweis des Angeklagten, der ihm als Mitarbeiter des syrischen Allgemeinen Geheimdienstes ausgestellt ist, rührt aus einer Auswertung des Mobiltelefons des Angeklagten, auf welchem Aufnahmen des Dokuments gespeichert waren, wie dem Senat durch den mit der Auswertung befassten Zeugen ...[P] vermittelt wurde. Der Ausweis zeigt auf der Vorderseite die Aufschrift „Syrian Arab Republic“ mit der Unterschrift „General Intelligence Service“ in lateinischen wie auch arabischen Buchstaben, darunter ein Foto des Angeklagten, unter welchem in arabischer Schrift „Leiter der Direktion für den allgemeinen Geheimdienst“ angegeben ist. Auf der Vorderseite befindet sich ferner in Großbuchstaben die Aufschrift „Security“, eine Ausweisnummer und ein stilisierter Adler mit syrischer Flagge. Auf der Rückseite des Ausweises ist eingetragen der Name des Angeklagten, eine Dienstgradabkürzung für „Unteroffizier“, die Angabe der „Abteilung 251“, eine nicht ausgefüllte Rubrik zu Waffenart und Waffennummer, die Ausweisnummer und ein auf den März 2010 lautendes Ausstellungsdatum. Aufgedruckt ist ferner eine Aufforderung an Behörden, dem Inhaber des Ausweises Unterstützung zu gewähren. 2. Konkrete Beteiligungshandlung, Nachtatverhalten Auch die festgestellte konkrete Beteiligungshandlung des Angeklagten gründet sich vornehmlich auf dessen Angaben in seiner Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge am 9. Mai 2018 und seiner zeugenschaftlichen Vernehmung vom 16. August 2018, soweit ihnen kein Verwertungsverbot begegnet. Die Angaben des Angeklagten bei beiden Gelegenheiten sind in der Hauptverhandlung vermittelt worden durch die Zeugen ...[L], ...[M], ...[P] und ...[O], die auch zu der jeweiligen Anhörungs- und Vernehmungssituation bekundet haben. a) Die von dem Angeklagten bei seiner zeugenschaftlichen Vernehmung geschilderten Vorkommnisse und seine eigene Beteiligung an der Niederschlagung der Demonstration in Douma im September oder Oktober 2011 sind in sich schlüssig und hinreichend detailreich; Widersprüchlichkeiten oder andere Besonderheiten, welche die Annahme stützen könnten, dass der Angeklagte sich zu Unrecht selbst belastet, sind nicht hervorgetreten. Dies gilt auch im Hinblick darauf, dass der Angeklagte den Vorfall zwar ohne Angabe einer konkreten eigenen Beteiligung, aber bezüglich der Demonstration und der Abgabe von Schüssen durch Hafiz Makhlouf bereits im Rahmen seiner Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge angegeben hatte. Dafür, dass die weitere Konkretisierung des Vorfalls gegenüber dem Bundeskriminalamt fälschlich erfolgt sein könnte, weil der Angeklagte sich hierdurch etwa Vorteile versprochen haben könnte, bietet sich kein Anhalt. Die von dem Angeklagten geschilderte Niederschlagung der Demonstration in Douma im September oder Oktober 2011 fügt sich zwanglos in das Bild, das sich zum Ablauf und der Eskalation der Vorgänge in Syrien im Jahr 2011 ergeben hat, namentlich, dass ein gewaltsames Vorgehen gegenüber Demonstrationen durch Einsatz von Schlag- und Schusswaffen sowie die willkürliche Verhaftung von Demonstrationsteilnehmern und ihre Verbringung in Hafteinrichtungen der Sicherheitsbehörden zu den spätestens ab April 2011 regelmäßig ausgeübten Mitteln zählten, mit welchen das syrische Regime die Protestbewegung gewaltsam niederzuschlagen suchte. Die Anlieferung Verhafteter in der Abteilung 251 mit Bussen und ihr Empfang vermittels einer zynisch als „Willkommensparty“ bezeichneten Orgie der Gewalt wird bestätigt durch die Zeugen Z 28/07/16 und ...[AA] sowie mehrere Opferzeugen; auch dies deutet darauf, dass die Bekundungen des Angeklagten erlebnisfundiert sind. Ebenso ist – wie bereits dargetan (s. oben unter III. 2.) – gesichert, dass die Unterabteilung 40 im Außendienst als „Greif- und Schlägertrupp“ der Abteilung 251, möglicherweise auch anderer Abteilungen des syrischen Allgemeinen Geheimdienstes, fungierte und sie zur Niederschlagung von Demonstrationen, Durchführung von Verhaftungen und Anlieferung der Festgenommenen in die Abteilung berufen war, so dass der Vorfall sich auch in die Zuständigkeit und faktische Tätigkeit dieser Geheimdiensteinheit fügt. Eine örtliche Zuständigkeit der Unterabteilung insbesondere für Douma ist von dem Zeugen ...[AA] bestätigt worden. Dass die Anlieferung der Festgenommenen unmittelbar erfolgte, mithin ohne zwischenzeitliche Verbringung in die Unterabteilung, stellt sich nach den zur Tätigkeit der Unterabteilung gehörten Zeugen ebenfalls nicht als Besonderheit dar. Bestätigt wird der Vorfall schließlich durch die Aussage des Zeugen ...[CC] (s. bereits oben unter V. 1. lit. b), S. 167). Diesem gegenüber hatte der Angeklagte – wie der Zeuge schilderte – noch in Syrien einen Vorfall erwähnt, bei welchen es zumindest einen Bus mit Inhaftierten und eine „Begrüßungsparty“, mitvollzogen durch einen Kollegen des Angeklagten, gegeben habe. Der Angeklagte habe in diesem Zusammenhang auch die Beteiligung des Hafiz Makhlouf erwähnt, namentlich, dass dieser aus seinem Jeep ausgestiegen und auf Demonstranten geschossen habe. Der Senat hat angesichts dieser originellen Einzelheit keinen Zweifel, dass sich der Bericht des Angeklagten gegenüber dem Zeugen auf den tatgegenständlichen Vorfall der Niederschlagung der Demonstration in Douma bezieht. b) Hinsichtlich der Anzahl der Demonstrationsteilnehmer, die unter Mithilfe des Angeklagten festgenommen und in die Abteilung 251 verbracht wurden, geht der Senat zugunsten des Angeklagten von – lediglich – 30 Personen aus. Der Angeklagte hat weder in seiner Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge noch in seiner zeugenschaftlichen Vernehmung, soweit diese verwertet werden konnte, eine konkrete Personenanzahl benannt. Er hat aber angegeben, dass die Festgenommenen von „Bussen“ in die Abteilung gebracht wurden. Der Senat legt insofern zu seinen Gunsten die Mindestzahl von zwei Fahrzeugen zugrunde. Der Zeuge ...[AA], Wachmann der Abteilung 251, hat von der regelmäßigen Ankunft von Bussen mit – insbesondere in Douma – Festgenommenen in der Abteilung 251 berichtet. Nach seinen Angaben fanden in kleineren Bussen 15 bis 20 Personen Platz; manchmal seien diese jedoch, soweit er es beobachten konnte, überfüllt gewesen. Der Senat setzt hierauf gestützt zugunsten des Angeklagten die Anzahl der in jedem Bus transportierten Gefangenen mit 15 Personen an, so dass sich die Gesamtanzahl auf 30 Personen addiert. c) Der Senat legt zugrunde, dass entsprechend der üblichen Behandlung von verhafteten und in die Abteilung 251 verbrachten Personen auch sämtliche unter Mithilfe des Angeklagten dort eingelieferten Demonstrationsteilnehmer in der Abteilung 251 schwerster körperlicher und psychischer Misshandlung sowie den dort im Tatzeitraum generell herrschenden Haftbedingungen ausgesetzt und wenigstens mehrere Tage in der Abteilung inhaftiert waren. Anhaltspunkte für Ausnahmen einer bevorzugten Behandlung einzelner Festgenommener haben sich nicht ergeben; sie liegen auch deshalb fern, weil es sich bei den Eingelieferten um willkürlich festgenommene Protestteilnehmer handelte und nicht um der Person nach bekannte, gezielt festgenommene Regimegegner. Nur für solche bestand aber eine gewisse Wahrscheinlichkeit einer Privilegierung, während Personen, welche willkürlichen Massenverhaftungen ausgesetzt waren, eine – der Zielsetzung der Sicherheitsbehörden entsprechende – abschreckende, gewalttätige Behandlung zu erwarten hatten. Dass von den der Abteilung 251 überantworteten konkreten 30 Demonstrationsteilnehmern einzelne Personen in der Abteilung durch Misshandlungen oder die Haftbedingungen zu Tode kamen oder sie sexuellen Übergriffen ausgesetzt waren, lässt sich dagegen nicht feststellen. d) Hinsichtlich der subjektiven Tatseite legt der Senat zugrunde, dass der Angeklagte von den Aufgaben der Abteilung 40 ebenso wie von der Eskalation des Geschehens auf den Straßen mit den sich intensivierenden Angriffen der Sicherheitskräfte wusste. Er hatte auch Kenntnis vom Zweck des konkreten Einsatzes gegen die Demonstration in Douma und wusste, dass festgenommene Demonstranten in die Abteilung 251 verbracht werden sollten; was sie dort an Misshandlungen und Haftbedingungen erwartete, war ihm ebenso bekannt wie der Umstand, dass es eine rechtsstaatliche Grundlage für ihre willkürliche Haft nicht gab. Der Senat schließt dies aus Folgendem: Der Angeklagte befand sich im September 2011 bereits seit drei Monaten in der Unterabteilung 40; das Aufgabengebiet der Abteilung und ihre tatsächlichen Einsätze waren ihm bereits deshalb, zudem aufgrund des Erfahrungswissens seiner vorherigen langjährigen geheimdienstlichen Tätigkeit bekannt. Da der Abteilung als einzige Aufgabe die einer „Greiftruppe“ für die Kontrolle auf den Straßen, Durchsuchungen und Verhaftungen, Auflösung von Versammlungen und Verbringung Festgenommener in Hafteinrichtungen – darunter auch eine eigene in der Unterabteilung – zukam, ist schlechterdings nicht vorstellbar, dass ihm ihre Funktion verborgen geblieben sein könnte, auch wenn der Senat konkrete weitere Betätigungshandlungen des Angeklagten nicht hat feststellen können. Dies gilt zumal deshalb, weil eine Mehrzahl regimenaher und -kritischer Zeugen aus allgemeiner Kenntnis der Verhältnisse im syrischen Sicherheitsapparat Auskunft über die Abteilung geben konnte. Dass der Angeklagte bereits vor seinem Wechsel über die Unterabteilung informiert war, ergibt sich indiziell aus der chronologischen Schilderung seiner geheimdienstlichen Tätigkeit vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, bei welcher er die Abteilung pauschal als „gefährlich“ bezeichnet hat. Auch die von dem Senat vernommenen Zeugen mit Tätigkeit im geheimdienstlichen Bereich, namentlich die Zeugen ...[AA], ...[BB], ...[Y] und Z 28/07/19, vermochten – auch aus unteren Rängen – die Struktur der Geheimdienste, die Aufgaben und Zustände jedenfalls in der eigenen Abteilung zu schildern. Die allgemeinen Verhältnisse in Syrien im Jahresverlauf 2011 bis zu dem tatgegenständlichen Einsatz waren dem Angeklagten gleichfalls gut bekannt. Die Vorfälle ab Februar 2011 im Gefolge des arabischen Frühlings, die sich ausweitenden Demonstrationen und ihre gewalttätige Unterdrückung durch die Sicherheitskräfte waren Allgemeinwissen in Syrien. Nach den Angaben der sachverständigen Zeugen ...[S] und ...[T] war in der syrischen Bevölkerung insbesondere allgemein bekannt, dass sich die syrische Regierung bereits unter der Herrschaft Hafiz al-Assads des Geheimdienstapparates und anderer Sicherheitskräfte bediente, um oppositionelle Kräfte durch Inhaftierungen und Gewaltanwendung einzuschüchtern und ihre Arbeit zu verhindern. Bis auf kurze Lockerungen hatten sich dabei unter der Herrschaft von Bashar al-Assad keine Änderungen ergeben. Die Ereignisse in Douma und nachfolgend landesweit ab Februar 2011 waren einschneidend und – auch wenn das syrische Regime bemüht war, sie nicht in die Presse gelangen zu lassen – wurden in einer Vielzahl von sozialen Medien und in ausländischen Internetangeboten verbreitet. Es besteht kein Anlass anzunehmen, dass dem Angeklagten diese in Syrien allgemeinkundigen Erkenntnisse verborgen geblieben sind. Vor allem hatte der Angeklagte durch seine Tätigkeit innerhalb des syrischen Geheimdienstapparates, der gerade mit der Unterdrückung der aufkeimenden Zivilbewegung befasst war, einen Einblick von innen in den Umfang der hierbei entfalteten Bemühungen. Seine Ausbildung und Aufgaben – von der militärähnlichen Schulung und der eigenen Tätigkeit als Ausbilder, die auf gewalttätiges Vorgehen gegen Regimegegner ausgerichtet war, über die Bespitzelung von Moscheen, die Überwachungszuständigkeit für einen bestimmten Stadtteil von Damaskus bis hin zu der Übernahme in die speziell für die unmittelbare Gewaltanwendung auf den Straßen zuständige Unterabteilung 40 – war auf das Erkennen und die Unterdrückung oppositioneller Bestrebungen ausgerichtet. Seine Kenntnis von den allgemeinen syrischen Verhältnissen ergibt sich auch aus der Aussage des Zeugen ...[CC], der von Gesprächen bereits aus dem Zeitraum Februar oder März 2011 berichtete, in denen der Angeklagte Sympathien mit der Oppositionsbewegung habe erkennen lassen. Schon vor diesem Hintergrund liegt äußerst nahe, dass der Angeklagte um den Zweck von Einsätzen wie dem festgestellten gegen die Demonstration in Douma von vornherein wusste. Der Angeklagte hatte zudem in seiner zeugenschaftlichen Vernehmung ausdrücklich angegeben, dass es seit "dem Beginn der Unruhen“ Befehle zur Tötung von Demonstranten gegeben habe, und dies auf Nachfrage ausdrücklich auf die tatgegenständliche Demonstration in Douma bezogen. Aus seiner Formulierung, dass er entsprechende Befehle in Bezug auf die Demonstration erhalten habe unter Mitteilung des geplanten Verhaltens der Demonstranten, „dass sie dort sitzen bleiben und sich nicht vertreiben lassen“, lässt sich schließen, dass der Angeklagte bereits im Vorfeld der Demonstration über den Einsatz und seinen Zweck informiert war. Angesichts des Umfanges und der erforderlichen Koordination – der Angeklagte hat allein 250 Mitglieder der Unterabteilung 40 als beteiligt bezeichnet – ist zudem anzunehmen, dass ihm vor dem Einsatz Instruktionen über den genauen Auftrag und die von ihm erwartete Tätigkeit gegeben wurden; dies gilt zumal deshalb, weil der Angeklagte einen über den Mannschaften stehenden Dienstgrad im oberen Bereich der Unteroffiziersränge inne hatte. Dass die auf der Demonstration verhafteten Personen in die Abteilung 251 verbracht werden sollten, war dem Angeklagten demgemäß gleichfalls bekannt. Der Angeklagte wusste schließlich auch, dass die Festgenommenen nach ihrer Verbringung in die Abteilung 251 den festgestellten Misshandlungen, der Folter und unmenschlichen Haftbedingungen ausgesetzt sein würden. Die Zustände, Aufgaben und Vorgänge in den Haftanstalten des syrischen Geheimdienstes sind in einer Gesamtschau der Aussagen aller vernommenen syrischen Zeugen in der syrischen Öffentlichkeit allgemein bekannt gewesen. Detailliertere Kenntnis war von den Zeugen ...[BB], ...[AA] und Z 28/07/16 als Mitarbeiter der Geheimdienste zu erlangen. Es ist auszuschließen, dass dem Angeklagten, dem als Oberstabsfeldwebel zumal keine niedrige Stellung zukam, diese Umstände verborgen geblieben sind. Dies gilt zumal deshalb, weil verschiedene Zeugen, darunter die Zeugin ...[DD] und der Zeuge ...[FF], von Misshandlungen bereits in Zwischenhafteinrichtungen der Unterabteilung 40 in Damaskus berichtet haben. Der Senat legt daher zugrunde, dass der Angeklagte sowohl aus unmittelbarer Wahrnehmung wie auch aus Berichten seiner Kollegen über die Zustände in der Abteilung bestens unterrichtet war. Er hatte bereits seit Februar 2010 in der Abteilung 251 gearbeitet, war dementsprechend in deren Gebäuden ein- und ausgegangen und hatte die Schreie der Gefolterten gehört, die nach seinem eigenen Bekunden in seiner polizeilichen Vernehmung selbst in der Cafeteria der Abteilung wahrzunehmen waren. Nach seinen eigenen Angaben hatte der Angeklagte – wenngleich nicht ausschließbar nach dem tatgegenständlichen Vorfall – das Gefängnis der Abteilung besucht; auch vermochte rt über Folterpraktiken zu berichten. Der Angeklagte wusste nach eigenem Bekunden nicht nur, dass bereits vor den Unruhen, d.h. vor März 2011, in der Abteilung 251 gefoltert wurde, er konnte in seiner polizeilichen Vernehmung sogar angeben, was sich nach den Unruhen geändert hatte: „Die Strafen wurden mehr und die Wärter konnten tun, was sie wollten.“ Die Motive für die schlussendliche Desertion des Angeklagten waren nicht gesichert feststellbar. Der Senat nimmt zugunsten des Angeklagten an, dass dieser sich letztlich – wie von ihm bereits in seiner Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge geltend gemacht – aus Unwillen darüber, dass ihm zunehmend eine Gewaltanwendung gegen Demonstranten abverlangt wurde, von seiner Tätigkeit für das Regime abgewandt hat. Naheliegenderweise dürfte hierbei auch eine Rolle gespielt haben, dass die Auseinandersetzungen mit Demonstranten und anderen Regimegegnern umfangreicher und brutaler geworden waren, und dass durch eine absehbare Militarisierung des Konfliktes eine Fortsetzung der geheimdienstlichen Tätigkeit mit erheblichen Gefahren für den Angeklagten verbunden gewesen wäre. Dem Angeklagten war – wie festgestellt – durch seine Tätigkeit bei dem Transport von Leichen zudem bekannt, dass die Niederschlagung der Protestbewegung hohe Opferzahlen zur Folge hatte. e) Der Senat vermag demgegenüber nicht festzustellen, dass sich der Angeklagte im Zeitpunkt des tatgegenständlichen Vorfalls in einer Zwangslage befunden hat, die es ihm wegen einer gegenwärtigen Gefahr für den eigenen Leib oder das eigene Leben oder wegen entsprechender Gefahren für nahe Angehörige nicht erlaubt hätte, von der Tat Abstand zu nehmen, und er nur deshalb oder auch deshalb die Tat beging. aa) Der Senat sieht bereits keinen entsprechenden Willen des Angeklagten, die Tat zur Vermeidung schwerwiegender Nachteile für sich oder nahestehende Dritte zu begehen. Er geht vielmehr aufgrund verschiedener indizieller Umstände davon aus, dass der Angeklagte freiwillig und ohne inneren Widerstreit an der Niederschlagung der Demonstration und der Verbringung der Demonstranten in die Abteilung 251 teilgenommen hat. (1) Dem Angeklagten war als langjährigem Geheimdienstmitarbeiter das Vorgehen der Sicherheitsdienste gegen oppositionelle Bewegungen bereits in der Zeit vor Februar 2011 bekannt. Aus allgemeinen Medien, insbesondere aber aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Abteilung 251, wusste er auch darum, dass zuvorderst die Geheimdienste zur Niederschlagung der regimekritischen Proteste herangezogen wurden, hierbei bevorzugt die Unterabteilung 40 als schnelle Eingreiftruppe; diese war damit ab Februar 2011, mithin bereits in der Zeit vor dem tatgegenständlichen Vorfall befasst. Auch wenn der Angeklagte zunächst nicht in der Unterabteilung arbeitete und eine spätere Teilnahme an derartigen Einsätzen mit Ausnahme des festgestellten Tatbeitrages nicht konkret feststellbar ist, lässt sich ausschließen, dass er – zumal in seiner Stellung als hochrangiger Unteroffizier – hiervon keine Kenntnis hatte. Angesichts der aufgrund der Beschlüsse der „CCMC“ vom April 2011 an die Geheimdienste weitergeleiteten Anweisungen zum nunmehrigen systematischen Einsatz von auch tödlicher Gewalt war dem Angeklagten ab Mai 2011 auch die Eskalation der Sicherheitslage bekannt. Bei Eintritt in die Unterabteilung 40 im Juli 2011 wusste er mithin, was ihn dort erwartete. Wenngleich sich nicht feststellen lässt, dass die ursprüngliche Übernahme in die Unterabteilung 40 maßgeblich auf Bemühungen des Angeklagten zurückging, setzte die Verwendung nach Aussage des Zeugen ...[AA] doch eine entsprechende Eignung und besondere Regimetreue voraus; dass sie gegen den erklärten Willen des Angeklagten vollzogen wurde, ist daher auszuschließen. Dies gilt zumal deshalb, weil der Angeklagte eine Abneigung gegen bloße Bürotätigkeit hatte und sich zuvor selbst erfolgreich um eine Rückkehr in das „operative Geschäft“ des Geheimdienstes bemüht hatte, wie aus seinen Angaben bei seiner Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hervorgeht. Insbesondere hätte der Angeklagte sich in Kenntnis der Tätigkeit der Unterabteilung gegen eine Versetzung verwenden können. Solches ist ebensowenig ersichtlich wie konkrete Versuche, die Unterabteilung in den Monaten nach der Übernahme, in denen der Angeklagte angesichts der sich intensivierenden Proteste einerseits und der brutaleren Reaktion der Sicherheitskräfte andererseits schnell ein Bild von seiner neuen Tätigkeit bekommen hatte, wieder zu verlassen oder notfalls zu desertieren. Der Angeklagte macht in seinem an den Senat gerichteten Schreiben solches auch nicht geltend. (2) Dass dem Angeklagten ein Ausscheiden aus dem Dienst erst zu Beginn des Jahres 2012 möglich gewesen wäre, lässt sich nicht annehmen. Der Senat vermag nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zunächst nicht zugrunde zu legen, dass der Angeklagte – wie er in seiner schriftlichen Erklärung behauptet – allein aufgrund seiner sunnitischen Konfession einer umfassenden Kontrolle unterworfen gewesen sei, die seine Handlungsmöglichkeiten massiv eingeschränkt hätten. Zwar waren nach den übereinstimmenden Angaben der Sachverständigen Thurmann und mehrerer, teils sachverständiger Zeugen oberste Führungspositionen – zumal solche in den Sicherheitsbehörden – mit Alawiten besetzt worden. Dass eine derartige Dominanz auch für Unteroffiziers- und Mannschaftsdienstgrade gegolten habe, lässt sich indes nicht ersehen. Vielmehr ergibt sich aus denselben Beweismitteln, dass in den syrischen Behörden im Übrigen – auch im Sicherheitsbereich – Syrer sunnitischen Glaubens beschäftigt waren, angesichts des zahlenmäßig deutlichen Überwiegens von Sunniten in der syrischen Bevölkerung naheliegend in überwiegender Anzahl. Dass diese allein aufgrund der Protestbewegung einer – bereits faktisch kaum durchführbaren – Überwachung unterzogen worden sein sollten, bleibt ohne tatsächlichen Anhalt. Mit einem besonderen Misstrauen gegenüber Sunniten in der Unterabteilung 40 im Allgemeinen und gegenüber dem Angeklagten im Besonderen verträgt sich insbesondere nicht, dass der Angeklagte als Sunnit nach seinen eigenen Angaben noch im Juli 2011 für die aus Sicht des Regimes besonders wichtige und sensible Aufgabe einer Tätigkeit in der Unterabteilung ausgesucht wurde und trotz der Eskalation des Konfliktes darin verbleiben konnte. Der Angeklagte ist vielmehr noch bis kurz vor seiner Desertion mit der bewaffneten Begleitung eines besonderer Geheimhaltung unterliegenden Leichentransportes betraut worden. Anderweitige konkrete Hinderungsgründe für eine frühere Desertion sind nicht ersichtlich. So ist davon auszugehen, dass der Angeklagte als Unteroffizier in gehobenem Dienstgrad seit geraumer Zeit in wirtschaftlich gesicherten Umständen lebte, die es ihm erlaubt hätten, aus dem Dienst auszuscheiden, erforderlichenfalls auch zu desertieren und mit den vorhandenen wirtschaftlichen Mitteln eine Schleusung zu organisieren. Eine Flucht in seinen Heimatort, die sich für ihn als desertierten Geheimdienstmitarbeiter sowohl bei Durchreise durch Gebiete in Händen der Opposition als auch durch regimetreue Gebiete als Wagnis erwiesen hätte, wäre ihm gleichermaßen bereits Mitte des Jahres 2011 möglich gewesen. Nach eigenen Angaben lebte seine Familie zudem nach seiner tatsächlichen Lossagung Anfang des Jahres 2012 zunächst weitgehend unbehelligt in Damaskus, so dass auch die Annahme, dass eine Desertion vor der Tat für diese eine erhebliche Gefahr bedeutet hätte, einer tatsächlichen Grundlage entbehrt. Insgesamt ist nicht ersichtlich, was dem Angeklagten verwehrt hat, zu einem früheren Zeitpunkt in sein Dorf zu fliehen, um ggf. von dort weitere Ausreisebemühungen zu starten. (3) Der Senat schließt aus alldem, dass ein Wille zur Lossagung im Tatzeitpunkt bei dem Angeklagten tatsächlich noch nicht vorhanden war. Seine – auch seinen Lebensunterhalt und den seiner Familie sichernde – fortgesetzte Tätigkeit in der Unterabteilung deutet vielmehr darauf hin, dass der Angeklagte sich mit seinem neuen Aufgabengebiet zumindest billigend abgefunden hatte und jedenfalls bis Jahresende 2011 seinen Dienst freiwillig verrichtete. Auch in seiner schriftlichen Erklärung schildert der Angeklagte einen letztendlichen Entschluss zur Desertion erst im Januar 2012. Der Senat legt solches daher zugrunde. bb) Es ist zudem nicht erkennbar, dass sich dem Angeklagten in objektiver Hinsicht schlechterdings keine zumutbaren Möglichkeiten geboten hätten, an der konkreten Tat nicht teilzunehmen. Der Senat verkennt nicht, dass eine offene Befehlsverweigerung für den Angeklagten gravierende Nachteile nach sich gezogen hätte, die bis hin zu seiner eigenen Festnahme und Unterbringung in einem Geheimdienstgefängnis hätten reichen können. In jeder Phase des Einsatzes – bei seiner Bekanntgabe vor dem Transport zum Einsatzort, während diesem und noch vor Ort – hätte es dem Angeklagten aber offen gestanden, durch Simulation akuter Krankheitsbeschwerden oder einer Verletzung von der weiteren Teilnahme Abstand zu nehmen. Angesichts der von ihm selbst geschilderten unübersichtlichen Lage, des Einsatzes einer Vielzahl von Einheiten und Abteilungen sowie der Verfolgung von Demonstranten durch Douma hätte der Angeklagte die Situation auch unmittelbar nutzen können, um sich abzusetzen. Das mit einem derartigen Vorgehen verbundene Wagnis, sich dem Verdacht einer Abkehr auszusetzen, und die mit einer abrupten Desertion einhergehenden organisatorischen und wirtschaftlichen Herausforderungen wären ihm angesichts der Schwere der Tat – Festnahme und Verbringung Unschuldiger in ein Foltergefängnis – auch zumutbar gewesen. Soweit der Angeklagte in seiner schriftlichen Erklärung geltend gemacht hat, dass er erst habe abwarten müssen, bis sich – nicht näher bezeichnete – Gebiete in Oppositionshand befunden hätten, um durch sie flüchten zu können, ergibt sich daraus nichts anderes. Denn der Weg zur türkischen Grenze durch Oppositionsgebiet gestaltete sich für einen ehemaligen Geheimdienstmitarbeiter nicht ungefährlicher als jener durch Regimegebiet, das er zunächst ohnehin hätte durchqueren müssen. So haben – dem Senat vermittelt durch die Zeugen ...[LL] und ...[O] – die Zeugen „Sami“ und „Caesar“ angegeben, dass sich letzterer auf dem Weg zu seiner Dienststelle durch von Rebellen kontrolliertes Gebiet begeben musste, auf welchem er häufig kontrolliert worden sei, und auf dem sich die Arbeit für das syrische Regime als ausgesprochen gefährlich dargestellt habe. C. Rechtliche Würdigung Der Angeklagte hat sich durch die festgestellte Tat der Beihilfe zu einem Verbrechen gegen die Menschlichkeit in Form von Folter und schwerwiegender Freiheitsberaubung strafbar gemacht. I. Zu den Voraussetzungen von § 7 VStGB 1. Ausgedehnter und systematischer Angriff gegen eine Zivilbevölkerung Der Senat bewertet die Geschehnisse in Syrien ab Ende des Monats April 2011 als einen sowohl ausgedehnten als auch systematischen Angriff gegen die Zivilbevölkerung im Sinne der Eingangsmerkmale von § 7 Abs. 1 VStGB. a) Unter einem Angriff gegen eine Zivilbevölkerung ist – in Anlehnung an die Legaldefinition in Art. 7 Abs. 2 lit. a IStGH-Statut – eine Verhaltensweise zu verstehen, die als Gesamttat mit der mehrfachen Begehung der in § 7 Abs. 1 Nrn. 1 bis 10 VStGB aufgeführten Tatbestandsalternativen einhergeht. Hinter dem Angriff muss ein – nicht notwendigerweise staatliches – Kollektiv stehen. Bei einer Zivilbevölkerung handelt es sich um eine größere Gruppe von Menschen, die über gemeinsame Unterscheidungsmerkmale – etwa das gemeinsame Bewohnen eines geografischen Gebiets oder eine gemeinsame politische Willensrichtung – verfügt, aufgrund derer sie angegriffen wird. Für eine Staatsmacht kann auch die eigene Zivilbevölkerung taugliches Tatobjekt sein. Kennzeichnend ist, dass die Maßnahmen nicht in erster Linie auf die einzelnen Tatopfer als individuelle Persönlichkeiten, sondern auf sie als Zugehörige zu der Gruppe zielen. Nicht notwendig ist, dass sich der Angriff gegen die gesamte in einem Gebiet ansässige Bevölkerung richtet. Vielmehr ist ausreichend, dass gegen eine erhebliche Anzahl von Einzelpersonen vorgegangen wird (vgl. BGHSt 64, 10, Rdn. 164; BGH, Beschluss vom 3. Februar 2021 – AK 50/20, Rdn. 32; Werle, in: Münchener Kommentar, StGB, 3. Aufl., § 7 VStGB Rdn. 15, 21 m.w.Nachw.). Unter einem ausgedehnten Angriff ist ein in großem Maßstab durchgeführtes Vorgehen mit einer hohen Anzahl von Opfern zu verstehen. Als systematisch ist der Angriff zu beurteilen, wenn die Gewaltanwendung organisiert ist und planmäßig im Sinne eines konsequenten Handelns ausgeführt wird (BGHSt 55, 137, Rdn. 27; BGH, Beschluss vom 3. Februar 2021 – AK 50/20, Rdn. 32 m.w.Nachw.). b) Hieran gemessen erfüllt das Vorgehen des syrischen Regimes ab Ende April 2011 die tatbestandlichen Voraussetzungen der Eingangsmerkmale von § 7 Abs. 1 VStGB. Nach den getroffenen Feststellungen kam es bereits ab März 2011 zu einem gewaltsamen Vorgehen von Sicherheitskräften gegen friedliche Demonstranten und andere – auch vermeintliche – Oppositionelle. Waren hiervon im Gefolge des zunächst punktuellen Überspringens des Arabischen Frühlings und der Reaktion auf bestimmte Maßnahmen des syrischen Regimes zunächst nur einzelne Protestaktionen betroffen, weitete sich mit dem Anwachsen der friedlichen Bürgerbewegung auch das gewaltsame Vorgehen der syrischen Behörden aus, insbesondere jenes der Armee und der Geheimdienste, die gegen die Bewegung mit organisierten und zahlreichen Festnahmen, lang andauernden Inhaftierungen, Folterungen und auch Tötungen von tatsächlichen oder vermeintlichen Regimegegnern vorgingen. Die massive Gewalt, mit der die syrische Regierung und die ihr nachgeordneten Behörden gegen Teilnehmer an der Protestbewegung, vermutete oder tatsächliche Oppositionelle und zivilgesellschaftliche Aktivisten wie auch gegen völlig unbeteiligte Zivilisten vorging, diente – politisch motiviert – der Unterbindung der Proteste durch ihre unmittelbare Zerschlagung und durch Einschüchterung der Bevölkerung und damit zugleich dem Machterhalt der bestehenden Regierung unter Führung von Bashar al-Assad. Als agierendes, den Angriff führendes Kollektiv begreift der Senat demgemäß die staatliche Führung von Syrien sowie die Leitung und Ausführenden der Sicherheitsorgane, insbesondere der staatlichen Geheimdienste. Angriffsobjekt bildete eine breite Mehrheit von Zivilisten, welche sich tatsächlich oder auch nur vermutet der Protestbewegung angeschlossen hatten oder der syrischen Regierung kritisch gegenüberstanden; diese wurden bereits im März 2011 zunehmend plan- und regelmäßig willkürlicher staatlicher Gewalt unterworfen, die sich als Verwirklichung zumindest der Tatbestände von § 7 Abs. 1 Nrn. 1, 5, 6 und 9 VStGB darstellt. Der Angriff war ab Ende April 2011 auch als ausgedehnt und systematisch zu bewerten. Die ab diesem Zeitpunkt zentrale Steuerung des gewaltsamen Vorgehens der Sicherheitskräfte durch die obersten politischen und militärischen Verantwortlichen um den Staatspräsidenten in einem hierfür eigens eingerichteten Leitungsorgan begründet den systematischen Charakter des Angriffs. Die hohe Anzahl der – monatlich in die Tausende gehenden – zivilen Angriffsopfer, als die der Senat sowohl die bei Demonstrationen, an Checkpoints oder anderenorts durch Sicherheitskräfte unmittelbar getöteten Personen als auch die in die staatlichen Hafteinrichtungen verschleppten und dort misshandelten Zivilisten ansieht, die lange Fortdauer der sich in den Folgemonaten noch steigernden Gewaltanwendung und das landesweite Vorgehen, insbesondere in den größeren Städten wie dem Großraum Damaskus, Douma, Dara’a und Homs, belegen eine Vielzahl tatbestandsmäßiger Gewalttaten, die einen ausgedehnten Angriff konstituieren. 2. Haupttat: Folter und schwerwiegende Freiheitsberaubung Sämtliche unter Mithilfe des Angeklagten festgenommenen und in die Abteilung 251 eingelieferten Demonstranten wurden dort im Rahmen der gegen die Zivilbevölkerung gerichteten Gesamttat durch die in der Abteilung Beschäftigten der Folter im Sinne von § 7 Abs. 1 Nr. 5 VStGB unterzogen und in schwerwiegender Weise der Freiheit beraubt im Sinne von § 7 Abs. 1 Nr. 9 VStGB. a) Die Tatbestandsvariante von § 7 Abs. 1 Nr. 5 VStGB verwirklicht, wer im Rahmen der Gesamttat einen Menschen foltert, der sich in seinem Gewahrsam oder in sonstiger Weise unter seiner Kontrolle befindet, indem er ihm erhebliche körperliche oder seelische Schäden oder Leiden zufügt, die nicht lediglich Folge völkerrechtlich zulässiger Sanktionen sind. Die „Erheblichkeit“ der Schäden oder Leiden verlangt ein hinreichend großes Maß der durch die Tathandlung verursachten Beeinträchtigung und ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles zu beurteilen, insbesondere der Art der Handlung sowie ihres Kontextes. Eine bleibende Gesundheitsschädigung oder Schmerzen extremen Ausmaßes sind jedoch ebensowenig erforderlich wie ein mit § 226 StGB zu vergleichender Schweregrad (BGHSt 64, 89, Rdn. 63; BGH, Beschlüsse vom 5. September 2019 - AK 47/19, Rdn. 38, vom 25. September 2018 - StB 40/18, Rdn. 22, und vom 17. November 2016 - AK 54/16, Rdn. 27). Auch massive psychische Beeinträchtigungen können zur Bewertung als Folter führen (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Juni 2019 – StB 14/19, Rdn. 64; s. auch Art. 1 Abs. 1 UN-Antifolterkonvention; EGMR NJW 2010, 3145, 3146). Der Senat hat vorliegend zwar nicht festzustellen vermocht, auf welche Weise die – individuell nicht bekannten – Demonstrationsteilnehmer in der Abteilung 251 konkret behandelt wurden. Festzustellen war aber, dass sämtliche Teilnehmer bereits bei ihrer Ankunft massiv geschlagen wurden und nachfolgend innerhalb der Abteilung weiteren körperlichen Misshandlungen zumindest in Gestalt von Schlägen ausgesetzt waren. Zusammengenommen mit den festgestellten unmenschlichen Haftbedingungen, der kontinuierlichen Wahrnehmung der lautstarken Schmerzensschreie von Mitgefangenen und der angsteinflößenden, zermürbenden Unsicherheit über die bevorstehende eigene Behandlung sieht der Senat für jedes Tatopfer ein Leiden in deutlicher Überschreitung der Erheblichkeitsschwelle. b) Zugleich liegt in der Gefangenschaft der unter Mithilfe des Angeklagten festgenommenen Demonstrationsteilnehmer eine unter Verstoß gegen eine allgemeine Regel des Völkerrechts vorgenommene schwerwiegende Beraubung der körperlichen Freiheit im Sinne von § 7 Abs. 1 Nr. 9 VStGB. Eine solche ist – in Anlehnung an Art. 7 Abs. 1 lit.e IStGH-Statut – anzunehmen, wenn das Tatopfer ohne völkerrechtlich anerkennungsfähige Grundlage gehindert ist, seinen Aufenthaltsort zu verlassen. „Schwerwiegend“ erfordert eine Gesamtbetrachtung der Fallumstände, in welche insbesondere die Dauer und Umstände der Freiheitsentziehung einzubeziehen sind (vgl. BT-Drucks. 14/8524, S. 22; Werle a.a.O. § 7 VStGB Rdn. 103 ff.). Der Senat bewertet die – für jeden Festgenommenen in der Abteilung 251 fraglos gegebene – Freiheitsberaubung als schwerwiegend. Sie erfolgte jeweils rechtsgrundlos, eine einzelfallbezogene, rechtsstaatlichen Anforderungen auch nur annähernd genügende Anordnung fehlte. Eine Begründung der Haft erfolgte gegenüber den Festgenommenen nicht; eine Rechtsbehelfsbelehrung oder ein rechtlicher Beistand wurde ihnen nicht gewährt. Angehörige wurden nicht informiert, den Betroffenen wurde die Dauer der für sie mithin unabsehbaren Haft nicht mitgeteilt. Die Haftumstände waren von exzessiver Gewalt und menschenunwürdigen allgemeinen Haftbedingungen geprägt. Die Haft war auch nicht nur von ganz geringer Dauer. Selbst wenn einzelne der festgenommenen 30 Personen nicht ausschließbar nur über den vergleichsweise kurzen Zeitraum von wenigen Tagen in der Abteilung 251 festgehalten worden sein sollten, wiegt die Freiheitsberaubung in Anbetracht der gravierenden sonstigen Umstände, die einen auch kurzfristigen Aufenthalt in der Abteilung unerträglich gestalteten, schwer. c) Dass die gegen die Festgenommenen verübten Einzeltaten sich in die Gesamttat des – im Tatzeitraum bereits laufenden – ausgedehnten und systematischen Angriffes gegen die Zivilbevölkerung funktional einfügten und mit ihr in Zusammenhang stehen, bedarf keiner näheren Darlegung. Für die Haupttäter, welche die einzelnen Folterungen und Freiheitsberaubungen in der Abteilung 251 anordneten und ausführten, liegt nur eine Tat im Rechtssinne vor. Denn im – hier vorliegenden – Fall miteinander sachlich, zeitlich und räumlich zusammenhängender Einzeltaten führt deren funktionale Verbindung mit derselben Gesamttat im Sinne des § 7 Abs. 1 VStGB zu einer tatbestandlichen Bewertungseinheit (BGHSt 64, 89, Rdn. 53; Werle a.a.O. § 7 VStGB Rdn. 141). II. Beihilfe des Angeklagten Der Angeklagte hat zu der Haupttat in Gestalt der gegen die 30 individuellen Festgenommenen gerichteten Einzeltat Beihilfe nach § 27 StGB geleistet. Er hat diese Tat gefördert, indem er durch eine einheitliche Handlung dazu beitrug, dass die Tatopfer festgenommen und in die Abteilung 251 verbracht wurden. Die gegen die Festgenommenen gerichtete Verwirklichung der Tatbestände nach § 7 Abs. 1 Nrn. 5 und 9 VStGB wurde hierdurch erst ermöglicht. Dagegen kann in Ermangelung einer konkreten Unterstützungshandlung nicht angenommen werden, dass der Angeklagte zu den im Rahmen des Angriffs gegen die Zivilbevölkerung verübten weiteren Taten, selbst wenn sie in den Geheimdienstabteilungen begangen wurden, denen er zugehörig war, auch nur psychische Beihilfe leistete (vgl. BGHSt 64, 89). III. Rechtfertigung und Schuld Der Angeklagte handelte auch rechtswidrig und schuldhaft. Soweit er sich der Sache nach auf einen schuldausschließenden Notstand im Sinne von § 35 StGB beruft, liegen die Voraussetzungen der Vorschrift nicht vor. Der Senat sieht bereits – wie festgestellt – keine subjektive Notstandslage im Sinne einer Zwangssituation, welcher der Angeklagte sich hätte entziehen wollen. Darüber hinaus fehlt es in objektiver Hinsicht an einer Unzumutbarkeit normgemäßen Handelns; denn es ist nicht zu ersehen, dass es dem Angeklagten unmöglich oder jedenfalls nur unter unvertretbaren Risiken möglich gewesen wäre, von der Tatbegehung Abstand zu nehmen. Der Senat sieht angesichts der Schwere der Tat erhöhte Anforderungen an den Angeklagten, eine Vermeidung der Straftat gewissenhaft zu prüfen und diesbezüglich – auch unter Inkaufnahme von Risiken und persönlichen Einschränkungen – nach Kräften alle Anstrengungen zu unternehmen. Dies gilt auch deshalb, weil dem Angeklagten als langjährigem Geheimdienstmitarbeiter die Aufgaben der Unterabteilung 40 bekannt waren und keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass er zuvor Vorkehrungen zur Vermeidung einer Teilnahme an Völkerrechtsverbrechen getroffen hatte. Eine entsprechende Prüfung und Versuche, sich dem Tatgeschehen zu entziehen, sind indes nicht ersichtlich. Wie festgestellt, hätten sich vielmehr noch in der Tatsituation Handlungsalternativen geboten, während unplausibel ist, warum der Angeklagte die – ohne seine Familie angetretene – Flucht auf den Januar 2012 verschieben musste. IV. Strafverfolgungshindernisse Strafverfolgungshindernisse liegen nicht vor. Insbesondere kann der Angeklagte sich nicht auf eine Immunität als – im weitesten Sinne – Funktionsträger eines anderen Staates berufen (vgl. BGH NJW 2021, 1326). D. Strafzumessung I. Überblick Im Rahmen der Strafzumessung hatte der Senat zunächst den Strafrahmen zu bestimmen. Ausgehend vom Regelstrafrahmen des § 7 Abs. 1 VStGB hatte er zu bewerten, ob unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Zumessungskriterien unabhängig von vertypten Milderungsgründen – hier: der Gehilfenstellung des Angeklagten nach § 27 Abs. 2 Satz 2, § 49 Abs. 1 StGB und einer möglichen Aufklärungshilfe nach §§ 46b, 49 Abs. 1 StGB – oder in deren Anrechnung (§ 50 StGB) ein minder schwerer Fall nach § 7 Abs. 2 VStGB anzunehmen ist. Im Ergebnis hat er einen minder schweren Fall nach § 7 Abs. 2 VStGB unter Verbrauch des Milderungsgrundes nach § 27 Abs. 2 StGB bejaht und den hieraus resultierenden Strafrahmen (nochmals) nach § 46b StGB gemildert. Der Senat hat ausgehend von diesem Strafrahmen die für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände gegeneinander abgewogen und ist hierdurch zur Festsetzung der tenorierten Einzelfreiheitsstrafe gelangt. Im Einzelnen: II. Strafrahmen 1. § 7 Abs. 1 VStGB § 7 Abs. 1 VStGB sieht für Fälle der Folterung nach § 7 Abs. 1 Nr. 5 VStGB eine Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren, für die schwerwiegende Freiheitsberaubung nach § 7 Abs. 1 Nr. 9 VStGB Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren vor. Da die Haupttat, zu der der Angeklagte Beihilfe geleistet hat, auch § 7 Abs. 1 Nr. 5 VStGB unterfällt, war zunächst ein (Regel-)Strafrahmen zwischen fünf und fünfzehn Jahren zugrunde zu legen (§ 52 Abs. 2 Satz 1, § 38 Abs. 2 StGB). 2. § 7 Abs. 2 VStGB, § 27 Abs. 2 StGB Der Senat hat sodann erwogen, ob ein minder schwerer Fall nach § 7 Abs. 2 VStGB mit einem Strafrahmen von zwei bis fünfzehn Jahren anzunehmen ist. Ein minder schwerer Fall liegt vor, wenn das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der gewöhnlich vorkommenden Fälle in so erheblichem Maße abweicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint, wobei eine Gesamtbetrachtung aller wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände erforderlich ist, gleichgültig, ob sie der Tat selbst innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder nachfolgen. Dabei sind für den Fall, dass einzelne entlastende Zumessungskriterien für die Annahme eines minder schweren Falles nicht hinreichen, auch solche Umstände einzubeziehen, welche für sich genommen bereits einen vertypten Milderungsgrund konstituieren. Zugunsten des Angeklagten war wesentlich zu berücksichtigen, dass er sich sowohl im Rahmen seiner Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge als auch in seiner nachfolgenden polizeilichen Vernehmung als Zeuge selbst belastet hat, und dass seine Verurteilung maßgeblich auf diesen eigenen Angaben beruht. Auch wenn der Angeklagte sich in der Hauptverhandlung nicht eingelassen hat, bildet seine dem Senat übermittelte schriftliche Erklärung im Hinblick auf die darin allgemein eingeräumte Tätigkeit beim syrischen Geheimdienst ein gleichfalls zu seinen Gunsten wirkendes Teilgeständnis. Entlastend wirkt auch, dass der Angeklagte im Zeitpunkt seines Tatbeitrages in eine militärähnliche Befehlsstruktur eingebunden war, und dass er sich damit einhergehend unter einem gewissen Handlungsdruck befand. Zu seinen Gunsten war schließlich zu berücksichtigen, dass er sich zu einem – gemessen am Fortgang des innersyrischen Konfliktes – vergleichsweise frühen Zeitpunkt, nämlich zu Beginn des Jahres 2012, von seiner Tätigkeit im Geheimdienst freiwillig abgewandt und unter Inkaufnahme eigener Risiken und solcher für seine Familie geflüchtet ist. Der Senat geht zudem zugunsten des Angeklagten davon aus, dass er sich bereits vor seiner Desertion innerlich von seiner Regimetätigkeit und den von den syrischen Sicherheitsbehörden begangenen, sich im Verlauf des Jahres 2011 in Umfang und Brutalität steigernden Übergriffen auf die Zivilbevölkerung distanziert hat. Der Angeklagte war zudem im Tatzeitpunkt nicht vorbestraft; die Tat liegt bereits neuneinhalb Jahre zurück. Im Hinblick auf die durch das Amtsgericht ...[a] verhängte, an sich gesamtstrafenfähige, aber bereits vollstreckte Geldstrafe von 20 Tagessätzen war angesichts der Art dieser Strafe ein Härteausgleich nicht veranlasst (vgl. BGH NStZ-RR 2008, 370; StV 2020, 838; Beschluss vom 5. Mai 2021 – 6 StR 15/21). Zu seinen Lasten hat der Senat die Vielzahl der von dem Angeklagten dem Gefängnis der Abteilung 251 überantworteten Personen berücksichtigt. Die Inhaftierten waren in diesem Gefängnis einer Behandlung ausgesetzt, die – wie dem Angeklagten bekannt war, auch wenn er die Tatopfer nicht selbst misshandelte – in Anbetracht der unerträglichen Haftbedingungen und systematischen Folter an Unmenschlichkeit schwerlich zu überbieten war und daher auch gemessen an den Tatbildern von § 7 Abs. 1 Nr. 5 VStGB schwer wiegt. Straferschwerend wirkt auch, dass der Angeklagte Beihilfe zu einer Tat geleistet hat, die zwei von § 7 Abs. 1 VStGB umfasste Tatbestände zugleich verwirklicht. Zu bedenken war ferner, dass der Angriff auf die Zivilbevölkerung, in dessen Rahmen der Angeklagte seine Tat begangen hat, bereits im Zeitpunkt der Beihilfehandlung – in Kenntnis des Angeklagten – in seiner Rücksichtslosigkeit und Brutalität sowie durch die übergreifende, das gesamte Staatswesen und die Zivilbevölkerung insgesamt erfassenden Übergriffe die Eingangsmerkmale von § 7 Abs. 1 VStGB kumulativ verwirklichte und damit eine hohe, über den Durchschnittsfall hinausreichende Qualität erreicht hatte. Dem Angeklagten ist schließlich anzulasten, dass er sich bereits vor der Tat viele Jahre in Kenntnis der bereits seinerzeit brutalen und extralegalen Behandlung von Regimegegnern durch den Geheimdienstapparat diesem zur Verfügung gestellt hat, wobei er seine Tätigkeit nicht auf Büroarbeit beschränkte, sondern auf eigenen Wunsch auf eine operative Spitzeltätigkeit ausweitete, und er schlussendlich über einen Zeitraum von sechs Monaten in einer Unterabteilung tätig war, die fortdauernd in repressive Maßnahmen des syrischen Regimes eingebunden war, in der durch Verhaftung, Misshandlung und Einlieferung von Regimegegnern fortlaufend Verbrechen nach § 7 VStGB begangen wurden, und die hierfür bekannt und berüchtigt war. Der Senat sieht in Abwägung allein dieser Umstände noch kein derartiges Überwiegen der allgemeinen strafmildernden Gesichtspunkte, dass bereits hierdurch für sich genommen die Anwendung des Sonderstrafrahmens nach § 7 Abs. 2 VStGB angezeigt wäre. Maßgeblich hierfür war der hohe Unrechtsgehalt des Tatbildes. Dieses erfährt eine Abstufung erst unter weiterer Berücksichtigung, dass dem Angeklagten nicht Täterschaft, sondern lediglich Beihilfe vorzuwerfen ist mit der Folge einer hierdurch an sich veranlassten Verschiebung des Strafrahmens nach § 27 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB. Unter Einbeziehung dieses Umstandes bewertet der Senat die Tat in Zusammenschau mit den sonstigen angeführten, den Angeklagten be- und entlastenden Gesichtspunkten als einen minder schweren Fall und hat einen solchen anstelle der sonst eingreifenden Strafrahmenverschiebung nach § 49 StGB zugrunde gelegt. Der Einbeziehung des Umstandes der Aufklärungshilfe (vgl. nachfolgend unter 3.) bedurfte es hierfür nicht mehr. Der Senat ist sich bei Annahme eines minder schweren Falles bewusst, dass bei Anwendung von § 49 StGB – im Gegensatz zu § 7 Abs. 2 VStGB – bei gleicher Untergrenze das Höchstmaß der Strafe auf elf Jahre und drei Monate reduziert würde. Bei Gesamtbetrachtung sieht er angesichts des Umstandes, dass die zu verhängende Strafe nicht dem oberen Strafrahmenbereich zu entnehmen sein wird, und angesichts der noch vorzunehmenden weiteren Milderung nach §§ 46b, 49 StGB gleichwohl die Annahme eines minder schweren Falles als angemessene Berücksichtigung des Tatbildes, der Eigenbelastung des Angeklagten, seiner Abkehr vom Regime und der weiteren bereits angeführten Gesichtspunkte. 3. § 46b StGB Der Senat hatte angesichts der Angaben des Angeklagten im Ermittlungsverfahren Veranlassung, eine weitere Strafrahmenverschiebung nach §§ 46b, 49 StGB zu prüfen, und hat eine solche im Ergebnis bejaht. a) Die Aufklärungshilfe bezieht sich auf den vormals Mitangeklagten ...[K], dessen Verfahren von dem des Angeklagten im Februar 2021 nach bis dahin gemeinsamer Hauptverhandlung abgetrennt wurde und gesondert fortgeführt wird. Der Senat trifft insoweit im Hinblick auf die Straffrage weitere, für den Schuldspruch unverwertete, nachfolgend dargestellte ergänzende Feststellungen, welche auf der zeugenschaftlichen Vernehmung des Angeklagten durch das Bundeskriminalamt am 16. August 2018 beruhen. Der Angeklagte hat dort weitere Angaben gemacht, welche den vormals Mitangeklagten ...[K] als mutmaßlich mitverantwortlichen, leitenden Offizier der Abteilung 251 erheblich belasten und Eingang in die zugelassene Anklage gegenüber dem Mitangeklagten gefunden haben. Der Senat sieht insoweit kein Verwertungsverbot der Aussage auch über den für die Verwertbarkeit zum Schuldspruch maßgeblichen Zeitpunkt hinaus, da eine durch den Angeklagten geleistete Aufklärungshilfe ansonsten infolge einer fehlenden Beschuldigtenbelehrung und eines zu seinem Schutz eingreifenden Verwertungsverbotes keine Berücksichtigung erfahren könnte. Wie durch die seinerzeitigen Vernehmungsbeamten des Angeklagten, die Zeugen ...[O] und ...[P] bekundet, hatte der Angeklagte bei seiner Vernehmung am 16. August 2018 eingehende Angaben zur Abteilung 251 des syrischen Allgemeinen Geheimdienstes gemacht. Er hat ausgesagt, für welche Stadtteile die Abteilung nach Beginn der Unruhen zuständig war, namentlich Douma und Harasta. Die Abteilung habe auch Checkpoints betrieben, an denen es regelmäßig zu Festnahmen gekommen sei. Der Angeklagte hat ferner die Namen der leitenden Offiziere benannt, darunter den vormals Mitangeklagten ...[K]. Die für den Einsatz der Unterabteilung 40 maßgeblichen Befehle seien aus Abteilung 251 gekommen. Insbesondere solche festgenommenen Personen, welche mutmaßlich über „Informationen“ verfügt hätten, seien in die Abteilung 251 verbracht worden; zuständig für sie seien dort die „Ermittler“ gewesen, namentlich die von ...[K] geleitete Unterabteilung für Ermittlungen. Der Angeklagte hat ferner Angaben zu den Aufgaben des vormals Mitangeklagten gemacht. Dieser sei für die Informationssammlung zuständig gewesen. Der Angeklagte hat typische Beispielsfragen der Ermittler an Festgenommene angeführt, etwa „Wer unterstützt Dich?“, „Wer finanziert Dich?“ oder „Wer organisiert diese Demonstrationen?“. Die Informationen hätte man „durch Schläge, Shabeh, Dulab, fliegender Teppich und deutscher Stuhl“ in Erfahrung gebracht, durch – mittels Fesselung erzwungenes – langandauerndes Stehenlassen der Gefangenen und durch Nahrungsentzug. Derartige Foltermaßnahmen seien im Keller der Abteilung 251 durchgeführt worden. Der Angeklagte hat zudem das Büro des vormals Mitangeklagten ...[K], die Entfernung des Büros zum Gefängnis, Querschnitte und Grundrisse der Abteilung gezeichnet; auch hat er die Anzahl der Mitarbeiter benannt, die ...[K] unterstellt gewesen seien. Nach den Angaben des Angeklagten gehörte auch das Gefängnis der Abteilung 251 zur Vernehmungsabteilung des ehemals Mitangeklagten, den der Angeklagte als „sehr erfahrenen Ermittler“ bezeichnet hat. Der Angeklagte hat zugleich angegeben, dass der vormals Mitangeklagte ...[K] es bei einer Gelegenheit, an die er sich besonders erinnere, abgelehnt habe, verhaftete Demonstranten zu schlagen. Zu der Anzahl von Häftlingen, die in die Abteilung 251 verbracht wurden, hat der Angeklagte erklärt, dass seit Beginn des Konfliktes Busse mit Gefangenen täglich, manchmal zweimal am Tag, angekommen sein. Das auf ca. 100 Gefangene ausgelegte Gefängnis sei mit 400 Gefangenen völlig überfüllt gewesen; es hätten ständig Gefangene in die Abteilung 285 verlegt werden müssen. Zu Todesfällen in der Abteilung 251 hat der Angeklagte bekundet, dass er bei einer Gelegenheit gesehen habe, wie ein Inhaftierter bei Ankunft in der Abteilung 251 nach dem Aussteigen aus dem Bus durch einen Wärter mit einer Metallstange auf den Kopf geschlagen worden und daran gestorben sei. Er hat zudem angegeben, dass „während der Ermittlungsarbeit“ in der Abteilung 251 des Öfteren Personen ums Leben gekommen seien. Diese seien in Decken gehüllt nachts aus dem Gefängniskeller abtransportiert worden, entweder zu einem Friedhof in Najha oder in ein Krankenhaus. Zwischen Mai und Juni 2011 seien, wie er wahrgenommen habe, zehn Tote aus dem Keller heraustransportiert worden. b) Zur Berücksichtigung der Angaben des Angeklagten im seinerzeitigen Ermittlungsverfahren gegen den damals Mitbeschuldigten ...[K] haben die polizeilichen Ermittlungsführer, die Zeugen ...[O] und ...[P], bekundet. Die Angaben des Angeklagten haben Eingang in das Ermittlungsverfahren gegen den vormals Mitangeklagten ...[K] gefunden, dem mit der durch den Senat zugelassenen Anklage des Generalbundesanwaltes vom 18. Oktober 2019 unter anderem vorgeworfen wird, im Rahmen eines ausgedehnten und systematischen Angriffs auf eine Zivilbevölkerung 58 Menschen aus niedrigen Beweggründen getötet sowie mindestens 4.000 Menschen gefoltert zu haben. Die Anklage bezieht sich bezüglich der Zurechnung dieser Taten maßgeblich auf die herausgehobene Position des ehemals Mitangeklagten ...[K] als Ermittlungsleiter in der Abteilung 251 des syrischen Allgemeinen Geheimdienstes. Von den Tötungsvorwürfen gehen Handlungen zu Lasten von elf Tatopfern allein auf die Aussage des Angeklagten zurück. Auch die Angaben zu Struktur und Aufgaben der Abteilung 251 und der Person des ehemals Mitangeklagten ...[K] sind – auch außerhalb des dem Angeklagten vorgeworfenen Tatbeitrages – zur Beurteilung des Tatvorwurfes gegen den Mitangeklagten von erheblicher Bedeutung. Wie für den Senat bereits durch die gemeinsame Beweisaufnahme gegen beide Angeklagte ersichtlich war, sind Einblicke in interne Organisations- und Verantwortungsstrukturen nur in Zusammenschau allgemein zugänglicher Quellen, sachverständiger Analyse, schlaglichtartiger Einzelwahrnehmungen von Opferzeugen und – besonders bedeutsam – den Aussagen von ehemaligen Regimemitarbeitern mit umfassenderer und unmittelbarer Wahrnehmung aus ihrem Arbeitsbereich zu erlangen. Dabei sind Zeugen, die zeitlich und örtlich in einem zumindest überschneidenden Bereich arbeiteten, naturgemäß von besonderer Bedeutung. Aus der Abteilung 251 waren insoweit neben dem Angeklagten allein der – indes als Wachmann eingesetzte und in Anbetracht dieser Funktion in seinen Wahrnehmungen eingeschränkte – Zeuge ...[AA] und der – indes in der Aussagequalität erheblich schwankende – Zeuge ...[Y] verfügbar. Die Angaben des Angeklagten unterliegen in dem fortgeführten Verfahren gegen den Mitangeklagten ...[K] keinem Verwertungsverbot. c) Der Senat bewertet die Angaben des Angeklagten als Aufklärungshilfe im Sinne von § 46b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB. Bei der dem ehemals Mitangeklagten vorgeworfenen Tat handelt es sich um eine solche nach § 100a Abs. 2 Nr. 10 lit. b StPO. Zwar ist auch der Angeklagte durch seinen Tatbeitrag Beteiligter des dem Mitangeklagten zur Last gelegten Völkerstrafrechtsverbrechens gewesen; indes erstreckt sich sein Aufklärungsbeitrag deutlich über seinen eigenen, auf eine singuläre Festnahme und Gefangeneneinlieferung beschränkten Tatbeitrag hinaus (§ 46b Abs. 1 Satz 3 StGB). Die Tat des Angeklagten und die dem ehemaligen Mitangeklagten vorgeworfene Tat stehen angesichts ihrer Verklammerung durch einen einheitlichen Angriff auf die Zivilbevölkerung und durch die räumliche und örtliche Überschneidung in derselben Geheimdienstabteilung auch in einem hinreichenden Zusammenhang. Das Wissen ist schließlich offenbart worden, bevor die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen den Angeklagten beschlossen wurde. Dass der Angeklagte in der Hauptverhandlung keine weiteren Angaben gemacht hat, hindert die Annahme einer Aufklärungshilfe im Sinne von § 46b StGB nicht (BGH NStZ 2009, 394; Beschluss vom 2. Juni 1988 - 2 StR 248/88; Maier, in: Münchner Kommentar, StGB, 4. Aufl., § 46b Rdn. 30). Ebenso wenig kann angenommen werden, dass der Angeklagte infolge einer strafprozessualen Aussagepflicht als Zeuge nicht freiwillig im Sinne von § 46b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB handelte (vgl. BGHSt 55, 153, 155), zumal ihm zumindest teilweise offen gestanden hätte, als Beschuldigter die Aussage zu verweigern. d) Im Rahmen der hiernach eröffneten Gesamtabwägung (vgl. BGHSt 55, 153), ob dem Angeklagten die von § 46b StGB eröffnete Strafmilderung zugute kommt, hat der Senat insbesondere die in § 46b Abs. 2 StGB aufgeführten Umstände gewürdigt. Dabei sind Art und Umfang der offenbarten Tatsachen als besonders bedeutsam anzusehen. Zwar standen – wie ausgeführt – zur Struktur der syrischen Geheimdienste und ihren Aufgaben im beginnenden innersyrischen Konflikt ab Februar 2011 bereits im Ermittlungsverfahren auch gegen den vormals Mitangeklagten ...[K] anderweitige Beweismittel wie insbesondere die eingeholten Gutachten des Bundesnachrichtendienstes und der Sachverständigen Thurmann sowie die Aussagen der ehemaligen Regimemitarbeiter Z 28/07/16, ...[Y], ...[N] und ...[BB] zur Verfügung. Um Mitarbeiter der Abteilung 251, die – wenngleich nur unzureichend – über die Person des ehemaligen Mitangeklagten ...[K] Auskunft geben konnte, handelte es sich dabei aber lediglich bei den Zeugen ...[Y] und ...[AA]. Die durchaus differenzierten Angaben des Angeklagten zum Aufgabenbereich und zur Person des Mitangeklagten waren insoweit von hoher Bedeutung. Schwerer noch wiegt nach Bewertung des Senates aber der Umstand, dass der Angeklagte Angaben zu Tötungen in der Abteilung machen konnte, die – soweit sie dem ehemals Mitangeklagten ...[K] zur Last liegen – allein auf seine Angaben zurückgehen und nur durch ihn nachweisbar sein könnten. Dabei handelt es sich ungeachtet dessen, dass die Tötungen den Teil einer einheitlichen Gesamttat nach § 7 Abs. 1 VStGB darstellen, um die Verletzung höchster Individualrechtsgüter. Die Schwere der Tat und die Bedeutung des Aufklärungsbeitrages sind daher als sehr hoch anzusetzen. Es handelt sich zudem um ein deutlich schwereres Unrecht im Vergleich zum eigenen Tatbeitrag des Angeklagten, dem etwa eine Beihilfe zu einem Tötungsdelikt nicht nachweisbar ist. Der Angeklagte hat in seiner polizeilichen Vernehmung sämtliche Angaben trotz der evidenten Eigenbelastung bereitwillig gemacht; er hat dabei auch zu anderen Regimemitarbeitern und ihrer Tätigkeit ausgesagt, zu welchen Ermittlungsverfahren noch nicht anhängig sind. Soweit der Angeklagte sich zu weiterer Zusammenarbeit mit den Ermittlungsbehörden nicht bereit gefunden und seine Belastungen in der Hauptverhandlung nicht wiederholt hat, liegt hierin angesichts der Besonderheit der teilweise von einem Verwertungsverbot betroffenen Angaben und der mit einer weiterreichenden Offenbarung unweigerlich verbundenen erheblichen Eigenbelastung kein maßgeblich gegen die Annahme einer Strafrahmenverschiebung sprechender Umstand. 4. Im Ergebnis ist der Senat daher von dem nach § 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 7 Abs. 2 VStGB ausgegangen. Er hatte die zu verhängende Freiheitsstrafe mithin einem Strafrahmen von Freiheitsstrafe zwischen sechs Monaten und elf Jahren und drei Monaten zu entnehmen. III. Strafzumessung im engeren Sinn Bei der Festsetzung der zu verhängenden Freiheitsstrafe hat der Senat sämtliche bereits zuvor erwähnten Zumessungsgründe berücksichtigt und neu abgewogen. Die bereits zur Strafrahmenverschiebung führende Aufklärungshilfe sowie die zur Annahme eines minder schweren Falles herangezogenen strafmildernden Umstände, insbesondere das in der Verwirklichung einer bloßen Beihilfe liegende herabgesetzte Tatunrecht hat der Senat dabei wertend nochmals, wenngleich mit herabgesetzter Bedeutung bedacht. Besondere Hervorhebung verdient erneut der Umstand, dass es ohne die eigenen Angaben des Angeklagten im Vorfeld des Ermittlungsverfahrens nicht zu einer Anklage und Verurteilung gekommen wäre, sowie die freiwillige und vergleichsweise frühzeitige Abkehr des Angeklagten von seiner geheimdienstlichen Tätigkeit in Syrien. Belastend wirkt insbesondere die Anzahl der Tatopfer, zu deren Folter und Freiheitsberaubung der Angeklagte Beihilfe leistete. Unter Gesamtabwägung der vorgenannten Gründe gelangt der Senat zur Verhängung einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten als tat- und schuldangemessene Sanktion. E. Kosten, Verständigung Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 StPO. Dem Urteil ist keine Verständigung (§ 257c StPO) vorausgegangen.